Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2004 UV.2003.00116

20. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,984 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Status quo sine oder status quo ante bei bestehendem Vorzustand erreicht? Späterer Rückfall nicht ausgewiesen.

Volltext

UV.2003.00116

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 21. Januar 2004 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roth Gartenhofstrasse 17, Postfach 9818, 8036 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     K.___, geboren 1956, war seit 15. November 1999 bei der L.___ als Mitarbeiter Produktion beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 16. Mai 2001 von herabfallenden Paketen im Kopf-/Nackenbereich getroffen wurde (Urk. 6/1; vgl. Urk. 6/7). Dem Versicherten war bis 13. Juli 2001 eine volle und sodann bis 10. August 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/19 Ziff. 8), ab 13. August 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13). Er nahm seine Arbeit wieder auf, wobei er für körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten als normalerweise eingesetzt wurde (Urk. 6/16). Am 18. August 2001 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen (Urk. 6/19 Ziff. 10). 1.2     Am 1. November 2001 meldete der Versicherte (Urk. 6/14) und am 15. November 2001 die Arbeitgeberin einen Rückfall mit einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 29. Oktober 2001 (Urk. 6/17 Ziff. 10); ab 29. Oktober 2001 war der Versicherte wieder im Umfang von 50 % tätig (Urk. 6/16). Per Ende März 2002 wurde das Anstellungsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 6/18, Urk. 6/24). Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 (Urk. 6/33) und mit Verfügung vom 31. Juli 2002 (Urk. 6/42) teilte die SUVA dem Versicherten mit, die gemeldeten Beschwerden seien keine Unfallfolge, sondern eine rein degenerativ fortschreitende Folge des bereits vorbestehenden Rückenleidens; diesbezüglich könnten keine Leistungen erbracht werden.          Am 2. August 2002 (Urk. 6/43) erhob der zuständige Krankenversicherer und am 27. August 2002 der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Furrer, Winterthur (Urk. 6/46), Einsprache. Diese wies die SUVA am 11. März 2003 ab (Urk. 6/66 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roth, Zürich, am 11. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).          Mit Verfügung vom 26. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt  voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).          Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, bei den als Rückfall gemeldeten Beschwerden handle es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalls vom 16. Mai 2001 (Urk. 2 S. 5 Erw. 5), sondern um den Ausdruck eines vorbestehenden Gesundheitsschadens (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3). 2.2     Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, der Nachweis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlägen, obliege der Beschwerdegegnerin und sei nicht erbracht (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2). Zur Abklärung von neuropsychologisch begründeten Wesensveränderungen sei zudem ein neuropsychologisches Gutachten erforderlich (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3     Zum strittigen Punkt der Beweislast ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsprozess die Parteien in der Regel insofern eine Beweislast tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Wie es sich mit der so umschriebenen Beweislast verhält, hängt davon ab, ob vor dem Eintreten des allfälligen Rückfalls der Status quo sine oder Status quo ante eingetreten ist. Ist vor dem Eintreten des allfälligen Rückfalls der Status quo sine oder der Status quo ante eingetreten gewesen, so muss der Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vorstehend Erw. 1.3). Ist dieser Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, geht dies im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers, der nur eine fortgesetzte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend machen kann, wenn der behauptete Rückfall in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis steht. War jedoch der Status quo sine oder der Status quo ante im Zeitpunkt der Rückfallmeldung nicht erreicht, kann es sich bei den entsprechenden Beschwerden begrifflich nicht um einen Rückfall handeln, da in diesem Fall der Grundfall noch gar nicht abgeschlossen war. Trifft dies zu, so muss der Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vorstehend Erw. 1.2). Wird dieser Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so trifft die Beschwerdegegnerin eine fortgesetzte Leistungspflicht, bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist.

3. 3.1     Der Beschwerdeführer war am 16. Mai 2001 am frühen Nachmittag damit beschäftigt, Pakete auszuladen. Als er sich bückte, um eines der unteren Pakete aufzuheben, stürzten mehrere, auf den hinteren Reihen gestapelte Pakete auf ihn hinunter und trafen ihn an Kopf, Rücken und Schultern. Der „Paketregen“ traf ihn derart, dass er gemäss eigenen Angaben für kurze Zeit das Bewusstsein verlor (Urk. 6/7). Die Arbeitgeberin meldete, der Beschwerdeführer sei von einem 21 kg schweren Paket getroffen worden (Urk. 6/1 Ziff. 6, Urk. 6/3-4); im Bericht des Kantonsspitals Frauenfeld, in dessen Notfallstation der Beschwerdeführer eingeliefert wurde, wurde ein aus zirka 1,5 m Höhe herabfallendes Paket von zirka 5 kg Gewicht genannt (Urk. 6/2 Ziff. 2). 3.2     Im Bericht des Kantonsspitals Frauenfeld vom 12. Juni 2001 (Urk. 6/2), das der Beschwerdeführer am selben Abend wieder verlassen konnte (Urk. 6/7 Abs. 3), wurden ein unauffälliger neurologischer Befund, eine Druckdolenz paravertebral rechts und occipital rechts, kein Hämatom, eine intakte Mobilität der Halswirbelsäule (HWS) und ein leichter Endphasenschmerz bei vollständiger Inklination festgehalten. Röntgenaufnahmen (Schädel, HWS, Dens) hätten keine Fraktur nachweisen lassen (Urk. 6/2 Ziff. 3a). Diagnostiziert wurde eine Kontusion zervikal rechts und occipital (Urk. 6/2 Ziff. 5). Es wurde eine Schmerzmittelmedikation verordnet, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. bis 17. Mai 2001 attestiert und für die weitere Behandlung auf den Hausarzt (Dr. med. A.___, praktischer Arzt) verwiesen (Urk. 6/2 Ziff. 7 und 8-9). 3.3     Dr. A.___ behandelte den Beschwerdeführer ab 17. Mai 2001 (Urk. 6/19 Ziff. 1). In seinem Zeugnis vom 31. Dezember 2001 diagnostizierte er eine Kontusion zervikal und occipital, ein Distorsionstrauma sowie die Traumatisierung eines vorbestandenen HWS-Syndroms (Urk. 6/19 Ziff. 5). Zur Frage der Unfallkausalität verwies Dr. A.___ auf die Ziffer „Allgemeinzustand/Folgen von Krankheiten und Unfällen sowie Körperanomalien (Invalidität)“, wo er festgehalten hatte: „in den letzten Jahren wiederholt in Behandlung wegen Cervical- und Lumbovertebralsyndrom“ (Urk. 6/19 Ziff. 6). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Mai bis 13. Juli 2001 und eine solche von 50 % vom 16. Juli bis 10. August 2001 (Urk. 6/19 Ziff. 8). Als Behandlungsabschluss nannte er den 18. August 2001 (Urk. 6/19 Ziff. 10). 3.4     Dr. med. B.___, Ärztlicher Dienst der M.___, teilte der Arbeitgeberin nach Einsicht in die vorhandenen Akten am 28. August 2001 mit, das medizinische Frageblatt bei der Bewerbung sei unkorrekt ausgefüllt worden; bei Kenntnis der vorbestehenden Gesundheitsstörungen wäre von einer Anstellung im Jahr 2000 klar abgeraten worden wegen einer deutlich verminderten Rückenbelastbarkeit (Urk. 6/10). Ab 13. August 2001 sei für eine adäquate Tätigkeit wieder eine normale Arbeitsfähigkeit attestiert worden; als Einschränkungen gälten: keine Gewichte über 12-15 kg heben und tragen, keine Arbeiten in langdauernder gleicher Position beziehungsweise gebückter oder vornüber geneigter Haltung (Urk. 6/10 Mitte). 3.5     Der Beschwerdeführer konsultierte nebst dem Hausarzt Dr. A.___ auch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ____, und zwar gemäss dessen Angaben vom 27. Juni 2002 erstmals am 1. März 2001 und zum zweiten Mal am 28. August 2001 (Urk. 6/39/2 S. 1 Mitte). Mit Zeugnis vom 9. Juli 2001 bestätigte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung stehe und an einem chronischen Panvertebralsyndrom, einer Skoliose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide. Die Beschwerden seien in letzter Zeit progredient gewesen; aus medizinischer Sicht sei das Tragen von Lasten über 15 kg gesundheitsschädlich (Urk. 6/6). In  einem ärztlichen Zwischenbericht vom 23. September 2001 diagnostizierte Dr. C.___ ein posttraumatisches Cervicovertebral- und Cervicobrachial-Syndrom (Urk. 6/13 Ziff. 1), berichtete über eine langsame Besserung unter medikamentöser und physikalischer Therapie und nannte als Datum der Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % den 13. August 2001 (Urk. 6/13 Ziff. 2 und 4a). Im Zwischenbericht vom 31. März 2002 berichtete Dr. C.___ bei im Übrigen unveränderten Angaben über einen seit zwei Monaten stationären Zustand (Urk. 6/25 Ziff. 1-2 und 4). 3.6     Auf Veranlassung von Dr. C.___ wurde am 6. September 2001 am Kantonsspital Winterthur eine Kernspintomographie (MRI) der HWS durchgeführt (Urk. 6/12). Sie ergab ein residuelles postkontusionelles Ödem an der Basis von C5 und von C6 aufgrund einer Grundplattenimpression C6 und C7, möglicherweise entstanden im Rahmen des Traumas vom 16. Mai 2001, eine links mediolaterale Diskushernie ohne Einengung der Neuroforamina auf gleicher Höhe sowie eine kleine links mediolaterale Diskushernie mit leichtgradiger Einengung des linken Neuroforamens ebenfalls im Segment C6/C7 (Urk. 6/12 unten; vgl. Urk. 6/64 S. 3 oben).          Am 16. April 2002 fand gleichenorts eine Folgeuntersuchung statt (Urk. 6/27). Sie ergab im Vergleich zur Untersuchung vom 6. September 2001 eine grössenprogrediente mediolateral links gelegene Diskushernie im Segment C5/6, eine konstante Bandscheibenprotrusion C6/7 und eine alte, möglicherweise posttraumatische Veränderung an der Grundplatte von C5 und Deckplatte von C6 ohne Progredienz (Urk. 6/27 unten, vgl. Urk. 6/64 S. 3 f.).          Auf diese zweite bildgebende Untersuchung Bezug nehmend erklärte Dr. C.___ am 26. April 2002, im Vergleich mit dem MRI des letzten Jahres sei damit eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers, der weiterhin bei ihm in Behandlung stehe, auch radiologisch dokumentiert (Urk. 6/26). 3.7     Am 29. Mai 2002 nahm Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 6/30). Er nahm Bezug auf Ödeme, die sich in den MRI-Aufnahmen in C5, C6 und C7 zeigten, und führte aus, das Phänomen des sich in MRI-Aufnahmen zeigenden Knochenmarködems, auch „bone bruise“ genannt, sei bis heute nicht eindeutig erklärt. Es könne, müsse aber nicht posttraumatisch sein, weshalb im MRI-Bericht richtigerweise auch nur von einer möglichen Assoziation mit dem Geschehen vom Mai 2001 gesprochen werde (Urk. 6/30 S. 2 oben und Mitte). Bei der Untersuchung am Unfalltag im Kantonsspital Frauenfeld habe eine freie Beweglichkeit der HWS bestanden. Bei auch nur geringen Impressionsfrakturen wäre dies nicht zu erwarten, so dass zusammen mit den unauffälligen konventionellen Röntgenbildern die Aussage gemacht werden dürfe, der Beschwerdeführer habe lediglich oberflächliche Kontusionen erlitten (Urk. 6/30 S. 2 Mitte). Die HWS des Beschwerdeführers zeige auch degenerative Veränderungen. In diesem Kontext entwickelten sich häufig Diskushernien, die sich im Verlaufe der Zeit in der Grösse verändern könnten. Es seien häufig asymptomatische Diskushernien vorhanden, die erst kritisch würden, wenn neurale Strukturen (Nervenwurzeln oder Rückenmark) komprimiert würden. Wie weit dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (Urk. 6/30 S. 2 unten). Die Veränderung des MRI-Befundes zwischen September 2001 und April 2002 habe keinen Zusammenhang mit dem Geschehen vom 16. Mai 2001. Auch die im September 2001 gefundenen Veränderungen im MRI hätten angesichts der beschriebenen Befunde bei der Abklärung direkt nach dem Unfall keinen Zusammenhang mit diesem Geschehen (Urk. 6/30 S. 3 oben). Am 27. Juni 2002 nahm Dr. C.___ zu den Ausführungen von Dr. D.___ Stellung (Urk. 6/39/2). Er wies darauf hin, dass anlässlich der ersten Untersuchung des Beschwerdeführers am 1. März 2001 keine therapiebedürftigen Beschwerden bestanden hätten; bei der zweiten Untersuchung am 28. August 2001 hingegen seien eine massive Verschlechterung und seit dem Unfall bestehende stechende Kopfschmerzen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeverlauf spreche klar für eine Traumafolge. Zwar sei ein Knochenmarködem („bone bruise“) nicht zu 100 %, aber zu gut 90 % posttraumatischer Art. Mit viel Erfahrung auf dem Gebiet von Sportverletzungen habe er noch nie ein bone bruise ohne Trauma gesehen. Angesichts der Natur der Beschwerden könne man weder vom Status quo sine noch vom Status quo ante sprechen (Urk. 6/39/2 S. 1; vgl. Urk. 6/64 S. 4 Mitte). Zudem habe er beim Beschwerdeführer eine gewisse Wesensveränderung festgestellt, die auf einen brain damage hinweisen könnte, weshalb er eine neuropsychologische Abklärung empfehle (Urk. 6/39/2 S. 1 f.; vgl. Urk. 6/64 S. 4). Am 24. Juli 2002 nahm Dr. D.___ noch einmal Stellung (Urk. 6/41). Er wies darauf hin, dass das Phänomen bone bruise in der Literatur nach wie vor unbefriedigend geklärt sei und dass diesbezüglich in der Sportmedizin ein selektioniertes Krankengut, mit definitionsgemäss hohen Belastungen des Bewegungsapparats anzutreffen sei (Urk. 6/41 S. 1 unten). Angesichts der kurzen Bewusstlosigkeit sei von einer Commotio cerebri auszugehen, allerdings sei der Beschwerdeführer bei der Ankunft im Kantonsspital Frauenfeld wieder bewusstseinsklar gewesen. Bis anhin seien keine neuropsychologischen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden. Auch wenn man von einem minimal brain damage ausginge, dürfe angenommen werden, dass dessen Folgen innert Jahresfrist abklängen, weshalb sich der grosse Aufwand einer neuropsychologischen Abklärung nicht rechtfertige (Urk. 6/41 S. 2 oben). 3.8     Im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitete die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, von ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, welche am 26. Februar 2003 ihre ärztliche Beurteilung erstatteten (Urk. 6/64). Diese umfasste eine Darstellung der Anamnese nach Lage der Akten (Urk. 6/64 S. 2-5), Ausführungen zum Phänomen des bone bruise (Urk. 6/64 S. 5-7), eine Analyse der Röntgenbilder und MRI-Aufnahmen (Urk. 6/64 S. 7 f.) sowie Ausführungen zur Frage, ob und inwiefern durch den Unfall vom 16. Mai 2001 der Vorzustand verschlimmert worden (Urk. 6/64 S. 8 f.) und ob eine neuropsychologische Beurteilung angezeigt sei (Urk. 6/64 S. 9-11).          Gestützt auf die Literatur betreffend bone bruise und nach Analyse der vorhandenen Aufnahmen kamen Dr. E.___ und Dr. F.___ zum Schluss, die Diagnose einer postkontusionellen Ödems wie auch die Diagnose einer stattgehabten „Wirbelkörperkontusion“ seien zu Unrecht gestellt worden. Die fraglichen Veränderungen seien bereits vor dem Unfall auf einer Röntgenaufnahme vom 1. März 2001 dokumentiert und somit eindeutig prätraumatisch (Urk. 6/64 S. 8). Der Argumentation von Dr. C.___, der Status quo ante sei nicht erreicht gewesen, sei entgegenzuhalten, dass dieser zu Unrecht von einer stattgehabten Knochenquetschung der HWS ausgegangen sei. Sein weiterer Hinweis auf die Grössenzunahme der Diskushernie C5/C6 überzeuge deswegen nicht, weil gleichzeitig die Diskushernie C6/C7 eher kleiner geworden sei; beides zusammen lasse sich nicht als Traumafolge interpretieren, weshalb der Standpunkt von Dr. D.___, eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes sei nicht nachzuweisen, richtig sei (Urk. 6/64 S. 8 f.). Anamnestische Hinweise auf Symptome eines postkommotionellen Syndroms nach dem Unfall bestünden nicht; ebenso gebe es keine Hinweise auf allfällige kognitive Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Wiederaufnahme der Arbeit im August 2001. Ferner habe Dr. C.___ in seinen ersten Berichten nicht über eine allfällige Wesensveränderung berichtet. Diese offenbar mit erheblicher Latenzzeit aufgetretene Wesensveränderung könne deshalb kaum als Spätfolge einer stattgehabten Commotio cerebri betrachtet werden (Urk. 6/64 S. 11).

4. 4.1     In Würdigung der vorhandenen medizinischen Beurteilungen ist vorab eine Bemerkung zu den Stellungnahmen von Dr. C.___ angezeigt (vgl. vorstehend Erw. 3.5): Gemäss seinen eigenen Angaben hat er den Beschwerdeführer ein erstes Mal am 1. März 2001 und ein zweites Mal am 28. August 2001 gesehen. Zwischen diesen beiden Konsultationen verfasste Dr. C.___ das Zeugnis vom 9. Juli 2001, somit offensichtlich ohne entsprechende Untersuchung des Beschwerdeführers. Dass sich Dr. C.___ bei der Erstellung des Zeugnisses vom 9. Juli 2001 ausschliesslich auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung vom 1. März 2001 stützte, zeigt sich auch darin, dass er das Ereignis vom 16. Mai 2001 - von dem er mangels stattgefundener Konsultation keine Kenntnis hatte - nicht erwähnte, sondern zur Hauptsache ein Panvertebralsyndrom und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostizierte und eine reduzierte Tragbelastung empfahl. Dass er im gleichen Zeugnis sodann ausführte, die Beschwerden seien in letzter Zeit progredient gewesen, ist nicht nachvollziehbar, denn es ist nach den Regeln der Logik nicht möglich, gestützt auf eine einzige Konsultation (1. März 2001) fundierte Aussagen über einen Verlauf zu machen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Ungenauigkeit oder einen kleinen Mangel: Im fraglichen Zeugnis wurden offensichtlich - zugunsten des Beschwerdeführers - fachlich nicht haltbare Aussagen gemacht. Dieser Umstand beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Ausführungen von Dr. C.___ in einem Ausmass, das zum Schluss führt, dass infolge einer gewissen Befangenheit auf seine Beurteilung, soweit sie mit anderen ärztlichen Einschätzungen konkurrenziert, nicht abgestellt werden kann. 4.2     Es ist nun zu prüfen, ob und allenfalls wann beim Beschwerdeführer der Status quo sine oder der Status quo ante eingetreten ist. Dabei ist zu beachten, dass alle Beurteilungen dahin überstimmen, dass ein Vorzustand bestanden hat: Hausarzt Dr. A.___ wies auf wiederholte Behandlungen wegen eines Cervical- und Lumbovertebralsyndroms in den letzten Jahren hin (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Dr. B.___ vom ärztlichen Dienst der Arbeitgeberin stellte eine - bei der Anstellung verschwiegene - deutlich verminderte Rückenbelastbarkeit fest (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Auch Dr. C.___ berichtete über ein Panvertebralsyndrom und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Die gründliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen Aufnahmen führte sodann Dr. E.___ und Dr. F.___ zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die nach dem Unfall vom 16. Mai 2001 feststellbaren Beeinträchtigungen der HWS des Beschwerdeführers bereits vor dem Unfall bestanden haben und dass dieser keine strukturellen Schäden der HWS bewirkt hat (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Mit diesen beiden Fachärzten ist deshalb in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls lediglich oberflächliche Kontusionen erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat - bei attestierter voller Arbeitsfähigkeit - am 13. August 2001 die Arbeit wieder aufgenommen. Die dabei von Dr. B.___ empfohlene Limite hinsichtlich Tragbelastung stand in keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, sondern ergab sich aus der vorbestehenden verminderten Rückenbelastbarkeit, wie sie auch Dr. C.___ ohne Berücksichtigung des Unfalls empfohlen hatte. Hausarzt Dr. A.___ schloss die unfallbedingte Behandlung am 18. August 2001 ab, wie er in seinem Bericht vom 31. Dezember 2001 mitteilte (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Gemäss der soweit übereinstimmenden Beurteilung der beteiligten Ärzte waren ab Mitte August 2001 keine Unfallfolgen mehr festzustellen, und es ist davon auszugehen, dass damit der Status quo ante wieder erreicht war. Dass Dr. C.___ im September 2001 einzelne MRI-Befunde als posttraumatisch interpretierte, ändert daran nichts. Erstens attestierte selbst er eine volle Arbeitsfähigkeit ab 13. August 2001 (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Zweitens ging er - wie Dr. E.___ und Dr. F.___ überzeugend dargelegt haben (vgl. vorstehend Erw. 3.8) - zu Unrecht davon aus, der Unfall habe zu einer Wirbelkörperkontusion geführt. Und drittens sind seine Ausführungen, soweit sie im Widerspruch zu anderen stehen, nur beschränkt glaubwürdig (vgl. vorstehend Erw. 4.1). 4.3     Es bleibt zu prüfen, ob es nach Eintritt des Status quo ante im August 2001 in einem späteren Zeitpunkt zu einem Rückfall gekommen ist. Dies wurde lediglich von Dr. C.___ vertreten, der ab September 2001 ohne nähere Präzisierung die von ihm festgestellten Beschwerden als posttraumatisch und (wiederum) als progredient bezeichnete. Erstmals im Mai 2002 erwähnte er sodann - im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ -, er habe beim Beschwerdeführer eine gewisse Wesensveränderung festgestellt, die eine neuropsychologische Abklärung nahe lege (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Hingegen haben sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ und Dr. F.___ mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung dargelegt, warum allfällige aktuelle Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Mai 2001 zurückzuführen sind (vgl. vorstehend Erw. 3.7-8). Sie haben überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen der Hypothese von Dr. C.___ nicht gefolgt werden kann. Somit kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ - nebst dem Umstand einer Befangenheit (vgl. vorstehend Erw. 4.1) - auch aus sachlichen Gründen nicht abgestellt werden, da sie gegenüber den anderen, fundierten Einschätzungen nicht zu bestehen vermag. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem erlittenen Unfall besteht somit nicht. Weitergehende medizinische Abklärungen sind demnach ebenfalls nicht angezeigt. 4.4     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bezogen auf die Folgen des Unfalls vom 16. Mai 2001 im August 2001 der Vorzustand erreicht gewesen ist und dass spätere, insbesondere die als Rückfall gemeldeten, Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückzuführen sind. Somit fehlt es am rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Roth - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00116 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2004 UV.2003.00116 — Swissrulings