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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 UV.2002.00059

18. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,970 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf weitere Heilbehandlung bejaht; Rentenanspruch verneint

Volltext

UV.2002.00059

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin J?ggi

Urteil vom 19. M?rz 2003 in Sachen X.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel L?wenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? X.___, geboren 1974, war seit 2. April 1993 als Hilfsarbeiter bei der Schmiedewerk E.___ AG in ___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er sich am 30. September 1993 eine Verletzung am rechten Fuss zuzog (Urk. 7/1-2). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verf?gung vom 29. Juli 1994 (Urk. 7/24) und unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 28. Juni 1995 (Urk. 7/33) stellte die SUVA die Taggeldleistungen r?ckwirkend per 13. Juni 1994 ein, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsf?hig war. Mit Verf?gung vom 12. September 1995 sprach sie dem Versicherten eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/39). ???????? Im November 1999 wurde bei X.___ eine Valgusfehlstellung der rechten Grosszehe festgestellt (Urk. 7/50), welche am 4. Februar 2000 operativ korrigiert wurde (Urk. 7/71). Daf?r erbrachte die SUVA offenbar erneut Leistungen. Nach Abkl?rungen der Arbeitsf?higkeit des Versicherten verf?gte sie am 19. November 2001 r?ckwirkend per 1. Mai 2001 den Abschluss des Falles und die Einstellung der Versicherungsleistungen (Urk. 7/104). Am 29. November 2001 erhob die Krankenkasse des Versicherten, SWICA Gesundheitsorganisation, dagegen Einsprache (Urk. 7/105), verzichtete jedoch sp?ter auf eine Begr?ndung derselben (Urk. 7/107). Am 18. Dezember 2001 erhob auch X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Z?rich, Einsprache (Urk. 7/108), welche die SUVA mit Entscheid vom 31. Januar 2002 abwies (Urk. 7/113 = Urk. 2).

2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Sintzel, mit Eingabe vom 30. April 2002 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid und die Verf?gung der SUVA seien aufzuheben, die Schmerzproblematik sei abzukl?ren und es seien auch sonst die n?tigen Massnahmen zu treffen, damit er wieder arbeitsf?hig werde, eventuell sei ihm eine seiner effektiven Invalidit?t entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). ???????? Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). 2.2???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier anwendbaren seit 1. Juli 2001 in Kraft stehenden Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1???? Dem Beschwerdef?hrer fiel am 30. September 1993 bei der Arbeit ein Metallrohr auf den rechten Fuss, was zu offenen Frakturen an den Zehen f?hrte (Urk. 7/1-3). In der Folge war er bis zum 17. November 1993 im Stadtspital Triemli, Z?rich, hospitalisiert (Urk. 7/3 Blatt 4), wo er zweimal operiert wurde. Dabei mussten die Zehen II und III und die Kuppe der Zehe IV amputiert werden (Urk. 7/3). Trotz anf?nglich eher langsam verlaufendem Heilungsprozess, wenig erfolgreicher Wiederaufnahme der Arbeitst?tigkeit (vgl. Urk. 7/4-23) und nachfolgender K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses am 2. September 1994 (Urk. 7/30) konnte der Fall nach der kreis?rztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. A.___, FMH f?r Chirurgie, vom 12. Juli 1995, bei welcher sich der Versicherte praktisch beschwerdefrei zeigte (Urk. 7/34), zun?chst abgeschlossen werden. Im Jahre 1998 war der Beschwerdef?hrer sodann wegen Wadenschmerzen und einem Lumbovertebralsyndrom in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/45). Zudem gab der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___, am 4. September 1998 eine Schmerzverarbeitungsst?rung an (Urk. 7/44). Gem?ss Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ vom 15. Oktober 1998 bestand f?r diese Beschwerden keine Leistungspflicht der Unfallversicherung (Urk. 7/49). 3.2???? Der Fall wurde in der Folge im Jahre 1999 wieder er?ffnet, da der Beschwer-def?hrer, welcher mittlerweile eine Hilfst?tigkeit als Elektromonteur aus?bte (Urk. 7/65), einerseits von Dr. B.___ ab 20. Dezember 1999 wegen K?lteintoleranz an den Restzehen des rechten Fusses als arbeitslos beurteilt wurde (Urk. 7/52) und andererseits bei ihm eine Spreizfuss- und Hallux valgus-Problematik festgestellt wurde (Urk. 7/50). 3.3???? Nach kreis?rztlicher Untersuchung vom 29. Dezember 1999 hielt Dr. A.___ im Bericht vom selben Datum fest, es bestehe ein massiver Spreizfuss rechts und ein Status nach traumatischer Amputation der II. und III. Zehe. Gleichzeitig liege eine Wirbels?ulenpathologie mit chronischem Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5 vor, welche f?r die Behinderung des Patienten, auch nach seinen Angaben, im Vordergrund stehe. Diesbez?glich best?nden Dauerbeschwerden, welche auch durch eine zweimonatige Hospitalisation im Jahr 1998 nicht nachhaltig h?tten verbessert werden k?nnen. Diese Problematik sei unfallfremd. Bez?glich der Fussproblematik stehe der Patient in Behandlung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, ___. Mit der von diesem vorgesehenen Stellungskorrektur und Arthrodese des IP-Gelenkes an der Grosszehe (vgl. Urk. 7/50) sei er selbstverst?ndlich einverstanden. Er habe aber Zweifel, ob sich dadurch die Problematik wesentlich verbessern lasse, da dieses ankylosierte Gelenk f?r das Beschwerdebild nur sehr partiell verantwortlich sein d?rfte. Er empfehle indessen, den Patienten im Anschluss an die Korrektur-Operation zur definitiven und perfekten orthop?dietechnischen Schuhversorgung der orthop?dietechnischen poliklinischen Sprechstunde in der Klinik Balgrist zuzuweisen. Bez?glich Arbeitsf?higkeit k?nne er sich mit der aktuellen Regelung nicht einverstanden erkl?ren. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe nach wie vor das R?ckenproblem. Zudem scheine eine etwas verfahrene Arbeitssituation vorzuliegen. Unter diesen Umst?nden sei es nicht gerechtfertigt, am Tage des Stellenverlustes eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit zu Lasten der Unfallversicherung festzulegen. Er korrigiere diese Einsch?tzung auf 50 %, was selbstverst?ndlich bei Durchf?hrung einer Operation auf 100 % angehoben werden m?sse. Nach erfolgter Schuhversorgung w?re von Seiten der Unfallfolgen wiederum eine volle Arbeitsf?higkeit anzunehmen (Urk. 7/53 S. 2 f.) 3.4???? Am 4. Februar 2000 wurde im Stadtspital Triemli durch Dr. med. D.___, Oberarzt i.V. Chirurgie, und Dr. C.___ die Korrekturoperation des Hallux valgus durchgef?hrt (Urk. 7/71). ???????? Im Bericht vom 18. Mai 2000 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Korrekturarthrodese des Grosszehengrundgelenkes rechts nach traumatischer Amputation der Zehen II und III rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie L4/L5 sowie eine Schmerzverarbeitungsst?rung. Er vermerkte, die Arthrodese sei klinisch und r?ntgenologisch fest, die Grosszehe sei wieder in physiologischer Stellung. Die Endgelenksbewegung sei frei. Subjektiv gebe es jedoch unver?ndert Klagen ?ber Schmerzen im ganzen rechten Bein sowie lumbal, weswegen der Patient praktisch nur liegen k?nne. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen klinischem Befund und subjektiven Klagen. Zur Arbeitsaufnahme hielt er fest, es sei eine Minderbelastbarkeit des rechten Fusses zu erwarten. So lange die Schuheinbettung nicht komplettiert sei, bestehe f?r stehende und gehende T?tigkeiten sicherlich eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/78). 3.5???? Nach einer kreis?rztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2000 hielt Dr. A.___ fest, der Patient gebe an, sein Zustand habe sich seit der Operation an der Grosszehe verschlechtert. Er weise am rechten Vorfuss eine Hyperpathie auf, die keiner genauen Nervenperipherie zugeordnet werden k?nne. Daneben bestehe eine lokale extreme Ber?hrungsempfindlichkeit an der ganzen Grosszehe mit Bewegungsschmerzen im MP-Gelenk und maximaler Druckdolenz ?ber dem IP-Gelenk. Die Zehe sehe ?usserlich recht gut aus, mit Ausnahme einer leichten Lividit?t bestehe keine Dystrophie-Situation. Radiologisch sei der Arthrodese-Spalt unruhig, der Durchbau der Arthrodese sei nicht gesichert (Urk. 7/81 S. 2 f.). Bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit schloss sich Dr. A.___ derjenigen von Dr. C.___ an. F?r stehende und gehende T?tigkeit bestehe eine volle Arbeitsunf?higkeit. Unzumutbar seien auch T?tigkeiten, die h?ufiges Besteigen von Leitern, Arbeiten auf unebener Unterlage, h?ufiges Treppensteigen mit Gewichten usw. verlangen w?rden. F?r eine sitzende und sporadisch leicht wechselbelastende T?tigkeit (kurze Steh- und Gehphasen (ebenerdig) bei ?berwiegend sitzender T?tigkeit) w?re der Patient jedoch voll arbeitsf?hig (Urk. 7/81 S. 3). 3.6???? Am 12. und 13. Juli 2000 wurde am Universit?tsspital Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers durchgef?hrt. Im entsprechenden Bericht vom 14. Juli 2000 wurden folgende Schlussfolgerungen festgehalten: Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer deutlich verminderten Belastbarkeit des rechten Fusses, die vor allem beim Tragen von Gewichten ?ber eine l?ngere Distanz, beim Einnehmen der Hocke sowie beim Treppen- und Leitersteigen besonders mit Gewichten zum Tragen komme. Ausserdem habe eine reduzierte Belastungstoleranz der Brustwirbels?ule beobachtet werden k?nnen, die vermutlich mit einem Kraftdefizit der wirbels?ulenaufrichtenden Muskulatur einhergehe. Dadurch sei der Beschwerdef?hrer beim Heben von Gewichten vom Boden zur Taillenh?he bzw. ?ber Kopf, aber auch bei statischen Positionen (Stehen vorgeneigt, Arbeiten ?ber Kopf) eingeschr?nkt. Es wurde vermerkt, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar sei, allerdings ohne Angabe eines Pensums (Urk. 7/84 S. 2). Im Schreiben vom 8. August 2000 wurde sodann festgehalten, dass insbesondere wegen der Fussproblematik eine R?ckkehr zur bisherigen Arbeit (Elektromonteur) nicht sehr realistisch erscheine. Dennoch bestehe mit Einschr?nkung der vorl?ufig verminderten Belastbarkeit des rechten Fusses eine Reintegrationsm?glichkeit zur Vollbesch?ftigung f?r leichte bis mittelschwere Arbeit. Dazu k?nnte sich ein Rehabilitationsaufenthalt im SUVA-Zentrum Bellikon lohnen (Urk. 7/85). 3.7???? Ein solcher Rehabilitationsaufenthalt wurde in der Folge zwar vorgesehen (Urk. 7/92), nach einer weiteren kreis?rztlichen Untersuchung am 30. April 2001 (Urk. 7/94) aber offenbar nicht mehr durchgef?hrt. 3.8???? Dr. A.___ f?hrte im Bericht vom 2. Mai 2001 ?ber die erw?hnte kreis?rztliche Untersuchung aus, der Patient habe selber angegeben, es gehe ihm gar nicht gut, wobei die R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein im Vordergrund st?nden. Am rechten Fuss habe er jetzt eine gute orthop?dische Schuhversorgung. Beim Barfussgehen versp?re er bisweilen noch ein Stechen in der rechten Grosszehe (Urk. 7/94 S. 2). Dr. A.___ beschrieb einen sehr sch?nen Befund am rechten Fuss. Die Arthrodese am IP-Gelenk der rechten Grosszehe sei in guter Stellung verheilt, der Fuss zeige generell sch?ne Narbenverh?ltnisse, er sei orthop?dietechnisch gut versorgt. Diesbez?glich resultiere keine nennenswerte Arbeitsunf?higkeit, und der R?ckfall h?tte durch die SUVA l?ngst abgeschlossen werden k?nnen. Es erg?ben sich gegen?ber dem Vorzustand nach Abschluss der Behandlung im Grundfall keine neuen, insbesondere keine negativen Gesichtspunkte, indem jetzt auch die Schmerzen im IP-Gelenk ausgeschaltet seien. Der Fall k?nne somit definitiv auf der Basis von 1995 abgeschlossen werden (Urk. 7/94 S. 3). 3.9???? Am 10. September 2001 reichte der Beschwerdef?hrer zusammen mit einer Stellungnahme (Urk. 7/103) zum geplanten Fallabschluss ein Arztzeugnis aus dem Kosovo vom 5. August 2001 mit ?bersetzung ein, wonach er dort vom 27. Juli bis 5. August 2001 in Behandlung gewesen sei und sich sein Gesundheitszustand nach den durchgef?hrten Therapien verbessert habe, weshalb diese Therapien zu wiederholen seien (Urk. 7/103a+b).

4. 4.1???? Streitig ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung ab 1. Mai 2001. Die Beschwerdegegnerin st?tzt die Leistungsverweigerung haupts?chlich auf den Bericht ?ber die letzte kreis?rztliche Untersuchung vom 30. April 2001. Danach seien keine weiteren Behandlungen des Fusses angezeigt und die Arbeitsf?higkeit sei deswegen nicht eingeschr?nkt (Urk. 6 S. 4). Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, er habe immer noch Schmerzen in seinem rechten Fuss, welche vom Unfall im September 1993 herr?hrten. Diese Schmerzproblematik beeintr?chtige auch seine Arbeitsf?higkeit. Deshalb beansprucht er einerseits weitere Abkl?rungen und Heilbehandlungen sowie andererseits, falls sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsf?higkeit nicht mehr verbessert werden k?nnten, eine Invalidenrente (Urk. 1). 4.2???? Zun?chst ist festzuhalten, dass das beim Beschwerdef?hrer festgestellte Lumbovertebralsyndrom unbestrittenermassen in keinem Zusammenhang mit dem 1993 erlittenen Unfall steht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festh?lt (Urk. 6 S. 4), sind diesbez?glich von der Unfallversicherung keine Leistungen zu erbringen. Die weitere Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund der ?rztlichen Berichte erstellt sei, dass die Ursachen der ganzen Schmerzproblematik beim R?ckenschaden l?gen (Urk. 6 S. 4), erscheint allerdings etwas zu pauschal. Zwar ergab die kreis?rztliche Untersuchung vom 30. April 2001 hinsichtlich des Heilungsverlaufs am rechten Fuss durchaus ein sehr positives Bild, und der Beschwerdef?hrer hatte damals gegen?ber Dr. A.___ offenbar auch nur noch geringe Schmerzen im Fuss angegeben. Allerdings vermerkte Dr. A.___ auch ein leichtes Hinken auf dem rechten Bein (Urk. 7/94 S. 2). Da sich der Kreisarzt im ?brigen mit keinem Wort zu allf?lligen weiteren Behandlungsm?glichkeiten ?usserte, sondern lediglich zur Arbeitsf?higkeit Stellung nahm, kann jedenfalls nicht g?nzlich ausgeschlossen werden, dass auch nach dem 30. April 2001 noch Restbeschwerden im Fuss vorhanden waren beziehungsweise sind, welche dem Beschwerdef?hrer Schmerzen bereiten und m?glicherweise durch bestimmte Therapien noch beseitigt werden k?nnten. Dass eine Verbesserung des durch die Fussverletzung beeintr?chtigten Gesundheitszustands noch m?glich ist, wird denn auch durch den eingereichten Beleg aus dem Kosovo untermauert. Diesem kann zwar kein voller Beweiswert zugesprochen werden. Hingegen ist aufgrund der ?brigen Akten auch keineswegs erstellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Sch?den am rechten Fuss nicht mehr erwartet werden kann. Der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Heilbehandelung muss deshalb ?ber den 30. April 2001 hinaus bejaht werden, und die Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich in diesem Punkt somit als nicht rechtm?ssig.

4.3???? Eine weitere Frage ist, inwiefern der Beschwerdef?hrer durch die Unfallfolgen in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Diesbez?glich kann auf die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abkl?rungen, insbesondere die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit am Universit?tsspital Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, abgestellt werden. Gem?ss Bericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 7/84) und Schreiben vom 8. August 2000 (Urk. 7/85) kamen die Experten des Universit?tsspitals Z?rich zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer trotz deutlich verminderter Belastbarkeit des rechten Fusses f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten voll arbeitsf?hig sei. Auch Dr. C.___ und Dr. A.___ beurteilten den Beschwerdef?hrer lediglich f?r stehende und gehende T?tigkeiten als arbeitsunf?hig (Urk. 7/78, Urk. 7/81 S. 3). Gest?tzt auf diese im Wesentlichen ?bereinstimmenden medizinischen Berichte, welche auch den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.3) gen?gen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung der hier einzig interessierenden Fussbeschwerden leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende T?tigkeiten zu einem vollen Pensum zumutbar sind. ???????? Da der Beschwerdef?hrer vor dem Unfall als Hilfsarbeiter t?tig war und das hypothetische Valideneinkommen deshalb eher tief ist, kann davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Einschr?nkungen infolge des Unfalls lediglich eine minimale Einkommenseinbusse nach sich ziehen. Denn mit einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit k?nnte der Beschwerdef?hrer mit Sicherheit ein nahezu gleich hohes Einkommen erzielen wie vor dem Unfall. Damit erreicht der Beschwerdef?hrer keine Invalidit?t von mindestens 10 %, so dass er nach Art. 18 Abs. 1 UVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verweigerung eines Rentenanspruchs erging der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin somit zu recht. 4.4???? Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu?ndern, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf zweckm?ssige Heilbehandlung hat. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.?????? Ausgangsgem?ss hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend ist aufgrund des nur teilweisen Obsiegens eine gek?rzte Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2002 dahingehend abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf zweckm?ssige Heilbehandlung hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung - SWICA Gesundheitsorganisation 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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