UV.2002.00115
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Stocker
Urteil vom 10. Juli 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 1. Oktober 1989 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er sich am 5. Januar 2001 bei einem Sturz an der linken Schulter verletzte (Urk. 7/1). ???????? Am 10. Januar 2001 suchte der Versicherte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, auf, welcher - als erstbehandelnder Arzt - ein diskretes cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine Kontusion im Bereich der linken Schulter (Scapulagegend) diagnostizierte (Urk. 7/3). Am 19. Juni 2001 wurde der Versicherte kernspintomographisch untersucht (Urk. 7/10). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, reichte am 29. Juni 2001 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/11). Vom 5. bis 28. September 2001 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 7/25). Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, untersuchte den Versicherten am 23. November 2001 (Urk. 7/33). Am 4. Januar 2002 fand eine kreis?rztliche Untersuchung statt (Urk. 7/38 und 7/41). 1.2???? Mit Verf?gung vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/43) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht ab 1. Februar 2002 und stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2002 ein mit der Begr?ndung, dass die noch bestehenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob die Visana, die Krankenversicherung des Versicherten, am 6. Februar 2002 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/48), welche sie jedoch am 11. M?rz 2002 wieder zur?ckzog (Urk. 7/53). Der Versicherte hatte seinerseits am 26. Februar 2002 Einsprache gegen die Verf?gung vom 28. Januar 2002 erheben lassen (Urk. 7/50; vgl. auch Urk. 7/57). Am 8. April 2002 reichte Kreisarzt Dr. med. F.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 7/59). Am 15. Mai 2002 folgte ein weiterer Bericht von Dr. E.___ (Urk. 7/65). Mit Entscheid vom 21. Mai 2002 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: ?1.???? Der Einspracheentscheid vom 21.05.02 sei aufzuheben, und [es seien] dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch ?ber den 01.02.02 hinaus auszurichten; 2.???? Es sei die in der Einsprache vom 28.03.02 verlangte gutachterliche Abkl?rung, sowie eine weitere Kausalit?tsbegutachtung, durchzuf?hren; 3.???? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.? ???????? Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In seiner Replik vom 12. Dezember 2002 (Urk. 14) liess der Versicherte an seinen Antr?gen festhalten und - da die Replik erst nach Ablauf der ihm gesetzten und einmal erstreckten Frist (vgl. Urk. 10 und 12) eingereicht wurde - ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Letzterem wurde, da die SUVA ausdr?cklich nicht dagegen opponierte (vgl. Urk. 19 S. 2), in Anwendung von ? 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes, stillschweigend stattgegeben. Im ?brigen hielt auch die SUVA in ihrer Duplik vom 28. Januar 2003 (Urk. 19) an ihren Antr?gen fest. Mit Verf?gung vom 29. Januar 2003 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2003 (Urk. 22) liess der Versicherte das Gutachten der Dres. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie, und I.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, sowie der Physiotherapeutin J.___ vom Zentrum f?r Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene vom 3. Februar 2003 (Urk. 23) ins Recht legen. Hiezu liess die SUVA am 24. M?rz 2003 Stellung nehmen (Urk. 26). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). 2.2???? Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch f?r seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). ???????? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). ???????? Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). ???????? Bei banalen Unf?llen wie zum Beispiel bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie zum Beispiel einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). ???????? Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). ???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - k?rperliche Dauerschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 1. Februar 2002 im Wesentlichen mit der Begr?ndung, dass die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen nicht mehr auf den Unfall vom 5. Januar 2001 zur?ckzuf?hren seien. Dabei st?tzte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Kausalit?tsbeurteilung von Kreisarzt Dr. F.___. Hinsichtlich allf?lliger psychischer Beschwerden wurde die Leistungspflicht unter Hinweis auf die fehlende Ad?quanz verneint, und zwar mit der Begr?ndung, dass das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 als leicht zu qualifizieren sei. 3.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, dass seine Gesundheitsbeeintr?chtigungen nach wie vor auf den Unfall vom 5. Januar 2001 zur?ckzuf?hren seien. Die deutliche Nervenwurzelkompression bei C6 und die Myelonkompression seien klar unfallkausal. Die degenerativen, allenfalls vorbestehenden Abn?tzungserscheinungen h?tten noch ?ber viele Jahre nicht zu Beschwerden gef?hrt. Die vorhandenen Beschwerden seien n?mlich nicht Folge der degenerativen Ver?nderungen, sondern der deutlichen Kompression bei C6 und somit unfallbedingt. Die Beschwerdegegnerin k?nne sich nicht ihrer Verantwortung entschlagen, indem sie behaupte, die Unfallfolgen seien sp?testens nach einem Jahr ausgewachsen; hierf?r m?sste sie beweisen, dass die Kompression bereits vor dem Unfall bestanden h?tte.
4. 4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob zwischen den beim Beschwerdef?hrer vorliegenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen und dem Unfall vom 5. Januar 2001 (?ber den 31. Januar 2002 hinaus) ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 31. Januar 2002 eingestellt hat. 4.2???? 4.2.1?? Dr. med. K.___ vom regionalen MR-Zentrum ?MRI Regio, Rodiag? in B.___ erhob mittels vertebro-spinaler Kernspintomographie vom 19. Juni 2001 folgenden Befund (Urk. 7/10): ?Streckhaltung der HWS. S?mtliche Bandscheiben der HWS zeigen leichte Degenerationszeichen. Im Segment C5/C6 nebst Degeneration auch H?henminderung der Bandscheibe und diskrete Endplatten- reaktionen Typ II im Rahmen der Osteochondrose. Boden- und Deck- plattenspondylose links paramedian bevorzugt im Rahmen des Remodeling. Zus?tzlich links paramediane Diskushernie mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel C6 links. Auf dieser H?he wird das Myelon komprimiert. Eine intramedull?re Signalst?rung besteht jedoch nicht. Discogen und teils spondylogen bedingte linksforaminale Einengung daselbst. Das ?brige vetebro-spinale Kernspintomogramm ist normal.? 4.2.2?? Dr. D.___ ?usserte sich am 29. Juni 2001 dahingehend, dass beim Beschwerdef?hrer ein Schulter-/Armsyndrom links vorliege. Es bestehe jedoch trotz linksparamedianer Diskushernie mit Wurzelkompression C6 keine dermatombezogene radikul?re Symptomatik. Die gleichzeitige PHS (Periarthropathia humero-scapularis) tendopathica links sei wahrscheinlich sekund?r bedingt (Urk. 7/11). ???????? Am 9. Juli 2001 berichtete Dr. D.___, dass ein therapieresistentes Schmerzsyndrom links ohne sensomotorische Ausf?lle mit Schmerzausstrahlungen nach thorakal links bis subaxill?r in den Bereich TH6/7 vorliege. Die Symptomatik scheine doch den Befund einer links paramedianen Diskushernie mit Kompression C6 zu entsprechen (Urk. 7/14). 4.2.3?? Dr. med. L.___ und die Physiotherapeutin M.___ von der Rehabilitationsklinik Bellikon f?hrten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2001 (Urk. 7/24) aus, dass aufgrund der Belastbarkeitstests folgendes Zumutbarkeitsprofil erstellt werden k?nne: ?Heben horizontal selten bis max. 20 kg, Heben Boden zu Taillenh?he bis max. 15 kg, Heben Taillen- zu Kopfh?he bis max. 10 kg.? Bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft w?re im Ergonomie-Trainingsprogramm mit grosser Wahrscheinlichkeit eine h?here Belastbarkeit erreichbar gewesen. Aktuell sei in einer angepassten T?tigkeit von einer Leistungsf?higkeit von mindestens 50 % auszugehen; eine weitere Steigerung k?nne binnen drei Monaten erwartet werden. ???????? Assistenzarzt Dr. med. N.___ und Dr. L.___ von der Rehabilitationsklinik Bellikon diagnostizierten am 3. Oktober 2001 eine ausgedehnte Schmerzsymptomatik im Bereich Schulter, Nacken, Rumpf linksseitig bei Diskushernie C6 links. Diese Schmerzsymptomatik sei diffus ausgebreitet. Magnetresonanztomographisch h?tten sich eine linksparamediane Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel C6 links und eine diskogen- und teils spondylogenbedingte linksforaminale Einengung gezeigt. Klinisch h?tten allerdings keine radikul?ren Zeichen festgestellt werden k?nnen. Die ausgebreitete Symptomatik werden durch den MRI-Befund nicht hinreichend erkl?rt (Urk. 7/25). 4.2.4?? Dr. E.___ erhob in seinem Bericht vom 27. November 2001 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen: ?-?? St.n. Nacken-Schulter-Kontusion links am 05.01.01 (Sturz); aktuell ausgepr?gte Symptomausweitung -?? Kernspintomographisch links paramediane Diskushernie bei C5/6; klinisch keine sichere radikul?re Symptomatik, aber Verdacht auf zervikale Myelopathie mit Gangst?rung bei gesteigerten Beineigenreflexen -?? St.n. traumatischer Amputation Mittel- und Endglied Dig. II links ca. 1980? ???????? Der Beschwerdef?hrer klage seit seinem Sturz aufs Hinterhaupt und die linke Schulter ?ber massive Nacken-Schulter- und Wirbels?ulenschmerzen. Kernspintomographisch sei eine links paramediane Diskushernie C5/6 beschrieben worden. Diesbez?glich f?nde er aber klinisch keine sicheren radikul?ren Ausf?lle bei symmetrisch mittlerem bis lebhaftem Reflexbild der Arme und normalem Nadel-EMG C5-C7 Myotom links. Auch ein Carpaltunnel-Syndrom k?nne neurographisch ausgeschlossen werden. Auff?llig seien aber die Beineigenreflexe. Das Gangbild sei stark funktionell ?berzeichnet. Die demonstrierten plumpen Feinbewegungen kontrastierten zu den guten Tastbewegungen bei der Pr?fung der Stereognose, die normal ausfalle. Wegen der deutlichen dorsalen Protrusion des Diskus C5/6 mit eventuell doch leichter zervikaler Markkompression m?sse diesbez?glich der weitere Verlauf sorgf?ltig kontrolliert werden, um nicht die Entwicklung einer relevanten zervikalen Myelopathie zu verpassen. 4.2.5?? Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/38) fest, dass der Beschwerdef?hrer ?ber Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie ?ber Schmerzen in beiden Schultergelenken und in der Wirbels?ule bis zum Kreuz klage. Manchmal leide er auch unter Schwindel. Die klinische Untersuchung - so Dr. F.___ weiter - habe keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte ergeben. Im Vordergrund stehe - in ?bereinstimmung mit den bisherigen ?rztlichen Feststellungen - die erhebliche Symptomausweitung. Die lege artis durchgef?hrte ambulante und station?re Behandlung habe den Zustand nicht beeinflussen k?nnen. Was die Diskushernien angehe, bestehe nach dem fach?rztlich-neurologischen Ausschluss einer radikul?ren Symptomatik keine Operationsindikation. Dr. E.___ empfehle lediglich, den weiteren Verlauf sorgf?ltig zu kontrollieren. ???????? In seinem Bericht vom 23. Januar 2002 (Urk. 7/41) f?hrte Dr. F.___, nachdem ihm die am 8. Januar 2002 neu angefertigten HWS-Aufnahmen zur Verf?gung gestellt worden waren, aus, dass bez?glich Segmentdegeneration auf der H?he C5/6 im Vergleich zu den Voraufnahmen im Wesentlichen identische Verh?ltnisse vorliegen w?rden. Insbesondere sei keine Progredienz der Segmentdegeneration ersichtlich, die sich vom normalen, zu erwartenden Verlauf abhebe und die als Hinweis f?r eine dauernde und richtungsweisende traumatische Sch?digung dieses Bewegungssegmentes betrachtet werden m?sste. Der Unfall vom 5. Januar 2001 habe zu einem Beschwerdeschub gef?hrt, indem die degenerativ vorgesch?digte Halswirbels?ule traumatisiert worden sei. Gut ein Jahr nach diesem Unfall k?nne dieser Beschwerdeschub jedoch als behoben betrachtet werden. Folgende Gr?nde w?rden gegen eine dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung der genannten Segmentdegeneration sprechen: ?1.???? Der Unfallmechanismus: Der Patient st?rzte auf einem Parkplatz. Es hat sich also nicht um ein schwerwiegendes Trauma gehandelt, das prima vista geeignet ist, eine Wirbels?ule dauernd und richtungsweisend zu sch?digen. 2.???? Die Diagnose des erstbehandelnden Hausarztes: Er diagnostizierte ein diskretes zerviko-brachiales Schmerzsyndrom, wie dem Anfangszeugnis vom 12.3.01 entnommen werden kann. Diese Diagnose ist nicht vereinbar mit einer schweren Traumatisierung der HWS, welche in der Lage w?re, einen traumatisch verursachten Dauerschaden in diesem HWS-Bereich zu verursachen. 3.???? Die radiologischen Befunde: Wie oben vermerkt, zeigt die R?ntgenverlaufskontrolle keine Progredienz der Segmentdegeneration, die bei einer dauernden und richtungsweisenden traumatischen Verschlimmerung dieser HWS-Degeneration erwartet werden m?sste. 4.???? Es hat sich um eine Kontusion gehandelt und nicht um ein sogenanntes Schleudertrauma, von welchem bekannt ist, dass es gelegentlich anhaltende posttraumatische Beschwerden verursacht, ohne fassbares organisches Korrelat. 5.???? Die neurologischen Befunde: Wie in der Beurteilung im KU-Bericht vom 4.1.02 festgehalten, konnten weder vom erstbehandelnden Hausarzt noch vom nachbehandelnden Rheumatologen noch vom beurteilenden Neurologen radikul?re Reiz- und Ausfallserscheinungen, verursacht durch die linksparamediane Diskushernie C5/C6, nachgewiesen werden. Um einen auch nur teilweisen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Diskushernie zu bejahen, m?ssen folgende Kriterien gesamthaft erf?llt sein: -????? Ad?quater oder tauglicher Unfallmechanismus. -????? Sofortiges Auftreten von typischen radikul?ren Beschwerden. -????? Der Patient muss vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein. -????? Zumindest radiologisch sollte das betroffene Segment intakt gewesen sein.? ???????? Typische radikul?re Beschwerden seien nie festgestellt worden. Radiologisch sei das betreffende Segment nicht intakt gewesen; es sei vielmehr eine deutliche Segmentdegeneration feststellbar gewesen. Unter diesen Umst?nden sei der Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Diskushernie und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 zu verneinen. ???????? Am 8. April 2002 nahm Dr. F.___ zur vom Beschwerdef?hrer aufgeworfenen Frage (vgl. Urk. 7/59) Stellung, ob zwischen der zervikalen Markkompression beziehungsweise der zervikalen Myelopathie und dem Unfall vom 5. Januar 2001 ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 7/59): Dr. F.___ hielt daf?r, dass sich diesbez?glich eine zus?tzliche Begutachtung er?brige, da sowohl die Nervenwurzelkompression C6 links als auch die Myelonkompression durch die linksparamediane Diskushernie verursacht worden seien. Da diese Diskushernie nicht unfallkausal sei, seien folglich auch die dadurch hervorgerufenen Myelon- respektive Nervenwurzelkompressionen nicht unfallbedingt. 4.2.6?? Dr. E.___ ?usserte sich in seinem Bericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/65) dahingehend, dass sich beim Beschwerdef?hrer dasselbe Bild wie im November 2001 gezeigt habe. Er sei st?hnend an zwei St?cken in die Praxis gekommen (?Gang ohne St?cke vorn?ber gebeugt, in den Knien gebeugt, nur in ganz kleinen Schritten und st?ndig begleitet von St?hnen?). Die Reflexe seien diesmal nicht mehr gesteigert, aber immer noch lebhaft gewesen. Beim Verlassen der Praxis habe er den Beschwerdef?hrer wiederum beobachtet: Es habe sich ein massiv gebessertes Gangbild gezeigt. Im Moment best?nden keine gen?genden Verdachtsmomente f?r eine zervikale Myelopathie. Der Beschwerdef?hrer mache ein so starkes Leiden geltend, dass man ihn vielleicht doch in der Schmerzsprechstunde des Universit?tsspitals Z?rich vorstellen sollte, und zwar, obschon ganz offensichtlich eine funktionelle ?berlagerung vorliege. 4.2.7?? Assistenzarzt Dr. med. O.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ von der Rheumaklinik und dem Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich f?hrten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 15) aus, dass der Beschwerdef?hrer an einem ausgedehnten Schmerzsyndrom im Bereich der Schulter, des Nackens sowie am Rumpf linksseitig bei Diskushernie C6 links leide. Es bestehe eine ausgepr?gte Symptomausweitung. Wie bereits Dr. E.___ festgehalten habe, best?nden keine gen?genden Verdachtsmomente f?r eine zervikale Myelopathie. ???????? Dr. H.___, Dr. I.___ und die Physiotherapeutin J.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2003 (Urk. 23), das im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellt wurde, folgende Diagnosen: ?Im Vordergrund stehende depressive Somatisierungsst?rung auf dem Boden einer sicher mittelschweren, vorwiegend depressiven Anpassungsst?rung mit Angst -????? cervico-vertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen -????? ausgesprochene Fehlhaltung durch das Verhalten des Patienten mit Gehen an St?cken und Tragen eines Halskragens -????? cervicale Myelopathie bei Hyperreflexie, Gangst?rung und im Zusammenhang mit dem kernspintomographischen Befund der Osteochondrose C5/6 mit linksparamedianer Discushernie mit Kompression des Myelons wie auch von C6 nicht ganz ausgeschlossen, wobei aufgrund des dysfunktionalen Schmerzverhaltens eine Beurteilung diesbez?glich kaum m?glich ist [und] zumindest aktuell keine Hinweise f?r eine aktuelle Reiz- oder Ausfallssymptomatik von C6 bestehen -????? passend zum dysfunktionalen Schmerzverhalten die Selbstlimitierung in den Belastungstests mit h?ufigen verbalen Schmerz?usserungen w?hrend der Untersuchungen und minimaler Selbsteinsch?tzung der eigenen Leistungsf?higkeit -????? k?rzlich [aufgetretene] Achillessehnenschmerzen bds. ??? allenfalls im Rahmen des pathologischen Gangbildes? ???????? Beim Beschwerdef?hrer sei es - so die Gutachter weiter - im Anschluss an den Sturz vom 5. Januar 2001 zu einem Schmerzsyndrom in Nacken-Schulterbereich bei entsprechenden lokalen Kontusionen gekommen. Im Rahmen der weiteren Abkl?rungen h?tten strukturelle L?sionen im Bereich der Bandscheiben C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 sowie eine Komprimierung des Myelons festgestellt werden k?nnen. Aktuell klage der Beschwerdef?hrer ?ber Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern, zum Hinterkopf und zur gesamten Wirbels?ule. Weiter liege eine Gehunsicherheit vor. Hinzu komme auch noch eine depressive Komponente mit Traurigkeit, Schlafst?rungen, Angst und negativen Tr?umen. 4.3 4.3.1?? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver?nderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht f?llt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Sch?digung der Bandscheibe herbeizuf?hren, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikul?res Syndrom) unverz?glich und mit sofortiger Arbeitsunf?higkeit auftreten. In solchen F?llen hat die Unfallversicherung praxisgem?ss auch f?r Rezidive und allf?llige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgel?st, nicht aber verursacht, ?bernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgel?sten Beschwerdeschub, sp?tere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Br?ckensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, in Sachen W. vom 23. April 2002, U 176/01, in Sachen S. vom 26. Februar 2002, U 486/00, in Sachen K. vom 18. Februar 2002, U 459/00 und in Sachen R. vom 20. September 2000,? U 327/99, je mit Hinweisen auf weitere h?chstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). Im ?brigen darf - wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im soeben zitierten Entscheid vom 20. September 2000 in Erinnerung rief - aus dem Umstand, dass sich eine Diskushernie nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel ?post hoc, ergo propter hoc?, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (vgl. auch BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). 4.3.2?? Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 als leicht oder h?chstens als mittelschwer (im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen) zu qualifizieren ist: Wie der Beschwerdef?hrer ausf?hren liess (vgl. Urk. 14 S. 3), rutschte er beim Versuch einen Wagen anzuschieben auf dem mit ?lr?ckst?nden verschmierten Boden aus und st?rzte r?ckw?rts zwischen die Schienen, wobei er mit der linken Schulter auf der rechten Schiene und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug (vgl. dazu auch die Fotografien des Unfallorts im Anhang von Urk. 7/35). Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Unfall vom 5. Januar 2001 nicht als Unfallereignis von besonderer Schwere im Sinne der st?ndigen h?chstrichterlichen Praxis qualifiziert werden kann, vielmehr handelte es sich an sich um einen gew?hnlichen Sturz, welcher praxisgem?ss den leichten Unf?llen zuzuordnen w?re. Ob angesichts dessen, dass der Beschwerdef?hrer mit der Schulter auf die am Boden verlegte Schiene (vgl. Urk. 7/35) gefallen ist, von einem im unteren (beziehungsweise untersten) Bereich der mittelschweren Unf?llen anzusiedelnden Unfallereignis gesprochen werden muss, kann im vorliegenden Kontext offen bleiben, denn auch diesfalls liesse sich klarerweise nicht von einem Unfallereignis von besonderer Schwere sprechen. ???????? Aber auch das weitere Kriterium, welches die Praxis f?r die Anerkennung von Diskushernien als unfallbedingt aufgestellt hat, n?mlich das unverz?gliche Auftreten der typischen Symptome, verbunden mit sofortiger Arbeitsunf?higkeit, ist vorliegend nicht erf?llt. Der Beschwerdef?hrer begab sich n?mlich erst am 10. Januar 2001 in ?rztliche Behandlung (Urk. 7/3). Von einer sofortigen Arbeitsunf?higkeit kann nicht die Rede sein, denn der Beschwerdef?hrer arbeitete nach seinem Sturz und den folgenden Tagen weiter (vgl. Urk. 14 S. 4). Radikul?re Reiz- und Ausfallserscheinungen konnten - wie Kreisarzt Dr. F.___ zutreffend festhielt (Urk. 7/41) - trotz umfassender Untersuchungen nie nachgewiesen werden (vgl. auch Urk. 7/11, 7/25, 7/33, 7/38 und 23). ???????? Demzufolge ist die Unfallkausalit?t der Diskushernie C6 bereits aufgrund des medizinischen Erfahrungswissens beziehungsweise gest?tzt auf die zitierte st?ndige Gerichtspraxis zu verneinen. 4.3.3?? Die vorliegenden medizinischen Akten ergeben kein anderes Bild, wobei insbesondere auf die Kausalit?tsbeurteilung von Dr. F.___ verwiesen werden kann (Urk. 7/41). Wie er ?berzeugend und im Einklang mit der oben zitierten h?chstrichterlichen Praxis darlegte, sprechen die Unfallschwere, die Diagnose des erstbehandelnden Arztes (diskretes zerviko-brachiales Schmerzsyndrom; Urk. 7/3), die radiologischen Befunde, die Art der erlittenen Verletzung und auch die neurologischen Befunde gegen die Unfallbedingtheit der Diskushernie C6. Den ?brigen medizinischen Akten l?sst sich keine davon abweichende Kausalit?tsbeurteilung entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 22) ergibt sich auch aus dem von ihm nachgereichten Gutachten der Dres. H.___ und I.___ sowie der Physiotherapeutin J.___ vom 3. Februar 2003 (Urk. 23) nichts Gegenteiliges. Allein der Umstand, dass die Gutachter strukturelle L?sionen im Bereich der Bandscheiben C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 sowie eine Komprimierung des Myelons festgestellt haben, bedeutet noch nicht, dass diese Gesundheitsbeeintr?chtigungen unfallbedingt im Sinne der oben zitierten Praxis sind. Es liegt vielmehr nahe, dass die Gesundheitsbeeintr?chtigungen zwar durch den Unfall vom 5. Januar 2001 ausgel?st, nicht jedoch verursacht wurden. ???????? Auch soweit Dr. F.___ ausf?hrte, dass die Nervenwurzelkompression C6 links und die Myelonkompression durch die linksparamediane Diskushernie verursacht worden seien (Urk. 7/57), erweisen sich seine Ausf?hrungen als einleuchtend und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch f?r seinen Schluss, dass die beiden genannten Kompressionen, da sie durch eine nicht unfallbedingte Diskushernie hervorgerufen worden sind, naturgem?ss nicht in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Januar 2001 stehen k?nnen. 4.3.4?? Das Vorgehen der Beschwerdef?hrerin, f?r den ersten Beschwerdeschub die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auszurichten, nicht jedoch f?r die sp?teren Rezidive (?ber den 31. Januar 2002 hinaus), erweist sich demzufolge als korrekt und im Einklang mit der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts und des hiesigen Gerichts. Auf weitere Beweiserhebungen kann angesichts der klaren Aktenlage verzichtet werden. 4.4 4.4.1?? Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass beim Beschwerdef?hrer auch psychische Gesundheitsbeeintr?chtigungen vorliegen. Diese wurden zuletzt als im Vordergrund stehende ?depressive Somatisierungsst?rung auf dem Boden einer sicher mittelschweren, vorwiegend depressiven Anspassungsst?rung mit Angst? beschrieben (Urk. 23). Ob sich diese Gesundheitsbeeintr?chtigungen im Sinne eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 zur?ckf?hren lassen oder unfallfremder Genese sind, kann vorliegend offen bleiben, denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ist die Ad?quanz eines allenfalls gegebenen nat?rlichen Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen. ???????? Bez?glich Ad?quanzpr?fung ist vorweg festzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall nach denjenigen Kriterien durchzuf?hren ist, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht f?r psychische Gesundheitssch?den aufgestellt hat. Aufgrund der Aktenlage ist n?mlich erstellt, dass der Beschwerdef?hrer weder ein Schleudertrauma oder eine ?quivalente Verletzung noch ein Sch?delhirntrauma erlitten hat. Zwar liess er vorbringen, dass er bei seinem Sturz auch den Kopf angeschlagen habe (Urk. 14 S. 3), daraus allein l?sst sich jedoch insbesondere nicht schliessen, er habe ein Sch?delhirntrauma erlitten. Den medizinischen Akten l?sst sich daf?r n?mlich nicht der geringste Hinweis entnehmen. Wie denn auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausf?hren liess, wurden beim Beschwerdef?hrer keine Kontusionen am Kopf, sondern lediglich eine Kontusion an der linken Schulter diagnostiziert (vgl. Urk. 7/3). 4.4.2?? Wie bereits erw?hnt, ist das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 h?chstens als mittelschwer (im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen) zu qualifizieren. Es war nicht besonders dramatisch oder eindr?cklich. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer, von besonderer Art oder erfahrungsgem?ss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen. Die ?rztliche Behandlung dauerte nicht ungew?hnlich lange. Anzeichen f?r eine ?rztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war weder kompliziert noch traten Komplikationen auf. Auch das Kriterium ?Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit? ist vorliegend nicht erf?llt, und zwar selbst bei Ber?cksichtigung des vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Umstandes, wonach ihm bereits im Februar 2001 leichte Arbeit zugewiesen worden sei (vgl. Urk. 14 S. 3). Demgegen?ber ist das Kriterium ?k?rperliche Dauerschmerzen? zu bejahen, was jedoch f?r sich allein nicht ausreicht um die Ad?quanz zu begr?nden. ???????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdef?hrer vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen - sollten sie tats?chlich im Sinne eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 zur?ckzuf?hren sein - keine ad?quaten Unfallfolgen darstellen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).