UV.2002.00143
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 12. Februar 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz/, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt: 1.?????? J.___, geboren 1952, war arbeitslos und bezog seit 1. Januar 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 14. Oktober 1998 in Slowenien als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Dabei zog er sich eine Verletzung der Halswirbels?ule (HWS) zu (Urk. 8/2). Die SUVA holte in der Folge Austrittsberichte bei der B?derklinik zum Schiff, Baden (Bericht vom 25. Februar 1999; Urk. 8/25), und bei der Rehaklinik Bellikon (Berichte vom 28. Juli 1999 und 5. Mai 2000; Urk. 8/48, Urk. 8/73), Berichte ?ber das Ergonomie-Trainingsprogramm bei der Rehaklinik Bellikon (Berichte vom 24. Dezember 1999 und 18. April 2000; Urk. 8/62, Urk. 8/71) sowie ein medizinisches Gutachten bei PD Dr. med. A.___, Medizinisches Zentrum R?merhof, Z?rich (nachfolgend: MZR; Urk. 8/100) ein. Mit Verf?gung vom 22. M?rz 2001 stellte die SUVA einen Invalidit?tsgrad von 10 % fest, sprach dem Versicherten ab 1. April 2001 eine dem festgestellten Invalidit?tsgrad entsprechende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Integrit?tsentsch?digung (Urk. 8/114). Mit Verf?gung vom 31. Mai 2001 hob die SUVA ihre vorg?ngige Verf?gung vom 22. M?rz 2001 wiedererw?gungsweise wieder auf (Urk. 8/125) und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 17. April 2002 eine einem? Invalidit?tsgrad von 50 % entsprechende Rente zu (Urk. 8/137). Mit Verf?gung vom 26. April 2002 verneinte die SUVA erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Integrit?tsentsch?digung (Urk. 8/143). Die vom Versicherten, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle f?r Ausl?nder, Z?rich, am 28. Mai 2002 gegen die Verf?gung vom 26. April 2002 erhobene Einsprache (Urk. 8/147) wies die SUVA im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/150).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, am 9. Oktober 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
? Es sei den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung von mindestens 30 % auszurichten. Es sei, eventuell, eine neutrale medizinische Stelle zu beauftragen den Integrit?tsschaden festzustellen.?
???????? In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 18. Dezember 2002 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 10). ?
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). ???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3). 2.2???? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2.3???? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 % des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2). 2.4???? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 2.5???? Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Diese Bestimmung regelt grunds?tzlich nur das Zusammentreffen von Integrit?tssch?den, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58). 2.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist einzig der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung. W?hrend die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 gest?tzt auf die Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 8/100) und von SUVA-Unfallarzt Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, vom 18. April 2002 (vgl. Urk. 8/142)? davon ausging, dass der Beschwerdef?hrer durch den versicherten Unfall keine dauerhafte und erhebliche k?rperliche oder geistige Integrit?tseinbusse erlitten habe (Urk. 2 S. 3), machte sie in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2002 zus?tzlich geltend, dass es am nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdef?hrers und dem versicherten Unfallereignis (Urk. 7 Ziff. 16.2) sowie an einem ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen diesem und den cervico-cephalen Beschwerden fehle (Urk. 7 Ziff. 13.3 f), wobei die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund st?nden, weshalb f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs die Rechtsprechung zur Ad?quanz von psychischen Unfallfolgen anzuwenden sei (Urk. 7 Ziff. 13.1). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt hiegegen vor, er leide weiterhin unter starken k?rperlichen und psychischen Beschwerden (Urk. 1).
4. 4.1???? Dres. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___, Psychiater, erw?hnten in ihrem konsiliarischen psychosomatischen Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 5. Juli 1999 (Urk. 8/45), dass das psychische Leiden des Beschwerdef?hrers nach ICD-10 am ehesten als Anpassungsst?rung (F43.2) zu verschl?sseln sei. Differentialdiagnostisch gebe es sodann Hinweise auf eine Konversionsst?rung. Beim Beschwerdef?hrer bestehe ein gemischtes Beschwerdebild mit leichtgradigen depressiven Anteilen, dysphorisch gef?rbter Unzufriedenheit und Fehlhaltung sowie mit vermutlich verst?rkter Schmerzempfindlichkeit bei einer schwierigen sozialen und beruflichen Lebenssituation mit wachsendem finanziellem Druck (Urk. 8/45 S. 3). 4.2???? Die ?rzte des Instituts f?r R?ntgendiagnostik und Nuklearmedizin am Kantonsspital Baden stellten im Magnetresonanztomographie- (MRI-)Bericht vom 9. Juli 1999 degenerative Ver?nderungen im mittleren Drittel der HWS mit Protrusion der Bandscheibe C5/C6 fest, wobei eine wesentliche Kompression des Duralsackes nicht zur Darstellung komme (Urk. 8/48/2). 4.3???? Die ?rzte der Rehaklinik Bellikon, Dres. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und E.___, Assistenzarzt, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 28. Juli 1999 (Urk. 8/48/1) lokalisierte Myotendinosen im Bereich des rechten Nacken- und Schulterg?rtels verbunden mit einer Einschr?nkung der HWS und der Schultergelenksbeweglichkeit, welche jedoch in ihrem Ausmass nicht befriedigend erkl?rt werden k?nnten. Die angegebenen Kopfschmerzen seien teilweise myotendinotischen Ursprungs, teilweise k?nnte es sich um Spannungskopfschmerzen handeln (Urk. 8/48/1 S. 5). 4.4???? Dres. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, und G.___, Assistenzarzt, stellten in einem weiteren Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 5. Mai 2000 ein myotendinotisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit ausgepr?gtem Hartspann, Muskelverk?rzung, mit Schulterhochstand rechts und einer fast aufgehobenen HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen fest, bei allerdings nur geringf?gigen degenerativen Ver?nderungen der mittleren HWS mit Diskusprotrusion C5/C6. Der Beschwerdef?hrer leide sodann an rezidivierenden rechtsbetonten Kopfschmerzen und an einem Schwindelgef?hl, welche im Zusammenhang mit dem Unfall vom Oktober 1998 st?nden (Urk. 8/73 S. 3).? 4.5???? PD Dr. A.___ stellte im Gutachten des MZR vom 28. November 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/100 S. 16):
? ? Status nach Distorsionstrauma der HWS am 14.10.1998 ? Cervikocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom, vorwiegend weichteilrheumatisch ? Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ? Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.10) ? Anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4).?
Es bestehe ein vorwiegend weichteilrheumatisches cervicospondylogenes sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, wobei ausser muskul?ren Verspannungen im Bereich der HWS und der LWS ein entsprechendes organisches Substrat weder neurologisch noch radiologisch nachzuweisen sei. Insbesondere falle eine ausgepr?gte Demonstrationstendenz mit hochpositiven Waddellzeichen sowie eine massive Diskrepanz der geklagten und demonstrierten Beschwerden zu den objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunden auf (Urk. 8/100 S. 13). Sowohl der k?rperliche Leidensgrad als auch der psychische Beeintr?chtigungsgrad sei als mittelschwer einzustufen und bestehe aus einer mittelschweren Depression mit Gr?beleien, Schwindel und mittelgradiger Antriebsst?rung sowie Hoffnungslosigkeit (Urk. 8/100 S. 15). Es bestehe keine dauerhafte Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t (Urk. 8/100 S. 21). 4.6???? Dr. B.___ verneinte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2002 unter Hinweis auf das Gutachten des MZR vom 28. November 2000 das Bestehen eines Integrit?tsschadens (Urk. 8/142).
5. 5.1???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Akten hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdef?hrer anl?sslich des Unfalls vom 14. Oktober 1998 ein? Distorsionstrauma der HWS erlitt. Anschliessend litt der Beschwerdef?hrer an Beschwerden, welche nach einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule typischerweise auftreten (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1), wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel und Depression. In der Folge litt der Beschwerdef?hrer zunehmend an psychischen Beschwerden. PD Dr. A.___ diagnostizierte alsdann eine mittelgradige depressive Entwicklung und eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung. Dabei gilt zu beachten, dass das Gutachten des MZR von PD Dr. A.___ vom 28. November 2000 den obenerw?hnten, von der Rechtspraxis an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumf?nglich gen?gt, ist es doch f?r die vorliegend streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst, ber?cksichtigt die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdef?hrers angemessen und enth?lt nachvollziehbare Schlussfolgerungen. 5.2???? Wiewohl der Beschwerdef?hrer dauernd Tag und Nacht bei allen Bewegungen an Schmerzen im Kopf, im Hals und der rechten Thoraxseite, in der Lumbalwirbels?ule sowie im linken Bein leidet (Urk. 8/100 S. 8), ist ausser muskul?ren Verspannungen kein organisches Substrat dieser Schmerzen nachzuweisen (Urk. 8/100 S. 13). Die Schmerzen des Beschwerdef?hrers d?rften somit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung zuzurechnen sein (Urk. 8/100 S. 15) und mithin eine psychogene Ursache haben. Zum Vornherein ausser Betracht f?llt demnach eine Bemessung des Integrit?tsschadens anhand der von der Medizinischen Abteilung der SUVA entwickelten Tabelle 7 zur Bemessung f?r Integrit?tssch?den bei Wirbels?ulenaffektionen, da darin durch Sch?den an der Wirbels?ule bewirkte Funktionseinschr?nkungen vorausgesetzt werden, w?hrend vorliegend allf?llige Einschr?nkungen psychisch bedingt sind.
6. 6.1???? Hingegen ist zu pr?fen, ob ein Integrit?tsschaden auf Grund psychischer Unfallfolgen ausgewiesen ist, wobei gem?ss Art. 36 Abs. 1 UVV ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Dabei ist in medizinischer Hinsicht vom Grundsatz auszugehen, dass gem?ss herrschender psychiatrischer Lehre psychogene St?rungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern nachlassen (degressiv verlaufen) und daher die f?r den Anspruch auf Integrit?tsentsch?digung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit des Integrit?tsschadens nicht erf?llen. Ein Anspruch kann dann gegeben sein, wenn medizinisch-psychiatrisch eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche f?r das ganze Leben eine ?nderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst (BGE 124 V 44 Erw. 5 b/cc, BGE 124 V 213 Erw. 4b, Pra 1998 Nr. 161 S. 864). 6.2???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) zur Integrit?tsentsch?digung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29 ff = RKUV 1998 Nr. U 303 S. 354 ff.) ist zu ber?cksichtigen, dass nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung nur Unfallereignisse von aussergew?hnlicher Schwere zu dauerhaften Beeintr?chtigungen der Integrit?t f?hren, so dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen ebenfalls an das Unfallereignis anzukn?pfen und von der Praxis auszugehen ist, wie sie f?r die Beurteilung der Ad?quanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integrit?tsentsch?digung bei banalen und leichten Unf?llen regelm?ssig zu verneinen, selbst wenn die Ad?quanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unf?llen im mittleren Bereich ist die Dauerhaftigkeit des Integrit?tsschadens in der Regel zu verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine n?here Abkl?rung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen w?re. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unf?llen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte f?r eine besonders schwerwiegende Beeintr?chtigung der psychischen Integrit?t bestehen, die einer Besserung nicht mehr zug?nglich zu sein scheint. Solche Indizien k?nnen in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Ad?quanzbeurteilung zu ber?cksichtigen sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), sofern sie besonders ausgepr?gt und geh?uft gegeben sind und die Annahme nahelegen, sie k?nnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung beg?nstigt haben. Bei schweren Unf?llen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integrit?tsschadens stets zu pr?fen und n?tigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzukl?ren, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig erscheint. 6.3???? Aus der Unfallmeldung (Urk. 8/1), dem Unfallprotokoll (Urk. 8/3) und dem Polizeirapport (Urk. 8/6) geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer am 14. Oktober 1998 in Slowenien als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision zwischen zwei Personenwagen beteiligt war, wobei das zweite beteiligte Fahrzeug von hinten mit dem Heck des Fahrzeugs des Beschwerdef?hrers kollidierte. Aufgrund des Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdef?hrer dabei zuzog, kann der Unfall vom 14. Oktober 1998 weder als leicht noch als schwer qualifiziert werden. Es liegt insbesondere kein ausserordentlich schweres lebensbedrohendes Geschehen vor (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Der Unfall ist vielmehr der Kategorie der mittelschweren Unf?lle zuzuordnen. 6.4???? Weil der Beschwerdef?hrer keinen schweren Unfall im Rechtssinne erlitten hat, ist nach Gesagtem vom Regelfall auszugehen, wonach die Dauerhaftigkeit des psychischen Integrit?tsschadens ohne Weiterungen zu verneinen ist. Ein Ausnahmefall, dass ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unf?llen gegeben w?re, liegt nicht vor. 6.5???? Zu pr?fen ist hingegen, ob im konkreten Falle auf Grund der medizinischen Akten eine eindeutige langfristige Prognose zu stellen ist, welche praktisch f?r das ganze Leben eine Heilung oder Besserung ausschliesst. In dem im Gutachten des MZR vom 28. November 2000 enthaltenen konsiliarischen psychiatrischen Bericht (Urk. 8/100 S. 14 ff.) ist in Bezug auf das psychische Leiden des Beschwerdef?hrers folgende Prognose enthalten (Urk. 8/100 S. 16):
? Wir empfehlen die bereits begonnene psychiatrische Behandlung bei einem serbokroatisch sprechenden, erfahrenen Psychiater fortzusetzen, ja sogar in der Frequenz zu erh?hen. Insbesondere die psychopharmakologischen Massnahmen k?nnten noch verst?rkt werden (Erh?hung des Antidepressivums, Kombinationsbehandlung mit einem hochpotenten Neuroleptikum in niedriger Dosierung und/oder Carbamazepin). Mit diesen Massnahmen ist die Arbeitsf?higkeit evtl. positiv beeinflussbar. Eine erneute Evaluation diesbez?glich empfehlen wir fr?hestens in einem Jahr.?
6.6???? Daraus l?sst sich jedoch nicht schliessen, dass ein besonders schwerwiegendes, nicht therapierbares psychisches Leiden best?nde, welches einer Besserung oder Heilung f?r das ganze Leben praktisch nicht zug?nglich w?re. Vielmehr ist auf Grund obenerw?hnter ?rztlicher Beurteilung davon auszugehen, dass eine Besserung oder Heilung der psychischen St?rung mittel- bis langfristig durchaus m?glich ist. 6.7???? Da von erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen keine neuen Erkenntnisse zur Frage der Dauerhaftigkeit der psychogenen St?rung zu erwarten sind, und da der medizinische Sachverhalt f?r die streitigen Belange somit als rechtsgen?gend abgekl?rt erscheint, kann, entgegen dem diesbez?glichen Eventualantrag des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 1), auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1 d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen). 6.8???? Da es mithin schon an dem f?r eine Integrit?tsentsch?digung vorausgesetzten Kriterium der Dauerhaftigkeit der Integrit?tseinbusse fehlt, kann die Frage nach dem Bestehen eines nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers demnach offengelassen werden. 7.?????? Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in? der Verf?gung vom 26. April 2002 (Urk. 8/143) und best?tigt im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 (Urk. 2) gest?tzt auf die ?bereinstimmenden Beurteilungen von PD Dr. A.___ (Urk. 8/100 S. 21) und von Dr. B.___ (Urk. 8/142), wonach der Beschwerdef?hrer durch den versicherten Unfall vom 14. Oktober 1998 keine erhebliche dauernde Sch?digung seiner k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erlitten habe, einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).