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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.11.2003 UV.2002.00132

25. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,740 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV? Hautveränderungen; Epikutantestung; sich widersprechende Testergebnisse

Volltext

UV.2002.00132

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Stocker Urteil vom 26. November 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     S.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 14. August 2000 als Filmentwickler und -kopierer bei der A.___ AG in Zürich und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 30. November 2000 (Urk. 8/Z1) wurde die Zürich davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Versicherte am 24. November 2000 beim Reinigen einer Maschine die Hände mit Säurepulver verätzt habe.          Die ärztliche Erstversorgung fand bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, statt (Urk. 9/ZM2-ZM3). Oberarzt PD Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Dr. med. D.___ von der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich erstatteten am 28. Februar 2001 Bericht (Urk. 9/ZM16). Am 25. April 2001 folgte der Bericht von Oberarzt Dr. med. F.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9/ZM15). Dr. C.___ berichtete am 6. Juli 2001 über die Behandlung des Versicherten, welche vom 24. November 2000 bis zum 22. Januar 2001 dauerte (Urk. 9/ZM17). Prof. Dr. med. H.___, Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ vom Dermatologischen Ambulatorium des Stadtspitals Triemli reichten ihren Bericht am 16. Januar 2002 zu den Akten (Urk. 9/ZM28). 1.2     Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/Z43) verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht hinsichtlich der beim Versicherten aufgetretenen Hautveränderungen (allergisches Kontaktekzem) mit der Begründung, dass keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 12. März 2002 Einsprache (Urk. 8/Z46/1). Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Dermatologie, von der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich untersuchte den Versicherten am 19. März 2002 (Urk. 9/ZM29). Mit Entscheid vom 17. Juni 2002 (Urk. 2) wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag: „Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.“          Die Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte (vgl. Urk. 10), wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 21). Mit Verfügung vom 7. August 2003 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 8. Oktober 2003 liess der Versicherte einen weiteren Bericht von Dr. C.___ einreichen (Urk. 25 und 26), welcher der Zürich zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 27).          Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.2 2.2.1   Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.2.2   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.3 2.3.1   Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). 2.3.2   Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfallereignis noch eine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes vorliege. Die beim Beschwerdeführer im November 2000 aufgetretenen Hautveränderungen seien - entgegen der Unfallmeldung vom 30. November 2000 und der Unfallschilderung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2001 - nicht auf eine Verätzung zurückzuführen. Es liege vielmehr eine allergische Reaktion vor, was sich aus dem Krankheitsverlauf ergebe. Gestützt auf den Bericht von Prof. H.___, Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 9/ZM28) kam die Beschwerdegegnerin weiter zum Schluss, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG  zu qualifizieren seien. 3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er am 24. November 2000 beim Reinigen einer Filmentwicklungsmaschine einen Unfall im Sinne des Gesetzes erlitten habe. Durch die bei dieser Arbeit getragenen Gummihandschuhe hindurch sei das Reinigungsmittel Amidosulfonsäure auf seine linke Hand gedrungen, was die Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen habe. Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, dass das von Dr. C.___ diagnostizierte Kontaktekzem nicht nur zu 75 %, sondern zu 100 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei.

4. 4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil die Hautveränderungen an der linken Hand des Beschwerdeführers weder durch einen am 24. November 2000 erlittenen Unfall noch durch eine Berufskrankheit hervorgerufen worden sind. 4.2     Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 11. Dezember 2000 (Urk. 9/ZM2) dahingehend, dass am 24. November 2000 an beiden Händen des Beschwerdeführers ein sich bis zu den distalen Unterarmen erstreckender Ausschlag vorhanden gewesen sei. Diese Regionen seien geschwollen und überwärmt gewesen. Er habe ein Funktionsdefizit festgestellt; der Faustschluss sei mit der linken Hand nicht mehr möglich gewesen. Der Arzt bezeichnete es als unsicher, ob ein Unfall vorliege oder ein allergisches Geschehen.          Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2001 (Urk. 9/ZM3) fest, dass ein „allergisches Kontaktekzem der Hände bei epikutaner Sensibilisierung auf Farbentwickler 2“ vorliege. Beim Beschwerdeführer, der seit dem 24. November 2000 in ihrer Behandlung stehe, seien seit Mitte Oktober 2000 rezidivierende Hautveränderungen an den Händen aufgetreten.          Anlässlich der Untersuchung vom 28. Februar 2001 durch PD Dr. E.___ und Dr. D.___ war die linke Hand des Beschwerdeführers (inklusive Finger) gerötet, überwärmt und leicht pastös geschwollen. Klinisch handle es sich am ehesten um ein komplexes regionales Schmerzsyndrom vom Typ I (Urk. 9/ZM16).          Die Dres. F.___ und G.___ hielten am 25. April 2001 auf die Frage, ob zwischen den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit ein ausschliesslicher Zusammenhang bestehe, dafür, dass diese Frage nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne. Ein Zusammenhang mit der am 24. November 2000 erfolgten Einwirkung einer Farbentwicklerchemikalie sei theoretisch möglich (Urk. 9/ZM15).          Dr. C.___ diagnostizierte am 6. Juli 2001 ein allergisches Kontaktekzem bei epikutaner Sensibilisierung vom Spättyp auf Farbentwickler 2 (Urk. 9/ZM17). Der Beschwerdeführer leide seit Mitte Oktober 2000 an juckenden Hautveränderungen an den Händen. Die Anamnese und der Prick-Test hätten eine atopische Disposition weitgehend ausschliessen können. Die Epikutan-Testung (Standard, Salbengrundlagen und Emulgatoren, fotographische Chemikalien) habe eine positive Reaktion auf Farbentwickler 2 gezeigt. Somit handle es sich um ein berufsbedingtes Hautleiden. Der Kontakt zu Farbentwicklern sei kontraindiziert, da dies zu einer Exazerbation, zu einer Chronifizierung oder zu einem eigengesetzlichen Verlauf des Ekzems führen könne.          Prof. Dr. H.___, Dr. I.___ und Dr. J.___ führten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 9/ZM28) aus, dass anlässlich der Untersuchung vom 23. Oktober 2001 im Bereich beider Handrücken (teilweise auch interdigital proximal) leichtgradig lichenifizierte und hyperkeratonische Hautveränderungen vorhanden gewesen seien. An der linken Hand hätten sich teilweise auch eine postläsionäre Hypo- und Hyperpigmentierung und eine geringgradig ausgebildete, pastöse Schwellung mit unscharf begrenztem Erythem gefunden. Ein typisches kontaktallergisches Ekzembild lasse sich nicht feststellen. Das restliche Integument sei trocken und sonst reizlos. Anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar 2002 habe ein im Wesentlichen unveränderter Befund erhoben werden können. Klinisch wie auch in den Untersuchungsergebnissen fänden sich keine Hinweise für eine kontaktallergische Hauterkrankung. Durch die Epikutan-Testung vom 6. November 2001 (Standardreihe, Kosmetik-Haushaltreihe, Salbengrundlagen, Eigenproben [CD2- und CD3-Farbentwickler, Reinigungsseife, Arbeitshandschuh, Amido-Sulfonsäure]) sei keine Typ-IV-Sensibilisierung nachweisbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen bestehe klinisch das Bild eines kumulativ-toxischen Handekzems beidseits. Hinweise auf Ekzeme anderer Genese, insbesondere auf kontaktallergisch bedingte Ekzeme oder auf ein atopisches Ekzem, hätten weder klinisch noch in weiterführenden Untersuchungen (Epikutantestung, Atopie-Screening) nachgewiesen werden können. Ätiopathogenetisch werde das kumulativ-toxische Ekzem durch wiederholte bis chronische Einwirkung primär nicht obligat-toxischer Substanzen bei nicht ausreichenden Abwehrfunktionen der Haut ausgelöst. Betroffen seien zumeist die Handrücken und die Zwischenräume (Ausbildung geröteter, infiltrierter, lichenifizierter und schuppender Hautveränderungen). Streuphänomene würden sich typischerweise - dies im Gegensatz zu anderen Ekzemtypen - nicht finden. Zu den Hautveränderungen, wie sie beim Beschwerdeführer erstmals im November 2000 (richtig wohl: Oktober 2000) aufgetreten seien, könnten rückwirkend keine näheren Aussagen gemacht werden. Bei den aktuell vorliegenden Hautveränderungen handle es sich jedoch nicht um eine spezifische, berufsbedingte Hauterkrankung, und zwar insbesondere deshalb, weil eine spezifische Ekzemerkrankung im Sinne einer Typ-IV-Sensibilisierung klinisch mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.          Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2002 (Urk. 9/ZM29) ein kumulativ toxisches chronifiziertes Handekzem sowie (aufgrund von anamnestischen Angaben) ein komplexes regionales Schmerzsyndrom der linken Hand. Er könne sich - so Dr. K.___ weiter - der Beurteilung von Dr. I.___ anschliessen. Primär handle es sich um ein kumulativ toxisches Handekzem ohne direkten Zusammenhang mit einer damaligen Exposition gegenüber Farbentwicklerlösungen. Hingegen könne natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Algodynie respektive des Morbus Sudeck sekundäre trophische Störungen an der Haut entstehen könnten. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung in die Berufssprechstunde der Dermatologischen Poliklinik überwiesen.          Der Leitende Arzt PD Dr. med. L.___ und Assistenzarzt Dr. med. M.___ von der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich, Abteilung für Epikutantestung und Berufsdermatologie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2002 (Urk. 9/ZM30) ein kumulativ-toxisches Handekzem links sowie einen Morbus Sudeck der linken Hand. Anlässlich der Untersuchung vom 3. Juli 2002 habe sich ein manschettenartiges, scharf begrenztes Erythem am linken Unterarm und Handrücken gezeigt. Hyperkeratosen, Rhagaden oder Papeln seien hingegen nicht vorhanden gewesen. Wegen des chronischen Verlaufs sei „die Prognose mit Vorsicht zu stellen.“          Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 13. Juni 2003 (Urk. 16/2) aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des bei ihr durchgeführten Epikutantests vom 12. Dezember 2000 (vgl. Urk. 16/1) auf den Farbentwickler 2 allergisch reagiert habe. Am 6. November 2001 sei die Epikutantestung am Dermatologischen Ambulatorium des Stadtspitals Triemli Zürich wiederholt worden, wobei dieser Test keine positiven Reaktionen gezeigt habe. Diese beiden Resultate seien jedoch nicht kontradiktorisch, sondern höchstens komplementär. Der klinische Verlauf trage dazu bei, Klarheit zu schaffen: Wenn der Beschwerdeführer bei erneutem Kontakt mit dem Entwickler wieder ein Ekzem bekomme, sei der Zusammenhang bewiesen. Ebenfalls sei bekannt, dass Epikutantests nicht zu 100 % reproduzierbar seien, und dass es sowohl falsch negative als auch falsch positive Resultate geben könne. Allergische Kontaktekzeme würden sich progressiv, häufig auf dem Boden eines irritativ-toxischen Kontaktekzems entwickeln. Werde die epidermale Barriere chronisch rezidivierend geschädigt könne mit wiederholter Exposition zum Kontaktallergen eine Kontaktallergie entstehen.          In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 26) führte Dr. C.___ abermals aus, dass Epikutantests nicht zu 100 % reproduzierbar seien. Es gebe sowohl falsch negative als auch falsch positive Resultate. Die Aufgabe des Arztes sei es, die klinische Relevanz festzustellen, das heisse die Interpretation der Resultate in Anbetracht der gegebenen Umstände. Da der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit Farbentwicklern gekommen sei, könne die von ihr festgestellte positive Epikutantestung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als richtig betrachtet werden. 4.3     Aufgrund der herrschenden Aktenlage kann ausgeschlossen werden, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an beiden Händen (vgl. Fotographien; Urk. 8/Z40/3-6) auf ein am 24. November 2000 erlittenes Unfallereignis zurückzuführen sind. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 30. März 2001 selbst ausführte, bemerkte er bereits seit Oktober 2000 entsprechende Hautveränderungen (Urk. 8/Z17). Auch der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___, hegte immerhin Zweifel, ob ein Unfall oder ein allergisches Geschehen vorliege (Urk. 9/ZM2). Dr. C.___ hielt fest, dass sich die Hautveränderungen seit Mitte Oktober 2000 gezeigt hätten (Urk. 9/ZM3). Schliesslich finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise dafür, dass die Exposition vom 24. November 2000 zu einer „Verätzung“ geführt hat, wie dies in der Unfallmeldung vom 30. November 2000 (Urk. 8/Z1) geschildert wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Oktober 2000 an einer Krankheit leidet, wobei die Exposition vom 24. November 2000 kein auslösender Faktor war, sondern die bereits vorhandenen Beschwerden nur (vorübergehend) verstärkte, so dass sich der Beschwerdeführer deswegen zum ersten Mal in ärztliche Behandlung begab. Dem entspricht, dass keine der involvierten medizinischen Fachpersonen dem Ereignis vom 24. November 2000 eine ausschlaggebende Bedeutung (im Sinne eines für die fraglichen Beschwerden kausalen Unfallereignisses) beimassen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2000 in Kontakt mit Amidosulfonsäure (einem Reinigungsmittel) kam, vorliegend unter den Parteien und insbesondere den involvierten Medizinalpersonen jedoch in Frage stand, ob die Hautveränderungen durch einen Farbentwickler verursacht wurden. Eine Verursachung durch Amidosulfonsäure findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Vorliegen eines für die Hautveränderungen relevanten Unfalls zu Recht verneint. 4.4 4.4.1   Ebenso ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass ihre Leistungspflicht nicht durch Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 UVV begründet wird; denn die Stoffe, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt war, sind - soweit ersichtlich - nicht in der entsprechenden vom Bundesrat erstellten Liste aufgeführt. Dies liess der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestreiten. 4.4.2   Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. Dazu wäre - wie bereits ausgeführt - praxisgemäss der Nachweis notwendig, dass die Hautveränderungen ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als „Generalklausel“ bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden Anteils von mindestens 75 %) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (zum Beispiel wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 190 Erw. 4c, je mit Hinweisen). 4.4.3   Aufgrund der medizinischen Aktenlage lässt sich nicht entscheiden, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden Hautveränderungen auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind oder nicht. Unter den medizinischen Experten besteht nicht einmal Einigkeit hinsichtlich der Diagnose. Während Dr. C.___ ein allergisches Kontaktekzem bei epikutaner Sensibilisierung vom Spättyp auf Farbentwickler 2, mit welchem der Beschwerdeführer beruflich in Kontakt kam, diagnostizierte (Urk. 9/ZM17), hielten die Dres. H.___, I.___, J.___ und K.___ dafür, dass ein kumulativ toxisches Handekzem vorliege (Urk. 9/ZM28-29). Dieses Ekzem sei keine spezifische berufsbedingte Hauterkrankung, weil namentlich eine spezifische Ekzemerkrankung im Sinne einer Typ-IV-Sensibilisierung mit grösster Wahrscheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können (Urk. 9/ZM28). Diesbezüglich fällt auf, dass beim Beschwerdeführer zwei Mal ein Epikutantest durchgeführt wurde: Der erste Test von Dr. C.___ führte zu einem positiven Resultat in Bezug auf den Farbentwickler 2 (vgl. Urk. 16/1-2). Der zweite Test, der am Stadtspital Triemli durchgeführt wurde und auf welchen sich die Dres. H.___, I.___, J.___ und K.___ stützten, ergab hingegen keine Hinweise auf eine allergische Reaktion (vgl. Urk. 9/ZM28). Obwohl den Dres. H.___, I.___ und J.___ diese offensichtliche Diskrepanz bekannt war (gemäss Urk. 9/ZM28 S. 1 lag ihnen der Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2001 vor), machten sie in ihrem Bericht hiezu keine Ausführungen. Vor diesem Hintergrund vermag der Schluss der genannten Mediziner, dass keine berufsbedingte Krankheit vorliege, nicht zu überzeugen; denn dieser Schluss stützt sich im Wesentlichen auf ihre Prämisse, dass der Beschwerdeführer auf den Farbentwickler 2 nicht allergisch reagiere. Da es die zwei gegensätzlich lautenden (qualitativ offenbar gleichwertig) Epikutantestergebnisse nicht erlauben, auf eines derselben abzustellen, hätte die Beschwerdegegnerin ein Obergutachten einholen müssen. Die Sache erweist sich jedoch auch in anderer Hinsicht als nicht spruchreif. Aufgrund der Aktenlage kann nämlich nicht entschieden werden, ob - für den Fall, dass die Hautveränderungen tatsächlich durch den Farbentwickler 2 hervorgerufen wurden - die quantitativ-statistischen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (Erw. 4.4.2 hievor) erfüllt sind. Offen und zu beantworten wäre diesfalls auch die Frage, ob Personen, welche wie der Beschwerdeführer berufsmässig mit der genannten Chemikalie in Kontakt kommen, zumindest vier Mal häufiger von dem bei ihm vorliegenden Hautleiden betroffen sind als die Bevölkerung im Durchschnitt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei erscheint es angezeigt, mit der Begutachtung eine bisher noch nicht involvierte Fachperson zu betrauen. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neu über ihre Leistungspflicht zu verfügen haben.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, der vorliegend - da die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist - obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Hingegen sind dem Beschwerdeführer die Auslagen für den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juni 2003 (Urk. 16/2; vgl. Urk. 15 S. 4 und Urk. 16/4) nicht zu ersetzen, da diesem Bericht keine entscheidwesentliche Bedeutung zukam, er vielmehr im Wesentlichen die bereits aus den Akten bekannten Testergebnisse zusammenfasste.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann - Zürich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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