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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 UV.2002.00154

28. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,346 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden

Volltext

UV.2002.00154

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Gasser Urteil vom 29. August 2003 in Sachen G.___   Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1. 1.1     G.___, geboren 1965, war als Bauhandlanger beim Baugeschäft A.___ angestellt, als er sich am 15. November 1988 bei einem Sturz von     einem fahrenden Lastwagen am rechten Bein eine Patellafraktur zuzog, welche mittels einer Patellacerclage operativ versorgt wurde (Urk. 7/1-5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Unfallversicherer des Betriebes, erbrachte fortan die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach der Entfernung des Cerclagedrahtes arbeitete der Versicherte ab 8. Mai 1989 wieder zu 100 % (Urk. 7/18). Kreisarzt Dr. med. B.___ nahm am 11. Dezember 1989 eine Abschlussuntersuchung vor (Urk. 7/18). Am 5. Dezember 1991 meldete Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom Versicherten geklagte zunehmende Beschwerden im rechten Knie (Urk. 7/23). Hierauf untersuchte Dr. B.___    G.___ am 10. Januar 1992 erneut, stellte jedoch keinen Behandlungsbedarf oder eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/26). Mit Schreiben vom 17. Januar 1992 teilte die SUVA gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. B.___ dem Versicherten mit, sie erachte ihn seit dem 8. Mai 1989 als voll arbeitsfähig, und stellte gleichzeitig die Versicherungsleistungen ein (Urk. 7/25). 1.2     Dr. C.___ berichtete am 4. August 1998 wieder von geklagten Schmerzen im rechten Knie und bat die SUVA um eine kreisärztliche Begutachtung (Urk. 7/30). Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, veranlasste   eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Kniegelenks und untersuchte den Versicherten am 28. August 1998 (Urk. 7/31 und 7/32). Daraufhin verfügte die SUVA am 10. September 1998, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, und es lägen keine beeinträchtigenden Folgen des Unfalles von 1988 vor, weshalb die Leistungen eingestellt würden (Urk. 7/34). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 1998 (Urk. 7/37), der ein Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Dezember 1998 nachfolgte (Urk. 7/44), wies die SUVA mit Entscheid vom 17. März 1999 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2000 insofern gutgeheissen, als die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie nach ergänzenden fachärztlichen Abklärungen neu über ihre Leistungspflicht ab August 1998 befinde (Verfahren UV.1999.00151, Urk. 7/46). 1.3     Die SUVA vervollständigte die Akten durch den Beizug der Akten der Invalidenversicherung, aus denen eine psychiatrische Hospitalisation des Versicherten vom 25. November 1999 bis 8. März 2000 und die Zusprache einer ganzen  Rente der Invalidenversicherung ab 25. November 2000 ersichtlich wurden (Urk. 47/1, 47/7). Sie führte am 23. Januar 2001 ein Gespräch mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten (Urk, 7/48) und am 9. Februar 2001 mit dem Versicherten selber (Urk. 7/50). Sie beauftragte am 21. August 2001 Dr. med. F.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, mit der Ausarbeitung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 7/70). Anlässlich der Untersuchung vom 13. September 2001 und im Gutachten vom 23. Oktober 2001 stellte der Gutachter fest, dass die beklagten Beschwerden in keinem     Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. November 1988 stünden (Urk. 7/71). Gestützt auf diese Beurteilung und nachdem sie bei der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg den Bericht vom 16. Mai 2001 eingeholt hatte (Urk. 7/53, 7/63), lehnte die SUVA in der Verfügung vom 20.  November 2001 ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall erneut ab  (Urk. 7/73). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2001 (Urk. 7/74), wies die SUVA mit Entscheid vom 8. August 2002 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob G.___ am 8. November 2002 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente und einer Integritätsentschädigung "von mindestens 30 %" (Urk. 1). Die SUVA liess in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,   soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).          Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 1.5     Für die Erhebung des Sachverhalts ist das Gericht auf medizinische Berichte und Gutachten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das   Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

2. 2.1     Der Beschwerdeführer beanstandet, die Abklärungen der SUVA hätten sich einzig auf das Knie beschränkt, obgleich er sich beim Unfall auch an der Wirbelsäule, der Schulter und dem Kopf verletzt habe. Er habe sich von den Unfallfolgen nicht erholen können und leide heute noch an ständigen Schmerzen und psychischen Leiden (Urk. 1). 2.2     Die SUVA legte demgegenüber zusammengefasst dar, weil die geklagten Beschwerden des Versicherten nicht auf das Unfallereignis vom 15. November 1988 zurückzuführen seien, lehne sie ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall ab. Der Beschwerdeführer sei durch den Unfall weder in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, noch in seiner körperlichen oder geistigen Integrität erheblich geschädigt worden, so dass weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2, 6). 2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die ab August 1998 geklagten körperlichen und psychischen Beschwerden des Versicherten auf das Unfallereignis vom 15. November 1988 zurückzuführen sind. Vorab festzustellen ist dabei in beweisrechtlicher Hinsicht, dass mit Brief vom 17. Januar 1992 die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des Kreisarztes vom 14. Januar 1992 erklärt hat, dass gemäss der Beurteilung des Kreisarztes eine weitere Behandlung der Restfolgen des Unfalls nicht mehr nötig sei und durch die in Heilung begriffenen Unfallfolgen keine messbare Behinderung mehr vorhanden sei, so dass seitens der Versicherung die Leistungen eingestellt würden (Urk. 7/25, 7/26). Auch wenn dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und nicht als Verfügung bezeichnet ist, kommt ihm vom materiellen Gehalt her Verfügungscharakter zu, da damit die Einstellung der Versicherungsleistungen nach dem Unfall verbindlich festgelegt wurde. Ein solcher formloser Entscheid erwächst nach der Rechtsprechung in Rechtskraft, wenn die betroffene Person innerhalb eines gewissen Zeitraumes, der nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt, keine Einwendungen dagegen vorbringt (vgl. RKUV 1990 Nr. K 835 S. 81 f. Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 ff. Erw. 3a und b).          Aufgrund der verstrichenen Zeitdauer zwischen der Einstellung der Leistungen im Jahre 1992 und dem im August 1998 gemeldeten Rückfall ist der Entscheid der SUVA als in Rechtskraft erwachsen zu betrachten, weshalb eine Wiederaufnahme der Leistungspflicht nur dadurch bewirkt werden kann, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. In beweisrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass die Beweislosigkeit, falls die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden ab August 1998 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, durch den Beschwerdeführer zu tragen ist.

3.       3.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 15. November 1988 gemäss Arztbericht des erstbehandelnden Spitals Richterswil vom 28. November 1988 neben einer Patellafraktur rechts Schürfungen an Kopf und Händen (Urk. 7/1). Die Heilung der Patellafraktur verlief komplikationslos (Urk. 7/15), der Beschwerdeführer konnte ab 8. Mai 1989 wieder als Bauhandlanger zu 100 % arbeiten. Kreisarzt Dr. B.___ berichtete am 14. Dezember 1989, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im rechten Kniegelenk und in der rechten Oberschenkelmuskulatur. Der Arzt fand jedoch keine gestörte Stabilität oder andere Pathologien im rechten Knie, es bestanden jedoch auf der rechten Seite leichte Streck- und Beugedefizite von 5°, sodann wiesen der rechte Ober- und Unterschenkel einen leicht verminderten Umfang gegenüber der linken Seite auf. Die aufgrund des klinischen Befundes geäusserte Vermutung einer beginnenden femoropatellären Arthrose leichten Grades wurde in den zusätzlich angefertigten Röntgenbildern nicht bestätigt. Damit verneinte der Kreisarzt das Vorliegen einer messbaren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) und verneinte auch einen Integritätsschaden (Urk. 7/18). Eine Verschlechterung des Knieschadens konnte der gleiche Arzt zwei Jahre später nicht feststellen. Weiterhin vermerkte er keine Instabilitätsprobleme, der Beugeausfall war der gleiche und auch der Beinumfang am rechten Bein wies keine zusätzliche Verschmächtigung auf. Der Beschwerdeführer klagte damals über zusätzliche Kopfschmerzen und verlangte die Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens. Davon sah der Kreisarzt ab mit dem Hinweis darauf, dass von einem Schädelhirntrauma nie die Rede gewesen sei (Urk. 7/26). Der Beschwerdeführer trat per 1. April 1998 eine Stelle als Hilfsgärtner bei H.___ AG an (Urk. 7/29). In der Rückfallsmeldung vom 4. August 1998  berichtete Dr. C.___ von zunehmenden Knieschmerzen rechts, die den    Beschwerdeführer an einer 100%igen Arbeitstätigkeit hinderten (Urk. 7/30). Dr. D.___ erhob am 28. August 1998 eine leichte Gelenkslockerung am rechten Knie, die er auf die leicht ausgedünnte Struktur des vorderen Kreuzbandes zurückführte, und eine leichte Knorpelschädigung am rechten Knie in Form    einer Chondropathie. Die leichte Instabilität könne muskulär voll kompensiert werden. Dennoch dürften - gemäss seiner Ansicht - häufiges Arbeiten in Kauerstellung oder in kniender Position und das Anheben von schweren Lasten aus diesen Stellungen gewisse Beschwerden verursachen. Der Befund sei jedoch so, dass weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine gewisse Schonung des Kniegelenks sei aber allein schon aus prophylaktischen Gründen anzustreben. Sodann sei ein kausaler Zusammenhang dieser Gelenksbeschwerden mit dem Unfall nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 7/31 S. 3). Der Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. E.___, diagnostizierte am 18. Dezember 1998 eine diskrete Instabilität am rechten Knie und eine leichte Periarthropathia genu. Er empfahl konservative Bewegungsmassnahmen, die der Versicherte selber ausführen könne. Ab Januar 1998 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (Urk. 7/44). 3.2     Mit Urteil vom 14. November 2000 wies das Sozialversicherungsgericht die  Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen am rechten Knie ergänzende fachärztliche Abklärungen treffe. Insbesondere erachtete es die ärztlichen Einschätzungen von Dr. D.___ vom 28. August 1998 bezüglich der Kausalitätsfrage und bezüglich der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit, die er jedoch gleichzeitig erheblich relativierte, als nicht hinreichend überzeugend und damit die Fragen, ob die ab August 1998 geltend gemachten Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im angestammten Beruf und auch in einer sonstigen Tätigkeit gegeben sei, als nicht geklärt (Urk. 7/46 S. 6 ff.). 3.3     Im daraufhin von der SUVA eingeholten Gutachten von Dr. F.___ vom 23. Oktober 2001 berichtete dieser, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im rechten Knie beim Anlaufen und bei Belastung, vor allem beim Hinauf- und Hinuntergehen von Treppen. Der Versicherte berichte auch von einem Schwellungszustand im rechten Knie nach längerem Gehen und Tragen von Lasten. Der Gutachter erhob am rechten Knie einen weitgehend unauffälligen Befund. Im Besonderen stellte er keinen unterschiedlichen Beinumfang fest, die Knie seien völlig frei und schmerzlos beweglich (Urk. 7/71 S. 3). Das rechte Knie zeigte keine Schwellung oder Weichteilverdickungen, auch die Konturen waren vollständig normal. Der Arzt vermochte sodann keine Instabilität zu erkennen. Die Patella war einzig leicht druck- und klopfdolent und sie verursachte bei Verschiebung Schmerzen, sodann klagte der Versicherte bei der Einnahme der Hockestellung über Schmerzen. Auf den vom Gutachter angefertigten Röntgenbildern des rechten Knies fanden sich keine Auffälligkeiten, es gab keine Arthrosezeichen femorotibial, einzig eine diskrete degenerative Ausziehung der Patella am Oberpol war ersichtlich.          Dr. F.___ kam zum Schluss, dass die zur Zeit noch vorliegenden, subjektiven Beschwerden und objektiven klinischen- und röntgenologischen Befunde mit dem Unfall vom 15. November 1988 in keinem Zusammenhang stünden. So lägen retropatellär keine spezifischen Frakturresiduen wie Stufenbildung, Unregelmässigkeiten des Gelenkrandes oder fortgeschrittene Knorpeldefekte und insbesondere auch keine Patellafemoralarthrose vor. Im Untersuch habe sich einzig eine leichte Chondropathia patellae feststellen lassen, welche jedoch nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei (Urk. 7/71 S. 6 f.). 3.4     Wie aus den Arztberichten ersichtlich ist, verheilte die Patellafraktur nach der operativen Versorgung ausserordentlich gut, so dass radiologisch keine spezifischen Frakturresiduen mehr erkennbar sind (Urk. 7/71 S. 4, 7/31 S. 3). Die diagnostizierte leichte Chondropathia patellae lässt sich zwar in einzelnen Fällen auch auf ein Trauma zurückführen, bei der grossen Mehrzahl der jüngeren Patienten, zu denen auch der Versicherte noch gezählt werden kann, finden sich hingegen keine Ursachen für die Kniebeschwerden (Debrunner; Orthopädie, Orthopädische Chirurgie: Patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates; 4. Auflage; Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2002, S. 1049). Dr. F.___ schreibt die Beschwerden des Versicherten zwar eindeutig der diagnostizierten Chondropathia patellae zu, schliesst aber hier eine Unfallfolge mit Bestimmtheit aus (Urk. 7/71 S. 6 f.). Das Gutachten selbst ist schlüssig und steht im Einklang mit den übrigen Arztberichten, weshalb darauf abgestützt werden kann. Aufgrund der meist unklaren Genese der Chondropathie und des eindeutigen Befundes des Gutachters muss hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen, krankhaften und somit nicht unfallbedingten Form der Chondropathie ausgegangen werden.

4. 4.1     In der Beschwerdeschrift macht der Versicherte zudem geltend, er habe sich bei seinem Unfall nicht nur am Knie, sondern auch an der Wirbelsäule, der Schulter und am Kopf verletzt und leide an Folgen dieser Verletzungen (Urk. 1). In der Krankengeschichte des Spitals Richterswil ist einzig von Schürfungen am Kopf sowie an der rechten Hand die Rede (Urk. 7/4). Weitere, erhebliche Verletzungen sind in den Akten nicht dokumentiert und der Versicherte äusserte bis 1992 keine weitergehenden Beschwerden. Erst anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 1992 klagte der Beschwerdeführer erstmals über Kopfschmerzen, und bei der Untersuchung vom 28. August 1998 gab er auf Anfrage des Arztes unfallunabhängig auch Rückenschmerzen an (Urk. 7/26, 7/31). Aufgrund der vielfältigen Ursachen solcher Beschwerden und der zeitlichen Distanz zwischen dem Unfall und der Meldung der Beschwerden erscheint der Kausalzusammenhang hier als äusserst fraglich wie Dr. B.___ zu Recht vermerkte (Urk. 7/26), zumal der Versicherte in seiner Beschwerde an das Gericht in keiner Weise auf seine Schmerzen näher eingeht und auch in den Akten diesbezüglich nichts dokumentiert ist.

4.2     Im Urteil vom 14. November 2000 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen nötig seien, bestünden doch keine Hinweise für ein durchgemachtes Schädelhirntrauma. Das Gericht entschied, dass keine Anzeichen für eine unfallkausale psychische Erkrankung gegeben seien (Urk. 7/46 S. 7).          An dieser Einschätzung ist im Resultat festzuhalten. Wie sich aus den nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der Invalidenversicherung, die dem Gericht damals im Entscheidzeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden hatten, und dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Sanatoriums Kilchberg vom 16. Mai 2001 (Urk. 7/63) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer zwar in der Tat seit ca. 1996 ein sozialer Rückzug, der Anfang 1999 zu einer raschen progredienten Verschlechterung, die schliesslich Ende 1999 zu einer mehrmonatigen stationären psychiatrischen Hospitalisation aufgrund einer paranoiden Schizophrenie führte. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei psychisch krank, richtig und in diesem Sinne ist die Anschauung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten ab 1998, wie sie das Gericht in seinem Urteil gehabt hatte, zu revidieren (Urk. 1). Wie dem Bericht der psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg jedoch entnommen werden kann, ist in Bezug auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie keine hirnorganische Ursache festgestellt worden. Gemäss dieser psychiatrischen Einschätzung lässt sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht monokausal erklären, sondern ist im Zusammenhang mit Schwierigkeiten am letzten Arbeitsplatz und Wohnort sowie generell mit  einer Migrationsproblematik zu sehen (Urk. 7/63).          Nachdem die Fachärzte dieser Klinik den Versicherten während Monaten selber untersucht hatten und den Ursachen auf den Grund gegangen waren und dabei keinen Zusammenhang zum vorliegend zur Diskussion stehenden Unfall von 1988 hergestellt haben, ist der Schluss zu ziehen, dass keine natürlich unfallkausale psychische Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers führt. 4.3 Ergänzender Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens verlangt (Urk. 1), bedarf es nicht. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Zusammenfassend ist abschliessend zu bemerken, dass aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall am 15. November 1988 und den ab August 1998 geklagten physischen und psychischen Beschwerden, seitens der Beschwerdegegnerin keine Leistungen geschuldet sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt für Sozialversicherung - La Caisse Vaudoise, Kranken- und Unfallversicherung, Case postale 288, 1001 Lausanne 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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