UV.2002.00122
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Gerichtssekret?rin Kobel
Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen G.___
Beschwerdef?hrer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren 1954, arbeitete seit 1984 bei der X.___ AG, ___, als Maurer mit Polieraufgaben und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) f?r die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen obligatorisch versichert. Am 8. August 1994 rutschte er bei der Arbeit auf dem Bau aus und st?rzte von einer Mauer etwa 6 Meter in die Tiefe (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 9. August 1994 und die Protokolle ?ber die durchgef?hrten polizeilichen Einvernahmen, Urk. 10/1 und Urk. 10/1/1). Dabei zog er sich eine Fraktur des 2. Lendenwirbelk?rpers (LWK 2), Skaphoidfrakturen beidseits und ein H?matom auf der linken Seite des Ges?sses zu. Die SUVA erbrachte die Leistungen f?r den Erwerbsausfall und die medizinischen Behandlungen (unter anderem Osteosynthesen der LWK 2-Fraktur und der Skaphoidfraktur links; vgl. den Austrittsbericht der Klinik f?r Unfallchirurgie des Spitals A.___ vom 23. August 1994, Urk. 10/2, die Operationsberichte der Klinik f?r Unfallchirurgie vom 12. August und vom 22. November 1994, Urk. 10/3 und Urk. 10/8/2, sowie die Krankengeschichte und den Bericht derselben Klinik vom 2. Dezember 1994 beziehungsweise vom 23. Februar 1995, Urk. 10/8/1 und Urk. 10/10) und schloss den Fall danach gest?tzt auf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, vom 25. Juli 1995 (Urk. 10/17) mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 ab (Urk. 10/18). 1.2???? Am 11. Dezember 1997 verunfallte G.___ erneut bei der Arbeit; er st?rzte aus einer H?he von etwa 4 Metern von einem Bauger?st (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 12. Dezember 1997, Urk. 7/1, und die Polizei-Protokolle in Urk. 7/2) und erlitt dabei ein Sch?delhirntrauma mit Gehirnblutungen und Sch?delfrakturen sowie eine Verletzung an der rechten Schulter mit Fraktur der Spina scapulae und AC-Gelenkluxation Tossy I. Er wurde zun?chst wiederum in der Klinik f?r Unfallchirurgie des Spitals A.___ behandelt (Austrittsbericht vom 22. Dezember 1997, Urk. 7/3) und hielt sich im Anschluss daran von Ende Dezember 1997 bis Ende Januar 1998 in der Klinik C.___ zur Neurorehabilitation auf (Austrittsbericht vom 11. Februar 1998, Urk. 7/4/1; neuropsychologische Berichte vom 6. und vom 19. Januar 1998, Urk. 7/4/2+3; Logop?die-Abschlussbericht vom 21. Januar 1998, Urk. 7/4/4). ???????? Nachdem der Versicherte im angestammten Betrieb wieder zu arbeiten begonnen hatte, liess die SUVA ihn am 25. M?rz 1998 an Ort und Stelle befragen (Bericht vom 22. April 1998, Urk. 7/6) und informierte sich beim Vorgesetzten ?ber die Arbeitsleistungen des Versicherten (Telefonnotiz vom 17. April 1998, Urk. 7/5). Ferner nahm die SUVA einen Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals A.___ vom 11. Mai 1998 ?ber eine Kontrolluntersuchung in der Sch?delhirntrauma-Sprechstunde zu den Akten (Urk. 7/8), liess sich von der Chirurgischen Poliklinik des Spitals A.___ zweimal ?ber den Behandlungsverlauf berichten (Berichte vom 19. Juni und vom 7. September 1998, Urk. 7/12 und Urk. 7/16) und informierte sich bei der Klinik D.___ ?ber eine Untersuchung des Versicherten in der Schultersprechstunde (Bericht vom 11. August 1998, Urk. 7/14). Am 1. Februar 1999 meldete der Versicherte der SUVA auf entsprechende Anfrage hin, dass die ?rztliche Behandlung der Folgen des Unfalles vom 11. Dezember 1997 beendet sei (Urk. 7/19). Er arbeitete in der Folge wieder vollzeitlich in der angestammten T?tigkeit. 1.3???? Mit Meldung vom 24. April 2001 teilte die X.___ AG der SUVA mit, dass der Versicherte einen R?ckfall zum Ereignis vom 11. Dezember 1997 erlitten habe (Urk. 7/20). Die SUVA liess durch Dr. B.___ das Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2001 erstellen (Urk. 7/22) und holte die Angaben des Versicherten vom 15. Mai 2001 ein (Urk. 7/21); danach unterbreitete sie die Angelegenheit ihrem Kreisarzt Dr. med. E.___, der im Formularbericht vom 22. Mai 2001 von einer mindestens wahrscheinlichen Unfallkausalit?t der neu gemeldeten Beschwerden ausging (Urk. 7/23). In der Folge f?hrte Dr. med. F.___, Spezialarzt f?r Neurologie, neurologische Abkl?rungen durch (Berichte vom 8. und vom 22. Juni 2001, Urk. 7/24 und Urk. 7/25). Ausserdem liess Dr. F.___ eine MRI-Untersuchung des Gehirns und der Halswirbels?ule erstellen (Bericht von Prof. Dr. med. H.___, Spezialarzt f?r Neuroradiologie, vom 21. Juni 2001, Urk. 7/29) und wies den Versicherten daraufhin PD Dr. med. J.___, Spezialarzt f?r Neurochirurgie in der Klinik K.___, ___, zur konsiliarischen Beurteilung zu (Bericht von Dr. F.___ an PD Dr. J.___ vom 22. Juni 2001, Urk. 7/26; Bericht von PD Dr. J.___ vom 4. Juli 2001, Urk. 7/28). Bei diesen Untersuchungen ergaben sich die Befunde einer Diskushernie auf der H?he der Halswirbel C5/C6 und von weiteren kleinen Diskushernien im Bereich der Halswirbel C4/C5. Die SUVA holte bei PD Dr. J.___ und bei Dr. F.___ ?rztliche Zwischenberichte ein (Bericht von PD Dr. J.___ vom 12. Juli 2001, Urk. 7/27; Bericht von Dr. F.___ vom 7. August 2001, Urk. 7/30) und nahm einen Bericht von Dr. F.___ an Dr. B.___ vom 9. August 2001 zu den Akten (Urk. 7/32). Mit Verf?gung vom 7. September 2001 (Urk. 7/35) teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit, dass sie ihm bereits Anfang Juni 2001 zugesichert habe, f?r die Behandlung der Schulterbeschwerden aufzukommen, die Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2001 beschrieben habe. Eine Arbeitsunf?higkeit habe wegen dieser Beschwerden jedoch nicht bestanden. Seine seit dem 28. Mai 2001 vorhandene Teilarbeitsunf?higkeit stehe in keinem urs?chlichen Zusammenhang mit einem SUVA-versicherten Unfall, sondern sei durch die Diskushernie im Bereich der Halswirbel C5/C6 bedingt, welche von Dr. F.___ im Juni 2001 diagnostiziert worden sei und nicht als Unfallfolge anerkannt werden k?nne. Die Leistungspflicht f?r die betreffende Arbeitsunf?higkeit und f?r die Behandlung der Diskushernien-Problematik werde dementsprechend abgelehnt. 1.4???? Auf entsprechendes Ersuchen des Versicherten hin (Telefonnotiz vom 21. September 2001, Urk. 7/36) f?hrte die SUVA am 26. September 2001 eine pers?nliche Besprechung mit ihm durch (Bericht vom 2. Oktober 2001, Urk. 7/38). In der Folge erhob G.___ gegen die Verf?gung vom 7. September 2001 am 1. Oktober 2001 Einsprache (Urk. 7/37) und erg?nzte diese mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 (Urk. 7/40) unter Berufung auf ein Schreiben von Dr. F.___ vom 26. November 2001 an die SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 7/39). Die SUVA liess durch Dr. med. L.___, Spezialarzt f?r Chirurgie und Mitglied ihres ?rzteteams Unfallmedizin, die Aktenbeurteilung vom 9. August 2002 erstellen (Urk. 7/51) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 21. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 7/52).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2002 erhob G.___ mit Eingabe vom 30. August 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag, die Leistungspflicht der SUVA sei auch f?r die Behandlung der Diskushernien-Problematik und f?r die daraus resultierende Arbeitsunf?higkeit zu bejahen (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). In der Replik vom 21. Februar 2003 (Urk. 16) und in der Duplik vom 7. M?rz 2003 (Urk. 19) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 11. M?rz 2003 geschlossen wurde (Urk. 20). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). 2.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ist die Unfallkausalit?t einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entf?llt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die nat?rliche und ad?quate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegr?ndende nat?rliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, w?hrenddem die blosse M?glichkeit nunmehr g?nzlich fehlender urs?chlicher Auswirkungen nicht gen?gt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b). 2.3???? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). ???????? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
3. 3.1???? Angesichts dessen, dass der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Besprechung vom 26. September 2001 zu Protokoll gab, seine Beschwerden seien anfangs in Intervallen aufgetreten und erst seit Weihnachten 2000 l?gen Dauerbeschwerden vor (vgl. Urk. 7/38 S. 1), hat die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalit?t der neu aufgetretenen Dauerbeschwerden zu Recht unter dem Titel eines R?ckfalles oder von Sp?tfolgen gepr?ft (vgl. Urk. 2 S. 4). Sie ist daher richtigerweise davon ausgegangen, dass der Zusammenhang dieser Dauerbeschwerden mit einem versicherten Unfallereignis beweism?ssig neu zu erstellen sei und dass den Beschwerdef?hrer die Beweislast daf?r treffe. 3.2 3.2.1?? Wie der Verf?gung vom 7. September 2001 (Urk. 7/35) zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in der Zeit ab der Meldung vom 24. April 2001 zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdebilder vorlagen, n?mlich einerseits die - von ihr als unfallkausal anerkannten - Beschwerden, die Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2001 (Urk. 7/22) als Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, besonders im Bereich der Brustwirbels?ule, der Skapula und des Nackens rechts, charakterisierte, und anderseits der - von ihr als unfallfremd beurteilte - Beschwerdekomplex, den Dr. F.___ wenig sp?ter in seinen Berichten vom 8. und vom 22. Juni sowie vom 9. August 2001 (Urk. 7/24, Urk. 7/26 und Urk. 7/32) als radikul?re Symptomatik bezeichnete und auf die besagte Diskushernie im Bereich der Halswirbel C5/C6 zur?ckf?hrte. 3.2.2?? Ob sich das Beschwerdebild, wie es der Beschwerdef?hrer gegen?ber Dr. F.___ schilderte, in seiner Qualit?t tats?chlich vom Beschwerdebild unterscheidet, wie es Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG (Urk. 7/22) wiedergab, erscheint indessen aufgrund der vorhandenen Unterlagen als fraglich. So bezeichnete Dr. F.___ die vom Beschwerdef?hrer ihm gegen?ber geklagten Beschwerden in seinem Bericht vom 8. Juni 2001 (Urk. 7/24) als schmerzhafte Missempfindungen im Schulterbereich mit Ausstrahlung in die Finger I und II, und in seinem Bericht vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/26) sprach Dr. F.___ von Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung mehrheitlich nach rechts. Diese Darstellungen in den Berichten von Dr. F.___ erscheinen dem medizinischen Laien als vergleichbar mit der Beschwerdedarstellung im Arztzeugnis UVG; als einziger Unterschied f?llt auf, dass Dr. B.___ keine Schmerzausstrahlung in die Finger erw?hnte, wie Dr. F.___ sie festhielt. Ob dieser Zusatzbefund tats?chlich auf eine Ver?nderung im Beschwerdebild in der - kurzen - Zeit zwischen der Konsultation von Dr. B.___ und von Dr. F.___ hinweist, ist indessen zu bezweifeln, denn Hinweise auf eine Schmerzausstrahlung in die rechte obere Extremit?t finden sich bereits in den Akten, die anl?sslich der Behandlung des Grundfalles in den Jahren 1997 und 1998 erstellt worden waren, so insbesondere im Bericht vom 22. April 1998 ?ber die Befragung des Beschwerdef?hrers an seinem Arbeitsplatz, wo der Beschwerdef?hrer von einem Dauerschmerz in der rechten Schulter mit einer Kraftlosigkeit und einer Bewegungseinschr?nkung im gesamten rechten Arm gesprochen hatte (vgl. Urk. 7/6 S. 1), und im Bericht der Klinik D.___ vom 11. August 1998, wo von belastungsabh?ngigen Schmerzen mit Ausstrahlung in den Oberarm und den Nacken die Rede ist (vgl. Urk. 7/14 S. 1). Auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdef?hrers im Bericht ?ber die Besprechung vom 26. September 2001 deutet darauf hin, dass Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm bereits vor der Konsultation von Dr. F.___ vorhanden gewesen waren; die Formulierung, dass er - der Beschwerdef?hrer - nach dem Unfall vom 11. Dezember 1997 unter anderem Beschwerden im Nackenbereich gehabt habe, dass sp?ter auch Gef?hlsst?rungen im rechten Arm dazugekommen seien und dass die Beschwerden anfangs in Intervallen und seit etwa Weihnachten 2000 nun dauernd best?nden (vgl. Urk. 7/38 S. 1), l?sst ebenfalls vermuten, dass die Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm und entsprechende Gef?hlsst?rungen sogar schon vor der Konsultation von Dr. B.___ im Jahr 2001 bestanden hatten. 3.2.3?? Es fragt sich somit nicht nur, ob die ?rzte Dr. B.___ und Dr. F.___ in ihren Berichten aus dem Jahr 2001 ein und dasselbe Beschwerdebild beschrieben haben, sondern dar?ber hinaus stellt sich die weitere Frage, ob dieses Beschwerdebild qualitativ nicht auch vergleichbar ist mit dem Beschwerdebild im Bereich von Nacken, Schulter und rechtem Arm, wie es in Berichten aus den Jahren 1997 und 1998 ?ber den Grundfall beschrieben ist, und ob das Beschwerdebild im Jahr 2001 somit m?glicherweise zumindest teilweise auf dieselben Befunde wie das 1997/1998 vorhanden gewesene Beschwerdebild zur?ckzuf?hren ist. Daf?r spricht neben dem erw?hnten Hinweis auf Schmerzausstrahlungen in Arm und Nacken im Bericht der Klinik D.___ und neben Angaben des Beschwerdef?hrers, wie sie im Bericht ?ber die Besprechung vom 26. September 2001 festgehalten sind, auch die Angabe von Dr. F.___ in seinem Bericht an Dr. J.___ vom 22. Juni 2001 (Urk. 7/26), dass der Beschwerdef?hrer seit seinem Sturz aus 4 Metern H?he ?ber Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung vor allem nach rechts klage. Dr. L.___ versuchte eine solche Annahme in seiner Aktenbeurteilung vom 9. August 2002 zwar zu widerlegen und argumentierte dabei namentlich damit, dass in den Jahren 1997 und 1998 die Nackenbeschwerden (noch) nicht im Vordergrund gestanden h?tten, sondern lediglich als sekund?re Erscheinung aufgetreten seien und dass Dr. F.___ der erste Arzt gewesen sei, der - im Jahr 2001 - eine radikul?re Symptomatik festgestellt habe (vgl. Urk. 7/51 S. 3 ff.). Allerdings zitierte Dr. L.___ selber verschiedene Fundstellen aus den fr?heren Arztberichten, in denen Nackenschmerzen aufgef?hrt sind, und wenn er im Besonderen angab, im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 11. Februar 1998 seien bei der Halsdrehung keine Schmerzen in den Wirbeln C4-6 vermerkt (vgl. Urk. 7/51 S. 4), so leuchtet dem medizinischen Laien nicht ein, weshalb der SUVA-Arzt die Bewegungseinschr?nkung in den Facettengelenken C4/C7 und C5/C6 links mit st?rkeren Schmerzangaben und die leichte Schmerzangabe im Facettengelenk C5/C7 rechts, von denen im selben Abschnitt des Berichts die Rede ist (vgl. Urk. 7/4/1 S. 2), offenbar nicht f?r erw?hnenswert befunden hat. Die Ausf?hrungen von Dr. L.___ verm?gen dem medizinischen Laien auch nicht ausreichend zu erkl?ren, worin die radikul?re Symptomatik besteht, von der Dr. F.___ im Jahr 2001 zum ersten Mal gesprochen hat, und aus welchen Hinweisen in den Berichten aus den Jahren 1997 und 1998 er auf das damalige Fehlen einer solchen Symptomatik schloss (vgl. Urk. 7/51 S. 4 und S. 5). Der Umstand, dass PD Dr. J.___ die Symptomatik des Beschwerdef?hrers im Zwischenbericht vom 12. Juli 2001 als rezidivierende Zervikobrachialgien umschrieb (Urk. 7/27) und dass das Zervikobrachialsyndrom in der Literatur unter den Erscheinungsbildern einer Wurzelkompression figuriert (vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 174 und S. 1814), deutet zumindest f?r den medizinischen Laien n?mlich darauf hin, dass Dr. F.___ und PD Dr. J.___ die radikul?re Symptomatik in den geklagten Schmerzen in Nacken, Schulter und Arm erblickten, an denen der Beschwerdef?hrer nach dem bereits Dargelegten schon 1997/1998 gelitten hatte. Die Schlussfolgerung von Dr. L.___, dass die im Jahr 2001 erstmals beschriebenen zervikalen Diskushernien weder als vorbestehende Befunde durch das Ereignis vom 11. Dezember 1997 eine Verschlimmerung erfahren h?tten noch durch dieses Ereignis verursacht worden seien (Urk. 7/51 S. 6), leuchtet daher nicht ohne weiteres ein. Dies gilt umso mehr, als Dr. L.___ selber einr?umte, dass Schwere und Art des Unfalles vom 11. Dezember 1997 an sich geeignet gewesen w?ren, eine zervikale Diskushernie hervorzurufen (vgl. Urk. 7/51 S. 5), und als in den Jahren 1997/1998 von der Halswirbels?ule offenbar lediglich R?ntgenaufnahmen gemacht worden waren (vgl. Urk. 7/51 S. 3 und S. 5) und eine computertomographische Untersuchung der Halswirbels?ule erst im Jahr 2001 stattfand (vgl. Urk. 7/51 S. 1 und S. 5). Zudem stellt sich auch dann, wenn die Beurteilung der fehlenden zumindest teilweisen Unfallkausalit?t der festgestellten Diskushernien korrekt w?re, noch die Frage, wieweit die geklagte Symptomatik ?berhaupt auf diese Diskushernien zur?ckgef?hrt werden kann. Denn Dr. L.___ wies einerseits darauf hin, dass nicht alle Personen mit einer zervikalen Diskushernie Symptome aufwiesen (Urk. 7/51 S. 5), und stellte anderseits in Frage, ob Dr. F.___ ausreichend ?ber die fr?here Schulterproblematik informiert gewesen sei (Urk. 7/51 S. 2). Als denkbar erscheint somit sowohl, dass die fr?heren behandelnden ?rzte eine damals schon bestandene Beteiligung von Diskushernien am vorhandenen Beschwerdebild noch nicht erkannt hatten und die Nackenbeschwerden unrichtigerweise lediglich als sekund?re, infolge Verspannungen im Zusammenhang mit der Schulterverletzung aufgetretene Problematik (vgl. die Darstellung im Austrittsbericht der Klinik C.___, Urk. 7/4/1 S. 1 und S. 3) eingestuft hatten, als auch umgekehrt, dass Dr. F.___ und PD Dr. ?J.___ den Einfluss der erlittenen Schulterverletzung auf die neuerdings (wieder) aufgetretenen Beschwerden zu wenig bedacht haben. 3.3???? Zusammengefasst l?sst sich anhand der medizinischen Aktenlage keine hinreichende Klarheit dar?ber gewinnen, ob es sich bei den Beschwerden, die der Beschwerdef?hrer im Jahr 2001 zuerst gegen?ber Dr. B.___ und wenig sp?ter gegen?ber Dr. F.___ und PD Dr. J.___ schilderte, um eine identische Problematik gehandelt hat und wieweit diese Problematik wiederum identisch ist mit der Problematik, die w?hrend der Behandlungszeit unmittelbar nach dem Ereignis vom 11. Dezember 1997, also in den Jahren 1997 und 1998, bestanden hatte. Ebenso wenig Klarheit besteht damit auch ?ber die damit verbundenen Fragen, welche medizinischen Befunde in den verschiedenen Zeitr?umen hinter den geklagten Beschwerden gestanden haben und wieweit diese Befunde auf das Ereignis vom 11. Dezember 1997 und allenfalls auch auf das vorangegangene Ereignis vom 8. August 1994 zur?ckgef?hrt werden k?nnen. Diese Fragen bed?rfen der n?heren Abkl?rung im Rahmen eines medizinischen Gutachtens. Die Gutachter werden insbesondere zu kl?ren haben, ob es sich bei der Diagnose eines radikul?ren Syndroms durch Dr. F.___ und PD Dr. J.___ im Jahr 2001 allenfalls lediglich um eine von den medizinischen Beurteilungen aus den Jahren 1997 und 1998 abweichende Beurteilung derselben Problematik handelt, ob die im Jahr 2001 festgestellten Diskushernien allenfalls bereits 1997/1998 oder sogar schon vor dem Ereignis vom 11. Dezember 1997 vorhanden gewesen sein k?nnten, ob diese Diskushernien durch ein Unfallereignis hervorgerufen oder in ein schmerzhaftes Stadium versetzt worden sind oder ob das Unfallereignis allenfalls die Halswirbels?ule in einer Weise verletzt hatte, die eine sp?tere Hernien-Entstehung beeinflusst hat, ob und wieweit die besagten Diskushernien ?berhaupt klinisch relevant f?r die im Laufe der Zeit geklagten Beschwerden waren sowie ob und wieweit diese Beschwerden durch die erlittene Schulterverletzung bestimmt wurden.
3.4???? Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2002 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie im Sinne der Erw?gungen die erforderlichen weiteren Abkl?rungen t?tige und hernach ?ber ihre Leistungspflicht neu verf?ge.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen die erforderlichen weiteren Abkl?rungen t?tige und hernach ?ber ihre Leistungspflicht neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Wincare Versicherungen 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).