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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.12.2003 UV.2002.00125

22. Dezember 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,312 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei HWS-Distorsion unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung

Volltext

UV.2002.00125

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 23. Dezember 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       Der im Jahr 1962 geborene M.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2000 als Spengler für die A.___ AG Temporär und Dauerstellen und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 10. Oktober 2000 stand er am 9. Oktober 2000 mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne, als ein anderes Fahrzeug von hinten auf seinen Wagen auffuhr, wobei sich der Versicherte an Hals und Rücken verletzte (Urk. 10/1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die medizinische Erstbehandlung übernahm Dr. med. B.___, der am 23. Oktober 2000 eine leichte Hirnerschütterung sowie eine HWS-Kontusion diagnostizierte (Urk. 10/5). Die weitere Behandlung erfolgte bei Dr. med. C.___. Am 16. November 2000 wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, Hals- und Gesichtschirurgie, konsiliarisch untersucht. Am 27. November 2000 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt. Vom 3. Januar bis 7. Februar 2001 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Rehaklinik Bellikon auf zwecks Rehabilitation von HWS-Problemen insbesondere HWS-Distorsionstraumen. Am 20. Februar 2001 wurde der Versicherte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin neurootologisch untersucht. Am 28. März 2001 fand eine Untersuchung durch Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, statt. Am 3. April 2001 führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, eine biomechanische Kurzbeurteilung durch. Am 9. Mai 2001 wurde der Versicherte erneut in der Rehaklinik Bellikon untersucht. Am 18. Mai 2001 wurden im medizinisch radiodiagnostischen Institut an der Privatklinik Q.___ ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt.          Mit Verfügung vom 9. November 2001 (Urk. 10/68) teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie müsse den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, abschliessen und die Versicherungsleistungen per Verfügungsdatum einstellen. Das Taggeld rechne sie entgegenkommenderweise noch bis Ende November mit dem Arbeitgeber ab. Danach seien keine weiteren Taggeldleistungen geschuldet. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. Dezember 2001 (Urk. 10/76) wies die SUVA mit Entscheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 2) ab, nachdem die Krankenversicherung Helsana ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 23. November 2001 (Urk. 10/73) bereits am 12. Dezember 2001 (Urk. 10/79) wieder zurückgezogen hatte.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 3. September 2002 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1.         Der Einsprache-Entscheid vom 29.05.2002 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.  2.         In der Folge sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggeldleistungen auch nach dem 09.11.2000 zu entrichten und die Heilungskosten nach dem erwähnten Termin weiterhin zu übernehmen.  3.         Die finanziellen Leistungen seien rückwirkend per Verfügungsdatum vom 09.11.2002 angemessen zu verzinsen.  4.         Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2002 (Urk. 9) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 (Urk. 19) folgende Rechtsbegehren stellen: "1.         Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Versicherten seien weiterhin die gesetzliche UVG-Leistungen (Taggeld, Heilungskosten, ev. Rente und Integritätsentschädigung) zu gewähren.  2.      Ev. seien zusätzliche medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben.  3.      Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu gewähren.  4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Am 8. Januar 2003 (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer einen audio-neuro-otologischen Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 13. Dezember 2002 (Urk. 23) einreichen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 2. Dezember 2002 Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Rechtsvertreter der SUVA nahm am 30. Januar 2003 zum Bericht von Dr. I.___ Stellung, wobei er am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 26). Am 4. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 26. September 2003 reichte die SUVA als zusätzliche Beweismittel ein Videoband und drei Observationsberichte zu den Akten (Urk. 29, 30/1-4). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 31) Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 20 Tagen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin samt eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 (Urk. 32) ersuchte Rechtsanwalt Glavas darum, aus seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen zu werden. Das Sozialversicherungsgericht wies das Gesuch von Rechtsanwalt Glavas mit Beschluss vom 19. November 2003 (Urk. 35) ab.          Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis). 1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).  Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Insbesondere bei psychogenen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einem Schädel-Hirntrauma ist jedoch die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu prüfen (vgl. BGE 118 V 291 Erw. 2a). 1.6     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). 1.7     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).          Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 9. November 2001 weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die SUVA brachte im Wesentlichen vor, dass keine organisch bedingte Ursache für die geklagten Beschwerden habe gefunden werden können und sich zwischen den aktenkundigen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang begründen lasse (Urk. 2).          Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin schulde die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch nach dem 9. November 2001 (Urk. 1), wobei er unter anderem das Fehlen somatischer Unfallfolgen bestritt (Urk. 19).

3. 3.1     Der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.___ diagnostizierte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. November 2000 (Urk. 10/10) eine persistierende cephalo-cervicale Symptomatik nach HWS-Distorsion. Rund 6 ½ Wochen nach der Auffahrkollision zeige der kooperative 38-jährige Versicherte noch eine stark eingeschränkte Nackenbeweglichkeit, bei einer eher leichtgradigen vertebralen Symptomatik der oberen HWS. Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression fänden sich nicht. Zur Vermeidung einer Chronifizierung scheine eine stationäre Rehabilitation indiziert. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bleibe vorläufig bestehen. 3.2     Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 21. November 2000 (Urk. 10/16) ein Zervicalsyndrom und einen posttraumatischen Tinnitus sowie eventuell eine traumatische Perzeptionsstörung (Schwerhörigkeit) beidseits.          Dr. med. J.___, der den Beschwerdeführer radiologisch beurteilte, stellte am 10. Oktober 2000 keine ossäre Läsion, einen normalen Befund der HWS und keine Instabilität fest (Urk. 10/24).          Dr. D.___ diagnostizierte am 16. November 2000 einen posttraumatischen Tinnitus bei wahrscheinlich vorbestehender Perceptionsschwerhörigkeit beidseits. Da der Tinnitus erst nach dem Unfall aufgetreten sei, dürfte dieser traumatisch bedingt sein. Die Ursache der Gehörseinbusse sei nicht klar. Aufgrund der Angaben des Patienten habe sie aber bereits vor dem Unfall bestanden (Urk. 10/26). 3.3     Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon hielten im Austrittsbericht vom 19. Februar 2001 folgende funktionellen Diagnosen und Probleme fest (Urk. 10/33): "1.         Segmentale Dysfunktion der oberen HWS mit vegetativer Begleitsymptomatik, ohne nennenswerte Weichteilbefunde und ohne Einschränkung der globalen Halswirbelsäulenbeweglichkeit bei Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsionstrauma vom 09.10.00 2.         Holozephalger Kopfschmerz im Sinne von Kopfschmerzen vom Spannungstyp"          Im Weiteren führten die Ärzte der Rehaklinik bezüglich der organischen Schädigungen und funktionellen Störungen aus, bei Eintritt habe der Patient über ziehende Nackenschmerzen in der Medianlinie, insbesondere bei Kopfflexion geklagt. Ferner habe er über vom Nacken aufsteigende Kopfschmerzen berichtet, die bis in beide Schläfenregionen einstrahlten. Der Nachtschlaf sei gestört. Ebenso leide er unter Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Tinnitus in beiden Ohren. Bei Kopfdrehung habe er unklare Sehstörungen. Bei der Eintrittsuntersuchung habe sich eine segmentale Dysfunktion der oberen HWS gezeigt, jedoch ohne Einschränkung der globalen Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Die Weichteile des Nackens und Schultergürtels seien weitgehend unauffällig. Die nochmalige radiologische Abklärung der HWS habe keine neuen Aspekte, insbesondere keine Hinweise für posttraumatische Läsionen gezeigt. Im Vordergrund stünden vegetative Symptome und insbesondere Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Tinnitus in beiden Ohren. In den Visiten beschreibe der Patient seine Beschwerden mit "wirr im Kopf, dicker Kopf, stop im Kopf, Blockade". Klinisch imponierten die Kopfschmerzen am ehesten als Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Eine Kopfgelenksdysfunktion, deren manuelle Behandlung die Kopfschmerzen und Schwindel vorübergehend habe beeinflussen können, möge in diesem Zusammenhang mit eine Rolle spielen. Der neurologische Konsiliarius sehe die heute vorhandenen Schwindelbeschwerden sowie gelegentlich vorhandenen visuellen Störungen als Restsymptome einer beim Unfall erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung. Der Schwindel werde noch spezialärztlich abgeklärt. In den psychosomatischen Gesprächen habe keine psychische Störung eruiert werden können. Möglich wäre die Entwicklung einer somatoformen Störung bei dem tendenziell etwas ängstlich veranlagten Patienten, der wie bereits vorab beschrieben, eine Fülle von vegetativen Reaktionen bei Belastung zeige. Durch die therapeutischen Massnahmen habe eine geringe Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Die körperliche Belastbarkeit sei bei Austritt geringgradig besser, die Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und Schultergürtels regredient. Rein subjektiv seien die vegetativen Begleitsymptome wie Schwindel, Kopfschmerzen sowie Tinnitus bei Austritt jedoch unverändert.          Bezüglich der Behinderungen und Fähigkeitsstörungen hielten die Ärzte der Rehaklinik fest, der arbeitsrelevante Problembereich betreffe momentan die obere Halswirbelsäule, die Kopfschmerzen und die Dauerbelastbarkeit. Heben und Tragen seien allenfalls geringgradig eingeschränkt. Absturzgefährdete Tätigkeiten sowie Tätigkeiten auf Treppen und Leitern seien aufgrund der ausgeprägten Vertigosymptomatik zur Zeit nicht zumutbar. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Dauerbelastbarkeit und Daueraufmerksamkeit seien zur Zeit limitiert. Zu den beruflichen und sozialen Auswirkungen führten die Ärzte der Rehaklinik unter anderem aus, die Schwindelsymptomatik limitiere den bisherigen Einsatzbereich des Patienten. In den kommenden Wochen sei die Weiterführung einer ambulanten berufsorientierten Ergotherapie in der Abteilung für Berufliche Wiedereingliederung in der Rehaklinik vorgesehen. Während dieser Zeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ziel dieser Massnahme sei eine weitere Steigerung der körperlichen Belastbarkeit, um den Patienten nach Beendigung wieder in den Arbeitsprozess eingliedern zu können (Urk. 10/33 S. 5). 3.4     Dr. F.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA hielt im Bericht über die neurootologische Untersuchung vom 20. Februar 2001 (Urk. 10/37) zusammenfassend fest, als Folge des HWS-Distorsionstraumas hätten im neurootologischen Fachbereich keine wesentlichen pathologischen Befunde objektiviert werden können. Der einzige fassbare Befund sei eine leichte Verminderung der Hörschwelle in einer Ausprägung, welche nicht als spezifisch oder gar typisch für einen Zustand nach HWS-Trauma gewertet werden könne. Diese Tatsache korreliere gut mit der relativ unspezifischen Anamnese bezüglich der Schwindelbeschwerden. Besondere weiter gehende diagnostische oder therapeutische Konsequenzen ergäben sich nicht (Urk. 10/37 S. 3). 3.5     Der Augenarzt Dr. G.___ führte am 30. März 2001 aus, es fänden sich eine Anisometropie sowie ein hyperoper Astigmatismus beiderseits, welcher als Störfaktor seit dem Unfall auftrete. Bei Verwendung einer Lesebrille schienen die Sehbeschwerden weniger ausgeprägt zu sein. Auf eine Fernkorrektur beziehungsweise auf eine kombinierte Fern-Nah-Brille sei vorerst verzichtet worden. Astigmatismus und beginnende Presbyopie seien unfallfremde Faktoren; die entsprechenden Sehbeschwerden seien allenfalls möglicherweise durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden (Urk. 10/43 S. 3). 3.6     Dr. H.___ kam in seiner Kurzbeurteilung vom 3. April 2001 (Urk. 44) zum Schluss, aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei Herrn M.___ festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung bei der ersten Heckkollision eher nicht erklärbar seien; der Umfang der allfälligen out-of-position Situation müsste genauer bekannt sein. An biomechanisch relevanten Besonderheiten sei die sekundäre Kollision mit dem vorne stehenden Fahrzeug zu berücksichtigen: es liege hier somit möglicherweise eine Abweichung vom Normalfall vor, indem eventuell ein "Resonanzeffekt" (Heck- und Frontstoss innert weniger als 0.5 Sekunden) aufgetreten sei. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund fehlender detaillierter technischer Informationen im vorliegenden Fall diese Zeitspanne nicht habe eingegrenzt werden können. Diese Unsicherheit wäre gegebenenfalls durch eine technische Unfallanalyse und eine darauf folgende eingehendere biomechanische Beurteilung auszuräumen. Zum längerfristigen Verlauf sei keine Stellungnahme möglich (Urk. 10/44 S. 3 f.). 3.7     Mit Schreiben vom 12. April 2001 (Urk. 10/51) an die SUVA Agentur Regensdorf teilte Dr. C.___ mit, dass vom Arbeitgeber am 19. April 2001 eine "leichteste Arbeit" in die Wege geleitet worden sei; nach einer Stunde habe der Patient den Versuch wegen Kopfschmerzen abgebrochen und sei schnurstracks in die Praxis gekommen für eine Notfall-Konsultation. Seither gehe er wieder ambulant nach Bellikon in die Ergotherapie. 3.8     Am 25. Mai 2001 berichtete Dr. med. K.___, leitende Ärztin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik Bellikon zuhanden der SUVA, am 9. Mai 2001 habe eine neuropsychologische Abklärung bei Frau Dr. L.___ im Hause stattgefunden. Neuropsychologisch handle es sich um eine leichte kognitive Störung, multifaktorieller Genese. Laut mündlicher Auskunft lägen auffällige psychische Faktoren vor. Der schriftliche Bericht stehe noch aus. Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt eine psychische Anpassungsstörung, die sich als erhebliches Rehabilitationshindernis erweise, Krankheitswert habe und behandlungsbedürftig sei. Die mit dieser Anpassungsstörung zusammenhängenden Beschwerden seien wesentlich dafür mitverantwortlich, dass die berufliche Reintegration nicht gelinge. Der Patient habe einen erheblichen Leidensdruck. Am 22. Mai 2001 habe eine interdisziplinäre Besprechung in der Rehaklinik Bellikon stattgefunden, an der die Neuropsychologin, der Psychiater, der Ergotherapeut und auch der betreuende Hausarzt teilgenommen hätten. Ziel sei eine Standortbesprechung gewesen mit Planung des weiteren Prozederes. Die Besprechung habe klar gemacht, dass das bisherige therapeutische Regime geändert werden müsse, um einen weiteren Schritt vorwärts zu kommen. Es werde daher vorgeschlagen, den Patienten in einer psychosomatischen Klinik stationär zu behandeln (Urk. 10/56). 3.9     Mit neuropsychologischem Bericht vom 9. Mai 2001 (Urk. 10/58a) äusserten Dr. phil. L.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und Dr. med. N.___, Leitender Arzt Neurorehabilitation, FMH Neurologie, von der Rehaklinik Bellikon den Verdacht auf eine depressive Entwicklung (psychiatrische Diagnose) beziehungsweise eine leichte bis mittelschwere Störung (Neuropsychologische Diagnose) und hielten zusammenfassend fest, aus neuropsychologischer Sicht liege eine leichte bis mittelschwere Störung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen vor. Ursache sei wahrscheinlich in erster Linie eine psychische Problematik, die sich im Zusammenhang mit den Schmerzen und der damit verbundenen Leistungseinschränkung entwickelt habe. Eine psychiatrische Neubeurteilung sei eingeleitet worden. Es sei eine psychologische/psychosomatische Behandlung indiziert (Urk. 10/58a S. 3). 3.10   Die Untersuchung des Schädels und der HWS im medizinisch radiodiagnostischen Institut am 18. Mai 2001 ergab laut Bericht vom 19. Mai 2001 (Urk. 10/60) einen normalen MR-Befund des Schädels ohne Hinweise für einen raumfordernden Prozess oder ein vaskuläres Geschehen. Entmarkungsherde seien weder supra- noch infratentoriell nachweisbar. Als Nebenbefund wurden eine ausgedehnte Schleimhautschwellung in den rechten Mastoidzellen sowie diskrete Schleimhautpolster an der Basis der rechten Kieferhöhle festgehalten. Auch für die HWS ergab sich ein normaler Befund ohne Hinweise für eine Bandscheibenpathologie. Eine foraminelle oder Spinalkanalstenose lag nicht vor; der Befund des Myelons war normal. 3.11   Im Bericht über das Vorgespräch vom 6. Juli 2001, das im Hinblick auf eine Hospitalisation auf der interdisziplinären Abteilung der Klinik Barmelweid geführt worden war, stellten die Ärzte der Psychosomatik folgende Diagnose: "HWS-Distorsionstrauma und milde traumatische Hirnverletzung am 09.10.00, Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt ICD-10 F43.22" (Urk. 10/64). 3.12   Am 26. Oktober 2001 nahm Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Chirurgie vom SUVA Ärzteteam Unfallmedizin nach Studium von Akten und Röntgenbildern wie folgt Stellung: Echte körperliche Folgen der einfachen HWS-Distorsion und fraglichen leichten Commotio vom 9. Oktober 2000 seien jetzt unwahrscheinlich geworden. Der Verlauf mit sekundärer Ausweitung und subjektiver "Verschlimmerung" sei auf somatischer Ebene nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr plausibel. Objektive neurologische Ausfällen hätten nie bestanden. Alle Röntgenbilder seien normal (inkl. MRI von Schädel und HWS). Für die geltend gemachten Schmerzen gebe es also kein Substrat. Weitere körperlich-orientierte Behandlungen seien darum sinnlos. Organisch bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, und ein dauernder Integritätsschaden sei nicht nachweisbar. Die neuropsychologischen Störungen seien rein psychoreaktiver Natur. Ein hirnorganischer Schaden sei unwahrscheinlich. Auch die ORL-Abklärung vom 20. Februar 2001 sei unauffällig gewesen. Aus den letzten Berichten von Bellikon (9. Mai und 25. Mai 2001) sowie der Klinik Barmelweid (12. Juli 2001) gehe klar hervor, dass heute eine psychische Anpassungsstörung mit Angst und Depression im Vordergrund stehe. Dies sei aber ein juristisches Adäquanz-Problem (Urk. 10/66). 3.13   Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 an Dr. C.___ (Urk. 3/3) berichtete Dr. med. P.___, Neurologie FMH, als Resultat der Funktions-CT-Untersuchung hätten sich erhebliche segmentale Funktionsstörungen nach rechts, mit geringer und paradoxer Rotation der einzelnen Wirbel in der Funktionsanalyse, ergeben. Diese Veränderungen seien auf den chronifizierten posttraumatischen Verlauf mit pathologischen Bewegungsmustern im Rahmen der Schmerzsymptomatik zurückzuführen. Ferner zeige sich auf den MRI-Bildern des Spitals Bethanien vom 18. Mai 2001 eine Obliteration (=Verschluss einer Körperhöhle; vgl. Pschyrembel) vom rechten Mittelohr. Die Anamnese sei hinsichtlich Otitis media (Mittelohrentzündung; vgl. Pschyrembel) rechts zwecks Ausschlusses eines Cholesteatoms zu ergänzen. 3.14   Mit Bericht vom 13. Dezember 2003 (Urk. 23) zuhanden von Dr. C.___ hielt Dr. I.___ fest, da vom Rechtsanwalt des Patienten ausdrücklich ein Hausarztbericht und kein Teilgutachten aus neurootologischer Sicht gewünscht worden sei, möchte er sich bei der Beurteilung lediglich auf die medizinisch-therapeutischen Aspekte dieses posttraumatischen cervico-encephalen Syndroms beschränken und die Beantwortung der Fragen bezüglich der Kausalität, der Pathomechanismen der erhobenen Befunde, des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit des Patienten vorläufig offen lassen. Man könne anhand der jetzigen audio-neurootometrischen Befunde von einer multimodalen Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems ausgehen, wobei in Übereinstimmung mit der Semiologie der Beschwerden im Vordergrund einerseits eine visuo-oculomotorische und zentral-vestibuläre Funktionsstörung und anderseits eine cervico-proprioceptive Funktionsstörung stehe. Da dringender Verdacht auf eine multisegmentale Funktionsstörung der cervicalen Facettengelenke bestehe, welche bei 65 % der Patienten mit ähnlichen HWS-Beschleunigungsmechanismus auftrete, möchte er im diagnostisch-therapeutischen Sinne ergänzend zuerst das Verfahren nach Nikolai Bogduk empfehlen - dies zur Objektivierung solcher Läsionen und allenfalls zur gezielten Therapie mit der Methode der perkutanen Radiofrequenz-Neurotomie der Medialäste der Rami dorsales der betreffenden Cervicalsegmente. Anschliessend sollte als Therapie der ersten Wahl wegen der visuo-oculomotorischen und zentral-vestibulären Schwindelkomponente ein "customized" visuo-vestibuläres Habituationstraining durchgeführt werden. Für die Therapie des dekompensierten Tinnitus empfehle er eine sechsmalige/sechstägige dosisaufsteigende Infusionstherapie zwischen 300 mg und 850 mg Lidocain in Kombination mit Lasix (Urk. 23 S. 7 f.).

4.       4.1 Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 9. November 2001 hinaus als Folge des Unfalls vom 9. Oktober 2000 an organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden litt.          Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon sprachen im Austrittsbericht vom 19. Februar 2001 (Urk. 10/33) von einer vegetativen Begleitsymptomatik und stellten das Fehlen nennenswerter Weichteilbefunde bezüglich Nacken und Schultergürtel fest. Sie wiesen darauf hin, dass auch die (erneut durchgeführte) radiologische Abklärung der HWS keine Hinweise für posttraumatische Läsionen gezeigt habe, und dass die vegetativen Symptome im Vordergrund stünden. Die Untersuchung von Schädel und HWS im medizinisch radiodiagnostischen Institut am 18. Mai 2001 ergab ebenfalls normale Befunde ohne Hinweise für einen raumfordernden Prozess, ein vaskuläres Geschehen oder Entmarkungsherde (Urk. 10/59). Schliesslich kam auch Dr. O.___ zur Überzeugung, dass echte körperliche Folgen der einfachen HWS-Distorsion und der fraglichen leichten Commotio unwahrscheinlich geworden seien und der Verlauf mit sekundärer Ausweitung und subjektiver "Verschlimmerung" auf somatischer Ebene nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr plausibel sei. Zusammenfassend stellte er fest, dass objektive neurologische Ausfälle nie bestanden hätten und alle Röntgenbilder (inkl. MRI von Schädel und HWS) normal seien. Daraus schloss er, dass es für die geltend gemachten Beschwerden kein Substrat mehr gebe und keine organisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 10/66). Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen gelangte die SUVA mit Recht zum Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten, diesbezüglich umfassenden Untersuchungen das Vorliegen organischer Beschwerden, welche über den 9. November 2001 hinaus fortbestanden hätten, nicht hinreichend nachgewiesen sei. Etwas anderes kann weder aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Brief von Dr. C.___ vom 13. November 2001 (Urk. 3/1) noch aus den Schreiben von Dr. P.___ vom 4. Juni beziehungsweise vom 2. Juli 2002 (Urk. 3/2-3) oder aus dem Bericht des Dr. I.___ vom 13. Dezember 2002 (Urk. 23) abgeleitet werden. Der Hausarzt Dr. C.___ musste selbst einräumen, dass die Beschwerden schulmedizinisch nicht zu erklären sind (Urk. 3/1 S. 2). Ebenso wenig ist gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. P.___ und von Dr. I.___ der Nachweis organisch bedingter Beschwerden möglich. Dass es sich beim Bericht von Dr. O.___ um einen versicherungsinternen Bericht handelt, vermag dessen Beweiswert nicht zu mindern, zumal keine Umstände ersichtlich sind, welche die Unparteilichkeit der Beurteilungen als begründet erscheinen lassen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee, 122 V 161 Erw. 1c) nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind angesichts der umfassenden Untersuchungen, die während des Administrativverfahrens veranlasst wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualantrag auf Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens (Urk. 19) nicht stattzugeben ist. 4.2     Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SUVA bezüglich der über den 9. November 2001 hinaus vorhandenen (jedoch - wie oben dargelegt - organisch nicht hinreichend nachweisbaren) Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte, oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist. Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2000 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Auch klagte er gemäss den medizinischen Akten über dafür typische Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen, Schlaf-, Seh- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Schwindelgefühl. Zudem weist das Beschwerdebild eine depressive Symptomatik auf (Urk. 10/58a, 10/64, 10/66; vgl. zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma, nach schleudertraumaähnlichen Einwirkungen oder nach Schädel-Hirntrauma: BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Es ist daher mit Blick auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass das Distorsionstrauma der HWS zumindest eine Teilursache der geltend gemachten Leiden ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79). Eine Prüfung der Entwicklung im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 (vgl. oben Ziff. 1.7), seit dem Unfall am 9. Oktober 2000 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA mit Verfügung vom 9. November 2001 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2002, dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt), zeigt, dass die somatischen Beschwerden eine bloss untergeordnete Rolle gespielt haben. Die ersten, aus der Zeit nach dem Unfall stammenden Berichte von Dr. E.___ (vom 24. November 2000; Urk. 10/10), von der Rehaklinik Bellikon (Austrittsbericht vom 19. Februar 2001; Urk. 10/33) enthalten zwar noch Hinweise auf physische Beschwerden, wie sie nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS typischerweise auftreten. Bereits in letztgenanntem Bericht, in dem unter dem Titel "funktionelle Diagnosen und Probleme" eine segmentale Dysfunktion der oberen HWS mit vegetativer Begleitsymptomatik diagnostiziert wurden, wiesen die Berichterstatter jedoch darauf hin, dass bei dem tendenziell etwas ängstlich veranlagten Patienten, der eine Fülle von vegetativen Reaktionen bei Belastung zeige, die Entwicklung einer somatoformen Störung möglich wäre. Im Bericht vom 25. Mai 2001 (Urk. 10/56) stellten die Ärzte der Rehaklinik dann unzweideutig fest, dass nun eine psychische Anpassungsstörung im Vordergrund der Beschwerden stehe, und sie schlugen die stationäre Behandlung des Patienten in einer psychosomatischen Klinik vor. Aufgrund des Gesagten ist - wie die SUVA im Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat - die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen, da im Verlaufe des Krankheitsgeschehens die physischen Beschwerden im Verhältnis zur ausgeprägten psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). 4.3     Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist die Auffahrkollision vom 9. Oktober 2000 (ein Fahrzeug prallte von hinten auf den stehenden Wagen des Beschwerdeführers auf, wobei dieser in ein vor ihm stehendes Drittfahrzeug geschoben wurde) dem mittleren Bereich zuzuordnen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Gestützt auf die Akten ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen, hat doch das Eidgenössische Versicherungsgericht Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (in SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile in Sachen V. vom 30. Juni 1997 [U 231/96] und in Sachen A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; Urteil in Sachen D. vom 16. August 2001 [U 21/01]; nicht veröffentlichte Urteile in Sachen E. vom 21. Juni 1999 [U 128/98], in Sachen K. vom 20. März 1998 [U 262/97] und in Sachen D. vom 6. Juni 1997 [U 187/95]). Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 f.). Zwar liegen aufgrund der Akten keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor, jedoch hat sich der Beschwerdeführer nach seinen glaubhaften Angaben im Zeitpunkt des Heckaufpralls mit seinem (Auto-)Radio beschäftigt (Urk. 10/10, 10/12), wobei er sich leicht nach rechts und nach vorne neigte (Urk. 10/12 S. 2). Eine Drehung von Kopf und Oberkörper im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung kann aus medizinischer Sicht bezüglich Art und Schwere des Schleudertraumas entscheidend sein, worauf auch die biomechanische Kurzbeurteilung hinweist (Urk. 10/44 S. 3). In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bei der Kollision eingenommenen Körperhaltung - und der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243) - ist deshalb das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der physischen Unfallfolgen ist ebenfalls zu verneinen. Die medizinische Behandlung erfolgte praktisch ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich weitgehend in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Einzig vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2001 hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur Rehabilitation in der Klinik Bellikon auf. Mittels Physiotherapie (Urk. 10/5, 10/7, 10/16) konnte keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden (Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 19. Februar 2001; Urk. 10/33 S. 5). Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war demnach im Wesentlichen schon wenige Monate nach dem Unfall abgeschlossen. Bereits im Zeitpunkt der neuropsychologischen Abklärung an der Rehaklinik Bellikon vom 9. Mai 2001 (Urk. 10/56) stand die Behandlung der psychischen Anpassungsstörung im Vordergrund. Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden schon früh weitgehend psychisch bedingt waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten. Soweit von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann, müssen hiefür die depressive Entwicklung und die psychische Anpassungsstörung verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen allmählich überlagerten und zusehends in den Hintergrund drängten. Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist 4.4     Nach dem Gesagten sind höchstens zwei der sieben möglichen Kriterien gegeben, wovon eines - wenn überhaupt - als knapp erfüllt zu betrachten ist. Aufgrund der vorliegenden Umstände und angesichts der Qualifikation des Unfalles als leicht im mittleren Bereich ist deshalb die für den adäquaten Kausalzusammenhang notwendige Häufung zu verneinen. Die Verneinung einer Leistungspflicht durch die SUVA ab 9. November 2001 ist somit nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich die Prüfung der einzelnen Leistungsansprüche, weshalb auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels von der SUVA eingereichten Aktenstücke (ein Videoband und drei Observationsberichte; Urk. 30/1-4), die allenfalls Aufschluss zum aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten geben, nicht näher einzugehen ist.

5.       Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Glavas machte mit Honorarnote vom 4. Dezember 2003 (Urk. 38) einen Aufwand von insgesamt 11.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 98.40 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 2'635.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Rechtsanwalt Glavas wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'635.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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