UV.2002.00051
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen A.___AG
Beschwerdef?hrerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt: 1. ????? Der 1970 geborene B.___ war seit dem 12. M?rz 2001 als Chauffeur bei der A.___AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) versichert. Vorher hatte er bei dem ebenfalls der SUVA unterstellten Alteisen- und Muldenservice von C.___ gearbeitet. ???????? Am 11. Oktober 2001 versp?rte B.___ nach der Arbeit Leistenschmerzen. Der Hausarzt, Dr. med. D.___, erhob am n?chsten Tag bei einem Status nach Herniotomie rechts im Oktober 1999 den typischen Befund nach einer Rezidivhernie und attestierte dem Versicherten eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/2). Am 26. Oktober 2001 wurde die Rezidivhernie im Kantonsspital Winterthur operiert (Urk. 9/12), worauf der Versicherte seine Arbeit als Chauffeur am 25. November 2001 wieder aufnehmen konnte (Urk. 9/10). ???????? Die Arbeitgeberin meldete diesen Arbeitsausfall als R?ckfall zu einem Leistenbruch an, den B.___ zwei Jahre zuvor w?hrend der Anstellung bei C.___ erlitten hatte (Urk. 9/1, 9/9). Mit Verf?gung vom 12. Dezember 2001 (Urk. 1/17) lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab. Die dagegen von der A.___AG gerichtete Einsprache wies sie am 5. Februar 2002 ab (Urk. 2).
2.?????? Die A.___AG reichte gegen diesen Einspracheentscheid am 16. April 2002 Beschwerde ein - sinngem?ss mit dem Rechtsbegehren, die SUVA habe f?r das im Oktober 2001 aufgetretene Leistenhernienrezidiv die gesetzlichen Lei-stungen zu erbringen (Urk. 1). Nachdem die Verf?gung vom 24. April 2002 (Urk. 4), mit der dem Versicherten Gelegenheit zum Prozessbeitritt geboten worden war, diesem nicht hatte zugestellt werden k?nnen (Urk. 5), schloss die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 (Urk. 8) auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. ???????? Nach dem am 9. Juli 2002 verf?gten Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 10) ging eine ebenfalls vom 9. Juli 2002 datierte Stellungnahme des Versicherten ein (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. ????? Auch wenn die Beschwerde kein klar formuliertes Rechtsbegehren enth?lt, besteht entgegen der Auffassung der SUVA kein Anlass, darauf nicht einzutreten, geht doch aus der Rechtsschrift eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdef?hrerin gegen die angefochtene Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit dem Hernienrezidiv des Versicherten vom Oktober 2001 wendet. Ob die in der Beschwerde enthaltenen Argumente sachbezogen sind oder nicht, stellt im ?brigen eine von den Eintretensvoraussetzungen unabh?ngige materiellrechtliche Frage dar.
2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). ???????? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). 2.2???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). ???????? Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Selbst bei fehlender St?rung des Bewegungsablaufs durch einen ?usseren Faktor kann die Aussergew?hnlichkeit gegeben sein, dann n?mlich wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnf?lligen ?beranstrengung, eine Sch?digung eintritt. Es muss allerdings jeweils gepr?ft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gew?hnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver?nderungen zu Sch?digungen f?hren kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, w?hrend der ?ussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden l?sst (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). 2.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.4???? Die einzelnen Umst?nde des Unfallgeschehens sind nach der unter altem Recht zum Unfallbegriff ergangenen Rechtsprechung, welche auch f?r den Unfallbegriff gem?ss der erw?hnten Legaldefinition nach neuem Recht gilt, von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollst?ndige, ungenaue oder widerspr?chliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallm?ssigen Schadens als unglaubw?rdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erf?llt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend haben diese von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und k?nnen zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ? die blosse M?glichkeit gen?gt nicht ?, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3. 3.1???? Es wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, und auch aus den Unfallakten ergeben sich keine Anhaltspunkte daf?r, dass B.___ am 11. Oktober 2001 einen Unfall erlitten hat. Die ?rzte bezeichnen denn auch die zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen Leistenbeschwerden nicht als direkte Unfallfolgen, sondern als Rezidiv zu der im Oktober 1999 aufgetretenen Leistenhernie (Urk. 9/2), und der Versicherte selber gab anl?sslich der Befragung vom 28. November 2001 an, dass der 11. Oktober 2001 ohne besondere Vorkommnisse verlaufen sei, er aber in der Leistengegend vermehrt Schmerzen versp?rt und dort am Abend beim Duschen eine hervorstehende Stelle entdeckt habe (Urk. 9/12). ???????? Strittig ist hingegen, ob die erste Leistenhernie auf ein versichertes Ereignis zur?ckgeht, das sich im Oktober 1999 w?hrend der Anstellung des Versicherten bei C.___ ereignet hat. Da die Leisten-/ oder Inguinalhernie nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgef?hrten K?rpersch?digungen f?llt, die der Bundesrat aufgrund der ihm in Art. 6 Abs. 2 UVG einger?umten Kompetenz auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt hat, beschr?nkt sich die Fragestellung darauf, ob der Versicherte im Oktober 1999 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat. 3.2???? Die Leistenhernie vom Oktober 1999 war der SUVA nicht als Unfallfolge gemeldet worden (Urk. 9/5, 9/6/2, 9/9). Trotzdem vertrat die Beschwerdef?hrerin in ihren Schreiben vom November 2001 die Auffassung, es sei bei der als schwere Arbeit zu klassierenden Verl?ngerung eines Kranarms zu dieser K?rpersch?digung gekommen. Am Abend danach habe der Versicherte denn auch einen Bruch in der Leistengegend festgestellt (Urk. 9/9, 9/10/2). In der Beschwerde nahm die Beschwerdef?hrerin schliesslich den Standpunkt ein, B.___ habe sich bei der Montage der 100 kg schweren Verl?ngerung "?berlupft" (Urk. 1 S. 1). ???????? B.___ selber erkl?rte in seiner im November 2001 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, er k?nne leider nicht genau sagen, ob er sich den ersten Leistenbruch beim Einsetzen des zwei Meter langen Kranteiles zugezogen habe. Fest stehe aber, dass er am Abend beim Duschen eine Erh?hung an der Leiste festgestellt und Schmerzen gehabt habe. Sein Hausarzt habe am n?chsten Tag einen Leistenbruch diagnostiziert und ihn im Kantonsspital Winterthur zur Operation angemeldet (Urk. 9/11). Anl?sslich der bereits erw?hnten Befragung durch den SUVA-Mitarbeiter vom 28. November 2001 (Urk. 9/12) f?hrte der Versicherte aus, im Oktober 1999 den ganzen Tag w?hrend der Arbeit unter leichten Beschwerden in der Leistengegend gelitten zu haben. Am Abend h?tten sich die Schmerzen verst?rkt, und beim Duschen habe er eine Erh?hung im Leistenbereich festgestellt, weshalb er sich am n?chsten Tag zu Dr. D.___ begeben habe. Sein damaliger Krankenversicherer sei f?r die Behandlungskosten aufgekommen. Von der SUVA habe er nie Leistungen beantragt, denn aufgrund der ?rztlichen Aussagen sei ihm klar gewesen, dass es sich bei den Beschwerden um Krankheitsfolgen gehandelt habe. ???????? Die vor zwei Jahren durchgef?hrten Arbeiten beschrieb B.___ in der genannten Befragung wie folgt (Urk. 9/12): "Zuerst musste ich einen Zusatzknick an einen Kran, der sich auf dem LKW befand, montieren. Dazu musste ich zuerst den Handlauf (ca. 2,5 Meter lang und ca. 100 kg schwer) aus dem Kranarm herausschieben. Dazu l?sst man den Handlauf auf fast Bodenh?he herunter und montiert danach hydraulisch den Zusatzknick. Bei der Demontage des Zusatzknicks muss man den Kranarm auf fast Bodenh?he fahren. Danach den Zusatzknick hydraulisch demontieren und den Handlauf von Hand wieder in den Kranarm hineinschieben. Das Hineinschieben des Handlaufs wird wie folgt ausgef?hrt: Der Handlauf wird ca. 30-40 cm ab Boden angehoben. Dies f?hrte ich mit der rechten Hand aus, weil ich Linksh?nder bin. Dann wird der Handlauf mit der anderen Hand unter Kraftaufwand in den Kranarm hochgeschoben. Bei der genannten Arbeit, die ich w?hrend der Anstellungszeit immer wieder ausf?hrte, kam es zu keiner Ber?hrung des Handlaufs, des Zusatzknicks oder des Kranarms mit dem betroffenen Leistenbereich. Es erfolgte auch kein Anschlagen, Ausrutschen oder Sturz. Ich hatte keine ?ussere Verletzung im Leistenbereich, keine Prellung und keine Sch?rfung." 3.3 Aufgrund dieser Aussagen ist auszuschliessen, dass sich beim Einsetzen des Kranarmes ein aussergew?hnliches Ereignis im Sinne einer St?rung des Bewegungsablaufes oder einer ?beranstrengung zugetragen hat. Auch traten die Schmerzen nicht pl?tzlich auf, so dass es nicht nur an einer ungew?hnlichen ?usseren Einwirkung, sondern auch am Begriffsmerkmal der Pl?tzlichkeit der Entstehung der K?rpersch?digung fehlt. ???????? An diesem Beweisergebnis vermag die in der versp?teten Stellungnahme (Urk. 11) enthaltene Aussage des Versicherten, wonach er sich ganz klar durch die ungew?hnliche Arbeit am Autokran sowie den damit verbundenen Kraftakt einen Leistenbruch eingehandelt habe, weshalb von der ihm unterschobenen Krankheit keine Rede sein k?nne, nichts zu ?ndern. Wenn B.___ nunmehr von seiner urspr?nglichen Sachdarstellung abr?ckt, so belegen der von den Rechtsschriften der Beschwerdef?hrerin ?bernommene Tonfall und Wortlaut klar und eindeutig, dass er nunmehr den Standpunkt seiner beschwerdef?hrenden Arbeitgeberin zu st?tzen sucht, weshalb seine Eingabe auch bei fristgem?ssem Eingang als beweism?ssig bedeutungslos zu bewerten w?re. Soweit B.___ nun eine ?beranstrengung f?r die Entstehung des Leistenbruches verantwortlich machen will, ist darauf hinzuweisen, dass das k?rperlich zweifellos anstrengende Einsetzen eines Kranarmes zu seiner ?blichen beruflichen T?tigkeit geh?rte. Das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit m?sste daher dem angef?hrten Kraftakt ohnehin abgesprochen werden. Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass Leistenbr?che ?usserst selten durch ein unfallm?ssiges Geschehen verursacht werden. Diesbez?glich ist der von G?nter Mollowitz herausgegebenen Abhandlungen bez?glich Zusammenhangsfragen zwischen Unfall und K?rperschaden (Der Unfallmann, Begutachtung der Folgen von Arbeitsunf?llen, privaten Unf?llen und Berufskrankheiten, 12. A., Berlin 1998) zu entnehmen, dass Bauch- und Unterleibsbr?che, zu denen auch die Leistenbr?che geh?ren, in der Regel keine traumatische Genese haben und nur in seltenen Ausnahmef?llen Unfallfolge sind; dann n?mlich, wenn sie durch eine gewaltsame, von aussen kommende Einwirkung entstanden sind, wenn auf mechanischem Weg - also durch einen Stich, Schlag, Stoss und ?hnliches - sofort eine K?rperverletzung bewirkt wird, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ohne weitere unnat?rliche Geschehnisse zum Auftreten des Bruches f?hrt. Die Folgen der geforderten gewaltsamen Einwirkung zeigten sich klinisch zweifelsfrei in erheblichem Sofortschmerz, Schock oder Kollaps, Arbeitseinstellung und Inanspruchnahme ?rztlicher Hilfe; bei einer Operation liessen sich Gewebezerst?rungen mit Blutungen feststellen. Es wird ausdr?cklich festgehalten, dass Bauch- und Unterleibsbr?che, die im Zusammenhang mit einer behaupteten Kraftanstrengung durch Erh?hung des Bauchinnendrucks entstanden sein sollen, diesen Anforderungen nicht gen?gen. Sch?digungen, die durch eine erh?hte Kraftanstrengung bewirkt w?rden, seien vielmehr ausschliesslich an den Gliedmassen und der Wirbels?ule lokalisiert. Die gewaltsame, von aussen kommende Einwirkung allein belege die unfallm?ssige Entstehung eines Leistenbruchs nicht, erforderlich seien zus?tzliche Spuren einer gewaltsamen Einwirkung wie eine akute traumatische Muskel- oder Faszienzerreissung mit erheblichen Schmerzen oder ein H?matom (Mollowitz, a.a. O., S. 91 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Hernie aufgrund anlagebedingter Fehlentwicklungen im entsprechenden Bauchdeckenbereich entstanden sei, wenn kein geeigneter Unfall vorliege, die Schmerzen nicht sofort eingetreten seien und weder Arbeitsniederlegung noch ?rztliche Hilfe erfordert h?tten, wenn der Lokalbefund fehle und eine Operation nicht indiziert sei oder ohne spezifische Befunde verlaufe (Mollowitz, a.a. O., S. 196 f.). ???????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die urspr?ngliche Leistenhernie vom Oktober 1999 nicht unfallm?ssig verursacht wurde. Folglich ist die SUVA auch f?r das Hernienrezidiv vom Oktober 2001 nicht leistungspflichtig. Aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen stellt sich jedoch die nachfolgend zu pr?fende Frage, ob die SUVA der Beschwerdef?hrerin Leistungen im Schadenfall von B.___ in Aussicht gestellt hat und daran aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gebunden ist.
4. 4.1???? Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben sch?tzt den B?rger und die B?rgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf beh?rdliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Ausk?nfte von Verwaltungsbeh?rden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gem?ss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 1.????? wenn die Beh?rde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2.????? wenn sie f?r die Erteilung der betreffenden Auskunft zust?ndig war oder wenn die rechtsuchende Person die Beh?rde aus zureichenden Gr?nden als zust?ndig betrachten durfte; 3.????? wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4.????? wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil r?ckg?ngig gemacht werden k?nnen; 5.????? wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine ?nderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, am 15. Oktober 2001 das Hernienrezidiv von B.___ der zust?ndigen SUVA-Mitarbeiterin, Frau E.___ gemeldet zu haben. Diese habe ihrem Gesch?ftsf?hrer F.___ geraten, den Leistenbruch als R?ckfall zu melden, und habe mit keinem Wort auf die M?glichkeit einer krankheitsbedingten Verursachung hingewiesen. Nachdem dieser das entsprechende Formular am 17. Oktober 2001 eingereicht habe, sei von Seiten der SUVA keine negative Reaktion erfolgt. Am 18. Oktober 2001 habe der Betriebsinhaber bei Frau E.___ angefragt, ab wann die Entsch?digung ausbezahlt werde, und sie habe als Beginn des Taggeldanspruchs den 15. Oktober 2001 angegeben. Auch in einem weiteren Telefonat mit Frau E.___ seien bez?glich der Leistungspflicht der SUVA keine Zweifel ge?ussert worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussage sei dem Versicherten dann beim n?chsten Zahltag im Umfang der von der SUVA zu erbringenden Taggeldleistungen der Lohn ausbezahlt worden. Die Leistungspflicht der SUVA sei erst nachtr?glich am 2. November 2001 in Frage gestellt worden anl?sslich eines Kontaktes mit den SUVA-Mitarbeitern X.___ und Y.___(Urk. 1 S. 1-3). 4.3???? Das Schreiben der Beschwerdef?hrerin an C.___ vom 22. November 2001 (Urk. 9/9) enth?lt folgende Passage: "Am 18. Oktober wurde dann Frau E.___ angefragt, ab wann Taggeld gerechnet werden k?nne. Dies wurde beantwortet mit Montag, 15.10.01 (nat?rlich mit Vorbehalt Grund)" Die Beschwerdef?hrerin hat somit anf?nglich selber einger?umt, dass die SUVA-Mitarbeiterin die zur Diskussion stehenden Taggeldleistungen nicht vorbehaltlos in Aussicht gestellt hat. Wenn sie nun trotzdem aus dem Verhalten der SUVA-Mitarbeiterin eine Leistungszusage ableiten will, so behauptet sie jedenfalls nicht, die Mitarbeiterin habe dem Betriebsinhaber F.___ ausdr?cklich zugesichert, die urspr?ngliche Leistenhernie werde als Unfallfolge qualifiziert. Sie war seitens der SUVA lediglich ?ber die M?glichkeit, das Rezidiv einer fr?her erlittenen unfallbedingten Gesundheitsst?rung als R?ckfall anzumelden, und ?ber den Beginn der Taggeldleistungen orientiert worden, mithin ?ber die Modalit?ten der Anmeldung beziehungsweise die bei einem R?ckfall bestehende Leistungspflicht und den Umfang der Taggeldleistungen. Allein die Tatsache, dass die SUVA-Mitarbeiterin die Beschwerdef?hrerin nicht ausdr?cklich auf die bei einer Leistenhernie grunds?tzlich bestehende Problematik der unfallm?ssigen Verursachung hinwies, kann nun aber weder als falsche Auskunft noch als Verletzung der Informationspflicht bewertet werden, zumal die Sozialversicherungstr?ger nicht gehalten sind, von sich aus, spontan und ohne konkrete Fragestellung Ausk?nfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 5. M?rz 2001, i.S. K., C 239/99). ???????? Es liegt somit keine falsche Auskunft vor, aufgrund derer die SUVA allein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet w?re, von Gesetzes wegen nicht geschuldete Leistungen zu erbringen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil r?ckg?ngig gemacht werden k?nnen (Urk. 8 S. 4 f.), kann folglich offen gelassen werden. ???????? Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - B.___ - Sanitas Krankenversicherung - Helsana Krankenversicherung - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).