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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 UV.2003.00118

29. September 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,378 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

schleudertraumaähnliche Verletzung; verzögert manifestierte Adäquanzkriterien

Volltext

UV.2003.00118

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 30. September 2003 in Sachen C.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt:

1.       C.___, Jahrgang 1968, wurde am 22. Mai 1998 beim Segeln von einem Segelbaum am Kopf getroffen. Als Bezügerin von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Erstbehandlung, lehnte hingegen weitergehende Leistungen mit Verfügung vom 14. Januar 2000 und Einspracheentscheid vom 25. April 2000 ab. Das hiesige Gericht wies die dagegen am 14. Juli 2000 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2001 ab (Urk. 1 S. 1 lit. A und B).

2.       Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2003 gut und wies die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 1 S. 7). Erwägung 3 im Entscheid des EVG lautet (Urk. 1 S. 6): „Nach dem Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Mai 1998 zu bejahen. Die Sache geht deshalb zur Durchführung der Adäquanzprüfung und anschliessenden neuen Entscheidung über die Versicherungsleistungen an das kantonale Gericht zurück. Mit Blick darauf, dass die Versicherte eine schleudertraumaähnliche Einwirkung auf die HWS erlitten hat und über Beeinträchtigungen klagt, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören, die psychische Problematik aber nicht im Vordergrund steht, hat die Beurteilung nach den in BGE 117 V 369 ff. festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. Dabei wird die Vorinstanz zu beachten haben, dass der Unfall vom 22. Mai 1998 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin dabei zuzog, weder als leicht noch als schwer qualifiziert werden kann. Vielmehr ist er dem dazwischen liegenden mittleren Bereich zuzuordnen.“

3.       Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Arztberichte, welche sie dem EVG unterbreitet hatte, ein (Urk. 6/1-2).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei Unfällen des mittleren Bereichs sind weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 1.2     Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 1.3     Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). 1.4     Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

2. 2.1     Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1999 ereignete sich der Unfall am 22. Mai 1998: Sie lehnte mit dem Rücken zum Wasser an der Bootswand, als der Wind plötzlich drehte und der Baum (Quermast) sie mit voller Wucht an der linken Stirnecke traf und eine Beule von der Grösse eines Fünffrankenstücks hinterliess (Urk. 2/10/11 S. 1 unten). 2.2     Die erste ärztliche Konsultation nach dem Vorfall vom 22. Mai 1998 fand am 24. Mai 1998 in der Permanence im Hauptbahnhof Zürich statt. Im Austrittsbericht gleichen Datums wurde zur Anamnese festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Segeln eine Kontusion links parietal erlitten. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. In den letzten Tagen seien zunehmend Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) aufgetreten. Sie habe einen Chiropraktor aufgesucht. Bei der Untersuchung habe sich eine leicht skoliotische Schonhaltung der HWS mit paravertebraler und occipitaler Druckdolenz gezeigt. Der Röntgenbefund der HWS sei unauffällig gewesen (Urk. 2/10/9). 2.3     Am 1. Juni, am 8. Juli und am 2. September 1998 führte A.___, eines der Geschwister der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2/19 S. 10 Mitte), eine Akupressurbehandlung durch, um von der Beschwerdeführerin angegebene Nackenschmerzen, Müdigkeit und Kopfschmerzen zu mildern. Da sich der Zustand nicht gebessert habe, sei der Beschwerdeführerin geraten worden, einen Arzt aufzusuchen (Erklärung vom 19. Februar 2000; Urk. 2/10/36/2). 2.4     Am 17. September 1998 suchte die Beschwerdeführerin wegen ständiger Müdigkeit trotz gutem und vermehrtem Schlaf Dr. med. B.___, Allgemeinpraktiker, auf. Dr. B.___ erklärte in einem Überweisungsschreiben vom 9. November 1999, er habe die Beschwerdeführerin damals beruhigt, denn er habe die Müdigkeit auf Beziehungs- und existentielle Probleme zurückgeführt. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin auch über rezidivierende, grossflächige Schmerzen im Bereich des Halses rechts geklagt. Die Beweglichkeit der HWS sei damals aber auffallend gut gewesen. Die Flexion sei nicht eingeschränkt gewesen, lediglich die Rotation nach rechts sei im Vergleich zur Gegenseite um 10 Grad vermindert gewesen (Urk. 2/10/36/3). 2.5     Im Arztzeugnis vom 26. August 1999 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe bei vorher gesunder HWS nach dem Schlag des Segelbaums auf ihre Stirn Schmerzen auf der rechten Seite des Halses gehabt. Nach dem Unfall habe sie die Permanence am Bahnhof in Zürich aufgesucht. Danach sei keine weitere ärztliche Behandlung erfolgt. Anfänglich sei es zu einer Besserung gekommen, seit April 1999 wiederum zu einer Verschlechterung. Seit der physiotherapeutischen Behandlung im August 1999 sei es zu einer weiteren Verschlechterung gekommen. Seit dem 26. August 1999 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Weiterbehandlung werde die Beschwerdeführerin an Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, ___, überwiesen (Urk. 2/10/10). 2.6     In seinem Bericht vom 1. Oktober 1999 (Urk. 2/10/12) führte Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, die Beschwerdeführerin verspüre im Hinterkopf rechts ein dauerndes Spannen und Drücken, auch im Schulterbereich rechts, und ein Ziehen auch den Rücken hinunter; allzu lange könne sie weder sitzen noch stehen, sie müsse ihre Position häufig etwas ändern, so seien die Beschwerden erträglich (Urk. 2/10/12 S. 1 Mitte). 2.7     Am 9. November 1999 führte Dr. B.___ im Überweisungsschreiben an Dr. D.___ aus, die Ende Juli 1999 eingeleitete Physiotherapie habe zu einer Zunahme der  Beschwerden geführt. Am 26. August 1999 sei die Rotation des Kopfes nach rechts nur noch 30 Grad möglich gewesen und nach links sei sie auf 70 Grad eingeschränkt gewesen (Urk. 2/10/36/3). 2.8     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nahm am 15. Dezember 1999 Stellung (Urk. 2/10/21). Die Beschwerdeführerin gebe aktuell mehr oder weniger dauernd Schmerzen mit Maximum in der Nackenregion rechts an, verstärkt bei längerem Sitzen, aber auch beim Heben von Lasten, mit mehr oder weniger ausgeprägter diffuser Ausstrahlung in den rechten Arm (Urk. 2/10/21 S. 1 unten). Dr. F.___ hielt fest, aktuell finde sich bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes rechtsseitiges Cervikalsyndrom mit einer begleitenden Cervikobrachialgie rechts, oft mit solchen chronischen Schmerzen einhergehender Müdigkeit und mit Konzentrationsstörungen und wahrscheinlich reaktiv depressiver Entwicklung. Eigentliche fokalneurologische Ausfallsymptome seien nicht objektiviert, so dass kein Hinweis für eine Läsion cerebral oder im Bereich des Halsmarks bestehe (Urk. 2/10/21 S. 2). 2.9     Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete in seinem Gutachten vom 27. Februar 2001 (Urk. 2/19), die Beschwerdeführerin gebe an, seit dem Frühjahr 1999 habe man trotz der verschiedenen Behandlungen keine namhafte Besserung erreichen können (Urk. 2/19 S. 1 unten). Aktuell im Vordergrund stehe ein kontinuierlicher, insgesamt wechselhaft ausgeprägter Nackenschmerz, hauptsächlich nuchal rechts (vorher links), häufig verbunden mit Kopfschmerzen, vor allem im Bereich der rechten Kopfhälfte. Auch sei der Schlaf schmerzbedingt gestört und es bestehe noch immer eine ständige Müdigkeit mit rascher Erschöpfung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 2/19 S. 1 f.). Dr. G.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide seit dem Bootsunfall vom 22. Mai 1998 mit Überdehnungstrauma der HWS und leichter Hirnerschütterung an einem posttraumatischen cerviko-cephalen Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich durchgemachter Instabilität C3/C4 und leichten neuropsychologischen Defiziten sowie an einer reaktiv-depressiven Entwicklung. Er betrachtete die Beschwerden als kausal zum Ereignis vom 22. Mai 1998 (Urk. 2/19 S. 15-18). 2.10   In seinem Bericht vom 26. März 2001 zu Handen der Invalidenversicherung diagnostizierte Dr. D.___ ein Cervicalsyndrom rechtsbetont mit Cervico-Brachialgie rechts bei Status nach HWS-Distorsion (Urk. 6/2 Ziff. 3). Zu den aktuellen Beschwerden hielt Dr. D.___ fest, es bestünden nach wie vor starke Nackenschmerzen, hauptsächlich nuchal rechts (vorher links), häufig verbunden mit Kopfschmerzen vor allem im Bereich der rechten Kopfhälfte. Im Weiteren sei der Schlaf schmerzbedingt gestört und es bestünden noch immer eine stark erhöhte Ermüdbarkeit mit rascher Erschöpfung sowie Konzentrationsschwäche, Gedächtnisstörungen und verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit (Urk. 6/2 Ziff. 4). Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit Mai 1998 (Urk. 6/2 Ziff. 1.5) und eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst ohne Überkopfarbeiten, ohne Stehen und Sitzen über 30 Minuten, mit Tragbelastungen von kurzfristig nicht mehr als 10 kg und langfristig nicht mehr als 5 kg, sowie ohne Exposition an Nässe und Kälte (Urk. 6/2 Ziff. 6 lit. a-e). 2.11   Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 18. Januar 2002, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Oktober 2001 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung stehe (Urk. 6/1). Sie leide seit einem Segelunfall mit HWS-Distorsion im Mai 1998 an einer Schleudertraumasymptomatik mit protrahiertem Verlauf und depressiver Entwicklung. Sie sei in ihrer Lebensqualität massiv eingeschränkt und zu zirka 80 % arbeitsunfähig.

3.       Das EVG hat festgehalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Mai 1998 zu bejahen ist, dass die Beschwerdeführerin eine schleudertraumähnliche Einwirkung auf die HWS erlitten hat und über Beeinträchtigungen klagt, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören, und dass der Unfall vom 22. Mai 1998 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs dem mittleren Bereich zuzuordnen ist (Urk. 1 S. 6 Erw. 3).          Zu prüfen bleibt, ob die geklagten Beschwerden auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Zu diesem Zweck sind praxisgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.1) weitere Kriterien zu prüfen, wobei hier zur Bejahung der Adäquanz ein einziges Kriterium genügen kann, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vorstehend Erw. 1.2) und eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Komponenten entfällt (vorstehend Erw. 1.3).

4. 4.1     Drei der praxisgemässen Kriterien sind zu verneinen: Es sind keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ersichtlich. Ebenso erscheinen die initial erlittenen Verletzungen von ihrer Schwere und Art her nicht als geeignet, um das entsprechende Kriterium zu bejahen. Schliesslich kann auch keine ärztliche Fehlbehandlung ausgemacht werden, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.   4.2     Hinsichtlich der übrigen Kriterien ist vorerst auf eine Besonderheit einzugehen, welche die Beurteilung zumindest erschwert. Es handelt sich um den Umstand, dass in relativer zeitlicher Nähe zum erlittenen Unfall verhältnismässig wenige und eher geringere Auffälligkeiten aktenkundig sind:          Nach der Erstbehandlung im Mai 1998 (Urk. 2/10/9) liess sich die Beschwerdeführerin einmal im Juni, einmal im Juli und einmal anfangs September 1998 wegen Nackenschmerzen, Kopfweh und Müdigkeit mit Akupressur behandeln (Urk. 2/10/36/2). Dr. B.___ konsultierte sie sodann wegen Beschwerden im Bereich der HWS zunächst am 17. September 1998 und hernach wegen zunehmenden Beschwerden im April 1999 (Urk. 2/10/36/3-4). Zur Konsultation im September 1998 hielt Dr. B.___ am 9. November 1999 fest, dass es nach der Erstbehandlung ohne besondere Therapie zu einer komplikationslosen Besserung der Beschwerden gekommen sei, und dass trotz Klagen der Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich der HWS sowie über Müdigkeit die Beweglichkeit der HWS im September 1998 auffallend gut gewesen sei (Urk. 2/10/36/3).          Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 26. August 1999 (Urk. 2/10/10 Ziff. 8), während Dr. D.___ im Bericht vom 26. Mai 2001 an die Invalidenversicherung den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit Mai 1998 angab (Urk. 6/2 Ziff. 1.5).          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall, von Mai 1998 bis August 1999, wohl an Nackenschmerzen, Kopfweh, Müdigkeit und zunehmend auch HWS-Beschwerden litt; wie das EVG feststellte, bestand seit dem Ereignis vom 22. Mai 1998 keine Zeit der Beschwerdefreiheit (Urk. 1 S. 6 Erw. 2.3). Damit stimmt die Charakterisierung durch die Beschwerdeführerin überein, die Beschwerden hätten schleichend zugenommen (Urk. 2/10/11 S. 2). Eine echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit findet sich hingegen erst ab August 1999, also rund 15 Monate nach dem Unfallereignis, und bis zu diesem Zeitpunkt fanden abgesehen von der Erstbehandlung lediglich zwei Arztkonsultationen statt.          Diese anfänglich eher geringe Ausprägung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen fällt jedoch aus zwei Gründen bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nicht entscheidend ins Gewicht. Erstens ist sie insofern zu relativieren, als die Beschwerdegegnerin angab, sowohl im Rahmen der Erstbehandlung als auch von Dr. B.___ sei ihr gesagt worden, sie habe nichts (Urk. 2/10/11 S. 2), und dass Dr. B.___ im September 1998 die geklagten Beschwerden auf Beziehungs- und existentielle Probleme zurückführte (Urk. 2/10/36/3), dass mit anderen Worten die vorhandenen Beschwerden möglicherweise nicht ganz angemessen gewürdigt worden waren. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass es bei den zu prüfenden Kriterien nicht darum geht, organische Brückensymptome ausfindig zu machen, deren Fehlen auf einen infolge zu grosser Latenzzeit fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang schliessen liessen, sondern darum, die Rechtsfrage der Adäquanz aufgrund der dafür entwickelten zusätzlichen Anhaltspunkte zu beantworten. Bei der Überprüfung der Adäquanzkriterien im Sinne zusätzlicher Anhaltspunkte kommt deshalb dem Umstand, dass sich einzelne Kriterien allenfalls mit zeitlicher Verzögerung manifestieren, im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. 4.3     Massgebender Zeitpunkt für die Prüfung der verbleibenden Adäquanzkriterien ist jener des angefochtenen Einspracheentscheids, mithin April 2000. Praxisgemäss können auch Berichte späteren Datums in die Entscheidfindung einbezogen werden, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Es ist eine lange Reihe - weitgehend ergebnisloser - ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen jedenfalls seit August 1999 aktenkundig (Dr. B.___; Dr. D.___, Chirurgie; Kreisarzt Dr. E.___; Physiotherapie; Dr. F.___, Neurologie; Dr. G.___, Neurologie; Dr. H.___, Psychotherapie; vgl. vorstehend Erw. 2.5-11). In allen Berichten der vorerwähnten Ärzte wurde sodann über mehr oder weniger anhaltende Schmerzen, namentlich in der Nackenregion berichtet (vgl. vorstehend Erw. 2.4-11). Angesichts dieser dokumentierten Umstände sind sowohl das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer als auch das Kriterium der Dauerbeschwerden als erfüllt zu betrachten. Die festgestellte Therapieresistenz der geklagten Beschwerden lässt sodann auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen, wobei das Hinzutreten einer psychischen Komponente mit seit Oktober 2001 erforderlicher Psychotherapie als zusätzliche Komplikation gewertet werden kann, so dass auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. Echtzeitlich attestiert wurde im August 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 2.5), die gemäss Dr. D.___ auch im März 2001 - mithin über 1 ½ Jahre später - noch anhielt (vgl. vorstehend Erw. 2.10). Ferner wurde im Januar 2002 eine Einschränkung von rund 80 % aus psychiatrischer Sicht attestiert (vgl. vorstehend Erw. 2.11). Diese ärztlich attestierte anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt es im Quervergleich (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.), das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen; es ist sogar als besonders ausgeprägt zu bezeichnen (vgl. BGE 123 V 141 Erw. 3c). 4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vier der üblichen Kriterien als erfüllt zu betrachten sind, davon eines - die Dauer der Arbeitsunfähigkeit - in ausgeprägter Weise.          Auch wenn sich die als erfüllt zu betrachtenden Kriterien mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung zum Unfallereignis manifestiert haben (vgl. vorstehend Erw. 4.2), so treten sie doch in einer Intensität und Häufung zu Tage, dass in gesamthafter Würdigung des Erscheinungsbildes die Rechtsfrage der Adäquanz zu bejahen ist. 4.5     Dies führt zur Feststellung, dass die geklagten Beschwerden in natürlichem und adäquatem - mithin rechtsgenüglichem - Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Mai 1998 stehen. Somit ist die Beschwerdegegnerin über die Erstbehandlung hinaus leistungspflichtig. Mit dieser Feststellung ist in Gutheissung der ursprünglichen Beschwerde vom 14. Juli 2000 (Urk. 2/1) der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2000 (Urk. 2/2) aufzuheben. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über konkrete Leistungen verfüge.

5. 5.1     Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche angesichts des Umstands, dass sich deren Aufwand auf das Einreichen zweier Arztberichte beschränkte, auf Fr. 300.- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.2     Im ursprünglichen Verfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Urk. 2/0-39) wurde infolge Abweisens der Beschwerde keine Prozessentschädigung zugesprochen; es wurde jedoch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit total Fr. 3'785.-- aus der Gerichtskasse entschädigt, worin die Kosten des Gutachtens von Dr. G.___ (Urk. 2/19) zur Hälfte enthalten waren, weil der Aufwand nur in diesem Umfang als gerechtfertigt erschien (Urk. 2/36 S. 18 f.). Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens führt zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auch im ursprünglichen Verfahren eine Prozessentschädigung auszurichten. Nachdem der damals entstandene gerechtfertigte Aufwand unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung von der Gerichtskasse übernommen worden ist, hat die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung in gleicher Höhe der Gerichtskasse zu erstatten.         

Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. April 2000 aufgehoben mit der Feststellung, dass infolge Bestehens eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs die SUVA über die bereits übernommene Erstbehandlung hinaus leistungspflichtig ist.            Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die SUVA überwiesen, damit diese über konkrete Leistungen verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse den unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung im ursprünglichen Verfahren ausgelegten Betrag von Fr. 3'785.-- zu erstatten. 5.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage von Kopien der Urk. 6/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherung  sowie an die Gerichtskasse 6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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