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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 UV.2003.00013

29. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,693 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Koordinierende Funktion des Invaliditätsbegriffs: Relevanz rechtskräftiger höchstrichterlicher Invaliditätsschätzung in der IV; Integritätsentschädigung: Bemessung; URB

Volltext

UV.2003.00013

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r O. Peter

Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1???? Der 1959 geborene M.___ war seit dem 1. Februar 2000 als Maurervorarbeiter bei der A.___, ?R.___?, besch?ftigt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 11. M?rz 2000 bei einem Arbeitsunfall einen Fersenbeinbruch erlitt (Urk. 11/1). Die SUVA erbrachte ihm daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und schloss den Fall schliesslich mit Verf?gung vom 13. Mai 2002 (Urk. 11/68) ab, indem sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunf?higkeit von 24 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 und eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zusprach. Die vom Versicherten dagegen am 13. Juni 2002 erhobene Einsprache (Urk. 11/70) hiess die SUVA mit Entscheid vom 16. Januar 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/74) dahingehend teilweise gut, dass sie ihm anstelle der am 13. Mai 2002 verf?gten Invalidenrente gest?tzt auf eine Erwerbsunf?higkeit von 24 % eine solche auf der Basis von (rund) 27 % zusprach; im ?brigen wurde die auf Zusprechung einer 70%igen Invalidenrente und einer 50%igen Integrit?tsentsch?digung gerichtete Einsprache abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1). 1.2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 70 % und einer Integrit?tsentsch?digung auf der Basis einer Integrit?tseinbusse von 50 %, eventuell Aufschiebung des Fallabschlusses und Einholung eines weiteren, unabh?ngigen Gutachtens bei fortdauernder Taggeldausrichtung (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht suchte der Beschwerdef?hrer um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, nach (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2003 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 5. Mai 2003 (Urk. 13) geschlossen wurde (Dispositiv Ziff. 1). 1.3???? Mit Verf?gung vom 4. Februar 2003 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdef?hrer aufgegeben, das Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' vollst?ndig ausgef?llt und versehen mit den Angaben der Gemeindebeh?rde einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungen?gender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Verbeist?ndung abgewiesen werde (Dispositiv Ziff. 2). Innert erstreckter Frist (Urk. 6) reichte der Beschwerdef?hrer das ausgef?llte Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' (Urk. 8) ein und legte den Steuerausweis f?r die Steuerperiode 2001 vom 10. Februar 2003 (Urk. 9) auf. Mit Verf?gung vom 5. Mai 2003 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdef?hrer nochmals Frist zur Substantiierung seines Armenrechtsgesuchs angesetzt, das heisst um die im Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? (Urk. 8) gemachten Angaben im Einzelnen zu spezifizieren und die notwendigen Belege (Fahrzeugausweis; aktuelle Ausz?ge betreffend s?mtliche Bank- und Postcheckkonti; Angaben und Unterlagen betreffend Wohnsitz der Kinder bzw. bestehender Kinderunterhaltsverpflichtungen; Angaben und Unterlagen betreffend Wohnverh?ltnisse und Mietzins[-anteil]; Unterlagen betreffend Telefon-/TV-Kosten; Unterlagen betreffend Kranken- und Unfallversicherungsbeitr?ge; Angaben und Unterlagen betreffend bezahlter Steuern) einzureichen. Diese Auflage wurde mit der Androhung verbunden, dass bei ungen?gender Substantiierung das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung ohne Weiterungen abgewiesen werde. Im ?brigen wurde die pers?nliche Befragung des Beschwerdef?hrers durch die Referentin im Sinne von ? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit ? 84 des Gesetzes ?ber den Zivilprozess (Zivilprozessordnung/ZPO) und insbesondere auch die Pr?fung der Prozessaussichten im Sinne von ? 16 GSVGer ausdr?cklich vorbehalten (Dispositiv Ziff. 2). Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 (Urk. 15) legte der Beschwerdef?hrer weitere Unterlagen betreffend seine Mittellosigkeit auf (Urk. 16/1-8).

2. 2.1???? Am 19. Juni 2001 hatte sich der Beschwerdef?hrer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung angemeldet, worauf ihm mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 (Urk. 11/54) und Verf?gung vom 25. Januar 2002 (ersetzt durch Verf?gung vom 12. Juli 2002; Urk. 11/71) eine (befristete) ganze Invalidenrente mit Wirkung vom 1. M?rz 2001 bis zum 30. September 2001 zugesprochen worden war. Dagegen hatte der Beschwerdef?hrer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich am 11. Januar 2002 ebenfalls Beschwerde gef?hrt, mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventuell Vornahme weiterer psychiatrischer Abkl?rungen (Proz.-Nr. IV.2002.00026). 2.2???? Mit Urteil vom 29. Januar 2003 (Urk. 17) wurde in teilweiser Gutheissung jener Beschwerde der Entscheid der SVA, IV-Stelle, vom 25. Januar 2002 mit der Feststellung abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer auch f?r die Monate Oktober bis Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies bei einem ab dem 6. September 2001 auf 27.9 % veranschlagten Invalidit?tsgrad. Im ?brigen, das heisst im Umfang der (subeventuell) beantragten Gew?hrung beruflicher Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung, wurde auf die invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Erw. 4 und Dispositiv Ziff. 1). Ferner wurde (nach Eintritt der Rechtskraft) die ?berweisung der Akten an die SVA, IV-Stelle, angeordnet, damit diese ?ber einen allf?lligen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen befinde (Erw. 5 und Dispositiv Ziff. 2). Ein in jenem Verfahren gestelltes Armenrechtsgesuch war vorg?ngig mit Verf?gung vom 2. Mai 2002 abgewiesen worden. 2.3???? Eine gegen das sozialversicherungsgerichtliche Urteil vom 29. Januar 2003 (Urk. 17) seitens des Beschwerdef?hrers am 11. Februar 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 19. Mai 2003 (Urk. 18) im Verfahren nach Art. 36a des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) als offensichtlich unbegr?ndet abgewiesen (Proz.-Nr. I 111/03).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt; so auch im Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) und in der dazugeh?rigen Verordnung (UVV). In zeitlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1). 1.2???? Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 2.1.1?? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.1.2 Praxisgem?ss stimmt der Invalidit?tsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Milit?rversicherung) grunds?tzlich ?berein, weshalb die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie an sich f?r jeden Versicherungszweig selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu f?hren hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Aufgrund der solchermassen koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (BGE 127 V 135 Erw. 4d) sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), doch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invalidit?tsannahmen verschiedener mit dem selben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zwar darf sich ein Versicherer nicht ohne weitere eigene Pr?fung mit der blossen ?bernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invalidit?tsgrades begn?gen, soll aber die eigene Invalidit?tsbemessung auch nicht einfach v?llig unabh?ngig von bereits getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festlegen (BGE 127 V 135 Erw. 4d und 126 V 292 Erw. 2c). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invalidit?tssch?tzung des einen Sozialversicherungstr?gers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Versicherer angenommene Invalidit?tsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 127 V 135 f. Erw. 4d, 126 V 292 Erw. 2b und 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). Zumindest rechtskr?ftig abgeschlossene Invalidit?tssch?tzungen d?rfen jedoch nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr m?ssen sie als Indiz f?r eine zuverl?ssige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst sp?ter verf?gender Versicherungstr?ger mit einbezogen werden. Anlass f?r ein Abweichen von einer bereits rechtskr?ftigen Invalidit?tssch?tzung eines anderen Versicherers k?nnen, nebst den vorgenannten Gr?nden, aber immerhin ?usserst knappe und ungenaue Abkl?rungen sowie kaum ?berzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV 136/2000 S. 678 ff.). 2.2 2.2.1?? Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2003 (Urk. 17) ist - unter ausdr?cklicher Verneinung des Vorliegens eines invalidisierenden geistigen Gesundheitsschadens - eine 100%ige Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sp?testens ab dem 6. September 2001 als ausgewiesen erachtet worden (Erw. 4.3). Sodann ist das per 2001 zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 51'205.-- festgelegt (Erw. 4.4) und das im Jahr 2001 im Gesundheitsfall erzielte Valideneinkommen auf Fr. 70'980.-- veranschlagt worden (Erw. 4.5). Daraus hat sich schliesslich (mit Wirkung ab dem 6. September 2001) ein Invalidit?tsgrad von 27.9 % ergeben (Erw. 4.6). Diesen Festlegungen hat sich das EVG im Urteil vom 19. Mai 2003 (Urk. 18) vollumf?nglich angeschlossen und namentlich festgehalten, dass kein Anlass f?r eine psychiatrische Begutachtung oder zu anderen medizinischen Abkl?rungen besteht und von anderen Beweisvorkehren abgesehen werden kann (Erw. 2-3). 2.2.2?? Die h?chstrichterlich auf Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung ?berpr?fte und best?tigte sozialversicherungsgerichtliche Invalidit?tssch?tzung von 27.9 % ist im vorliegenden Entscheidungsprozess verbindlich. Anlass f?r ein Abweichen besteht nicht. Hieran vermag - da an einem einmal auf Grund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt berechneten Invalidit?tsgrad grunds?tzlich nicht mehr gerundet werden darf (BGE 126 V 136 Erw. 4f) - die minimal abweichende Festlegung der Beschwerdegegnerin auf rund 27 % (100 % : Fr. 70'980.-- x Fr. 18'980.-- [= Fr. 70'980.-- - Fr. 52'000.--] = 26.7 %; Urk. 2 Erw. 2c; Urk. 8 S. 2 ff. Ziff. II/ad 1-2.2) nichts zu ?ndern. Erst recht kommt der Beschwerdef?hrer mit seinem auf 70 % lautenden Antrag nicht dagegen auf (Urk. 1 S. 2), zumal er zur Begr?ndung nichts anf?hrt, was er nicht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vergeblich geltend gemacht h?tte (Urk. 1 S. 3 ff. Rz 1-3; vgl. Urk. 11/70). 2.3???? Dies f?hrt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Ab?nderung des angefochtenen Einspracheentscheids, soweit damit der Invalidit?tsgrad auf 27 % festgesetzt wurde, und zur Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 27.9 % hat.

3. 3.1.1?? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 3.1.2?? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integrit?tsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung erfolgt nach den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). 3.1.3?? Die Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den gem?ss Anhang 3 zur UVV enthalten eine als gesetzm?ssig anerkannte, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen), worin wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet werden. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 3 zur UVV). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3 des Anhangs 3 zur UVV). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 % des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV). Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der Skala gem?ss Anhang 3 zur UVV weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c und 116 V 157 Erw. 3a). 3.2 3.2.1?? Die Beschwerdegegnerin hat die zu entsch?digende Integrit?tseinbusse gest?tzt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Spezialarzt f?r Chirurgie, Kreisarzt SUVA ?S.___?, vom 12. Februar 2002 (Urk. 11/59) auf 15 % festgelegt (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 3; Urk. 11/66; Urk. 11/68). Hieran h?lt sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 10 S. 4 Ziff. II/ad 2.3). Der Beschwerdef?hrer bringt dagegen - wie schon im Einspracheverfahren (Urk. 11/70 S. 4 Rz 2.3) - lediglich vor, Dr. med. C.___ sei der Ansicht, dass eine Integrit?tsentsch?digung im Umfang der beantragten 50 % ?gerecht? w?re, da die ?langfristige Gebrauchsf?higkeit des ganzen Bewegungsapparates auf dem Spiel? stehe (Urk. 1 S. 4 f. Rz 2.3). 3.2.2?? Der Beschwerdef?hrer hat beim Unfall vom 11. M?rz 2000 eine nicht dislozierte, intraartikul?re Kalkaneus-Fraktur rechts erlitten, welche Verletzung zun?chst konservativ behandelt wurde (Austrittsbericht der Dres. med. D.___ und E.___, Stadtspital Waid, Z?rich [nachfolgend: SWZ], vom 17. M?rz 2000 [Urk. 11/2]; Arztzeugnis UVG von Dr. med. E.___, SWZ, vom 18. Mai 2000 [Urk. 11/4]). Bei persistierenden Schmerzen sind nachfolgend zudem eine Peronealsehnen-Tendinitis respektive ein Impingement rechts und eine posttraumatische Arthrose des rechten unteren Sprunggelenks (USG) diagnostiziert worden (Bericht der Dres. med. F.___ und G.___, Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich [nachfolgend: Klinik Balgrist], vom 26. Juni 2000 [Urk. 11/6]; Sprechstundenberichte der Dres. F.___ und G.___ vom 22. Juni 2000 [Urk. 11/9] bzw. der Dres. med. F.___ und H.___, Klinik Balgrist, vom 10. August 2000 [Urk. 11/10]). In der Folge ist am 30. August 2000 eine aufrichtende USG-Arthrodese rechts mit autologer Spongiosa vom rechten Beckenkamm durchgef?hrt worden (Operationsbericht der Dres. F.___ und H.___ vom 1. September 2000 [Urk. 11/11]). Nach komplikationslos verlaufener Wundheilung mit klinisch und radiologisch gutem Arthrodesen-Durchbau und intaktem Osteosynthese-Material (Sprechstundenberichte der Dres. F.___ und H.___ vom 26. Oktober 2000 [Urk. 11/12] und der Dres. med. F.___ und I.___, Klinik Balgrist, vom 7. Dezember 2000 [Urk. 11/16]; Berichte der Dres. med. F.___ und J.___ bzw. der Dres. med. F.___ und K.___, Klinik Balgrist, vom 22. Juni 2001 [Urk. 11/34] und vom 27. September 2001 [Urk. 11/45]) sind dem Beschwerdef?hrer postoperativ Spezialschuhe abgegeben worden (Urk. 11/14-15; Urk. 11/36-37). Anl?sslich eines rund 1-monatigen Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik Bellikon vom 8. August bis zum 5. September 2001 ist ein guter Durchbau des talo-kalkanearen Gelenks ohne Arthrose in den benachbarten Gelenken und ohne objektivierbaren Erguss des oberen Sprunggelenks (OSG) oder objektivierbare Peritendinitis festgestellt und eine leichtgradige Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers in seiner Gehstrecke und -dauer auf ebenem Grund attestiert worden; zwar best?nden Einschr?nkungen f?r den Gang in unebenem Gel?nde, f?r repetitives Treppen- und Leiternsteigen sowie f?r das Heben und Tragen von Gewichten von ?ber 10 kg, doch sei dem Beschwerdef?hrer die ganzt?gige Aus?bung einer wechselbelastenden T?tigkeit zumutbar (Austrittsbericht der Dres. med. Q.___, N.___ und O.___ vom 4. Oktober 2001 [Urk. 11/46]). Kreisarzt Dr. B.___ hat am 12. Februar 2002 einen reizlosen, weder ger?teten noch ?berw?rmten rechten Fuss bei gut durchbauter Arthrodese vorgefunden, eine beidseits gleichm?ssige OSG- und Kniegelenks-Beweglichkeit sowie eine unauff?llige Beweglichkeit des linken USG festgestellt und die im erw?hnten Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (Urk. 11/46) vermerkte Zumutbarkeitsbeurteilung vollumf?nglich best?tigt (Bericht ?ber die kreis?rztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Februar 2002 [Urk. 11/58]). Zur Frage des Integrit?tsschadens hat sich Dr. B.___ in einer separaten Beurteilung vom 12. Februar 2002 (Urk. 11/59) dahingehend ge?ussert, dass beim Beschwerdef?hrer ein Status nach Kalkaneus-Fraktur bestehe, die schlussendlich zu einer Arthrodesierung des USG rechts gef?hrt habe. Eine Sprunggelenks-Versteifung berechtige gem?ss SUVA-Tabelle zu einer Integrit?tsentsch?digung von 15 %. 3.2.3?? Die Einsch?tzung der Integrit?tseinbusse auf 15 % liegt im Rahmen der Richtlinien gem?ss Anhang 3 zur UVV und entspricht dem Richtwert f?r eine subtalare Sprunggelenks-Arthrodese gem?ss SUVA-Tabelle 2 (?Integrit?tsschaden bei Funktionsst?rungen an den unteren Extremit?ten?). Der Wert liegt zudem in der f?r USG-Funktionsbehinderungen, zum Beispiel nach Kalkaneus-Fraktur (USG-Arthrose), von der SUVA zwecks Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Versicherten definierten Bandbreite (von 5-30 %). Hinweise auf ?berschiessende Funktionsst?rungen liegen nach den oben erw?hnten medizinischen Unterlagen nicht vor. So finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte f?r eine sich auf die Bemessung der Integrit?tseinbusse niederschlagende k?nftige Gebrauchsunf?higkeit des ganzen Bewegungsapparats. Der Beschwerdef?hrer tr?gt mithin keine Gr?nde vor und auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche geeignet w?ren, die auf 15 % festgesetzte Integrit?tseinbusse masslich in Frage zu stellen und eine abweichende Ermessensaus?bung als naheliegender erscheinen zu lassen. Dies, zumal der Beschwerdef?hrer den bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zum Beweis offerierten Bericht eines nicht n?her identifizierten Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 17 Erw. 4.3; Urk. 19 Erw. 3) auch vorliegend nicht eingereicht hat.

4. 4.1???? Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (? 34 GSVGer; Art. 61 lit. g ATSG). 4.2 Aufgrund der bloss minimen Anhebung des Invalidit?tsgrads (von 27 % auf 27.9 %) und Abweisung der Beschwerde im ?brigen kann nicht von einem wesentlichen Teilerfolg des Beschwerdef?hrers gesprochen werden. Es steht ihm daher keine Prozessentsch?digung zu (vgl. BGE 117 V 407 Erw. 2c mit Hinweisen).

5. 5.1 5.1.1?? Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu f?hren, ihr die n?tigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (? 16 GSVGer; s. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; vgl. Art. 4 altBV]; vgl. ferner Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung sind mithin in der Regel erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117). 5.1.2?? Der Begriff der Bed?rftigkeit als eine der Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung wird gleich ausgelegt wie der Begriff der Bed?rftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bed?rftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeintr?chtigung des f?r sie und ihre Familie n?tigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verh?ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung ?ber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Praxisgem?ss liegt die Grenze f?r die Annahme von Bed?rftigkeit h?her als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Z?rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungs?mter ?ber Richtlinien f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001). Bei der Pr?fung der prozessualen Bed?rftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu m?ssen. Wohl d?rfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die f?r den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. F?r die Annahme der prozessualen Bed?rftigkeit gen?gt es, dass die gesuchstellende Person nicht ?ber mehr Mittel verf?gt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverh?ltnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verh?ltnisse ausschlaggebend. Zu ber?cksichtigen sind daher unter anderem auch f?llige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Nicht darunter f?llt hingegen die Tilgung gew?hnlicher Schulden. Denn die unentgeltliche Prozessf?hrung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gl?ubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des EVG bzw. Bundesgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98, und vom 7. November 1997 in Sachen N., 2P.90/1997). Als aussichtslos sind nach h?chstrichterlicher Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k?nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef?hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ?ber die n?tigen finanziellen Mittel verf?gt, sich bei vern?nftiger ?berlegung zu einem Prozess entschliessen w?rde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f?hren w?rde, nicht deshalb anstrengen k?nnen, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b und 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 5.1.3?? Das Gericht kann zur Beurteilung des Armenrechtsgesuchs von der gesuchstellenden Partei Ausweise verlangen, sie ?ber ihre Verh?ltnisse sowie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anh?ren (? 28 GSVGer in Verbindung mit ? 87 ZPO und ? 84 Abs. 2 ZPO). 5.2 5.2.1?? Der Beschwerdef?hrer hat sein Armenrechtsgesuch urspr?nglich damit begr?ndet, er sei bei seinen finanziellen Verh?ltnissen niemals in der Lage, die Kosten der aufgrund seiner Ausl?ndereigenschaft und seiner mangelnden Sprachkenntnisse dringend n?tigen anwaltlichen Rechtsvertretung zu ?bernehmen. Er sei derzeit ohne Erwerbst?tigkeit und m?sse mit weit weniger als dem Existenzminimum auskommen; an seiner Bed?rftigkeit best?nden keine Zweifel (Urk. 1 S. 5 f. Rz 4). Aufgrund dieser pauschalen und nicht weiter belegten Behauptungen sowie angesichts des Umstands, dass ein im invalidenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2002.00026 gestelltes Armenrechtsgesuch mit Verf?gung vom 2. Mai 2002 hatte abgewiesen werden m?ssen und die Beschwerdegegnerin mangels verl?sslicher Angaben ?ber die finanziellen Verh?ltnisse den Entscheid ?ber ein bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gestelltes Armenrechtsgesuch im angefochtenen Einspracheentscheid zun?chst ausgesetzt hatte (Urk. 2 S. 5 Erw. 2 und S. 6 Dispositiv Ziff. 2; Urk. 11/69/3; vgl. nunmehr Urk. 11/77-78), ist dem Beschwerdef?hrer in Aus?bung der richterlichen Fragepflicht mit Verf?gung vom 4. Februar 2003 (Urk. 4) Frist zur Substantiierung angesetzt worden, unter genauer Bezeichnung der zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege mittels beigelegtem Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung?. Auch auf diese Substantiierungsauflage hin sind vom Beschwerdef?hrer nur rudiment?re und zum Teil offensichtlich unzutreffende (etwa Verneinung jeglichen Einkommens) Angaben geliefert worden (Urk. 8). Als Beleg ist trotz der ausdr?cklichen Aufforderung, die Angaben zur finanziellen Situation im Einzelnen durch geeignete Unterlagen (wie z.B. Lohnausweise, Bankausz?ge, Mietvertr?ge, Versicherungsvertr?ge, Rechnungen, Quittungen, Steuererkl?rungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile u.s.w.) zu dokumentieren, lediglich ein f?r die aktuellen finanziellen Verh?ltnisse im Jahre 2003 wenig aussagekr?ftiger Steuerausweis betreffend die Steuerperiode 2001 eingereicht worden (Urk. 9). Obschon das solchermassen weiterhin mangelhaft begr?ndete Armenrechtsgesuch bereits nach einmaliger Substantiierungsauflage androhungsgem?ss h?tte abgewiesen werden k?nnen, ist dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 5. Mai 2003 (Urk. 13) nochmals Gelegenheit gegeben worden, das Vers?umte nachzuholen und die im Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? (Urk. 8) gemachten Angaben zu spezifizieren sowie die notwendigen Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 (Urk. 15) hat der Beschwerdef?hrer zwar weitere Unterlagen aufgelegt (Urk. 16/1-8). In der entsprechenden Eingabe (Urk. 15) hat er sich allerdings damit begn?gt, die eingereichten Belege zu bezeichnen, ohne seine bisherigen Angaben beziehungsweise seine Ableitungen aus den neu beigebrachten Unterlagen im Einzelnen zu konkretisieren und schl?ssige Behauptungen zu den massgeblichen Positionen aufzustellen. 5.2.2?? Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer weiss beziehungsweise wissen muss, ist es nicht Sache des Gerichts, seine pauschal behauptete Mittellosigkeit anhand unvollst?ndiger Angaben und kommentarlos eingereichter, teils fremdsprachiger Unterlagen gleichsam von Amtes wegen zu ?berpr?fen. Weder die im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Aufforderung hin gemachten (Urk. 8-9; Urk. 15-16/8) noch die im Verwaltungsverfahren erhobenen (Urk. 11/69/3; Urk. 11/77/2) noch die im invalidenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2002.00026 aktenkundigen Angaben und eingereichten Unterlagen erlauben eine hinreichende Beurteilung des Armenrechtsgesuchs. Dieses ist demzufolge mangels gen?gender Substantiierung androhungsgem?ss abzuweisen. Kommt hinzu, dass schon bei ansatzweiser Pr?fung der gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen, erhebliche Widerspr?che und L?cken aufscheinen. So ist das Fahrzeug Ford Focus 1.8 TD zun?chst mit einem Wert von zirka Fr. 9'000.-- zum Verm?gen des Beschwerdef?hrers geschlagen worden (Urk. 8 S. 1 Ziff. I). Den sp?ter eingereichten Belegen nach soll das - nunmehr auf Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- gesch?tzte - Auto ?wirtschaftlich? der Lebensgef?hrtin des Beschwerdef?hrers geh?ren, wiewohl es auf den Namen des Beschwerdef?hrers eingel?st gewesen ist (Urk. 16/4). Nachdem die Frage nach Kinderunterhaltsleistungen zun?chst ausdr?cklich verneint worden war (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/4), finden sich in den neu eingereichten Unterlagen unbelegte Erkl?rungen ?ber angebliche Zahlungen an die Tochter P.___ (geb. 1983) in der H?he von Fr. 800.-- pro Monat (Urk. 16/3; vgl. auch Urk. 16/1 Beilage). Die zun?chst unbelegt geltend gemachten Telefon/TV-Auslagen von monatlich zirka Fr. 100.-- (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/6) sind im weiteren Verlauf des Verfahrens offenbar auf zirka Fr. 60.-- pro Monat reduziert worden (Urk. 16/3; Urk. 16/7). Die Telefonkosten betreffen jedoch erkl?rtermassen den gemeinsamen Festnetzanschluss des Beschwerdef?hrers und seiner mit ihm im gleichen Haushalt zusammenlebenden Partnerin (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/1; Urk. 16/3; Urk. 16/7) und k?nnen somit ohnehin nicht im vollen Betrag zum Notbedarf des Beschwerdef?hrers geschlagen werden. ?ber die einzelnen Bestandteile der mit monatlich Fr. 313.35 zu Buche schlagenden Krankenversicherung (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/8; Urk. 16/3; Urk. 16/8; vgl. auch Urk. 11/77/2) fehlen weiterf?hrende Angaben. Der H?he des Monatsbetreffnisses nach zu schliessen d?rften darin aber von vornherein nicht zum Notbedarf zu z?hlende Zusatzversicherungen eingeschlossen sein. Der geltend gemachte Mietkostenanteil von Fr. 500.-- pro Monat (Urk. 8 S. 3 Ziff. IV/5; Urk. 16/3; vgl. auch Urk. 11/77/2) ist trotz wiederholter Aufforderung, die Wohnverh?ltnisse offen zu legen (Mietvertragseinreichung), unbelegt geblieben. Der aufgelegten Erkl?rung der Lebensgef?hrtin des Beschwerdef?hrers vom 15. Mai 2003 (Urk. 16/3) sind weder Angaben zur Wohnungsgr?sse noch zu den genauen (Haupt-)Mietvertragskonditionen zu entnehmen. 5.2.3 Dar?ber hinaus erweist sich der Prozess nach oben Gesagten (Erw. 2-3) ohnehin als aussichtslos: Im Rahmen der diesbez?glich vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass das hiesige Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeerhebung (29. Januar 2003) im invalidenversicherungsrechtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2002.00026 den Invalidit?tsgrad mit Wirkung ab dem 6. September 2001 auf 27.9 % veranschlagt hatte, was sich von vornherein negativ auf die vorliegende Prozesschancenbeurteilung niederschl?gt. Auch was die Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin auf 15 % festgesetzten Integrit?tseinbusse anbelangt, erweisen sich die Angriffsmittel des Beschwerdef?hrers von Anfang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine ?ber die n?tigen finanziellen Mittel verf?gende Partei h?tte sich bei vern?nftiger ?berlegung alles in allem wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Diese ?berlegungen f?hren ebenfalls zur Abweisung des Armenrechtsgesuchs.

Das Gericht beschliesst: 1.???????? Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, vom 29. Januar 2003 wird abgewiesen. 2. Zustellung und Rechtsmittelbelehrung gem?ss nachfolgendem Urteil. und erkennt sodann: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 insoweit abge?ndert, als der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 27.9 % hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Partei sie in H?nden hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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