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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.07.2003 UV.2002.00130

21. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,947 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch, Abgrenzung der Wiedererwägung zur Neuanmeldung und zur prozessualen Revision

Volltext

UV.2002.00130

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Gasser K?ffer

Urteil vom 22. Juli 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich

gegen

Alpina Versicherungen Generaldirektion Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Z?rich Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1970, war bei den Alpina Versicherungen unfallversichert, als sie am 18. September 1989 einen Autounfall erlitt und sich dabei Frakturen im Bereich des Beckens, der rechten Hand und der Lendenwirbels?ule zuzog (Urk. 12/M1-M25). Die Invalidenversicherung gew?hrte der gelernten Coiffeuse vom 27. Februar 1991 bis Ende August 1992 eine berufliche Umschulung in Form einer kaufm?nnischen Ausbildung an der Sekret?rinnen-Diplomschule H.__ (Urk. 12/K21/1). Ausserdem sprach die damals zust?ndige Ausgleichskasse Coiffeure A.___ mit Verf?gung vom 14. Juni 1993 r?ckwirkend ab 1. September 1990 bis 29. Februar 1991 (Beginn der Eingliederungsmassnahme) eine ganze Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % zu (Urk. 14/1/12), einen weitergehenden Rentenanspruch lehnte sie ab (Urk. 14/1/14). ???????? Die Alpina Versicherungen, welche der Versicherten mit Verf?gung vom 26. Januar 1993 eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund eines Integrit?tsschadens von 20 % im Betrag von Fr. 16'320.-- zugesprochen hatte (Urk. 3/6), teilte ihr nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung mit Verf?gung vom 3. Mai 1994 mit, dass es ihr nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung m?glich sei, einer vollen Erwerbst?tigkeit im kaufm?nnischen Bereich nachzugehen und sie damit rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 3/7). Hieran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 fest und f?hrte erg?nzend aus, dass die Versicherte seit Juli 1993 volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehe und ausserdem von der Invalidenversicherung keine Rente mehr erhalte. Dies erhelle, dass sich die von B.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, in dessen Gutachten vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24) bescheinigte 50%ige Arbeitsunf?higkeit in einer kaufm?nnischen T?tigkeit nicht konkretisiert habe (Urk. 3/8). ???????? Am 1. November 1996 trat die Versicherte erstmals eine Halbtagsstelle als B?roangestellte bei der C.___, an (Urk. 14/3/5). Ab Mai 1997 war sie mit wenigen Unterbr?chen zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 14/3/5) und gebar am 20. August 1997 ihr drittes Kind (Urk. 14/3/7). Nachdem ihr die C.___ auf den 28. Februar 1998 gek?ndigt hatte (Urk. 14/3/4-5), bezog die Versicherte wiederum Arbeitslosentaggelder (Urk. 14/3/1 S. 1). Ein erneutes Rentengesuch vom 22. Januar 1998 (Urk. 14/3/7) lehnte die Invalidenversicherung mit Verf?gung vom 31. Mai 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 7 % ausgehend von einer uneingeschr?nkt m?glichen ausserh?uslichen T?tigkeit von 50 % und einer 14%igen Einschr?nkung in der Haushaltsarbeit ab (Urk. 14/1). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. September 2001 (Verfahren Nr. IV.2000.000431) im Ergebnis best?tigt. ???????? Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 gelangte die Versicherte, mittlerweile vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, an die Alpina Versicherungen, und liess geltend machen, ihre Situation habe sich inzwischen soweit verschlechtert, dass sie infolge des Unfalls einer B?rot?tigkeit kaum noch zu 50 % nachgehen k?nne, so dass sie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantrage (Urk. 12/K73). Am 20. September 2001 f?hrte der Vertreter der Versicherten sodann aus, dass sich die erwerbliche Situation seiner Mandantin erheblich verschlechtert habe, was auch ohne eine Ver?nderung des Gesundheitszustandes zu einer Neubeurteilung zu f?hren habe, und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente von 46 % r?ckwirkend ab M?rz 1998, sp?testens ab Juli 2000 (Urk. 12/K87). ???????? Mit Verf?gung vom 3. Januar 2002 hielt die Versicherung fest, dass eine Rentenrevision mangels laufender Rente nicht m?glich sei. Ein Eintreten auf das Rentenbegehren bed?rfe des Vorliegens eines R?ckfalls oder einer Sp?tfolge. Gem?ss den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-4) sei jedoch in medizinischer Hinsicht seit dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) keine ?nderung in gesundheitlicher Hinsicht eingetreten. Die Vorbringen der Versicherten seien vielmehr darauf gerichtet, den rechtskr?ftigen Entscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) erneut in Pr?fung zu ziehen, was nicht angehe, weshalb auf das Rentenbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 12/K89). Einspracheweise liess die Versicherte ihre bisherigen Vorbringen best?tigen und erg?nzend ausf?hren, es stelle sich die Frage, ob die Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit im urspr?nglichen Einspracheentscheid nicht offensichtlich falsch gewesen sei. Der Umstand, dass sich diese Prognose nicht bewahrheitet habe, bilde eine neue Tatsache und damit einen Revisionsgrund (Urk. 12/K90). Mit Schreiben vom 8. M?rz 2002 stellte der Vertreter der Versicherten ein Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung im Einspracheverfahren (Urk. 12/K92). ???????? Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2002 hielt die Alpina Versicherungen am Nichteintreten auf das als Wiedererw?gungsgesuch entgegen genommene Rentenbegehren fest. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung lehnte die Versicherung zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2 = Urk. 12/K93).

2. Am 11. September 2002 erhob lic. iur. Max S. Merkli namens der Versicherten Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): ?1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 19.6.2002 und die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 3.1.2002 seien aufzuheben. ?2. Die Sache sei zur materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs der Beschwerdef?hrerin an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. ?3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den unterzeichnenden Rechtsbeistand zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einsprache-Verfahren zu ernennen und ihn f?r seine Bem?hungen zu entsch?digen. ?4. Der Beschwerdef?hrerin sei f?r das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeist?ndung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen. ???? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.? ???????? Mit Eingabe vom 27. September 2002 reichte der Vertreter der Beschwerdef?hrerin sodann das Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? ein (Urk. 7, 8). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 mit dem Antrag auf vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 4. November 2002 geschlossen (Urk. 15). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, auf das? Rentenbegehren materiell einzutreten. Dabei stellt sich die Frage, unter welchem Rechtstitel das neuerliche Gesuch nach rechtskr?ftiger Abweisung des Rentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) zu behandeln ist, respektive ob die Beschwerdegegnerin das Begehren zu Recht als Wiedererw?gungsgesuch entgegengenommen hat und darauf nicht eingetreten ist. 1.2???? Die Beschwerdef?hrerin l?sst dazu im Wesentlichen ausf?hren, dass f?r den? Anspruch auf Neubeurteilung der Rentenfrage eine ?nderung der tats?chlichen unfallkausalen Verh?ltnisse gen?ge, wozu auch eine Verminderung der Erwerbsf?higkeit geh?re (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass das Begehren der Beschwerdef?hrerin auf eine Wiedererw?gung des urspr?nglichen rechtskr?ftigen Rentenentscheids gerichtet sei (Urk. 2 S. 2, 11 S. 4). 2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.2???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererw?gung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererw?gung. Verf?gungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererw?gungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grunds?tzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Von der Wiedererw?gung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf?gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k?nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.3???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1). Eine Revision im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG steht jedoch nur bei einer laufenden Invalidenrente in Frage. Besondere revisionsrechtliche Tatbest?nde stellen R?ckf?lle und Sp?tfolgen dar, f?r welche nach Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) ebenfalls Versicherungsleistungen gew?hrt werden (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 72, S. 152 mit Hinweisen), und zwar auch nach verf?gtem Fallabschluss durch Einstellung s?mtlicher Leistungen. Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).

3. 3.1???? Im Schreiben vom 3. Juli 2000 an die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdef?hrerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Reduktion der Arbeitsf?higkeit auf 50 % in einer B?rot?tigkeit geltend machen (Urk. 12/K73). Damit hat sie den an sich zul?ssigen Weg einer Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gew?hlt. Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum Ziel f?hren, als ver?nderte tats?chliche Verh?ltnisse vorliegen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. V. vom 24. Juni 2002, U 109/01). ???????? Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdef?hrerin nicht bestreiten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem urspr?nglichen Rentenentscheid nicht im Sinne eines R?ckfalls oder einer Sp?tfolge ver?ndert hat (Urk. 1 S. 5), was denn auch der Vergleich der medizinischen Akten best?tigt. D.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, schloss sich in seinem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht vom 14. Juli 1999 (Urk. 14/2/24) sowohl in Bezug auf die Diagnose als auch die objektiven Untersuchungsbefunde dem im urspr?nglichen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von B.___ vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24) an und bezeichnete den Zustand als station?r. Die Diagnose lautet auf einen Status nach Symphysensprengung mit vollst?ndiger Stabilisierung nach Plattenosteosynthese, einen Status nach Fraktur der linken Beckenschaufel mit vollst?ndiger Konsolidierung nach Plattenosteosynthese, einen Status nach Fraktur des linken Querfortsatzes von L5 mit vollst?ndiger Konsolidierung, Ausbildung einer Neoarthrose am Oberrand der linken Massa lateralis des Sacrums und Querfraktur der linken Massa lateralis des Sacrums mit intraartikul?rem Verlauf zum Ilio-Sacralgelenk und Arthrose dieses Gelenkes, eine s-f?rmige Skoliose der Lendenwirbels?ule vom thorako-lumbalen zum lumbo-sacralen ?bergang, eine Lumbalisation des 1. Sakralwirbels und auf ein chronisches zerviko-cerebrales Syndrom. Ein R?ckfall oder eine Sp?tfolge steht angesichts dieser medizinischen Aktenlage zu Recht nicht in Frage. 3.2???? Hingegen l?sst die Beschwerdef?hrerin geltend machen, seit dem urspr?nglichen Rentenentscheid sei eine unfallkausale Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit eingetreten, sei sie doch - wie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00431 best?tigt (vgl. S. 9 und 10 des Urteils) - aufgrund der lediglich 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer kaufm?nnischen T?tigkeit nicht mehr in der Lage, gleich viel zu verdienen, wie im erlernten Beruf als Coiffeuse. Die im urspr?nglichen Entscheid vom 15. Juni 1994 (Urk. 3/8) noch vertretbare Annahme, sie sei trotz der von B.___ auch damals attestierten Arbeitsf?higkeit von lediglich 50 % in der Lage gewesen, im kaufm?nnischen Bereich gleich viel zu verdienen, wie im erlernten Beruf, sei heute offensichtlich nicht mehr haltbar. Diese unfallkausale Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit sei gem?ss der in RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 zitierten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zu ber?cksichtigen (Urk. 1 S. 5 f.). ???????? Gem?ss dem von der Beschwerdef?hrerin zitierten Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 7. Januar 1994 i.S. R. steht ein verf?gter Fallabschluss durch Einstellung s?mtlicher Leistungen unter dem Vorbehalt einer Anpassung an ge?nderte - unfallkausale - Verh?ltnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gelte auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freistehe, einen R?ckfall oder Sp?tfolgen eines rechtskr?ftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Ebenso k?nne er - bei gleichgebliebem Leiden - eine unfallkausale Verminderung der Erwerbsf?higkeit geltend machen (RKUV 1994 Nr. 189 S. 138). Zur Frage der Zul?ssigkeit einer unfallversicherungsrechtlichen Neuanmeldung in obigem Sinn findet sich sodann im Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 i.S. V., U 109/01, die Pr?zisierung, dass die Meldung eines R?ckfalles oder Sp?tfolgen nicht dazu f?hren k?nne, dass eine neue ?berpr?fung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bez?glich der Unfallkausalit?t oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit erfolge (Erw. 4c). Wie im Bereich der Invalidenversicherung ist damit zu unterscheiden, ob eine neuerliche ?rztliche Stellungnahme zur Arbeitsunf?higkeit eine im Rahmen der Neuanmeldung unerhebliche Neubeurteilung oder Ausdruck tats?chlich ge?nderter Verh?ltnisse darstellt. Die unterschiedliche Beurteilung eines unver?nderten Sachverhaltes ist Gegenstand der Wiedererw?gung als eines von der Revision respektive Neuanmeldung zu unterscheidenden Ab?nderungsgrundes (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 259 mit Hinweisen). ???????? Vorliegend haben sich - wie oben dargelegt (Erw. 3.1) - die beim Fallabschluss im Jahr 1994 bestehenden Leiden bis zum erneuten Rentengesuch nicht wesentlich ge?ndert. Des Weitern notierte D.___ am 14. Juli 1999 wie schon B.___ in seinem Gutachten vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24 S. 16) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Coiffeuse und eine zumindest 50%ige Arbeitsf?higkeit f?r eine kaufm?nnische T?tigkeit (Urk. 14/2/24 S. 2). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist damit von einer grunds?tzlich unver?nderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Hingegen weicht diese von der im urspr?nglichen Rentenentscheid vom 15. Juni 1994 getroffenen tats?chlichen Annahme, dass die Beschwerdef?hrerin angesichts des Umstands, dass sie zu jener Zeit volle Arbeitslosentaggelder bezogen habe und keine Rente der Invalidenversicherung mehr erhalten habe, vermittlungsf?hig und damit zu 100 % arbeitsf?hig gewesen sei, ab. Grundlage dieses Entscheids bildete die Hypothese, die von B.___ bescheinigte 50%ige Arbeitsunf?higkeit habe sich angesichts dieser objektiven, dem Wesen nach unfallfremden Gegebenheiten nicht aktualisiert (Urk. 3/8). ???????? Anlass f?r eine Neupr?fung des Rentengesuchs kann eine neuerliche Einsch?tzung zur Arbeitsf?higkeit gem?ss obigen Ausf?hrungen nur dann bilden, wenn sie ein Ausdruck tats?chlich ge?nderter unfallkausaler Verh?ltnisse darstellt. Solche aber stehen vorliegend weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht in Frage. Der Umstand, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer kaufm?nnischen T?tigkeit ausgegangen wurde - wobei aufgrund der nunmehrigen Anwendung der gemischten Methode wiederum keine Rentenzusprache erfolgte (vgl. Urteil vom 24. September 2001, Nr. IV.2000.00431), was eine Koordination der Invalidit?tsgrade zum Vornherein entfallen l?sst - stellt keine ?nderung der unfallkausalen gesundheitlichen oder erwerblichen Verh?ltnisse dar. Auch l?sst die Aussage der Beschwerdef?hrerin, dass im Jahr 1994 die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei trotz der von B.___ bescheinigten 50%igen Arbeitsf?higkeit in der Lage gewesen, ebensoviel zu verdienen, wie in einer 100%igen T?tigkeit als Coiffeuse, vertretbar gewesen sei (Urk. 1 S. 6), die Tatsache nicht entfallen, dass den medizinischen Akten keine ?nderung in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit zu entnehmen ist. Damit l?sst sich weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin eine gesundheitliche oder erwerbliche ?nderung der Verh?ltnisse entnehmen, welche Anlass f?r eine neuerliche, materielle Pr?fung des Rentengesuchs bilden w?rde. 3.3???? Vielmehr ist angesichts dieser Schlussfolgerungen in ?bereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdef?hrerin materiell bezwecken, den urspr?nglichen, nicht gerichtlich angefochtenen und damit rechtskr?ftigen Rentenentscheid - wenn auch lediglich ex nunc - in Wiedererw?gung zu ziehen. Hierauf deuten auch ihre erg?nzenden Ausf?hrungen in der Einsprache vom 4. Februar 2002 (Urk. 12/K90 S. 3) hin, wonach man sich fragen k?nne, ob der Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 nicht offensichtlich und zweifellos falsch gewesen sei, da die Versicherung die Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer kaufm?nnischen T?tigkeit lediglich auf die Tatsache der abgeschlossenen Umschulung und den Umstand, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsf?hig gegolten habe, gest?tzt habe, nicht aber auf die medizinische Aktenlage. ???????? Diese von der Beschwerdef?hrerin aufgeworfene Kritik kann nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch auf das Rentengesuch der Beschwerdef?hrerin vom 3. Juli 2000 (Urk. 12/K73) nach dem oben Gesagten zu Recht nicht unter dem Rechtstitel einer Neuanmeldung eingetreten ist, sondern dieses als Wiedererw?gungsgesuch entgegengenommen hat und darauf nicht eingetreten ist, wozu sie auch nicht gerichtlich angehalten werden kann (vgl. Erw. 2.2), ist diese Frage im Rahmen der Wiedererw?gung im vorliegenden Verfahren nicht zu kl?ren. 3.4???? Zu pr?fen bleibt abschliessend, ob die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen w?re, auf ihren formell rechtskr?ftigen Entscheid aus dem Jahre 1994 wegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel aufgrund einer prozessualen Revision zur?ckzukommen (vgl. Erw. 2.2). Die Beschwerdef?hrerin liess in ihrer Einsprache vom 4. Februar 2002 hierzu vorbringen, dass die Basis des urspr?nglichen Entscheides, n?mlich die Tatsachen der abgeschlossenen Umschulung und des vollen Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung, angesichts der im Recht liegenden, v?llig abweichenden und ?berzeugenden ?rztlichen Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit keine Relevanz h?tten haben d?rfen. Die im urspr?nglichen Einspracheentscheid vertretene Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit als B?roangestellte habe daher eine auf lediglich schwachen F?ssen beruhende Prognose dargestellt. Diese habe sich angesichts ihrer Erfahrungen mit der Halbtagst?tigkeit ab November 1997, welche sie an die Grenze der Belastungsf?higkeit gebracht habe, als falsch erwiesen (Urk. 12/K90 S. 3). Diesen Umstand wertete die Beschwerdef?hrerin als neue Tatsache, welche als Revisionsgrund zu werten sei. ???????? Wie unter Erw. 2.2 dargelegt, k?nnen nur solche Tatsachen revisionsrechtlich erheblich sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdef?hrerin wie auch die ?brigen Verfahrensbeteiligten hatten im urspr?nglichen Verfahren Kenntnis von der Sch?tzung der Arbeitsf?higkeit von B.___ in dessen Gutachten vom 9. November 1992 (Urk. 12/M24 S. 16), wurde diese ja auch ausdr?cklich im entsprechenden Einspracheentscheid erw?hnt (Urk. 3/8). Dass die Beschwerdef?hrerin erstmals im Jahr 1996 eine 50%ige kaufm?nnische T?tigkeit aufgenommen hat und gest?tzt auf die dadurch gemachten Erfahrungen zur Erkenntnis gelangt ist, dass die bereits im Jahr 1992 attestierte 50%ige Arbeitsf?higkeit ihrem Gesundheitszustand tats?chlich entspreche, vermag kein neues Sachverhaltselement zu begr?nden, welches im Zeitpunkt der Entscheidf?llung nicht bekannt war, muss es sich dabei doch um eine objektiv unbekannte Tatsache handeln. Davon aber kann nicht gesprochen werden, wurde ja die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit durch das Gutachten von B.___ im Jahr 1992 ?berzeugend festgehalten. ???????? Damit bleibt der Beschwerdef?hrerin auch der Weg der prozessualen Revision verschlossen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdef?hrerin zu Recht als Wiedererw?gungsgesuch entgegen genommen hat. Da Verf?gungen, mit welchen das Eintreten auf ein Wiedererw?gungsgesuch abgelehnt werden, nicht angefochten werden k?nnen (vgl. Erw. 2.2), ist die Beschwerde in Ziffer 1 und 2 abzuweisen.

4. 4.1???? Gegenstand dieses Verfahrens bildet weiter die Frage nach der Zul?ssigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeist?ndung im Einspracheverfahren zufolge Aussichtslosigkeit des Rentenbegehrens durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2002 (Urk. 2). 4.2???? Im Einspracheverfahren gem?ss Art. 105 Abs. 1 UVG (g?ltig bis 31. Dezember 2002) besteht ein unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung (vgl. zur entsprechenden Rechtslage unter Art. 4 aBV BGE 125 V 34 Erw. 2; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 2. Auflage, Z?rich 1994, S. 379 mit Hinweisen; ab 1. Januar 2003 richtet sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung im Einspracheverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bed?rftig und die Verbeist?ndung durch einen Anwalt/eine Anw?ltin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). 4.3???? Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k?nnen; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungef?hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die ?ber die n?tigen Mittel verf?gt, sich bei vern?nftiger ?berlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen w?rde (BGE 129 Ia 135 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123). 4.4???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Aussichtslosigkeit des Rentenbegehrens der Beschwerdef?hrerin damit, dass zweifellos keine Sp?tfolgen vorliegen w?rden und der Unfallversicherer nicht verpflichtet sei, auf ein Wiedererw?gungsgesuch einzutreten (Urk. 2 S. 3, Urk. 11 S. 4). ???????? Dieser Auffassung ist insofern zuzustimmen, als Sp?tfolgen oder ein R?ckfall nach Art. 11 UVV ausser Diskussion stehen. Des Weitern berief sich die Beschwerdef?hrerin zwar theoretisch auf eine unfallkausale Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit, welche ein Eintreten auf das neuerliche Rentenbegehren grunds?tzlich zu begr?nden verm?chte, doch machte sie de facto - wie unter Erw. 3.2 dargelegt - die Fehlerhaftigkeit des urspr?nglichen Rentenentscheids geltend. Die Berufung auf die angebliche Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit unter dem Titel "Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit" erschien von Anfang an als aussichtslos, w?re doch eine derartige Verschlechterung unter den gesundheitlichen Folgen des Unfalls, mithin im Rahmen eines R?ckfalls oder von Sp?tfolgen, zu behandeln, was aber - wie erw?hnt - nicht zur Diskussion stand. ???????? Der Umstand alleine, dass der Unfallversicherer nicht verpflichtet ist, auf ein Wiedererw?gungsgesuch einzutreten, l?sst zwar einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung im Rahmen eines Wiedererw?gungsverfahrens nicht zum Vornherein entfallen, da ja die M?glichkeit des Eintretens besteht. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als ein Gesuch auf unentgeltliche Verbeist?ndung, welches zeitlich nach einem formellen Entscheid der Verwaltung auf Nichteintreten - vorliegend der Verf?gung vom 3. Januar 2002 (Urk. 12/K89) - eingereicht wird, keine Aussicht auf Erfolg hat. ???????? Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeist?ndung im Einspracheverfahren rechtens ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. 5.1???? Schliesslich l?sst die Beschwerdef?hrerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes f?r das vorliegende Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2). 5.2???? Ob die Beschwerdef?hrerin einen diesbez?glichen Anspruch hat, richtet sich nach der seit 1. Januar 2003 anwendbaren Verfahrensregel von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG, wonach der Beschwerde f?hrenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, wo es die Verh?ltnisse rechtfertigen. In Konkretisierung dieses bis Ende 2002 in Art. 108 Abs. 1 lit. f Satz 2 UVG festgehaltenen Grundsatzes wird gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu f?hren, ihr die n?tigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Die fehlenden Aussichtslosigkeit bestimmt sich nach den unter Erw. 4.3 dargelegten Kriterien. ???????? Da sich im vorliegenden Verfahren im Vergleich zum Einspracheverfahren keine zus?tzlichen, die Beschwerdef?hrerin beg?nstigenden Aspekte bei der Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ihres Begehrens ergeben, ist auch ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes f?r das gerichtliche Verfahren abzuweisen.

Das Gericht beschliesst: ??????????? Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung wird abgewiesen,

und erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Z?rich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00130 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.07.2003 UV.2002.00130 — Swissrulings