Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 UV.2002.00052

28. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,807 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Berufskrankheit eines Bodenlegers

Volltext

UV.2002.00052

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Maurer Reiter

Urteil vom 29. August 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1966, war ab 1994 bei der A.___ AG als Bodenleger angestellt und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle und Berufskrankheit obligatorisch versichert. Bereits vor diesem Arbeitsverh?ltnis hatte er bei anderen Arbeitgebern jahrelang als Bodenleger gearbeitet (Urk. 12/3 S. 1 f.). Am 3. Oktober 2000 reichte die A.___ AG eine Unfallmeldung ein und berichtete, der Versicherte habe seit dem 17. November 1999 die Arbeit niedergelegt, weil ihm Leimd?mpfe Brechreiz verursachten, er beziehe von der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Z?rich) Krankentaggelder (Urk. 11/1, 11/2). Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___ legte im Bericht an die SUVA vom 17. November 2000 dar, der Versicherte leide seit drei Jahren an einer chronischen milden Thrombozytopenie (= Verminderung der Blutpl?ttchenzahl) und an einer leichtgradigen Splenomegalie (= Milzvergr?sserung; Urk. 11/3). Die SUVA zog die Akten der Z?rich, darunter das von der Z?rich veranlasste Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Oktober 2000 (Urk. 12/3) bei (Urk. 12/1-25) und liess den Versicherten am 12. Januar 2001 bei Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Arbeitsmedizin der SUVA, untersuchen (Urk. 11/8). Der Untersuchung durch Dr. D.___ war ein Besuch dieses Arztes bei der Arbeitgeberin am 20. Dezember 2000 vorangegangen, anl?sslich welchem die Betriebsverh?ltnisse und die Arbeitsverh?ltnisse des Versicherten abgekl?rt worden waren (Urk. 11/11, 11/13). In einem Schreiben vom 24. April 2001 informierte die SUVA den Versicherten dahingehend, dass sie keine Leistungen erbringen werde, da keine leistungspflichtige Berufskrankheit vorliege (Urk. 11/15). Dagegen wehrte sich der Versicherte (Urk. 11/19). Es folgte daraufhin am 4. Juli 2001 ein Gespr?ch mit ihm (Urk. 11/21), und die SUVA holte weitere Arztberichte ein (Schreiben von Dr. med. E.___ vom 13. August 2001, Urk. 11/27, mit Beilagen Urk. 11/28-33; Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2001, Urk. 11/34, mit Beilagen Urk. 11/35-42). Am 3. Januar 2002 erliess die SUVA die Verf?gung, in der sie ihre Leistungspflicht ablehnte (Urk. 11/49). Der Versicherte erhob bei der SUVA Einsprache (Urk. 11/50). Am 21. Februar 2002 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2). ? 2. Dagegen wandte sich S.___ am 19. April 2002 mit einer Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich und verlangte unter anderem sinngem?ss die Anerkennung seiner Leiden als Berufskrankheit und die Ausrichtung der Leistungen daf?r (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2002 stellte die SUVA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 2. September 2002 reichte der Versicherte die Replik ein (Urk. 15) und legte dieser Berichte von medizinischen Untersuchungsbefunden bei (Urk. 16/1-4). Am 8. Oktober 2002 erging die Duplik der SUVA (Urk. 18), worauf am 14. Oktober 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2002 rechtm?ssig ist, beurteilt sich nach den tats?chlichen Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses entwickelt haben, und desgleichen ist auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen in Anwendung der Rechtsprechung, wonach der Beurteilung einer Sache diejenigen Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erf?llung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demgem?ss sind die ?nderungen der Unfallversicherungsgesetzgebung, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) per 1. Januar 2003 stehen, im vorliegenden Verfahren nicht zu ber?cksichtigen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Hinsichtlich des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer in der Beschwerde neben den erw?hnten, eine allf?llige Berufskrankheit und damit die obligatorische Unfallversicherung betreffenden Antr?gen auch R?gen hinsichtlich der Abwicklung und Auszahlung der Krankentaggelder durch die Z?rich erhebt (Urk. 1, Urk. 8). Wie das Gericht den Beschwerdef?hrer bereits in der Verf?gung vom 23. April 2002 darauf aufmerksam gemacht hat, ist auf diese R?gen im vorliegenden, die SUVA und die obligatorische Unfallversicherung betreffenden Verfahren nicht einzutreten (Urk. 4).

2. 2.1???? Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.3???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen T?tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch sch?digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. In Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz ?bertragen, die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen zu erstellen. Gest?tzt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Anhang 1 zur Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) eine Liste der sch?digenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Ziffer 1 dieses Anhanges f?hrt abschliessend die sch?digenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache f?r Berufskrankheiten in Frage kommen. In Ziffer 2 des Anhanges werden einerseits die Krankheiten (Listenkrankheiten) und anderseits die Arbeiten, die als Ursache f?r die jeweils aufgef?hrten Krankheiten anerkannt sind, abschliessend aufgez?hlt (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 f. Erw. 1a). Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch sch?digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). Ferner gelten gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark ?berwiegend durch berufliche T?tigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allf?llige L?cken zu schliessen, die dadurch entstehen k?nnten, dass die bundesr?tliche Liste gem?ss Anhang 1 zur UVV entweder einen sch?digenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht auff?hrt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark ?berwiegenden" Zusammenhangs gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG erf?llt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche T?tigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). ???????? Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifizierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mindestens 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursachen ausmachen m?ssen. Beweism?ssig muss ein derartiger qualifizierter Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. Erw. 1b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Auflage, Z?rich 2003, Art. 9 UVG, S. 83, mit Hinweisen). 2.4???? Gem?ss Art. 9 Abs. 3 UVG sind Berufskrankheiten - soweit nichts anderes bestimmt ist - von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt und gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ?rztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunf?hig ist.

3. 3.1???? Wie Dr. C.___ im Gutachten zu Handen der Z?rich dargetan hat, arbeitete der Beschwerdef?hrer im Alter von etwa 18 Jahren ein Jahr lang als Bodenleger. Nach einer kurzen R?ckkehr in seine Heimat zur Absolvierung des Milit?rdienstes und der anschliessend erneuten Einreise in die Schweiz war der Beschwerdef?hrer w?hrend 10 1/2 Jahren als Bodenleger t?tig, bevor er ab 1994 bei der A.___ AG w?hrend weiterer f?nf Jahre diesen Beruf aus?bte (Urk. 12/3 S. 1 f.). Diese T?tigkeit legte der Versicherte am 17. November 1999 nieder und nahm sie nicht mehr auf, da er - gem?ss Darstellung seiner Arbeitgeberin - unter den Leimd?mpfen leide, die ihm ?belkeit verursachten (Urk. 11/1). Gegen?ber Dr. C.___ hatte der Versicherte ausgef?hrt, diese T?tigkeit habe trotz getragener Maske nach f?nf bis zehn Minuten Schwindel, Beengungsgef?hle in der Brust und Atemnot hervorgerufen, er habe zu zittern, zu schwitzen und zu frieren begonnen (Urk. 12/3 S. 2). Sein Hausarzt Dr. B.___ legte in einem Bericht vom 16. Januar 2002 dar, der Versicherte klage seit 1993 auch h?ufig ?ber R?ckenschmerzen, Muskelschmerzen und allgemeines Unwohlsein mit Herzrasen und Nervosit?t. Man habe 1994 bei einer Blutentnahme ein normales Blutbild festgestellt. Seit 1999 habe sich sodann eine konstant erniedrigte Blutpl?ttchenzahl ergeben (Urk. 3/14). Eine Untersuchung im Stadtspital Triemli vom 13. Juli 2000 ergab zudem eine grenzwertig vergr?sserte Milz. Diagnostiziert wurde neben der bekannten, chronischen, isolierten, milden Thrombozytopenie unklarer ?tiologie eine leichtgradige Splenomegalie (Urk. 12/5 S. 2). Ab 8. Februar 2000 befand sich der Beschwerdef?hrer zudem in psychiatrischer Therapie bei Dr. med. F.___, der eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte (Urk. 12/7). Dr. C.___ schliesslich erhob in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2000 ein unspezifisches R?ckenleiden, das einer ganzt?gigen Arbeitst?tigkeit im Beruf als Bodenleger nicht entgegen stehe (Urk. 12/3). 3.2???? In Kenntnis dieser Befunde und Diagnosen untersuchte Dr. D.___ den Beschwerdef?hrer am 12. Januar 2001. Neben den erw?hnten Beschwerden f?hrte der Versicherte zus?tzlich noch gastrointestinale Beschwerden an. Als Diagnosen hielt Dr. D.___ ebenfalls eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein unspezifisches R?ckenleiden und eine milde Thrombozytopenie unklarer ?tiologie fest. Der Versicherte klage seit 10 Jahren ?ber R?ckenschmerzen, Kopfschmerzen, gastrointestinale Beschwerden und arbeitsabh?ngige Atembeschwerden von teilweise panikartigem Charakter und linksthorakale Druckgef?hle, bekannt sei auch eine leichte Thrombozytopenie, die bisher nicht habe erkl?rt werden k?nnen. ???????? Dr. D.___ f?hrte in seinem Bericht vom 12. Januar 2001 weiter aus, die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass der Beschwerdef?hrer vor seinen T?tigkeiten bei der A.___ AG - ausser ?ber R?ckenbeschwerden - ?ber keine Beschwerden geklagt habe, die T?tigkeiten bei der A.___ AG seien in etwa jedoch gleich gewesen wie diejenigen bei den anderen Arbeitgebern. Die T?tigkeit als Bodenleger sei mit wiederkehrender k?rperlicher Arbeit, vor allem in Form von Heben und Tragen verbunden. Sie erfordere aber auch l?ngerdauerndes Arbeiten in kniender und vorn?bergeneigter Stellung. Als Schadstoffe, denen gegen?ber Bodenleger exponiert seien, w?rden Schleif- und weniger allgemeiner Baustaub sowie vor allem L?semitteld?mpfe gelten. Zu den letztgenannten geh?rten aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Glykole. In der Firma A.___ AG seien vom Versicherten bis 1997 zu rund 40 % Teppiche und zu ca. 60 % Kunststoffb?den verlegt worden. Die Kleber seien l?semittelfrei gewesen. Einzig f?r das Ausegalisieren unebener B?den und f?r Belagsarbeiten auf Treppen seien l?semittelhaltige Kleber verwendet worden. Diese Expositionen h?tten sich jedoch auf Bruchteile der t?glichen Arbeitszeit beschr?nkt. Auch das ab 1998 wieder eingef?hrte Parkettverlegen sei mit einem wasserl?slichen Leim geschehen. Ein anderes l?semittelhaltiges Produkt sei erst ab 1999 und dies vorwiegend von einem Kollegen des Versicherten eingesetzt worden. Zum Versiegeln der Parkettb?den sei ebenfalls ein wassermischbarer, also l?semittelarmer Lack verwendet worden. Man k?nne deshalb eindeutig davon ausgehen, dass die L?semittelexposition des Versicherten keineswegs dauernd, sondern von expositionsfreien Intervallen unterbrochen worden sei. Was die Exposition gegen?ber Harzen vor allem Acrylaten sowie Holz und Kunststoffschleifstaub betreffe, so seien diese f?r gelegentliche Verursachung von Schleimhautreizungen und/oder Allergien bekannt. Sie verursachten jedoch keine chronischen Vergiftungen. ???????? Der Arzt hielt abschliessend fest, einzig eine toxische Encephalopathie sei als m?gliche Diagnose f?r einen Teil der Beschwerden des Versicherten denkbar, die auf die L?semittel und Leime zur?ckzuf?hren w?re. Nicht erkl?rbar seien jedoch die gastrointestinalen Beschwerden, die als funktionell zu betrachten seien, nachdem sie erst seit Kurzem aufgetreten seien. Ebenso seien die Atem- und Thoraxschmerzen nicht auf diese Vergiftung zur?ckzuf?hren. Da jedoch nach ?bereinstimmenden Angaben aus der Fachliteratur davon auszugehen sei, dass auch bei leichteren Formen einer toxischen Encephalopathie eine Mindestexpositionszeit von ca. 10 Jahren erforderlich sei, w?hrend welcher eine st?ndige Exposition stattgefunden habe, die beim Beschwerdef?hrer nicht gegeben gewesen sei, sei eine solche Diagnose nicht ?berwiegend wahrscheinlich. Eine toxische Encephalopathie in der erw?hnten Ausgestaltung w?rde sich sodann nach Expositionsende ganz oder teilweise wieder zur?ckbilden, was beim Versicherten bisher kaum der Fall gewesen sei. ???????? Im ?brigen f?nden sich in der Fachliteratur keine Hinweise darauf, dass die H?matopoese durch L?semittel nachhaltig gest?rt werde, wenn man von Benzol absehe. ?ber eine selektive Beeintr?chtigung der Thrombozytenfunktion werde nirgends berichtet. Schliesslich k?nne hinsichtlich der chronischen R?ckenschmerzen ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden, sei doch nicht erwiesen, dass bei den Bodenlegern der Anteil von Betroffenen mit R?ckenschmerzen viermal h?her sei als derjenige der Normalbev?lkerung (Urk. 11/8).

4. 4.1???? Im vorliegenden Fall steht nach dem Gesagten zun?chst die Frage zur Diskussion, ob der Beschwerdef?hrer gem?ss Art. 9 Abs. 1 UVG an einer oder mehreren Krankheiten leidet, die ausschliesslich oder vorwiegend durch sch?digende Stoffe im Sinne von Ziffer 1 oder sch?dliche Arbeiten im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV verursacht worden sind. Dabei m?sste der Zusammenhang zwischen dem beruflich bedingten sch?dlichen Stoff oder den T?tigkeiten und der Krankheit in dem Sinne gegeben sein, dass diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 11. Mai 2000 in Sachen F.S., U 293/99). Hingegen liegen beim Beschwerdef?hrer keine arbeitsbedingten Erkrankungen gem?ss Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV vor. 4.2 Fraglich ist somit, ob beim Beschwerdef?hrer eine Krankheit vorliegt, die durch den beruflichen Kontakt mit Glykolen im Sinne von Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV, mit denen der Versicherte offenbar beruflich zu tun hatte, entstanden ist. Diese Frage ist gest?tzt auf den Bericht von Dr. D.___ zu verneinen. Aus dessen Bericht kann geschlossen werden, dass von den geklagten Beschwerden einzig die Depression und die Kopfschmerzen aufgrund einer toxischen Encephalopathie theoretisch mit dem Stoff in Verbindung gebracht werden k?nnten. Es ist jedoch nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ?berhaupt eine solche Diagnose gestellt werden kann, wie der Arzt ?berzeugend dargetan hat. Denn wie die sorgf?ltigen Abkl?rungen bei der Arbeitgeberin ergeben haben, war der Versicherte den Gasen nicht hinreichend h?ufig ausgesetzt, was jedoch aufgrund der bekannten wissenschaftlichen Untersuchungen notwendig w?re, zudem berichtete der Beschwerdef?hrer ?ber keine wesentlichen Besserungen, seit er nun diesen D?mpfen nicht mehr ausgesetzt ist, was ebenfalls gegen eine solche Erkrankung spricht. Zu den Resultaten der konkreten Arbeitsplatzabkl?rung durch Dr. D.___ hatte der Beschwerdef?hrer Stellung genommen, und Dr. D.___ war den Einw?nden, die der Beschwerdef?hrer dabei vorgebracht hatte, mit nochmaligem Nachfragen bei der Arbeitgeberin nachgegangen (vgl. Anfrage bei der Arbeitgeberin vom 15. Januar 2001, Urk. 11/12; Aktennotiz zum Telefongespr?ch vom 22. Januar 2001, Urk. 11/13; Einsch?tzung von Dr. D.___ vom 28. M?rz 2001, Urk. 11/14; Protokoll des Gespr?chs mit dem Versicherten vom 4. Juli 2001, Urk. 11/21). Herausgekommen ist dabei, dass der ab Anfang 1999 neu gekaufte Kleber, der L?sungsmittel enthielt, vor allem von einem anderen Mitarbeiter, der nicht zusammen mit dem Versicherten in einem Zweierteam arbeitete, benutzt worden war, sodass die Exposition des Versicherten nicht als Dauerexposition bezeichnet werden kann (Urk. 11/8 S. 5, 11/13). Ein weiteres Parkettversiegelungsprodukt stellte sich als wassermischbar und daher als wenig l?semittelhaltig heraus (Urk. 11/13). Sodann ging Dr. D.___ auch dem Einwand des Versicherten hinsichtlich eines - nach dessen Angaben - nicht deklarierten tschechischen Leims nach (Urk. 11/21 S. 2). Dieser stellte sich nach Angaben der Arbeitgeberin als ein in der Schweiz produzierter Dispersionskleber f?r Linoleumb?den heraus, der urspr?nglich f?r den Export in die Tschechei bestimmt gewesen und daher entsprechend etikettiert gewesen war, der dann im Betrieb im Jahre 1995 w?hrend ca. sechs Monaten und daher w?hrend einer nur sehr kurzen Zeit gebraucht worden war (Urk. 11/47, 11/48). Der Beschwerdef?hrer r?gt im vorliegenden Verfahren, dass diese erg?nzenden Abkl?rungen teilweise telefonisch erfolgt sind und durch Dr. D.___ in Aktennotizen festgehalten wurden (Urk. 1). Es ist zwar richtig, dass telefonische Ausk?nfte zur Ermittlung wesentlicher Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts kein zul?ssiges und taugliches Beweismittel darstellen (BGE 117 V 285; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c). Vorliegend kann jedoch gesagt werden, dass die Abkl?rungen von Dr. D.___ bei der Arbeitgeberin vom Beschwerdef?hrer hinsichtlich der Hauptbelastungen in seiner T?tigkeit, dem grunds?tzlichen Ausmass der Arbeiten sowie der Mehrzahl der eingesetzten Materialen bereits best?tigt worden waren, bevor sich Dr. D.___ hinsichtlich einzelner weniger und damit untergeordneter Punkte bei der Arbeitgeberin zum Teil schriftlich (Urk. 11/12) und zum Teil telefonisch erkundigte (Urk. 11/47). Die Anfragen beantwortete die Arbeitgeberin jeweils telefonisch, was Dr. D.___ jeweils in einer Telefonnotiz festhielt (Urk. 11/13, 11/47). Damit kann auch auf diese Nebenpunkte betreffenden Abkl?rungen abgestellt werden, und die diesbez?gliche R?ge des Versicherten ist unbegr?ndet. Es ist sodann Dr. D.___ auch darin zu folgen, dass f?r die Gr?nde der Blutwerte des Versicherten, deren Abweichung von der Norm im ?brigen keiner der ?rzte eine Bedeutung zugemessen hat (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 17. November 2000, Urk. 11/3, Bericht Stadtspital Triemli vom 15. August 2000, Urk. 12/5), aus wissenschaftlicher Sicht nicht zu mindest 50 % die benutzten Stoffe und damit die berufliche T?tigkeit des Versicherten angef?hrt werden k?nnen. Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG ist daher zu verneinen.

5. 5.1???? Weiter stellt sich die Frage, ob eine Berufskrankheit gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt, was erfordert, dass die Krankheit zu mindestens 75 % durch die berufliche T?tigkeit verursacht worden ist. Dabei wird verlangt, dass der Versicherte f?r eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Sch?digung, die gleichzeitig mit der Berufsaus?bung eintritt, gen?gt nicht (BGE 126 V 186). 5.2???? Die Anerkennung von Krankheitsbildern im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG ist subsidi?r. Das heisst, sie kommt bez?glich jener Leiden zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in einen dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen T?tigkeiten gebracht werden k?nnen, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV rechtfertigte, die aber doch, auf Grund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, v?lkerrechtlicher Empfehlung folgend (BGE 116 V 141 Erw. 5a), im Einzelfall die f?r Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen ausl?sen sollen. Dies f?hrt dazu, dass im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG in jedem Einzelfall Beweis dar?ber zu f?hren ist, ob die geforderte stark ?berwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt. Dazu h?lt die Rechtsprechung fest, dass die Medizin eine empirische Wissenschaft ist. Das heisst, es kann, wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in anderen Zusammenh?ngen bemerkt hat (BGE 117 V 379 Erw. 3e mit Hinweisen), der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nur selten auf dem Wege einer Deduktion im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinne erschlossen oder abgeleitet werden. Wegen der empirischen Natur braucht es vielmehr in medizinischen Sachverhalten, in denen ein direkter Beweis ausscheidet, den Vergleich mit anderen Krankheitsf?llen, somit die Induktion oder die induktive Beweisf?hrung. In deren Rahmen spielt es f?r den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, ?ber die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert daf?r besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Urs?chlichkeit im Einzelfall aus. Dieser Zusammenhang zwischen ?bergeordneter Ebene der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse und der untergeordneten Ebene der Beweisf?hrung ?ber Tatsachen des medizinischen Wissensbereichs im streitigen Einzelfall kommt in der bisherigen zu Art. 9 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck. Das zeigen etwa die Urteile, welche die R?ckenbeschwerden eines Hilfspflegers (BGE 116 V 136) oder die Epikondylitis einer Musikerin (RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106) betreffen: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark ?berwiegenden [Anteil von mindestens 75%]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bev?lkerung, welche es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte Berufst?tigkeit aus?bende Person zumindest vier Mal h?ufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bev?lkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 116 V 143 Erw. 5c in fine; RKUV 1999 Nr. U 326 S. 109 Erw. 3 in fine). Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark ?berwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche T?tigkeit vereinbar, besteht Raum f?r n?here Abkl?rungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (zum Ganzen: BGE 126 V 189 Erw. 4b und c mit Hinweisen).? 5.3???? F?r die vom Beschwerdef?hrer seit Jahren geklagten R?ckenschmerzen, die er als Folge der Bodenlegert?tigkeit sieht, wurde seitens der ?rzte nach Abkl?rungen mittels Szintigraphie, Computertomographie und Magnetresonanztomographie, die ausser einigen wenigen, nicht erheblichen Befunden alle unauff?llig waren, sowie nach spezial?rztlichen Abkl?rungen die Diagnose eines lumbovertebralen Syndroms gestellt (Urk. 11/27, 11/29, 11/30, 11/31, 11/33, 11/34, 11/38, 11/41). Auch Dr. C.___, der - wie erw?hnt - den Versicherten spezial?rztlich begutachtet hatte, gelangte zum Schluss, es liege ein unspezifisches R?ckenleiden vor (Urk. 11/36). Bei dieser Diagnose, die bei einer Vielzahl der durchschnittlichen Bev?lkerung vorliegt, kann mit Dr. D.___ und mit Verweis auf die Rechtsprechung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse in BGE 116 V 142 ff. festgehalten werden, dass epidemiologisch nicht nachgewiesen ist, dass die Berufsgattung der Bodenleger eine viermal h?here Anzahl von Personen mit R?ckenleiden aufweist, als dies in der Normalbev?lkerung der Fall ist (Urk. 11 S. 7). Damit entfallen weitere Abkl?rungen im Einzelfall. ???????? Damit entf?llt auch eine Leistungspflicht gest?tzt auf Art. 9 Abs. 2 UVG und die Beschwerde ist, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Rechtsanwalt Rudolf Keiser - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00052 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 UV.2002.00052 — Swissrulings