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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.07.2003 UV.2002.00088

29. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,934 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Anwendungsfall; Leistungseinstellung des Unfallversicherers nach Erreichen des Status quo sine

Volltext

UV.2002.00088

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 30. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV Abteilung Unfall, Rechtsdienst Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 7. August 2000 als Hilfskoch im Hotel A.___ in Z?rich und war bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend ?Hotela?) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 9. April 2001 bei Reinigungsarbeiten ausrutschte und sich am R?cken, am Ges?ss und an der rechten Hand verletzte (Urk. 11/3-4). ???????? Die ?rztliche Erstversorgung fand bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, statt (Urk. 11/4). Am 21. Mai 2001 reichte die Psychoanalytikerin und Traumatherapeutin Dr. phil. C.___ ihren Bericht zu den Akten (Urk. 11/6). Oberarzt Dr. med. D.___, Leiter der Wirbels?ulenchirurgie an der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, berichtete am 14. Juni 2001 ?ber die Untersuchung des Versicherten (Urk. 11/7). ???????? Mit Verf?gung vom 6. September 2001 (Urk. 11/12) verneinte die Hotela ihre Leistungspflicht ab 13. Juni 2001 und stellte ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ab diesem Datum ein mit der Begr?ndung, dass der Status quo sine am 12. Juni 2001 erreicht worden sei. Die noch vorliegenden Beschwerden seien mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 9. April 2001 zur?ckzuf?hren. Gegen diese Verf?gung erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, am 20. September 2001 vorsorglich Einsprache (Urk. 11/15), welche sie jedoch am 31. Oktober 2001 wieder zur?ckzog (Urk. 11/20). Der Versicherte hatte seinerseits am 4. Oktober 2001 Einsprache erheben lassen (Urk. 11/17), welche die Hotela mit Entscheid vom 28. M?rz 2002 (Urk. 2) abwies.

2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen: ?1.???? Die Einspracheverf?gung der Beschwerdegegnerin vom 28. M?rz 2002 sei aufzuheben. 2.???? Dem Beschwerdef?hrer seien r?ckwirkend ab 13. Juni 2001 die bis dahin bezahlten UVG-Leistungen auszubezahlen. 3.???? Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten ?ber die Frage zu erstellen, warum der Beschwerdef?hrer heute - im Gegensatz zum Mai 2000 - zu 50 Prozent arbeitsunf?hig ist. 4.???? Dem Beschwerdef?hrer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren und der unterzeichnende Anwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5.???? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zugunsten des Beschwerdef?hrers.? ???????? Die Hotela schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2002 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 17) wurde dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). 2.2???? Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a; 123 V 103 Erw. 3d; 139 Erw. 3c; 122 V 416 Erw. 2a; 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 13. Juni 2001 im Wesentlichen mit der Begr?ndung, dass die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 9. April 2001 zur?ckzuf?hren seien. Vielmehr sei sp?testens am 12. Juni 2001 der Status quo sine erreicht worden. Der Unfall vom 9. April 2001 habe zwar zu einer vor?bergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers gef?hrt, nicht jedoch zu einer dauerhaften und entscheidenden Verschlimmerung. Dabei st?tzte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. Juni 2001, wonach der vor dem Unfall erhobene MRI-Befund mit demjenigen, welcher danach erhoben wurde, identisch sei (vgl. Urk. 11/7). 3.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, dass er nach der ersten Untersuchung im Mai 2000 voll arbeitsf?hig gewesen sei. Er habe bis zum Unfall rund neun Monate in einem k?rperlich anstrengenden Beruf gearbeitet. Seit dem Unfall sei er hingegen - trotz identischem MRI-Befund - arbeitsunf?hig. Daf?r k?nne es nur eine logische Erkl?rung geben, ?n?mlich dass die MRI-Befunde f?r die aktuelle Arbeitsunf?higkeit nicht kausal? seien. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdef?hrers, die aus dem MRI-Gutachten hervorgehen w?rden, h?tten also f?r sich allein nicht die heute noch vorhandene Teilarbeitsunf?higkeit bewirkt. Die einzige logische Erkl?rung sei, dass der Unfall zus?tzliche Folgen gehabt habe, welche die Schmerzen des Beschwerdef?hrers so verst?rkt h?tten, dass sie zu einer Arbeitsunf?higkeit gef?hrt h?tten. Es m?sse nun ?berpr?ft werden, was der Grund f?r die Schmerzen sei. Es gebe viele Gr?nde f?r R?ckenschmerzen, die nicht durch eine MRI-Untersuchung dargestellt werden k?nnten (Muskelverspannungen, entz?ndliche oder neurologische Erkrankungen, ?bertragungsschmerz). Da die Arbeitsunf?higkeit erst seit dem Unfall bestehe, m?sse sie unfallbedingt sein.

4. 4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob zwischen den beim Beschwerdef?hrer vorliegenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen und dem Unfall vom 9. April 2001 ?ber den 12. Juni 2001 hinaus ein nat?rlicher (und ad?quater) Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 13. Juni 2001 eingestellt hat. Mithin ist zu pr?fen, ob am 12. Juni 2001 der Status quo sine erreicht worden war. 4.2 4.2.1?? F?r die Zeit vor dem Unfallereignis vom 9. April 2001 liegen die nachfolgend zitierten Arztberichte bei den Akten: Oberarzt Dr. med. E.___ von der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2000 (Urk. 11/1) unspezifische R?ckenschmerzen. Der Beschwerdef?hrer klage ?ber chronische lumbale Schmerzen rechtsbetont (ohne Beinausstrahlungen). Zudem best?nden seit mehreren Monaten zunehmende Nackenschmerzen (ohne Ausstrahlungen in die Arme). Nach Durchf?hrung der MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2000 erhob Dr. E.___ am 24. Mai 2000 folgende Diagnosen (Urk. 11/2): ?Chronisch auftretende Zervikalgien und Lumbalgien bei -?? kleiner mediolateraler foraminaler DH C5/6 mit m?ssiger foraminaler Einengung f?r die C6-Wurzel rechts -?? multisegmentalen Bandscheibendegenerationen L3-S1 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose L3/4, mediolateraler DH L4/5 mit m?glicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und paramedianer DH L5/S1 rechts mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts? ???????? F?r eine leichte k?rperliche T?tigkeit, bei der wechselnde K?rperpositionen m?glich seien, bestehe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. F?r schwere k?rperliche Arbeiten sei der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig. 4.2.2?? F?r die Zeit nach dem Unfallereignis vom 9. April 2001 liegen folgende Arztberichte bei den Akten: ???????? Dr. B.___ ?usserte sich in seinem Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 11/4) dahingehend, dass r?ntgenologisch keine Fraktur erkennbar sei. Der Beschwerdef?hrer klage ?ber Schmerzen in der rechten Hand (ulnar im Handgelenk) und am Kreuz sowie Gef?hlsst?rungen im rechten Bein lateral. Der Verlauf sei eher langwierig. ???????? Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/7) eine Lumboischialgie rechts ohne radikul?re Ausf?lle, eine breitbasige Diskusprotrusion rechtsbetont L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 rechts (identisch geblieben zum MRI vom 12. Mai 2000) sowie eine Zervikozephalgie. Die Lumboischialgien seien seit drei Jahren bekannt. Der Beschwerdef?hrer gebe an, am 9. April 2001 aufs Ges?ss gefallen zu sein, was eine Verschlimmerung der Schmerzen verursacht habe. Zus?tzlich klage er ?ber Schmerzen zervikal, okzipital sowie am linken Ellbogen. Die aktuelle MRI-Untersuchung der Lendenwirbels?ule habe identische Befunde wie in der Voruntersuchung vom 12. Mai 2000 ergeben (?Hauptbefund Diskusprotrusion L4/5, breitbasig, eher rechtsbetont, mit Kontakt zur Wurzel L5 rechts?). Dieser Befund k?nne die radikul?ren L5-Schmerzen (ohne Ausf?lle) erkl?ren. Die Schmerzen, an denen der Beschwerdef?hrer leide, k?nne man nicht auf den Unfall vom 9. April 2001 zur?ckf?hren, da die MRI-Befunde der beiden Untersuchungen vom Mai 2000 und heute identisch seien. Der Beschwerdef?hrer sei zu 50 % arbeitsf?hig. In ein paar Wochen werde ihm wieder eine Arbeitsf?higkeit von 100 % attestiert werden k?nnen. 4.3???? Aufgrund des Berichtes von Dr. D.___ vom 14. Juni 2001 ist erstellt, dass das Unfallereignis vom 9. April 2001 zu keinen dauernden Verschlimmerungen der bereits vorgesch?digten Wirbels?ule des Beschwerdef?hrers gef?hrt hat. Angesichts dessen, dass die MRI-Untersuchungen vom 12. Mai 2000 und vom 14. Juni 2001 identische Befunde ergaben, ist auch Dr. D.___s Schluss, dass die vom Beschwerdef?hrer geklagten Schmerzen nicht unfallbedingt sein k?nnen, nachvollziehbar und einleuchtend. Wie Dr. D.___ weiter ausf?hrte, lassen sich die vom Beschwerdef?hrer geklagten Schmerzen mit dem durch die MRI-Untersuchung vom 14. Juni 2001 erhobenen Befund erkl?ren (Urk. 11/7). Daraus folgt, dass es - entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers - keinen begr?ndeten Anlass gibt, ?ber weitere m?gliche Ursachen zu spekulieren. Es ist zwar zweifellos zutreffend, dass R?ckenschmerzen im Allgemeinen durch viele verschiedene Ursachen hervorgerufen werden k?nnen. Im vorliegenden Fall ist jedoch erstellt, dass die Schmerzen des Beschwerdef?hrers durch die bereits vor dem Unfallereignis vom 9. April 2001 bestehenden degenerativen Ver?nderungen verursacht werden. Konkrete Hinweise auf andere Ursachen sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Weitere Abkl?rungen sind angesichts der klaren und einleuchtenden Kausalit?tsbeurteilung von Dr. D.___, die sich auf bildgebende Untersuchungen st?tzen kann, nicht angezeigt. So wird denn auch von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, best?tigt, dass der Status quo sine anl?sslich der Untersuchung von Dr. D.___ erreicht worden sei (Urk. 11/9). ???????? Der Beschwerdef?hrer liess weiter vortragen, dass er vor dem Unfall arbeitsf?hig gewesen, seither aber in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei, was einzig damit erkl?rt werden k?nne, dass die Schmerzen und die daraus resultierende Arbeitsunf?higkeit unfallbedingt seien. Insoweit ist dem Beschwerdef?hrer entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass eine Gesundheitsbeeintr?chtigung nach einem Unfallereignis (wieder) manifest wird, nicht einfach in Anwendung der Formel ?post hoc, ergo propter hoc?, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden darf (vgl. etwa BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb) und dass sich allein aus der zeitlichen Koinzidenz in Bezug auf den nat?rlichen Kausalzusammenhang nichts Entscheidendes ableiten l?sst. Weiter verkennt der Beschwerdef?hrer, dass ihm bereits vor dem Unfall vom 9. April 2001, n?mlich im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Mai 2000 (Urk. 11/2), lediglich eine reduzierte Arbeitsf?higkeit von 50 % f?r schwere k?rperliche Arbeiten attestiert wurde. Nur f?r leichte Arbeiten wurde er als voll arbeitsf?hig erachtet. Seine vor dem Unfall ausge?bte T?tigkeit als Hilfskoch, welche am ehesten als mittelschwer (aber klarerweise nicht mehr als leicht) zu qualifizieren ist, entsprach dem damaligen Zumutbarkeitsprofil (leichte wechselbelastende T?tigkeit [vgl. Urk. 11/2]) nicht vollumf?nglich. Die Argumentation des Beschwerdef?hrers, wonach er vor dem Unfall uneingeschr?nkt arbeitsf?hig gewesen sei, widerspricht somit den medizinischen Akten. Allein der Umstand, dass er offensichtlich f?r eine gewisse Zeit die T?tigkeit als Hilfskoch zu 100 % aus?ben konnte, ?ndert daran nichts. Medizinisch-theoretisch bestand unabh?ngig davon bereits vor dem Unfall eine massgebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, welche - was sich implizit aus dem Bericht Dr. D.___s vom 14. Juni 2001 (Urk. 11/7) ergibt - l?ngerfristig durch den Unfall nicht beeinflusst wurde. Dies leuchtet insbesondere deshalb ein, weil nach wie vor dieselben Befunde erhoben werden. ???????? Das Vorgehen der Beschwerdef?hrerin, ihre Leistungen f?r den nach dem Unfallereignis vom 9. April 2001 aufgetretenen Beschwerdeschub zu erbringen, nicht jedoch f?r die - nach Erreichen des Status quo sine am 12. Juni 2001 - noch bestehenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen, erweist sich nach dem Gesagten als korrekt.

5.?????? Mit Honorarnote vom 16. Juli (Urk. 19) machte Rechtsanwalt Dr. Heusser, welcher - wie erw?hnt - dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 30. September 2002 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, einen Aufwand von 9 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen in der H?he von Fr. 57.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) geltend, was in Anbetracht der zu ber?cksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb - wie von ihm beantragt - mit Fr. 2'016.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Rechtsanwalt Dr. Heusser wird f?r seine Bem?hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'016.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser - Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).