UV.2002.00124
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Stocker Urteil vom 22. Dezember 2003 in Sachen D.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Tschurr Kreutzmann Wagen Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 D.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 16. Oktober 1990 als Buffet-Angestellte im Restaurant A.___ in Zürich und war bei der Altstadt Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend „Altstadt“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 2. Oktober 1992 auf dem Weg zur Arbeit stürzte und sich am linken Handgelenk (Radiusfraktur) verletzte (Urk. 6/Z1; Urk. 7/ZM1/1). Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am Stadtspital Triemli Zürich, wo die Versicherte am 5. Oktober 1992 operiert („Osteosynthese mittels Fixateur externe“) und anschliessend weiter betreut wurde (vgl. Urk. 7/ZM1/1, Urk. 7/ZM5-7 und Urk. 7/ZM12). Am 18. Juni 1993 reichte der beratende Arzt der Altstadt, Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, seine Beurteilung zu den Akten (Urk. 7/ZM13; vgl. auch Urk. 7/ZM19 und 7/ZM20/1). Am 17. November 1993 untersuchte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, die Versicherte (Urk. 7/ZM22). Am 21. Dezember 1993 wurde die Versicherte erneut operiert („Neurolyse des N. medianus und des N. ulnaris“; Urk. 7/ZM24). Dr. C.___ reichte am 5. Mai 1994 einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 7/ZM31). Am 25. Mai 1994 erstattete Prof. B.___ sein Gutachten (Urk. 7/ZM33). Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli Zürich stellten der Altstadt am 17. August 1994 ihren Bericht zu (Urk. 7/ZM37). 1.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 1995 (Urk. 6/Z66) stellte die Altstadt fest, dass der Status quo ante seit Mai 1995 erreicht sei; die Taggeldleistungen habe man unpräjudiziell bis zum 31. August 1995 abgerechnet und die Heilungskosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zum Konsilium im Universitätsspital Zürich übernommen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Altstadt mit Entscheid vom 4. April 1996 (Urk. 6/Z75) in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Versicherten ab 1. September 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Mit Urteil vom 29. März 1999 (Urk. 6/Z120) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde hin den genannten Einspracheentscheid auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“), welche die Altstadt zwischenzeitlich übernommen hatte, zurück. 1.3 Die zwischen den Parteien ebenfalls strittig gewesenen Fragen bezüglich Überentschädigung wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Februar 2000 (Urk. 6/Z146) rechtskräftig erledigt. 1.4 Mit Verfügungen vom 16. Januar 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine ordentliche einfache Invalidenrente mit Zusatzrenten für zwei Kinder zu, und zwar eine halbe Rente ab 1. Oktober 1993 bis 28. Februar 1994 (Urk. 8/11), eine ganze Rente ab 1. März bis 31. Oktober 1994 (Urk. 8/13) und eine halbe Rente ab 1. November 1994 (Urk. 8/12 und Urk. 8/15). Auch diese Verfügungen wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. März 1999 (Urk. 6/Z123) aufgehoben; die Sache wurde zwecks weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Nachdem die IV-Stelle in der Zwischenzeit über den Rentenanspruch neu verfügt und die Versicherte gegen diese Verfügungen wiederum Beschwerde an das hiesige Gericht erhoben hatte, wird das Sozialversicherungsgericht mit heutigem Datum in einem gesonderten Urteil (IV.2002.00332) ebenfalls über diesen Anspruch zu entscheiden haben.
2. 2.1 Am 8. November 2001 reichten Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, und Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung [MEDAS]) ihr Gutachten zu den Akten (Urk. 7/ZM43; vgl. auch Urk. 7/ZM44). 2.2 Mit Verfügung vom 1. März 2002 (Urk. 6/Z152) sprach die Zürich der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Invalidenrente zu. Die Integritätsentschädigung von 15 % sei bereits am 4. April 1996 verfügt und ausbezahlt worden; darauf sei nicht mehr zurückzukommen. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2002 (Urk. 6/Z154) Einsprache erheben sowie die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von 50 % beantragen. In teilweiser Gutheissung der Einsprache hob die Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2002 (Urk. 2) die angefochtene Verfügung insoweit auf, als darin über den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung nicht entschieden worden war, und wies die Sache insoweit an den Regionalsitz Zürich zurück, damit dieser über den Anspruch auf Integritätsentschädigung befinde. Im Rentenpunkt wurde die Einsprache abgewiesen. 2.3 Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte mit am 3. September 2002 zur Post gegebener Eingabe (Datum vom 26. Juni 2002; Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2002 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab September 1995 eine volle Invalidenrente aus UVG, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventualiter eine Komplementärrente zur Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, zu bezahlen. 2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 (Urk. 5) schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2002 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 2.2 2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Rentenentscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 8. November 2001 (Urk. 7/ZM43). Danach ist es der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar, im Umfang von 80 % als Buffet-Angestellte zu arbeiten. Diese Einschätzung decke sich auch mit derjenigen von Prof. B.___, welcher in seinem Bericht vom 13. März 1996 eingeräumt habe, dass objektiv keine schwere Funktionsstörung mehr nachweisbar sei und dass der psychische Zustand den somatischen wesentlich beeinflusse. Die Arbeitsfähigkeit habe Prof. B.___ auf mindestens 50 %, eher aber auf 66 2/3 bis 75 % geschätzt, wobei er keine Trennung zwischen somatisch und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit vollzogen habe. Die im Gutachten der Dres. G.___ und H.___ attestierte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % basiere auf den anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Befunden und sei daher vollumfänglich begründet. Zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 2. Oktober 1992 bestehe jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang; denn dieses Ereignis müsse als banaler Unfall qualifiziert werden, welcher die Adäquanz ausschliesse. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades kämen somit lediglich die somatischen Gesundheitsstörungen in Betracht. Im Jahre 1995 hätte die Versicherte als Buffet-Angestellte mit einem 80 %-Pensum zwar grundsätzlich ein Einkommen von Fr. 33'068.-- erzielen können. Zu ihren Gunsten seien nun aber die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE) beigezogen worden: Danach habe der Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Frauen Fr. 3'455.-- im Monat betragen (Tabelle A1, Sektor 4), was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden, eines 80 %-Pensums und eines Abzugs wegen Teilzeitarbeit von 15 % ein jährliches Einkommen von Fr. 29'530.-- ergebe. Das in der Verfügung vom 1. März 2002 auf Fr. 28'335.-- bezifferte Invalideneinkommen sei somit nicht zu beanstanden. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 41'335.-- sei von einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'000.-- beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von rund 30 % auszugehen. 3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten der Dres. G.___ und H.___ einerseits festgehalten werde, dass sich keine Veränderung der medizinischen Befunde ergeben habe, andererseits aber die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wesentlich ungünstiger beurteilt werde als früher. Im Gutachten werde dies nicht thematisiert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. B.___ habe sich überdies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - ausschliesslich auf die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bezogen und den psychischen Bereich nicht mitumfasst. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Gutachten der Dres. G.___ und H.___ erhobenen Nebendiagnosen (etwa eine Zervicobrachialgie, eine leichte Radiokarpalarthrose und eine Arthrose im distalen Radioulnargelenk) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein sollten. Es werde im Gutachten einfach der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin zu 80 % als Buffet-Angestellte arbeiten könne. Welche Tätigkeiten sie noch ausführen könnte und welche nicht oder nur noch teilweise, werde hingegen nicht erläutert, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im leeren Raum stehe und nicht nachvollzogen werden könne. Somit sei (in somatischer Hinsicht) nicht auf das Gutachten abzustellen, sondern es müssten die früheren ärztlichen Beurteilungen herangezogen werden. In Anlehnung an Prof. B.___ und Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, sei aus somatischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide auch unter psychischen Unfallfolgen. Obwohl nicht bestritten werde, dass es sich beim Ereignis vom 2. Oktober 1992 gemäss Gerichtspraxis um einen leichten Unfall gehandelt habe, müsse im vorliegenden Fall die Adäquanz bejaht werden. Denn bei den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um vom Unfallereignis unabhängige losgelöste psychische Fehlentwicklungen, sondern offensichtlich um direkte Folgen der somatischen Verletzungen und des mehr als unglücklichen Heilungsprozesses mit einer der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Fixierung und Chronifizierung der somatisch verursachten Beschwerden, auch wenn heute kein direktes somatisches Korrelat mehr dafür gefunden werden könne. Im Weiteren sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Erwerbsmöglichkeit finden könne. So würde sich beispielsweise kein gastgewerblicher Arbeitgeber finden, der eine beim Einsatz der linken Hand beziehungsweise des linken Armes behinderte und schmerzgeplagte Buffet-Angestellte beschäftigen würde. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich erwerbsunfähig.
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente von mehr als 30 % zu Recht verneint hat. 4.2 4.2.1 Der Leitende Arzt Dr. med. J.___ von der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Triemli hielt in seinem Bericht vom 8. Juni 1993 (Urk. 7/ZM12) fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Kontrolle vom 7. Juni 1993 weiterhin über Schmerzen im Bereich des Handgelenks geklagt habe. Zudem sei sie beunruhigt, weil sie in der Beweglichkeit des Handgelenks extrem eingeschränkt sei (vor allem bezüglich Dorsalflexion). Radiologisch finde man eine deutliche Verschmälerung des Radiocarpalgelenks. Dr. J.___ attestierte vom 2. Oktober 1992 bis zum 13. Juni 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach und bis auf weiteres eine solche von 50 %. Es sei wahrscheinlich mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen, und zwar mit einer eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenks (möglicherweise mit Schmerzen wegen einer posttraumatischen Arthrose). Prof. B.___ führte in seinem Bereicht vom 18. Juni 1993 (Urk. 7/ZM13/1-2) aus, dass er den Befund von Dr. J.___ bestätigen könne. Die Beschwerdeführerin klage immer noch über starke Schmerzen am Handgelenk und am Handrücken sowie über Sensibilitätsstörungen am Kleinfinger. Die Beweglichkeit des Handgelenks sei noch sehr stark eingeschränkt, vor allem die Dorsalflexion. Daneben scheine ihm auch eine Atrophie des Thenar, des Hyperthenar und der Interossei vorzuliegen. Er frage sich, ob nicht eine partielle Ulnarisparese bestehe. Da die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei, schliesse er sich der Auffassung von Dr. J.___ an, wonach ihr eine 50%ige Arbeitsaufnahme zugemutet werden könne. Am 17. September 1993 berichtete Dr. J.___, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks und über einen Kraftverlust klage. Objektiv stehe eine eingeschränkte Dorsalflexion des Handgelenks im Vordergrund. Radiologisch gesehen sei die Fraktur konsolidiert; Arthrose-Zeichen seien nicht ersichtlich. Dr. J.___ diagnostizierte „unklare Schmerzen bei St. n. Radiusfraktur loco classico links.“ Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/ZM18). Prof. B.___ äusserte sich am 28. September 1993 dahingehend, dass sich die Beweglichkeit des Handgelenks trotz Physiotherapie nicht verbessert habe. Seines Erachtens bestehe immer noch der Verdacht auf eine partielle Ulnarisparese. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführerin sicher keine 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/ZM19/1-2). Nach Einsicht in die am 12. Mai 1993 angefertigten Röntgenbilder kam Prof. B.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 1993 (Urk. 7/ZM20/1; vgl. auch das Schreiben von Dr. J.___ vom 30. September 1993 [Urk. 7/ZM20/2]) zum Schluss, dass die Radiusfraktur in guter Stellung unter leichter Abflachung des Radiusgelenkwinkels vollständig konsolidiert sei. Es bestehe aber immer noch eine erhebliche Osteoporose, so dass tatsächlich der Verdacht auf eine in Abheilung begriffene Sudeck’sche Dystrophie aufkomme. Auch scheine ihm der radiocarpale Gelenkspalt auf der linken Seite im Vergleich zu rechts etwas verschmälert; hier kündige sich möglicherweise eine Arthrose an. Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 18. November 1993 (Urk. 7/ZM22) aus, dass er angesichts der anamnestischen Angaben, des orientierenden klinischen Befundes und der leicht verlangsamten motorischen Überleitungszeit des Nervus medianus im Carpaltunnel den Verdacht auf ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom bestätigen würde. Etwas ungewöhnlich und nur die Verdachtsdiagnose erlaubend sei die normale sensible Leitgeschwindigkeit im Handgelenksabschnitt und die normale Latenzzeitdifferenz zwischen dem Nervus medianus und dem Nervus ulnaris. Diese normalen sensiblen Befunde würden jedoch das Carpaltunnelsyndrom nicht ausschliessen. Weiter könnte auch noch eine leichte posttraumatische Ulnariskompression bestehen. Eine deutliche Behinderung der Beschwerdeführerin resultiere übrigens auch noch aus der deutlich eingeschränkten Dorsalflexions-Fähigkeit im linken Handgelenksabschnitt. Nach dem operativen Eingriff vom 21. Dezember 1993 („Neurolyse des N. medianus und des N. ulnaris“; Urk. 7/ZM24) hielt Dr. J.___ am 26. Januar 1994 fest, dass die Beschwerdeführerin über vermehrte Schmerzen im Handgelenk mit Ausstrahlung bis in die Schulter klage. Man finde weiterhin eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenkes. Ab 20. Dezember 1993 bis auf weiteres bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ZM27). Dr. C.___ erhob in seinem Bericht vom 5. Mai 1994 (Urk. 7/ZM31) folgende Diagnosen: „- Schmerzsyndrom im Handgelenksabschnitt links und Parästhesien im Bereich der Finger der linken Hand (dig I-V), neurographisch ohne Hinweise für Medianus-Kompressionssyndrom resp. Ulnaris-Kompressionssyndrom links - Verdacht auf Deltoideus-Ansatztendinosen links bei Fehlbelastung - Status nach Radiusfraktur loco classico (2.10.92) mit weiterhin deutlicher Motilitätseinschränkung im Handgelenk, spez. für die Dorsalextension.“ Die Ursache der Restbeschwerden im Handgelenksabschnitt links (namentlich die Druckdolenz, die Einschlafparaesthesien und die Kraftverminderung) seien - so Dr. C.___ weiter - nicht ausreichend geklärt. Speziell könne er sich die Kraftverminderung bei fehlender Muskelatrophie höchstens schmerzbedingt erklären. Ein Teil der Schmerzen im Deltoideusbereich könnte fehlbelastungsbedingt hervorgerufen werden. Ein Cervicalsyndrom mit Wurzelkompression C7 respektive C8 liege aufgrund der Klinik nicht vor. Es bestünden auch keine Hinweise für ein costoclaviculäres Engpasssyndrom. Auch ein Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris im Sulcusabschnitt links sei unwahrscheinlich. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 25. Mai 1994 (Urk. 7/ZM33/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 20. Mai 1994 weiterhin über vom linken Kleinfinger ausgehende Schmerzen mit Ausstrahlung über die Hand, den Vorder- und Oberarm zur linken Schulter sowie über Sensibilitätsstörungen an allen fünf Fingern (hauptsächlich am Kleinfinger) geklagt habe. Die Finger würden nachts einschlafen. Bei Berühren der Narbe am Handgelenk würden elektrisierende Schmerzen am 4. und 5. Finger hinzukommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen können; sie sei jedoch mit Unterstützung ihres Ehemannes in der Lage, ihre Haushaltarbeiten zu erledigen. Seit dem Unfall vom 2. Oktober 1992 seien jetzt mehr als eineinhalb Jahre verstrichen; der Zustand der linken Hand habe sich unter der Physio- und Ergotherapie sowie nach operativer Behandlung nicht verbessert. Die therapeutischen Massnahmen seien damit weitgehend erschöpf. Mit einer wesentlichen Veränderung sei kaum mehr zu rechnen. Er sei deshalb der Auffassung, dass dieser Schadenfall abzuschliessen sei. Dabei könne von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Die Dres. E.___ und F.___ erhoben in ihrem Bericht vom 17. August 1994 (Urk. 7/ZM37) folgende Diagnosen: „- Status nach Radiusfraktur loco classico links 2.10.1992 mit anschliessender Implantation eines Fixateur externe 5.10.1992 und Neurolyse von Nervus medianus und Nervus ulnaris 21.12.1993 - chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Hand ohne Hinweise für Nervenkompression - leichtes zervikospondylogenes Syndrom links - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung“ Die Exploration durch den klinischen Psychologen habe eine Tendenz zu hypochondrischer Fixierung, jedoch keine Hinweise auf eine depressive Entwicklung ergeben. Die Beschwerdeführerin sei unfallbedingt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Namentlich aufgrund der pathologischen Schmerzverarbeitung sei eine dauernde Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks möglich; eine genaue Prognose könne allerdings noch nicht gestellt werden. Eine erneute Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Buffet-Angestellte sei zwar medizinisch-theoretisch denkbar, praktisch-wirtschaftlich aber unwahrscheinlich. Dr. I.___ äusserte sich am 18. November 1994 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin infolge der Bewegungseinschränkung und der Schmerzen als Buffet-Angestellte wahrscheinlich auch in Zukunft nur zu 50 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 7/ZM38; vgl. auch Urk. 7/ZM39). Oberarzt Dr. med. K.___ und Oberarzt i.V. Dr. med. L.___ vom Universitätsspital Zürich (Schmerzsprechstunde) diagnostizierten am 9. August 1995 eine funktionelle Brachialgie links bei Status nach Radiusfraktur loco classico und Neurolyse des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links bei überwiegend ulnaris-inervierter Hand. Der Unfallmechanismus, der Krankheitsverlauf und der aktuelle Befund würden den Schluss zulassen, dass für das derzeitige Beschwerdebild unfallfremde Faktoren wahrscheinlich die grösste Rolle spielen dürften. Rein somatisch gesehen bestünden seit Mai 1995 keine mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehende Spätfolgen mehr (Urk. 7/ZM41). Prof. B.___ führte in seinem Bericht vom 13. März 1996 (Urk. 7/ZM42) aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen linken Arm (hauptsächlich an der Hand), über Schwellungszustände an der linken Hand und über Sensibilitätsstörungen (hauptsächlich am linken Ring- und Kleinfinger) klage. An der ulnaren Kante dieser beiden Finger würden bei Bestreichen der Hohlhand auch elektrisierende Schmerzen auftreten. Schmerzbedingt sei der Schlaf der Beschwerdeführerin gestört; sie könne nicht auf der linken Seite liegen. Die linke Hand könne nur für kleinere Arbeiten gebraucht werden. Im Laufe des letzten Jahres seien auch Herz- und Atembeschwerden hinzugekommen. Sie werde deshalb mit Antidepressiva behandelt. Anlässlich der Untersuchung hinterlasse sie einen deutlich depressiven Eindruck. Die Beweglichkeit der linken Hand habe sich verbessert. Die Schulterschmerzen seien zurückgegangen; die Beweglichkeit habe sich auch hier etwas verbessert. Insgesamt sei eine schwere Funktionsstörung nicht mehr nachweisbar. Die noch vorhandene Funktionseinbusse des linken Handgelenks sei jedoch eine eindeutige Folge der erlittenen Radiusfraktur. Zudem würden leichte Sensibilitätsstörungen persistieren, welche aber bei der letzten neurologischen und neurographischen Untersuchung nicht hätten objektiviert werden können. Die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit müsse indirekt ebenfalls als Folge des Zustands der linken Hand angesehen werden. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Faktoren mitspielten. Die im letzten Herbst hinzugekommenen Herz- und Atembeschwerden seien wahrscheinlich funktionell bedingt (neurovegetativ). Zwar erscheine es als verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit als Buffet-Angestellte nicht mehr ausüben könne, denn dazu sei wohl der unbehinderte Gebrauch beider Arme und Hände erforderlich. Hingegen wäre es ihr durchaus zumutbar, eine leichtere Berufstätigkeit auszuüben, bei der sie hauptsächlich ihren dominanten rechten Arm einsetzen und auch ihren insgesamt doch nicht schwer beeinträchtigten linken in eingeschränktem Masse mitbenützen könnte. Es ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wahrscheinlich aber eher eine solche von 662/3 bis 75 %. 4.2.2 In ihrem Gutachten vom 8. November 2001 (Urk. 7/ZM43) erhoben die Dres. G.___ und H.___ folgende Diagnosen: „Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) - Dissoziative Störung, gemischt (Konversionsstörung) auf der Grundlage einer - histrionisch strukturierten Persönlichkeit - DD: Somatoforme Schmerzstörung - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) - Zervicobrachialgie - Radiocarpalarthrose (leicht) - Arthrose im distalen Radioulnargelenk bei - Status nach Radiusfraktur loco classico links, Reposition, Nachreposition und Fixation mittels Fixateur externe (Oktober 1992) - Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms links mit Neurolyse des Nervus medianus und ulnaris (Dezember 1993) - Verdacht auf Status nach Algodystrophie - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Analgetika bei - Spannungstyp Kopfweh und - Migräne mit Aura - Stammvarikosis beidseits VSM - radiologisch leichte ISG-Arthrosen beidseits und beginnende Koxarthrosen beidseits (1996) - radiologisch Genu varum links ohne wesentliche Hinweise auf Varusarthrose (2001)“ Im somatischen Bereich sei heute eine leichte radiokarpale Arthrose sowie eine deutliche Arthrose im distalen Radioulnar-Gelenk und eine allgemeine Osteopenie nachweisbar. Wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall eine leichte Sudeck’sche Dystrophie durchgemacht. Spätfolgen derselben seien jedoch nicht mehr objektivierbar. Die genannten Arthrosen müssten überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolgen angesehen werden. Gewisse Schmerzen bei starker Belastung des Handgelenks seien als Folgeerscheinungen dieser Arthrosen möglich. Hingegen sei die ausgeprägte, subjektiv von der Beschwerdeführerin erlebte Schmerzempfindlichkeit durch diesen Befund nicht zu erklären. Dass sie ihre linke Hand praktisch nicht mehr einsetzen könne und erhebliche Einschränkungen der Beweglichkeit der Hand und des Armes schildere, könne durch den somatisch objektivierbaren Befund nicht erklärt werden. Aus somatischer Sicht könne die Beschwerdeführerin auch weiterhin zu 80 % als Buffet-Angestellte arbeiten. Die Hauptproblematik liege bei ihr auf psychischem und psychosomatischem Gebiet: Die Beschwerdeführerin habe bereits seit dem Jahr 1990 Kopfschmerzen vom Spannungstyp entwickelt. Nach dem Unfall im Jahre 1992 habe sich eine psychosomatische Entwicklung abgezeichnet, die von einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Symptomausweitung begleitet worden sei. Sie habe nunmehr seit neun Jahren nicht mehr gearbeitet und sicher durch die Berentung einen sekundären Krankheitsgewinn erlebt, so dass sich das ganze Geschehen fixiert und chronifiziert habe. Die Grundlage dieser Entwicklung bilde eine einfach strukturierte, histrionische Persönlichkeit. Die Diagnose der körperlichen Symptome aus psychischen Gründen stütze sich auf das demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin währen den Untersuchungen, bei denen sich deutliche Diskrepanzen zwischen den angegebenen Einschränkungen und den objektiv beobachteten Beweglichkeiten sowie der symmetrischen Muskulatur ergeben würden. Auch habe die Beschwerdeführerin in einer Art „belle indifférence“ über ihre Beschwerden berichtet, als ob sie nicht über sich, sondern über eine andere Person spreche. Aus psychiatrischen und psychosomatischen Gründen könne ihr als Buffet-Angestellte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden. Es sei anzufügen, dass sich im Wesentlichen auch keine Veränderung der medizinischen Befunde ergeben habe; lediglich die klar psychogene Genese könne hier unterstrichen werden. Die Beschwerdeführerin könnte in allen Hilfstätigkeiten (ausgenommen körperliche Schwerarbeit mit vorwiegender Belastung der Hände und Arme wegen des Risikos einer Verstärkung der Arthrosen) ebenfalls zu 50 % arbeiten. Auch hier resultiere die Einschränkung aus psychiatrisch-psychosomatischen Gründen. Nach der distalen Radiusfraktur links habe sich zwischenzeitlich eine Arthrose im Radiokarpalgelenk und vor allem im distalen Radioulnargelenk ausgebildet. Dadurch liessen sich die lokalen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen teilweise erklären. Insbesondere bestehe eine kleine Beeinträchtigung für Drehbewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung mit der linken Hand und dem linken Arm (zum Beispiel beim Öffnen von Flaschen und Reinigen von Gläsern). Allerdings handle es sich um die adominante linke Hand; es könne aber doch eine Einschränkung vorliegen, wenn die linke Hand als Haltehand für kräftige Drehbewegungen mit der rechten Hand benötigt werde. Bezüglich der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 2. Oktober 1992 und den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus medizinischer Sicht ein Kausalzusammenhang bestehe, äusserten sich die Gutachter folgendermassen: „Die Versicherte erlitt einen häufig vorkommenden Unfall. Eine Radiusfraktur loco classico ist kein seltenes Ereignis. Wahrscheinlich machte sie eine leichte, passagere Sudeck’sche Atrophie durch, die aber folgenlos abgeheilt ist. Durchschnittlich ist durch einen solchen Unfall weder bei einer psychisch gesunden noch [bei einer] durch eine psychische Störung belasteten Person mit einer entsprechenden Störung zu rechnen. Dennoch hat die Versicherte die oben ausgeführte psychische Fehlentwicklung durchgemacht. [...] Die Versicherte hatte bereits nach ihrer Migration in die Schweiz 1990 Kopfschmerzen entwickelt. Diese sind wahrscheinlicherweise damals schon psychogener Natur gewesen. Wie die Entwicklung weiter gegangen wäre ohne den Unfall, kann nicht gesagt werden. Es sind alle möglichen Entwicklungen denkbar, sowohl die Entwicklung von Symptomen psychosomatischer Natur auf anderen Gebieten, wie aber auch das weitere Funktionieren an einer Arbeitsstelle.“ Am 31. Januar 2002 nahmen die Gutachter Dr. G.___ und Dr. H.___ zu den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 2001 (vgl. Urk. 6/Z149) aufgeworfenen Fragen Stellung (Urk. 7/ZM44). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen weder begründet noch nachvollziehbar seien, entgegneten die Gutachter, dass die Begründung in den ausführlichen medizinischen Untersuchungen liege, deren Resultate im Detail festgehalten worden seien und jederzeit „von einer entsprechend geschulten Fachperson“ nachvollzogen und auch nachgeprüft werden könnten. Als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolgen habe man eine leichte Radiocarpalarthrose und eine Arthrose im distalen linken Radioulnargelenk objektivieren können. Die möglicherweise als Unfallfolge durchgemachte Algodystrophie habe keinen Einfluss mehr auf die Gebrauchsfähigkeit des Armes. Die Diagnose einer Cervicobrachialgie sage lediglich aus, dass Schmerzen im Bereich des Nackens und am Arm angegeben worden seien. Ein organisch fassbares Korrelat liege dieser Feststellung nicht zugrunde. Alle übrigen erhobenen somatischen Befunde hätten primär nichts mit dem Unfall zu tun. Die objektivierbaren Befunde einer leichten Radiocarpalarthrose und einer Arthrose im distalen Radioulnargelenk könnten in diesem Bereich gewisse Schmerzen bei Belastungen verursachen. Dass sie aber Schmerzen, Beschwerden und Symptome in den von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmassen und Bereichen hervorrufen würden, widerspreche jeglicher medizinischer Erfahrung und könne wissenschaftlich in keiner Weise begründet werden. Bei der Beschwerdeführerin liege eine psychosomatische Entwicklung im Sinne einer gemischten dissoziativen Störung nach ICD-10 vor. Der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin an beiden Armen und beiden Händen eine symmetrische Muskulatur vorhanden sei, spreche dafür, dass sie ihren linken Arm nicht schone, sondern regelmässig brauche und aktiv belaste. 4.3 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auf den Unfall vom 2. Oktober 1992 zurückzuführen sind. Umstritten ist jedoch, inwieweit sich diese körperlichen Unfallfolgen auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Zu prüfen ist diesbezüglich zunächst, ob auf das von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 29. März 1999 (Urk. 6/Z120) eingeholte Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 8. November 2001 (Urk. 7/ZM43) abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin liess dies - wie bereits erwähnt - bestreiten, weil die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht nachvollziehbar seien. Bei der Frage nach der Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens ist gemäss ständiger Gerichtspraxis (Erw. 2.3 hiervor) auch in inhaltlicher Hinsicht nicht nur zu prüfen, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Entscheidend ist auch, dass die in der Expertise gezogenen Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, die es der rechtsanwendenden Behörde ermöglicht, sie prüfend nachzuvollziehen (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 44 Rz 19 mit Hinweis). Entgegen der Ansicht der Dres. G.___ und H.___ (Urk. 7/ZM44) kann es nicht genügen, wenn ein Gutachten lediglich „von einer entsprechend geschulten Fachperson nachvollzogen und [...] überprüft werden“ kann. Vielmehr besteht der Zweck eines Gutachtens gerade darin, dem über keine (fach)ärztliche Sachkunde verfügenden Gericht medizinische Zustände, Zusammenhänge und Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu machen. Die Beschwerdeführerin liess insoweit rügen, dass aus dem Gutachten der Dres. G.___ und H.___ nicht hervorgehe, weshalb die Gutachter die somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wesentlich tiefer eingeschätzt hätten als früher. Dies werde nicht thematisiert. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die erhobenen Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein sollten. 4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass Dr. J.___, Prof. B.___ und Dr. I.___ der Beschwerdeführerin (abgesehen von Phasen, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand) bezogen auf ihre angestammte Tätigkeit als Buffet-Angestellte jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (vgl. Urk. 7/ZM12, Urk. 7/ZM13/1-2, Urk. 7/ZM18, Urk. 7/ZM19/1-2, Urk. 7/ZM27 und Urk. 7/ZM33/1-3). Obwohl diese - auf somatischem Gebiet spezialisierten - Ärzte nicht explizit zwischen somatischen Beschwerden und allfälligen psychischen Beeinträchtigungen differenzierten, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang, dass sie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überwiegend den somatischen Gesundheitszustand berücksichtigten. In seinem Bericht vom 13. März 1996 (Urk. 7/ZM42) hielt Prof. B.___ grundsätzlich an einer Arbeitsunfähigkeit (jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit) von bis zu 50 % fest, gab jedoch zu bedenken, dass wahrscheinlich doch eher eine etwas höhere Restarbeitsfähigkeit (662/3 bis 75 %) bestehe. Demgegenüber waren die Dres. K.___ und L.___ der Ansicht, dass seit Mai 1995 - rein somatisch gesehen - keine mit dem Unfallereignis vom 2. Oktober 1992 in Zusammenhang stehenden Spätfolgen mehr vorliegen würden (Urk. 7/ZM41). Die Dres. G.___ und H.___ kamen ihrerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten könnte (vgl. Urk. 7/ZM43 S. 22 und S. 28). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügen liess, setzten sich die Gutachter nicht mit den abweichenden Einschätzungen der übrigen involvierten Ärzte auseinander. Auch vermochten sie ihre Schätzung der Arbeitsfähigkeit dem Gericht nicht einsichtig zu machen. Soweit die Beschwerdegegnerin sinngemäss ausführte, dass die Schätzung der Gutachter weitgehend derjenigen von Prof. B.___ vom 13. März 1996 entspreche, welcher nicht zwischen somatischen und psychischen Beschwerden unterschieden habe (vgl. Urk. 5 S. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass Prof. B.___ ausdrücklich von einer leidensangepassten Tätigkeit („eine Arbeit, zu welcher vorzugsweise der rechte dominante Arm eingesetzt und bis zu einem gewissen Grade auch der linke (mit-) benützt werden kann“) ausging; er hielt es jedoch für verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit am Buffet eines Restaurants nicht mehr ausüben könne, weil dazu wohl der volle Gebrauch beider Arme und Hände notwendig sein dürfte (Urk. 7/ZM42 S. 8). Diese Ansicht vermag zu überzeugen; denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass beispielsweise das Öffnen von Flaschen oder das Reinigen von Gläsern Drehbewegungen beziehungsweise das Ausüben von Gegendruck mit der linken Hand erfordert, was auch die Gutachter anerkannten (vgl. Urk. 7/ZM43 S. 28). Weshalb die Gutachter trotz der von Prof. B.___ vertretenen Gegenansicht von einer Arbeitsfähigkeit als Buffet-Angestellte im Umfang von 80 % ausgingen, wurde nicht begründet und ist demzufolge nicht nachvollziehbar, zumal die Gutacher ausdrücklich festhielten, dass sich im Wesentlichen „auch keine Veränderungen der medizinischen Befunde ergeben“ hätten (Urk. 7/ZM43 S. 23). Das Gutachten der Dres. G.___ und H.___ ist auch in sich selbst nicht widerspruchsfrei. Alle von ihnen erhobenen Diagnosen somatischer Natur listeten sie auf S. 21 des Gutachtens unter dem Titel „Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)“ auf. Insoweit scheinen sich die Gutachter der Auffassung der Dres. K.___ und L.___ anzunähern, die gar ausführten, dass aus somatischer Sicht seit Mai 1995 keine unfallbedingten Folgen mehr vorlägen (Urk. 7/ZM41). Dazu steht jedoch die auf S. 22 des Gutachtens geäusserte Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin unfallbedingt aus somatischer Sicht als Buffet-Angestellte zu 20 % arbeitsunfähig sei, in ungeklärtem und unauflösbarem Widerspruch. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das umfangreiche Gutachten der Dres. G.___ und H.___ zwar zunächst einen weitgehend überzeugenden Eindruck vermittelt, dass aber die erwähnten Widersprüchlichkeiten, die fehlende Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen anderer Experten sowie insbesondere die fehlende Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerungen dazu führen, dass das Gutachten keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für die vorliegend strittige Frage nach der Invalidität bilden kann. Da auch die übrigen medizinischen Akten kein hinreichend klares Bild bezüglich Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise Arbeitsfähigkeit ergeben, erweist sich die Sache insoweit als nicht spruchreif. Sie ist deshalb diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen ergänzenden Abklärungen veranlasse und hernach - sobald eine auch für rechtsanwendende Behörden nachvollziehbare und widerspruchsfreie Grundlage vorliegt - über die Höhe des Rentenanspruchs neu verfüge. 4.5 Was die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angeht, konnten die Gutachter G.___ und H.___ die Frage, ob diese Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. Oktober 1992 stehen, nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich schon 1990 bei ihrer Einreise in die Schweiz unter Kopfschmerzen psychogener Natur gelitten; wie sich ihr psychischer Gesundheitszustand - ohne Unfall - weiterentwickelt hätte, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/ZM43). Auch die übrige Aktenlage lässt es nicht zu, die Frage nach der natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden endgültig zu beantworten. Aufgrund der gesamten Aktenlage (insbesondere der Krankengeschichte) scheint jedoch der Schluss, dass der Unfall vom 2. Oktober 1992 zumindest eine Teilursache für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellt, wahrscheinlicher zu sein als das Gegenteil. Davon scheint implizit auch Prof. B.___ ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 7/ZM42 S. 6). Zu prüfen bleibt mithin die Adäquanz. Beim Unfall vom 2. Oktober 1992 handelte es sich um einen leichten (aber nicht banalen) Unfall im Sinne der (in Erw. 2.2.2 hievor) wiedergegebenen Gerichtspraxis, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1 S. 7). Bei derartigen Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall - angesichts der langen ärztlichen Behandlungsdauer und der langen Arbeitsunfähigkeit - die Adäquanz nach den von der Gerichtspraxis für mittlere Unfälle aufgestellten Kriterien beurteilen würde, wäre ihr Vorliegen zu verneinen. Der Unfall war nämlich weder dramatisch noch eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer und insbesondere - auch nach dem medizinischen Erfahrungswissen (vgl. Urk. 7/ZM43 S. 26) - nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, und zwar weder bei psychisch gesunden noch bei psychisch vorbelasteten Personen. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht ersichtlich. Der Heilungsverlauf war nicht besonders schwierig, und es traten auch keine erheblichen Komplikationen auf. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine leichte, passagere Algodystrophie durchmachte, ändert daran nichts, denn diese heilte folgenlos ab (vgl. etwa Urk. 7/ZM43 S. 26). Demgegenüber sind die Kriterien „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“, „körperliche Dauerschmerzen“ und „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ als erfüllt anzusehen. Dies reicht jedoch im vorliegenden Fall, da klarerweise von einem leichten Unfall auszugehen ist, nicht aus um die Adäquanz zu begründen. Dazu hätten noch weitere Kriterien erfüllt beziehungsweise sich die gegebenen Kriterien in (noch) auffallenderer Weise verwirklichen müssen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht leistungspflichtig.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat die Beschwerdeführerin, die vorliegend - da die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist - obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2002, soweit damit über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die organischen Folgen des Unfalls vom 2. Oktober 1992 befunden wurde, aufgehoben und die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Tschurr - Zürich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).