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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 UV.2002.00120

16. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,594 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsgrad; vorliegend keine Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung durch die IV; sechs DAP-Profile genügen; kein Anspruch auf Berufserprobung

Volltext

UV.2002.00120

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 17. November 2003 in Sachen N.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1. 1.1     N.___, geboren 1940 arbeitete seit 1961 mit einem kurzen Unterbruch als Gipser bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz, letztmals vom 28. September 1998 bis 25. April 1999 beim Gipsergeschäft E.___ GmbH (Urk. 9/48/2-3; Kündigung per 30. September 2000, Urk. 8/23 = Urk. 9/10). Gemäss Unfallmeldung vom 27. Januar 1999 fiel der Versicherte am 22. Januar 1999 beim Auftragen eines Fassadenverputzes vom Gerüst und zog sich dabei eine Bizepssehnenruptur sowie eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne links zu (Urk. 8/1). Der Versicherte hatte bereits am 8. September 1997 nach einem Sturz von einer Leiter einen Riss der Supraspinatussehne (Unfallmeldungen vom 16. Oktober und 29. sowie 16. September 1997, Urk. 9/1/6-8) sowie 1994 eine Bizepssehnenruptur rechts erlitten (keine Unfallmeldung; vgl. aber Urk. 8/25 S. 1). 1.2     Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/2-3, Urk. 8/8 = Urk. 9/1/1-2, Urk. 8/10, Urk. 8/17-18, Urk. 9/1/4-5, Urk. 9/9, Urk. 9/20, Urk. 9/40), Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/5, 8/22 = Urk. 9/6, Urk. 9/40.1) sowie Beurteilungen der Schulthess Klinik (Urk. 8/7, Urk. 8/13-14, Urk. 8/15 = Urk. 9/19, Urk. 8/19 = Urk. 9/8, Urk. 9/13, Urk. 9/21-30, Urk. 9/32-34, Urk. 9/36-38, Urk. 8/25 = 9/41) ein und befragte den Versicherten an seinem Wohnort (Urk. 8/16 = Urk. 9/4, Urk. 9/39). 1.3     Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ab 1. November 2001 die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) eingestellt und die Invaliditätsfrage sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft werde (Urk. 9/42). Dazu nahm Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, in ihren Schreiben vom 27. Oktober (Urk. 9/58/3) und 23. November 2001 Stellung (Urk. 9/55). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/47-49) und nahm einen weiteren Bericht der Schulthess Klinik zu den Akten (Urk. 9/57). Am 4. Dezember 2001 erging die Verfügung, mit der die SUVA einen Invaliditätsgrad von 20 % feststellte und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2001 eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente sowie eine einer festgestellten Integritätseinbusse von 10 % entsprechende Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- zusprach (Urk. 3/3 = Urk. 9/54). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Baden, am 3. Januar 2002 Einsprache (Urk. 9/66), worauf die SUVA     eine  ärztliche Beurteilung ihrer internen Abteilung Unfallmedizin vom 30. Januar 2002 beizog (Urk. 9/69). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (Urk. 9/70, Urk. 9/72) hiess die SUVA die Einsprache am 29. Mai 2002 teilweise gut, indem sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 12,5 % zusprach; in Bezug auf die Invalidenrente wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/73). Die Verfügung betreffend die Integritätsentschädigung von 12,5 % datiert vom 7. Juni 2002 (Urk. 9/77).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dell'Olivo-Wyss, mit Eingabe vom 29. August 2002 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 29.05.2002 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine SUVA-Rente von mindestens 67 % zugesprochen wird.  2. Eventualiter sei eine Berufserprobung durchzuführen bzw. seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer solchen Berufserprobung zurückzuweisen.  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2002 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Versicherte in seiner Replik vom 27. Januar 2003 (Urk. 14) an seinen Anträgen festhielt und die SUVA mit Eingabe vom 12. Februar 2003 (Urk. 17) auf eine ausführliche Duplik verzichtete, wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 18) der Schriftenwechsel geschlossen. Am 14. Mai 2003 erging die Verfügung, mit der die Akten der Invalidenversicherung beigezogen wurden (Urk. 19), nach deren Eingang den Parteien am 1. Juli 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Invaliditätsbemessung sowie die dazugehörige Gerichtspraxis sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       2.1     Strittig und zu prüfen ist einerseits die Invaliditätsbemessung und andererseits der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Berufserprobung. Die im Einspracheentscheid zugesprochene Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5). 2.2     Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, da er eine ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % erhalte, dürfe die SUVA aufgrund der Gleichwertigkeit der Invaliditätsschätzung von Unfall- und Invalidenversicherung nicht von der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung abweichen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3). Sodann rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens, indem er Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin angeführten DAP-Verweisungstätigkeiten vorbringt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4, Urk. 14 S. 4 Ziff. 4) und stellt sich auf den Standpunkt, die SUVA sei verpflichtet, eine Berufserprobung durchzuführen (Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 3). 3.       3.1     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von    einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In BGE 126 V 288 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 3.2     Im Zeitpunkt, in welchem die SUVA die angefochtene Rentenverfügung vom 4. Dezember 2001 erliess und damit den Invaliditätsgrad auf 20 % veranschlagte (Urk. 9/54), lag der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluss der IV-Stelle (22/2 = 9/64) noch nicht vor. Dieser datiert vom 17. Dezember 2001 und die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 17. Mai 2002 (Urk. 22/1). Mithin lag bei Erlass der Rentenverfügung der SUVA keine rechtskräftige Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung vor, welche für die SUVA eine verbindliche Wirkung hätte entfalten können. Mittlerweile ist die Verfügung der Invalidenversicherung vom 17. Mai 2002 jedoch in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. auch BGE 126 V 288 Erw. 3b). 3.3     Die Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zugesprochen worden war, (Urk. 22/1) enthält keinerlei Begründung. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle für den Beschluss bezüglich Rente lässt sich jedoch entnehmen, dass die IV-Stelle davon ausging, der Beschwerdeführer habe ab Februar 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente, welche per Februar 2002 wieder aufzuheben sei. Die Aufhebung der Rente per Februar 2002 hätte sich auf den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes vom 1. Oktober 2001 (Urk. 9/41) und den Bericht der Schulthess Klinik vom 4. Dezember 2001 (Urk. 9/57) gestützt, wonach beim Beschwerdeführer ab November 2001 wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 22/3 S. 2; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung). Dass die IV-Stelle die Rente in ihrer Verfügung nicht bis Februar 2002 befristete, lässt sich mit dem handschriftlichen Hinweis im Feststellungsblatt auf Rz 3052 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) erklären, wonach die zweckmässige Ausnützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit unter anderem vom Alter der versicherten Person abhänge, wenn beispielsweise die Anpassungsfähigkeit für eine neue Tätigkeit nicht mehr vorhanden sei. Mithin ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, verneinte jedoch die zweckmässige Ausnützung dieser verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters. Bei dieser doch sehr zu Gunsten des Beschwerdeführers anmutenden Auslegung des Invalidenversicherungsrechts, welche überdies der Rechtsprechung zuwiderläuft (BGE 107 V 17 Erw. 2c), kann jedenfalls keine Bindungswirkung zu Lasten der SUVA entstehen, handelt es sich doch bei der Einschätzung, der Beschwerdeführer könne seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr verwerten, um einen invaliditätsfremden und insbesondere auch unfallfremden Faktor, für den die SUVA nicht einzustehen hat. Mithin ist die Invaliditätsbemessung im vorliegenden Verfahren unabhängig von derjenigen der Invalidenversicherung vorzunehmen.

4. 4.1     Der Beschwerdeführer erlitt nach einem Sturz von einer Leiter auf die rechte Seite am 8. September 1997 einen Riss der Supraspinatussehne rechts, nachdem er bereits im Jahre 1994 eine Bizepssehnenruptur rechts erlitten hatte. Dieser Unfall machte eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Mobilisation der Subscapularis-, Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine AC-Gelenksresektion mit Acromioplastik rechts bei ausgedehnter Totalruptur der Rotatorenmanschette am 30. November 2000 erforderlich. Postoperativ kam es sodann zu einem Wundinfekt. Nach einem erneuten Sturz nunmehr auf die linke Seite am 22. Januar 1999 zog sich der Beschwerdeführer eine Bizepssehnenruptur links zu, mit subacromialem Impingement bei Acromion Typ II und partieller Ruptur der Supraspinatussehne links. Die Behandlung erfolgte im Rahmen einer glenohumeralen Arthroskopie mit Entfernung des Bizepsstummels am Glenoidrand, subacromialer Bursektomie, anteriorer Acromioplastik und Resektion des Ligamentum coracoacromiale am 1. Oktober 1999 (Urk. 9/41 S. 1, Urk. 9/1/1-2, Urk. 9/6, Urk. 9/8-9, Urk. 9/13-14, Urk. 9/19, Urk. 9/21-23, Urk. 9/26-30, Urk. 9/32-34, Urk. 9/36-38). 4.2     SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ hielt in seinem Abschlussbericht vom 1. Oktober 2001 fest, aufgrund der Unfallfolgen der rechten Schulter sei dem Beschwerdeführer kein voller Arbeitseinsatz als Gipser mehr zuzumuten. Überkopfarbeiten sowie Arbeiten, die mit Abstützfunktionen der rechten Schulter einhergingen, seien nicht mehr möglich. Ungünstig seien sodann Schläge auf die Schulter und das Arbeiten mit vibrierenden Maschinen. Eingeschränkt sei das Tragen von Lasten über 10 bis 15 Kilogramm, wohingegen Arbeiten auf Brust- und Bauchhöhe günstig seien. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Aufgrund des Unfalls auf die linke Seite bestehe keine Einschränkung der Funktion und somit der Belastungsfähigkeit (Urk. 9/41 S. 3 f.).

4.3     Der behandelnde Arzt in der Schulthess Klinik, Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, empfahl in seinem Bericht vom 4. Dezember 2001 Tätigkeiten unterhalb der Schulterhöhe bis maximal 5 Kilogramm. Für diese Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4-5) 4.4     Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. B.___, gab in ihrem Schreiben vom 23. November 2001 an die Beschwerdegegnerin an, aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Beschwerdeführer wegen einer Impingementsymptomatik bei Dr. D.___, Schulthess Klinik, in Behandlung stehe (Urk. 9/55). Dieselbe Auffassung hatte Dr. B.___ bereits in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2001 vertreten (Urk. 9/58/3). 4.5     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass sowohl Dr. D.___, Schulthess Klinik, als auch der SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten ausgingen (Urk. 3/4-5, Urk. 9/41 S. 3). Einzig die Hausärztin Dr. B.___ ging ohne jegliche Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Diesbezüglich ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Andererseits attestierte vorliegend Dr. B.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne jegliche Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, nur mit dem Hinweis auf die Behandlung bei Dr. D.___. Auf ihre Beurteilung kann mithin nicht abgestellt werden. Massgebend sind vielmehr die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. D.___, Schulthess Klinik, und des SUVA-Kreisarztes Dr. C.___. Die behandelnden Ärzte der Schulthess Klinik sind denn auch aufgrund der bei ihnen durchgeführten langjährigen Behandlungen und den Operationen am besten in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Im Zusammenhang mit den zahlreichen Behandlungsberichten (Urk. 8/7, Urk. 8/13-14, Urk. 8/15 = Urk. 9/19, Urk. 8/19 = Urk. 9/8, Urk. 9/13, Urk. 9/21-30, Urk. 9/32-34, Urk. 9/36-38, Urk. 8/25 = 9/41) leuchtet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. vorstehend Erw. 1.3).          Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___, Schulthess Klinik, und des SUVA-Kreisarztes Dr. C.___, hat somit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit, mit Arbeiten unter Schulterhöhe und ohne Tragen von Gewichten bis 5 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1     Zu prüfen ist sodann, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des noch zumutbaren Tätigkeitsbereichs erwerblich auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 ff., 128 V 174). 5.2     Bezüglich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) kann auf den Lohn abgestellt werden, den der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle als Gipser bei der E.___ GmbH, im hier massgebenden Zeitpunkt, mithin 2001, erzielt hätte. Gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberfirma trat der Beschwerdeführer am 28. September 1998 in die Firma ein und verdiente monatlich Fr. 5'520.-- zuzüglich 13. Monatslohn. Bei Gesundheit hätte er im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 70'122.-- und im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 74'646.-- ohne allfällige Überstunden erzielen können (Urk. 9/48/2). Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist von jenem Verdienst auszugehen, den die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Wenn dabei in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, so beruht dies auf der empirischen Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Invalidität in der Regel weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist letztlich immer, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Invalidität tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b mit Hinweis). Mithin ging die Beschwerdegegnerin korrekterweise von einem Valideneinkommen von Fr. 74'646.-- für das Jahr 2001 aus (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3), welches beschwerdeweise auch nicht bestritten wurde. 5.3     Nimmt eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben in der Region der versicherten Person eruiert oder die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (RKUV 1999 U 343 S. 412).          Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 60'214.-- fest (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3). Sie stützte sich dabei auf sechs Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze als "Hilfsarbeiter Kunststoffproduktion“ (DAP Nr. 2390, Urk. 9/49/1), als "Prüfer Schlusskontrolle“ (DAP Nr. 2735, Urk. 9/49/2), als "Staplerfahrer" (DAP Nr. 2996, Urk. 9/49/3), als "Hilfsarbeiter, Hallenwart" (DAP Nr. 3309, Urk. 9/49/4), als "Montagemitarbeiter" (DAP Nr. 6262, Urk. 9/49/5) und als "Mitarbeiter Qualitätsprüfung" (DAP Nr. 3349, Urk. 2 S. 9).          Die vom Beschwerdeführer gegen die einzelnen DAP-Profile erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4, Urk. 14 S. 4 Ziff. 4) erweisen sich als unzutreffend. Was den Einwand betrifft, als "Hilfsarbeiter, Hallenwart" (DAP Nr. 3309, Urk. 9/49/4) müssten Gewichte von 10 Kilogramm gehoben werden, ist festzuhalten, dass der Angestellte gemäss Arbeitsplatzbeschrieb auf einem grossen Platz zu stehen und die Lastwagen zu den Abwurfmulden zu dirigieren hat (Einweisung). Nur im Falle, dass jemand in einen Schacht fallen sollte, müsste der Angestellte fähig sein, eine Alu-Leiter herbeizuholen. Ansonsten beinhaltet die Arbeit keinerlei körperliche Tätigkeit. Mithin handelt es sich bei DAP-Nr. 3309 um eine reine Einweisungstätigkeit, die dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers durchaus entspricht. Das Tragen von Gewichten unter 5 bis 10 kg betrifft nur den äussert seltenen Fall im Zusammenhang mit dem notfallmässigen Holen der Aluminiumleiter, was vorliegend als zumutbar erschiene. Was den Einwand anbelangt, als Staplerfahrer müssten ebenfalls Gewichte gehoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass bei DAP Nr. 2996 (Urk. 9/49/3) nie irgendwelche Gewichte zu heben sind; vielmehr beinhaltet die Tätigkeit das präzise Fahren von Kisten unter 500 Kilogramm mit einer Maschine, die Betätigung eines Hebels, das Einhalten von Fahrvorschriften und Reinigungsarbeiten. Da bei allen Profilen nur leichte Gewichte zu heben sind und insbesondere auch keine Überkopfarbeiten auszuführen sind, tragen die DAP-Profile Nr. 2390, Nr. 2735, Nr. 2996, 3309, 6262 und 3349 den medizinischen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung, weshalb für die Erhebung des Invalideneinkommens auf sie abgestellt werden kann. Die in den Akten liegenden sechs DAP-Blätter mit Verweisungstätigkeiten sind auch gemäss des zur Publikation vorgesehenen Urteils des EVG in Sachen C. vom 28. August 2003, U 35/00, U 47/00, in dem die Rechtsprechung betreffend die Verwendung dieser internen Arbeitsplatzdokumentation präzisiert wurde, als genügend zu qualifizieren. 5.4     Demnach erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer verlangte Berufserprobung. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem von ihm zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. März 2001, U 132/00, bei dem es sich so verhielt, dass eben keine zuverlässig überprüfbaren DAP-Profile bei den Akten lagen, weshalb es nicht möglich war, die Zumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten zu überprüfen. 5.5     Bei den genannten DAP-Profilen ist jeweils vom durchschnittlichen Lohn auszugehen, wobei das Begehren des Beschwerdeführers, von den verwendeten Lohndaten der DAP-Profile einen zusätzlichen Abzug vorzunehmen, in der vorliegenden Konstellation in der Rechtsprechung keine Stütze findet. Ein allfälliger Abzug wird in aller Regel nur von einem statistisch ermittelten Tabellenlohn vorgenommen (AHI-Praxis 1998 177 Erw. 3a), indem jeweils vom Zentralwert (Median) des entsprechenden Tabellenwertes auszugehen ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Stützt sich die Festlegung des Invalideneinkommens dagegen auf konkrete Daten von DAP-Profilen, ist die Ausgangslage eine andere. Ein Abzug aufgrund der Tatsache, dass behinderte Arbeitnehmer, die nur noch eingeschränkt einsetzbar sind, oft eine zusätzliche Lohnreduktion in Kauf nehmen müssen, kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil dieser Einschränkung bei der Auswahl der zugrundeliegenden DAP-Profile bereits Rechnung getragen wurde. Denkbar wäre ein Abzug im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit oder aufgrund einer psychischen Komponente (RKUV 1998 373 S. Erw. 3). Das aufgrund der genannten DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 60'514.-- (Fr. 61'775.-- + Fr. 60’450.-- + Fr. 59'250.-- + Fr. 61'267.-- + Fr. 59'670.-- + Fr. 60'670.-- : 6). 5.6     Wird dieses Invalideneinkommen von Fr. 60'514.-- dem Valideneinkommen von Fr. 74'646.-- gegenübergestellt, ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'132.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 20 % entspricht. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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