UV.2002.00080
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdef?hrerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Seit 1. August 2000 arbeitete A.___, geboren 1963, als Apothekenaushilfe f?r die B.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen Unf?lle versichert. Am 5. Januar 2002 gegen 05.00 Uhr erwachte die Versicherte mit einer luxierten rechten Schulter. Mit Unfallmeldung vom 9. Januar 2002 setzte die B.___ AG die SUVA ?ber den Vorfall in Kenntnis (Urk. 9/1). Nach Einholung eines Kurzberichtes beim Spital Uster, Chirurgische Klinik, wohin sich A.___ zur Behandlung der luxierten Schulter begeben hatte (Urk. 3 = Urk. 9/3 = Urk. 9/15/2), und einer schriftlichen Befragung der Versicherten (Urk. 9/5) verneinte die SUVA mit Verf?gung vom 20. Februar 2002 eine Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 5. Januar 2002 (Urk. 9/12). Gegen diese Verf?gung erhoben sowohl die Versicherte als auch ihr Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, Einsprache (Urk. 9/14-15, Urk. 9/18). Die Einsprachen wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. April 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 9/19).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob die Helsana am 7. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verf?gung vom 20. Februar 2002 seien aufzuheben und die SUVA sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten (Urk. 1). Am 12. Juni 2002 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und, bejahendenfalls, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 4). Innert Frist erkl?rte die Versicherte weder ihren Prozessbeitritt noch liess sie sich sonstwie vernehmen. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2002 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Der Versicherten wurde mit Verf?gung vom 12. Juni 2002 Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten. In der Verf?gung wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen nach Ablauf der angesetzten Frist vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme ausgegangen werde (Urk. 4). Innert Frist erkl?rte die Versicherte weder ihren Prozessbeitritt noch liess sie sich sonst vernehmen. Entsprechend dem Hinweis in der Verf?gung vom 12. Juni 2002 ist somit vom Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme auszugehen.
2.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3.?????? Zutreffend und unbestrittenermassen verneinte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV; Urk. 2 S. 2).
4. 4.1???? F?r die im Einspracheentscheid ebenfalls zutreffend vorgenommene Pr?fung, ob sich die Versicherte am 5. Januar 2002 eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zuzog, gilt es zu beachten, dass ?folgende, in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgef?hrten K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung Unf?llen gleichgestellt sind: a. Knochenbr?che; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandl?sionen; h. Trommelfellverletzungen. ???????? Eine unfall?hnliche K?rpersch?digung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungew?hnlichen ?usseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines ?usseren Ereignisses zu. Hat ein solches ?usseres Ereignis nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Ausl?ser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitssch?digung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 73 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig verwiesen, wo sie ausf?hrte, f?r die Qualifikation als unfall?hnliche K?rpersch?digung bed?rfe es einer pl?tzlichen und sinnf?lligen ?usseren, objektiv feststellbaren Einwirkung (Urk. 2 S. 3). 4.2???? Die einzelnen Umst?nde des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erf?llt sind. Ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse M?glichkeit gen?gt nicht - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
5.?????? Gem?ss dem (nicht datierten) Bericht des Spitals Uster zog sich die Versicherte am 5. Januar 2002 eine Luxation des rechten Schultergelenks, das heisst eine Verrenkung der Schulter zu (Urk. 9/3; Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 269. Auflage, Berlin New York 2002, S. 995). Die erlittene Verletzung f?llt somit unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. b genannte K?rpersch?digung.
6. 6.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht sowohl in der Verf?gung vom 20. Februar 2002 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2002 mit der Begr?ndung, ein unfall?hnlicher Vorfall liege nicht vor. Die Versicherte habe morgens Beschwerden in der rechten Schulter versp?rt, ohne dass sie sich eines konkreten Vorfalls bewusst gewesen sei. Es fehle somit an einem sinnf?lligen Ereignis (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/12). 6.2???? Die Beschwerdef?hrerin f?hrt in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf verschiedene Autoren und die Rechtsprechung aus - diesbez?glich ist auf die in der Beschwerdeschrift genannten Fundstellen zu verweisen - das Vorliegen einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung sei nicht schon dann zu verneinen, wenn ein degenerativer Vorzustand bestanden habe. Vielmehr bed?rfe es hierf?r des Nachweises, dass die Sch?digung eindeutig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf eine Erkrankung zur?ckzuf?hren sei. Seien mit Ausnahme der Ungew?hnlichkeit s?mtliche Merkmale eines Unfalles erf?llt, liege insbesondere ein ?usseres Ereignis vor, das heisst zumindest ein sich ausserhalb des K?rpers ereignender, objektiv feststellbarer sinnf?lliger Vorfall, bestehe eine Leistungspflicht selbst dann, wenn ein krankhafter Vorzustand bestanden habe. Es gen?ge, wenn eine sch?digende ?ussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Ausl?sefaktors zu den vor- oder ?berwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutrete. Es gen?ge zum Beispiel schon, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Verletzungen bei einer heftigen Bewegung, beim pl?tzlichen Aufstehen aus der Hocke, anl?sslich einer Schleuderbewegung beim Fussball oder beim Sprung von einer Verpackungskiste oder von einem Gep?ckwagen auf einem Bahnsteig entstehe. Um den Begriff des sinnf?lligen Ereignisses zu erf?llen, m?sse nicht ein Tatbestand gleich einem ungew?hnlichen ?usseren Ereignis vorliegen. Sinnf?llig sei bereits ein bildhaftes beziehungsweise anschauliches, mithin ein wahrnehmbares Ereignis. Ein Bewusstloser oder ein Epileptiker werde sich nie an den Anfall oder die Bewusstlosigkeit erinnern. Der Schlafwandler, der vom Dach st?rze und sich den Fuss breche, werde sich ebenfalls nicht an sein n?chtliches Schlafwandeln erinnern. Einen solchen Vorgang aber k?nne man sich bildlich vorstellen, mithin sei er sinnf?llig. Liege ein sinnf?lliges ?usseres Ereignis vor, und sei es auch nur als Ausl?ser einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgez?hlten Gesundheitssch?den, liege eine unfall?hnliche K?rpersch?digung vor, selbst wenn nur degenerative Faktoren gegeben seien. Angesichts der genannten Grunds?tze sei im vorliegenden Fall eine unfall?hnliche K?rpersch?digung anzunehmen (Urk. 1 S. 3 ff.). In der Einsprachebegr?ndung vom 26. M?rz 2002 hatte die Beschwerdef?hrerin ausgef?hrt, die Luxation der Schulter habe sich w?hrend der Nacht ereignet. Nach der Rechtsprechung gen?ge f?r die Bejahung eines sinnf?lligen Ereignisses das Vorliegen eines allt?glichen Vorfalls. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb eine Leistungspflicht bestehe (Urk. 9/18 S. 2). 6.3???? In der Vernehmlassung vom 25. September 2002 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest. Im vorliegendem Fall fehle es an einem sinnf?lligen Ereignis. Daran ?nderten auch die Hinweise auf die Rechtsprechung nichts. Der vorliegende Fall lasse sich nicht mit einem Misstritt bei Sport und Spiel, mit dem Sprung von einer Verpackungskiste, mit der ruckartigen Bewegung mit Verdrehen des Knies beim Verschieben eines W?schekorbes oder mit dem Aufstehen aus der Hocke vergleichen. Bez?glich der beiden letztgenannten Vorg?nge habe das EVG eine unfall?hnliche K?rpersch?digung deshalb anerkannt, weil das verletzte Knie bereits vor dem die Verletzung ausl?senden Ereignis belastet gewesen sei und alsdann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Bewegung zus?tzlich erheblich in Anspruch genommen worden sei (vgl. RKUV 2000 Nr. ?U 386 S. 267 f.). Vergleichbares habe sich in diesem Fall nicht zugetragen. Es stehe nicht fest, dass die Schulter der Beschwerdef?hrerin vor dem fraglichen Ereignis belastet gewesen und alsdann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Bewegung zus?tzlich erheblich in Anspruch genommen worden sei. Der vorliegende Vorfall sei vielmehr nur mit demjenigen vergleichbar, wo sich die gesch?digte Person beim blossen Aufstehen aus dem Bett eine Meniskussch?digung zuziehe. Nicht schl?ssig sei ferner der Hinweis der Beschwerdef?hrerin auf den hypothetischen Fall eines Schlafwandlers, eines Bewusstlosen oder eines Epileptikers. Die Beschwerdef?hrerin habe im ?brigen aktenkundig bereits in der Vergangenheit mit der Schulter Probleme gehabt. Diese sei auch zuvor schon ausgeh?ngt gewesen. Damals wie heute aber habe weder ein Unfall noch ein unfall?hnliches Ereignis vorgelegen (Urk. 8 S. 2 ff.).
7.?????? Zum Vorzustand der rechten Schulter ergibt sich aus einer von der Versicherten eingereichten Anmeldung f?r eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter in der Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, vom 11. Januar 2002, es bestehe ein Status nach erstmaliger Schulterluxation rechts im Jahr 1984 sowie weiteren Luxationen bis 1986, aber seitheriger Beschwerdefreiheit (Urk. 9/15/4). Ein gewisser krankhafter beziehungsweise degenerativer Vorzustand ist nach dem Gesagten als gegeben zu erachten, da die Versicherte bereits in der Vergangenheit mit Luxationen der rechten Schulter zu k?mpfen hatte, wobei allerdings w?hrend Jahren vor dem Ereignis vom 5. Januar 2002 offensichtlich keine Probleme mehr aufgetreten waren. Das Vorliegen eines krankhaften oder degenerativen Vorzustandes reicht jedoch, wie in vorstehender Erw?gung 4.1 ausgef?hrt wurde und worauf auch die Beschwerdef?hrerin zutreffend mehrfach hinwies (vgl. vorstehende Erw?gung 6.2), nicht aus, um das Vorliegen einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung zu verneinen. Erforderlich ist, dass auf die Gesundheitssch?digung ein ?usseres Ereignis, und sei es auch nur als Ausl?ser, eingewirkt hat. Dies ist vorliegend die Hauptfrage.
8.?????? 8.1???? Zum Hergang des Vorfalls vom 5. Januar 2002 ergibt sich aus der Unfallmeldung vom 9. Januar 2002, die Versicherte sei aufgewacht und habe starke Schmerzen in der rechten Schulter versp?rt. Anscheinend habe sie sich w?hrend dem Schlaf die Schulter ausgeh?ngt (Urk. 9/1). Am 21. Januar 2002 f?hrte die Versicherte schriftlich zus?tzlich aus, sie sei um 05.00 Uhr in ihrem Bett erwacht und der Arm sei ausgeh?ngt gewesen. Dies habe sich unter normalen ?usseren Bedingungen ereignet. Etwas Besonderes habe sich nicht ereignet (Urk. 9/5). 8.2???? Das Vorliegen eines sinnf?lligen Ereignisses l?sst sich nach dem Gesagten nicht bejahen. Offensichtlich luxierte die Schulter w?hrend die Versicherte in ihrem Bett lag und schlief. Dass sich w?hrend des Schlafes etwas ereignete, und sei es nur im Sinne eines Ausl?sefaktors, das als sinnf?llig bezeichnet werden k?nnte, ist nicht ersichtlich, denn die Versicherte f?hrte aus, ihr sei nicht bekannt, dass etwas Besonderes vorgefallen sei. Die Luxation habe sich unter normalen ?usseren Bedingungen ereignet. An dieser Sachlage ?ndern auch, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend hervorhob, die verschiedenen Hinweise der Beschwerdef?hrerin auf die Rechtsprechung nichts. Der vorliegende Vorfall l?sst sich nicht mit einem Sprung von einer Verpackungskiste, einem Sprung von einem Gep?ckwagen, einem Misstritt bei Sport und Spiel oder mit der ruckartigen Bewegung unter Verdrehung des Knies beim Verschieben eines W?schekorbes vergleichen. All diesen F?llen lag eine Belastung des Gelenks sowie zus?tzlich ein offensichtlich unkontrollierter oder unkoordinierter Bewegungsablauf zu Grunde. Dass sich vorliegend etwas Vergleichbares w?hrend des Schlafs ereignete, vermochte die Beschwerdef?hrerin nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits erw?hnt wurde, gab die Versicherte lediglich an, dass sie aufgewacht sei und in der rechten Schulter Schmerzen versp?rt habe. Auch der Vergleich der Beschwerdef?hrerin mit der Situation einer epileptischen, einer schlafwandelnden oder einer bewusstlosen Person ist nicht schl?ssig. Zieht sich jemand durch eine unkontrollierte oder unkoordinierte Bewegung bei einem epileptischen Anfall oder beim Stolpern respektive bei einem Sturz w?hrend des Schlafwandelns beziehungsweise beim Verlust des Bewusstseins eine Verletzung zu, stellt dies aufgrund der Umst?nde, unter denen es zu einer K?rpersch?digung kommt, eine ganz andere Situation dar, als wenn eine Person eine Schulterluxation erleidet, w?hrend sie nur schlafend im Bett liegt. Regelm?ssig wird sich die betroffene Person in allen genannten F?llen an den Vorfall selber nicht erinnern, weshalb dies kein massgebendes Kriterium ist. F?r die Beurteilung der Sinnf?lligkeit sind vielmehr die nachweisbaren ?usseren Faktoren massgebend. 8.3???? Fehlt es, was vorliegend der Fall ist, an einem sinnf?lligen Ereignis, und sei es auch nur als rein ausl?sender Faktor, ist im Sinne der vorstehenden Erw?gung 4.1 von einem krankheits- oder degenerativ bedingten Gesundheitsschaden auszugehen. Die blosse M?glichkeit, dass sich w?hrend des Schlafs etwas ereignete, das als sinnf?lliger ?usserer Faktor zu qualifizieren w?re, gen?gt nicht (vgl. vorstehende Erw. 4.2). Die Verneinung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin erfolgte mithin zu Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).