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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.12.2003 UV.2003.00072

16. Dezember 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,834 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Keine Leistungen der Ersatzkasse UVG für eine 1997 ausgebrochene Krankheit eines Selbstständigerwerbenden, der 1961 als Angestellter mit Asbest zu tun gehabt hatte

Volltext

UV.2003.00072

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretär Volz Urteil vom 10. Dezember 2003 in Sachen F.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann c/o Blickle Dreier Bachmann & Groth Rämistrasse 46, 8001 Zürich,

und durch Rechtsanwalt Andreas Mathys c/o Blickle Dreier Bachmann & Groth Rämistrasse 46, 8001 Zürich

gegen

Ersatzkasse UVG Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich

Sachverhalt: 1.       1.1     A.___, geboren 1939, gestorben 1998, war als Laborant vom 3. Juli 1961 bis 31. März 1964 bei der B.___ AG, „___“, tätig gewesen. Dort hatte er sich unter Anderem mit der Entwicklung einer Applikationsmaschine für Spritzasbest beschäftigt (Urk. 3/3). Ab 1982 ging A.___ einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 11/6). Seit September 1997 litt A.___ an Schmerzen im linken Thorax (Urk. 3/9), worauf am 16. Januar 1998 anlässlich einer Revisionsthorakotomie erstmals ein malignes Pleuramesotheliom links diagnostiziert wurde (Urk. 3/11, Urk. 3/12), an dessen Folgen A.___ am 20. August 1998 verstarb (Urk. 3/19). Mit Verfügung vom 17. August 1998 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Leistungspflicht, da zwischen ihr und A.___ nie ein Versicherungsverhältnis bestanden habe (Urk. 11/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das von F.___, der Witwe des A.___ (vgl. Urk. 3/19), am 18. August 1999 gestellte Gesuch um Revision der Verfügung vom 17. August 1998 (Urk. 14/1), wies die SUVA mit der ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Januar 2002 (Urk. 11/34) ab. 1.2     Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 verneinte die Ersatzkasse UVG eine Leistungspflicht für die Folgen der Lungenerkrankung des A.___ (Urk. 11/41). Die dagegen vom F.___ am 22. Juli 2002 erhobene Einsprache (Urk. 11/43), wies die Ersatzkasse UVG mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/44) ab.

2.       2.1     Gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse  erhob F.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian Bachmann und Andreas Mathys, beide in Zürich, am 11. April 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17.01.2003 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.09.1998 eine Hinterlassenenrente auszurichten. eventualiter:sei die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2003 beantragte die Ersatzkasse UVG, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). In der Folge wurden Unterlagen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco; Urk. 16/1-2) beigezogen sowie beim Schweizerischen Bundesarchiv eine Auskunft eingeholt (Urk. 18) und weitere Unterlagen beigezogen (Urk. 19/1-2). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2003, worin diese mangels Versicherteneigenschaft des A.___ eine Leistungspflicht für die Folgen einer im Jahre 1997 bei diesem ausgebrochenen Berufskrankheit verneinte. Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der SUVA vom 16. Januar 2002, worin diese ihrerseits eine Leistungspflicht für die erwähnte Berufskrankheit von A.___ verneinte (Urk. 11/34). 1.3     Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin der Verneinung der Leistungspflicht durch die SUVA nicht zu widersprechen (Urk. 1 S. 16). Es lassen sich denn auch in den beigezogenen Akten des Seco (Urk. 16/1-2) und des Bundesarchives (Urk. 19/1-2) keine Hinweise dafür erkennen, dass die Arbeitgeberin des A.___ zum Zeitpunkt der Exposition mit den die Berufskrankheit hervorrufenden Stoffen im Jahre 1963, die B.___ AG, „___“, zu diesem Zeitpunkt gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) der obligatorischen Unfallversicherung und damit der SUVA als deren Trägerin unterstellt war.

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/41) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2003 (Urk. 2) davon aus, dass A.___, welcher seit 1982 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, seit In-Kraft-Treten der das Versicherungsobligatorium betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 1984 nie obligatorisch versichert gewesen sei und verneinte demnach ihre Leistungspflicht für die Folgen des Lungenleidens. 2.2     Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass nach der Rechtsprechung Berufskrankheiten, welche nach In-Kraft-Treten des UVG am 1. Januar 1984 ausgebrochen sind, obligatorische nach diesem Gesetz versicherte Ereignisse darstellten (Urk. 1 S. 13). Im Jahre 1963, dem Zeitpunkt der Exposition mit den die Berufskrankheit auslösenden Stoffen, sei A.___ einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb er im Jahre 1997, dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit, zum Kreis der obligatorisch gemäss dem UVG versicherten Personen gezählt habe (Urk. 1 S. 14).

3. 3.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 3.2     Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in der vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. 3.3     Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 3.4     Art. 9 UVG definiert Berufskrankheiten als Krankheiten die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Abs. 1). Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Abs. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Abs. 3). 3.5     In Art. 68 Abs. 1 KUVG in der im Jahre 1963 gültigen Fassung wurde bestimmt, dass der Bundesrat ein Verzeichnis der Stoffe aufstelle, deren Erzeugung oder Verwendung bestimmte gefährliche Krankheiten verursache. Einem Betriebsunfall im Sinne dieses Gesetzes wurde eine Erkrankung gleichgestellt, wenn sie in einem die Versicherung bedingenden Betriebe ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines in das genannte Verzeichnis aufgenommenen Stoffes entstanden und seit dem Tage der Aufnahme desselben in das Verzeichnis ausgebrochen ist. In Abs. 3 dieser Bestimmung war der Bundesrat befugt, auf dem Verordnungswege bestimmt akute Erkrankungen, die durch die Arbeit ohne die Einwirkung schädlicher Stoffe verursacht werden unter näher zu bezeichnenden Voraussetzungen den Berufskrankheiten gleichzusetzen. 3.6     Davon hat der Bundesrat durch Erlass der Verordnung über Berufskrankheiten vom 27. August 1963 Gebrauch gemacht. In Art. 3 lit. b dieser Verordnung hat er  unter dem Titel „Andere Erkrankungen“ Staublungen, welche durch Arbeiten in Stäuben von Aluminium und seinen Verbindungen, Asbest und anderen Silikaten, Carborundum, Eisen und seine Verbindungen, Graphit, Kieselsäure (Quarz) verursacht wurden, den Berufskrankheiten gemäss Art. 68 KUVG gleichgestellt, sofern sie ausschliesslich oder vorwiegend in einem die Versicherung bedingenden Betrieb verursacht wurden. 3.7     Gemäss Art 60 Abs. 1 KUVG in der im Jahre 1963 gültigen Fassung waren bei der Anstalt (SUVA) alle in der Schweiz beschäftigten Angestellten und Arbeiter versichert: 1. der Eisenbahn und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post; 2. der dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend der Arbeit in          den Fabriken unterstellten Betriebe; 3. der Unternehmungen, die zum Gegenstand haben: a)          das Baugewerbe, b) die Fuhrhalterei, den Schiffsverkehr, die Flösserei, c)         die Aufstellung und Reparatur von Telefon- und Telegraphenleitungen, die Aufstellung und den Abbruch von Maschinen, die Ausführung von Installationen technischer Art, d)         den Eisenbahn-, Tunnel-, Strassen-, Brücken-, Wasser- und Brunnenbau, die Erstellung von Leitungen sowie die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen und Gruben; 4. der Unternehmungen, in denen gewerbsmässig Sprengstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden.  3.8     Gemäss Art 60bis KUVG in der im Jahre 1963 gültigen Fassung war der Bundesrat zudem ermächtigt: 1. die obligatorische Versicherung anwendbar zu erklären a)         auf Unternehmungen, die gewerbsmässig elektrische Energie erzeugen, umformen oder abgeben; b)         auf Unternehmungen, in denen explodierbare oder gesundheitsgefährliche Stoffe (Art. 68) gewerbsmässig erzeugt, im grossen verwendet oder im grossen gelagert werden, oder in denen solche Stoffe auftreten; c)         auf industrielle und Handelsunternehmungen, die mit betriebsgefährlichen Maschinen oder Einrichtungen oder in unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe arbeiten; d)         auf Bestandteile gemischter Unternehmungen und auf Hilfs- und Nebenbetriebe der in Art. 60 und lit. a bis c hiervor bezeichneten Unternehmungen. Ist der Hauptbetrieb nicht versicherungspflichtig, so soll die Versicherung auf Nebenbetriebe, auf die Art. 60 oder lit. a bis c hiervor zutreffen, nur ausnahmsweise und unter vom Bundesrat zu bestimmenden Voraussetzungen zur Anwendung gelangen; e)         auf Regiearbeiten öffentlicher Verwaltungen und ähnlicher Anstalten; f)         auf Arbeiten erheblichen Umfanges, die ihrer Art nach unter Art. 60 Abs. 1, Ziff. 3 oder 4 fallen und die von Personen für eigene Rechnung ausgeführt werden, ohne dass die Merkmale einer Unternehmung vorliegen. 

4. 4.1     Aus den Akten geht hervor, dass A.___ vom 3. Juli 1961 bis 31. März 1964 als Laborant bei der B.___ AG, „___“, tätig war (Urk. 3/3). Im Rahmen dieser Tätigkeit war er im Jahre 1963 an der Entwicklung einer Applikationsmaschine für Spritzasbest beteiligt und wurde dabei Asbeststaub ausgesetzt (Urk. 3/6). Aus den Akten lassen sich keine Hinweise für eine zu einem späteren Zeitpunkt stattgefundene Exposition mit Asbeststaub finden. 4.2     Zum Zeitpunkt der Exposition mit Asbeststaub im Jahre 1963 war der persönliche Geltungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung auf bestimmte durch Gesetz und Verordnung bestimmte Arbeitnehmerkategorien beschränkt. Vor In-Kraft-Treten des UVG waren rund zwei Drittel der Arbeitnehmer gemäss dem KUVG obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Separatdruck S. 23). Träger der obligatorischen Unfallversicherer war ausschliesslich die SUVA. 4.3     Ein Arbeitsvertrag zwischen A.___ und der B.___ AG befindet sich nicht bei den Akten. Im Arbeitsvertrag zwischen der B.___ AG, „___“, und C.___ vom 30. September 1963 ist hingegen erwähnt, dass sich die Versicherungsleistungen bei Unfällen nach der Angestelltenordnung der D.___ AG, „___“, richteten (Urk. 11/18 Art. 7). In Art. 16 der Angestelltenordnung der D.___ AG, „___“, vom 1. Oktober 1958 wird die SUVA als obligatorischer Unfallversicherer aufgeführt (Art. 16 in Urk. 11/22). Anderseits hat die SUVA mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Januar 2002 festgestellt, dass "Herr A.___ als Mitarbeiter der Firma B.___ AG, für die er 1961 bis 1964 tätig war, nicht zum Kreis der SUVA-Versicherten Personen" (gehört).

5. 5.1     Gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 118 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1). Für Versicherte der SUVA gelten hingegen in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: a.         die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; b.         den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); c.         die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; d.         die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; e. den Auskauf von Renten (Art. 35); f.         die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden (Abs. 2). 5.2     Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Departement für Innere Medizin, Medizinische Klinik A, erwähnten im Austrittsbericht vom 23. September 1997, dass A.___ dort vom 2. bis 19. September 1997 hospitalisiert war, und stellten fest, dass dieser erstmals zwei Wochen vor Spitalaustritt am 19. September 1997 an Schmerzen im linken Thorax litt (Urk. 3/9). Anschliessend wurde am 16. Januar 1998 erstmals ein malignes Pleuramesotheliom links diagnostiziert (Urk. 3/11, Urk. 3/12), an dessen Folgen A.___ schliesslich verstarb (Urk. 3/19). 5.3 Demnach steht fest, dass A.___ erstmals kurz nach Spitaleintritt am 2. September 1997 wegen seines Lungenleidens ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Gemäss Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 UVG gilt die Krankheit daher als nach dem In-Kraft-Treten des UVG ausgebrochen, so dass hier neues Recht gilt. 5.4     In BGE 119 V 200 verwarf das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Auffassung, dass das in Art. 9 Abs. 1 UVG statuierte Erfordernis, der vorwiegenden beruflichen Exposition bedeute, dass diese Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit gewesen sein müsse (BGE 119 V 203 Erw. 5b). Durch Umkehrschluss ergebe sich vielmehr aus dem Wortlaut von Art. 118 Abs. 1 UVG, dass nach dem 1. Januar 1984 ausgebrochene Berufskrankheiten gemäss dem UVG versichert sind. Ab dem Zeitpunkt des Ausbruchs seien sie den Unfällen gleichgestellt und begründeten bei gegebenem Kausalzusammenhang Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen (BGE 119 V 204 Erw. 5c/aa). 5.5     Nach vorstehend erwähnter Rechtspraxis genügt es daher, dass die erkrankte Person zum Zeitpunkt bei Ausbruch der Berufskrankheit obligatorisch oder freiwillig gemäss dem UVG versichert ist, um einen Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu begründen. Bei Ausbruch seines Lungenleidens am 2. September 1997 war A.___ unbestrittenermassen seit dem Jahre 1982 als Selbständigerwerbender tätig. Zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit gehörte er somit nicht zum Kreis der gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG obligatorisch nach diesem Gesetz versicherten Personen. Da A.___ auch keine freiwillige Versicherung gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG abgeschlossen hatte, war er demnach zum massgebenden Zeitpunkt, das heisst bei Ausbruch des Lungenleidens im September 1997 nicht versichert.

6. 6.1     Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus den Bestimmungen zum gesetzlichen Tätigkeitsgebiet der Beschwerdegegnerin ableiten. Gemäss Art. 73 UVG erbringt die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist (Abs. 1). Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen (Abs. 2). Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen (Abs. 3). 6.2     Der Ersatzkasse kommt die Aufgabe zu, die gesetzlichen Versicherungsleistungen jenen verunfallten Arbeitnehmern zu erbringen, die nicht von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind und deren Arbeitgeber kein Versicherungsverhältnis bei einem anderen Versicherer (gemäss Art. 68 UVG) begründet hat. Mit dieser Funktion wird der lückenlose Versicherungsschutz aller gemäss dem UVG obligatorisch versicherten Arbeitnehmer gewährt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Separatdruck S. 37 f.). 6.3     A.___ war als Selbständigerwerbender bei Ausbruch der Berufskrankheit im September 1997 nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt und kam somit ausserhalb des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdegegnerin zu liegen.

7.       Nach Gesagtem ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 2. September 1997 ausgebrochenen Lungenerkrankung des A.___  zu verneinen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. April 2002 und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Januar 2003 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2003 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Mathys - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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