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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.07.2003 UV.2002.00178

8. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,199 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang beim Schleudertraume und schleudertraumaähnlichen Verletzungen, richtunggebende Verschlimmerung

Volltext

UV.2002.00178

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 9. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic. iur. A. Rohr Wengistrasse 7, 8026 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1969, seit Juli 1998 beim Transportunternehmen A.___ in S.___ als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen versichert, erlitt gem?ss Unfallmeldung vom 28. November 2000 am 27. November 2000 in Winterthur innerorts einen Auffahrunfall. Als er an einem roten Lichtsignal anhielt, fuhr ein weiteres Fahrzeug von hinten auf (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Noch am gleichen Tag konsultierte er seinen Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH. Gem?ss dessen Bericht vom 16. Dezember 2000 bestand anl?sslich der Erstbehandlung eine Druckdolenz am Nacken und am Schulterg?rtel beidseits, sowie eine eingeschr?nkte Kopfbeweglichkeit bei Inklination und Reklination. Der R?ntgenbefund der Halswirbels?ule ergab keine oss?ren Verletzungen. Dr. B.___ attestierte bis auf weiteres eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/2). Gem?ss Bericht von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2000 traten nach dem Ereignis auch Schmerzen im Bereich der Schl?fen auf, am Tag danach zudem Schwindelbeschwerden (Urk. 8/6A). Der Versicherte wurde im Zusammenhang mit den aufgetretenen Beschwerden auch weiterhin von Dr. B.___ behandelt (vgl. Urk. 8/6A), gleichzeitig aber erfolgten auch Behandlungen am Kantonsspital Winterthur, Rheumaklinik und Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik (vgl. Urk. 8/12). Nach Abkl?rung der beim Versicherten bereits vor dem Ereignis vom 27. November 2000 bestehenden gesundheitlichen Probleme (vgl. Urk. 8/8-10) fand am 2. M?rz 2001 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, eine kreis?rztliche Untersuchung statt. Dr. C.___ kam zum Schluss, dass mittlerweile wieder eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/24). Der nachfolgende Arbeitsversuch im Februar 2001 verlief vorerst erfolglos (Urk. 8/19). Dem Versicherten konnten dann im Arbeitgeberbetrieb ab M?rz 2001 geeignete, k?rperlich leichte Arbeiten zugewiesen werden. Des Weiteren ?bernahm er aber auch wieder Eins?tze als Chauffeur (Urk. 8/30-38). In der Zeit von 2. Mai bis 6. Juni 2001 hielt sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon auf (Urk. 8/39-41). Auch nach der Rehabilitation erreichte der Versicherte seine fr?here Leistungsf?higkeit noch nicht (Urk. 8/45, Urk. 8/48-49, Urk. 8/52, Urk. 8/55, Urk. 8/58). Am 29. Oktober 2001 k?ndigte die Transportunternehmung A.___ das Arbeitsverh?ltnis per Ende Dezember 2001 (Urk. 8/50). Per 1. April 2002 konnte der Versicherte eine neue Teilzeitstelle (durchschnittliche Monatsarbeitszeit von 85.75 Stunden) als Storen- und Rollladenmonteur antreten (Urk. 8/77). Diese Stelle wurde wegen wegfalls von Kundenauftr?gen auf Ende Juni 2002 wieder gek?ndigt (Urk. 8/84). Nach Einholung des biomechanischen Gutachtens bei Prof. Dr. med. D.___, FMH f?r Rechtsmedizin, vom 25. M?rz 2002 (Urk. 8/81/2) und des Gutachtens von Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 3. Mai 2002 (Urk. 8/83) sowie nach Beizug von Unterlagen betreffend in den Jahren 1992 und 1993 erlittene Unf?lle von den Winterthur Versicherungen (Urk. 8/28) und nach Beizug von Unterlagen ?ber den Unfallhergang am 27. November 2000 und die dabei entstandenen Sachsch?den von der Q.___ Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 8/69-71) stellte die SUVA mit Verf?gung vom 7. Juni 2002 die Erbringung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. November 2000 mit Wirkung ab 12. Juni 2002 ein und verneinte einen weitergehenden Leistungsanspruch (Urk. 8/88). Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte am 7. Juni 2002 Einsprache (Urk. 8/89). Am 10. September 2002 erging der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 8/95).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, am 11. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei sein Leistungsanspruch gegen?ber der Unfallversicherung zu best?tigen. Eventualiter seien weitere medizinische Abkl?rungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdef?hrer am 27. November 2002 einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV), weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge gest?tzt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen sowie Verg?tungen f?r ?rztliche Behandlungen, erbrachte. Strittig und zu pr?fen ist vorliegend, ob auch f?r die Zeit ab 12. Juni 2002 Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.

3. 3.1???? Zu den zur Pr?fung des strittigen Anspruchs massgebenden rechtlichen Grunds?tzen kann im Wesentlichen auf die diesbez?glichen Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden. Zutreffend hielt die Beschwerdegegnerin dort unter Hinweis auf die diesbez?gliche Rechtsprechung fest, dass beim Fehlen einer organisch feststellbaren Gesundheitsbeeintr?chtigung zu pr?fen ist, ob ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma ?hnliche Sch?digung vorliegt. Ist dies der Fall, liegen also die f?r eine derartige Verletzung typischen Beschwerden vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1 Absatz 1-2). Zu erg?nzen ist, dass es f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r die gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Frage der nat?rlichen Kausalit?t um eine Tatfrage handelt, zu deren Beantwortung die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf die Berichte und Gutachten von medizinischen Experten angewiesen ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 3.2???? Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren darauf hingewiesen, dass zur Bejahung der Kausalit?t nebst dem nat?rlichen Kausalzusammenhang auch der ad?quate Kausalzusammenhang gegeben sein muss. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche allein von der Verwaltung beziehungsweise, im Beschwerdefall, vom Gericht zu beantworten ist (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 Absatz 3). Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sinngem?ss auch bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Sch?del-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung der Halswirbels?ule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). 3.3???? Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auch auf die Situation hingewiesen, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder erst manifest wird. In einem solchen Fall entf?llt die Leistungspflicht, sobald der Unfall nicht mehr die nat?rliche und ad?quate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, was der Fall ist, wenn entweder der krankhafte Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat, wieder erreicht ist (status quo ante), oder wenn derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Zustandes auch ohne den Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine; Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 Absatz 4). Zu erg?nzen ist, das dass Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

4.?????? 4.1???? F?r die Beurteilung der Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen den bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und der Auffahrkollision vom 27. November 2000 ?ber den 12. Juni 2002 hinaus st?tzte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das Gutachten von Prof. E.___ vom 3. Mai 2002 (Urk. 8/83). 4.2???? In der Verf?gung vom 7. Juni 2002 und im angefochtenen Einspracheentscheid f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, gem?ss den Feststellungen von Prof. E.___ h?tten die Beschwerden im Wesentlichen bereits vor dem relevanten Unfallereignis bestanden, namentlich die psychischen Beschwerden, welche vollumf?nglich auf fr?her erlittene Unf?lle zur?ckzuf?hren seien. Das Unfallereignis vom 27. November 2000 habe insgesamt nur zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung gef?hrt. Der status quo sine sei ab Gutachtensdatum, das heisst ab Ende M?rz 2002, erreicht gewesen. Es fehle somit an einem nat?rlichen Kausalzusammenhang der bestehenden Beschwerden und der Auffahrkollision vom 27. November 2000 (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). 4.3???? Der Beschwerdef?hrer stellt sich auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Prof. E.___ k?nne nicht abgestellt werden. Der Experte habe ihn kaum untersucht und seine Krankheitsgeschichte vorher nicht gekannt. Vor dem Unfall sei er bez?glich Schulter- und Nackenbeschwerden immer beschwerdefrei gewesen. Nunmehr leide er an zahlreichen Beschwerden. Dies ergebe sich aus den Ausf?hrungen seines Hausarztes Dr. B.___, der ihn seit 1991 betreue. Im Schreiben vom 23. November 2002 (vgl. Urk. 3/3) habe dieser darauf hingewiesen, dass seit dem Unfall vom 27. November 2000 zervikovertebrale und zervikocephale Beschwerden aufgetreten seien. Seines Erachtens sei der status quo sine eindeutig nicht erreicht. Nicht richtig sei die Feststellung von Prof. E.___, dass seit dem Unfall neu nur Kopfschmerzen hinzugetreten seien. Erst seit dem Unfall leide er auch an Nacken- und Schulterbeschwerden. Des Weiteren h?tten sich die vorbestehenden Beschwerden verst?rkt. Nicht klar sei auch, weshalb Prof. E.___ als einziger befragter Arzt das Vorliegen eines Traumas der Halswirbels?ule verneint habe. Auch aus dem biomechanischen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund des Unfallgeschehens und aufgrund des Vorzustandes die gesundheitlichen Beschwerden erkl?rbar seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb Prof. E.___ seine Herkunft hervorhebe und in keinster Weise belegte ?usserungen bez?glich fr?herer Erlebnisse in Jugoslawien mache. Dieses Vorgehen lasse in Bezug auf die restlichen Ausf?hrungen des Gutachters Zweifel aufkommen. Den ?brigen medizinischen Akten, insbesondere den psychiatrischen Akten, k?nnten keine sonstigen Ursachen f?r die psychischen Beschwerden entnommen werden. Dem Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 26. November 2002 (vgl. Urk. 3/4) k?nne vielmehr entnommen werden, dass die bestehende Symptomatik nicht mit der Herkunft zusammen h?nge. Es sei vielmehr so, dass diese erst nach dem Unfall vom 27. November 2000 aufgetreten seien. Fr?her habe er sich diesbez?glich auch nie behandeln lassen m?ssen. Der nat?rliche Kausalzusammenhang sei somit gegeben. Im Zusammenhang mit der Pr?fung des ad?quaten Kausalzusammenhangs - vorliegend sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen - stelle sich die Frage, ob die neben dem Distorsionstrauma der Halswirbels?ule und den damit zusammenh?ngenden Beschwerden aufgetretenen psychischen Beschwerden ganz im Vordergrund st?nden. Dies sei vorliegend nicht gen?gend abgekl?rt worden. Fest stehe immerhin, dass nach dem Unfall eine konstante ?rztliche Betreuung n?tig gewesen sei, dass Dauerbeschwerden vorl?gen, und dass ?ber l?ngere Zeit die bisherige Arbeitst?tigkeit nicht habe ausge?bt werden k?nnen. Der ad?quate Kausalzusammenhang k?nne somit als gegeben erachtet werden (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8/89). 4.4???? Die Beschwerdegegnerin h?lt in der Beschwerdeantwort daran fest, dass der nat?rliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Aus den medizinischen Akten ergebe sich hinl?nglich, dass der Beschwerdef?hrer bereits vor dem Unfall vom 27. November 2000 an dauernd vorhandenen lumbalen und thorakalen Beschwerden gelitten habe. Die nach dem Unfall erhobenen Befunde seien deckungsgleich mit den vor dem Unfall erhobenen. Vom erstbehandelnden Arzt sei nur ein traumatisches zervikocephales Schmerzsyndrom, nicht aber ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert worden. F?r eine solche Verletzung typische Beschwerden seien vom Beschwerdef?hrer anf?nglich auch gar nicht geltend gemacht worden. Oss?re L?sionen seien radiologisch nicht nachgewiesen worden. An Befunden sei nur gerade eine Druckdolenz im Nacken und im Schulterg?rtel festgestellt worden. Erst sp?ter h?tten der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ und auch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur von einem Distorsionstrauma gesprochen, ohne dass sich an den Befunden aber etwas ge?ndert habe. Die Begutachtung durch Prof. E.___ habe sodann ergeben, dass wenig bis gar keine somatischen Funktionseinschr?nkungen vorhanden seien. Somit sei er zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall lediglich zu einer vor?bergehenden Verschlechterung gef?hrt habe. Am Vorliegen der in den Berichten der Rehaklinik Bellikon erw?hnten milden traumatischen Hirnverletzung m?sse gem?ss der Beurteilung von Prof. E.___ stark gezweifelt werden. Den Akten k?nnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Beschwerdef?hrer einen Kopfaufprall erlitten habe, was gem?ss den Ausf?hrungen von Prof. D.___ eine derartige Verletzung ausschliesse. Vom Vorliegen eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs bez?glich der k?rperlichen Beschwerden k?nne somit nicht ausgegangen werden (Urk. 7 S. 6 f. Ziff. 6.16 lit. a-e). Die psychischen Beschwerden w?rden in den medizinischen Unterlagen einhellig auf fr?here Unfallereignisse zur?ck gef?hrt. Bereits aus Unterlagen, welche sich auf die Zeit vor dem Ereignis vom 27. November 2000 bez?gen, ergebe sich, dass damals schon eine psychogene Komponente vorhanden gewesen sei. Auch der Beschwerdef?hrer selber habe im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden den erlittenen Verbrennungsunfall hervor gehoben. Aus den Berichten der Rehaklinik Bellikon ergebe sich, dass diese Beschwerden Folge einer Summe von Traumata seien, das heisst im Zusammenhang mit der ab Juli 1998 w?hrend 9 Monaten geleisteten Nachtarbeit, aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber und im Zusammenhang mit der Erkrankung an Hepatitis B aufgetreten seien. Somit sei auch diesbez?glich der nat?rliche Kausalzusammenhang nicht gegeben (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 9.16 lit. f). Aber auch wenn von einem nat?rlichen Kausalzusammenhang ausgegangen w?rde, m?sste der ad?quate Kausalzusammenhang verneint werden. Im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswirbels?ule sei festzuhalten, dass selbst zwei Monate nach dem Unfallereignis lediglich von einer eingeschr?nkten Beweglichkeit der Halswirbels?ule die Rede gewesen sei. Sonstige typische, zum Beschwerdebild einer Distorsion der Halswirbels?ule geh?rende Befunde seien nicht geltend gemacht worden. Auch Prof. E.___ habe festgehalten, dass, wenn ?berhaupt, nur die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Kopfschmerzen mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden k?nnten. Weiter sei zu bemerken, dass im Vergleich zu den psychischen Beschwerden das Beschwerdebild bez?glich Halswirbels?ule v?llig in den Hintergrund trete. Aus diesem Grunde sei die Ad?quanz aufgrund der f?r psychische Fehlentwicklungen heranzuziehenden Kriterien zu pr?fen. Vorliegend k?nne lediglich von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausgegangen werden. Dramatische Begleitumst?nde l?gen keine vor, ebenso fehle es an einer besonderen Eindr?cklichkeit. Der Beschwerdef?hrer habe keine schweren Verletzungen erlitten und die ?rztliche Behandlung sei auch nicht ungew?hnlich lange gewesen. Die verschiedenen l?ngerdauernden Behandlungen und Therapien st?nden im Zusammenhang mit den vorbestehenden Beschwerden. Anzeichen einer ?rztlichen Fehlbehandlung seien nicht gegeben, ebenso wenig Anzeichen f?r einen schwierigen Heilungsverlauf oder f?r Komplikationen. Der Grad der psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit sei ebenfalls nicht aussergew?hnlich gewesen. Am 26. April 2001 habe der Beschwerdef?hrer selber zu Protokoll gegeben, seine Arbeitsleistung entspreche nahezu wieder 100 % und er wolle nicht nach Bellikon gehen. Somit m?sse die Ad?quanz verneint werden (Urk. 7 S. 8 ff. Ziff. 10.1 ff.).

5.?????? Prof. E.___ hielt im Gutachten vom 3. Mai 2002 fest, der Beschwerdef?hrer, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammend, sei seit 1991 in der Schweiz ans?ssig. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Frau arbeite zu 60 %. In der Heimat habe der Beschwerdef?hrer verschiedene Schulen besucht und habe vorgehabt, ein Architekturstudium zu absolvieren, wozu es aber infolge der Kriegswirren nicht gekommen sei. In der Schweiz habe er zuerst 7 Jahre in einer G?rtnerei und hernach als Chauffeur gearbeitet. Im November 2001 habe er infolge h?lftiger Arbeitsunf?higkeit die K?ndigung seiner Stelle als Fahrer erhalten. Ab April 2002 arbeite er als Rollladenmonteur im Unternehmen eines Cousins. In der Freizeit besch?ftige er sich mit Computern und gedenke, sich in diesen Bereich umzuschulen (Urk. 8/83 S. 1). ???????? Unf?lle habe der Beschwerdef?hrer bereits mehrfach erlitten. Erstmals im Jahr 1992. Damals sei er von einer Last von rund 150 kg am Kopf getroffen worden und nachher bewusstlos gewesen. Ausser einer Rissquetschwunde am rechten Auge habe er aber keine gr?sseren Verletzungen erlitten (vgl. Urk. 8/28/2-13). Ebenfalls 1992 habe er geringgradige Verbrennungen durch Zement im Bereich der Oberschenkel erlitten. Diese Verletzungen seien ambulant behandelt worden. 1993 habe er als Folge einer Explosion schwere Verbrennungen an beiden Armen und H?nden, am Thorax sowie geringgradig auch im Gesicht erlitten. Der Verbrennungsumfang habe 30 % betragen und eine l?ngere Hospitalisation erfordert (vgl. Urk. 8/28/14-26). 1999 habe er mit einer Hebeb?hne eine Armverletzung links mit Dislokation erlitten. Dieser Unfall habe keine Hospitalisation n?tig gemacht. Psychisch habe ihm der Unfall aber zugesetzt, denn die Ehefrau sei im 9. Monat schwanger gewesen, er habe Geldprobleme gehabt und habe dazu noch mitten in einem Umzug gesteckt. Es seien in ihm wieder die Bilder der 1993 erlittenen Verbrennungen aufgetaucht. Am 27. November 2000 habe der Beschwerdef?hrer dann die vorliegend massgebliche Auffahrkollision erlitten. Im Mai 2001 habe sich der Beschwerdef?hrer 5 Wochen in Bellikon aufgehalten. Der Erfolg der Massnahme sei eher gering gewesen, am besten noch im psychischen Bereich. Aktuell werde der Beschwerdef?hrer in der Psychiatrischen Poliklinik in Winterthur betreut. Es finde einmal pro Woche eine Sitzung statt (Urk. 8/83 S. 2). Momentan klage der Beschwerdef?hrer ?ber folgende Beschwerden (Urk. 8/83 S. 2): - Praktisch jeden Tag vorhandene lumbale R?ckenschmerzen, zum Teil thorakal ausstrahlend, bei geringer Intensit?t wenig belastend, unter Belastung zum Teil massiv exazerbierend - Nackenbeschwerden in Form von Verspannungen, vor allem rechts mit Ausstrahlung in den Kopf, verbunden mit Augendruck - vor allem im Herbst und Winter Schulterschmerzen rechts, zum Teil auch ausstrahlend nach links, - psychische Probleme mit Schlafst?rungen, Angst, Unsicherheit, Besch?ftigung mit der Situation mit mehreren Unf?llen und Gef?hlen des Ver-brauchtseins - Konzentrationsst?rungen mit ?berempfindlichkeit auf L?rm, speziell Kinderl?rm, Schwierigkeiten beim Auto fahren, pl?tzliches Herzklopfen, Atemnot, Angst vor der Zukunft bei unklarer Arbeitssituation und famili?rer Belastung Des Weiteren hielt Prof. E.___ in seinem Gutachten fest, die psychische und neuropsychologische Untersuchung habe keine nennenswerten Befunde ergeben. Der Beschwerdef?hrer wirke weder simulierend noch aggravierend. Der die deutsche Sprache gut beherrschende Beschwerdef?hrer habe lebhaft gewirkt, und es habe sich ein guter affektiver Rapport eingestellt. Im Gespr?ch sei der Beschwerdef?hrer unauff?llig gewesen. Eine formale neuropsychologische Untersuchung sei nicht durchgef?hrt worden. Auch auf der neurologischen Ebene sei nichts Wesentliches aufgefallen. Zu bemerken seien lediglich die schwachen Muskeleigenreflexe an den Armen, Hyp?sthesien beziehungsweise Gef?hlsmissempfindungen bei Ber?hrungen thorakal und auch wieder an den Armen. Eine sichere Bewegungseinschr?nkung der Arme habe nicht bestanden, sondern lediglich ein gewisses Spannungsgef?hl im Bizepsbereich des linken Arms bei Abduktion. Anderweitige trophische St?rungen h?tten gefehlt. Der neurologische Status sei ebenfalls ohne wesentliche Auff?lligkeiten gewesen. Das Gangbild sei unauff?llig gewesen, und es h?tten sich keine Hinweise auf fokale, motorische und koordinative St?rungen gezeigt. Der Beschwerdef?hrer weise einen Beckengradstand und eine Skoliose der Wirbels?ule mit relativ guter Lateralflexion auf. Die Anteflexion der Wirbels?ule sei mit einem Abstand von 20 cm von Finger zu Boden m?glich gewesen, in der Endphase schmerzhaft. Die Rotation der Halswirbels?ule sei auf beide Seiten im Bereich von 70 Grad m?glich gewesen, die Ante-/Retroflexion zu je 40 Grad mit geringem Endphasenschmerz. Des Weiteren h?tten Druckschmerzen nuchal links sowie im Bereich des Musculus trapezius bestanden. Somatisch best?nden somit wenig bis keine Einschr?nkungen. Im Vordergrund stehe ein Status nach Verbrennungen mit Hauttransplantation und narbigen Ver?nderungen mit Hauptbefund im Bereich des linken Arms und der linken Schulter sowie eine Fehlform der Wirbels?ule mit Skoliose und leicht eingeschr?nkter Beweglichkeit. Subjektiv liege ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbels?ule vor, verbunden mit Kopfschmerzen und intermittierenden massiven Exazerbationen, sowie eine starke Verunsicherung und Angstzust?nde mit m?glicherweise panikartigen Episoden (Urk. 8/83 S. 6). Gest?tzt auf die selber erhobenen Befunde sowie unter Ber?cksichtigung der Vorakten (vgl. Urk. 8/83 S. 2 ff.) stellte Prof. E.___ folgende Diagnose, mit dem Bemerken, dass einige der erw?hnten Beschwerden keine sichere organische Genese h?tten, jedoch aufgrund der verschiedenen Unf?lle und der wahrscheinlichen Charakterstruktur des Beschwerdef?hrers sowie seiner fr?heren Kriegserlebnisse in Jugoslawien durchaus verst?ndlich seien (Urk. 8/83 S. 7): - Status nach schwerer Verbrennung (30,5 % der gesamten K?rperoberfl?che, davon 16,5 % dritten Grades) mit mehreren Hauttransplantationen und narbigen Ver?nderungen mit Hauptbefund im Bereich des linken Arms und der linken Schulter ohne Funktionseinschr?nkung - chronisches Panvertebralsyndrom mit thorakolumbovertebralem Syndrom bei Fehlform der Wirbels?ule ohne wesentliche Bewegungseinschr?nkung sowie zervikocephales Schmerzsyndrom nach Distorsion der Halswirbels?ule am 27. November 2000 - radiologische Diagnose einer asymptomatischen Diskushernie L4/5 - ISG-Arthrose beidseits, linksbetont - Hepatitis B - leichte generalisierte Angstst?rung mit psychischer Labilit?t, Zukunfts?ngsten, Verunsicherung, eventuell kombiniert mit panikartigen Episoden In der zusammenfassenden Beurteilung f?hrte Prof. E.___ aus, praktisch alle Beschwerden seien auch schon vor dem Ereignis vom 27. November 2000 vorhanden gewesen. Ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbels?ule habe schon vor dem Unfall vom 27. November 2000 bestanden. Es sei durch den Unfall lediglich betont worden. Ansonsten aber best?nden keine Beschwerden, mit Ausnahme der Kopfschmerzen, welche nicht schon vorher vorhanden oder nicht wesentlich durch fr?here Ereignisse bedingt gewesen seien. Eine milde traumatische Hirnverletzung k?nne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die diesbez?gliche Beurteilung der Klinik Bellikon (vgl. Urk. 8/41/1 S. 2 und S. 4, Urk. 8/41/2 S. 1 f.) sei unfundiert. Sehst?rungen, vestibul?re St?rungen mit Schwindel und dergleichen f?nden sich auch bei vielen anderen Erkrankungen aus psychischen und funktionellen Gr?nden. Bei Vorliegen derartig unspezifischer Symptome auf eine Hirnverletzung zu schliessen, sei falsch. Das Ereignis vom 27. November 2000 habe zwar zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gef?hrt, nicht jedoch zu einer richtunggebenden, sondern zu einer bloss vor?bergehenden. Auch bez?glich der psychischen Beschwerden verhalte es sich so. Die psychischen Beschwerden seien vor allem auf die fr?heren Erlebnisse in Jugoslawien und auf die fr?heren Unf?lle zur?ck zu f?hren. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne das Unfallereignis vom 27. November 2000 die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aufgrund der beschriebenen unfallfremden Beschwerden beeintr?chtigt worden w?re. Per Gutachtenszeitpunkt, das heisst per Ende M?rz 2002, sei der status quo sine in jedem Fall eingetreten. Der Beschwerdef?hrer ben?tige auch in Zukunft weiterhin medizinische Betreuung. Im jetzigen Zustand sei er in der Arbeitsf?higkeit als Chauffeur sicher eingeschr?nkt. F?r eine vorwiegend sitzende T?tigkeit k?nne jedoch von einer vollen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden (Urk. 8/83 S. 7 ff.).

6. 6.1???? In beweisrechtlicher Hinsicht ist zun?chst festzustellen, dass das Gutachten von Prof. E.___ f?r die streitigen Belange umfassend ist. Es ber?cksichtigt s?mtliche beim Beschwerdef?hrer bestehenden Beschwerden. Des Weiteren f?hrte Prof. E.___ die erforderlichen Untersuchungen durch und erstellte das Gutachten sowohl in Kenntnis der Vorakten als auch unter Ber?cksichtigung der vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden. Zum Einwand des Beschwerdef?hrers, Prof. E.___ habe ihn kaum untersucht und habe seine Krankheitsgeschichte auch gar nicht gekannt, ist zu bemerken, dass f?r die Begutachtung eine erneute ausf?hrliche Untersuchung nicht angezeigt war, nachdem sich aus den Schilderungen des Beschwerdef?hrers anl?sslich der Exploration und den von Prof. E.___ selber erhobenen Befunden (vgl. Urk. 8/83 S. 2 und S. 6) im Vergleich zu den fr?her erhobenen Befunden, welche den Vorakten entnommen werden konnten, keine wesentlich neuen Aspekte ergaben. Prof. E.___ standen die vollst?ndigen Vorakten zur Verf?gung (vgl. Urk. 8/83 S. 2 ff.). Dass Prof. E.___ als nicht behandelnder Arzt, sondern als zugezogener Experte die Krankheitsgeschichte des Beschwerdef?hrers vor der Begutachtung nicht kannte, ist nicht massgeblich. Solches ist bei Begutachtungen durch beigezogene neutrale Experten regelm?ssig nicht der Fall. Entscheidend ist vor allem die Qualit?t des Gutachtens, worauf nachfolgend n?her einzugehen ist. Nicht gefolgt werden kann auch der Kritik des Beschwerdef?hrers, Prof. E.___ hebe seine Herkunft hervor und ?ussere sich zu nicht belegten Erlebnissen in der Heimat, was an seinem Gutachten insgesamt Zweifel erwecke. Richtig ist, dass Prof. E.___ in seinem Gutachten verschiedene sozialanamnestische Angaben machte, offensichtlich basierend auf den Angaben des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 8/83 S. 1). Inwiefern diese insgesamt oder teilweise unrichtig wiedergegeben worden sind, wird vom Beschwerdef?hrer nicht n?her bezeichnet. Im ?brigen wird aus diesen Angaben nichts zu Ungunsten des Beschwerdef?hrers abgeleitet. 6.2???? Was die Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und die Beurteilung der medizinischen Situation betrifft, ist zu erw?hnen, dass auch die ?brigen mit der vorliegenden Sache befassten ?rzte angaben, das Beschwerdesyndrom im lumbalen und thorakalen Bereich der Wirbels?ule bei Fehlhaltung der Wirbels?ule sowie die radiologisch festgestellte Diskushernie seien vorbestehend. Dr. B.___ erw?hnte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2000, dass er den Beschwerdef?hrer bereits vor dem Unfall vom 27. November 2000 unter anderem wegen Wirbels?ulenbeschwerden, vor allem im thorakalen und lumbalen Bereich, behandelt habe. Namentlich erw?hnte Dr. B.___ das Vorbestehen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts bei thorakal linkskonvexer Skoliose und eine kleine Diskushernie L4/5 ohne Wurzelkompression, des Weiteren eine beginnende Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (Urk. 8/8). Diese Diagnose wird auch im nicht datierten Bericht von Dr. med. F. Weber, Rheumatologie FMH, ?ber eine bei ihm im April 1998 durchgef?hrte Untersuchung best?tigt (Urk. 8/9), des Weiteren im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Januar 2001 betreffend den Gesundheitszustand vor dem Ereignis vom 27. November 2000 (Urk. 8/10). Die n?mliche Klinik erw?hnte auch im Bericht vom 29. Januar 2001, das Thorakovertebralsyndrom sei vorbestehend (Urk. 8/12). Auch Kreisarzt Dr. C.___ teilte diese Auffassung (Urk. 8/24 S. 2). Ebenso wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 4. Juli 2001 das Vorliegen eines vorbestehenden, unfallfremden thorakolumbovertebralen und thorakolumospondylogenen Schmerzsyndroms mit nicht wesentlich eingeschr?nkter Beweglichkeit der Brustwirbels?ule und der Lendenwirbels?ule erw?hnt (Urk. 8/41 S. 2 und S. 4). Auch die Einsch?tzung von Prof. E.___, das Unfallereignis vom 27. November 2000 habe das erw?hnte Leiden lediglich vor?bergehend verst?rkt, vermag zu ?berzeugen. Gegen?ber Prof. E.___ schilderte der Beschwerdef?hrer, dass die Beschwerden bei Belastung zunehmen k?nnten, manchmal auch stark (Urk. 8/83 S. 2). Aus dem Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Januar 2001 ergibt sich, dass auch schon vor dem Unfall vom 27. November 2000 belastungsabh?ngige Beschwerden vorhanden gewesen sind (Urk. 8/10 S. 1). Dem nicht datierten Bericht von Dr. F.___?ber die von ihm im April 1998 vorgenommene Untersuchung kann entnommen werden, dass seit Jahren dieselbe Schmerzsymptomatik mit dauernd vorhandenen thorakolumbovertrabralen Beschwerden bestehe (Urk. 8/9 S. 1). Auch der Beschwerdef?hrer selber gab gegen?ber den ?rzten der Rehaklinik Bellikon an, im Bereich der Brust- und der Lendenwirbels?ule best?nden Schmerzbeschwerden, welche aber auch schon vor dem Unfall da gewesen seien (Urk. 8/40 S. 2). Die geschilderten Beschwerden erforderten im ?brigen nicht erst nach dem Unfallereignis vom 27. November 2000 physiotherapeutische Massnahmen, sondern bereits schon vor dem Ereignis waren solche n?tig (vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/49 S. 2). Schliesslich ist auch zu ber?cksichtigen, dass gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers der Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Bellikon zu einer Besserung der R?ckenbeschwerden gef?hrt hat (vgl. Urk. 8/44 Ziff. 2). Zu ber?cksichtigen gilt es auch, dass sowohl Prof. E.___ als auch die ?rzte der Rehaklinik Bellikon objektiv ?berhaupt wenig auff?llige Befunde erheben konnten. In den jeweiligen Berichten wurden nur geringgradige Funktionseinschr?nkungen der Wirbels?ule erw?hnt (Urk. 8/41 S. 4 und S. 6, Urk. 8/83 S. 7). Aufgrund der objektiven Befunde sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdef?hrers ergibt sich f?r die Zeit vor und f?r die Zeit nach dem Unfall keine auffallende Ver?nderung der Beschwerden im Bereich der Brust- und der Lendenwirbels?ule, weshalb eine richtunggebende Verschlimmerung auszuschliessen ist. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Beschwerden verst?rkten sich durch das Ereignis vom 27. November 2000 zwar vor?bergehend, klangen dann aber unter Behandlung sogar wieder ab. Somit ist mit Prof. E.___ davon auszugehen ist, dass zumindest vom Zeitpunkt der Begutachtung an, ein Zustand erreicht wurde, wie er auch ohne den Unfall fr?her oder sp?ter eingetreten w?re. Der abweichenden Auffassung von Dr. B.___ in der vom Beschwerdef?hrer eingereichten Stellungnahme vom 23. November 2002 kann nicht gefolgt werden. Dr. B.___ geht bei seiner Beurteilung, der status quo sine sei noch nicht erreicht, davon aus, die vorbestehenden R?ckenbeschwerden seien durch den Unfall nicht nur verst?rkt, sondern durch die zervikocepahlen Beschwerden erweitert worden (Urk. 3/3 Ziff. 3). F?r die Beurteilung der Frage des status quo sine sind indessen nicht beide Beschwerdekomplexe zusammengenommen zu betrachten, sondern hierf?r f?llt lediglich das vorbestehende Leiden in Betracht. Diesbez?glich ist aber, wie dargelegt wurde, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. E.___, der status quo sine mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten. 6.3???? Auf die von Prof. E.___ erw?hnten geringen Restfolgen im Zusammenhang mit den 1993 erlittenen Verbrennungen hatte der Unfall vom 27. November 2000 keinen Einfluss. Solches kann weder dem Gutachten von Dr. E.___ noch den ?brigen ?rztlichen Berichten entnommen werden. Das N?mliche gilt f?r die Hepatitis B-Erkrankung sowie die ISG-Arthrose. Es handelt sich um unfallfremde Leiden. 6.4???? Unbestrittenermassen ist das von Prof. E.___ sowie auch von den ?brigen ?rzten diagnostizierte zervikocephale Schmerzsyndrom auf eine durch den Unfall vom 27. November 2000 verursachte Distorsion der Halswirbels?ule zur?ckzuf?hren. Wie bei einem Schleudertrauma oder einer schleudertrauma?hnlichen Verletzung ?blich, wurden auch beim Beschwerdef?hrer radiologisch keine organischen Verletzungen festgestellt (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 4, Urk. 8/6 S. 2 Ziff. 4). Nicht davon auszugehen ist auch, dass der Beschwerdef?hrer, wie die ?rzte der Rehaklinik Bellikon in ihren Berichten aufgrund verschiedener erhobener Befunde (Drehschwindel und visuelle St?rungen sowie St?rungen im vestibul?ren System) erw?hnten, eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat (vgl. Urk. 8/41/1 S. 1 f. und S. 4, Urk. 8/41/2 S. 2). Prof. E.___ schloss dies in seinem Gutachten mit der Begr?ndung aus, es l?gen diesbez?glich zu wenig spezifische Befunde vor und die erhobenen Befunde k?nnten ohne Weiteres auch bei etlichen anderen Erkrankungen aus psychischen und funktionellen Gr?nden auftreten (Urk. 8/83 S. 7 Ziff. 2). Auch Prof. D.___ erachtete eine derartige Verletzung in seinem biomechanischen Gutachten vom 25. M?rz 2002 nicht als wahrscheinlich, mit der Begr?ndung, dass die Entstehung einer milden traumatischen Hirnverletzung bei den vorliegend nicht ?berm?ssigen K?rperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erkl?rbar sei. Es habe auch kein relevanter Kopfaufprall stattgefunden. Diese Feststellung stimmt mit den Akten ?berein (vgl. Urk. 9/6 S. 1 Ziff. 1 lit. c). Weiter f?hrte Prof. D.___ aus, ?hnliche Beschwerden k?nnten auch durch Beeintr?chtigungen des oberen Bereichs der Halswirbels?ule ganz allgemein entstehen. Im ?brigen sei aufgrund des neurologisch zur Verf?gungen stehenden Untersuchungsinstrumentariums zwischen einer traumatisch bedingten Hirnsch?digung, einer Depression, einem Folgezustand bei chronischen Kopfschmerzen oder einem Folgezustand bei chronischen Nackenbeschwerden kaum zu unterscheiden. Aus biomechanischer Sicht lasse sich bei leichten Heck- und Frontalkollisionen die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung nicht st?tzen. Leider werde diese Diagnose aber von ?rzten, ohne Kenntnis der Umst?nde der Kollision aus technischer, unfallanalytischer und biomechanischer Sicht, allzu h?ufig fast automatisch und oft nur verdachtsm?ssig gestellt (Urk. 8/81/1 S. 4 f.). Mit diesen nachvollziehbaren und ?berzeugenden Begr?ndungen ist mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Hirnsch?digung auszuschliessen. Bereits kurz nach der Auffahrkollision klagte der Beschwerdef?hrer ?ber Nacken- und Kopfschmerzen sowie ?ber Schwindel, und der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ stellte im Bereich der Halswirbels?ule Bewegungseinschr?nkungen fest (Urk. 8/2, Urk. 8/6A). Des Weiteren traten, wie den Berichten der Rehaklinik Bellikon entnommen werden kann, die teilweise bereits erw?hnten weiteren Beschwerden auf, das heisst visuelle St?rungen, Drehschwindel, Konzentrationsverminderung und St?rungen im vestibul?ren System (Urk. 8/41/1 S. 2, Urk. 41/2 S. 1 f.). Hierbei handelt es sich gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (vgl. Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1) um Beschwerden, wie sie nach einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule oder nach einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung typischerweise auftreten. Daran ?ndert auch die diesbez?gliche Kritik von Prof. E.___ nichts, denn diese besagt zusammenfassend lediglich, dass derartige Beschwerden auch bei anderen Erkrankungen oder bei anderen Unf?llen und auch bei chronischen Angstzust?nden auftreten k?nnten (vgl. Urk. 8/83 S. 7 Ziff. 2). Vorliegend aber stehen sie offensichtlich im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswirbels?ule. Unzutreffend ist im ?brigen, was es in diesem Zusammenhang auch hervor zu heben gilt, der Einwand des Beschwerdef?hrers, dass Prof. E.___ eine Distorsion der Halswirbels?ule verneint habe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr stellte er ausdr?cklich die Diagnose eines zervikocepahlen Schmerzsyndroms nach Distorsion der Halswirbels?ule am 27. November 2000 (Urk. 8/83 S. 7). ???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass der nat?rliche Kausalzusammenhang der erw?hnten Beschwerden mit der Auffahrkollision am 27. November 2000 zu bejahen ist. Zumindest als Teilursache f?r die Beschwerden kann der Unfall aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin tauchten bereits kurz nach dem Ereignis f?r eine Distorsion der Halswirbels?ule typische Beschwerden wie Kopfschmerzen, das heisst Schmerzen an den Schl?fen, Schwindel und Benommenheit auf (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 2, Urk. 8/6 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/6A). Inwiefern bez?glich dieser nach wie vor andauernden Beschwerden der ebenfalls erforderliche ad?quate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wird in nachstehender Erw?gung 7 gepr?ft. 6.5???? Zu beurteilen ist auch der nat?rliche Kausalzusammenhang der psychischen Probleme mit der Auffahrkollision vom 27. November 2000. Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 27. November 2000 Anzeichen f?r psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien. Dr. F.___ hielt in seinem nicht datierten Bericht ?ber seine Untersuchung vom April 1998 unter anderem fest, m?glicherweise bestehe eine psychogene Komponente (Urk. 8/9 S. 2). Die eindeutige Diagnose eines psychischen Leidens erfolgte dann im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon. Im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 4. Juli 2001 beziehungsweise im psychosomatischen Konsilium derselben Klinik vom 6. Juni 2001 gingen die ?rzte vom Vorliegen einer leichten generalisierten Angstst?rung mit flashbackartigen Erinnerungsbildern an fr?here Unf?lle bei Pers?nlichkeit mit zwanghaften Z?gen gem?ss ICD-10 F41.1 aus (Urk. 8/40 S. 1, Urk. 8/41/1 S. 2). Dem psychosomatischen Konsilium kann dazu des Weiteren entnommen werden, urs?chlich sei wohl die Summe der erlittenen Traumata, das heisst die f?nf erlittenen Unf?lle, die ab Juli 1998 geleistete Nachtschichtarbeit sowie Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber. Der Beschwerdef?hrer mache sich des Weiteren auch grosse Sorgen ?ber seine berufliche Zukunft. Die Besorgnis zeige gewisse zwanghafte Z?ge, des gleichen auch sein Arbeitsverhalten. Er arbeite immer sehr schnell und mache keine Pausen, so dass er sich selber unter Stress setze. Eine weitere psychische Belastung stelle f?r ihn auch die Erkrankung an Hepatitis B dar. Die Symptome des Leidens, es zeigten sich vor allem ein ?ngstliches Zustandbild mit Nervosit?t, n?chtlichem Aufschrecken, Muskelzuckungen, Herzklopfen, unwillk?rliche Erinnerungsbilder an zwei fr?here Unf?lle und hypochondrische ?ngste, seien im Verlauf der letzten Jahre allm?hlich entstanden und seien durch das Ereignis vom 27. November 2000 noch verst?rkt worden (Urk. 8/40 S. 3). ???????? In den Berichten der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 4. Februar 2002 wurde die erw?hnte Diagnose einer leichten generalisierten Angstst?rung best?tigt und des Weiteren ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer erw?hne verschiedene ?ngste die Zukunft betreffend, ?ngste beim Autofahren sowie ?ngste im Zusammenhang mit Dingen, welche zum Entfachen von Feuer dienten. Es seien vermehrt Erinnerungen an den Verbrennungsunfall aufgetreten. Angst mache ihm auch seine Erkrankung an Hepatitis B (Urk. 8/67, Urk. 8/68). ???????? Dem Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 26. November 2002, vom Beschwerdef?hrer im Beschwerdeverfahren eingereicht, kann erg?nzend entnommen werden, dass die Beschwerden in engem Zusammenhang mit den diversen Unfallgeschehen st?nden, wobei vorbestehende zwanghafte Pers?nlichkeitsteile zu vermuten seien, die sich jedoch nicht negativ auf seine pers?nliche Entwicklung ausgewirkt h?tten. Die jetzige Symptomatik stehe somit nicht im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdef?hrers. 1993 habe der Beschwerdef?hrer einen Verbrennungsunfall erlitten und 1998 habe er sich den Oberarm in einer Hebeb?hne eingeklemmt. Es best?nden, an diese Erlebnisse gebunden, zahlreiche lebhafte Erinnerungen und diverse ?ngste, beispielsweise im Zusammenhang mit Dingen, die zum Entfachen von Feuer dienten. Der Autounfall vom November 2000 habe dann zu einer Verschlechterung der Symptomatik gef?hrt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer inzwischen nicht nur an einer leichten Angstst?rung, sondern auch an einer leichten depressiven St?rung leide (Urk. 3/4). ???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen auch bez?glich der psychischen Beschwerden, zumindest im Sinne einer Teilursache, der nat?rliche Kausalzusammenhang mit der Auffahrkollision vom 27. November 2000 nicht ausgeschlossen werden kann. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der erw?hnten medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass das Ereignis vom 27. November 2000 zu einer Verst?rkung beziehungsweise Akzentuierung der bereits zuvor bestehenden psychischen Beschwerden gef?hrt hat. Inwiefern bez?glich dieser Beschwerden der ebenfalls erforderliche ad?quate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wird in nachstehender Erw?gung 7 gepr?ft.

7. 7.1???? Den psychischen Beschwerden kommt im Vergleich zu den vom Beschwerdef?hrer geschilderten somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Distorsion der Halswirbels?ule kein Vorrang vor, das heisst, die psychischen Beschwerden stehen nicht eindeutig im Vordergrund. Nebst den beschriebenen ?ngsten und der Nervosit?t leidet der Beschwerdef?hrer auch an deutlichen Nacken-, Schulter- und auch Kopfbeschwerden, zum Teil auch an visuellen St?rungen, Schwindelbeschwerden und an Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. vorstehende Erw. 6.4-5). Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs hat somit nach der in BGE 117 V 360 entwickelten Rechtsprechung zu erfolgen, dass heisst, es wird auf eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (vgl. vorstehende Erw. 3.2). 7.2???? Zur Auffahrkollision vom 27. November 2000 kann der Unfallanalyse der Q.___ Versicherungs-Gesellschaft vom 12. M?rz 2001 entnommen werden, dass das unfallverursachende Fahrzeug von hinten auf das stehende Fahrzeug, in welchem sich der Beschwerdef?hrer befand, auffuhr. Im Kollisionszeitpunkt betrug die Differenzgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs zwischen 14,0 und 19,5 km/h und die kollisionsbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdef?hrers zwischen 12,0 und 17,5 km/h (Urk. 8/71 S. 5). Es handelte sich somit um eine Auffahrkollision. Der Aufprall f?hrte am Fahrzeug des Beschwerdef?hrers zu keinen gravierenden Sch?den, sondern lediglich zu einem Blechschaden am Fahrzeugheck (vgl. Urk. 8/69). Somit muss die Auffahrkollision als mittelschwerer Unfall, jedoch schon in den Bereich der leichten Unf?lle reichender eingestuft werden. 7.3???? Bez?glich der in einem solchen Fall zur Bejahung der Ad?quanz erforderlichen objektiven Kriterien ergibt sich das Folgende: - Dramatische Begleitumst?nde lagen nicht vor, und dem Unfall kann auch keine besondere Eindr?cklichkeit zugeschrieben werden. - Der Beschwerdef?hrer erlitt keine schweren oder gravierenden Verletzungen. - Die Unfallfolgen erforderten zwar eine l?ngere ?rztliche Behandlung, jedoch ist zu ber?cksichtigen, dass die l?ngere Zeit erfolgten Behandlungen zu einem guten Teil auch wegen unfallfremder Beschwerden erforderlich war. - Zwar bestehen bis heute anhaltende Beschwerden, doch ist zu ber?cksichtigen, dass es sich zu einem erheblichen Teil um Beschwerden im Zusammenhang mit vorbestehenden Leiden handelt, welche durch den Unfall lediglich akzentuiert wurden, zum Teil aber auch nur vor?bergehend - Eine ?rztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. - Von einem erschwerten Heilungsverlauf kann nur insofern gesprochen werden, als gewisse unfallbedingte Beschwerden bis heute noch nicht ganz abgeklungen sind. Komplikationen in dem Sinne traten aber nicht auf. - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit, soweit durch die unfallkausalen Beschwerden bedingt, hielten sich im Rahmen. Ab M?rz 2001 konnte der Beschwerdef?hrer leichtere Arbeiten wieder im Umfang von 50 % ausf?hren, sp?ter ?bernahm er dann auch wieder Eins?tze als Fahrer und im April 2001 f?hlte er sich eigenen Angaben zufolge praktisch wieder voll einsatzf?hig (Urk. 8/30-31, Urk. 8/35, Urk. 8/38). Von einer besonders langen Arbeitsunf?higkeit kann somit nicht gesprochen werden. 7.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass von den verschiedenen Kriterien gewisse erf?llt sind, davon jedoch einzelne nur zum Teil. Die massgeblichen Kriterien sind hingegen weder geh?uft noch einzelne davon in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt. Somit entf?llt selbst f?r diejenigen Beschwerden, f?r welche der nat?rliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, eine Leistungspflicht mangels ad?quatem Kausalzusammenhangs. Die Verneinung der Leistungspflicht f?r die Zeit nach dem 12. Juni 2002 gem?ss Verf?gung vom 7. Juni 2002 beziehungsweise gem?ss angefochtenem Einsprachentscheid kann somit im Ergebnis nicht beanstandet werden. Weiterer Abkl?rungen bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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