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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.10.2003 UV.2002.00156

19. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,320 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Ein Jahr nach Sturz auf Hinterkopf und Rücken aus ca. 1,5 m Höhe keine somatischen Beschwerden mehr; psych. Beschwerden nicht adäquat

Volltext

UV.2002.00156

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 20. Oktober 2003 in Sachen N.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt:

1.       N.___, geboren 1968, arbeitete bei der A.___ Transport AG, ___, als Chauffeur und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 3. März 2001 bei einem Sturz von der Fahrzeughebebühne eine Kontusion des Hinterkopfes und des thorako-lumbalen Übergangs zuzog (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/11). In der Folge erbrachte die SUVA Leistungen. Mit Verfügung vom 18. April 2003 hielt sie sodann fest, dass N.___ ab 8. April 2002 zu 50 %, ab 15. April 2002 zu 75 % und ab 29. April 2002 zu 0 % (richtig: 100 %) arbeitsfähig sei. Dementsprechend stellte sie die Taggeldleistungen ab 15. April 2002 ein und schloss den Fall ab, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 7/16). Mit Eingabe vom 22. April 2002 (Urk. 7/17) und Ergänzung vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/20) erhob N.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch, Zürich, Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 14. August 2002 abwies (Urk. 7/24 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bertisch, mit Eingabe vom 14. November 2002 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1.         Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2002 und ihre Verfügung vom 18. April 2002 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine volle Unfallrente zuzusprechen; 2.         Die Einsprachegegnerin sei zu verhalten, in ihrem Einspracheentscheid zu allen Vorbringen in der Einsprache vom 22. April 2002 Stellung zu nehmen und danach sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerdeschrift zu rektifizieren; 3.         Es sei dem Beschwerdeführer ein Dolmetscher Serbokroatisch-Deutsch beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 5. Februar, 21. Februar, 10. März, 6. Juni und 7. August 2003 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9-20).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung ab dem 15. April 2002, insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG) und Heilbehandlung (Art. 10 UVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3-4). Darauf kann verwiesen werden. 2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren seit 1. Juli 2001 in Kraft stehenden Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.7     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.8     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 2.9     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.10   Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang meist ohne weiteres verneint werden, bei schweren Unfällen ist er in der Regel zu bejahen. 2.11   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3. 3.1     Der Unfall des Beschwerdeführers vom 3. März 2001 ereignete sich bei der Arbeit, als er die Ladung auf der Fahrzeughebebühne sicherte und ein Mitarbeiter des belieferten Geschäfts die Scherenrampe absenkte. Als der Beschwerdeführer, der dies nicht bemerkt hatte, einen Schritt rückwärts machte, stürzte er zwischen Hebebühne und Rampe (Urk. 7/1). 3.2     In der Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst in der Notfallstation des Spitals Bülach behandelt. Im entsprechenden Kurzbericht vom 3. März 2001 wurden eine Brustwirbelsäulen- (BWS-) und Rippenkontusion sowie eine Schädelkontusion ohne Commotio diagnostiziert (Urk. 7/2). 3.3     Vom 17. Mai bis 8. Juni 2001 war der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich zur intensiven Behandlung hospitalisiert. Im zusammenfassenden Bericht vom 11. Juni 2001 wurden folgende Diagnosen festgehalten: Kontusion Hinterkopf und thorako-lumbaler Übergang (Sturz am 3. März 2001), konsekutiv cervico-cephales und cervicospondylogenes Syndrom beidseits sowie Lumbovertebral-Syndrom, ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit Tendomyosen und mehreren Triggerpunkten in Nacken-Schulter-Muskulatur beidseits, segmentale Funktionsstörung C2-Th3, L4-S1, diskrete thorako-lumbale linkskonvexe Skoliose (Urk. 7/11 S. 2). Aktuell klage der Beschwerdeführer über ziehende Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlungen in Occiput beidseits sowie in die Schultergegend beidseits. Die Schmerzen in der Halswirbelsäule würden verstärkt bei Rotation, rechts mehr als links, bei Reklination mehr als bei Inklination, bei Seitneigung beidseits. Ebenfalls verstärkte Schmerzen gebe es beim Treppen hinauf- und hinabsteigen, beim Gehen und beim Liegen auf dem Rücken. Linderung ergebe sich beim Liegen in Seitenlage links oder bei Medikamenten-Einnahme. Es bestehe eine lokale Hustenschmerzverstärkung (Urk. 7/11 S. 4). Es wurde ausgeführt, dass sich der Therapie-Verlauf erfreulich gestaltet habe. Anlässlich der Austritts-Untersuchung habe der Beschwerdeführer über eine 50%ige Linderung der cervicospondylogenen, cervico-cephalen und lumbovertebralen Beschwerden berichtet (Urk. 7/11 S. 2). Das physiotherapeutisch instruierte Heimprogramm solle der Beschwerdeführer täglich konsequent durchführen. Es wurde bis 25. Juni 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben. Ab 26. Juni 2001 sei aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Lieferwagen-Chauffeur realistisch (Urk. 7/11 S. 3). 3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Zwischenbericht vom 8. September 2001 ein posttraumatisches cervico-/lumbospondylogenes Syndrom nach Sturz am 3. März 2001. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ab 27. Juni 2001 (Urk. 7/8). Im Zwischenbericht vom 5. November 2001 gab er an, ab Oktober 2001 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9). 3.5     Am 4. April 2002 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie. Im Bericht vom 5. April 2002 hielt dieser fest, dass bei der Untersuchung eine massive Verdeutlichungstendenz bestanden habe. Beim Lasègue-Test würden Schmerzen angegeben, obwohl der Beschwerdeführer zuvor problemlos mit durchgestreckten Knien auf der Untersuchungsliege habe sitzen können. Die Waddell-Zeichen seien positiv, der psychische Zustand wechsle innerhalb von Minuten von normal bis schwerst depressiv. Während der Untersuchung werde immer wieder gestöhnt und das Gesicht verzogen. Ein pathologischer Befund sei nicht zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Unfall keine Commotio zugezogen, sondern lediglich eine Kontusion des Hinterkopfes und der Wirbelsäule. Die Unfallfolgen seien schon lange abgeklungen. Solche Verletzungen heilten bekannterweise in 6 Monaten ab. Als goldene Brücke habe er den Beschwerdeführer ab 8. April 2002 zu 50 %, ab 15. April 2002 zu 75 % und ab 29. April 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Danach könne der Fall abgeschlossen werden (Urk. 7/12 S. 3). 3.6     Mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, ___, vom 20. Mai 2002 eingereicht. Darin wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (Urk. 7/20 Beilage 3).

4. 4.1 Zunächst ist auf die prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Einerseits beantragt er, dass ihm ein Dolmetscher beizugeben sei und begründet dies damit, dass er nur gebrochen Deutsch spreche, Einzelheiten aber kaum verstehe (Urk. 1 S. 4). Aus dieser Begründung erhellt aber in keiner Weise, weshalb für das vorliegende Verfahren ein Dolmetscher nötig wäre, denn die einzige Situation, die den Beizug eines Übersetzers als notwendig erscheinen liesse, wäre eine mündliche Verhandlung, welche hier aber weder beantragt noch vorgesehen ist. Dieser prozessuale Antrag ist deshalb abzuweisen. 4.2     Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend, indem diese im Einspracheentscheid seine Vorbringen in der Einsprache nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 20-22). Die entsprechende Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist als Antrag auf Rückweisung aus formellen Gründen zu verstehen. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht nur auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung gestützt, sondern durchaus auch die Diagnosen der anderen Ärzte, insbesondere an der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich, berücksichtigt. Den Ausführungen im Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass sie die Angaben des Kreisarztes und des Universitätsspitals Zürich jedoch nicht als zueinander widersprüchlich betrachtete, sondern davon ausging, dass beide Beurteilungen im jeweiligen Zeitpunkt zutrafen, dass aber im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung keine somatischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers in der Einsprache wurde nicht mittels neuer Arztberichte untermauert, sodass die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung hatte, darauf weiter einzugehen. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden zog die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer mit der Einsprache eingereichten Bericht von Frau Dr. D.___ ausdrücklich nicht in Zweifel, begründete in der Folge jedoch, weshalb die Unfallversicherung für diese psychischen Beschwerden nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2 S. 4 Erw. 2b-e). Damit ist die Beschwerdegegnerin genügend auf die Vorbringen in der Einsprache eingegangen, weshalb hier keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.

5. 5.1 Materiell ist als Erstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei dem Unfall vom 3. März 2001 ein Schleudertrauma beziehungsweise eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.          Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege mindestens eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung vor, da die Ärzte bei ihm Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Verlangsamungen, Fehlerhaftigkeiten, erhebliche Lern- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, Angstzustände und Depressionen festgestellt hätten (Urk. 1 S. 25 Ziff. 45).          Einzelne dieser Symptome sind zwar gemäss den ärztlichen Befunden beim Beschwerdeführer aufgetreten, so Kopf- und insbesondere Nackenbeschwerden (Urk. 7/11 S. 2), erst später eine schwere Depression mit Schlaflosigkeit (Urk. 7/20 Beilage 3). Schwindel und Augenflimmern traten offenbar nur in den ersten 5 Minuten nach dem Sturz auf (Urk. 7/11 S. 4). Die übrigen Symptome wie Konzentrationsstörungen, Verlangsamungen, Fehlerhaftigkeiten, erhebliche Lern- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Angstzustände oder Wesensveränderungen sind jedoch nirgends erwähnt. Erst eine Häufung solcher Symptome macht jedoch das typische Beschwerdebild einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung aus. Von einer solchen kann hier nicht die Rede sein, weshalb nicht die in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien anzuwenden sind. 5.2 5.2.1   Als nächstes stellt sich die Frage, ob aufgrund des Unfalls vom 3. März 2001 noch ein körperlicher Gesundheitsschaden besteht, für welchen die Unfallversicherung leistungspflichtig wäre. 5.2.2   Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. C.___ sei absolut tendenziös (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) und deshalb als sehr einseitiges Parteigutachten zu betrachten, welches für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde untauglich sei und insbesondere auch in diametralem Widerspruch zu den Feststellungen des Universitätsspitals Zürich im Bericht vom 11. Juni 2001 stehe. Es sei deshalb seitens des Gerichts eine Expertise durch Fachärzte im Bereich Orthopädie, Rheumatologie und Neurologie einzuholen (Urk. 1 S. 15-16 Ziff. 28). 5.2.3   Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 6 S. 4), ist der genannte Bericht von Dr. C.___ keineswegs tendenziös. Vielmehr hat er lediglich die bei der Untersuchung des Beschwerdeführers gemachten Beobachtungen festgehalten. Dabei ist es durchaus nützlich und notwendig, dass auch das Verhalten der zu untersuchenden Person vor und nach der eigentlichen Exploration beschrieben wird, denn bei diesen Gelegenheiten werden Alltagsbewegungen ausgeführt, die sehr viel über die Schmerzbelastung aussagen können. Dr. C.___ beschrieb relativ genau, bei welchen Bewegungen und an welchen Stellen der Beschwerdeführer Schmerzen angab. Damit nahm er ihn durchaus ernst. Dass die Beurteilung jedoch eine Verdeutlichungstendenz und Verarbeitungsstörung ergab, liegt nicht an mangelnder Objektivität des Kreisarztes, sondern an den widersprüchlichen Schmerzangaben des Beschwerdeführers beziehungsweise an den damit nicht übereinstimmenden unauffälligen und freien Bewegungen zwischen den eigentlichen Untersuchungshandlungen. Dass zufälligerweise immer bei Beginn einer Untersuchungshandlung beziehungsweise dann, wenn sich der Beschwerdeführer beobachtet fühlte, ein Schmerzintervall begann, wie dieser geltend macht (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19), ist hingegen sehr unwahrscheinlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht der Bericht von Dr. C.___ auch nicht im Widerspruch zum Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Zürich vom 11. Juni 2001. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die beiden Berichte zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten abgegeben wurden. Im Juni 2001, rund drei Monate nach dem Unfall, war es gut nachvollziehbar, dass sich beim Beschwerdeführer schmerzhafte Sehnen- und Muskelveränderungen sowie Verhärtungen (Triggerpunkte) und Druckdolenzen im Nackenbereich und lumbal zeigten. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im April 2002, also über ein Jahr nach dem Unfall, lag jedoch eine ganz andere Situation vor. Dies lässt sich insbesondere auch daran erkennen, dass der Beschwerdeführer hier - im Gegensatz zur Untersuchung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich - relativ diffuse Schmerzangaben machte, indem er sagte, die ganze linke Körperhälfte bereite ihm Schmerzen, vom linken Bein bis zum linken Kopf (Urk. 7/12 S. 1). Ausserdem stimmen diese Angaben in keiner Weise mehr mit denjenigen im Juni 2001 überein. Damals klagte der Beschwerdeführer über beidseitige Schmerzen im Nacken und in der Schultergegend sowie lumbal. Die Rotation der HWS war sodann eher nach rechts schmerzhaft als nach links (Urk. 7/11 S. 4). Von Schmerzen im linken Bein oder überhaupt in den Beinen war hingegen überhaupt nicht die Rede. Weiter war damals das Liegen auf dem Rücken schmerzhaft (Urk. 7/11 S. 4), was bei der kreisärztlichen Untersuchung offenbar kein Problem mehr darstellte. Sogar das Herabsinken von der sitzenden in die liegende Position und auch das Aufsitzen waren im April 2002 ohne seitliches Abdrehen möglich (vgl. Urk. 7/12 S. 2). Aufgrund dieser Angaben kann - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 15 Ziff. 27) - nicht davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdebild nach vorübergehender Besserung durch die Therapie in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich wieder demjenigen im Zeitpunkt vor der genannten Therapie entspreche. Vielmehr kann aufgrund der schlüssigen Beurteilung durch Dr. C.___ als erstellt gelten, dass die Unfallfolgen, welche im Juni 2001 noch bestanden hatten und damals auch begründbar waren, bis zum April 2002 abgeklungen waren beziehungsweise dass die in diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden jedenfalls nicht auf den Unfall vom 3. März 2001 zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten nicht näher begründeten Arztzeugnisse von Dr. B.___ (Urk. 3/2-4, Urk. 17, Urk. 19-20) sowie die schriftliche Beantwortung einiger Fragen durch denselben vom 23. September 2002 (Urk. 3/6) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die unbestrittene Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hatte (vgl. Urk. 7/11 S. 4 oben, Urk. 3/6 Ziff. 5). 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der kreisärztlichen Untersuchung im April 2002 keine somatischen Unfallfolgen mehr bestehen und die Unfallversicherung somit keine Leistungen mehr erbringen muss. 5.3 5.3.1   Im Weiteren ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden eine Folge des Unfalls und deshalb von der Unfallversicherung zu tragen sind. 5.3.2   Zur Prüfung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen ist festzustellen, ob der erlittene Unfall leicht, mittelschwer oder schwer war. Beim Sturz von einer Fahrzeughebebühne handelt es sich nicht mehr um einen banalen Unfall wie etwa bei einem gewöhnlichen Sturz oder einem Ausrutschen. Es liegt jedoch auch kein schwerer Unfall vor, da ein solcher Sturz doch aus relativ geringer Höhe von zirka 1,5 Metern erfolgt. Es liegt somit ein mittelschwerer Unfall vor, welcher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln ist.          Sodann ist anhand der in Erw. 2.11 genannten Kriterien die Adäquanz zu prüfen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei vorliegend vollumfänglich erfüllt, da noch Monate nach dem Unfall am Universitätsspital Zürich äussere Verletzungen an seinem Kopf hätten festgestellt werden können, woraus resultiere, dass der Aufprall beim Sturz sehr heftig gewesen sein müsse (Urk. 1 S. 28 Ziff. 49, vgl. S. 7 Ziff. 14). Diese Behauptung stimmt jedoch mit den Angaben im Bericht des Universitätsspitals Zürich nicht überein. Der dort bei der Diagnose enthaltene Vermerk "Kontusion Hinterkopf und thorako-lumbaler Übergang (Sturz am 3.3.01)" beschreibt nicht äussere Verletzungen, sondern vielmehr den Vorgang, welcher aus Sicht der Ärzte zu den vorhandenen Beschwerden geführt hatte. Der klinische Befund wird im zweiten Absatz unter dem Titel "Beurteilung, Therapie und Verlauf" festgehalten (Urk. 7/11 S. 2). Dort finden sich jedoch keine äusserlich sichtbaren Verletzungen, wie z.B. ein Hämatom oder eine Schürfung. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann deshalb nicht gefolgt werden. Die erlittenen Verletzungen sind weder schwer oder von besonderer Art noch sind sie erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei dem Sturz am 3. März 2001 lagen auch keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit vor. Die Prüfung der übrigen Kriterien ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall immer wieder in Behandlung war und auch Dauerschmerzen geltend machte sowie von seinem Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert bekam. Unter Berücksichtigung der obigen Erw. 5.2.3 können die entsprechenden Kriterien im Sinne der Adäquanzprüfung dennoch nicht als erfüllt gelten, da die behaupteten Beschwerden, deren Behandlung und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers sind somit nicht als adäquat kausale Folge des Unfallgeschehens zu qualifizieren, weshalb die Unfallversicherung für diese Beschwerden nicht leistungspflichtig ist. Ist die Adäquanz psychischer Unfallfolgen nicht gegeben, so ist die Schwere des tatsächlich bestehenden psychischen Gesundheitsschadens nicht relevant und muss nicht weiter abgeklärt werden. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers, welche sich darauf beziehen und insbesondere auf das Begehren, es sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 12 S. 2), ist deshalb nicht einzutreten. 5.4     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer weder somatische noch psychische Unfallfolgen vorliegen, für welche die Unfallversicherung einzustehen hätte. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-20 - Bundesamt für Sozialversicherung - ASGA Pensionskasse 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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