UV.2002.00151
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 17. September 2003 in Sachen J.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Barandun und Hess Rechtsanwälte Seefeldstrasse 45, Postfach 171, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt: 1. J.___, geboren 1963, war seit 1999 bei der A.___ AG, ___, als Handlanger beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 26. Juni 2001 beim Transport eines 50 kg schweren Zementsacks ausrutschte und stürzte (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 7. März 2002 stellte die SUVA die von ihr erbrachten Leistungen per 2. April 2002 ein (Urk. 9/31 = Urk. 9/37.1). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, am 8. April und 6. Juni 2002 erhobene Einsprache (Urk. 9/38, Urk. 9/43) wies die SUVA am 26. Juli 2002 ab (Urk. 9/46 = Urk. 2). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Samuelsson, am 28. Oktober 2002 Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 26. März 2003 wurde die Replik (Urk. 14) und am 30. April 2003 die Duplik (Urk. 19) erstattet. Am 21. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24). Am 25. Juli 2003 beantwortete der Leitende Arzt der Rehaklinik Bellikon Ergänzungsfragen des Gerichts (Urk. 28). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 31, Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob im für den Entscheid massgebenden Zeitpunkt (des Einspracheentscheids, Juli 2002) beim Beschwerdeführer noch Unfallfolgen vorlagen beziehungsweise ob diese Frage in medizinischer Hinsicht genügend abklärt sei (vgl. Urk. 14 S. 2 Ziff. I.3). Dementsprechend ist es zweckmässig, vorerst auf die vorhandenen, insbesondere medizinischen, Unterlagen einzugehen.
3. 3.1 Gemäss seinen eigenen Angaben trug der Beschwerdeführer am 26. Juni 2001 einen 50 kg schweren Zementsack vor seinem Körper zur Mischmaschine. Als er den Zement in die Maschine schütteln wollte, rutschte er mit dem rechten Fuss nach hinten weg und fiel auf das rechte Knie. Der Zementsack prallte gegen seine Brust und rutschte seitlich weg. Der Beschwerdeführer stürzte auf die rechte Körperseite und verspürte sofort Rückenschmerzen, hatte kein Gefühl mehr im rechten Bein und konnte nicht allein aufstehen (Urk. 9/7 S. 1). 3.2 Dr. med. B.___, Permanence Hauptbahnhof, untersuchte den Beschwerdeführer am 1., 4. und 11. Juli 2003 und meldete ihn wegen fehlender Besserung in der Klinik Balgrist, Zürich, an (Urk. 9/5 Ziff. 7a). Er diagnostizierte traumatisch ausgelöste Ileosakralgelenk-(ISG-)Schmerzen sowie eine traumatisierte Spondylolyse von Lendenwirbelkörper (LWK) 5 beidseits, rechtsseitig mit einer leichten Dislokation des Wirbelbogens (Urk. 9/5 Ziff. 5). 3.3 Eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. Juli 2003 hatte folgenden Befund ergeben: eine traumatisierte Spondylolyse von LWK 5 beidseits, rechtsseitig mit einer leichten Dislokation des Wirbelbogens, einen hochgradigen Verdacht auf eine kleine foraminelle Diskushernie auf Höhe L5/S1, die zusammen mit der degenerativen Einengung des Foramen intervertebrale zu einer deutlichen Einengung des Foramen auf Höhe L5/S1 rechtsseitig führte, sowie eine mittelgradige lumbosakrale Spondylarthrose (Urk. 9/2). 3.4 Am 31. Juli 2001 fand die von Dr. B.___ veranlasste Konsultation in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Balgrist statt (Urk. 9/6). Diese ergab die Diagnose einer traumatisierten Spondylolyse L5, einer asymptomatischen Diskushernie L4/5 rechtsseitig und einer Lumboischialgie (Urk. 9/6 oben). Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen lumbosakral, teilweise ins rechte Bein ausstrahlend, und habe bereits 6 x Physiotherapie besucht, dies ohne merkliche Besserung des Zustandes. Empfohlen wurde, bei fehlenden neurologischen Ausfällen, konservative Therapie und eine Nachkontrolle in 6 Wochen (Urk. 9/6 Mitte). 3.5 Nach einer Untersuchung am 11. September 2001 (vgl. Urk. 9/11) und einem MRI und einer Untersuchung am 21. September 2001 diagnostizierten die Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Balgrist am 11. Oktober 2001 eine chronifizierte radikuläre Reizsymptomatik S1 rechts bei lateraler Diskushernie L5/S1 rechts (Urk. 9/13.1 Mitte). Im Vergleich zur CT-Aufnahme vom 6. Juni 2001 erscheine die Diskushernie in der aktuellen MRI-Untersuchung deutlich kleiner. Der Beschwerdeführer sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/13.1 unten). 3.6 Am 24. Oktober 2001 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, statt (Urk. 9/14). Dr. C.___ diagnostizierte eine traumatisierte Spondylolyse L5 und eine Diskushernie L5/S1 mit foraminaler Einengung rechts (Urk. 9/14 S. 2 oben). In seiner Beurteilung nannte er eine vorbestehende Spondylolyse L5 und eine leichte Olisthesis, sowie einen im Juni 2001 einschiessenden lumbalen Schmerz anlässlich des Tragens eines 50 kg schweren Zementsackes mit anschliessendem Sturz und Unfähigkeit, wieder aufzustehen, dies bei sofortigen heftigen lumbalen Schmerzen (Urk. 9/13 S. 2 Mitte). Dr. C.___ empfahl eine Rücksprache mit der Klinik Balgrist, auch bezüglich seiner eigenen Annahme, dass eine weitere Beschäftigung als Handlanger auf dem Bau nicht mehr möglich sein werde, und eine rasche Hospitalisation in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 9/14 S. 2 f.). Die Ärzte der Klinik Balgrist sprachen sich gegen interventionelle Massnahmen und für den Aufenthalt in Bellikon aus (vgl. Urk. 9/17, Urk. 9/19). 3.7 Vom 14. November 2001 bis 16. Januar 2002 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon auf (Urk. 9/24). Dr. med. D.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Leitender Arzt, führten im Austrittsbericht vom 7. Februar 2002 aus, es sei zur Traumatisierung einer beidseitigen Spondylolyse LWK 5 gekommen; ferner sei im MRI vom 8. Oktober (richtig wohl: 21. September; vgl. Urk. 9/13.1 unten) 2001 eine unfallfremde kleine laterale und intraforaminale Diskushernie L5/S1 rechts ohne neurokompressive Zeichen nachgewiesen worden. Sieben Monate nach der Traumatisierung persistiere ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit mässiggradig schmerzhaft eingeschränkter LWS-Beweglichkeit sowie leichtgradiger Dysfunktion im rechten ISG ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Aufgrund der ausgesprochen zurückhaltenden Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers im PACT-Test (vgl. Urk. 9/24 S. 2 unten) habe man sich nicht des Eindrucks einer funktionellen Überlagerung erwehren können (Urk. 9/24 S. 3 oben). Es bestehe eine schmerzbedingt verminderte LWS-Belastbarkeit. Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg speziell über Schulterhöhe sowie Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie oder vermehrten Wirbelsäulenerschütterungen seien erschwert (Urk. 9/24 S. 3 Mitte). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie den aktuell nicht mehr nachweisbaren Unfallfolgen sei eine Arbeitswiederaufnahme im bisherigen Betrieb mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 11. Februar 2002 und einer solchen von 0 % ab 2. April 2002 vereinbart worden (Urk. 9/24 S. 3 und S. 4 oben). 3.8 Am 11. Februar 2002 teilte der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit, er habe keine „leichte Arbeit“ und könne den Beschwerdeführer nicht zu 50 % einsetzen (Urk. 9/25). 3.9 Am 7. März 2002 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, über seine am 5. März 2002 durchgeführte - von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, veranlasste - Untersuchung (Urk. 9/32). Dr. F.___ diagnostizierte ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Arbeitsunfall am 26. Juni 2001 (Urk. 9/32 S. 1 Mitte). Die neurologische Untersuchung bei seit dem Unfall anhaltenden Lumbalgien mit Schmerzausstrahlungen rechts habe keine pathologischen Befunde ergeben (Urk. 9/32 S. 2 unten). Es bestünden somit keine Hinweise für eine relevante Schädigung einer Wurzel (Urk. 9/32 S. 3 oben). 3.10 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, Dr. G.___, bei dem es sich um einen Spezialisten handle, habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. Februar 2002 attestiert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), und es seien ihm ergänzende Fragen, namentlich zur Unfallkausalität, unterbreitet worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9-10). Auf die Aufforderung des Gerichts, den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. G.___ einzureichen (Urk. 20) teilte der Beschwerdeführer mit, dieser habe den Beschwerdeführer erstmals am 16. Juli 2001 untersucht und habe keine Stellung beziehen wollen (Urk. 22 S. 2). 3.11 Am 25. Juli 2003 beantwortete Dr. E.___, Rehaklinik Bellikon, Ergänzungsfragen des Gerichts (Urk. 28). Auf die Frage, ob die Beurteilung im Austrittsbericht dahin gehend zu verstehen sei, dass die festgestellte Diskushernie als unfallfremd eingestuft wurde (Urk. 25 S. 2 Ziff. 3.1), antwortete Dr. E.___ (Urk. 28 S. 1 Ziff. 3a): „Dieses Verständnis ist aus meiner Sicht so richtig. Lumbale Diskushernien sind äusserst selten posttraumatisch, sondern zum überwiegenden Teil degenerativ bedingt. Bei Herrn J.___ zeigen die bildgebenden Methoden lediglich eine kleine foraminale Diskushernie auf Höhe L5/S1, welche mit zwei Methoden untersucht wurde, in einer CT-Untersuchung am 06.07.2001 und in einer MRI-Untersuchung am 08.10.2001. Solche Befunde sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ. Im weiteren findet sich auf diesem Niveau eine sog. Spondylolyse des 5. Lendenwirbelkörpers beidseits, dies ist eine angeborene anatomische Variante, und demnach mit Sicherheit keine Unfallfolge.“ Auf die Frage, ob die Beurteilung im Austrittsbericht dahin gehend zu verstehen sei, dass das persistierende lumbospondylogene Schmerzsyndrom rechts als mit der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vereinbar erachtet wurde (Urk. 25 S. 2 Ziff. 3b), antwortete Dr. E.___ (Urk. 28 S. 1 Ziff. 3b): „Die festgestellte Funktionseinschränkung haben wir als mässiggradig beurteilt, und sind der Meinung, dass man auch mit solchen Funktionseinschränkungen in aller Regel eine volle Arbeitsfähigkeit auch für körperlich anstrengende Tätigkeiten erreichen kann.“
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf die medizinische Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (Urk. 2 S. 3 Erw. 2a). Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber auf eine frühere Aussage des Kreisarztes Dr. C.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) und bezeichnete die Schlussfolgerungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11, Urk. 14). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon die bestehende Diskushernie zwar klar als unfallfremd bezeichnet wurde, dafür jedoch keine Begründung angeführt wurde, sowie darin, dass nicht ohne zusätzliche Erläuterung einsichtig ist, wie sich die beschriebene schmerzbedingt verminderte LWS-Belastbarkeit und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit zueinander verhalten. 4.3 Mit den Antworten von Dr. E.___ auf die Zusatzfragen des Gerichts (vorstehend Erw. 3.11) sind diese Unklarheiten beseitigt. Dr. E.___ erläuterte nachvollziehbar und begründet, warum die fragliche Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs, also nicht unfallkausal ist. Ebenso erläuterte Dr. E.___, dass die festgestellte schmerzbedingte Funktionseinschränkung als mässiggradig zu beurteilen ist und einer vollen Arbeitsfähigkeit auch für körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht im Wege steht. Es sind mithin keine Gründe (mehr) ersichtlich, deretwegen nicht auf die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (vorstehend Erw. 3.7) in Verbindung mit den Antworten auf die gestellten Ergänzungsfragen (vorstehend Erw. 3.11) abzustellen wäre. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit auch für körperlich anstrengende Tätigkeiten besteht. Da die mässiggradige schmerzbedingte Funktionseinschränkung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, kann offen bleiben, ob sie von der unfallfremden Diskushernie stammt oder auf den erlittenen Unfall zurückgeht. 4.4 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der angefochtene Entscheid der gerichtlichen Überprüfung standhält, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, unter Beilage des Doppels von Urk. 32 - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).