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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.07.2003 UV.2002.00096

16. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,278 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Anwendungsfall; Status quo sine bezüglich somatischer Beschwerden, fehlende Adäquanz allfälliger Rezidive eines Schleudertraumas

Volltext

UV.2002.00096

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 17. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Z?rich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

vertreten durch F?rsprecher Ren? W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Mai 1999 als Servicefachfrau bei der A.___ AG in Z?rich und war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend ?Winterthur?) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als sie am 26. Januar 2000 auf nassem Boden ausrutschte und auf die linke Schulter fiel (Urk. 9/1-2). ???????? Am 1. Februar 2000 suchte die Versicherte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, auf, welcher - als erstbehandelnder Arzt - ein cervikovertebrales Syndrom links diagnostizierte (Urk. 8/M1). Seit dem 29. November 2000 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, behandelt (Urk. 8/M2; vgl. auch Urk. 8/M4-M6). Am 29. Mai 2001 reichte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, sein Gutachten zu den Akten (Urk. 8/M8). Dr. B.___ verfasste am 28. September 2001 einen Bericht ?ber die Krankengeschichte der Versicherten (Urk. 8/M9), welcher in der Folge Dr. D.___ zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 8/M10). Vom 15. November bis 5. Dezember 2001 war die Versicherte in der Rehaklinik Rheinfelden hospitalisiert (Urk. 8/M12). ???????? Mit Verf?gung vom 30. November 2001 (Urk. 9/34) stellte die Winterthur ihre Heilbehandlungsleistungen ab 1. Februar 2001 ein mit der Begr?ndung, dass am 31. Januar 2001 der Status quo sine erreicht worden sei. Ein Anspruch der Versicherten auf Taggeldleistungen wurde mit der Begr?ndung verneint, dass eine unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit nicht ausgewiesen sei. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2002 (Urk. 9/41) Einsprache erheben. Nachdem am 14. M?rz 2002 der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, zu den medizinischen Akten Stellung genommen hatte (Urk. 8/M14), wies die Winterthur die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 18. April 2002 (Urk. 2) ab. Die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, hatte ihre am 14. Dezember 2001 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/37) bereits am 27. Dezember 2001 wieder zur?ckgezogen (Urk. 9/39).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2002 liess die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: ?1.???? Der Einspracheentscheid der Winterthur Versicherungen vom 18. April 2002 sei aufzuheben. 2.???? Es sei festzustellen, dass der Status quo sine bez?glich des Ereignisses vom 26. November 2000 noch nicht erreicht sei. 3.???? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen f?r das Ereignis vom 26. Januar 2000 auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin das Taggeld auszurichten und die Behandlungskosten zu verg?ten; ?????? unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.? ???????? Die Winterthur liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verf?gung vom 8. November 2002 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). 2.2???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). ???????? Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden? wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung usw. vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). ???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). ???????? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). 2.3.3?? Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sinngem?ss auch bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Sch?del-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung der Halswirbels?ule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; zur Beweisw?rdigung in bezug auf Meinungs?usserungen interner ?rzte privater Unfallversicherer vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 14. April 2003, U 273/01, Erw. 3.2.1).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Heilbehandlungsleistungen ab 1. Februar 2001 mit der Begr?ndung, dass die zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen nicht mehr in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. Januar 2000 st?nden. Vielmehr sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Status quo sine erreicht sei. Den Anspruch auf Taggeldleistungen verneinte die Beschwerdegegnerin zur G?nze, weil die attestierte Arbeitsunf?higkeit nicht unfallbedingt sei. Dabei st?tzte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Bericht ihres beratenden Arztes Dr. E.___ vom 14. M?rz 2002, welcher sich seinerseits den Auffassungen des Gutachters Dr. D.___ angeschlossen hatte. 3.2???? Demgegen?ber liess die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten von Dr. D.___ keine gen?gende Entscheidgrundlage darstelle, weil dieser der Anamnese und den medizinischen Akten nicht die notwendige Beachtung geschenkt habe. Dem Gutachter h?tten insbesondere nicht die vollst?ndigen Akten zur Verf?gung gestanden. Die Einsch?tzung von Dr. D.___ fusse im Wesentlichen auf der Annahme, die Beschwerdef?hrerin habe vor dem Unfall an einem seit Jahren bestehenden generalisierten Fibromyalgiesyndrom gelitten, was jedoch unzutreffend sei. Soweit im Bericht des Universit?tsspitals vom 26. Januar 1998 von einem Fibromyalgiesyndrom die Rede sei, sei von Dr. D.___ und Dr. E.___ verkannt worden, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Demgegen?ber beschreibe Dr. C.___ in seinen Berichten, insbesondere in jenem an die Beschwerdegegnerin vom 19. M?rz 2001, die bestehenden Beschwerden eindeutig als Unfallfolgen. Er beurteile sie als chronifiziertes Cervicobrachialsyndrom bei Status nach Sturz im Januar 2000. Dr. C.___ nehme ausdr?cklich Bezug darauf, dass die Symptomatik linksseitig, nicht aber rechtsseitig auftrete. Dies spreche klar f?r die Unfallkausalit?t. Auch die Rehaklinik Rheinfelden erachte die bestehenden Beschwerden als unfallbedingt.

4. 4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehand- lungsleistungen zu Recht per 31. Januar 2001 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht war beziehungsweise die damals noch vorliegenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 26. Januar 2000 zur?ckgef?hrt werden konnten. Weiter ist zu pr?fen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Taggeldleistungen zu Recht verneint hat, weil die festgestellte Arbeitsunf?higkeit nicht unfallbedingt war. 4.2???? Dr. C.___ f?hrte in seinem Bericht vom 19. M?rz 2001 (Urk. 8/M2) aus, dass er anl?sslich der Untersuchung vom 29. November 2000 bei der Beschwerdef?hrerin ein ?massives myofasciales Syndrom im Bereich der linken HWS, mit kaum Beweglichkeit, starker Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur (Trapezius, Levator scapulae, paracervical)? gefunden habe. Sensomotorische Ausf?lle seien nicht erkennbar gewesen. Hingegen habe sich eine diffuse, schmerzbedingte Kraftverminderung im Bereich des linken Arms gezeigt. Anl?sslich der Konsultation vom 16. M?rz 2001 habe die Beschwerdef?hrerin ?ber sehr starke anhaltende Kopfschmerzen, eine Cervico-Cephalea sowie ?ber Verspannungen der Nacken- und Schulterregion geklagt. Die Untersuchung zeige eine eingeschr?nkte Beweglichkeit sowie eine Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur ?Cervicobrachialgie links, ohne neurologische Ausf?lle.? Es liege ein chronifiziertes therapieresistentes Cervicobrachialsyndrom bei Status nach Sturz im Januar 2000 vor. ???????? Am 19. April 2001 ?usserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass immer noch eine massive linksseitige myofasciale Symptomatik mit ausgepr?gter Druckdolenz der Muskulatur (Trapezius, Levator scapulae, Scalenusgruppe, paravertebrale Muskulatur, Dornforts?tze) bestehe. Die rechtsseitige Muskulatur und die linksseitige Armmuskulatur seien hingegen nicht druckdolent. Wegen der myofascialen Symptomatik sei auch eine pseudoradikul?re Symptomatik im linken Arm mit Kribbeln (ohne objektivierbare sensomotorische Ausf?lle) bei mittellebhaften und symmetrischen Reflexen vorhanden. Die Beweglichkeit der Halswirbels?ule sei schmerzbedingt eingeschr?nkt (Urk. 8/M4). ???????? Dr. D.___ erhob in seinem Gutachten vom 29. Mai 2001 (Urk. 8/M8) folgende Diagnosen: ?Bekanntes Fibro-Myalgie-Syndrom Sturz bei der Arbeit mit -?? Schulterkontusion links (unkompliziert) -?? HWS-Distorsion links (unkompliziert)? ???????? Die Beschwerdef?hrerin verneine, unter Hals- und Nackenbeschwerden zu leiden; sie klage lediglich ?ber Schulterschmerzen links mit einer Druckstelle dorsal am Ansatz des Deltamuskels. Sie sei sehr wetterf?hlig. Die Beschwerden seien belastungsabh?ngig. Gelegentlich sei ihre Nachtruhe gest?rt. Im Haushalt w?rden ihr Putzarbeiten M?he bereiten. Seit dem 8. November 2000 arbeite sie definitiv nicht mehr. Die Beschwerdef?hrerin leide schon seit mehreren Jahren an einem Fibromyalgiesyndrom, weswegen sie mehrfach in haus?rztlicher Behandlung gestanden habe und auch schon rheumatologisch abgekl?rt worden sei. Am 26. Januar 2000 sei sie auf die linke Schulter gest?rzt; sie habe anschliessend ihren Hausarzt aufgesucht, welcher ein unkompliziertes Cervicobrachialsyndrom diagnostiziert habe. Sie sei kurz arbeitsunf?hig gewesen, wobei ihr jedoch offenbar schon vor dem Unfall eine Arbeitsunf?higkeit attestiert worden sei. Die Beschwerdef?hrerin habe in der Folge w?hrend insgesamt zehn Monaten wieder voll gearbeitet und erst im November 2000 einen Neurologen aufgesucht, der ein Computertomogramm der Halswirbels?ule sowie ein MRI des linken Schultergelenks veranlasst habe. Durch beide Untersuchungen h?tten keine posttraumatischen Folgen dargestellt werden k?nnen. Trotzdem habe der Neurologe die Beschwerden als unfallkausal interpretiert und einen dreiw?chigen Kuraufenthalt verordnet. Seiner Ansicht nach - so Dr. D.___ weiter - k?nne die Unfallkausalit?t heute nicht mehr bejaht werden. Durch den Unfall sei eine vor?bergehende Traumatisierung der Halswirbels?ule sowie des linken Schultergelenks ausgel?st worden. Sp?testens ein Jahr nach dem Unfall, das heisst am 31. Januar 2001, sei jedoch der Status quo sine erreicht worden. Bis dahin scheine eine unfallbedingte Behandlung ausgewiesen. Ab dem 1. Februar 2001 stehe aber ganz eindeutig das Fibromyalgiesyndrom wieder im Vordergrund, welches krankheitsbedingt sei. Ein k?rperlicher Integrit?tsschaden k?nne medizinisch nicht nachgewiesen werden. Die bisher attestierte Arbeitsunf?higkeit sei medizinisch nicht ausgewiesen. Immerhin habe die Beschwerdef?hrerin nach eigenen Angaben vom Unfallereignis bis zum November 2000 immer voll gearbeitet, mithin w?hrend insgesamt mehr als zehn Monaten. Eine im November 2000 attestierte Arbeitsunf?higkeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt, sondern durch andere Gr?nde (welcher Art auch immer) verursacht worden. Die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer bisherigen T?tigkeit als Serviceangestellte unfallbedingt nicht eingeschr?nkt. ???????? Am 28. September 2001 berichtete der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. B.___, aus der Krankengeschichte (Urk. 8/M9): Am 16. November 1999 habe ihn die Beschwerdef?hrerin wegen starker Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf aufgesucht. Klinisch habe er damals eine Verspannung des Musculus trapezius beidseits mit druckdolenten Muskelansatzpunkten gefunden. Die Beschwerdef?hrerin sei physiotherapeutisch behandelt worden; sie sei deswegen arbeitsunf?hig gewesen. Am 24. September 1999 habe die Beschwerdef?hrer ebenfalls ?ber Nackenschmerzen geklagt; diese seien jedoch im Rahmen eines grippalen Infektes aufgetreten. In der Beilage zu diesem Bericht liess Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin zwei Arztberichte zukommen (vgl. Urk. 8/M9/1-2): Aus der Krankengeschichte der Urologischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Konsultation vom 26. Januar 1998 ?ber Schmerzen sakral und auch paravertebral beidseits sowie im Schulterbereich geklagt habe (Urk. 8/M9/2). Der Leitende Arzt Dr. med. F.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ von der Rheumaklinik und dem Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Januar 1998 (Urk. 8/M9/1) ein ?Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom?. Ausgel?st durch schwerwiegende psychosoziale Belastungsmomente (langj?hriger Scheidungskampf, finanzielle Probleme) h?tten sich seit der Scheidung vor zwei Jahren zunehmende Beschwerden mit Exazerbation anfangs Januar 1998 mit Einschlafst?rungen, M?digkeit sowie panvertebraler Schmerzsymptomatik entwickelt. Klinisch h?tten sie panvertebrale, paravertebrale und interspinale Druckdolenzen bei freier HWS-, BWS- und LWS-Beweglichkeit und unauff?lligem Neurostatus sowie positive Tenderpoints im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms gefunden. Eine Radikulitis habe nicht objektiviert werden k?nnen. ???????? In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Gutachter Dr. D.___ den Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2001 (Urk. 8/M9) samt Beilagen (Urk. 8/M9/1-2) zur Stellungnahme zu. Dr. B.___ hielt in der Folge ausdr?cklich an seinen im Gutachten vom 29. Mai 2001 abgegebenen Beurteilungen fest (Urk. 8/M10). ???????? Oberarzt Dr. med. H.___ und Abteilungs?rztin Dr. med. I.___ von der Rehaklinik Rheinfelden erhoben in ihrem Bericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/M12) folgende Diagnosen: ?Status nach Arbeitsunfall am 26.01.2000 mit HWS-Distorsion und Schulterkontusion links -??? zervikozephaler Symptomenkomplex -??? vegetative Dysregulation -??? myofasciales Syndrom linksbetont -??? Anpassungsst?rung mit depressiven Elementen? ???????? Die Beschwerdef?hrerin - so Dr. H.___ und Dr. I.___ weiter - habe berichtet, dass sie am 26. Januar 2000 ausgerutscht sei und dabei die linke Schulter angeschlagen habe. Den Kopf habe sie nicht angeschlagen; sie habe keine Bewusstseinsst?rung erlitten (keine Amnesie). Es sei ihr schwindlig gewesen, und sie habe Schulterschmerzen links versp?rt, weswegen sie eine einst?ndige Arbeitspause eingelegt habe. Danach habe sie ihre Arbeit fortgesetzt. Tags darauf sei sie zur Arbeit gegangen, habe jedoch starke Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm versp?rt. Drei Tage nach dem Unfall habe sie einen Arzt konsultiert. Radiologisch sei eine Fraktur ausgeschlossen worden; sie sei drei Wochen lang arbeitsunf?hig gewesen. W?hrend dieser Zeit sei sie physiotherapeutisch betreut worden. In der letzten Februarwoche habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen; schmerzbedingt seien ihr jedoch Gegenst?nde aus den H?nden gefallen. Bis zu den Sommerferien habe sie ihr Arbeitspensum erf?llt, hernach sei sie krankheitsbedingt drei Wochen arbeitsunf?hig gewesen. Ende August habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen, wobei sie jedoch unter permanenten Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm gelitten habe. Ab dem 8. November 2000 bis zum Klinikeintritt sei sie wiederum arbeitsunf?hig gewesen. Aktuell klage die Beschwerdef?hrerin ?ber Schulter- und Nackenschmerzen linksbetont (mit elektrisierenden Schmerzen ausstrahlend bis in die Fingerkuppen). Hinzu k?men Kribbelpar?sthesien mit Verspannungen. Sie habe weder Sensibilit?tsst?rungen noch Schwindel oder Kopfschmerzen. Ihre Konzentration und das Ged?chtnis seien gut. Sie klage ?ber schmerzbedingte Durchschlafst?rungen und sei sehr oft traurig, weinerlich und innerlich unruhig. Durch die w?hrend der Hospitalisation durchgef?hrten therapeutischen Massnahmen habe eine leichtgradige Beeinflussung von Befunden und Beschwerden erreicht werden k?nnen. Die Beschwerdef?hrerin scheine zum Zeitpunkt des Klinikaustritts sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben noch reduziert belastbar. In ihrer angestammten T?tigkeit im Gastgewerbe sei die Beschwerdef?hrerin derzeit nicht arbeitsf?hig. ???????? Dr. E.___ ?usserte sich in seinem Bericht vom 14. M?rz 2002 (Urk. 8/M14) dahingehend, dass die heutige Symptomatik im Wesentlichen dem entspreche, was bereits am 27. Januar 1998 in einem Bericht der Rheumaklinik des Universit?tsspitals beschrieben werde. Darin werde vermerkt, dass ein Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einem Fibromyalgiesyndrom bestehe, wobei ein Zusammenhang mit schwerwiegenden psychosozialen Belastungsmomenten nicht ausgeschlossen worden sei. Es w?rden sich vorliegend keine morphologischen Sch?digungen finden, die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Januar 2000 st?nden. Die heutige Beschwerdelage sei rein subjektiv. Ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen der noch vorliegenden Symptomatik und dem versicherten Ereignis sei bestenfalls m?glich, nicht aber ?berwiegend wahrscheinlich. Er k?nne sich Dr. D.___s Auffassung, wonach der Status quo sine per 31. Januar 2001 erreicht worden sei, vollumf?nglich anschliessen. Ganz wesentlich f?r die Beurteilung der Kausalit?tsfrage scheine ihm der Bericht der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich vom 27. Januar 1998 und derjenige von Dr. B.___ vom 28. September 2001, woraus hervorgehe, dass bereits im Herbst und Sp?therbst 1999 eine entsprechende Symptomatik vorgelegen habe. Aufgrund des gesamten Verlaufs und der Voranamnese sei er ?berzeugt, dass die aktuellen Beschwerden nicht unfallbedingt seien, sondern dass es sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit um eine krankhaft bedingte Fibromyalgiesymptomatik handle. 4.3???? Vorweg ist festzuhalten, dass - entgegen der Vorbringen der Beschwerdef?hrerin - kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Gutachten von Dr. D.___ grunds?tzlich nicht zur Entscheidfindung herangezogen werden k?nnte. Insbesondere die (unsubstantiiert) vorgetragene R?ge der Beschwerdef?hrerin, wonach Dr. D.___ nicht die vollst?ndigen (medizinischen) Akten zur Verf?gung gestanden h?tten, erweist sich als nicht begr?ndet. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Gutachter auch noch den Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2001 (samt Beilagen) zustellte, obwohl dieser Bericht erst nach Verfassen des Gutachtens erstellt wurde. Der Gutachter hielt in der Folge ausdr?cklich an seinen im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen fest (vgl. Urk. 8/M10). Dass der Gutachter Kenntnis von den Berichten von Dr. C.___ hatte, l?sst sich ohne weiteres dem Gutachten selbst entnehmen, denn die Auffassungen von Dr. C.___ werden dort thematisiert. Auch die R?ge der Beschwerdef?hrerin, wonach der Gutachter die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2001 (Urk. 9/20) nicht ber?cksichtigt habe (vgl. Urk. 1 S. 4), erweist sich als nicht stichhaltig, denn dabei handelt es sich um ein Schriftst?ck mit juristischem Inhalt, dessen W?rdigung nicht zu den Aufgaben eines medizinischen Sachverst?ndigen geh?rt, zumal dann, wenn es erst nach Ausfertigung des Gutachtens eingereicht wird. ???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin den Beweiswert des Berichts von Dr. E.___ in grunds?tzlicher Hinsicht in Zweifel ziehen wollte, kann auf die oben dargestellte Rechtslage (Erw. 2.4 hievor) verwiesen werden. Danach sind in erster Linie inhaltliche Kriterien ausschlaggebend. Deshalb wird praxisgem?ss auch den Gutachten und Berichten versicherungsinterner ?rzte Beweiswert zuerkannt, sofern sie schl?ssig sind. Namentlich ist ein Arzt aber nicht schon deshalb befangen, weil er bei einem Versicherer angestellt ist (vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2003, S. 449 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1?? Aufgrund der oben zitierten ?rztlichen Meinungs?usserungen steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin - mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass - in Bezug auf die von ihr geklagten somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen - sp?testens am 31. Januar 2001 der Status quo sine erreicht wurde. Dies ergibt sich klar aus dem Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Mai 2001 und dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. M?rz 2002. Die betreffenden Stellungnahmen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ zu den Akten gereichten Krankengeschichte als nachvollziehbar und einleuchtend. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin bereits vor dem Unfall, und zwar wenige Monate zuvor, mehrfach ?ber Nackenschmerzen (mit Ausstrahlungen) und Druckdolenzen geklagt hatte (vgl. Urk. 8/M9). Bereits im Jahre 1998 waren von den Dres. F.___ und G.___ ein Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einem Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert worden (Urk. 8/M9/1). Die Beschwerdef?hrerin klagte seinerzeit nicht nur ?ber R?cken- und beidseitige Schulterschmerzen, sondern ?usserte sich bereits damals ?ber Schmerzen im linken (nicht jedoch im rechten) Arm. Soweit die Beschwerdef?hrerin somit aus dem Umstand, dass ihre derzeitigen Beschwerden linksbetont seien, etwas f?r die Frage der Unfallkausalit?t abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Beschwerdebild gem?ss Aktenlage offenbar bereits vor dem Unfall (zumindest tendenziell) linksbetont war. Auch bez?glich der Vorbringen, bei der von den Dres. F.___ und G.___ erhobenen Diagnose ?Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom? habe es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt (vgl. Urk. 1 S. 4f.), ist der Beschwerdef?hrerin nicht zu folgen. Von einer Verdachtsdiagnose ist in diesem Bericht nicht die Rede; es wird lediglich noch angeregt, das Vorliegen einer ?sekund?ren Form der Fibromyalgie? laborm?ssig auszuschliessen. Dass bei der Beschwerdef?hrerin - neben dem diagnostizierten Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgie - auch noch ein sekund?res Fibromyalgiesyndrom vorliege, wurde angesichts der bereits vorgenommenen Untersuchungen allerdings implizit als wenig wahrscheinlich angesehen. Wie es sich damit letztlich verh?lt, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Jedenfalls ist die Auffassung der Beschwerdef?hrerin, wonach die Dres. F.___ und G.___ lediglich eine Verdachtsdiagnose erhoben h?tten, nach dem Gesagten zu verwerfen. ???????? Weiter liess die Beschwerdef?hrerin vortragen, dass gest?tzt auf die Berichte von Dr. C.___ und der Rehaklinik Rheinfelden die Unfallbedingtheit der noch vorliegenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen zu bejahen seien. Diesbez?glich ist festzuhalten, dass in keinem der genannten Berichte zur Frage der Unfallkausalit?t Stellung genommen wird. Insbesondere findet der Vortrag der Beschwerdef?hrerin, wonach Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. M?rz 2001 die bestehenden Beschwerden eindeutig als Unfallfolgen beschrieben habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziffer 10), aktenm?ssig keine St?tze. Insofern scheint auch Dr. D.___ die Berichte von Dr. C.___ allzu weit interpretiert zu haben; denn Dr. C.___ nahm - wie bereits erw?hnt - zur Unfallkausalit?t nie Stellung. Soweit die Beschwerdef?hrerin aus der namentlich auch von Dr. C.___ gew?hlten Formulierung ?bei Status nach Sturz im Januar? etwas f?r die Frage der Unfallkausalit?t abzuleiten versuchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es darf nicht einfach in Anwendung der Formel ?post hoc, ergo propter hoc?, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Kausalzusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb; vgl. etwa auch Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 20. September 2000, U 327/99). ???????? Somit l?sst sich den Akten nichts entnehmen, was den nachvollziehbaren, ?bereinstimmenden und in sich stimmigen Kausalit?tsbeurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ widersprechen w?rde. Als Zwischenergebnis steht daher mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass - soweit somatische Gesundheitsbeeintr?chtigungen zur Diskussion stehen - sp?testens am 31. Januar 2001 der Status quo sine erreicht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre entsprechenden Heilbehandlungsleistungen zu Recht auf den genannten Zeitpunkt einstellte. 4.4.2?? Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde bei der Beschwerdef?hrerin eine HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. Urk. 8/M8 und Urk. 8/M12; vgl. auch die Beilage zu Urk. 8/M7). Ob bei der Beschwerdef?hrerin (noch) Rezidive einer Schleudertraumaverletzung der Halswirbels?ule oder einer ?quivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbares Korrelat vorliegen, l?sst sich den vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da angesichts dessen, dass der Unfall vom 26. Januar 2000 als leicht zu qualifizieren ist (es handelte sich um einen gew?hnlichen Sturz [vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a]), die Ad?quanz ohne weiteres zu verneinen w?re und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich solcher Rezidive entfiele. Nicht anders zu entscheiden w?re im ?brigen auch f?r den Fall, dass man von einem mittelschweren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen) ausginge; denn vorliegend w?re von den oben zitierten Ad?quanzkriterien einzig das Kriterium ?Dauerbeschwerden? in einem gewissen Mass erf?llt, was jedoch f?r sich allein nicht ausreichen w?rde, um die Ad?quanz zu begr?nden. 4.5???? Zu pr?fen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde- f?hrerin auf Taggeldleistungen zu Recht verneint hat, weil die festgestellte Arbeitsunf?higkeit nicht unfallbedingt war. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Taggeldleistungen nicht erst mit Erreichen des Status quo sine am 31. Januar 2001 verneinte, sondern von Anfang an. Auch diesbez?glich st?tzte sie sich auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Mai 2001 (Urk. 8/M8). Betreffend Arbeitsunf?higkeit vermag das Gutachten jedoch nicht zu ?berzeugen; denn Dr. D.___ begr?ndet nicht hinreichend, weshalb die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunf?higkeit ?mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit? nicht unfallbedingt gewesen sei, wobei zu beachten ist, dass zu diesem Zeitpunkt - gerade nach Auffassung von Dr. D.___ - der Status quo sine noch nicht erreicht worden war. Zudem geht auch aus dem Gutachten Dr. D.___s hervor, dass die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfallereignis vom 26. Januar 2000 (immerhin) ?kurz? arbeitsunf?hig gewesen sei (vgl. Urk. 8/M8 S. 2). Weshalb diese Arbeitsunf?higkeit nicht unfallbedingt gewesen sein soll, wird nicht begr?ndet. Da auch die ?brigen medizinischen Akten nicht zur Kl?rung der Frage f?hren, ob die Beschwerdef?hrerin bis zum Erreichen des Status quo sine (kurzzeitig) in ihrer Arbeitsf?higkeit unfallbedingt eingeschr?nkt war, erweist sich die Sache insoweit als ungen?gend abgekl?rt. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die erforderlichen Abkl?rungen veranlasse und hernach ?ber den Taggeldanspruch der Beschwerdef?hrerin bis zum Erreichen des Status quo sine (31. Januar 2001) neu verf?ge.

5.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen hat die Beschwerdef?hrerin, die vorliegend - soweit die Sache zur weiteren Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird - obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine - angesichts des nur teilweisen Obsiegens - reduzierte Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. April 2002 - soweit damit der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Taggeldleistungen verneint wurde - aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach ?ber ihre Taggeldleistungspflicht neu verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy - F?rsprecher Ren? W. Schleifer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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