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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.10.2003 UV.2003.00011

29. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,420 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

prozessuale Revision eines Gerichtsurteils mittels eines neuen Gutachtens?

Volltext

UV.2003.00011

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretärin Maurer Reiter Urteil vom 30. Oktober 2003 in Sachen R.___   Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       1.1     R.___, geboren 1969, wurde am 10. Januar 1995 als Fussgängerin in einen Autounfall verwickelt, bei dem sie Frakturen im Bereich des rechten Oberarms, des rechten Unterschenkels und des Beckens sowie eine Gehirnerschütterung erlitt. Bereits vor dem Unfall war sie polytoxikoman und heroinabhängig. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 25. März 1997 konnte dieser seitens der Frakturen des Beckens und des Unterschenkels keine relevanten Unfallfolgen mehr erkennen. Trotz der noch vorhandenen Beweglichkeitseinschränkungen im rechten dominanten Arm über der Horizontalen attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Sekretärin (Urk. 11/55). Daraufhin stellte der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die Taggeldleistungen per 20. August 1997 ein (Urk. 11/62). Mit Verfügung vom 5. Februar 1998 sprach die SUVA der Versicherten für die Folgen am Oberarm und für eine Instabilitätsproblematik im Knie eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 20 % zu (Urk. 11/75). An der Einstellung der Taggelder und der Höhe der Integritätsentschädigung hielt die SUVA in den Einspracheentscheiden vom 11. Dezember 1997 beziehungsweise vom 18. März 1998 fest (Urk. 11/73, 11/83). 1.2     Das in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im Urteil vom 15. Dezember 2000 sowohl die 100%ige Arbeitsfähigkeit von R.___ im Beruf als Sekretärin beziehungsweise als Sachbearbeiterin und damit die Einstellung der Taggelder ab 20. August 1997 und sinngemäss die Verweigerung einer Invalidenrente, als auch die Höhe der Integritätsentschädigung. Einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer behaupteten Zunahme der Drogensucht und dem Unfall erachtete es als nicht gegeben, weshalb es einen Anspruch auf weitere Leistungen aus diesem Grund und das Begehren auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und dem Suchtgeschehen abwies (Urk. 2). Dieses Urteil blieb unangefochten. 2.       Am 23. Januar 2003 reichte die Versicherte ein Revisionsgesuch betreffend dieses Urteil ein mit folgenden materiellen Anträgen (Urk. 1):          "1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 15. Dezember 2000 sei revisionsweise wie folgt abzuändern:          a. Der Beschwerdeführerin seien ab 21. August 1997 weiterhin Unfalltaggelder auf eine auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit auszurichten.          b. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 40 % sowie eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten."          Im Weitern verlangte sie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren. Ihrem Revisionsgesuch legte sie ein Gutachten der Schulthess Klinik vom 25. Oktober 2002 (Urk. 3/3) und eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2000, mit welcher ihr eine Rente basierend auf einem Invalidiätsgrad von 50 % zugesprochen worden war, bei (Urk. 3/4). Die SUVA beantragte in ihrer Eingabe vom 19. März 2003 die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). Die Versicherte zog am 7. April 2003 ihr Gesuch um unentgeltliche Vertretung zurück (Urk. 13), und in der Replik vom 23. Juni 2003 änderte sie ihre Anträge dahingehend, dass sie den Taggeldanspruch für die Zeit vom 21. August 1997 bis 31. Dezember 1999 geltend machte (Urk. 17 S. 1). Die SUVA erneuerte ihre Anträge in der Duplik vom 14. August 2003 (Urk. 20). Am 18. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Für das kantonalrechtliche Beschwerdeverfahren schreibt Art. 61 lit. i ATSG vor, dass eine Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss. Die gleiche Vorschrift sah auch Art. 108 lit. i des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in Kraft bis 31. Dezember 2002, vor. Sowohl unter der alten wie der neuen Rechtsordnung stellen diese bundesrechtlichen Bestimmungen nur Minimalvorschriften dar, wobei das Verfahren weiter kantonalrechtlich geregelt werden konnte beziehungsweise kann (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz 113 ff. zu Art. 61).          Das kantonalzürcherische Recht sieht in § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die gleichen Revisionsgründe vor. Weiter verlangt es in § 30 GSVGer, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich eingereicht werden muss. Nach § 31 GSVGer sind im Revisionsgesuch die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 32 GSVGer). 1.2     Zu den Revisiongründen ist festzuhalten, dass als "neu" Tatsachen gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).

2.       2.1     Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch mit dem neuen Gutachten der Schulthess Klinik vom 25. Oktober 2002 (Urk. 3/3), das bezüglich der Unfallfolgen verschiedene Verschlechterungen des Zustandes aufzeige, sie - die Gesuchstellerin - als nur zu 50 % arbeitsfähig bezeichne und sämtliche erwähnten Verletzungen und Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich und adäquat kausal zum Unfall bezeichne. Demgegenüber sei im Urteil des Sozialversicherungsgerichts der adäquate Kausalzusammenhang verneint worden, und das Gericht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im Besonderen zeige das Gutachten klar auf, dass die Abhängigkeit von den Medikamenten und vom Methadon die adäquate Folge des Unfalles vom 10. Januar 1995 darstelle. Das Gutachten der Schulthess Klinik als neues Beweismittel habe nicht früher beigebracht werden können, weil es das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil abgelehnt habe, ein Gutachten über die Frage der Kausalität einzuholen, und sich diese Frage erst im Rahmen des Haushaltführungsschadens gegen den Haftpflichtversicherer gestellt habe. Eine Verschlechterung habe sich sodann hinsichtlich der Schäden an den Kniegelenken ergeben, weshalb die Integritätsentschädigung - wie das Urteil des Gerichts angekündigt habe - in Revision zu ziehen sei (Urk. 1). In der Replik ergänzte die Gesuchstellerin, das Gericht habe in seinem Urteil vom 15. Dezember 2000 erhebliche Unfallfolgen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das Gutachten sei in der Lage, der Sachverhaltsermittlung des damaligen gesundheitlichen Zustandes zu dienen und stelle den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Folgen und dem Unfall her. Weiter habe das Gericht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens zu prüfen, inwieweit im Urteil die Verweigerung weiterer Taggeldleistungen und einer Rente aufgrund eines Selbstverschuldens der Versicherten erfolgt sei. Eine solche Kürzung beziehungsweise Verweigerung sei gestützt auf Art. 82 Abs. 1 ATSG ab 1. Januar 2003 zu korrigieren und der Versicherten deshalb eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen (Urk. 17). 2.2     Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, bei den gesuchstellerischen tatsächlichen Vorbringen handle es sich um Umstände, die nicht der Revision zugänglich seien, sondern allenfalls als Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheidzeitpunkt zu gelten hätten und daher als Rückfall bei der SUVA anzumelden seien, was die Gesuchstellerin parallel zu diesem Revisionsverfahren auch gemacht habe. Das Gutachten sei nicht geeignet, den gerichtlich beurteilten adäquaten Kausalzusammenhang nachträglich anders zu sehen (Urk. 10). Sodann wies sie darauf hin, dass im Urteil keine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen aufgrund eines Selbstverschuldens vorgenommen worden sei, weshalb Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht zur Anwendung gelange (Urk. 20).

3. 3.1     Es ist der Gesuchsgegnerin darin Recht zu geben, dass die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges eine Rechtsfrage ist, die richterlich zu beurteilen ist und die somit nicht mit einem neuen Gutachten zu beweisen ist (BGE 123 V 105 Erw. 3a). Fraglich kann somit höchstens sein, ob das Gutachten als neues Beweismittel neue Tatsachen enthält, die dem Gericht bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Drogensucht oder der Beurteilung der somatischen Unfallfolgen damals fälschlicherweise nicht bekannt gewesen sind, oder ob das Gutachten alte bekannte aber unbewiesen gebliebene Tatsachen nun beweist, ohne dass der Gesuchstellerin der Vorwurf gemacht werden könnte, dass sie diesen Beweis nicht schon früher erbracht hat. Entscheidend dabei ist, ob das Gericht eine unrichtige Würdigung des Sachverhaltes gemacht hat, weil es die für den damaligen Entscheid wesentlichen Tatsachen nicht gekannt hat oder diese unbewiesen geblieben sind. Wie die Gesuchsgegnerin richtigerweise festhält, ist dabei der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum Einspracheentscheidzeitpunkt, mithin bis am 11. Dezember 1997 beziehungsweise bis am 5. Februar 1998 entwickelt hatte. 3.2     Bei den von Dr. med. B.___, Leitender Arzt an der Schulthess Klinik, im Gutachten vom 25. Oktober 2002 dargelegten und von der Gesuchstellerin erwähnten Befunden (Urk. 1 S. 3), nämlich den Kniegelenksschmerzen seit einem guten halben Jahr mit rezidivierenden Stürzen, dem Unsicherheitsgefühl und den Schmerzen im Bereich der medialen Kompartimente beider Kniegelenke (Urk. 3/3 S. 3), der hochgradigen Ausdünnung der Supraspinatus- und der Subscapularissehne, dem Humeruskopfhochstand mit Omarthrose und im CT Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 3/3 S. 5), handelt es sich um keine neu entdeckten Tatsachen, die der Arzt auf den entscheidrelevanten Zeitpunkt zurückbezogen hat. Ausdrücklich spricht er hinsichtlich der Kniebeschwerden von neuerdings aufgetretenen Beschwerden, sodann verdichtete sich der aufgrund des CT gäusserte Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur im MRI nicht (Urk. 3/3 S. 5), und hinsichtlich der verschmälerten Supraspinatus- und Subscapularissehne und der Arthrose am Schultergelenk liegen keine Hinweise vor, dass diese bereits Anfang 1998 so vorgelegen hätten.          Was die Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist es zwar richtig, dass diese im neuen Gutachten seitens der Schulthess Klinik mit 50 % anders eingeschätzt wird, als dies im Urteil gestützt auf die Ansicht von Kreisarzt Dr. A.___ getan wurde. Mithin stellt sich die Frage, ob das Gutachten in diesem Punkt als neues Beweismittel für alte Tatsachen gelten kann. Zum einen ist zu wiederholen, dass nicht dargetan wird, dass diese Arbeitsfähigkeit bereits für den massgebenen Zeitpunkt gelten soll. Selbst wenn es jedoch so wäre, ist festzustellen, dass der Arzt den Sachverhalt damit anders einschätzt, denn wesentliche neue Vorbringen tatsächlicher Natur, die diese andere Einschätzung begründen würden, wurden nicht gemacht. Das Gleiche gilt bezüglich des Vorbringens, dass die Versicherte in einem Methadon-Programm gestanden sei. Dies hatte bereits Dr. A.___ erwähnt (Urk. 11/55 S. 1). Sodann ist zu bemerken, dass auf alle Fälle der Gesuchstellerin darin nicht gefolgt werden kann, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das neue Gutachten früher einzuholen. Die Frage der unfallkausalen Folgen stellte sich nicht erst im Zusammenhang mit dem Haushaltführungsschaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer, sondern eben gerade im Verfahren mit dem Unfallversicherer. Die Gesuchstellerin hätte gegen das Urteil des hiesigen Gerichts Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben müssen, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass die Einschätzung sowohl der somatischen wie auch der psychischen (vorliegend: drogenbedingten) Folgen und der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit unrichtig gewesen ist oder dass ihre Beweisanträge auf Einholung eines weiteren Gutachtens zu Unrecht verweigert worden sind. Das nachgereichte Gutachten führt auf alle Fälle nicht dazu, dass auf das Urteil vom 15. Dezember 2000 revisionsweise zurückgekommen werden kann. 3.3     Was die Erwägungen im Urteil zur Integritätsentschädigung betrifft, ist anzuführen, dass mit dem Hinweis, wenn die Instabilität am Knie zu einer Arthrose führen würde, eine "Revision" der Integritätsentschädigung vorzunehmen sei (Urk. 3/3 S. 17), eine Neuanmeldung gemeint ist, die im Sinne eines Rückfalls oder von Spätfolgen im Falle einer wesentlichen nicht vorhergesehenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einer zusätzlichen Integritätsentschädigung führen könnte (Art. 147a der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, in Verbindung mit Ziffer 3 in Anhang 3 zur UVV, in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung). Ein solches Gesuch ist - wie dies die Gesuchstellerin bereits gemacht hat (Urk. 11/93) - bei der SUVA und nicht beim Gericht einzureichen, eine prozessuale Revision des Urteils hinsichtlich der Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5) hingegen entfällt mangels eines Revisionsgrundes.  3.4     Die Versicherte stellt sich sodann auf den Standpunkt, das Gericht habe in seinem Urteil "faktisch" die Taggeldleistungen ab 20. August 1997 und die Invalidenrente wegen eines Selbstverschuldens verweigert. Das Gericht habe im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen, inwieweit die Verweigerung der Taggelder ab dem 20. August 1997 und die Verweigerung der Rente aufgrund eines angeblichen Selbstverschuldens erfolgt sei. Das Gericht habe sodann gestützt auf Art. 82 Abs. 1 ATSG diese Verweigerung ab 1. Januar 2003 zu ändern, indem es ihr - der Versicherten - zumindest eine Rente im Umfang von 50 % zuzusprechen habe (Urk. 17 S. 7).          Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, wäre doch ein Gesuch vorerst bei der Verwaltung einzureichen und von ihr zu prüfen. 

Das Gericht erkennt:

1.         Das Revisionsgesuch wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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