UV.2003.00075
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 15. September 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___ Beigeladene
Sachverhalt: 1. S.___, geboren 1941, seit 25. Mai 1979 bei der A.___ AG, Stäfa, als Sachbearbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, verdrehte sich gemäss Unfallmeldung vom 30. September 2002 am 22. September 2002 beim Aufrichten aus dem Auto das rechte Knie (Urk. 9/1). Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, zu welchem sich die Versicherte am 23. September 2002 in Behandlung begab, diagnostizierte eine laterale Meniskusläsion (Urk. 9/3). Am 24. September 2002 erfolgte im Kantonalen Spital C.___, Chirurgische Klinik, eine diagnostische Arthroskopie des rechten Knies mit Teilresektion des lateralen Meniskus und Shaving des rechten Kniegelenks (Urk. 9/4, Urk. 9/8/2-3). Mit Verfügung vom 14. November 2002 verneinte die SUVA im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. September 2002 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/12). 2. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte am 26. November 2002 (Urk. 9/15) als auch ihr Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 20. November 2002 Einsprache (Urk. 9/13). Die Einsprachebegründung der Helsana erfolgte am 2. Dezember 2002 (Urk. 9/17). Am 10. Februar 2002 erliess die SUVA den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprachen abwies (Urk. 2 = Urk. 9/19). 3. Am 17. April 2003 erhob die Helsana gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sowie der Verfügung vom 14. November 2002 sei die SUVA zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. September 2002 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 schloss sich die Versicherte der Beschwerde der Helsana an und nahm zur Sache Stellung (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 11. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 1.3 Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu. Hat ein solches äusseres Ereignis nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 73 mit Hinweisen). Auf das Erfordernis eines sinnfälligen äusseren Ereignisses als Voraussetzung des Leistungsanspruchs bei einer unfallähnlichen Körperschädigung haben auch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen und insbesondere hervorgehoben, dass ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht ausschliesse, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmere oder erst manifest werden lasse. Es genüge hierbei, wenn eine schädigende äussere Einwirkung, zum Beispiel das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zum vor- oder überwiegend krankhaften Zustand hinzutrete (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. September 2002 damit, die Versicherte habe sich beim Herausnehmen eines Gegenstandes vom hinteren Autositz das Knie verdreht. In dieser Handlung könne kein sinnfälliges Ereignis im Sinne der Rechtsprechung erblickt werden. Bei der entsprechenden Bewegung sei weder eine vermehrte Kraftanstrengung erforderlich gewesen, noch liege sonst eine sinnfällige äussere Einwirkung auf den Körper vor. Auch eine abrupte oder heftige Bewegung müsse verneint werden. Die Versicherte habe den Schmerz beim ganz normalen Herausnehmen eines Gegenstandes aus dem Auto verspürt. Dabei habe es sich um eine alltägliche Bewegung gehandelt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdebegründung, wie bereits schon in der Einsprachebegründung (vgl. Urk. 9/17), unter Hinweis auf diverse Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sowie auf einen Entscheid des hiesigen Gerichts geltend, die Beschwerdegegnerin verneine beim vorliegenden Sachverhalt - die Versicherte habe unbestrittenermassen beim Herausholen eines Gegenstandes aus dem Auto das Knie verdreht - das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses zu Unrecht. Als sinnfälliges äusseres Ereignis fielen nach der Rechtsprechung beispielsweise unkontrollierte Schleuderbewegungen beim Fussball, unkoordinierte Kniebewegungen, unkontrollierte Auffangbewegungen beim Sprung von einer Verpackungskiste oder beim Sprung von einem Gepäckwagen und dergleichen in Betracht. Zur Bejahung des äusseren Faktors sei es nicht erforderlich, dass eine Kraftanstrengung oder eine Krafteinwirkung vorliege. Als Auslösefaktor genüge ein geringfügiger und alltäglicher Vorgang. Würde an den äusseren Faktor die Anforderung gestellt, er müsse sich vom Gewöhnlichen abheben, bestünde die Gefahr, dass im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung dennoch das Element der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Eingang fände, was nicht der Fall sein dürfe. Es reiche nach dem Gesagten somit aus, wenn vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, beim Herausholen eines Gegenstandes aus dem Auto das Knie verdreht werde. Im einen wie im anderen Fall liege ein sinnfälliger, objektiv feststellbarer Vorfall vor (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3.2). 2.3 Die Versicherte führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2003, wie bereits schon in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. November 2002 (vgl. Urk. 9/15), aus, sie habe sich am 22. September 2002 beim Herausnehmen eines Gegenstandes vom hinteren Sitz ihres zweitürigen Autos das rechte Knie verdreht. Dabei habe sie sich eindeutig einen Meniskusriss zugezogen, wobei sie zuvor keine Beschwerden am Knie gehabt habe. Ein Meniskusriss stelle eine unfallähnliche Körperschädigung dar, soweit die Verletzung nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sei. Zwar seien anlässlich der Operation an den Gelenkflächen degenerative Veränderungen erkennbar gewesen, nicht aber an den Menisken. Leider liege kein Histologiebefund über das Meniskusexzisat vor, mit dem sie nachweisen könne, dass ein traumatisierter und nicht ein degenerierter Meniskus vorgelegen habe. Auf der anderen Seite habe aber auch die Beschwerdegegnerin den Nachweis, dass der operierte Meniskus degeneriert gewesen sei, nicht erbringen können. Nicht zutreffend sei im Übrigen der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass für das Herausnehmen des Gegenstandes vom hinteren Autositz keine vermehrte Kraftanstrengungen nötig gewesen sei. Dies bestreite sie (Urk. 5 S. 1 f.). 2.4 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, nach Würdigung der aktenkundigen Abklärungsberichte seien die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht infolge Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt. Was beschwerdeweise dagegen eingewendet werde, sei unbegründet. Nebst den übrigen Tatbestandmerkmalen des Unfallbegriffs müsse für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ein äusseres, objektiv feststellbares Ereignis gegeben sein. Wo ein solches Ereignis - und sei es auch nur als auslösender Faktor - fehle, liege nach dem Gesetz eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Die Versicherte habe angegeben, dass sie sich am 22. September 2002 beim Herausnehmen eines Gegenstandes vom Rücksitz des Autos das Knie verdreht habe. Dabei habe es sich um eine ihr gewohnte Tätigkeit gehandelt und sie sei unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen. Bei dieser Sachlage sei es offensichtlich, dass kein sinnfälliges Ereignis mit Einwirkung auf den Körper der Versicherten stattgefunden habe. Den Kniebeschwerden der Versicherten liege somit keine spezielle Ursache, das heisst ein plötzliches, schädigendes und sinnfälliges Ereignis zu Grunde. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung könne unter diesen Umständen nicht bejaht werden. Im Gegensatz zu den Sachverhalten in den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheiden des EVG habe im vorliegenden Fall kein unkoordinierter oder unkontrollierter Bewegungsablauf stattgefunden, ebenso wenig eine heftige oder brüske Drehbewegung. Wenn man bei einem zweitürigen Auto einen Gegenstand vom hinteren Sitz hervorholen wolle, müsse man sich gezwungenermassen etwas drehen und winden. Ein "Verdrehen" des Knies liege also in der Natur der Sache und sei in diesem Sinne auch alltäglich und gewollt. Als sinnfälliges Ereignis mit Einwirkung auf den Körper könne dies dann aber nicht qualifiziert werden (Urk. 8 S. 3 Ziff. 7).
3. Dass das Ereignis vom 22. September 2002, bei welchem sich die Versicherte eine Meniskusläsion zuzog, welche operativ behandelt werden musste (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/4/1-2, Urk. 9/8/2-3) nicht als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV qualifiziert werden kann, da es am Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors als Auslöser für die Gesundheitsschädigung gebricht, ist unbestritten. Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Ereignisses vom 22. September 2002 am lateralen Meniskus Einrisse aufwies (Urk. 9/3, Urk. 9/9/4/1-2, Urk. 9/2-3). Damit liegt zweifellos ein Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV vor. Zu prüfen ist nun, ob der Meniskusriss eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist oder nicht. Strittig ist hierbei die Frage, ob am 22. September 2002 ein sinnfälliges äusseres Ereignis zumindest die Mitursache für die erlittene Meniskusläsion darstellte. Die Beschwerdegegnerin verneint dies, die Beschwerdeführerin und die Versicherte bejahen dies.
4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich zum Hergang des Ereignisses vom 22. September 2002 das Folgende: - Gemäss Unfallmeldung vom 30. September 2002 befand sich die Versicherte um 21.00 Uhr in ihrem Auto in der Tiefgarage bei sich zu Hause und verdrehte beim Aufrichten aus dem Auto das rechte Knie (Urk. 9/1). - Am 8. Oktober 2002 führte die Versicherte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang schriftlich aus, sie habe das Knie beim Herausnehmen eines Gegenstandes vom hinteren Sitz des Autos verdreht. Diesen Ereignishergang könne auch ihr Ehemann bestätigen (Urk. 9/2). - Dem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2002 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe am 22. September 2002 den Gepäckraum ihres Autos ausgeräumt. Sie habe sich dabei das rechte Knie verdreht (Urk. 9/3). - In ihren Vorbringen im Einspracheverfahren und vorliegend im Beschwerdeverfahren gingen die Versicherte und die Beschwerdeführerin vom Sachverhalt aus, sie (die Versicherte) habe beim Herausnehmen eines Gegenstandes aus dem Auto beziehungsweise vom hinteren Sitz ihres Autos das rechte Knie verdreht (vgl. vorstehende Erw. 2.2-3). Von diesem Sachverhalt ging in der Folge auch die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort aus (vgl. vorstehende Erw. 2.1 und 2.4). 4.2 Eine eindeutige und gleichbleibende Sachverhaltsdarstellung liegt nicht vor. Gemäss der ersten Sachverhaltsdarstellung in der Unfallmeldung ereignete sich die Knieverletzung beim Aufrichten aus dem Auto, was nicht anders verstanden werden kann, dass die Versicherte beim Verdrehen des Knies im Begriffe war, ihren Wagen zu verlassen und sich hierzu aus dem Auto heraus aufrichtete. Die sich aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ ergebende Sachverhaltsvariante kann - da dort das Ausräumen des Gepäckraums erwähnt wurde - nur so verstanden werden, dass die Versicherte beim Eintritt der Verletzung im Begriffe war, den Kofferraum zu entleeren. Bei der dritten Variante sind zwei Abläufe möglich. Zum einen, dass die Versicherte vorne in ihrem Wagen sitzend sich nach hinten beugte, um einen auf dem Rücksitz liegenden Gegenstand hervorzuholen, oder dass sie neben dem Wagen stehend, durch die geöffnete Tür ihres zweitürigen Autos nach hinten griff, um einen Gegenstand vom Rücksitz hervorzuholen. Für letztere Variante spricht, dass die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2003 verdeutlichend hervorhob, ihr Wagen verfüge nur über zwei Türen (Urk. 5 S. 1). 4.3 In der Regel wird bei der Sachverhaltsbeurteilung auf die Beweismaxime der sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denn diesen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Was die erste Darstellung in der Unfallmeldung vom 30. September 2002 (vgl. Urk. 9/1) einerseits und die nachfolgende schriftliche Darstellung der Versicherten vom 8. Oktober 2002 (vgl. Urk. 9/2) andererseits betrifft, ist zu beachten, dass die Beschreibung des Hergangs in der Unfallmeldung nicht zwingend die unmittelbare Schilderung der Beschwerdeführerin enthält, denn sie wurde von der Arbeitgeberin eingesandt. Gewisse Abweichungen in der Sachverhaltsdarstellung können somit nicht ausgeschlossen werden. Die Schilderung vom 8. Oktober 2002 stammt hingegen von der Versicherten persönlich und erfolgte auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin, den Vorfall ausführlich zu schildern (vgl. Urk. 9/2, vorgedruckte Frage 1). Hervorzuheben ist jedoch, dass die beiden erwähnten Sachverhaltsschilderungen nicht nur von geringfügigen Abweichungen geprägt sind, sondern es sich um zwei grundverschiedene Darstellungen handelt, zum einen Eintritt der Verletzung beim Aufrichten aus dem Auto, zum anderen Eintritt der Verletzung beim Hervorholen eines Gegenstandes vom Rücksitz des zweitürigen Autos. Auch bei der dritten Sachverhaltsdarstellung im Arztzeugnis von Dr. B.___ handelt es sich um eine von den beiden anderen Schilderungen ganz abweichende, gemäss welcher die Verletzung beim Ausräumen des Gepäckraums eintrat. Auch wenn diese Schilderung nicht direkt von der Versicherten stammt, sondern von ihrem Arzt, den sie nach Eintritt der Knieverletzung konsultierte, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Beschreibung des Ereignishergangs durch Dr. B.___ auf der vorgängigen Schilderung der Versicherten beruht. 4.4 Ein Umstand bleibt in dessen, welcher Sachverhaltsschilderung auch immer gefolgt wird, gleich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein sinnfälliger äusserer Faktor - und sei es bloss als diskreter auslösender Faktor - den Eintritt der vorliegend relevanten Meniskusläsion am rechten Knie zumindest mitbeeinflusste. Der Sachverhaltsschilderung gemäss Unfallmeldung kann nur entnommen werden, dass die Versicherte sich aus dem Auto aufrichtete und dabei das Knie verdrehte. Dass es beim Aufrichten zu einer unkontrollierten Bewegung oder im Bewegungsablauf zu einer anderweitigen Programmwidrigkeit gekommen wäre, kann der Sachverhaltsdarstellung nicht entnommen werden. Nicht anders verhält es sich bei den anderen Schilderungen des Vorfalls. Dass es beim Ausräumen des Gepäck- oder Kofferraums zu einem planwidrigen Bewegungsablauf kam, wurde nicht einmal im Ansatz näher beschrieben. Auch die Sachverhaltsvariante, die Versicherte habe das Knie verdreht, als sie vom Rücksitz einen Gegenstand habe herausnehmen wollen, enthält keine Hinweise auf einen durch einen äusseren Faktor gestörten Bewegungsablauf. 4.5 Nicht in Abrede gestellt sei, dass das Hervorholen eines Gegenstandes vom Rücksitz bei einem zweitürigen Wagen es erfordert, dass der Körper in gebückter Haltung unter Umständen etwas abgedreht werden muss. Dies stellt aber keine so ungewöhnliche Körperhaltung dar, bei welcher zwangsläufig davon auszugehen wäre, dass es dabei zu programmwidrigen, unkontrollierten plötzlichen Bewegungen der Beine käme. Dass es sich so verhalten habe, wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls nicht geltend, es sei aus sonst einem Grund beim Hervorholen des Gegenstandes zu einer programmwidrigen Bewegung, sei es durch einen nötig geworden vermehrten Kraftaufwand oder sonst eine abrupte oder heftige Bewegung, worauf auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk.- 2 S. 3 Ziff. 4). Beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin zwar dahingehend, dass es sich bei dem Vorgang, bei dem die Versicherte sich die Knieverletzung zuzog, um einen bildlich vorstellbaren gehandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies allein genügt indessen nicht, braucht es doch zusätzlich ein äusseres sinnfälliges Ereignis, welches hinzutritt. Dies ist vorliegend nicht dargetan. Einzig die Versicherte bestritt, dass für das Hervorholen kein vermehrter Kraftaufwand nötig gewesen sei (vgl. Urk. 5 S. 2). Diese blosse Bestreitung ändert jedoch nichts an der Sachlage. Die Versicherte legte nämlich keine Anhaltspunkte dar, die die Annahme begründet erscheinen liessen, für das Hervorholen des Gegenstandes sei ein vermehrter Kraftaufwand erforderlich gewesen. Mithin erfolgten keinerlei Angaben zur Beschaffenheit des Gegenstandes, den die Versicherte aus dem Auto nehmen wollte, das heisst, ob dieser leicht oder schwer, klein oder sperrig gewesen sei. Dies aber hätte sie im Rahmen der ihr obliegenden Substantiierungslast (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu § 18) näher darlegen müssen. Auf bloss unbegründete Behauptungen oder Bestreitungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorliegen eines sinnfälligen, ausserhalb des Körpers liegenden Ereignisses, zumindest als mitauslösender Faktor für die in Frage stehende Knieverletzung der Versicherten, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Bei sämtlichen Sachverhaltsschilderungen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es beim Aussteigen respektive beim Herausholen eines nicht näher bezeichneten Gegenstandes aus dem Auto zu einem programmwidrigen Bewegungsablauf gekommen wäre, sei es durch einen nötig gewordenen vermehrten Kraftaufwand oder sei es durch sonst eine abrupte oder heftigere Bewegung, wie dies bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung der Fall war (vgl. Urk. 1 S. 4. f., Urk. 9/17 S. 2). Da es mithin nicht von Wesentlichkeit ist, welche Sachverhaltsvariante die effektiv zutreffende ist, erübrigt es sich auch, dazu den Ehemann der Versicherten als Zeugen zu befragen. 4.7 Bei dieser Sachlage muss die Meniskusverletzung überwiegend einem krankhaften Geschehen zugeordnet werden. Dies wird auch durch die medizinischen Akten belegt, aus denen klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am lädierten lateralen Meniskus des rechten Knies degenerative Veränderungen aufwies (Urk. 9/3, Urk. 9/4/1-2, Urk. 9/9/8/2-3). Zwar bestreitet die Versicherte das Vorliegen einer degenerativ bedingten Läsion und macht mit dem Hinweis, dass zwar an den Gelenkflächen, nicht aber an den Menisken degenerative Veränderungen vorhanden gewesen seien, geltend, es müsse von einer traumatisch bedingten Verletzung ausgegangen werden (vgl. Urk. 5 S. 1). Dieser Einwand erweist sich indessen nicht als stichhaltig. Aus dem Arthroskopiebericht von Dr. med. D.___, Chefarzt des Kantonalen Spitals C.___, vom 24. September 2002, auf den sich auch die Versicherte bei ihrer Bestreitung bezieht, geht hervor, dass im medialen Kompartiment Knorpelläsionen im Femurcondyl im Grad II-III und ein verdünnter Gelenkknorpel vorhanden gewesen seien, der Meniskus aber auf der ganzen Ausdehnung intakt und fest verankert gewesen sei (Urk. 9/8/3 S. 1). Im Bereich des medialen Meniskus lag somit gar keine Verletzung vor. Des Weiteren kann dem Bericht entnommen werden, dass im lateralen Kompartiment ebenfalls Knorpelläsionen, eine Chondropathie im Grad II-III im Femurcondyl und ein ausgedünnter Knorpel im Tibiaplateau vorhanden gewesen seien, jedoch kein intakter Meniskus. Dr. D.___ führte dazu aus, nur das Vorderhorn sei intakt gewesen, die Pars intermedia und das Hinterhorn hätten aber multiple degenerative Einrisse aufgewiesen (a.a.O.). Mit diesen eindeutigen Ausführungen muss demnach von einer degenerativ bedingten Läsion des lateralen Meniskus ausgegangen werden. Der Auffassung der Versicherten kann mithin nicht beigepflichtet werden. Was das nicht vorhandene Meniskusexzisat betrifft, welches die Versicherte in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte (Urk. 5 S. 1), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Zum einen liegt ein solches nicht vor, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, und zum anderen sind die Ausführungen im Bericht von Dr. D.___ eindeutig und klar, weshalb es für die Beweiswürdigung eines solchen Exzisats gar nicht bedarf. Aber auch andernfalls hätte die Versicherte die Folgen des Fehlens des Beweismittels, welches wohl nach der durchgeführten Knieoperation nicht mehr beschafft werden könnte, die Versicherte zu tragen, denn die Folgen der Beweislosigkeit hat auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren diejenige Partei zu tragen, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 115 V 142 Erw. 8a und BGE 117 V 264 Erw. 3b). 4.8 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die rechtsseitige Meniskusläsion, welche sich die Versicherte am 22. September 2002 zuzog, auf eine Erkrankung beziehungsweise auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, denn zum einen fehlt es beim Ereignishergang an einem sinnfälligen äusseren Ereignis, welches auf die Entstehung des gesundheitlichen Schadens einwirkte, und zum anderen weisen auch die Feststellungen des behandelnden Chirurgen, der am 24. September 2002 das rechte Knie der Versicherten operativ behandelte, eindeutig auf eine krankhafte Entstehung der Läsion hin. Bei dieser Sachlage verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht. Weder die ursprüngliche Verfügung vom 14. November 2002 noch der angefochtene Einspracheentscheid können daher beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - S.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).