UV.2002.00060
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt: 1.?????? Der 1955 geborene A.___ arbeitete seit 1996 bei B.___ als Chauffeur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) versichert. ???????? Am 6. M?rz 1996 rutschte A.___ beim Besteigen einer senkrechten Sprossenleiter einer Verladerampe mit dem Fuss aus und verkeilte sich mit dem linken Arm in der linken Haltestange. Es traten Schmerzen in der linken Schulter auf, und A.___ begab sich in ?rztliche Behandlung ins Spital C.___, wo Chefarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, eine Distorsion der linken Schulter diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 2. Mai 1996, Urk. 10/2). Die Schmerzen erwiesen sich w?hrend l?ngerer Zeit als therapieresistent (Urk. 10/7). Nach der K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses per Ende Mai 1996 (Urk. 10/8) bestand ab dem 22. Juli 1996 wieder eine volle Arbeitsf?higkeit. Am 9. August 1996 wurde die ?rztliche Behandlung abgeschlossen (Urk. 10/12). ???????? Nachdem die rechte Schulter bereits 1993 hatte operiert werden m?ssen (Urk. 10/10 S. 1, Urk. 10/16), wurde am 20. Januar 1998 wegen subacromialen Impingement-Beschwerden der linken Schulter eine Operation mit Defilee-Erweiterung und Revision der Rotatorenmanschette durchgef?hrt (Urk. 10/20). Am 27. August 2001 meldete der Versicherte ?ber seine neue Arbeitgeberin, die E.___ AG, einen R?ckfall zum Unfall vom 6. M?rz 1996 an (Urk. 10/15). Am 5. Oktober 2001 musste die linke Schulter erneut operiert werden, worauf die E.___ AG Ende Oktober 2001 das Arbeitsverh?ltnis aufl?ste (Urk. 3/2-3, 3/13, 10/18, 10/21, 10/41). ???????? Nach Beizug der medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 8. November 2001 (Urk. 10/24) lehnte die SUVA mit Verf?gung vom 3. Dezember 2001 (Urk. 10/30) mangels Unfallkausalit?t der Schulterbeschwerden die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab. Dagegen erhob der Krankenversicherer von A.___, die Helsana Versicherungen AG, am 7. Dezember 2001 Einsprache, zog diese aber nach Einsicht in die Unfallakten am 19. Dezember 2001 wieder zur?ck (Urk. 10/36, 10/39). Die vom Versicherten selber am 4. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 10/31) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. M?rz 2003 ab (Urk. 2). 2.?????? A.___ reichte am 22. April 2002 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein - sinngem?ss mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, f?r die Folgen des Unfalls vom 3. M?rz 1996 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 (Urk. 9) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 9. September 2002 (Urk. 11) reichte der Beschwerdef?hrer einen Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 19. August 2002 ein (Urk. 12). Die SUVA nahm dazu am 7. Oktober 2002 (Urk. 15) Stellung. Die entsprechende Eingabe wurde A.___ am 18. M?rz 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen gem?ss Art. 6 Abs. 1 UVG bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) h?lt ausdr?cklich fest, dass die Versicherungsleistungen auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt werden. Diese stellen besondere revisionsrechtliche Tatbest?nde dar (vgl. Art. 22 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d). 1.3???? Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. lb f., 117 V 360 ff. Erw. 4 ff., 115 134 ff. Erw. 3 ff., je mit Hinweisen; zur ad?quaten Kausalit?t siehe auch BGE 122 V 417 f. Erw. 2c). 1.4???? Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.5???? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.?????? 2.1???? Die SUVA nimmt im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 10/24) den Standpunkt ein, die anl?sslich der nachtr?glichen Operation vorgefundenen Ver?nderungen seien - ebenso wie diejenigen, die sich im rechten Schultergelenk bei der Operation von 1993 gezeigt h?tten - degenerativer Art. Sie seien mithin im Laufe der Zeit entstanden. Ein Zusammenhang zum Unfall sei h?chstens als m?glich zu bezeichnen. ???????? Dr. F.___ hatte in der erw?hnten Beurteilung kurz darauf hingewiesen, dass nach dem Unfall vom 6. M?rz 1996 eine Tendinitis der Rotatorenmanschette ohne Rissbildung diagnostiziert worden und auch anl?sslich der arthroskopischen Operation vom 20. Januar 1998 keine Rissbildung vorhanden gewesen sei. Die damals festgestellten Ver?nderungen seien ebenso wie diejenigen, die bei der Schultergelenksspiegelung vom 5. Oktober 2001 und bei der AC-Gelenksresektion von 1999 vorhanden gewesen seien, degenerativer Art gewesen. 2.2???? Demgegen?ber betrachtete der operierende Arzt, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, die in der linken Schulter vorhandenen Ver?nderungen als Unfallfolgen (Urk. 3/18), und trug die anl?sslich der Operation vom Oktober 2001 bestehende Arbeitsunf?higkeit auf dem Unfallschein UVG ein (Urk. 3/3, 3/16). Auch Dr. G.___ ging im Bericht vom 19. August 2002 (Urk. 12) vom Vorhandensein von Unfallfolgen aus. W?hrend sich Dr. H.___ zur Kausalit?tsfrage nicht n?her ?usserte, hielt Dr. G.___ dazu folgendes fest (Urk. 12): "Der Patient zeigt wie klinisch vermutet eine Apicalmigration des Humeruskopfes bei ausgelotterter Supraspinatussehne mit Partialrissbildung im Ansatzgebiet. Die Supraspinatussehne ist dort auch mit Kontrastmittel sehr stark imbibiert [durchtr?nkt], so dass kaum mit einer gut funktionierenden Rotatorenmanschette gerechnet werden kann. Dies erkl?rt auch das Impingement-Rezidiv. Es handelt sich m.E. eindeutig um eine posttraumatische Sp?tfolge nach Unfall und nach diesen 2 Operationen, welche keine Besserung brachten. Im Gegenteil; die letzten 2 Operationen brachten eher eine Verschlechterung der gleno-humeralen Zentrierung und deswegen eine zus?tzliche Belastung der Rotatorenmanschette. ....." 3.?????? Dr. G.___ legt nicht dar, aus welchen Gr?nden er das Impingement-Rezidiv als eindeutige Unfallsp?tfolge betrachtet, zumal es sich bei diesem Syndrom definitionsgem?ss nicht um eine direkte Unfallfolge handelt, sondern um eine Schmerzsymptomatik als Folge der Einklemmung oder Verdr?ngung von Gewebestrukturen durch andere Gewebe (vgl. Roche-Lexion, 4. Auflage), die ihrerseits gem?ss den einschl?gigen Publikationen (vgl. f?r viele etwa? www.smzi.ch/ Pfister/impingementsyndrom, www.krankenhaus-bobingen.de/chirurgie) in erster Linie auf degenerativ ver?nderte B?nder oder Muskeln zur?ckzuf?hren ist. Die traumatische Entstehung durch Frakturen, Fehlformen, Rupturen der Rotatorenmanschette oder Manschettenlaxizit?t spielt nur eine untergeordnete Rolle bei der Entstehung des Impingement-Symptoms. Gerade die zu strukturellen Ver?nderungen f?hrenden Risse der Rotatorenmanschette sind nicht zwangsl?ufig auf mechanische Einwirkungen zur?ckzuf?hren, sondern k?nnen sich auch mit einer Hypovaskularit?t in den tiefen Schichten der Rotatorenmanschette mit sekund?rer Faserdegeneration erkl?ren. Dr. G.___s Bericht vermag somit den Nachweis der Unfallkausalit?t der nachtr?glich aufgetretenen Schulterbeschwerden links nicht zu erbringen. Dies um so weniger, als aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunde (Urk. 10/2, 10/10) und der von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, im Bericht vom 8. Juli 1996 diagnostizierten chronischen Periarthropathia humeroscapularis links bei einem Status nach Zerrung vom 6. M?rz 1996 (Urk. 10/11) erwiesen ist, dass im Bereich der linken Schulter ein krankhafter Vorzustand bestand. ???????? Der rechtsgen?gende Nachweis, dass der versicherte Unfall zumindest eine Teilursache der nunmehr bestehenden Impingement-Symptomatik darstellt, kann von zus?tzlichen Abkl?rungen nicht erwartet werden. Die unmittelbar nach dem Unfall durchgef?hrten R?ntgen- und MRI-Abkl?rungen haben n?mlich gem?ss Arztzeugnis UVG von Dr. D.___ vom 2. Mai 1996 (Urk. 10/2) keinen Rotatorenmanschettenriss und keine oss?ren L?sionen im Bereich des linken Schultergelenks ergeben. Es kann daher von vornherein nicht als ?berwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die von Dr. G.___ erw?hnte Partialrissbildung im Ansatzgebiet der ausgelotterten Supraspinatussehne beziehungsweise die im Operationsbericht vom 5. Oktober 2001 (Urk. 10/18) angef?hrte SLAP L?sion Typ II bereits durch den versicherten Unfall bewirkt wurde, zumal eine derartige Verletzung auch ohne Luxation entstehen kann (vgl. etwa www.schoen-kliniken.de). Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Helsana Versicherungen 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).