UV.2003.00018
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Condamin Urteil vom 24. November 2003 in Sachen G.___ Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt: 1. Der 1967 geborene G.___ ist seit 1997 bei der F.___ AG als Holzbau Techniker angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 5. Mai 2001 geriet er als Fahrradfahrer vor einem Rotlicht auf dem Limmatquai in Zürich in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Lenker eines Personenwagens. Er begab sich unmittelbar danach in die medizinische Notfallstation der A.___, wo eine Vollhautaustrennung am Mittelfinger rechts und eine Rissquetschwunde am Zeigefinger rechts diagnostiziert und behandelt wurden. Der Unfall wurde am 8. Mai 2001 der SUVA gemeldet, die in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte (Urk. 6/1-2). Am 20. Dezember 2001 begab sich der Versicherte wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen in Behandlung von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der ihn an Dr. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, überwies und der SUVA am 10. Februar 2002 eine posttraumatische Impingementsituation der rechten Schulter meldete (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 lehnte die SUVA mangels eines überwiegenden Kausalzusammenhangs zum Unfall die Ausrichtung von Leistungen für die Schulterbeschwerden ab (Urk. 6/19). Dieser Entscheid wurde auf die Einsprache des Versicherten hin am 22. November 2002 bestätigt (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2002 erhob G.___ am 5. Februar 2003 Beschwerde - sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, die SUVA sei zu verpflichten, für die Schulterbeschwerden als Folge des Unfalles vom 5. Mai 2001 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und - eventualiter - zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 24. März 2003 geschlossen wurde (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2. 2.1 Wie eingangs erwähnt, waren der SUVA direkt nach dem Unfall vom 5. Mai 2001 lediglich Fingerverletzungen der rechten Hand gemeldet worden (Urk. 1). Von der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit Schulterbeschwerden wurde sie erst im Januar 2002 beziehungsweise mit Arztzeugnis UVG vom 10. Februar 2002 in Kenntnis gesetzt (Urk. 6/4-5). Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen den nachträglich gemeldeten Schulterbeschwerden und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Gemäss den medizinischen Akten hatte sich der Versicherte bereits am 31. Mai 2001 bei der A.___ wegen Schulterbeschwerden gemeldet. Der behandelnde Arzt Dr. D.___ hatte laut Schreiben vom 18. Juli und 15. November 2002 einen deutlich druckdolenten Sulcus bizipitalis und einen eingeschränkten Schürzengriff rechts bei unauffälligem Röntgenbefund erhoben. Die Konsultation wurde gemäss Krankenkassentarif abgerechnet und vom Beschwerdeführer bezahlt (Urk. 6/12, 6/24). Bei der Wiederaufnahme der Behandlung der seit Ende November 2001 vermehrt aufgetretenen Schulterbeschwerden zeigten sich am 20. Dezember 2001 gemäss Zeugnis von Dr. B.___ vom 10. Februar 2002 (Urk. 6/5) Schmerzen bei der Abduktion im Bereich des Gelenkspaltes rechts. Dr. B.___ diagnostizierte eine posttraumatische Impingement-Situation der rechten Schulter. Dr. C.___ notierte am 14. Januar 2002, der Versicherte sei nach dem Vorfall mit dem Autofahrer vom Mai 2001, bei dem jener das Lenkrad des Velos gehalten habe, in der A.___ Zürich bezüglich der Rissquetschwunden der Hand ärztlich versorgt, und es seien Röntgenbilder der rechten Schulter erstellt worden. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nie schmerzfrei gewesen. Die im Oberarm lokalisierten Schmerzen störten ihn nun vor allem nachts. Im Alltag bei Arbeiten im Bereiche der Horizontalen seien sie minim. Dr. C.___ konstatierte beim Schürzengriff leichte Schmerzangaben im rechten Oberarm. Er kam zum Schluss, es bestehe offensichtlich eine posttraumatische Impingement-Situation der rechten Schulter. Am 4. März 2002 konstatierte Dr. C.___ eine deutliche Besserung. Restbeschwerden würden nur noch bei gewissen Bewegungen wie Schürzengriff bestehen (Urk. 6/11). 2.3 Beim Impingement-Syndrom handelt es sich definitionsgemäss nicht um eine direkte Unfallfolge, sondern um eine Schmerzsymptomatik als Folge der Einklemmung oder Verdrängung von Gewebestrukturen durch andere Gewebe (vgl. Roche-Lexion, 4. Auflage), die ihrerseits gemäss den einschlägigen Publikationen (vgl. für viele etwa www.smzi.ch/Pfister/impingementsyndrom, www.krankenhaus-bobingen.de/chirurgie) in erster Linie auf degenerativ veränderte Bänder oder Muskeln zurückzuführen ist. Die traumatische Entstehung durch Frakturen, Fehlformen, Rupturen der Rotatorenmanschette oder Manschettenlaxizität spielt nur eine untergeordnete Rolle bei der Entstehung des Impingement-Symptoms. Gerade die zu strukturellen Veränderungen führenden Risse der Rotatorenmanschette sind nicht zwangsläufig auf mechanische Einwirkungen zurückzuführen, sondern können sich auch mit einer Hypovaskularität in den tiefen Schichten der Rotatorenmanschette mit sekundärer Faserdegeneration erklären. Laut Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, Berlin 2000, 259. Auflage, S. 784) handelt es sich beim Impingement-Syndrom um eine Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenkes durch chronische Überlastung bei Tennis-, Golfspielern, Schwimmern und Werfern. Auch hier wird als Ursache eine zunehmende Einklemmung der Supraspinatussehene zwischen Tuberculum majus und Schulterdach aufgeführt, nicht aber eine unfallmässige Einwirkung. Dr. C.___ und Dr. B.___ diagnostizierten nicht ein eigentliches Impingement-Syndrom, sondern lediglich eine Impingement-Situation. Wenn sie diese als posttraumatisch bezeichnen und sie somit zumindest vom zeitlichen Ablauf her mit dem Unfall vom 5. Mai 2001 in Zusammenhang bringen, so erklärt sich dies damit, dass Dr. C.___ laut Anamnese davon ausging, bereits unmittelbar nach dem Unfall habe Anlass zur röntgenologischen Abklärung der rechten Schulter bestanden. Es war ihm offensichtlich entgangen, dass die Schulterbeschwerden erst am 31. Mai zu einer Konsultation der A.___ geführt hatten. Dass Dr. B.___ im Dezember 2001 in den von Dr. D.___ am 31. Mai 2001 erstellten Röntgenbildern Hinweise für traumatische Verletzungen fand, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 3), ist nicht erwiesen und aufgrund der Tatsache, dass Dr. D.___ im Schreiben vom 18. Juli beziehungsweise 15. November 2002 den Röntgenbefund vom 31. Mai 2001 als unauffällig beurteilt und nur in der klinischen Untersuchung gewisse krankhafte Befunde erhoben hatte (Urk. 6/24), auszuschliessen. Auch Dr. B.___ scheint sich bei der Verwendung der Bezeichnung posttraumatisch im Arztzeugnis vom 10. Februar 2002 somit in erster Linie auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben, der ihm, wie er in der Beschwerde selber ausführt, erzählt hatte, im Frühling bei einem Unfall auf die rechte Seite gefallen zu sein (Urk. 1 S. 3). 2.4 Von einem Sturz auf die rechte Schulter war indes in der ursprünglichen Unfallmeldung und den medizinischen Akten nicht die Rede gewesen. Auch finden sich in den unmittelbar nach dem Unfall erstellten Unterlagen des erstbehandelnden Arztes (Urk. 6/2, 6/12 Blatt 2, Urk. 6/24 Blatt 2 und 3) keine Hinweise für eine Verletzung oder Beschwerden der rechten Schulter, und in der Schadensmeldung zuhanden der Opferhilfe vom 5. Mai 2001 ist nur von Schnittwunden an den Fingern die Rede (Urk. 6/9). Auch wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich geltend macht, bereits bei der Erstkonsultation seien aufgrund des Sturzes Schmerzen am ganzen Körper und in der rechten Schulter vorhanden gewesen, doch habe ihnen Dr. D.___ kein Gewicht beigemessen (Urk. 1 S. 2), so vermag diese Erklärung unter den gegebenen Umständen den erforderlichen Nachweis, dass beim Unfall die rechte Schulter verletzt wurde, nicht zu erbringen. Im übrigen räumt der Beschwerdeführer ein, die angeblich seit dem Unfall bestehenden Schulterschmerzen seien am 15. Mai 2001 bei der letzten Nachkontrolle Dr. D.___s praktisch nicht mehr vorhanden gewesen (Urk. 1 S. 2). Selbst wenn die rechte Schulter vom Unfall betroffen gewesen wäre, so könnte aufgrund des raschen Schmerzrückgangs höchstens auf eine geringfügige Verletzung geschlossen werden, bei der angesichts der dem Körper innewohnenden Heilungstendenz ein Rückfall ohnehin unwahrscheinlich ist. 2.5 Die von Dr. D.___ geführte Krankengeschichte enthält unter dem 31. Mai 2001 den Eintrag „Schulterbeschwerden rechts seit 1 Woche nach stärkerer sportl. Beanspruchung“ (Urk. 6/24 Blatt 2). Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, die entsprechende Qualifikation der Schulterschmerzen als Krankheitsfall zunächst nur deshalb hinnahm, weil der Arzt sich bei der Konsultation noch an den Unfall erinnert habe (Urk. 1 S. 3), leuchtet angesichts der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Schulterschmerzen sei anfänglich zu wenig Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 S. 2), nicht ein. Daran ändert sein Argument, wegen der Fingerverletzungen habe er sich direkt nach dem Unfall körperlich geschont und sei daher erst nach der Wiederaufnahme schwerer Arbeiten und sportlicher Aktivitäten mit den im Schultergelenk vorhandenen Unfallfolgen konfrontiert worden (Urk. 1 S. 4), nichts, liegt ihm doch die in keiner Weise belegte Annahme zugrunde, die rechte Schulter sei beim Unfall verletzt worden. Bei dieser Aktenlage hatte die SUVA keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Zu Recht lehnte sie die Ausrichtung von Leistungen für die Schulterbeschwerden ab.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).