UV.2002.00068
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig,
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 29. April 2003 in Sachen I.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausl?nderrecht Solistrasse 2a, 8180 B?lach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? I.___, geboren am ___ 1961, arbeitete seit April 1996 als Chauffeur f?r die A.___ Baustein + Element AG in B.___ (Urk. 8/1). Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) berufsunfallversichert. Auf einer Dienstfahrt am 10. September 1998 erlitt I.___ einen Verkehrsunfall, als er die Kontrolle ?ber das Fahrzeug verlor und der von ihm gelenkte Lastwagen auf der Fahrt bergw?rts in einer Kurve seitlich umkippte (Urk. 8/3). Dabei erlitt I.___ einen H?matothorax links mit Frakturen der 3. und 7. Rippe, weshalb er noch am selben Tag im Universit?tsspital Z?rich, Departement Chirurgie/Klinik f?r Unfallchirurgie, operativ versorgt wurde (Urk. 8/5). Am 24. September 1998 erstattete die Arbeitgeberin von I.___ der SUVA die Unfallmeldung (Urk. 8/1). Nach vier weiteren Eingriffen (Urk. 8/5) wurde der Versicherte am 17. Oktober 1998 aus der Hospitalisation entlassen (Austrittsbericht vom 16. Oktober 1998; Urk. 8/5), und vom 19. bis am 30. Oktober 1998 befand er sich zum station?ren Aufenthalt in der Z?rcher H?henklinik Wald (Urk. 8/4). Die kreis?rztliche Untersuchung am 18. Dezember 1998 ergab, dass der Versicherte ab Mitte Januar die Arbeit als Chauffeur wieder zu 50 % werde aufnehmen k?nnen (Urk. 8/12). Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Pneumologie, pr?fte zuhanden des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, die Lungenfunktion des Versicherten und stufte diesen im Bericht vom 28. Januar 1999 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit zur H?lfte als arbeitsf?hig ein (Urk. 8/15), worauf die SUVA I.___ am 8. Februar 1999 zur Arbeitsaufnahme in diesem Umfang aufforderte (Urk. 8/19). Am 15. M?rz 1999 wurde dem Versicherten durch die A.___ AG per 31. Mai 1999 gek?ndigt, nachdem der Arbeitsversuch gescheitert war (Urk. 8/27). Vom 28. April bis 9. Juni 1999 hielt er sich in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf (Urk. 8/34). Am 18. August 1999 meldete sich I.___ auch bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter anderem eine Invalidenrente (Urk. 8/40 im Verfahren IV.2002.00037). 1.2???? Seit dem Unfall am 10. September 1998 hatte die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbracht (Urk. 2 S. 1; Urk. 8/49). Nach Erhalt eines Berichtes von Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie und Mitglied des SUVA-?rzteteams Unfallmedizin, vom 13. M?rz 2000 (Urk. 8/48) teilte die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 21. M?rz 2000 mit, dass sie ihre Leistungen per Ende M?rz 2000 einstelle, da der Unfall fortan weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht Folgen auf seine Erwerbsf?higkeit habe (Urk. 8/49). Hiegegen erhob der Versicherte am 10. April 2000 Einsprache (Urk. 8/52). 1.3???? Mit Verf?gung vom 15. Dezember 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente zu. Hiegegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2002 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1+2 im Verfahren IV.2002.00037). 1.4???? Am 19. April 2002 erliess die SUVA den Einspracheentscheid, mit dem sie an der angefochtenen Verf?gung vom 21. M?rz 2000 (Urk. 8/49) vollumf?nglich festhielt, da es an der ad?quaten Kausalit?t zwischen Unfall und gegenw?rtiger Erwerbsunf?higkeit fehle (Urk. 2 = Urk. 8/79).
2.?????? Auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/79) liess I.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgende Antr?ge stellen:
"1.? Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2002 sei aufzuheben. 2.??? Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abkl?rungen ?ber den Beschwerdef?hrer erneut ?ber einen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde. 3.??? Die Akten von Prozessnummer IV.2002.37 seien beizuziehen. 4.??? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren. 5.??? Dem Beschwerdef?hrer sei bei vollst?ndigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientsch?digung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Zur Begr?ndung machte er im Wesentlichen geltend, die medizinische Aktenlage sei in beweism?ssiger Hinsicht ungen?gend (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 1. Juli 2002 liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Das Gericht zog in der Folge die Akten im Prozess IV.2002.00037 bei und stellte diese der Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 31. Juli 2002 zur Stellungnahme zu (Urk. 9). Die SUVA liess sich mit der erg?nzenden Beschwerdeantwort vom 3. September 2002 vernehmen (Urk. 12). Am 10. September 2002 ordnete das Gericht antragsgem?ss einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Nachdem der Beschwerdef?hrer innert (erstreckter) Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1?? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). Als Berufsunf?lle gelten unter anderem Unf?lle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausf?hrt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG). Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Unfallversicherung erbringt unter anderem Taggeldleistungen, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.2.2?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.3?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 1.2.4?? Bei der Beurteilung der Ad?quanz unfallbedingter psychischer St?rungen wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Unf?llen unterschieden. Dabei ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). ???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; k?rperliche Dauerschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei schweren Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunf?higkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitssch?den zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). 1.3???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.?????? Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer am 10. September 1998 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (Art. 9 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerdegegnerin zun?chst die gesetzlichen Leistungen erbrachte, bis Ende M?rz 2000 insbesondere auch Taggelder im Sinne von Art. 16 f. UVG. Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob sie die Versicherungsleistungen mit Verf?gung vom 21. M?rz 2000 ab dem 1. April 2000 zu Recht eingestellt hat.
3. 3.1???? Aus den medizinischen Akten ergibt sich bez?glich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers was folgt: 3.2 3.2.1?? Gem?ss dem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 1999 litt der Beschwerdef?hrer an einer reaktiven Depression mit Panikattacken, Somatisierungstendenz sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsst?rung nach eindr?cklichem LKW-Selbstunfall. Im Vordergrund stehe unter anderem die Angstsymptomatik mit deutlichen Panikattacken und Symptomen des Wiedererlebens von Unfallbildern sowie die prononcierte Opferrollenproblematik, da der Versicherte den Selbstunfall dem technischen Defekt eines angeblich unzureichend gewarteten Lastwagens zuschreibe (Urk. 8/33). Diese psychiatrische Beurteilung ?bernahm die Rehaklinik auch im Austrittsbericht vom 1. Juli 1999; in somatischer Hinsicht empfahl sie dem Versicherten ein Heimtraining (Urk. 8/34). Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdef?hrer am 8. Oktober 1999 ein myofasziales Syndrom mit Schmerzausbreitung in den Schulterg?rtel und die linkslaterale Thoraxwand (mit schmerzhaft eingeschr?nkter BWS-Beweglichkeit und atemabh?ngigen Schmerzen), Dys?sthesien im Bereich der linken lateralen Thoraxwand, ein depressives Zustandsbild mit Panikattacken, Symptomen der posttraumatischen Belastungsst?rung und rezidivierenden Hyperventilationen bei Status nach Lastwagenunfall, narzisstisch akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen und vorbestehenden psychosomatischen Symptomen sowie eine restriktive Ventilationsst?rung seit dem Unfall vom 10. September 1998. Als Lastenwagenchauffeur sei der Versicherte vom 10. September 1998 bis am 8. Februar 1999 vollst?ndig und bis am 11. M?rz 1999 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen, und seit dem 12. M?rz 1999 sei er anhaltend zu 100 % arbeitsunf?hig. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes k?nne eine berufliche Umstellung nicht angegangen werden (Urk. 8/16/1 und Urk. 8/17 im Verfahren IV.2002.00037). Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Versicherte seit Juni 1999 in psychiatrischer Behandlung befand, bescheinigte dem Versicherten am 18. November 1999 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit als Lastwagenchauffeur. Es sei mit einem schweren, langwierigen Verlauf zu rechnen (Urk. 8/42). Dr. C.___ nahm am 7. Januar 2000 zuhanden der SUVA eine Lungenfunktionspr?fung vor. Die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit liege aufgrund der Schmerzen im Bereich der Narben sowie der Tendenz zur Hyperventilation bei 50 % f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten. Praktisch sei der Versicherte wegen der Narbenschmerzen und der funktionellen ?berlagerung derzeit nicht arbeitsf?hig (Bericht vom 18. Januar 2000; Urk. 8/44). Im Bericht vom 7./10. M?rz 2000 zuhanden der IV-Stelle erhob der Psychiater Dr. F.___ nebst den somatischen Befunden eine depressive Symptomatik mit Angstzust?nden und Somatisierungstendenzen sowie gelegentliche Migr?neanf?lle. Sowohl als Chauffeur wie auch in jeder anderen T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer vollst?ndig arbeitsunf?hig. Eine berufliche Umstellung sei deshalb nicht indiziert. Aufgrund des bisherigen, sehr ung?nstigen Verlaufs sei es unwahrscheinlich, dass es je wieder zu einer Arbeitsf?higkeit kommen werde (Urk. 8/14 im Verfahren IV.2002.00037). Dr. E.___ erkl?rte im Bericht vom 13. M?rz 2000, unter Abstraktion von der Psyche m?sse von einer vollen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden. Ein angemessenes Substrat f?r das geklagte Ausmass der Beschwerden liege nicht vor, weshalb spezielle Behandlungen schon lange nicht mehr n?tig oder sinnvoll seien. Die psychogene Problematik sei ein juristisches Ad?quanzproblem. Sp?testens in Bellikon habe die Psyche im Vordergrund gestanden. Auf die pauschale (ganzheitliche) Beurteilung des Pneumologen Dr. C.___ vom 18. Januar 2000 k?nne nicht abgestellt werden (Urk. 8/48). 3.2.2?? Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie, untersuchte den Versicherten zuhanden der MEDAS Luzern am 26. Januar 2001. Er diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2001 eine ?ngstlich-depressiv gef?rbte chronifizierte Anpassungsst?rung nach Verkehrsunfall (ICD-10 F43.22), Symptome einer posttraumatischen Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) und (wahrscheinlich) eine anankastische Pers?nlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.7). Die festgestellten psychischen St?rungen erreichten deutlich Krankheitswert und beeintr?chtigten die Arbeitsf?higkeit in wesentlichem Ausmass. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er f?r jegliche in Frage kommende T?tigkeit zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/13 im Verfahren IV.2002.00037). Aus rheumatologischer Sicht stufte Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, den Beschwerdef?hrer in seinem angestammten Beruf als Chauffeur als zu 100 % arbeitsf?hig ein, ebenso wie in jeder anderen leichten bis mittelschweren T?tigkeit. F?r schwere Arbeiten bestehe eine verwertbare Restarbeitsf?higkeit von unter 20 % (Bericht vom 2. M?rz 2001; Urk. 8/12 im Verfahren IV.2002.00037). Das von der IV-Stelle eingeholte MEDAS-Gutachten vom 20. M?rz 2001 best?tigte die von den vorbefassten ?rzten erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunde im Wesentlichen. Es kam unter Einbezug der beiden Konsilien der Dres. G.___ und H.___ zum Schluss, dass dem Versicherten seit Juni 1999 die bisherige T?tigkeit als Lastwagenchauffeur und jede andere leichte bis mittelschwere T?tigkeit zu 50 % zugemutet werden k?nne, soweit dies mit den Nebenwirkungen der Schmerztherapie vereinbar sei. Limitierend seien die psychiatrischen Befunde. Eine k?rperliche Schwerarbeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/11 im Verfahren IV.2002.00037). 3.2.3?? Ab dem 18. Juni 2001 befand sich der Versicherte in einem zehnw?chigen Intensivprogramm im Medizinischen Zentrum J.___. Dar?ber berichtete das Zentrum dem Rechtsvertreter des Versicherten am 22. August 2001. Bislang habe sich der Zustand des Versicherten gebessert. Prognostisch g?nstig sei seine Motivation, auf diesem Weg weiterzumachen und nicht aufzugeben, prognostisch ung?nstig seien dagegen die komplexen Verarbeitungsmechanismen der k?rperlichen Schmerzen und der psychischen Unfallfolgen (Urk. 8/3/2 im Verfahren IV.2002.00037).
4.?????? 4.1???? 4.1.1?? Zun?chst ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer aus rein somatischer Sicht ab April 2000 wieder vollst?ndig arbeitsf?hig war. 4.1.2?? Der Begriff der Arbeitsf?higkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 UVG bezieht sich auf die angestammte T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Lastwagenchauffeur (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, S. 91 mit Hinweisen). Sp?testens mit der schl?ssigen und beweistauglichen Beurteilung durch Dr. H.___ am 2. M?rz 2001 (Urk. 8/12 im Verfahren IV.2002.00037) stand fest, dass der Versicherte aus somatischer Sicht einzig noch f?r k?rperlich schwere Arbeiten eingeschr?nkt war, leichte bis mittelschwere Arbeiten dagegen wieder zu 100 % ausf?hren konnte. Da die urspr?ngliche T?tigkeit als Lastwagenchauffeur jedenfalls nicht als k?rperlich schwer einzustufen ist, waren ab Anfang M?rz 2001 aus rein somatischer Sicht jedenfalls keine Versicherungsleistungen des Beschwerdegegnerin mehr geschuldet. 4.1.3?? Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen indes bereits ab April 2000 eingestellt (Urk. 8/49). Von April 2000 bis und mit Februar 2001 fanden - soweit aus den Akten ersichtlich - keine ?rztlichen Untersuchungen in somatischer Hinsicht statt. Die Lungenfunktionspr?fung durch Dr. C.___ am 8. Januar 2000 hatte aus pneumologischer und damit somatischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit von 50 % ergeben, und Dr. F.___ ?usserte sich am 7./10. M?rz 2000 einzig zur psychiatrisch bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Allein aufgrund der Akten ging Dr. E.___ am 13. M?rz 2000 davon aus, es best?nden (l?ngst) keine somatisch bedingten Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit mehr. Da diese Beurteilung nicht auf einer pers?nlichen Untersuchung des Versicherten beruht, ist ihre Beweiskraft entsprechend zu relativieren. Auch die Einsch?tzung der MEDAS-Gutachter vom 20. M?rz 2001, die vollst?ndige Arbeitsf?higkeit in einer maximal mittelschweren T?tigkeit aus somatischer Sicht habe bereits seit dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon im Juni 1999 bestanden, da der damalige Befund mit der aktuellen Einsch?tzung weitgehend ?bereinstimme (Urk. 8/11 S. 16 im Verfahren IV.2002.00037), vermag nicht zu ?berzeugen, da die gegenteilige und den Gutachtern bekannte Einsch?tzung des Facharztes Dr. C.___ vom 8. Januar 2000 in keiner Weise in die Beurteilung miteinbezogen wurde. Es ist damit zwar m?glich, nicht aber ?berwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdef?hrer bereits ab April 2000 aus somatischen Gr?nden in der Arbeitsf?higkeit nicht mehr eingeschr?nkt war. Diesbez?glich sind erg?nzende Abkl?rungen durch die Unfallversicherung notwendig. 4.2???? Zu pr?fen bleibt der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden des Versicherten und dem Unfallgeschehen vom 10. September 1998. 4.2.1?? Unbestritten sind die ?ber M?rz 2000 hinaus aktenkundigen, psychisch bedingten Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit des Versicherten (Urk. 8/11+13 im Verfahren IV.2002.00037), welche mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zur?ckzuf?hren sind. Die Kausalit?t dieses Leidens ergibt sich insbesondere aus dem Psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 1999 (Urk. 8/33) und dem Bericht von Dr. F.___ vom 7./10. M?rz 2000 (Urk. 8/14 im Verfahren IV.2002.00037). Der nat?rliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben, was entgegen der Darstellung des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 6) auch von der Unfallversicherung im Einspracheentscheid sowie im Gerichtsverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 2). 4.2.2?? Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen die Ad?quanz dieser unfallbedingten psychischen Beschwerden (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7 S. 5; Urk. 12). Zun?chst ist deshalb die Einordnung des Unfallgeschehens vom 10. September 1998 im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorzunehmen; es ist mithin zu pr?fen, ob von einem leichten, einem mittelschweren oder einem schweren Unfall auszugehen ist (oben Erw. 1.2.4). Der Beschwerdef?hrer fuhr mit seinem mit Verbundsteinen beladenen Lastwagen die ___strasse hinunter. In einer Rechtskurve kippte der Lastwagen auf die Seite, nachdem das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der Beschwerdef?hrer zog sich dabei einen H?matothorax mit verschiedenen Rippenfrakturen zu. Am Fahrzeug, an dessen Ladung und an der Strasse entstand Sachschaden (Urk. 8/29). Die Vorinstanz hat den Unfall des Versicherten als mittelschwer qualifiziert (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden, und auch der Beschwerdef?hrer hat dagegen nichts vorgebracht (Urk. 1). Zu erg?nzen ist, dass von einem Fall im mittleren Bereich der mittelschweren Unf?lle auszugehen ist. Insbesondere liegt kein schwerer Fall im mittleren Bereich vor, wie ihn das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung umschrieben hat (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Dabei f?llt auch ins Gewicht, dass die Geschwindigkeit mit rund 30 km/h vergleichsweise gering war (Urk. 8/3). Von einem leichten Unfall im mittleren Bereich kann dennoch nicht ausgegangen werden, wirken doch erhebliche Kr?fte, wenn ein Lastwagen dieser Gr?sse auf die Seite kippt und ein derartiger Sach- und Personenschaden entsteht. F?r die Bejahung der Ad?quanz gen?gt daher rechtsprechungsgem?ss, wenn ein einziges der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist oder wenn mehrere Kriterien in geringerem Ausmass vorliegen. Dem Unfall des Versicherten vom 10. September 1998 ist eine gewisse Intensit?t zwar nicht abzusprechen, eine besondere Eindr?cklichkeit oder besonders dramatische Begleitumst?nde sind indessen nicht gegeben. Sodann kann weder von einer ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung (bis am 9. Juni 1999 in der Rehaklinik Bellikon; Urk. 8/34) oder einer ?rztlichen Fehlbehandlung die Rede sein. Als einziges Kriterium k?me deshalb die Erheblichkeit und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit in Frage. Dr. E.___ ging in seinem Bericht vom 13. M?rz 2000 davon aus, dass "der Verlauf unter korrekter Behandlung medizinisch weder ungew?hnlich kompliziert noch langwierig war" (Urk. 8/48). Dem kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres beigepflichtet werden, da Dr. C.___ die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten aus pneumologischen und damit somatischen Gr?nden noch am 18. Januar 2000 als zu 50 % einsch?tzte (Urk. 8/44) und der weitere Verlauf in somatischer Hinsicht bis sp?testens Anfang M?rz 2001 unklar ist. Im ung?nstigsten Fall w?re von einer rund zweieinhalbj?hrigen physisch bedingten (Teil-)Arbeitsunf?higkeit auszugehen. Erst die erg?nzenden Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Erw?gungen (4.1.3) werden zeigen, ob Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit derart ausgepr?gt waren, dass die Ad?quanz der psychischen Leiden in Bezug auf den Unfall bejaht werden muss. Auch dar?ber wird die Beschwerdegegnerin nach erfolgten Abkl?rungen neu zu befinden haben. 4.3???? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer aus somatischen Gr?nden sp?testens ab M?rz 2001 keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Was allf?llige Leistungen f?r somatische Unfallfolgen ab April 2000 anbelangt, wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur?ckzuweisen ist, erg?nzende medizinische Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen treffen und neu ?ber den Leistungsanspruch befinden. Gest?tzt darauf wird sie ?berdies neu zu beurteilen haben, ob der psychische Gesundheitsschaden in Bezug auf das Unfallgeschehen vom 10. September 1998 als ad?quate Unfallfolge zu gelten hat und sie demzufolge entsprechende Versicherungsleistungen zu ?bernehmen hat. Diese Erw?gungen f?hren zur Gutheissung der Beschwerde.
5.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentsch?digung auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei wurde insbesondere auch ber?cksichtigt, dass sich die relevanten Akten weitgehend mit denjenigen im Verfahren IV.2002.00037 decken, ebenso wie die jeweiligen Rechtsschriften des beschwerdef?hrerischen Rechtsvertreters.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. April 2002 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit sie in somatischer Hinsicht erg?nzende medizinische Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen in die Wege leite und gest?tzt darauf auch die Ad?quanz der psychischen Unfallfolgen neu beurteile und in der Folge ?ber das Leistungsbegehren neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).