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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 UV.2002.00111

29. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,806 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

natürliche Kausalität somatischer Beschwerden bei Vorzustand; Beweiswert von Parteigutachten und Übernahme von deren Kosten, wenn notwendig für Interessenwahrung

Volltext

UV.2002.00111

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Rita Diem Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1949 geborene P.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2000 als Hauswart f?r die A.___ AG in "___" und war bei der Z?rich Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung vom 22. M?rz 2001 st?rzte er am 17. M?rz 2001 die Kellertreppe hinunter und verletzte sich am rechten Knie (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung ?bernahm das Universit?tsspital Z?rich, das den Versicherten am 19. M?rz 2001 am Knie operierte (Urk. 9/1). In der Folge wurde er vorwiegend durch seinen Hausarzt, Dr. med. B.___, FMH f?r Allgemeine Medizin, medizinisch betreut. Am 29. September 2001 erstellte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH orthop?dische Chirurgie, im Auftrag der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft einen Bericht ?ber die von ihm durchgef?hrte Befragung und klinische Untersuchung des Versicherten (Urk. 9/11). Am 27. November 2001 und am 16. April 2002 wurde der Versicherte in der Kniesprechstunde der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich untersucht (Urk. 9/12, 9/15). Im Auftrag des Beschwerdef?hrers erfolgte am 13. Juli 2002 eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, FMH orthop?dische Chirurgie (Urk. 13/2). ???????? Mit Verf?gung vom 14. Dezember 2001 hielt die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft fest, dass sie ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung ab dem 29. August 2001 ablehne (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. Januar 2002 (Urk.8/21) wies die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 8. Mai 2002 ab (Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 8. August 2002 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (Urk. 1): "1.????? Die Verf?gung vom 14.12.2001 und der angefochtene Beschwerdeentscheid seien aufzuheben. 2.?????? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer auch nach dem 29.08.2001 und weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere ein Taggeld auf der Basis einer 100 %igen Arbeitsunf?higkeit. Unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin" ????????? In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2002 beantragte die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft die vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replikschrift vom 27. September 2002 liess der Beschwerdef?hrer folgende Antr?ge stellen (Urk. 12): ????????? "1.???? Die Beschwerde sei gutzuheissen. ?2.????? Die Verf?gung vom 14.12.2001 und der angefochtene Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. ????????? Unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, inklusive Kosten f?r die Begutachtung durch Dr. med. D.___ im Betrag von Fr. 2'068.70." ????????? Die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft beantragte in ihrer Duplikschrift vom 25. November 2002, die Beschwerde sei vollumf?nglich abzuweisen, eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 17). Mit Verf?gung vom 28. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). ????????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 1.5???? Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch f?r seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). ???????? Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezial?rzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er?rterung der Befunde zu schl?ssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweisw?rdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ?rztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd mit Hinweis). Auch eine solche Expertise enth?lt ?usserungen eines Sachverst?ndigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweism?ssig beitragen k?nnen. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abkl?rungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien f?r die Beweisw?rdigung folgend, zu pr?fen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung f?rmlich bestellten Gutachters derart zu ersch?ttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351; AHI 2001 S. 112).

2.?????? Die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft begr?ndete die Verneinung ihrer Leistungspflicht ab dem 29. August 2001 im Wesentlichen damit, dass gem?ss Bericht von Dr. C.___ die am 29. August 2001 festgestellten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen Folgen des Vorzustandes seien, weshalb die nat?rliche Kausalit?t zwischen dem Unfall vom 17. M?rz 2001 und der notwendigen Behandlung nicht mehr gegeben sei (Urk. 8/20, 2). ???????? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, gest?tzt auf das Gutachten von Dr. D.___ sei erwiesen, dass er infolge seiner unfallkausalen Beschwerden nach wie vor Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Urk. 1, 12).

3. 3.1 3.1.1?? Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, beide vom Universit?tsspital Z?rich, Departement Chirurgie, Klinik f?r Unfallchirurgie, diagnostizierten beim Beschwerdef?hrer am 19. M?rz 2001 eine Kniedistorsion rechts mit medialer Meniskus-Hinterhornl?sion und ?lterer vorderer Kreuzband-Ruptur intraligament?r und f?hrten am selben Tag eine Kniegelenks-Arthroskopie, eine arthroskopische Meniskus-Teilresektion sowie ein Shaving des vorderen Kreuzbandes durch (Urk. 9/1). 3.1.2?? Mit Bericht vom 22. Juni 2001 diagnostizierten die behandelnden ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich eine persistierende Schmerzsymptomatik bei Status nach arthroskopischer Meniskusteilresektion mediales Hinterhorn rechts sowie Shaving des vorderen Kreuzbandes am 19. M?rz 2001. Sie hielten fest, dass der Patient f?r eine leichte Arbeit grunds?tzlich zu 100 % arbeitsf?hig sei; f?r die T?tigkeit als Hauswart sei ihm bis und mit 21. Juli 2001 eine 50 %ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden (Urk. 9/8). 3.1.3?? Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 29. September 2001 folgende Diagnose (Urk. 9/11): ???????? "Instabilit?t und leichte Arthrose Knie rechts ???????? ?- St. nach alter Ruptur Vorderes Kreuzband ???????? ?- Degenerativer Meniskus medial und Chondropathie Tibiaplateau ???????? ?St. nach Teilmeniskektomie und Resektion VKB am 19.03.2001" ???????? Des Weiteren f?hrte Dr. C.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin aus, der am 29. August 2001 festgestellte Zustand des rechten Kniegelenkes sei nicht auf den Unfall als alleinige oder Teilursache zur?ckzuf?hren sondern weit ?berwiegend eine Folge des Vorzustandes, der mit klinisch erheblicher Instabilit?t, radiologisch leichter medialer Gonarthrose und arthroskopisch festgestellter alter Ruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativ ver?ndertem Meniskus medial und Chondropathie Tibiaplateau den weiteren Verlauf bestimme. Die anl?sslich der Untersuchung vom 29. August 2001 geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde entspr?chen weit ?berwiegend dem Vorzustand. Der nach dem Ereignis vom 17. M?rz 2001 festgestellte Kniegelenkserguss und die Meniskuszeichen seien praktisch nicht mehr vorhanden. Die klinisch erhebliche Instabilit?t und die radiologisch leichte mediale Gonarthrose entspr?chen dem Vorzustand und bestimmten aufgrund der arthroskopisch festgestellten alten Ruptur des vorderen Kreuzbandes, den degenerativen Meniskusver?nderungen medial und der Chondropathie am Tibiaplateau den weiteren Verlauf. Die unfallbedingte Ergussbildung und allenfalls zus?tzliche Sch?digung des degenerierten Meniskus h?tten keine Einfluss mehr auf die Arbeitsf?higkeit. Wegen des bedeutenden Vorzustandes mit Instabilit?t und beginnender Arthrose des rechten Kniegelenkes sei das h?ufige Gehen auf unebenen Unterlagen und das h?ufige Treppensteigen dem Patienten nicht zumutbar. Auch das Arbeiten in Hockstellung oder h?ufiges Gehen unter Tragen von Lasten ?ber 15 Kilogramm m?sse als nicht tolerierbare Kniebelastung angesehen werden. Bei den sicher als Vorzustand zu interpretierenden Befunden sei es f?r den Begutachter nicht ganz glaubhaft, wenn der Patient versichere, er habe vor dem Ereignis vom 17. M?rz 2001 nie Beschwerden im rechten Knie gehabt (Urk. 9/11 S. 4 ff.). 3.1.4?? Dr. med. G.___, Oberarzt, Leiter Knie-Team, sowie Cand. med. H.___ von der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich diagnostizierten am 28. November 2001 Gonarthrosebeschwerden rechts bei Status nach mehrfachen Voreingriffen und Kniegelenksdistorsion 17. M?rz 2001. Im ?brigen hielten sie fest, die klinischen und radiologischen Untersuchungen deuteten am ehesten auf eine aktivierte Arthrose des rechten Knies hin. Des Weiteren k?nne eine eventuelle L?sion des medialen Meniskus nicht ausgeschlossen werden (Urk. 9/12). 3.1.5?? Mit Bericht vom 26. April 2002 stellten Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, von der orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich folgende Diagnosen: ???????? "Chronische Knieschmerzen rechts bei retropatell?rer Chrondromalazie Grad IV sowie chronischer Insuffienz des vorderen Kreuzbandes und posterolateral Status nach diagnostischer Kniearthroskopie rechts am 25.2.02 Status nach medialer Teilmeniskektomie und Resektion VKB am 19.3.01 ausw?rts bei Kniedistorsion mit medialer Meniskusl?sion am 17.3.01 Status nach wahrscheinlich alter VKB- und posterolateraler L?sion" ???????? Die berichtenden ?rzte hielten des Weiteren fest, dass nach wie vor eine 100 %ige Arbeitsunf?higkeit sowohl als Hauswart wie auch als Maurer bestehe, wobei die entsprechende Arbeitsunf?higkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als Krankheit zu taxieren sei bei Traumatisierung eines vorbestehenden arthrotisch ver?nderten Kniegelenkes (Urk. 9/15). 3.1.6?? Dr. B.___ best?tigte mit Schreiben vom 13. Juli 2002 zuhanden des Beschwerdef?hrers, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden k?nne, dass der Beschwerdef?hrer ohne den "Unfallmechanismus" vom 17. M?rz 2001 auch heute noch keine Kniebeschwerden am rechten Knie versp?ren w?rde; dies zumal er in all den Jahren der haus?rztlichen Betreuung seit ?ber 15 Jahren nie ?ber Beschwerden am rechten Knie geklagt habe und dieses rechte Knie dementsprechend auch nie wegen Beschwerden haus?rztlich untersucht worden sei. Anl?sslich j?hrlicher "Check-up Untersuchungen" habe auch nie eine Ver?nderung im Sinne eines Reizknies oder einer degenerativen Ver?nderung festgestellt werden k?nnen. Dies im Gegensatz zum linken Knie, das 1992 wegen einer Meniskusverletzung und Seitenbandzerrung habe behandelt werden m?ssen (Urk. 3/1). 3.1.7?? Dr. D.___ stellte am 22. August 2002 folgende Diagnosen (Urk. 13/2): ???????? "-?? Traumatischer Meniskusschaden Kniegelenk rechts ?-? Traumatischer Riss des vorderen Kreuzbandes ohne chronische vordere Kreuzbandinsuffizienz Kniegelenk rechts ???????? ?-?? Traumatische oder iatrogene Chondromalazie Patella Kniegelenk rechts ???????? ?- ? Adipositas" ???????? Des Weiteren f?hrte er aus, aufgrund der Akten, der Anamnese, der klinischen und bildgebenden Untersuchungen habe klar und zweifelsohne kein pathologischer Vorzustand am rechten Kniegelenk bestanden. Die Operationsdiagnose Chondromalazie sei erheblichem Zweifel gegen?bergestellt. Chondromalazie w?rde auch keiner Arthrose entsprechen. Es habe keine Giving way Symptomatik bestanden, was auf eine fr?here vordere Kreuzbandverletzung schliessen lassen w?rde. Die Arthrose-Diagnose sei eine klare Fehldiagnose, frei erfunden von den behandelnden ?rzten und ?bernommen respektive abgeschrieben von Dr. C.___. Zur traumatischen Sch?digung der Menisken komme es in der Regel in Kombination mit Verletzungen des Kapselband-Apparates. Hierzu z?hlten in erster Linie diejenigen des vorderen Kreuzbandes. Isolierte Meniskusrisse w?ren hinsichtlich ihrer Entstehung zu hinterfragen. Es habe aber keine isolierte Meniskusver?nderung vorgelegen, sondern es seien Nachbarstrukturen mitbetroffen gewesen (vorderes Kreuzband), was auf ein (ad?quates) Unfallereignis schliessen lasse. Es handle sich um eine indirekte Verletzung im Sinne einer Distorsion des Kniegelenkes, welche in Beugestellung erfolgt sei und zu einer Verdrehung der Kniegelenksanteile gegeneinander im Sinne einer Rotation gef?hrt habe. Im Operationsbericht werde nicht geschrieben, dass der erhobene feingewebliche Befund der Meniskusver?nderung f?r das Alter zu weit fortgeschritten gewesen sei; somit sei anzunehmen, dass er aufgrund des Unfallmechanismus' altersentsprechend gewesen sei. Es h?tten klar verletzungsspezifische Ver?nderungen am Knie vorgelegen. Aufgrund der Akten sei der Funktionsverlust mit dem klinischen Erstbefund vereinbar. Aufgrund der Akten habe das Verhalten des Verletzten dem Funktionsverlust entsprochen. Es habe keine gesicherten Vorsch?den am Knie gegeben. Das gegebene Unfallereignis sei zweifelsohne in der Lage gewesen, eine Sch?digung des Meniskus und des Kreuzbandes herbeizuf?hren. ???????? Die gestellten Fragen beantwortete Dr. D.___ wie folgt: Der Unfall vom 17. M?rz 2001 habe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Meniskusriss medial Knie rechts, einem Riss des vorderen Kreuzbandes Knie rechts und einer Chondromalazie Grad IV Patella Knie rechts gef?hrt. Die aktuellen Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und zu 100 % auf den Unfall vom 17. M?rz 2001 zur?ckzuf?hren. Unfallfremde Faktoren seien am heutigen Gesundheitszustand nicht beteiligt. Aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen des Patienten habe es vor dem 17. M?rz 2001 zweifelsohne keinen pathologischen Zustand am rechten Kniegelenk gegeben. In Bezug auf das Unfallereignis k?nne nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status quo ante oder Status quo sine ausgegangen werden. 3.2???? Aufgrund dieser ?rztlichen Berichte steht fest, dass der Beschwerdef?hrer unter einer erheblichen gesundheitlichen Beeintr?chtigung des rechten Knies leidet. Es ist zudem unbestritten, dass die nach dem Unfallereignis vom 17. M?rz 2001 aufgetretenen Beschwerden und die damit verbundene Behandlungsbed?rftigkeit zumindest teilweise unfallkausal waren, so dass die Beschwerdegegnerin grunds?tzlich leistungspflichtig ist. Strittig und zu pr?fen ist jedoch, ob die ?ber den 29. August 2001 hinaus fortbestehenden Beschwerden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. M?rz 2001 stehen. Diesbez?glich widersprechen sich die vorliegenden Gutachten und ?rztlichen Stellungnahmen. Dr. C.___ vertritt die Ansicht, der Zustand des Kniegelenkes sei weit ?berwiegend eine Folge des Vorzustandes (klinisch erhebliche Instabilit?t, radiologisch leichte mediale Gonarthrose und arthroskopisch festgestellte alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativ ver?nderter Meniskus medial und Chondropathie Tibiaplateau). Dr. E.___ und Dr. F.___ vom Universit?tsspital Z?rich gehen ebenfalls von einer alten Ruptur des vorderen Kreuzbandes aus (Urk. 9/1, 9/11), und auch von Dr. I.___ und Dr. J.___ von der Universit?tsklinik Balgrist wird eine solche f?r wahrscheinlich gehalten. Letztere taxieren denn auch die Arbeitsunf?higkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als Krankheit bei Traumatisierung eines vorbestehenden arthrotisch ver?nderten Kniegelenks (Urk. 9/15). Diese Auffassung wiederum findet eine St?tze in der Aussage von Dr. G.___, die Untersuchungen deuteten am ehesten auf eine aktivierte Arthrose des rechten Knies hin (Urk. 9/12). Demgegen?ber stellt sich Dr. D.___ in seinem ausf?hrlich begr?ndeten Gutachten, in dem er auch eingehend Stellung nimmt zur Begutachtung durch Dr. C.___, auf den Standpunkt, die Arthrose-Diagnose sei eine klare Fehldiagnose. Die aktuellen Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zur?ckzuf?hren. Unfallfremde Faktoren seien nicht beteiligt und ein pathologischer Vorzustand habe nicht bestanden (Urk. 13/2). Auch der Hausarzt, Dr. B.___, vertritt - unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdef?hrer seit ?ber 15 Jahren nie ?ber Beschwerden am rechten Knie geklagt habe - die Ansicht, ohne den Unfall best?nden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auch heute noch keine Kniebeschwerden (Urk. 3/1). Tats?chlich spricht der Umstand, dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte f?r bereits vor dem Unfall vorgelegene Beschwerden am rechten Knie bestehen, bis zu einem gewissen Grad f?r die Annahme eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden. Doch kann daraus, dass sich die Kniebeschwerden nach dem Ereignis vom 17. M?rz 2001 manifestiert haben, nicht ohne weiteres - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang auch ab dem 29. August 2001 geschlossen werden. Auch erscheint die Annahme eines Vorzustandes nicht von vornherein unplausibel; dies unter anderem im Hinblick auf die vom Beschwerdef?hrer bis kurz vor dem Unfall ausge?bte, k?rperlich anstrengende T?tigkeit als Maurer (vgl. Urk. 1 S. 6, 9/11 S. 2) und die Tatsache, dass er im Jahre 1992 wegen einer Meniskusverletzung und Seitenbandzerrung bereits am linken Knie behandelt werden musste (Urk. 3/1). Insgesamt erweist sich das Gutachten von Dr. C.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie st?tzt, vor dem Hintergrund der diesem widersprechenden ?rztlichen ?usserungen als zu wenig eingehend begr?ndet und in den Schlussfolgerungen nicht vollst?ndig ?berzeugend. Insbesondere wies Dr. D.___ zutreffend daraufhin (Urk. 13/2 S. 9), dass - entgegen den Ausf?hrungen Dr. C.___ (Urk. 9/11 S. 3) - anl?sslich der Arthroskopie vom 19. M?rz 2001 der mediale Meniskus nicht als degenerativ bezeichnet wurde (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/1). Zudem liess der Beschwerdef?hrer zu Recht bem?ngeln, dass Dr. C.___ bei der Begutachtung offenbar nicht alle Vorakten ber?cksichtigte (Bericht des Universit?tsspitals Z?rich vom 22. Juni 2001, Urk. 9/8; Bericht Dr. B.___ vom 14. Juli 2001; Urk. 9/9). ???????? Aufgrund der vorliegenden Akten l?sst sich die Kausalit?t und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers f?r die Zeit ab dem 29. August 2001 nicht zuverl?ssig beurteilen, namentlich nicht in Bezug auf die entscheidende Frage nach dem Erreichen des Status quo sine in grunds?tzlicher und zeitlicher Hinsicht. Die Sache ist daher zur Kl?rung der offenen Fragen unter vollst?ndiger Ber?cksichtigung der medizinischen Unterlagen und unter Wahrung der Geh?rs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.

4.?????? Die R?ckweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen des Beschwerdef?hrers gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143), der somit Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Mit Eingabe vom 27. September 2002 liess der Beschwerdef?hrer zudem die ?bernahme der Kosten von Fr. 2'068.70 f?r das Parteigutachten von Dr. D.___ vom 22. August 2002 beantragen (Urk. 13/2). Rechtsprechungsgem?ss sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientsch?digung zu verg?ten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (vgl. BGE 115 V 63). L?sst sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der Partei beigebrachten Untersuchungsergebnisse schl?ssig feststellen, rechtfertigt es sich, die von ihr veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem gest?tzt auf Art. 57 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (vgl. RKUV 1994 Nr. U 192 S. 47 f.). Aufgrund des vom Beschwerdef?hrer eingereichten Gutachtens von Dr. D.___ konnte zwar die Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhanges nicht abschliessend gekl?rt werden, doch bildete es ein wesentliches Indiz f?r die Notwendigkeit, weitere Abkl?rungen zu veranlassen. Es kommt ihm damit eine nicht unerhebliche Bedeutung im Hinblick auf die Interessenwahrung des Beschwerdef?hrers im Prozess zu, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdef?hrer die Gutachtenskosten zu verg?ten. In Anwendung von ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen sowie Gutachtenskosten) zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach ?ber ihre Leistungspflicht neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer sowie Gutachtenskosten) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Rita Diem - Z?rich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00111 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 UV.2002.00111 — Swissrulings