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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 UV.2003.00023

23. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,516 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Unfall verursacht vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden, keine psychischen Unfallfolgen bei Unfall mittleren Schwerengrades an der Grenze zu leichtem

Volltext

UV.2003.00023

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 24. Oktober 2003 in Sachen F.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint Arquint & Tobler Rechtsanwälte Dufourstrasse 161, Postfach 8, 8034 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       F.___, geboren 1952, absolvierte eine Lehre als Maschinenschlosser und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit 1988 führt er zusammen mit seiner Ehefrau ein Restaurant (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Er war bei der Allianz Suisse Versicherungen (Allianz; ehemals: Berner Versicherungen) freiwillig unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert, als er am 25. Juli 2001 in der Slowakei einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/2 Ziff. 4-6). Die Allianz erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 17. März 2002 stellte sie gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, ehemaliger leitender Arzt der Neurochirurgie, Kantonsspital Winterthur, vom 27. Februar 2002 (Urk. 8/13) ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per 1. Februar 2002 ein (Urk. 3/1 = Urk. 8/18/1). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/22), welche am 26. April 2002 bei der Allianz einging, und am 29. April 2002 erhob die Groupe Mutuel, Krankenversicherer von F.___, eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 8/23 = Urk. 8/25 = Urk. 8/30). Mit Entscheid vom 13. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/31) wies die Allianz die Einsprache ab. 2.       Gegen den genannten Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Zürich, am 13. Februar 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2002 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 13. November 2002 und die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, insbesondere Taggelder sowie allfällige Kosten der Heilbehandlung über den 1. Februar 2002 hinaus. Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerdeschrift reichte er unter anderem einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2002 zu den Akten (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2003 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 21. Februar 2003 (Urk. 12) und der Duplik vom 17. Juni 2003 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel am 19. Juni 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 1.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 1.4     Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.       Streitig ist der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 1. Februar 2002 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Auffahrunfall vom 25. Juli 2001 und den Beschwerden des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (1. Februar 2002; vgl. Urk. 8/18/1) ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht. Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar: 2.1 2.1.1   Am 25. Mai 2001, also vor dem Unfall führte Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine Diskushernienoperation L4/L5 links sowie die Exstirpation eines Hauttumors (Histiocytom) am linken Unterschenkel durch. In seinem Bericht vom 17. Juli 2001 zuhanden von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt er fest, dass der postoperative Verlauf im Prinzip komplikationslos verlaufen sei; das Resultat jedoch derzeit noch unbefriedigend sei. Die vertebrale Symptomatik bewege sich im Rahmen der Norm für sieben Wochen nach der Operation, und radikuläre Kompressionszeichen fänden sich keine mehr, hingegen persistiere die Fussheberparese. Im Vordergrund stünden unangenehme Kribbelparästhesien als Folge der lädierten Nervenwurzel L5 links. Die körperlichen Aktivitäten dürften nun trotzdem nach Massgabe der Schmerzen und unter Einhaltung der Rückendisziplin gesteigert werden. Es sollte möglich sein, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2001 zu 50 % und nach der Kur zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/1). 2.1.2   Nach dem Unfallereignis vom 25. Juli 2001 stellte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. November 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/5 Ziff. 1): "-         Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links am 25. Mai 2001 mit -         Autounfall mit LWS-Distorsion und Kontusion am 25. Juli 2001 mit -         Exacerbation der vertebralen Symptomatik bei Status nach Diskushernienoperation, welche postoperativ bei gutem Verlauf war."          Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Exacerbation der Schmerzproblematik nach dem Unfall und wegen des doch protrahierten Verlaufes nach der Operation erneut zur Rehabilitation hospitalisiert gewesen und sei ab 19. November 2001 zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/5). 2.1.3   In seinem Bericht vom 11. Dezember 2001 diagnostizierte Dr. C.___ zusätzlich ein residuelles lumboradikuläres Reizsyndrom bei im Wesentlichen übereinstimmender Diagnose mit derjenigen in seinem Bericht vom 22. November 2001. Vor dem Autounfall sei eine Besserung zu verzeichnen gewesen, danach eine Exacerbation. Der Beschwerdeführer sei vom 16. Oktober bis 6. November 2001 in der Klinik Zurzach zur Rehabilitation gewesen. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Er schlage eine Beurteilung durch Dr. A.___ vor (Urk. 8/8). 2.1.4   Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/9 S. 1): "-         Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links am 25. Mai 2001 und diversen, degenerativen Veränderungen der LWS          - Verdacht auf Instabilität L4/L5 bei Spondylolisthesis L4/L5          - Verdacht auf Polyneuropathie."          Der Beschwerdeführer sei ihm von der Rehabilitationsklinik Zurzach wegen eines hartnäckigen, residuellen lumboradikulären Schmerzsyndroms links zugewiesen worden. Es handle sich um ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (LVS) und eine residuelle, in Remission begriffene, sensomotorische L5-Läsion. Radikuläre Kompressionszeichen fänden sich weder klinisch noch radiologisch. Ein Diskushernienrezidiv sei kernspintomographisch ausgeschlossen. Das LVS erkläre sich mit den degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS). Eine gewisse Instabilität L4/L5 sei seines Erachtens nicht ganz ausgeschlossen. Ferner hinterliesse die Prüfung des Finger-Boden-Abstands (FBA) einen Hauch von Psychosomatik, welche unter Umständen auf den schlechten Geschäftsgang des Restaurants zurückzuführen sei. Die Kribbelparästhesien liessen, wie im Bericht der Rehabilitationsklinik Zurzach erwähnt, den Veracht auf eine Polyneuropathie zu. Bezüglich der Neuropathie erachte er ein neurologisches Konsilium für angezeigt (Urk. 8/9 S. 1 f.). 2.1.5   Zur Beurteilung der Frage, ob derzeit noch Unfallfolgen vorlägen und wann allenfalls der Status quo ante erreicht sei (vgl. Urk. 8/12), erstattete Dr. A.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2002 ein Gutachten (Urk. 8/13) und stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 6): "-         Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links am 25. Mai 2001 und diversen degenerativen Veränderungen der LWS mit Verdacht auf Instabilität L4/L5 bei Spondylolisthesis L4/L5 (nicht unfallkausal). -         Status nach Kontusion der LWS im Rahmen eines Autounfalles am 25. Juli 2001 (abgeheilt) -         Verdacht auf psychogene Komponente bei psychosozialer Problematik          - Verdacht auf Polyneuropathie (krankheitsbedingt)."          Er führte zusammenfassend aus, dass nach dem 10. Dezember 2001 kein klarer, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmender, natürlicher kausaler Zusammenhang der derzeitigen Beschwerden mehr mit dem Unfall, der auch naturwissenschaftlich erklärt werden könne, bestehe; ein solcher Zusammenhang sei höchstens möglich. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 25. Juli 2001. Vielmehr spielten unfallfremde Faktoren eine Rolle. Es lägen degenerative Veränderungen an der LWS vor, im Vordergrund die Diskopathie L4/L5 und der Status nach Diskushernienoperation L4/L5. Diese seien derzeit ausschliesslich und vollumfänglich für das Beschwerdebild verantwortlich. Der Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt. Der Status quo ante sei spätestens anlässlich der Untersuchung vom 10. Dezember 2001 wieder erreicht gewesen (Urk. 8/13 S. 5 ff.). 2.1.6 Zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. November 2002 folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1 lit. A): "       Depressives Syndrom, ausgelöst durch Autounfall vom 25. Juli 2001, der depressive Zustand ist mitverursacht und wird unterhalten durch verschiedene somatische Krankheiten:          - Behindernde Rückenprobleme (Status nach Operation)          - Karpaltunnelsyndrom rechts schwerer als links          - Schleudertraumatische Anzeichen."          Dr. B.___ führte aus, seit dem Autounfall vom 25. Juli 2001 leide der Beschwerdeführer angeblich an einem depressiven Zustand und sei seit dem 21. Februar 2002 bei ihm in Behandlung. Er stelle massive Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Zeichen eines Schleudertraumas wie Flashbacks, rekurrierende Träume mit schweissgebadetem Aufwachen und andere depressive Symptome fest. Die Verarbeitung des Unfalls auf psychischer Ebene sei einigermassen gelungen; der Beschwerdeführer stehe unter antidepressiver Medikation seit Beginn der Behandlung (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 7 Mitte). 2.2     Wie Würdigung der medizinischen Berichte ergibt folgendes: Während die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht abschliessend ist, kann auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden. Dr. C.___ hielt sowohl in seinem Zwischenbericht vom 22. November 2001 (Urk. 8/5 Ziff. 2) als auch in demjenigen vom 11. Dezember 2001 (Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 2 lit. a) fest, dass vor dem Unfall eine Besserung, danach eine Exazerbation zu verzeichnen gewesen sei. Weiter hielt er in seinem Bericht vom 11. Dezember 2001 zur Frage der voraussichtlichen Dauer der Behandlung (Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 3 lit. d) und zur Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei fest, dass diesbezüglich derzeit noch keine Voraussagen möglich seien (Urk. 8/8 S. 2 Ziff. 4 lit. c); er schlage aber eine Beurteilung durch Dr. A.___ vor (Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 3 lit. b). Dr. A.___ stützte seine Einschätzung der Frage, ob Unfallfolgen vorliegen, auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen tragen den persistierenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen und nach Diskushernienoperation L4/L5 angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der strittigen Frage der Unfallkausalität von somatischen Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses ergibt sich aus der vorhandenen ärztlichen Stellungnahme von Dr. A.___ ein klares und widerspruchsfreies Bild. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen die geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Unfalls vom 25. Juli 2001 ist und dass vielmehr der Unfall zu einer blossen vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren führte. Daher ist davon auszugehen, dass der Status quo ante spätestens am 10. Dezember 2001 wieder erreicht war und dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % und eine solche von 70 % für den Beruf als Koch (Urk. 8/13 S. 6) jedenfalls nicht unfallbedingt ist. 2.3     Den medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zudem noch weiterbestehende Beschwerden psychosomatischer Natur vorliegen.          Im Weiteren muss daher geprüft werden, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Juli 2001 und den psychischen Beschwerden gegeben ist. Schon ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, erscheint aufgrund der erheblichen Latenz indessen fraglich. Dr. B.___ hielt in diesem Sinne fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom 25. Juli 2001 "angeblich" an einem depressiven Zustand und sei seit dem 21. Februar 2002 bei ihm in Behandlung. Er stelle aber massive Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Zeichen eines Schleudertraumas (Flashbacks, rekurrierende Träume mit schweissgebadetem Aufwachen) und andere depressive Symptome fest (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 7). Zudem äusserte auch Dr. A.___ einen Verdacht auf eine psychogene Komponente bei psychosozialer Problematik (Urk. 8/13 S. 6 Ziff. 3). Die Frage der natürlichen Kausalität kann hier aber offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall verneint werden muss. 2.3.1   Zu prüfen ist zunächst, wie sich der Unfall vom 25. Juli 2001 zugetragen hat.          In der Unfallmeldung vom 23. August 2001 beschrieb (Urk. 8/2 Ziff. 6) beziehungsweise im Frageblatt zum Unfallhergang skizzierte (Urk. 8/4/1 S. 1 Ziff. 1) der Beschwerdeführer den Unfallhergang dahingehend, dass er vor einem Fussgängerstreifen habe anhalten müssen, da ein Fussgänger die Strasse habe überqueren wollen. Dabei sei es zu einer Kollision mit einem hinter ihm sich befindenden, nicht mehr rechtzeitig zu bremsen vermögenden Autobus gekommen (Urk. 8/2 Ziff. 6, Urk. 8/4/1 S. 1 Ziff. 1). Diese Darlegung des Unfallherganges stimmt mit der anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2001 durch den Schadenaussendienst der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer angegebenen (vgl. Urk. 8/7 S. 1) sowie derjenigen von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 27. Februar 2002 (vgl. Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 1) überein.          Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12 S. 2 Ziff. 2) ist der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Akten klar und nachvollziehbar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von ihm nicht als richtig anerkannt worden sei, kann daher nicht gefolgt werden, beruhen die Schilderungen des Unfallherganges doch auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst und sind insbesondere nicht widersprüchlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Unfall nicht in der dargelegten Art und Weise zugetragen haben sollte. 2.3.2 Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 25. Juli 2001 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Im mittleren Bereich ist er jedoch eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen (vgl. Urs Müller, SZS 2001, S. 413 ff.). Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein (vgl. Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 2). Ebensowenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Auch die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von knapp fünf Monaten war nicht von besonderem Ausmass. Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, im angestammten Beruf als Koch von 70 % (Urk. 8/13 S. 6), ist ausschliesslich auf die degenerativen Veränderungen an der LWS, insbesondere die Diskopathie L4/L5, Status nach Diskushernienoperation L4/L5 zurückzuführen, wobei der Unfall vom 25. Juli 2001 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt hat (Urk. 8/13 S. 7), weshalb auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfallverletzungen in Form eines Schleudertraumas (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr führte Dr. A.___ in seinem Gutachten aus, dass bei einer Heckkollision eher die Halswirbelsäule als die Lendenwirbelsäule gefährdet sei, was beim Beschwerdeführer jedoch gerade nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 2). Soweit Dauerschmerzen angenommen werden müssten, sind diese auf die genannten unfallfremden Faktoren zurückzuführen, welche in diesem Zusammenhang ausser acht zu lassen sind. Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entwickelten Kriterien in einer Weise erfüllt, dass die Adäquanz des Unfalles bejaht werden könnte. Dem Unfallereignis kommt mithin für die Entstehung des möglichen psychischen Gesundheitsschadens keine massgebende Bedeutung zu. 2.3.3   Die Beschwerden des Beschwerdeführers standen somit im massgebenden Zeitpunkt in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 13. November 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Sararard Arquint - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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