UV.2002.00100
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Stocker
Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen I.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Claudia Schaumann L?wenstrasse 59, 8001 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt: 1. 1.1???? I.___, geboren 1962, war seit dem 1. August 1990 als Mitarbeiter bei der Warenannahme (Leergutbereich) der A.___ AG in Z?rich besch?ftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 14. Oktober 2000 beim Schliessen eines Tores von einer Stange (Torheber) im Gesicht getroffen wurde (Urk. 7/1). Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung, welche im Spital Limmattal (Hospitalisation bis zum 18. Oktober 2000) stattfand, wurden eine Jochbeinfraktur und eine Orbitafraktur links sowie eine fragliche Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 7/4). Anschliessend wurde der Versicherte in der Klinik und Poliklinik f?r Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich station?r behandelt (Jochbeinreposition und Osteosynthese mit Miniplatten in Intubationsnarkose vom 19. Oktober 2000; Revision am 30. Oktober 2000 [vgl. Urk. 7/87/2 S. 2). Am 3. November 2000 konnte er nach Hause entlassen werden (Urk. 7/5 und 7/8). Am 11. Januar 2001 untersuchte Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, den Versicherten (Urk. 7/11). Oberarzt PD Dr. med. C.___ und Assistenzarzt Dr. med. D.___ von der Neurologischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich berichteten am 7. Februar 2001 ?ber die Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/14). Am 30. Mai 2001 trat der Versicherte in die Augenklinik des Universit?tsspitals Z?rich ein; auf die zun?chst geplante Operation wurde jedoch verzichtet, da sie sich im Laufe der pr?operativen Untersuchung als kontraindiziert herausstellte, so dass der Versicherte gleichentags wieder entlassen wurde (Urk. 7/25). Am 17. Juli 2001 fand in der Klinik f?r Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich die Materialentfernung statt (Urk. 7/27). Am 8. August 2001 wurde der Versicherte erneut kreis?rztlich untersucht (Urk. 7/38). Am 12. ?November 2001 reichten Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ von der Rheumaklinik und dem Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich ihren Bericht zu den Akten (Urk. 7/58). Am 15. November 2001 wurde der Versicherte abermals von Dr. B.___ untersucht (Urk. 7/61). Gleichentags fand eine radiologische Untersuchung statt (Urk. 7/62). 1.2???? Mit Verf?gung vom 7. Januar 2002 (Urk. 7/77) stellte die SUVA die Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2001 und die Taggeldleistungen per 8. August 2001 ein, und zwar mit der Begr?ndung, dass zum einen bereits anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 15. November 2001 keine somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen mehr vorgelegen h?tten und zum anderen der Beschwerdef?hrer (sp?testens) ab dem 9. August 2001 wieder voll arbeitsf?hig gewesen sei. Bez?glich der psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels eines ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000. Zudem verneinte die SUVA den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Integrit?tsentsch?digung. ???????? Die dagegen am 5. Februar 2002 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 und 7/87) wies die SUVA mit Entscheid vom 6. Mai 2002 ab (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: ?1.?? Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Mai 2002 sei aufzuheben. ?????? Die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Taggeld-Leistungen ab dem 9. August 2001, die Heilkostenleistungen ab dem 1.12.2001 sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.???? Es sei vom Gericht ein interdisziplin?res Gutachten im Sinne der nachfolgenden Ausf?hrungen einzuholen. 3.???? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren.? ???????? Gleichzeitig liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an den gestellten Antr?gen festhalten (Urk. 13 und 18). Mit Verf?gung vom 19. M?rz 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Dem Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes war bereits mit Verf?gung vom 23. September 2002 (Urk. 8) entsprochen worden. Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integrit?tsentsch?digung zu. 2.2 2.2.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.2.3?? Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch f?r seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.2.4?? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). 2.2.5?? Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sinngem?ss auch bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Sch?del-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung der Halswirbels?ule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). 2.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Einstellung der Taggeldleistungen per 8. August 2001 und der Heilbehandlungsleistungen per 30. November 2001 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdef?hrer aus somatischer Sicht ab 9. August 2001 wieder voll arbeitsf?hig gewesen sei und ab 1. Dezember 2001 keine unfallbedingten somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen mehr vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der beim Beschwerdef?hrer vorliegenden psychischen Beeintr?chtigungen verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels eines ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000. Dabei pr?fte sie die Ad?quanz aufgrund der bei psychischen Fehlentwicklungen massgebenden Kriterien. Mit entsprechender Begr?ndung verneinte die Beschwerdegegnerin auch die Anspr?che des Beschwerdef?hrers auf Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung. 3.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, dass er nach wie vor an k?rperlichen Unfallfolgen leide: Die Gesichts- und Kopfschmerzen seien nicht einfach ?psychisch bedingt?, sondern auf die Wucht, mit welcher der Torheber in sein Gesicht geschlagen worden sei, zur?ckzuf?hren. Dies gelte auch f?r die Visus-Probleme und den Schwindel. Aber auch in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen sei der ad?quate Kausalzusammenhang gegeben. Es liege eine dem Schleudertrauma der Halswirbels?ule ?quivalente Verletzung vor mit dem typischen Beschwerdebild (Kopfschmerzen, Visusst?rungen, Schwindel, Depression und dergleichen). Es handle sich um einen mittelschweren Unfall, der besonders eindr?cklich gewesen sei und zu einer besonderen Art der Verletzung gef?hrt habe. Auch das Kriterium ?Dauerschmerzen? sei erf?llt. Zudem habe sich der Unfall am Arbeitsplatz des Beschwerdef?hrers ereignet, was besonders schlimm sei, weil er nunmehr st?ndig in Angst gewesen sei, es k?nnte sich wieder ein Unfall ereignen. Schliesslich habe er seinen langj?hrigen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren. Die ?brigen Kriterien (etwa die ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung) seien zwar nicht so ausgepr?gt erf?llt, dass ein einziges Kriterium gen?gen w?rden, aber in ihrer Gesamtheit und zusammen mit den zuvor genannten Umst?nden sei die Ad?quanz zu bejahen.
4. 4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 8. August 2001 (Taggeld) beziehungsweise per 30. November 2001 (Heilbehandlung) eingestellt und die Anspr?che auf Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digungen verneint hat, weil zum einen nach den genannten Zeitpunkten keine die Arbeitsf?higkeit einschr?nkenden beziehungsweise behandlungsbed?rftigen somatischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren und zum anderen zwischen den geklagten psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 kein ad?quater Kausalzusammenhang (mehr) bestanden hat. 4.2???? Assistenzarzt Dr. med. G.___, stv. Oberarzt Dr. med. H.___ und Chefarzt PD Dr. med. J.___ von der Chirurgischen Klinik des Spitals Limmattal ?usserten sich in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2000 (Urk. 7/4) dahingehend, dass der Beschwerdef?hrer infolge des Unfalls ?ber Schmerzen in der linken Gesichtsh?lfte und ?ber Schwindel geklagt habe. Er sei nicht gest?rzt, nicht bewusstlos geworden und habe keine Amnesie erlitten. ???????? Assistenzarzt Dr. med. K.___ und Ober?rztin i.V. Dr. med. L.___ von der Klinik und Poliklinik f?r Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich diagnostizierten am 25. Oktober 2000 eine Jochbein/-bogenfraktur links. Sie erhoben folgende Anamnese: ?Am 14.10.00 erlitt der Patient bei der Arbeit einen Schlag mit einer Eisenstange auf die linke Gesichtsh?lfte. Keine Bewusstlosigkeit oder Erbrechen. Kurze Schwindelepisode.? (Urk. 7/5). Nach dem operativen Eingriff vom 30. Oktober 2000 habe der Beschwerdef?hrer am 3. November 2000 in subjektivem Wohlbefinden und voll mobilisiert aus dem Spital nach Hause entlassen werden k?nnen. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 7/7). Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Januar 2001 (Urk. 7/11) fest, der Beschwerdef?hrer klage ?ber Schmerzen in der linken Gesichtsh?lfte, Schwindel, Schlaf- sowie Sehst?rungen. Am 14. Oktober 2000 sei er durch eine Eisenstange im Gesicht getroffen worden. Dabei sei es weder zu einem Sturz gekommen, noch habe der Beschwerdef?hrer eine Bewusstlosigkeit oder eine Amnesie erlitten. Es sei eine Gesichtssch?delfraktur linksseitig im Bereich der Orbita und des Jochbogens festgestellt worden; diese Fraktur sei kieferchirurgisch angegangen und in guter Stellung reponiert worden. Es sei davon auszugehen, dass der Knochen in der Zwischenzeit konsolidiert sei. Der Beschwerdef?hrer halte seinen Kopf nach rechts geneigt (bei guter HWS-Funktion). Im Gespr?ch ergebe sich, dass er mit dieser Kopfhaltung etwas besser sehe. Es sei an einen ocul?r bedingten Schiefhals zu denken. ???????? Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2001 (Urk. 7/14) posttraumatische Kopf- und Gesichtsschmerzen links mit unsystematischem Schwindel bei/mit Status nach Jochbein/Bogenfraktur links und Verdacht auf Commotio cerebri. Der Beschwerdef?hrer habe berichtet, dass er unmittelbar nach dem Unfall nicht bewusstlos gewesen sei; es sei ihm nur ?bel gewesen. Allerdings k?nne er sich an den Transport ins Spital nicht mehr erinnern. Es sei ihm erz?hlt worden, er habe stark gezittert und geschwitzt. Die Erinnerung setze erst wieder im Spital ein. Seit dem Unfall leide er unter st?ndigen linksseitigen Kopf- und Gesichtsschmerzen von stechendem Charakter. Zus?tzlich bestehe ein immer wiederkehrender ungerichteter Schwindel. Seit dem Unfall habe er eine Sehst?rung links. Die nicht-dermatombezogene Lokalisation der Hyp?sthesie sowie der Schmerzcharakter - so die beiden ?rzte weiter - w?rden gegen eine neurogene Ursache der Kopfschmerzen sprechen. ???????? Assistenzarzt Dr. med. M.___ und Oberarzt Dr. med. N.___ von der Augenklinik des Universit?tsspitals Z?rich ?usserten sich am 1. Juni 2001 dahingehend, dass die leichte Visusverminderung links mittels Polarisation habe objektiviert werden k?nnen, man habe jedoch kein erkl?rendes Korrelat finden k?nnen. In der linken Makula finde sich zwar ein kleiner, nicht erhabener Aderhaut-N?vus. Dadurch k?nne die Visusverminderung jedoch nicht erkl?rt werden. Aus augen?rztlicher Sicht sei der Beschwerdef?hrer voll arbeitsf?hig (Urk. 7/22). ???????? Oberarzt Dr. med. O.___ von der Klinik und Poliklinik f?r Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universit?tsspitals Z?rich teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2001 (Urk. 7/37) mit, dass der Beschwerdef?hrer, welcher behauptet habe, am 5. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen zu sein, aus seiner Sicht voll arbeitsf?hig gewesen sei. ???????? Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 8. August 2001 (Urk. 7/38) fest, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin ?ber Kopfschmerzen, Schwindel und periorbitale Beschwerden klage. Aus neurologischer und ophthalmologischer Sicht sei kein sicheres Korrelat vorhanden. Der Beschwerdef?hrer wirke ?ngstlich. Er habe weiter ?ber eine Sonnenintoleranz geklagt. Der Beschwerdef?hrer scheine den Unfall nicht richtig verarbeitet zu haben. Objektiv gesehen sei der Zeitpunkt gekommen, in dem die Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Er komme dem Beschwerdef?hrer entgegen und korrigiere den Unfallschein dahingehend, dass er erst ab 9. August 2001 wieder voll arbeitsf?hig sei (und nicht schon ab 30. Juli 2001). ???????? Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH f?r allgemeine Medizin, berichtete am 12. September 2001, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 9. August 2001 zu 100 % arbeite. Durch die l?ngere Abwesenheit vom Arbeitsplatz h?tten sich deutliche ?ngste ergeben. Daneben scheine eine Depression zu bestehen. Auf den Heilungsprozess habe sich dies jedoch kaum ausgewirkt. Der Beschwerdef?hrer sei weitgehend auf seine Schmerzen fixiert. Es bestehe der Verdacht auf eine ?gewisse Rentenneurose? (Urk. 7/45). ???????? Dr. E.___ und Dr. F.___ erhoben in ihrem Bericht vom 12. November 2001 (Urk. 7/58) folgende Diagnosen: ?-?? Status nach Jochbeinfraktur links (Arbeitsunfall mit Schlag von einer Eisenstange am 14.10.2000) -?? posttraumatischer Kopf- und Gesichtsschmerzen links mit unsystematischem Schwindel -?? Verdacht auf Commotio cerebri -?? Zervikovertebralsyndrom mit intermittierender zervikospondylogener Komponente links -?? zervikothorakal linkskonvexe Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfrotation -?? muskul?re Dysbalance mit Tendomyose subokzipital sowie im Musculus levator scapulae und Pars descendens des Musculus trapezius mehr links als rechts -?? segmentale Funktionsst?rung C1-C3 -?? Verdacht auf posttraumatische Schmerzverarbeitungsst?rung? ???????? Der Beschwerdef?hrer habe sich am 14. Oktober 2000 beim Zumachen einer T?re eine Eisenstange ins Gesicht geschlagen. Dabei habe er sich eine Jochbeinfraktur zugezogen und sei etwa zwei Stunden bewusstlos gewesen. Anl?sslich der Untersuchung sei der Beschwerdef?hrer in gutem Allgemeinzustand gewesen. Es habe sich ein kleinschrittiges Gangbild ohne Mitbewegung beobachten lassen. Alle Gangarten seien problemlos m?glich. ?Zervikothorakale linkskonvexe Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfrotation, Kinn-Stern-Abstand 3/16 cm, Fl?che 0 cm, Ott 30/33 cm, Finger-Boden-Abstand 15 cm, Druckdolenz paravertebral zervikal C2/C3, C6/C7 links, segmentale Funktionsst?rung C1/C3, globale HWS Links-/Rechtsrotation um je 1/3 eingeschr?nkt, Rechtsseitneigung um 1/3 eingeschr?nkt mit Endphasenschmerzen beidseits, tendomyotische Ver?nderungen subokzipital linksbetont sowie im Musculus levator scapulae und Pars descendens des Musculus trapezius linksbetont. Im Neurostatus Hyp?sthesie der Kopfhaut temporo-parietal links, an der linken H?lfte des Gesichtes inklusive Wangeschleimhaut mit Aussparung des Unterkiefers links.? Die Sch?del-MRI-Untersuchung vom 14. Februar 2001 habe keine pathologischen Befunde ergeben. ???????? Dr. B.___ f?hrte in seinem Bericht vom 15. November 2001 (Urk. 7/61) aus, dass der Beschwerdef?hrer ?ber Kopfschmerzen, Schwindel, Sehst?rungen und Zahnschmerzen klage. Vor der Untersuchung sei er zu Hause gest?rzt und einige Zeit bewusstlos gewesen. Anl?sslich der Untersuchung vom Januar 2001 habe noch eine ausgepr?gte Kopfneigung nach rechts bestanden, heute sei diese nur mehr angedeutet vorhanden. Die Funktion der Halswirbels?ule lasse sich wegen Gegenspannen nicht konklusiv beurteilen. Es bestehe kein Grund zur Annahme einer wesentlichen Einschr?nkung. Noch viel unwahrscheinlicher sei das Vorhandensein einer wesentlichen oss?ren L?sion; dies werde jedoch noch radiologisch abgekl?rt. Auf somatischer Ebene best?nden keine Gr?nde, die den Beschwerdef?hrer von seiner Arbeit abhalten w?rden. Die psychische Verarbeitung des Unfalles habe nicht in ausreichendem Ausmass stattgefunden. Als Fazit bleibe, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der somatischen Residuen klar arbeitsf?hig sei. ???????? Ober?rztin Dr. med. R.___ vom Departement Medizinische Radiologie des Instituts f?r Diagnostische Radiologie des Universit?tsspitals Z?rich hielt am 15. November 2001 folgenden Befund fest (Urk. 7/62): ?Im Vergleich zur ausw?rtigen Voruntersuchung vom 14.10.00 (Spital Limmattal) zeigt sich aktuell eine vermehrte Lordosierung der oberen HWS mit Streckhaltung am cerviko-thorakalen ?bergang. Unver?ndert keine H?henminderung der WK. Dorsales Alignement regelrecht. Unauff?llige Darstellung der angrenzenden Halsweichteile. Regelrechte Weite des Spinalkanals. Symmetrische Darstellung des Dens. Diskrete Gef?gest?rung C4/5 bedingt durch die Streckhaltung der unteren HWS. Im ?brigen regelrechte Darstellung der oss?ren Strukturen.? ???????? Am 23. November 2001 kommentierte Dr. B.___ die radiologischen Aufnahmen beziehungsweise den Befundbericht von Dr. R.___ vom 15. November 2001 dahingehend, dass keine Auff?lligkeiten erkennbar seien. Er bleibe somit bei seiner Aussage, dass auf der somatischen Ebene keine Gr?nde vorliegen w?rden, die eine Arbeitsunf?higkeit erkl?ren k?nnten (Urk. 7/66). ???????? Aus dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 22. August 2002 (Urk. 14) ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer ?ber somatische St?rungen (Kopfschmerz, Schwindel und Doppelbilder) klage. Auch psychisch gehe es ihm schlecht. Ph?nomenologisch scheine der Beschwerdef?hrer depressiv. Es best?nden ausreichend depressive Symptome, um eine mittelgradig depressive Episode zu diagnostizieren. Daneben scheine jedoch durch das Unfallereignis auch eine posttraumatische Belastungsst?rung hervorgerufen worden zu sein (Verdachtsdiagnose). 4.3 4.3.1?? Aufgrund der zitierten Berichte ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdef?hrer immer noch erhebliche Gesundheitsbeeintr?chtigungen vorliegen. Aus diesen Berichten geht jedoch deutlich hervor, dass f?r die Gesundheitsbeeintr?chtigungen schon seit geraumer Zeit kein somatisches Korrelat mehr besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Augen?rzte Dres. M.___ und N.___ (Urk. 7/22) und demjenigen des Gesichtschirurgen Dr. O.___ (Urk. 7/37) sowie aus den kreis?rztlichen Berichten und Stellungnahmen (Urk. 7/38, 7/61 und 7/66). Auch die ?brigen involvierten Medizinalpersonen konnten kein organisches Korrelat f?r die geklagten Beschwerden erkennen. Die somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen, welche der Beschwerdef?hrer am 14. Oktober 2000 erlitt, sind nach der Aktenlage als ausgeheilt zu betrachten. 4.3.2?? Ebenso deutlich geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdef?hrer psychische St?rungen vorliegen. So wurden neben einer mittelgradigen depressiven Episode auch eine posttraumatische Belastungsst?rung beziehungsweise (im Sinne einer Verdachtsdiagnose) eine posttraumatische Schmerzverarbeitungsst?rung diagnostiziert (Urk. 7/58 und 14). ???????? Ob diese psychischen Beeintr?chtigungen in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 stehen (wof?r zumindest eine gewisse Evidenz spricht), braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden; denn - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ist in jedem Fall die Ad?quanz zu verneinen. Es rechtfertigt sich, die Ad?quanzpr?fung im Folgenden nicht - wie im angefochtenen Einspracheentscheid - nach den bei psychischen Fehlentwicklungen geltenden Kriterien durchzuf?hren, sondern nach denjenigen, die zur Beurteilung der Folgen eines Sch?delhirntraumas aufgestellt wurden. Diese letzteren Kriterien entsprechen - wie oben ausgef?hrt wurde - denjenigen, die bei Schleudertraumata der Halswirbels?ule zur Anwendung gelangen. Aufgrund der Aktenlage spricht angesichts des Unfallherganges und des Umstandes, dass die erstbehandelnden ?rzte eine fragliche Commotio cerebri diagnostizierten (Urk. 7/4), einiges daf?r, dass der Beschwerdef?hrer anl?sslich des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2000 ein Sch?delhirntrauma erlitten hat, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdef?hrer die Ereignisse und Umst?nde mit gr?sserem zeitlichem Abstand zunehmend dramatischer schilderte. Andererseits geht aus dem Bericht der Dres. G.___, H.___ und J.___, die im Spital Limmattal f?r die medizinische Erstversorgung zust?ndig waren, hervor, dass der Beschwerdef?hrer weder bewusstlos gewesen sei noch eine Amnesie erlitten habe (Urk. 7/4). Am 12. November 2001 erkl?rte dieser hingegen den Dres. E.___ und F.___, er sei etwa zwei Stunden bewusstlos gewesen (Urk. 7/58). Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offen bleiben; denn die Ad?quanz ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch f?r den Fall zu verneinen, dass von einem - f?r den Beschwerdef?hrer hinsichtlich der Ad?quanzpr?fung g?nstigeren - Sch?delhirntrauma ausgegangen wird. 4.3.3?? Auf die Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens beziehungsweise auf die R?ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines solchen Gutachtens kann - entgegen den Antr?gen des Beschwerdef?hrers - verzichtet werden. Zum einen erweist sich die medizinische Aktenlage als ausreichend: Der Beschwerdef?hrer wurde insbesondere auch neurologisch und rheumatologisch abgekl?rt (vgl. Urk. 7/14 und 7/58). Zum anderen verkennt der Beschwerdef?hrer, dass unter den Parteien der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen den von ihm geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 gar nicht strittig ist (und im vorliegenden Verfahren auch bejaht wird), sondern vielmehr der Frage der Ad?quanz streitentscheidende Bedeutung zukommt. 4.4???? Das Unfallereignis vom 14. Oktober 2000 ist mit den Parteien als mittelschwer zu qualifizieren, wobei weder ein Grenzfall zu den leichten noch zu den schweren Unf?llen vorliegt. Besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls sind nicht auszumachen; so ?berstieg etwa die Heftigkeit des Vorfalles nicht dasjenige Mass, welches f?r Unf?lle des mittleren Schweregrades typisch ist. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art; allein das Erleiden einer (nicht entstellenden) Gesichtsverletzung reicht dazu nicht aus. Diesbez?glich ist jedoch immerhin zu ber?cksichtigen, dass eine Commotio cerebri erfahrungsgem?ss geeignet ist, die Entwicklung der nunmehr vom Beschwerdef?hrer geklagten Gesundheitsbeeintr?chtigungen zu beg?nstigen. Die ?rztliche Behandlung war nicht von langer Dauer; ebenso wenig kann das Kriterium ?Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit? als erf?llt gelten, konnte dem Beschwerdef?hrer doch bereits nach relativ kurzer Zeit (von verschiedenen ?rzten) wieder eine volle Arbeitsf?higkeit attestiert werden (vgl. Urk. 7/22, 7/37, 7/38 und 7/61). Aufgrund der Aktenlage ist hingegen das Kriterium ?Dauerschmerzen? als erf?llt anzusehen. Hingegen reicht der Umstand, dass das erste Operationsergebnis suboptimal ausfiel, weshalb sich der Beschwerdef?hrer einige Tage sp?ter einem nochmaligen operativen Eingriff unterziehen musste (vgl. Urk. 7/87/2), nicht aus, um das Kriterium ?schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen? zu erf?llen. Noch weniger kann von einer ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, gesprochen werden. ???????? Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Ad?quanz zu verneinen ist. An diesem Ergebnis kann auch der Einwand des Beschwerdef?hrers, wonach sich der Unfall an seinem Arbeitsplatz ereignete, weshalb er in st?ndiger Angst gelebt habe, der Unfall k?nnte sich wiederholen, nichts ?ndern, denn dies d?rfte bei sehr vielen (wenn nicht den meisten) Berufsunf?llen der Fall sein. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer in der Folge seine angestammte Arbeitsstelle verloren hat, vermag er f?r die Ad?quanzbeurteilung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.?????? Mit Honorarnote vom 6. Juni (Urk. 20) machte Rechtsanw?ltin Dr. Schaumann, welche - wie erw?hnt - dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 23. September 2002 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war, einen Aufwand von 11,54 Stunden sowie Barauslagen in der H?he von Fr. 65.40 (zuz?glich Mehrwertsteuer) geltend, was in Anbetracht der zu ber?cksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb - wie von ihr beantragt - mit Fr. 2'553.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Rechtsanw?ltin Dr. Schaumann wird f?r ihre Bem?hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'553.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Dr. Claudia Schaumann - Rechtsanwalt Rudolf Keiser - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).