Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 UV.2003.00008

23. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,100 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Abschluss Heilbehandlung; Streitgegenstand erstreckt sich auch auf Fragen des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung

Volltext

UV.2003.00008

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 24. Oktober 2003 in Sachen T.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1. 1.1     T.___, geboren 1963, arbeitete vom 27. Mai 1999 (Urk. 9/1 Ziff. 3) bis 30. Juni 2000 (Urk. 9/11) als Autoreiniger bei der A.___ AG in ___, geboren 1963, arbeitete vom 27. Mai 1999 (Urk. 9/1 Ziff. 3) bis ___ und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Rahmenfrist vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2001 (vgl. Urk. 9/19/1-2) bezog er während acht Monaten (vgl. Urk. 9/16) Arbeitslosenentschädigung. Vom 1. März bis Ende April 2001 (vgl. Urk. 9/16) war er als Reiniger mit einem Pensum von ungefähr 50 % bei der B.___ AG in ___ angestellt (Urk. 9/13 Ziff. 3 und Ziff. 12) und wurde seither von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 13/7). Am 4. März 2000 verletzte er sich infolge eines Fehltrittes auf einer Treppe und zog sich eine Knie- beziehungsweise Meniskusverletzung zu (Urk. 9/1 Ziff. 4 und Ziff. 9), woraufhin am 2. Mai 2000 eine arthroskopische Meniskektomie lateral rechts durchgeführt wurde (Urk. 9/7).          Die B.___ AG meldete am 15. März 2001 einen Rückfall (Urk. 9/13), woraufhin am 21. Juni 2001 erneut eine arthroskopische Knieoperation durchgeführt wurde (Urk. 9/30). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld).          Im Anschluss an die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 3. Mai 2002 (Urk. 9/47) erliess die SUVA die Verfügung vom 28. Juni 2002, mit welcher sie die Taggeldleistungen per 31. August 2001 und die Übernahme der Heilkosten, mit Ausnahme der Kosten für eine Szintigraphie, per 15. Mai 2002 einstellte und den Fall abschloss (Urk. 9/53). 1.2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 25. Juli 2002 Einsprache (Urk. 9/55), welche er mit Eingabe vom 27. September 2002 ergänzte (Urk. 9/46 = Urk. 9/59). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2002 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/63).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 21. Januar 2003 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es seien ihm weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Rentenfrage sowie die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen. Zudem sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 18). Mit Datum vom 3. Juni 2003 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 12. Mai 2003 (Urk. 21), zu den Akten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Juni 2002 lediglich den Abschluss der Heilbehandlung und das Bestehen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgehalten (Urk. 9/53) und dies im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bestätigt hat. Zu einem allfälligen Rentenanspruch und einer allfälligen Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich Stellung genommen. 2.2     Es könnte nach Lage der Dinge der Standpunkt vertreten werden, bezüglich Rentenanspruch und Integritätsentschädigung habe die Beschwerdegegnerin noch gar nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich am Anfechtungsobjekt fehle und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.          Eine solche Betrachtungsweise trüge jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdegegnerin über die fraglichen Ansprüche nur deshalb nicht verfügt hat, weil sie bereits hinsichtlich der verneinten Ansprüche (auf weitere Taggelder und Heilbehandlungskosten) von der Einschätzung ausging, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Wenn aber - nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin - der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitt, fehlte es auch an einer Grundlage für allfällige Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche. 2.3     Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdegegnerin durchaus in dem Sinne über allfällige Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche materiell geäussert hat, als sie - im Rahmen des Entscheids über Heilkosten- und Taggeldansprüche - das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen (anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung) verneint hat. Diese Situation ist mit jener vergleichbar, in der beschwerdeweise die Höhe der zugesprochenen Rente, nicht aber die Höhe einer Integritätsentschädigung in Frage gestellt wird, letztere aber als mitangefochten gilt, weil im Rentenpunkt die gleichen Kausalitätsfragen strittig sind, die auch für die Integritätsentschädigung entscheidend sind (RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98). 2.4 Nachdem auch der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass im vorliegenden Verfahren über allfällige Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche zu entscheiden sei (wie sich aus dem gestellten Eventualantrag ergibt), kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin sich materiell auch darüber geäussert hat, weshalb auch bezüglich Rente und Integritätsentschädigung auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.       Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Taggeldleistungen ab 31. August 2001 und die Heilkosten ab 15. Mai 2002, einzustellen. 3.1     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). 3.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem allfälligen Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4. 4.1 4.1.1 Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, kam aufgrund seiner Untersuchung vom 3. Mai 2002 zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit auf ebener Unterlage zu 100 % zumutbar. Ungünstig sei das Tragen schwerer Gewichte von über 15 bis 20 kg, insbesondere das Anheben solcher Gewichte aus Kauerstellung, das Tragen der Gewichte über Treppen. Ungünstig sei auch eine Arbeit in kniender oder kauernder Position. Empfehlenswert sei eine Tätigkeit, die teils sitzend, teils gehend, teils stehend ausgeübt werden könne unter Einhaltung der erwähnten Einschränkungen (Urk. 9/47 S. 3). 4.1.2   In seinem Bericht vom 26. August 2002 hielt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, Unfall- und Sportchirurgie, Trauma Zentrum Hirslanden, zuhanden von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, fest, beim Beschwerdeführer liege ein unklares, chronisches Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks nach mehrmaliger Teilmeniskektomie vor. Aufgrund der negativen, klinischen wie radiologischen, Untersuchungsergebnisse bezüglich erneuter Binnenläsion rate er von jeder weiteren operativen Intervention ab (Urk. 9/58). 4.2     Dr. D.___ stützte seine Zumutbarkeitsbeurteilung des funktionellen und zeitlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen tragen den vorhandenen, gemäss Dr. D.___ etwas akzentuierten und überbewerteten Restbeschwerden, welche nach objektiven Beurteilungskriterien minimal sind, angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist daher eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, mit vorzugsweise abwechselndem Gehen, Stehen und Sitzen zu 100 % zumutbar, weshalb weder eine therapeutische Massnahme zur Verfügung steht, noch Veranlassung für eine weitere physikalische Therapie besteht. Auch liegt gemäss Dr. D.___ keine Indikation für weitere Abklärungsmassnahmen vor (Urk. 9/47 S. 3). In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ gab auch Dr. E.___ an, es lägen klinisch wie radiologisch negative Untersuchungsergebnisse vor, weshalb beide Ärzte davon ausgingen, dass keine weitere Behandlungsbedürftigkeit vorlag. Dass im Mai 2002 keine medizinischen Massnahmen mehr angezeigt waren, bestätigte auch der Orthopäde Dr. med. G.___, ___. Während er im Oktober 2001 noch Physiotherapie empfahl (Urk. 9/35), berichtete er am 8. April 2002 der SUVA, es bestehe ab 2. Dezember 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Seine Bemerkung, es sei eine kreisärztliche Untersuchung vorzunehmen und "unter Umständen" sei eine aufbauende Gymnastik und Kontrolle des Patienten vorzunehmen, zum Beispiel in Bellikon, ist eher als eine fragende Empfehlung zuhanden des Kreisarztes zu verstehen. Dr. G.___ scheint angesichts des auch von ihm beschriebenen schleppenden Heilungsverlaufs keine eindeutig medizinisch begründbare Indikation vorzufinden für weitere Massnahmen. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass nach wie vor Beschwerden am rechten Knie des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. Urk. 1 S. 3). Jedoch handelt es sich hierbei nur zu einem geringen Grad um objektiv feststellbare Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden (Urk. 9/47 S. 3, Urk. 9/58), weshalb Dr. D.___ auf eine gewisse subjektive Überbewertung der Restbeschwerden schloss. Vielmehr bestünden aufgrund der objektiv erklärbaren Beschwerden nur minimale Einschränkungen (Urk. 9/47 S. 3). Unzutreffend ist zudem, dass in der Verfügung vom 28. Juni 2002 festgehalten sei, die Behandlung des rechten Knies des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 1 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2003 (Urk. 8) zutreffend festhält, handelt es sich bei der in der Verfügung vom 28. Juni 2002 (Urk. 9/53) erwähnten Szintigraphie nicht um eine ärztliche Heilbehandlung, sondern um eine medizinische Abklärungsmassnahme, welche im Übrigen nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet wurde; diese verwies lediglich auf deren Ergebnis. Auch wurde in der genannten Verfügung nichts betreffend durchzuführende Folgebehandlungen und Kontrollen erwähnt. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass entgegenkommender Weise die Kosten für eine Szintigraphie sowie für die dafür nötigen Arztkontrollen von der Beschwerdegegnerin übernommen würden (Urk. 9/53). Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Bericht von Dr. E.___ sei erst nach Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2002 (Urk. 9/53) eingeholt und ihm vor Erlass des Einspracheentscheides auch nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Zum einen beinhaltet der Bericht keine andere Beurteilung der Sachlage, wonach sowohl klinisch wie radiologisch negative Untersuchungsergebnisse vorliegen (Urk. 9/58), als die früher eingeholten, und zum anderen wurde er dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 9/60). Im Übrigen ist angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den kreisärztlichen Abschlussbericht von Dr. D.___ vom 3. Mai 2002 (Urk. 9/47) stützt (vgl. Urk. 9/53), der Bericht von Dr. E.___ vom 26. August 2002 (Urk. 9/58) nur im Sinne einer übereinstimmenden Beurteilung anzusehen. Weiter ist aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren volle Kognition besteht, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Daher kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) - aufgrund der Tatsache, dass ein Bericht von Dr. E.___ vorliegt, insbesondere nicht abgeleitet werden, dass nach wie vor eine Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolgen besteht. Solches erwähnte auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht. Dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4) ist einzig darin beizupflichten, dass der behandelnde Arzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 18. März 2002 festhielt, dass er weitere physikalische Behandlungen für angezeigt halte (Urk. 9/40). Dies besagt indessen nicht, dass diese Behandlung infolge des versicherten Unfallereignisses notwendig erscheint. Dies ist, aufgrund der Beurteilung der Fachärzte, gerade nicht der Fall. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die noch bestehenden Kniebeschwerden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Taggeldleistungen ab 31. August 2001 und die Heilbehandlungsleistungen ab 15. Mai 2002 zu Recht eingestellt.

5.       Strittig ist sodann, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2001 einen Rentenanspruch sowie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat (vgl. vorstehend Erw. II.2.4). 5.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).          Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 5.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 5.3     Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der Kreisarzt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Mai 2002 fest, dass dieser in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit vorzugsweise abwechselndem Gehen, Stehen und Sitzen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/47 S. 3). Die Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit als Reiniger (Urk. 9/13 Ziff. 3) um eine seinen Beschwerden angepasste handelt, kann indessen offen bleiben, ist dem Beschwerdeführer doch eine dem oben erwähnten medizinischen Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit zu 100 % zumutbar.          Gemäss den statistisch ermittelten Werten der Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven (Anforderungsniveau 4), in der Produktion im privaten Sektor beschäftigten Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf monatlich Fr. 4'437.--, was auf der Basis einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Monatslohn von Fr. 4'626.-- (4'437.-- : 40 x 41,7) ergibt (Die Volkswirtschaft 10/2002, S. 88, Tabelle B9.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerung von 2,5 % für das Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 89, Tabelle B10.2) resultiert demnach ein Monatslohn von Fr. 4'741.-- (4'626.-- x 1,025).          Ein Vergleich mit dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 von Fr. 4'333.-- (Urk. 9/19/1-2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 4'741.-- für das Jahr 2001 (vgl. vorstehend Erw. II.5.3) ergibt, dass das massgebliche Invalideneinkommen über dem massgeblichen Valideneinkommen liegt, weshalb kein Invaliditätsgrad resultiert. Deshalb hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung.          Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Der Rechtsvertreter macht mit Eingabe vom 26. September 2003 einen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten geltend. Angemessen erscheinen 7 Stunden; der angeführte Aufwand insbesondere nach Beschwerdeerhebung erscheint als unangemessen. Die Entschädigung wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung sowie Mitteilung an die Gerichtskasse. 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00008 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 UV.2003.00008 — Swissrulings