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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.07.2003 UV.2003.00034

17. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,668 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Bindung an Rückweisungsentscheid betr. Fehlen einer Berufskrankheit. Noch offene Frage nach unfallbedingter Gesundheitsstörung nunmehr verneint.

Volltext

UV.2003.00034

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 18. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2001 (Urk. 9/29) lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen?ber der 1956 geborenen und als Kabelpr?ferin t?tig gewesenen M.___ ab, die seit 1995 bestehende? Epicondylitis humeri radialis rechts als Berufskrankheit anzuerkennen und daf?r Versicherungsleistungen zu erbringen. Das hiesige Gericht hob diesen Entscheid im Verfahren UV.2001.00068 mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Urk. 9/32) auf und wies die Sache an die SUVA zur?ck, damit diese, nach Durchf?hrung der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber ihre Leistungspflicht unter Ber?cksichtigung eines in den Akten erw?hnten Unfalls vom 2. Februar 1996 neu verf?ge. ???????? Die SUVA zog daraufhin die Akten des Schadenfalles vom 2. Februar 1996 bei und holte eine Stellungnahme ihres Kreisarztes, Dr. A.___, ein (Urk. 9/33). Mit Verf?gung vom 5. Juli 2002 (Urk. 9/34) verneinte sie einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 1996 und den rechtsseitigen Ellbogenbeschwerden und lehnte die Ausrichtung von Versicherungsleistungen f?r die Ellbogenbeschwerden erneut ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA am 4. Dezember 2002 ab (Urk. 2). 2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, er sei aufzuheben, und die SUVA sei zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen sowie zur Pr?fung der Frage von Rente und Integrit?tsentsch?digung zu verpflichten (Urk. 1). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 21. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Laut Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).Gem?ss dem in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen Art. 9 Abs. 2 UVV sind Knochenbr?che (lit. a), Verrenkungen (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandl?sionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h) auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind. 1.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.?????? Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 26. Februar 2002 war die Auffassung der SUVA, die rechtsseitige Ellbogenkrankheit Epicondylitis der Beschwerdef?hrerin stelle keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG dar, gesch?tzt worden. Strittig und zu pr?fen blieb nach Auffassung des hiesigen Gerichts die Leistungspflicht der SUVA unter dem Gesichtspunkt des anl?sslich der Befragung vom 19. August 1999 (Urk. 9/14) von der Beschwerdef?hrerin geschilderten Ereignisses vom 2. Februar 1996. 3. 3.1???? Den Vorfall vom 2. Februar 1996 umschrieb die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Befragung vom 16. August 1999 zur Art ihrer T?tigkeit als Kabelpr?ferin wie folgt (Urk. 9/14): ?"Am 02.02.1996 musste ich in meiner Firma ein schweres Kabel, welches auf einer Rolle war, heben. Aus irgend einem Grund kam die Rolle ins Rutschen und ich schlug den rechten Ellbogen an der Kabelrolle an. Ich hatte sofort Schmerzen und der Ellbogen schwoll an. Ich meldete mich noch am gleichen Tag beim Arzt. Ich war einige Tage arbeitsunf?hig. Danach wurde ich nie mehr beschwerdefrei und hatte dauernd bewegungsabh?ngige Schmerzen im Ellbogen. Die vorbestandenen Beschwerden sind dadurch noch schlimmer geworden. Von da an wurden die Beschwerden immer schlimmer bis es zu diesen zwei Operationen kam." ???????? Diese Sachdarstellung spricht zun?chst f?r einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, namentlich daf?r, dass das pl?tzliche unbeabsichtigte und ungew?hnliche Rutschen der Kabelrolle und das damit verbundene Anschlagen des rechten Ellbogens der Beschwerdef?hrerin zu einer Sch?digung desselben f?hrte. 3.2???? Aus den nunmehr von der SUVA eingereichten Akten (Urk. 8/1-7), ihren Erw?gungen im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ergibt sich, dass der SUVA der Vorfall vom 2. Februar 1996 bereits am 7. Februar 1996 gemeldet worden war und der Beschwerdef?hrerin aufgrund der von Dr. med. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 5. M?rz 1996 diagnostizierten Zerrung des rechten Musculus pectoralis unter dem Titel einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV bis zum Abschluss der ?rztlichen Behandlung am 6. M?rz 1996 Leistungen ausgerichtet worden waren. Dr. B.___, die am 5. Februar 1996 konsultiert worden war, hatte die Beschwerdef?hrerin bis am 12. Februar 1996 zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 8/2). ???????? In der Unfallmeldung vom 7. Februar 1996 (Urk. 8/1) war als betroffener K?rperteil ausdr?cklich die rechte Schulter und nicht der rechte Ellbogen genannt worden. Der Unfallhergang war lediglich dahingehend beschrieben worden, dass die Beschwerdef?hrerin am 2. Februar 1996 beim Anheben und Einpacken eines zehn bis 15 Kilogramm schweren Kabels pl?tzlich heftige Schmerzen in der rechten Schulter versp?rt habe (Urk. 8/1). Im Fragebogen, den die Beschwerdef?hrerin am 21. Februar 1996 ausf?llte, best?tigte sie zudem, dass es sich bei der damals ausge?bten Arbeit um ihre gewohnte T?tigkeit gehandelt habe, die unter normalen ?usseren Bedingungen verlaufen sei; etwas Besonderes wie ein Ausgleiten oder ein Sturz sei nicht passiert (Urk. 8/3). 3.3???? Nach dem Vorfall vom 2. Februar 1996 war somit ausschliesslich von der rechten Schulter die Rede gewesen. Darauf hatte sich auch die ?rztliche Behandlung konzentriert. Die Beschwerdef?hrerin selber hatte zudem einen aussergew?hnlichen Vorfall verneint. Im ?brigen finden sich auch in den zu jener Zeit erstellten Akten keinerlei Hinweise daf?r, dass sich damals ein eigentlicher Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV ereignet h?tte, indem die Schmerzen durch eine pl?tzliche, nicht beabsichtigte ungew?hnliche ?ussere Einwirkung hervorgerufen worden w?ren. Bei dieser Beweislage kann auf die f?r einen eigentlichen Unfallhergang mit Auswirkungen auf den bereits damals schmerzhaft gewesenen rechten Ellbogen sprechenden ?usserungen der Beschwerdef?hrerin in der Befragung vom 16. August 1999 nicht abgestellt werden. Praxisgem?ss ist vielmehr den ?Aussagen der ersten Stunde?, das heisst den unmittelbar nach dem Vorfall vom 2. Februar 1996 in der Unfallmeldung, dem Arztzeugnis UVG und dem Fragebogen enthaltenen Angaben, in beweism?ssiger Hinsicht ein gr?sseres Gewicht beizumessen als der mehr als drei Jahre sp?ter erfolgten Sachdarstellung der Beschwerdef?hrerin, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). ???????? Ist demnach nicht erstellt, dass der rechte Ellbogen von einem Unfall oder einem unfall?hnlichen Vorgang betroffen worden war, er?brigt sich die Frage nach einer Leistungspflicht der SUVA f?r eine allf?llige unfallbedingte Verschlimmerung der krankhaften Ellbogenbeschwerden. Dies um so mehr, als ausgeschlossen werden kann, dass der nachgewiesene Muskelriss im rechten Schulterbereich die Ellbogenkrankheit ung?nstig beeinflusste. SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ wies n?mlich in seiner Stellungnahme vom 6. September 2002 (Urk. 9/38) darauf hin, dass zwischen dem vom Vorfall vom 2. Februar 1996 betroffenen Musculus pectoralis und dem Ellbogen keinerlei anatomische Beziehung bestehe. ???????? Demnach erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2002 als unbegr?ndet.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - SWICA Gesundheitsorganisation - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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