Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 UV.2002.00176

13. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,119 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen Unfallversicherer

Volltext

UV.2002.00176

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

AXA Versicherungen Regionaldirektion Deutsche Schweiz Case Postale 358, 1211 Gen?ve Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 D?bendorf

Sachverhalt: 1.?????? Mit "Unfallmeldung UVG" vom 11. Januar 2002 teilte A.___ den AXA Versicherungen, Genf, mit, dass er sich am 18. Dezember 2001 bei Trainings?bungen einen Muskelriss am linken Oberschenkel zugezogen habe (Urk. 3/1 = Urk. 11/1). Nach Einholen mehrerer ?rztlicher Berichte und l?ngerer Korrespondenz mit dem Versicherten im Rahmen des rechtlichen Geh?rs verneinten die AXA Versicherungen mit Verf?gung vom 24. September 2002 ihre Leistungspflicht f?r die Folgen des Vorfalls vom 18. Dezember 2001 (Urk. 2 = Urk. 11/46), da der gemeldete Vorfall mangels eines ?usseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne darstelle. ?berdies liege nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit weder ein Muskelriss noch eine Muskelzerrung vor, weshalb es auch am Tatbestand einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung fehle. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2002 Einsprache und beantragte die Anerkennung der Verletzung vom 18. Dezember 2001 als unfall?hnliche K?rpersch?digung und folglich die Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 3B = Urk. 11/22).

2. 2.1???? Am 9. Dezember 2002 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1). Er r?gte, die AXA Versicherungen h?tten bislang keinen Einspracheentscheid erlassen, und beantragte, es sei die am 18. Dezember 2001 erlittene Verletzung als unfall?hnliche K?rpersch?digung anzuerkennen und dementsprechend die gesetzlichen Leistungen auszurichten. ???????? In der Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2003 ersuchten die AXA Versicherungen um Nichteintreten auf die Beschwerde und begr?ndete dies damit, dass sie bislang keinen Einspracheentscheid habe f?llen k?nnen. Eventualiter sei die Beschwerde aus materiellen Gr?nden abzuweisen (Urk. 10). ???????? Replicando liess der Beschwerdef?hrer am 3. April 2003 den Antrag stellen, es sei die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einsprachentscheides zu verpflichten (Urk. 15). Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zwecks Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zur?ckzuweisen. 2.2???? Mit Verf?gung vom 22. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 16). Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) kann gegen Verf?gungen nach diesem Gesetz innert dreissig Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide, die nicht der Beschwerde an die eidgen?ssische Rekurskommission nach Art. 109 UVG unterliegen, k?nnen beim zust?ndigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 UVG). Gem?ss Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung kann die Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verf?gung oder keinen Einspracheentscheid erl?sst. ???????? Das durch Art. 106 Abs. 2 UVG rechtlich gesch?tzte Interesse besteht nach st?ndiger Rechtsprechung unabh?ngig von der Frage, ob die Beschwerde f?hrende Person in der Hauptsache obsiegen wird, darin, einen Entscheid zu erlangen, welcher an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. Streitgegenstand ist diesfalls lediglich die Rechtsverweigerung, was einen materiellen, demnach einen Versicherungsleistungen betreffenden Entscheid ausschliesst (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 441 mit Hinweisen).

2.?????? In der vorliegenden Streitsache ist vor Anheben der Beschwerde vom 9. Dezember 2002 zwar am 24. September 2002 eine Verf?gung ergangen, jedoch noch kein Einspracheentscheid erfolgt. Daher stellt einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverz?gerung, nicht aber jene des materiellen Leistungsanspruchs des Beschwerdef?hrers den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Soweit der Beschwerdef?hrer eine materielle Beurteilung seines Anspruchs verlangt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

3.?????? Der Beschwerdef?hrer erhob am 14. Oktober 2002 Einsprache gegen die Verf?gung der AXA Versicherungen vom 24. September 2002 sowie am 9. Dezember 2002 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Mithin liegen zwischen der Einsprache und der Rechtsverz?gerungsbeschwerde weniger als acht Wochen. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren ?berschreiten eine Rechtsverz?gerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, beurteilt sich rechtsprechungsgem?ss anhand der Umst?nde des Einzelfalles, wobei insbesondere die Schwierigkeit und der Umfang der abzukl?renden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person zu ber?cksichtigen sind (BGE 125 V 191 f. Erw. 2a). Vorliegendenfalls brachte der Beschwerdef?hrer in seiner Einsprache verschiedene medizinische Einw?nde vor, die das Einholen eines weiteren ?rztlichen Berichts durch die Beschwerdegegnerin angezeigt erscheinen lassen. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2003 eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. O:___, ___, ___, an (vgl. Urk. 11/43). Aber auch abgesehen davon sowie von der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer seiner Mitwirkungspflicht durch seine Weigerung, den Namen seines Krankenversicherers anzugeben, nicht in gen?gendem Mass nachgekommen ist, kann bei Ausstehen des Entscheids nach einer Zeitspanne von weniger als zwei Monaten seit Erheben der Einsprache klarerweise nicht von einer Rechtsverz?gerung die Rede sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdef?hrer vor seiner Beschwerdeerhebung die AXA Versicherungen nicht um Erlass des Einspracheentscheids innert angemessener Frist ersucht hat, weshalb auch die gesetzliche Voraussetzung zur Anrufung des Gerichts nicht erf?llt ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.?????? Das vorprozessuale Verhalten des Beschwerdef?hrers sowie der Umstand, nach weniger als acht Wochen und ohne Nachfrage beim Versicherer eine Rechtsverz?gerungsbeschwerde einzureichen, grenzt an Mutwilligkeit. Im Wiederholungsfalle m?sste er mit Kostenfolgen rechnen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Tandler - Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00176 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 UV.2002.00176 — Swissrulings