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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 UV.2002.00085

12. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,073 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

HWS-Schleudertrauma und intramedullärer Tumor in der HWS, Natürlicher Kausalzusmammenhang zwischen weiterbestehenden Beschwerden und Unfall verneint

Volltext

UV.2002.00085

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 13. Februar 2003 in Sachen B.___

Beschwerdef?hrerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt:

1.?????? 1.1???? B.___, geboren 1943, war seit 1992 bei A.___ als N?hkursleiterin (?Vorf?hrdame?) t?tig und ?ber diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1), als sie am 10. Juli 1996 als Personenwagenlenkerin an einer Auffahrkollision in Deutschland beteiligt war, wobei das weitere beteiligte Fahrzeug auf das Heck des Fahrzeugs der Beschwerdef?hrerin auffuhr (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Dabei erlitt die Versicherte eine Distorsion der Halswirbels?ule (HWS; Urk. 9/2, Urk. 9/10). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden ?rzten sowie ein medizinisches Gutachten bei der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich (Gutachten vom 26. April 2000, Urk. 9/57), ein. 1.2???? Am 13. Juni 2000 wurde die Versicherte operativ behandelt (Exzision eines sich im Bereich der HWS befindlichen intramedull?ren Tumors; Urk. 9/117/18, Urk. 9/117/20). Die SUVA holte anschliessend bei der Klinik Balgrist eine erg?nzende Stellungnahme zum Gutachten vom 26. April 2000 ein (Bericht vom 26. September 2001; Urk. 9/108). Gest?tzt darauf stellte die SUVA in der Verf?gung vom 1. Oktober 2001 die Erreichung des Status quo sine am 7. August 1997 fest und verneinte eine Leistungspflicht f?r die Folgen des nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Gesundheitsschadens der Versicherten (Urk. 9/109). Die dagegen am 15. Oktober 2001 von Rechtsanwalt Christian Kubon, Friedrichshafen, Bundesrepublik Deutschland, in Vertretung der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/111), wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. M?rz 2002 ab (Urk. 9/120).

2.?????? 2.1???? Dagegen gelangte die Versicherte am 28. Mai 2002 beschwerdeweise direkt an die SUVA und beantragte sinngem?ss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, den Sachverhalt mittels eines medizinischen Gutachtens erg?nzend abzukl?ren (Urk. 1), worauf die SUVA am 11. Juni 2002 die Beschwerde an das hiesige Gericht ?berwies (Urk. 3). 2.2???? In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), worauf die Versicherte in der Replik vom 11. Oktober 2002 an den beschwerdeweise gestellten Antr?gen festhielt und beantragte, dass der intramedull?re Tumor (Ependymom) als Unfallfolge zu anerkennen sei (Urk. 13). In der Duplik vom 25. November 2002 hielt die SUVA am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2). Mit der Duplik reichte die SUVA einen Bericht des Gutachtenzentrums Versicherungsmedizin der SUVA von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom 8. November 2002 ein, welcher darin zu den von der Versicherten ins Recht gelegten Magnetresonanztomographie- (MRI-)Bildern (Urk. 7) Stellung nahm (Urk. 19). Mit Verf?gung vom 29. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1???? Der erstbehandelnde Dr. med. D.___, Innere Medizin - Betriebsmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Januar 1997 ein Schleudertrauma der HWS mit Segmentverschiebung C3-C5 (Urk. 9/2). 3.2???? PD Dr. Dr. med. E.___, Radiologe, stellte im MRI-Bericht vom 7. August 1997 fest, dass eine Osteochondrose im Bereich der Halswirbelk?rper 5 und 6 mit Retrospondylose und spinaler Stenose bestehe. Im Bereich der Halswirbelk?rper 6 und 7 bestehe ein kleiner dorsomedialer Bandscheibenvorfall mit spinaler Stenose und umschriebener Druckmyelopathie (Urk. 9/31 = Urk. 9/117/22).? 3.3???? Die ?rzte der Rheumaklinik Bad Wurzach stellten im Bericht vom 27. November 1997 zuhanden der Landesversicherungsanstalt W?rttemberg fest, dass die Beschwerdef?hrerin an degenerativen HWS-Ver?nderungen sowie an einem kleinen Bandscheibenvorfall C 6/7 mit spinaler Stenose und umschriebener Druckmyelopathie mit daraus resultierenden Cervicobrachialgien rechts und Cervicocephalgien leide. Die Beschwerdef?hrerin bringe das Auftreten der Beschwerden in direktem Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma vom Juli 1996 (Urk. 9/19 Blatt 2/2). 3.4???? Prof. Dr. med. F.___ Zentrum f?r Psychiatrie, Neurologie und Epileptologie, Ravensburg-Weissenau, erw?hnte im Bericht vom 13. Januar 1998 betreffend die ambulante Untersuchung vom 12. Januar 1998, dass die Beschwerdef?hrerin unter Schmerzen, die von der HWS in den rechten Arm und nach okzipital ausstrahlten, leide. Diese Symptomatik habe seit einem Auffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma im Jahre 1996 zugenommen. Ein Kernspintomogramm habe einen kleinen rechtsseitigen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelk?rper 6 und 7 gezeigt (Urk. 9/25 S. 1). 3.5???? Prof. Dr. med. G.___, Facharzt f?r Orthop?die, Rheumatologie-Physikalische Therapie, stellte in seinem Gutachten vom 25. Februar 1999 zuhanden der Allianz Frankfurter Versicherungs-AG fest, dass aufgrund der Auswertung der angefertigten R?ntgenbilder eine Segmentverschiebung der Halswirbelk?rper C3 bis C5 auszuschliessen sei (Urk. 9/36/2 S. 11). Die Beschwerdef?hrerin leide an einer Erkrankung der Wirbels?ule im Sinne einer Skoliose sowie an Verschleisserscheinungen an der unteren Halswirbels?ule im Sinne einer Spondylose und an Osteochondrose, welche unfallunabh?ngig seien (Urk. 9/36/2 S. 12). 3.6???? Prof. Dr. med. H.___, Neurologe und Psychiater, und Dr. med. I.___, Neurologin, stellten im Bericht vom 21. Juli 1999 ?ber die Untersuchungen vom 12. und 15. Juli 1999 (Urk. 9/44 = Urk. 14) fest, dass in einem im August 1997 veranlassten Kernspintomogramm der Halswirbels?ule in H?he C6/7 ein kleiner dorsomedialer Diskusprolaps, eine spinale Stenose und eine umschriebene Druckmyelopathie zu erkennen gewesen seien (Urk. 9/44 S. 1). Das therapieresistente Cervikalsyndrom mit Cephalgie und rechtsseitiger Brachialgie sei auf eine kernspintomographisch nachgewiesene Druckmyelopathie in H?he C6/7 zur?ckzuf?hren, welche ihrerseits durch einen kleinen Diskusprolaps sowie eine absolute Spinalstenose verursacht worden sei. F?r eine Druckmyelopathie spreche zudem das Ergebnis der Liquoruntersuchung mit Nachweis eines Sperrliquors. Akzentuiert w?rden diese Beschwerden durch ein rechtsseitiges Carpaltunnelsyndrom (Urk. 9/44 S. 2). 3.7???? Im Gutachten der Klinik Balgrist vom 26. April 2000 stellte PD Dr. med. J.___folgende Diagnosen (Urk. 9/57 S. 9):

1. Chronische unspezifische Cervicobrachialgien und Cephalgien rechts bei Status nach HWS-Distorsion (Auffahrkollision) 2. Cervicale Spondylose C5/C6 und C6/C7 mit anlagebedingt engem Spinalkanal 3. Verdacht auf intraspinale Raumforderung auf H?he C6/C7 (DD: Astrozytom)?.

???????? Bei Durchf?hrung eines MRI der Halswirbels?ule im Jahre 1997 sei eine festgestellte intramedull?re Signalver?nderung nicht im Sinne eines Tumors, sondern im Rahmen einer umschriebenen Druckmyelopathie interpretiert worden. Dieser Befund sei nicht im Sinne einer stenosebedingten cervicalen Myelopathie zu erkl?ren, zumal es sich nur um eine geringgradige Stenose handle. Aufgrund der Bildgebung komme am ehesten ein Astrozytom in Frage. Es sei daher ein Grossteil der heutigen Beschwerden auf diese intramedull?re Ver?nderung zur?ckzuf?hren. Falls die Diagnose eines intramedull?ren spinalen Tumors durch die noch durchzuf?hrenden medizinischen Abkl?rungen best?tigt werde, sei die Unfallkausalit?t im Sinne eines zeitlich begrenzten traumatischen Beschwerdeschubes zu interpretieren. Die Dauer dieses Beschwerdeschubes sei bis zum Datum des Nachweises einer intramedull?ren Raumforderung auf den 7. August 1997 zu terminieren. Sollten die weiteren Abkl?rungen ergeben, dass es sich lediglich um einen myelopatischen Herd handle, komme bei kongenital engem Spinalkanal mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit die Auffahrkollision (vom 10. Juli 1996) als ausl?sende Ursache in Betracht (Urk. 9/57 S. 10). Der Gutachter erw?hnte sodann, dass er zur Frage der Unfallkausalit?t erst nach Durchf?hrung weiterer neurochirurgischer Abkl?rungen abschliessend Stellung nehmen k?nne (Urk. 9/57 S. 11). 3.8???? Die ?rzte des Universit?tsklinikums, Neurochirurgische Universit?tsklinik, Freiburg im Breisgau, Prof. Dr. med. K.___ Dr. med. L.___und M.___erw?hnten im Austrittsbericht vom 4. Juli 2000 (Urk. 9/104 = Urk. 9/117/17), dass bei der Beschwerdef?hrerin am 13. Juni 2000 intramedull?res Tumorgewebe mittels Laminektomie exzisiert wurde (Urk. 9/104 S. 2). Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/104 S. 1):

? Intramedull?re Raumforderung H?he HW 6/7 (ICD10: D42.4). Operation am 13.06.2000. Histologie: glialer, gering proliferationsaktiver Tumor, vereinbar mit Ependymom, WHO-Grad II. Weitere Diagnosen: Occipitalisneuralgie rechts bei Z.n. HWS-Schleudertrauma (ICD10: M79.2).?

3.9???? PD Dr. J.___ f?hrte in seiner erg?nzenden Stellungnahme vom 26. September 2001 zum Gutachten vom 26. April 2000 aus, dass die Beschwerden der Beschwerdef?hrerin durch das diagnostizierte Ependymom gut zu erkl?ren seien. Durch den Unfall vom 10. Juli 1996 sei es mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen. Am 7. August 1997 sei das Ependymom erstmals nachgewiesen worden, so dass davon auszugehen sei, dass der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei (Urk. 9/108). 3.10?? Prof. Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2001 betreffend die Untersuchung vom 16. Oktober 2001 fest, dass die Beschwerdef?hrerin als Restfolgen des Tumors und des operativen Eingriffs brennende Missempfindungen auf der rechten K?rperh?lfte sowie eine Schw?che der rechten Hand beklage. Kernspintomographisch seien keine Hinweise auf einen Rest- oder Rezidivtumor zu erblicken. Bei C5/6 und weniger ausgepr?gt bei C6/7 seien Osteochondrosen und spinale Stenosen vorhanden. Weder nach der Anamnese noch nach den klinischen, neurophysiologischen und radiologischen Untersuchungsbefunden seien Hinweise auf eine cervikale Myelopathie zu finden (Urk. 9/117/2).? 3.11?? SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ erkannte in seinem Bericht vom 8. November 2002, dass der Radiologe im MRI-Bericht vom 7. August 1997 die MRI-Bilder offensichtlich fehlinterpretiert habe. Aus den qualitativ besseren MRI-Bildern der Klinik Balgrist vom 2. M?rz 2000 gehe hervor, dass sich auf H?he C6/7 keine Diskushernie, sondern zentral im R?ckenmark eine unklare L?sion im Sinne eines Myelons befunden habe. Dabei handelte es sich wahrscheinlich um einen Tumor. Dieser Befund sei anl?sslich der Operation vom 13. Juni 2000 best?tigt worden. Histologisch handle es sich um ein Ependymom, einem seltenen glialen Tumor unbekannter Genese. Ein Zusammenhang mit der leichten HWS-Distorsion vom 10. Juli 1996 habe aus medizinischer Sicht als unm?glich zu gelten. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis noch k?rperliche Unfallfolgen vorhanden gewesen seien (Urk. 19). ? 4. 4.1???? Aus der obenerw?hnten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des versicherten Unfalles vom 10. Juli 1996 ein Distorsionstrauma der HWS erlitt und danach an Cervicocephalgien und Cervicobrachialgien litt. Am 7. August 1997 wurde magnetresonanztomographisch erstmals eine intramedull?re Raumforderung im Bereiche C6/7 der HWS entdeckt, welche vorerst als kleiner dorsomedialer Bandscheibenvorfall mit spinaler Stenose im Bereich C6/7 und umschriebener Druckmyelopathie interpretiert wurde (Urk. 9/31). PD Dr. J.___ interpretierte diesen Befund in seinem Gutachten vom 26. April 2000 alsdann als intramedull?ren spinalen Tumor (Urk. 9/57 S. 10). Anl?sslich der Operation vom 13. Juni 2000 im Universit?tsklinikum Freiburg im Breisgau erh?rtete sich dieser Verdacht auf einen intramedull?ren Tumor, und es wurde ein glialer, gering proliferaktionsaktiver Tumor, vereinbar mit einem Ependymom, diagnostiziert (Urk. 9/117/17).? 4.2???? Es ist davon auszugehen, dass das Gutachten von PD Dr. J.___ vom 26. April 2000 (Urk. 9/57) sowie dessen erg?nzende Stellungnahme vom 26. September 2001 (Urk. 9/108) den obenerw?hnten (Erw. 2.4) von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumf?nglich gen?gen. Denn es ist f?r die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und sorgf?ltiger Auswertung mit den medizinischen Vorakten erstellt. Die fundierte Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und die radiologisch ausgesprochen gr?ndlich abgest?tzte Beurteilung der medizinischen Situation vermag einzuleuchten, so dass insbesondere die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen bez?glich der Frage nach der nat?rlichen Kausalit?t der Beschwerden und deren Terminierung als gut begr?ndet erscheinen. 4.3???? Gest?tzt auf die Beurteilung von PD Dr. J.___ sowie auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. C.___ vom 8. November 2002 (Urk. 19) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin durch den Unfall vom 10. Juli 1996 lediglich w?hrend begrenzter Zeit unter einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Bereiche ihrer bereits vorgesch?digten Halswirbels?ule litt, ohne dass es infolge des Unfalls zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitsschadens gekommen w?re. Es ist PD Dr. J.___ auch insofern zu folgen, als er feststellte, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalles vom 10. Juli 1996 der Status quo sine am 7. August 1997 erreicht wurde, und dass die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereiche der HWS nicht mehr dem versicherten Unfall, sondern ausschliesslich dem im Bereich der HWS festgestellten intramedull?ren Tumor im Sinne eines Ependymoms zuzurechnen sind. 4.4???? Die Vorbringen der Beschwerdef?hrerin verm?gen daran nichts zu ?ndern. Soweit diese geltend macht, dass gest?tzt auf eine Beurteilung von Prof. Dr. H.___ aus dem Jahre 1999 eine unfallbedingte Druckmyelopathie Ursache ihrer Beschwerden sei, und dass diese ihrerseits das Ependymom verursacht habe (Urk. 13 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass die ?rztliche Stellungnahme, auf die sie sich st?tzt, noch vor dem Zeitpunkt der Operation vom 13. Juni 2000 erfolgt ist, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das Ependymom noch nicht diagnostiziert war. Die Diagnose eines intramedull?ren Tumors im Sinne eines Ependymoms wurde von Prof. Dr. H.___ in seinen sp?teren Berichten denn auch keineswegs bezweifelt (vgl. Urk. 9/117/2). Des Weiteren hat Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise begr?ndet, weshalb aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juli 1996 und dem Auftreten des Ependymoms nicht m?glich ist (Urk. 19). Es ist sodann insofern auf die Beurteilung durch Prof. Dr. G.___ abzustellen, als dieser in seinem Gutachten vom 25. Februar 1999 darlegte, dass es anl?sslich des Unfalls vom 10. Juli 1996 nicht zu einer Segmentverschiebung im Bereiche der Halswirbel C3 bis C5 gekommen ist (Urk. 9/36/2 S. 11).

5.?????? Da der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die vorliegend im Streite stehende Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhangs als rechtsgen?gend abgekl?rt erscheint, er?brigen sich, entgegen den diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1) weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Anordnung eines erg?nzenden medizinischen Gutachtens oder die R?ckweisung der Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabkl?rungen (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

6.?????? Nach Gesagtem ergibt sich, dass in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 10. Juli 1996 der Status quo sine am 7. August 1997 erreicht wurde, so dass die nach diesem Zeitpunkt weiter bestehenden Gesundheitsbeeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin nicht mehr in einer nat?rlichen Kausalbeziehung zum versicherten Unfallereignis vom 10. Juli 1996 stehen. Fehlt es ab diesem Zeitpunkt schon an der Voraussetzung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs ist von der Pr?fung der weitergehenden Voraussetzung der Ad?quanz des Kausalzusammenhang daher abzusehen. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. M?rz 2002 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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