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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 UV.2002.00090

25. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,647 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Zahnschaden, natürlicher Kausalzusammenhang, Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

Volltext

UV.2002.00090

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft Rechtsdienst, Claudia L?thy Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Seit 1. Mai 1997 arbeitete C.___, geboren 1967, als Elektromonteur f?r die A.___ AG, Z?rich, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen versichert. Am 16. Juli 2001 verklemmte sich gem?ss Unfallmeldung der A.___ AG vom 19. Juli 2001 beim Bohren an einer Zimmerdecke eine vom Versicherten bet?tigte Bohrmaschine und schlug ihm dadurch mit Wucht ins Gesicht beziehungsweise an den Kopf. Hernach habe der Zahn neben der rechten Schaufel gewackelt (Urk. 3/1 = Urk. 11/1). Zwei Tage sp?ter l?ste sich das Implantat vollst?ndig und es musste ersetzt werden (Urk. 3/6 = Urk. 11/13, Urk. 11/3-4). Nach Einholung des Gutachtens der Universit?t Bern, Klinik f?r Parodontologie & Br?ckenprothetik, vom 7. Dezember 2001 (Urk.3/4 = Urk. 11/9) lehnte die SUVA mit Verf?gung vom 4. Februar 2002 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2001 ab (Urk. 3/5 = Urk. 11/11). Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte am 4. Februar 2002 Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 11/13). Im Einspracheentscheid vom 25. M?rz 2002 hielt die SUVA an der Verneinung des Leistungsanspruchs fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/15).

2.?????? Am 24. Juni 2002 erhob C.___, vertreten durch die Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. M?rz 2002 sei die SUVA zu verpflichten, die Kosten f?r das neue Zahnimplantat zu ?bernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdef?hrer darum, es sei nach Einholung der Beschwerdeantwort ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren (Urk. 1). Am 3. Juli 2002 reichte der Versicherte in Erg?nzung zur Beschwerdebegr?ndung den Bericht von Dr. med. dent. F.___, Z?rich, vom 24. Juni 2002 zusammen mit einer Stellungnahme dazu ein (Urk. 7, Urk. 8 = Urk. 11/22). In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 3. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Zum prozessualen Antrag des Beschwerdef?hrers, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren, ist zu erw?hnen, dass kein genereller Anspruch auf??? einen solchen besteht. Nur wenn mit der Vernehmlassung neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgr?nde vorgetragen wurden, ist in Nachachtung des verfassungsm?ssigen Anspruchs auf rechtliches Geh?r ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Gleiches gilt, wenn der Versicherungstr?ger seinen Entscheid nicht hinreichend begr?ndet hat und dies erst in der Vernehmlassung nachholt oder wenn mit der Vernehmlassung bisher nicht bekannte Urkunden eingereicht werden. ? 19 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht sieht in diesem Sinne denn auch nur vor, dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann (vgl. Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 7 zu ? 19 mit Hinweisen). ???????? Keiner der genannten Umst?nde ist vorliegend gegeben. Weder wurde der Einspracheentscheid mangelhaft begr?ndet, noch wurden mit der Vernehmlassung neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgr?nde vorgetragen. Ein zweiter Schriftenwechsel war somit entbehrlich. Auch zum erst w?hrend der Frist zur Beantwortung der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 24. Juni 2002 nahm der Beschwerdef?hrer bereits im dazugeh?rigen Begleitschreiben vom 3. Juni 2002 Stellung (Urk. 7). Der Beschwerdef?hrer konnte sich somit auch hierzu ?ussern. Eine zus?tzliche Stellungnahme war somit nicht n?tig und wurde im ?brigen auch nicht beantragt.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Auf das Erfordernis des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer Gesundheitssch?digung hat auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 2).

3. 3.1???? Sowohl in der Verf?gung vom 4. Februar 2002 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid f?hrte die Beschwerdegegnerin zur Verneinung der Leistungspflicht aus, aus dem Gutachten der Universit?t Bern vom 7. Dezember 2001 ergebe sich unzweifelhaft, dass der Verlust des Zahnimplantates nicht ?berwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 16. Juli 2001 zur?ckgef?hrt werden k?nne, sondern durch die f?r diese Implantatform typische langsame Aufl?sung der Osseointegration bedingt sei (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/11 S. 2). 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdef?hrer in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2002 und in den erg?nzenden Ausf?hrungen im Schreiben vom 3. Juli 2002 ein, der Verlust des Implantates sei nicht auf eine Aufl?sung der Osseointegration und damit auf einen langsamen Zerfall, sondern, wie sich aus dem Bericht von Dr. F.___ ergebe, mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. Juli 2001 zur?ckzuf?hren. Nach Auffassung von Dr. F.___ sei das Implantat, das vor rund 9 Jahren eingesetzt worden sei, bis vor dem Ereignis vollst?ndig funktionst?chtig gewesen. Es habe vorher keinerlei Komplikationen gegeben. Es k?nne somit nicht davon ausgegangen werden, dass es auch ohne das Ereignis nur eine Frage der Zeit gewesen w?re, bis das Implantat h?tte ersetzt werden m?ssen. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungspflicht zu bejahen (Urk. 1 S. 4, Urk. 7). 3.3???? In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2002 f?hrt die Beschwerdegegnerin aus, der Beurteilung von Dr. F.___ liege im Wesentlichen die Formel "post hoc, ergo propter hoc" zu Grunde. Diese Formel reiche nach der konstanten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) f?r die Begr?ndung der nat?rlichen Kausalit?t aber nicht aus. Gegen das Gutachten der Universit?t Bern f?hre Dr. F.___ des Weiteren lediglich an, die Gutachter Prof. B.___ und Prof. D.___ seien bez?glich der Z?hne 11 und 12 von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dem Gutachten der Universit?t Bern sei aber eindeutig zu entnehmen, dass die Schlussfolgerungen nicht aufgrund der periapikalen (in der Umgebung der Wurzelspitze des Zahns befindlichen) Aufhellungen gezogen worden seien, sondern dass diese sich auf den Umstand st?tzten, dass bereits auf einem R?ntgenbild vom 16. November 1998 schmale Defekte erkennbar gewesen seien, des Weiteren auf den Umstand, dass es nur zu schmalen Knocheneinbr?chen gekommen sei, sowie auf die Erfahrung, dass der verwendete Implantattyp eine limitierte Langzeiteigenschaft von ungef?hr 10 Jahren aufweise. Diesen Argumenten habe Dr. F.___ nicht widersprochen. Das Gutachten der Universit?t Bern erweise sich nach dem Gesagten als ?berzeugender. Bez?glich Dr. F.___ sei zudem zu ber?cksichtigen, dass dieser der behandelnde Arzt des Beschwerdef?hrers sei. Praxisgem?ss komme seiner Stellungnahme ein untergeordneter Beweiswert zu, denn ?rzte, die Auftragsnehmer des Verletzten seien, spr?chen sich eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (Urk. 10 S. 4 f.).

4. 4.1???? Im Gutachten der Universit?t Bern vom 7. Dezember 2001 f?hrten Prof. B.___ und Prof. D.___ aus, im Zahnschadenformular (vgl. Urk. 11/3) sei eine Luxation beziehungsweise Subluxation des Zahns I12 vermerkt worden. Der Zahn sei entsprechend auch unter der Rubrik "Besch?digter Zahnersatz" vermerkt worden. Auffallend sei, dass der gesplintete Nachbarzahn nicht beeintr?chtigt gewesen sei. Acht R?ntgenbilder zeigten den Verlauf von I12. Das periapikale R?ntgenbild vom 30. Juni 2000 zeige den f?r Zylinderimplantate typischen schmalen Einbruch, der 10-12 mm tief gewesen sei. Zur Frage, wie der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Juli 2001 und der Subluxation des Implantats zu beurteilen sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 1), erw?hnten die Gutachter, mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Verlust des Implantats auf den langsamen und zunehmenden Verlust der Osseointegration zur?ckzuf?hren. D?nne schmale Defekte seien schon im R?ntgenbild vom 16. November 1998 zu erkennen gewesen. Zur Frage, wie der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der auf dem zwei Tage danach aufgenommenen R?ntgenbild sichtbaren apikalen Aufhellung zu beurteilen sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 2), f?hrten die Gutachter aus, ein Trauma k?nne die letzten Knochenkontakte noch l?sen und somit den chronischen Prozess sichtbar machen. Die periapikale Aufhellung sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur innert zweier Tagen entstanden, sondern habe sich langsamer entwickelt, sonst h?tte ein Abszessgeschehen oder ein Pusaustritt bemerkt werden m?ssen. Zur Frage, welche anderen Ursachen ?berwiegend wahrscheinlich seien, falls der Kausalzusammenhang zwischen der Lockerung des Implantats und der apikalen Aufhellung mit dem Ereignis vom 16. Juli 2001 zu verneinen sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 3), hoben die Gutachter schliesslich hervor, bei den schmalen Knocheinbr?chen handle es sich um typische, bei diesen Implantaten zu beobachtende langsame Aufl?sungen der Osseointegration. Die Herkunft von im Defektspalt sichtbaren Partikeln k?nne nur mit dem R?ntgenbild allein nicht klar definiert werden. Es sei m?glich, dass in diesem Gebiet bereits einmal mit Knochenmaterial augmentiert worden sei und sich diese Partikel langsam herausgel?st h?tten. Zu bemerken sei noch, dass die Rekonstruktion insgesamt 10 Jahre funktioniert habe und sie nach dieser Zeit ohnehin abzuschreiben gewesen w?re (Urk. 11/9 S. 1 f.). 4.2???? Dr. F.___ f?hrte in seinem Bericht vom 24. Juni 2002 aus, er sei mit der Beurteilung des Gutachtens der Universit?t Bern nicht einverstanden. Die Gutachter seien ?ber den Verlauf der Behandlung und das klinische Bild lediglich aufgrund von R?ntgenbildern informiert gewesen. Das Implantat sei bis zum Ereignis vom 16. Juli 2001 voll funktionsf?hig gewesen, auch wenn bereits am 18. Juni 2001 bei einer Kontrolle eine kleine Beweglichkeit diagnostiziert worden sei. Seiner Meinung nach sei der Kausalzusammenhang der Subluxation mit dem Vorfall vom 16. Juli 2001 trotz der minimalen Beweglichkeit zuvor gr?sser als 50 %. Eine Vorbesch?digung des Zahnes beziehungsweise Zahnersatzes k?nne man gem?ss UVG nicht geltend machen. Die Gutachter der Universit?t Bern seien davon ausgegangen, dass die Z?hne 12 und 11 zusammen verbunden gewesen seien und h?tten dadurch richtigerweise die apikale Aufhellung am Zahn 12 als chronisch diagnostiziert. Beim Zahn 12 habe es sich aber um ein Einzelimplantat mit Einzelkrone gehandelt. Durch den Vorfall sei das Implantat aus der Alveole (Zahnfach) herausgeschoben worden, was r?ntgenologisch als eine Aufhellung imponiert habe. Er erachte die Lockerung des Implantats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt, da es bis zu diesem Zeitpunkt klinisch voll funktionsf?hig gewesen und erst durch den Unfall verloren gegangen sei. Auch die Gutachter der Universit?t Bern h?tten das Trauma als Ausl?ser der pl?tzlichen Akutheit des eventuell chronischen Prozesses verantwortlich gemacht. Die Ausf?hrungen im Gutachten der Universit?t Bern ?ber die Art des Implantats seien im ?brigen rein philosophisch und h?tten mit der Kausalit?t nichts zu tun (Urk. 11/22).

5.?????? 5.1???? Das Gutachten der Universit?t Bern vom 7. Dezember 2001 einerseits und die Stellungnahme von Dr. F.___ andererseits enthalten divergierende Schlussfolgerungen. Die Gutachter der Universit?t Bern verneinten einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust des Zahnimplantats und dem Vorfall vom 16. Juli 2001, Dr. F.___ bejahte diesen hingegen. Es ist somit zu pr?fen, welche der beiden Beurteilungen f?r die vorliegend zu beantwortende Kausalit?tsfrage beweisbildend ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes oder Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht oder das Gutachten f?r die streitigen Belange umfassend ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Der Umstand, dass ein Gutachten oder ein Bericht von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurde, wie vorliegend die Stellungnahme von Dr. F.___, begr?ndet dabei noch keine Zweifel am Beweiswert. Wesentlich sind in erster Linie auch hier die zuvor erw?hnten Kriterien. Handelt es sich um eine Stellungnahme des behandelnden Arztes der beschwerdef?hrenden Person, gilt es, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erw?hnte, zwar zu beachten, dass diese ?rzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Diese Richtlinie darf jedoch keinesfalls verabsolutiert werden (vgl. Z?nd, a.a.O., N 24 zu ? 23). 5.2???? Die Gutachter der Universit?t Bern st?tzten die Verneinung der Kausalit?t zum einen auf den Umstand, dass bereits auf R?ntgenbildern vor dem 16. Juli 2001 ein zunehmender Verlust der Osseointegration des Implantats ersichtlich gewesen sei. D?nne beziehungsweise schmale Defekte seien schon auf einer R?ntgenaufnahme vom 16. November 1998 erkennbar gewesen. Des Weiteren sei auf dem periapikalen R?ntgenbild vom 30. Juni 2000 ein f?r ein solches Zylinderimplantat typischer, schmaler und 10-12 mm tiefer Einbruch zu sehen gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass das Trauma am 16. Juli 2001 die letzten Knochenkontakte nur noch gel?st und dadurch den chronischen Prozess sichtbar gemacht habe. Die Langzeiteigenschaften des Implantattyps des Beschwerdef?hrers seien limitiert, und vorliegend habe es immerhin 10 Jahre gehalten. Nach dieser Dauer sei es ohnehin bereits abzuschreiben gewesen. 5.3???? Zum auf den R?ntgenbildern aus den Jahren 1998 und 2000 sichtbaren zunehmenden Verlust der Osseointegration des Implantats ?usserte sich Dr. F.___ in seiner Stellungnahme nicht, obschon er vermerkte, was die Feststellungen von Prof. ?B.___ und Prof. D.___ klar best?tigt, dass in einer Kontrolle vom 18. Juni 2001, das heisst ein Monat vor dem Vorfall, bereits eine Beweglichkeit des Zahnimplantats feststellbar gewesen sei. Er betonte aber, das Implantat sei zu diesem Zeitpunkt noch funktionsf?hig gewesen. Letzteres ist unbestritten. Dies war auch unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. Juli 2001 bis zum endg?ltigen Verlust des Implantats noch so. Der Beschwerdef?hrer vermerkte anl?sslich seiner pers?nlichen Einsprache vom 19. Februar 2002 gegen die Verf?gung vom 4. Februar 2002, nach dem Vorfall habe der Zahn zun?chst gewackelt, bis er dann nach zwei Tagen herausgefallen sei (Urk. 11/13). 5.4 Wesentlich ist vorliegend nicht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Implantat seine Funktion noch zu erf?llen vermochte, sondern wann beziehungsweise wodurch die Ursache des Verlustes gesetzt wurde. Eine plausible und nachvollziehbare Erkl?rung, weshalb trotz dem auf R?ntgenbildern der Jahre 1998 und 2000 objektiv ersichtlichen Verlust der Osseointegration und trotz der am 18. Juni 2001 festgestellten Beweglichkeit des Implantats dennoch das Ereignis vom 16. Juli 2001 f?r den sp?teren Verlust kausal sein soll, legte Dr. F.___ nicht dar.

Den Standpunkt, f?r den Verlust des Implantats sei der Vorfall vom 16. Juli 2001 im Umfang von mehr als 50 % verantwortlich, st?tzt Dr. F.___ im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Implantat erst nach dem Ereignis vom 16. Juli 2002 verloren gegangen sei. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht darauf hinweist, gen?gt eine solche nach der sogenannten Formel "post hoc, ergo propter hoc" abgegebene Stellungnahme nicht (vgl. Z?nd, a.a.O., N 27 zu ? 23). Gest?tzt darauf kann die Kausalit?tsfrage nicht rechtsgen?glich beantwortet werden. Im Gutachten der Universit?t Bern wurde demgegen?ber begr?ndet dargelegt, auf R?ntgenbildern der Jahre 1998 und 2000 lasse sich erkennen, dass bereits vor dem Vorfall ?ber eine l?ngere Zeit ein Verlust der Osseointegration des Zahnimplantats stattgefunden habe. Dies stellte auch Dr. F.___ nicht in Abrede. Dieser Prozess war ein Monat vor dem Vorfall zudem bereits soweit fortgeschritten, dass Dr. F.___ bei einer Kontrolle bereits eine Beweglichkeit des Im-plantats feststellte. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die eigentliche Losl?sung des Zahnimplantats aus der Knochenverankerung bereits vor dem Vorfall vom 16. Juli 2001 stattgefunden hatte, weshalb es auch ohne das Ereignis vom 16. Juli 2001, allenfalls etwas verz?gert, zu einem Verlust des Implantats gekommen w?re. Diese Annahme wird dadurch gest?tzt, dass gem?ss den nicht bestrittenen Ausf?hrungen der Gutachter der Universit?t Bern die Funktionsdauer eines solchen Implantats generell beschr?nkt ist und dieses nach rund 10 Jahren abzuschreiben ist. Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers war das fragliche Implantat tats?chlich auch rund 10 Jahre alt (vgl. Urk. 11/13); mithin hatte es im Zeitpunkt des Ereignisses die zu erwartende Funktionsdauer bereits erreicht. Der Einwand von Dr. F.___, das Gutachten der Universit?t Bern verm?ge nicht zu ?berzeugen, weil die Gutachter ?ber den Verlauf der Behandlung des Beschwerdef?hrers und das klinische Bild lediglich durch R?ntgenbilder informiert gewesen seien, vermag nicht zu ?berzeugen. Zu beurteilen galt es im Zusammenhang mit der Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhangs den Zustand der Verankerung des Implantats im Knochen. Hierzu ist die Auswertung vorhandener R?ntgenaufnahmen aus den Jahren seit der Implantation des Zahnersatzes bis zum Vorfall vom 16. Juli 2001 aber die in jeder Hinsicht geeignete Vorgehensweise. 5.5???? Die Gutachter der Universit?t Bern st?tzten ihre Schlussfolgerungen auch auf den Umstand, dass auf dem zwei Tage nach dem Ereignis angefertigten R?ntgenbild eine periapikale Aufhellung sichtbar gewesen sei. Sie gingen davon aus, dass diese mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur innert zweier Tage entstanden sei, sondern sich langsam entwickelt habe, da sonst ein Abszessgeschehen oder ein Pusaustritt h?tte bemerkt werden m?ssen. ???????? Dr. F.___ wandte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme ein, die Gutachter seien irrt?mlicherweise davon ausgegangen, die Z?hne 11 und 12 seien verbunden gewesen, und h?tten ausgehend von dieser Annahme die apikale Aufhellung als chronisch eingestuft. Bei Zahn 12 habe es sich tats?chlich aber um ein Einzelimplantat gehandelt. Durch den Vorfall vom 16. Juli 2001 sei dieses aus der Alveole herausgeschoben worden, was r?ntgenologisch als Aufhellung imponiert habe. Ob die Gutachter der Universit?t Bern tats?chlich von der falschen Annahme zweier verbundener Z?hne ausgingen, ist nicht ersichtlich. Dr. F.___ legte seine diesbez?gliche Schlussfolgerung im einzelnen nicht dar. Aus dem Gutachten der Universit?t Bern ergibt sich lediglich der Vermerk, es sei auffallend, dass der gesplintete Nachbarzahn nicht beeintr?chtigt worden sei. Des weiteren st?tzten die Gutachter der Universit?t Bern ihren Standpunkt, die apikale Aufhellung sei das Ergebnis eines chronischen Prozesses, aber auf den Umstand, dass andernfalls ein Abszessgeschehen oder ein Pusaustritt h?tte bemerkt werden m?ssen. Dem hielt Dr. F.___ wiederum entgegen, dass auch die Herausl?sung des Zahnimplantats aus der Alveole zu einer r?ntgenologisch sichtbaren Aufhellung f?hre. Welcher Standpunkt tats?chlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Auch wenn die fragliche, auf dem nach dem Vorfall angefertigten R?ntgenbild sichtbare Aufhellung erst durch die Herausl?sung des Zahnimplantats entstand, besagt dies noch nichts ?ber die Ursache der Herausl?sung. Wie in vorstehender Erw?gung 5.4 bereits dargelegt wurde, liess sich anhand von ?lteren R?ntgenbildern objektiv feststellen, dass die Herausl?sung des Implantats aus der Knochenverankerung bereits l?ngere Zeit vor dem Ereignis eingesetzt hatte und einen Monat vorher soweit fortgeschritten war, dass das Implantat bereits beweglich war; mithin eine feste Verankerung im Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr bestand. Wie die Gutachter der Universit?t Bern zutreffend festhielten, kann dem Vorfall vom 16. Juli 2001 somit nur in dem Sinne eine Wirkung beigemessen werden, dass dadurch die letzten Knochenkontakte gel?st und der chronische Prozess sichtbar gemacht wurde. 5.6 Hervorzuheben bleibt noch, dass aufgrund der Schilderung des Ereignisses vom 16. Juli 2001 in der Unfallmeldung vom 19. Juli 2001 gar nicht fest steht, ob der Beschwerdef?hrer von der Bohrmaschine auch tats?chlich am fraglichen Zahn getroffen wurde. In der Unfallmeldung wurde lediglich erw?hnt, der Bohrer habe den Beschwerdef?hrer "ins Gesicht (Kopf)" getroffen (Urk. 11/1). Erst anl?sslich seiner Einsprache vom 19. Februar 2002 machte der Beschwerdef?hrer geltend, er sei vom Motorteil des Bohrers auf den Mund getroffen worden, wobei der Mund danach auch geblutet habe. Auch erst zu diesem Zeitpunkt machte der Beschwerdef?hrer geltend, der Zahn habe vorher nie auf irgendeine Weise gewackelt, sondern erst danach (Urk. 11/13). Was nun genau zutrifft, kann aber ebenfalls offen bleiben, nachdem mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass der Verlust des Zahnimplantats auf einen degenerativen Prozess zur?ck zu f?hren ist.

6. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der begr?ndeten, nachvollziehbaren und ?berzeugenden Ausf?hrungen im Gutachten der Universit?t Bern vom 7. Dezember 2001, dass der Vorfall vom 16. Juli 2001 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit den Verlust, das heisst die Herausl?sung des Zahnimplantats aus seiner Verankerung, verursachte, sondern dies vielmehr einem l?ngeren, chronisch verlaufenden Verlust der Osseointegration zugeschrieben werden muss, der durch das Ereignis akut nach aussen hin sichtbar gemacht wurde. Der entscheidende objektive Umstand, dass bereits vor dem 16. Juli 2001 ein eindeutig feststellbarer Verlust der Osseointegration des Implantats eingetreten war, wurde auch von Dr. F.___ nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr dahingehend best?tigt, dass bereits ein Monat zuvor eine Beweglichkeit des Im-plantats feststellbar gewesen sei. Bei dieser Sachlage verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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