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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 UV.2002.00138

29. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,313 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Natürlicher Kausalzusammenhang von Beschwerden mit Zeckenbiss. Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Borreliose verneint.

Volltext

UV.2002.00138

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 30. Juli 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar M?ller Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? F.___, geboren 1965, war seit 2. Mai 2000 bei der A.___ AG, Z?rich, als kaufm?nnische Angestellte besch?ftigt und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 11. Januar 2001 meldete die A.___ AG der SUVA, die Versicherte habe sich am Vorabend des 12. Mai 2000 oder einige Tage fr?her einen Zeckenstich in der rechten Kniekehle zugezogen, sei seit 12. Mai 2000 mit Unterbr?chen arbeitsunf?hig und leide unter anderem an Kopfweh, ?belkeit, Durchfall und?? Fieber (Urk. 9/1 Ziff. 4-6 und 9-10), wobei sie sich auf ein entsprechendes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Z?rich, vom 29. Dezember 2000 (Urk. 9/2) st?tzte. ???????? Mit Verf?gung vom 18. Januar 2002 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (Urk. 9/43 = Urk. 3/1). Dagegen erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, Z?rich, am 5. Februar 2002 Einsprache (Urk. 9/46 = Urk. 3/2), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2002 abwies (Urk. 9/55 = Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brender, am 26. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ?blichen ordentlichen Leistungen gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdef?hrerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Oskar M?ller, Z?rich, mit Replik vom 31. M?rz 2003 (Urk. 18), und die SUVA, mit Duplik vom 5. Mai 2003 (Urk. 24), hielten je an ihren Standpunkten fest. Am 7. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3???? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.4???? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig ist, ob die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang mit einem Zeckenbiss stehen. ???????? Zur Kl?rung dieser Frage ist auf die vorhandenen medizinischen Berichte (nachstehend Erw. 3) und weitere Unterlagen (nachstehend Erw. 4) einzugehen und es sind diese zu w?rdigen (nachstehend Erw. 5).

3. 3.1???? Dr. med. B.___, Permanence Hauptbahnhof, machte am 7. Februar 2001 die folgenden Angaben (Urk. 9/8): Die Beschwerdef?hrerin sei erstmals am 21. Mai 2000 behandelt worden, dies wegen Schwindelgef?hl, Drehschwindel und ?belkeit seit zirka vier Tagen (Urk. 9/8 Ziff. 1-2). Es seien Drehschwindelattacken und eine virale Gastroenteritis diagnostiziert worden und die Beschwerdef?hrerin mit der Diagnose orthostatische Hypotonie zu Dr. med. C.___, FMH ORL, sowie wegen vermehrter Diarrhoeattacken am 28. Juni 2000 zu Dr. med. D.___, FMH Gastroenterologie, ?berwiesen worden (Urk. 9/8 Ziff. 3-4). Es habe eine Arbeitsunf?higkeit vom 12. bis 17. Mai 2000 bestanden; die letzte Konsultation habe am 28. Juni 2000 stattgefunden. ???????? Aufgrund der aktenkundigen Honorarrechnungen steht fest, dass die erste Konsultation in der Permanence nicht am 21., sondern am 16. Mai 2000 erfolgte, gefolgt von weiteren Terminen am 19. Mai, am 21. Mai (nachts), am 26. und 27. Mai sowie am 13. Juni 2000 (Urk. 9/18/16 = Urk. 19/1). Weitere abgerechnete Konsultationen fanden statt am 19. Juni, 21. und 23. Juni 2000 (Urk. 9/18/17 = Urk. 19/2). 3.2???? Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, berichtete am 14. Juni 2001 ?ber seine Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom 2. Juni 2000 (Urk. 9/27). Es h?tten seit 14 Tagen Nackenverspannungen, ?belkeit bis zum Erbrechen, leichter Durchfall und pl?tzlich auftretende Drehschwindelanf?lle bestanden. Die Symptome seien zum Untersuchungszeitpunkt nur noch schwach vorhanden gewesen. Am 8. Juni 1999 habe die Beschwerdef?hrerin wegen ?hnlicher Beschwerden seinen Praxispartner aufgesucht gehabt (Urk. 9/27 S. 1). ???????? Bei der Untersuchung habe sich ein klinisch normaler ORL-Status gefunden. Die anamnestischen Angaben und Befunde seien am ehesten mit einer m?ni?riformen Erkrankung zu vereinbaren gewesen. Entsprechend habe er Medikamente verschrieben (Urk. 9/27 S. 1 unten). Interessanterweise sei sein Praxispartner ein Jahr fr?her zu den genau gleichen Ergebnissen gelangt, was er erst im Nachhinein herausgefunden habe, da sich die Beschwerdef?hrerin als neue Patientin angemeldet habe. Er und sein Praxispartner h?tten nach den Konsultationen jeweils - entgegen den Abmachungen - keinen Kontakt mit der Beschwerdef?hrerin mehr gehabt (Urk. 9/27 S. 2). 3.3???? Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, speziell Gastroenterologie, berichtete am 28. Juni 2000 an Dr. B.___, Permanence Hauptbahnhof, gastroenterologisch finde er keine organische Pathologie, welche f?r die bunte vegetative Symptomatik als Ausl?ser in Frage k?me (Urk. 9/9 S. 1). 3.4???? Am 29. M?rz 2002 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des handschriftlichen Kurzberichts der Medizinischen Poliklinik des USZ (gerichtet an: ORL, im Hause) vom 8. Juli 2000 eingereicht (Urk. 9/50/2). Darin wurden als Diagnosen eine chronische Nausea und ein Verdacht auf psychosomatische ?berlagerung angef?hrt und zur Arbeitsf?higkeit und unter Bemerkungen ausgef?hrt: ?baldm?glichst wieder in Arbeitsprozess integrieren; klinisch und laborm?ssig unauff?llige Befunde, BD 130/80, kein Nystagmus; der Patientin wurde empfohlen, einen Hausarzt zu suchen?. In der von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Kopie des gleichen Dokuments findet sich in der gleichen Handschrift ferner der Zusatz ?Allenfalls psych. Weiterbetreuung? (Urk. 9/54/3). 3.5???? Am 31. Januar 2001 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, ?ber eine ambulante Abkl?rung der Beschwerdef?hrerin vom 29. September 2000 und die anschliessende Verlaufsbeobachtung (Urk. 9/6/2 = Urk. 3/3). Als Diagnose nannte Dr. E.___: ?Status nach Lyme-Borreliose Stadium I mit Erythema migrans und Allgemeinsymptomen?. Zur Anamnese hielt er fest: ?Kein Zeckenstich eruierbar. Im Fr?hling 2000 am rechten Knie lateral 10 cm grosse, expandierende R?tung, die sich nach Wochen wieder spontan aufl?ste. Keine antibiotische Behandlung. Schon w?hrend der R?tung im April 2000 Episode von ?belkeit, Nackenschmerzen, erh?hter Temperatur, Durchfall. Im April Einnahme von Ciproxin wegen dem Durchfall. Jetzt weiterhin myalgieforme Beschwerden mit vermehrter M?digkeit, Nackenschmerzen, zeitweise auch Arthralgien? (Urk. 9/6/2 S. 1). ???????? In seiner Beurteilung f?hrte Dr. E.___ aus, die Beschwerdef?hrerin habe im Fr?hling 2000 am rechten Knie anamnestisch ein typisches Erythema migrans durchgemacht, das erst sp?t bei Auftreten von Allgemeinsymptomen wie M?digkeit, Myalgien, Arthralgien und Durchfall mit Ciproxin behandelt worden sei, ein Antibiotikum, auf das Borrelia burgdorferi nicht anspreche. Bei der jetzigen Untersuchung h?tten physikalisch keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden k?nnen. Die speziellen Untersuchungen bez?glich Borrelia burgdorferi h?tten bei normalen Antik?rpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurzfristigen Immunkontakt vereinbar sei. Auf Grund der vorliegenden Resultate, wozu auch die Serologie passe, bestehe ein Status nach Erythema migrans mit den typischen Allgemeinsymptomen. Da sich in der Kontrolluntersuchung ein unver?ndertes Bild im Western Blot gezeigt habe, k?nne davon ausgegangen werden, dass die Infektion ?berwunden worden sei. In der Folge seien auch die Beschwerden r?ckl?ufig gewesen, wenn auch noch nicht vollst?ndig ?berwunden (Urk. 9/6/2 S. 2). 3.6???? Am 18. April 2001 berichtete Dr. E.___, bei der Beschwerdef?hrerin bestehe weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Sie leide an einem Status nach Erythema migrans, das mit einer ausgepr?gten Malaise sowie mit verschiedenen Allgemeinsymptomen, unter anderem Kopfschmerzen und Cervikalgien einhergehe (Urk. 9/19). 3.7???? Am 27. September 2001 erstatteten Dr. med. G.___, Assistenz?rztin, und Prof. Dr. med. H.___, Abteilungsleiter a.i., Abteilung f?r Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement f?r Innere Medizin, USZ, ein Gutachten (Urk. 9/37). Die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin im Mai/Juni 2000 m?glicherweise oder mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Borreliose gelitten habe, wurde folgendermassen beantwortet: Die Wahrscheinlichkeit einer Lyme-Erkrankung im Mai/Juni 2000 sei kleiner als 50 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdef?hrerin sei damals eine Lyme-Erkrankung durch ein Erythema migrans angenommen worden. Die Beschreibung? der Beschwerdef?hrerin, die von einem roten Fleck im Bereich der Kniekehle rechts berichte, sei unspezifisch; es k?nnte einem Erythema migrans entsprechen oder auch nicht, somit sei die Wahrscheinlichkeit kleiner als 50 %. Die Richtlinien der US national survival case definition liessen ein Erythema migrans nur gelten, wenn es durch einen Arzt best?tigt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdef?hrerin die Beobachtung nur selber gemacht und die von ihr geschilderten Hautver?nderungen seien nicht als ?typisch? zu bezeichnen (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1). ???????? Anamnestisch wurden nebst den Konsultationen bei Dr. B.___, Dr. D.___, Dr. C.___ und im Notfall des USZ im Juli 2000 einerseits und der Erstkonsultation bei Dr. E.___ am 29. September 2000 andererseits zus?tzlich erw?hnt, die Beschwerdef?hrerin habe im August 2000 Dr. I.___ und im September 2000 den Kardiologen Dr. J.___ aufgesucht (Urk. 9/37 S. 2 Mitte). Auf die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin heute (noch immer) an einer aktiven Borreliose oder an einer anderen Krankheit leide, wurde ausgef?hrt, es liege keine aktive Borreliose vor, hingegen bestehe ein Verdacht auf ein Zervikalsyndrom (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 2 und 4). Eine weitere Frage lautete: ?Falls heute keine aktive Borreliose mehr besteht und allenfalls eine andere Krankheit diagnostiziert werden muss, steht diese mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer allf?lligen fr?heren Borreliose im Zusammenhang??, und die Antwort: ?Nein, es besteht kein Zusammenhang zu einer m?glichen fr?heren Borreliose? (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 5). Die Arbeitsf?higkeit betrage derzeit 50 % (Urk. 9/37 S. 4 Ziff. 6). Der Befund der durchgef?hrten Borrelioseserologie sei eindeutig negativ gewesen (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 7). 3.8???? Am 21. November 2000 nahm Dr. E.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdef?hrerin Stellung zum Gutachten von Prof. H.___ und Dr. G.___ (Urk. 3/4). Eingangs warf er die Frage auf, ?ob nicht zuerst die negative Verf?gung der SUVA abgewartet werden m?sste und die Gegenargumente f?r das Einspracheverfahren aufgespart werden sollten? (Urk. 3/4 S. 1). Mit der attestierten Arbeitsunf?higkeit von 50 % sei er grunds?tzlich einverstanden (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 1). Mit der fachlichen Beurteilung sei er nicht einverstanden: Die Beschwerdef?hrerin habe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erythema migrans durchgemacht; die von Prof. H.___ erw?hnten US-Richtlinien betr?fen die Forschung, nicht den Praxisalltag (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2a). Es behaupte niemand, die Beschwerdef?hrerin leide noch an einer aktiven Lyme-Borreliose; die Aktivit?t der Infektion sei schon lange abgeschlossen. Die Beschwerdef?hrerin leide noch an den Folgen dieser Krankheit, n?mlich einer verminderten k?rperlichen und vor allem geistigen Leistungsf?higkeit (Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2b). Die Lyme-Serologie sei beim Erythema migrans typischerweise negativ beziehungsweise unspezifisch; dagegen sei nichts einzuwenden. Da bei der Beschwerdef?hrerin die Entz?ndungsaktivit?t auf dem Niveau des Erythema migrans zum Stillstand gekommen sei, seien auch die Labortests nie positiv geworden. Aufgrund der negativen Serologie die noch bestehenden Beschwerden der Beschwerdef?hrerin auszuschliessen, sei daher falsch (Urk. 3/4 S. 1 f. Ziff. 2c).

4. 4.1???? Nebst den medizinischen Berichten sind auch die folgenden Schilderungen der Beschwerdef?hrerin in die Beurteilung einzubeziehen: 4.2 Anl?sslich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 4. April 2001 (Urk. 9/15) f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, den Zeckenstich habe sie nicht wahrgenommen. Am 12. Mai 2000 habe sie sehr starke Kopfschmerzen versp?rt und unter ?belkeit, Durchfall und Fieber gelitten. Einige Tage sp?ter habe sie deshalb Dr. B.___, Permanence Hauptbahnhof, aufgesucht. Seither sei sie mit kleinen Unterbr?chen dauernd krank und arbeitsunf?hig. Einige Tage nach der Konsultation bei Dr. B.___ habe sie eine Hautr?tung an der rechten Kniekehle festgestellt. Zu jenem Zeitpunkt habe sie auf dem Wohnzimmerboden ein Insekt gefunden, das sie anhand einer Brosch?re als Zecke erkannt habe. Am 19. Juni 2000 habe sie wegen erneuter Beschwerden wieder Dr. B.___ aufgesucht; nach der Einnahme von Antibiotika habe sich der Zustand gebessert; die Hautr?tung in der Kniekehle sei verschwunden, im Juli 2000 aber wieder aufgetreten. Am 8. Juli 2000 habe sie wegen Herzrasen und -stolpern, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Missempfindungen in den Armen und im R?cken die Notfallstation des Universit?tsspitals Z?rich (USZ) aufgesucht (Urk. 9/15 S. 1).? 4.3???? Die Beschwerdef?hrerin verfasste am 30. M?rz 2002 eine Darstellung der Notfallkonsultation vom 8. Juli 2000 (Urk. 9/54/2): Sie habe klar ihren Verdacht auf Zeckenbiss aufgrund der Hautr?tung in der rechten Kniekehle, der im Wohnzimmer gefundenen Zecke und der seit fast zwei Monaten anhaltenden Beschwerden geschildert, dies auch gegen?ber dem diensttuenden Arzt (Urk. 9/54/2 S. 1). Auf dessen Frage, warum sie nicht die Permanence, Hauptbahnhof, aufsuche, habe sie erkl?rt, sie habe die Hautr?tung dort nie erw?hnt, weil sie diese erst am 19. Juni 2000 richtig wahrgenommen habe und sie anschliessend wieder verschwunden sei (Urk. 9/54/2 S. 1 f.). Sie habe sodann die Beschwerden in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2000 geschildert: Sie habe sich an die Hautr?tung und an die gefundene Zecke erinnert. Auch eine vom Gesundheitsamt verteilte Brosch?re zum Thema Zecken sei ihr in den Sinn gekommen. Dies alles habe sie bewegt, das USZ heute aufzusuchen (Urk. 9/54/2 S. 2). Der Arzt habe erl?utert, warum sich seines Erachtens kaum ein Zeckenbiss habe ereignen k?nnen; auch die Hautr?tung sei ja nicht mehr vorhanden (Urk. 9/54/2 S. 2 f.). Schliesslich habe sie der Arzt an die ORL-Abteilung ?berwiesen (Urk. 9/54/2 S. 3). Den nachfolgenden ?rzten gegen?ber habe sie die Hautr?tung nicht mehr erw?hnt (Urk. 9/54/2 S. 4). Dr. E.___ sei ihr von einem Arbeitskollegen empfohlen worden. Im November 2000 habe sie den Spitalarzt noch einmal angerufen und ihm die (von Dr. E.___ gestellte) Diagnose einer Lyme-Borreliose mitgeteilt, ohne Dr. E.___ zu erw?hnen (Urk. 9/54/2 S. 4). Dies alles habe sie auch der Gutachterin Dr. G.___ gegen?ber erw?hnt (Urk. 9/54/2 S. 5).

5. 5.1???? Die medizinischen Beurteilungen durch Prof. H.___ und Dr. G.___ einerseits und Dr. E.___ andererseits stimmen dahin ?berein, dass die Beschwerdef?hrerin nicht an einer aktiven Borreliose leidet (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 3, Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2b). 5.2???? Strittig ist hingegen, ob die aktuellen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin auf eine im Fr?hjahr 2000 durchgemachte Lyme-Borreliose Stadium I zur?ckgehen, wie von Dr. E.___ postuliert (Urk. 9/6/2 S. 1, Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 2b), oder ob - wie von Prof. H.___ und Dr. G.___ angegeben - die Wahrscheinlichkeit f?r eine durchgemachte Lyme-Borreliose unter 50 % liegt (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1) und die Beschwerden anders, allenfalls als Zervikalsyndrom, zu erkl?ren sind (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 4) und jedenfalls nicht mit einer m?glichen fr?heren Borreliose zusammenh?ngen (Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 5). 5.3???? Der entscheidende Unterschied der divergierenden Beurteilungen bezieht sich auf die Frage eines allf?lligen Erythema migrans. Das Erythema migrans wird wie folgt umschrieben: sogenannte Wanderr?te, durch Zeckenbiss und Infektion mit Borrelia burgdorferi hervorgerufenes, meist von der Bissstelle zentrifugal fortschreitendes Erythem; hellroter, langsam wachsender Ring mit zentraler Abblassung (Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 485). Das Stadium I der Lyme-Borreliose wird charakterisiert durch unspezifische Allgemeinsymptome (Kopfschmerz, Arthralgie, Myalgie, gastrointestinale Beschwerden, eventuell Fieber) und Erythema migrans (meist an der Zeckenbissstelle), das sich zentrifugal ausbreitet und auch disseminiert manifestieren kann (Pschyrembel, a.a.O., S. 996). 5.4???? Dr. E.___, der die Beschwerdef?hrerin erstmals am 29. September 2000 untersuchte, st?tzte seine Annahme, sie habe ein Erythema migrans durchgemacht, ausschliesslich auf ihre anamnestischen Schilderungen, die ihn zum Schluss f?hrten, es habe sich um ein ?typisches? Erythema migrans gehandelt (Urk. 9/6/2 S. 1). ???????? Prof. H.___ und Dr. G.___ erachteten die Wahrscheinlichkeit einer im Mai/Juni 2000 durchgemachten Lyme-Erkrankung mit dem daf?r charakteristischen Erythema migrans als unter 50 %, wof?r sie zwei Argumente anf?hrten (Urk. 9/37 S. 1 Ziff. 1): Einerseits wiesen sie darauf hin, dass die fragliche Hautr?tung ausschliesslich von der Beschwerdef?hrerin, in keinem Zeitpunkt jedoch ?rztlich, festgestellt worden sei (Argument 1). Andererseits kamen sie zum Schluss, die von der Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Begutachtung geschilderte Hautver?nderung lasse nicht den Schluss zu, es habe sich um das f?r ein Erythema migrans ?typische? Bild gehandelt, daf?r seien die Schilderungen zu unspezifisch gewesen - der beschriebene rote Fleck k?nne einem Erythema migrans entsprechen, oder auch nicht (Argument 2). 5.5 Argument 2 leuchtet insofern ein, als die medizinische Beschreibung des Erythema migrans (vgl. vorstehend Erw. 5.2) tats?chlich zahlreiche Elemente enth?lt, die es erlauben, dieses von anderen - unspezifischen oder einer anderen Diagnose zuzuordnenden - Hautr?tungen abzugrenzen. Dass die Beschreibung durch die Beschwerdef?hrerin nicht durch solche Elemente gekennzeichnet war, rechtfertigt den provisorischen Schluss, dass es sich bei der beschriebenen Hautr?tung nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern nur m?glicherweise, um ein Erythema migrans gehandelt hat. 5.6???? Dass es sich laut Dr. E.___ um ein ?typisches? Erythema migrans gehandelt habe, ?ndert an dieser ?berlegung deshalb nichts, weil Dr. E.___, der sich ausschliesslich auf nachtr?gliche Angaben der Beschwerdef?hrerin st?tzen konnte, keinerlei Bezug zu deren originalen Schilderungen herstellte. Angesichts der zentralen Bedeutung der Anamnese unter den gegebenen Umst?nden beeintr?chtigt sodann die Ungenauigkeit in den Zeitangaben von Dr. E.___ - er nannte jeweils April 2000 statt Mai 2000 als massgebende Zeit - die Schl?ssigkeit seiner Darlegungen. Ferner lokalisierte Dr. E.___ in seinem ersten Bericht die R?tung ?am rechten Knie lateral?, w?hrend in allen ?brigen Beschreibungen die Kniekehle genannt wurde. Schliesslich sind auch die verfahrenstaktischen ?berlegungen, die Dr. E.___ anstellte, wenig geeignet, den Eindruck einer strikt objektiven Betrachtungsweise entstehen zu lassen. ???????? Begr?ndungsl?cken, Ungenauigkeiten und weitere Unstimmigkeiten f?hren zum Schluss, dass die Meinung von Dr. E.___, die Beschwerdef?hrerin habe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ein typisches Erythema migrans durchgemacht, so nicht zu ?berzeugen vermag. 5.7???? Im Zusammenhang mit Argument 1 ist zuerst der Einwand von Dr. E.___ zu kl?ren, die von Prof. H.___ und Dr. G.___ erw?hnten amerikanischen Richtlinien betr?fen die Forschung und nicht die klinische Praxis (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Selbst wenn dies - was hier offen bleiben kann - zutrifft, ?ndert es nichts an der zentralen Feststellung, dass die fragliche Hautr?tung von keinem der von Mai bis Juli 2000 mit der Beschwerdef?hrerin befassten ?rzte erw?hnt worden ist, was mit ihrer Schilderung der Notfallkonsultation vom 8. Juli 2000 ?bereinstimmt, wonach sie die R?tung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erw?hnt gehabt habe (vgl. vorstehend Erw. 4.3).? Dieser Aspekt bedarf n?herer Abkl?rung: 5.8???? Die Beschwerdef?hrerin f?hrte am 4. April 2001 aus, sie habe ?einige Tage nach der ersten Konsultation bei Dr. B.___? vom 16. Mai 2000 eine Hautr?tung in der rechten Kniekehle bemerkt, im Wohnzimmer eine tote Zecke gefunden und am 19. Juni 2000 wegen erneuter Beschwerden wieder Dr. B.___ aufgesucht (Urk. 9/15 S. 1). In ihrer Darstellung vom 30. M?rz 2002 f?hrte sie aus, sie habe die R?tung ?erst am 19. Juni 2000 richtig wahrgenommen? und diese sei anschliessend wieder verschwunden (Urk. 9/54/2 S. 2 oben). Die Beschwerdef?hrerin suchte Dr. B.___ wegen verschiedener Beschwerden erstmals am 16. Mai 2000 auf. Sodann fanden folgende weitere Konsultationen statt (vgl. vorstehend Erw. 3.1): ? 21. Mai ? 26. Mai ? 27. Mai ? 13. Juni ? 19. Juni ? 21. Juni ? 23. Juni Am 8. Juli 2000 suchte die Beschwerdef?hrerin sodann die Poliklinik des USZ auf. Gem?ss der Schilderung der Beschwerdef?hrerin war in diesem Zeitpunkt keine Hautr?tung mehr festzustellen (vgl. vorstehend Erw. 4.3). 5.9???? Folgt man der Darstellung der Beschwerdef?hrerin vom M?rz 2002, wonach sie die Hautr?tung erst am 19. Juni 2000 richtig wahrgenommen habe, so ergeben sich zwei (beziehungsweise unter Einbezug des 19. Juni 2000: drei) Arzttermine bei Dr. B.___, welche die Beschwerdef?hrerin wahrnahm, ohne von der fraglichen Hautr?tung zu berichten. In dieser Sachverhaltsvariante h?tte die R?tung im ?brigen maximal w?hrend rund zwei Wochen angehalten, n?mlich von nach dem 19. Juni bis vor dem 8. Juli 2000, an dem sie nicht mehr feststellbar war. Folgt man der Darstellung der Beschwerdef?hrerin vom April 2001, wonach sie die Hautr?tung und eine tote Zecke einige Tage nach der Erstkonsultation vom 16. Mai 2000 bei Dr. B.___ entdeckte, so h?tte die R?tung w?hrend rund sechs oder sieben Wochen bestanden (Tage nach dem 16. Mai bis Tage vor dem 8. Juli 2000). In dieser Variante ergeben sich allerdings insgesamt sieben ?rztliche Konsultationen, ohne dass die Beschwerdef?hrerin auf die fragliche Hautr?tung hingewiesen h?tte. Unabh?ngig davon, welcher der von der Beschwerdef?hrerin pr?sentierten Versionen man folgt, bleibt ein Umstand, der jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt: Wenn die Beschwerdef?hrerin in einem bestimmten Zeitpunkt im Mai oder Juni 2000 die fragliche R?tung bemerkte, ferner eine tote Zecke fand und schliesslich sich anhand einschl?giger Brosch?ren kundig machte, dann bleibt absolut unverst?ndlich, dass sie nicht wenigstens bei einer der zahlreichen Arztkonsultationen in dieser Zeit (vgl. vorstehend Erw. 5.8) auf den Zeckenfund und die R?tung hingewiesen hat. Aufl?sen lassen sich die vorgefundenen Widerspr?che nur, wenn man annimmt, dass es sich bei den Schilderungen der Beschwerdef?hrerin um Erkl?rungsversuche handelt, die ihr subjektiv einzuleuchten verm?gen, allerdings um den Preis einer gewissen Grossz?gigkeit gegen?ber fr?heren Fakten. F?r dieses Verst?ndnis spricht jedenfalls, dass sich die Beschwerdef?hrerin laut eigener Schilderung unmittelbar vor der Konsultation im USZ vom 8. Juli 2000 an die Hautr?tung, eine gefundene Zecke und die Informationsbrosch?re ?erinnerte?, und dass sie diese Gedankenkombination veranlasste, das USZ aufzusuchen (vgl. vorstehend Erw. 4.3).

5.10?? Eine abschliessende Erkl?rung f?r die Unstimmigkeiten in den Erinnerungen und Schilderungen der Beschwerdef?hrerin ist jedoch nicht erforderlich. ???????? Entscheidend ist, darauf sei noch einmal hingewiesen, ob zwischen den Beschwerden und einer daf?r geltend gemachten Ursache mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Die blosse M?glichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden gef?hrt hat, gen?gt nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.3). L?sst sich aufgrund der Beweisw?rdigung ein anspruchsbegr?ndender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Anspr?che ableitet (vgl. vorstehend Erw. 1.4). ???????? Dies ist hier der Fall: Dass die Beschwerdef?hrerin im Mai/Juni 2000 ein Erythema migrans durchgemacht hat, ist gest?tzt auf die vorhandenen Unterlagen und medizinischen Beurteilungen als m?glich zu betrachten, keineswegs jedoch als ?berwiegend wahrscheinlich. F?r diese Beurteilung sprechen die vorstehend gew?rdigten Umst?nde (Erw. 5.8-9) und das schl?ssige Gutachten von Prof. H.___ und Dr. G.___, w?hrend die mit M?ngeln behaftete, anderslautende Einsch?tzung von Dr. E.___ nicht ?berzeugt (vgl. vorstehend Erw. 5.6). Dass in der fraglichen Zeit kein Erythema migrans diagnostiziert wurde, geht einerseits auf das Verhalten der Beschwerdef?hrerin zur?ck (vgl. vorstehend Erw. 5.9) und bewirkt andererseits einen Zustand der Beweislosigkeit, der zu ihren Lasten geht (vgl. vorstehend Erw. 1.4). ???????? Somit bleibt es, gest?tzt auf das schl?ssig begr?ndete und auch den ?brigen praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) entsprechende Gutachten von Prof. H.___ und Dr. G.___ und erg?nzende ?berlegungen bei der Feststellung, dass es h?chstens m?glich, nicht aber wahrscheinlich oder gar ?berwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdef?hrerin im Mai/Juni 2000 an einer Borreliose Stadium I gelitten hat. ???????? Damit entf?llt der einzige Grund, der eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin f?r die aktuellen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin h?tte ausl?sen k?nnen. Dies f?hrt zur Feststellung, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar M?ller - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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