UV.2003.00166
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen S.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. S.___, geboren 1956, erlitt am 11. Dezember 1997 einen Arbeitsunfall (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/43). Sodann wurde ihm mit Verfügung vom 7. April 2000 eine Invalidenrente von 10 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 65'000.-- zugesprochen (Urk. 11/68). Nach Meldung eines Rückfalls (Urk. 11/106) erhöhte die SUVA die Invalidenrente mit Verfügung vom 7. August 2002 auf 38 % ab 1. August 2002 und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/138). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/149) wurde mit Entscheid vom 16. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 11/164).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, mit Eingabe vom 19. August 2003 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "In Gutheissung der Beschwerde seien der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 und die Verfügung vom 7. August 2002 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer neben einer Invalidenrente von 10 % weiterhin Taggelder auszurichten und die Behandlungskosten zu übernehmen; eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen; subeventualiter sei eine höhere Invalidenrente als eine solche von 38 % zuzusprechen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig stellte der Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2003 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 29. September 2003 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12). In seiner Replik vom 5. November 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Innert der Frist für die Erstattung der Duplik reichte die SUVA ein Sistierungsbegehren ein (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Eine analoge Regelung enthielt Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis Ende 2002 geltenden Fassung. Statuiert wird mithin eine Pflicht der Unfallversicherung, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Pflicht ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrechts geltenden Untersuchungsgrundsatzes, welcher besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären oder feststellen muss (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, N 4 zu § 53; BGE 117 V 261 Erw. 1b). 1.2 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Insbesondere kann bei bisher fehlender Abklärung die Sache zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungen an den Verwaltungsträger zurückgewiesen werden (BGE 122 V 163; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 14 und Art. 61 Rz 55).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Sistierungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik zu Recht darauf hinweise, dass ab 7. Januar 2004 ein Abklärungsaufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon vorgesehen sei. Danach könne aufgrund des Austrittsberichts der Rehabilitationsklinik Bellikon noch zuverlässiger zur Frage Stellung bezogen werden, ob von weiteren medizinischen Behandlungen eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei oder nicht. Sodann habe die Sistierung auch den Vorteil, dass die gesamten Akten den Ärzten der Rehabilitationsklinik Bellikon zur Verfügung gestellt werden könnten. Es werde davon ausgegangen, dass mit einem Austrittsbericht Mitte März 2004 gerechnet werden könne (Urk. 18). 2.2 Auch der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 3) und wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit noch erfolgversprechende Behandlungsmassnahmen durchgeführt werden könnten und eine Besserung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2). In seiner Replik machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, dass von den laufenden Therapien eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Urk. 14 S. 2 zu Ziff. 2). 2.3 Damit ist erstellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde, und dass insbesondere keine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (Art. 19 Abs. 1 UVG), möglich ist. 2.4 Zur Ermittlung des entscheiderheblichen Sachverhaltes ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich im Übrigen zur Wahrung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers. Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, eine neue Verfügung zu erlassen und ein allfälliges Einspracheverfahren durchzuführen hat. Das rechtliche Gehör könnte dem Beschwerdeführer zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser Acht bleiben, dass dessen Instanzenzug dadurch verkürzt würde. Bei einer Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der notwendigen Unterlagen hätte der Beschwerdeführer daher eine Einschränkung in seinen verfahrensmässigen Rechten hinzunehmen, weshalb der Antrag auf Sistierung dieses Prozesses abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen ist. 3. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgelegt. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2003 hat die bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin einen Aufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.20 geltend gemacht (Urk. 20). Nachdem die Aufstellung auch einen Aufwand von einer Stunde im Zusammenhang mit der Duplik beinhaltet, welche aufgrund der Rückweisung nunmehr obsolet geworden ist, ist der geltend gemachte Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Somit ist die Prozessentschädigung, beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).