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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 UV.2002.00048

27. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,254 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Lungenerkrankung als Berufskrankheit? Rückweisung zu zusätzlichen Abklärungen

Volltext

UV.2002.00048

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1929 geborene K.___ war von circa 1956 bis 1960 f?r die Firma A.___ in "___" und von 1962 bis 1985 f?r die Firma B.___ in "___" t?tig (Urk. 7/26) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 liess der Versicherte bei der SUVA Anspruch auf Leistungen f?r Berufskrankheit erheben, mit der Begr?ndung, die von ihm w?hrend seiner beruflichen T?tigkeit ausgef?hrten Fr?s- und Bohrarbeiten h?tten zu einer "Staubbelastung von Hartmetallen" gef?hrt; bei der Firma A.___ sei er zus?tzlich "St?uben von Grafit" ausgesetzt gewesen (Urk. 7/1). 1989 war der Versicherte aufgrund einer infektbedingten Exacerbation einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert worden. Von 1990 bis 1999 war er wegen chronischer Bronchitis und Asthma bronchiale mit rezidivierenden asthmatischen und Infekt-Exacerbationen bei Dr. med. C.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, in Behandlung (Urk. 7/32). Danach wurde er von Dr. med. D.___ medizinisch betreut (Urk. 7/40). Am 18. Juni 2001 verfasste Dr. med. E.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, nach einer ambulanten pneumologischen Untersuchung des Versicherten im Auftrag der SUVA einen Konsiliarbericht (Urk. 7/47). ???????? Mit Verf?gung vom 31. Juli 2001 hielt die SUVA in der Folge fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringen k?nne, da keine der leistungsbegr?ndenden Voraussetzungen erf?llt sei (Urk. 7/53). Die dagegen mit Eingabe vom 21. August 2001 beziehungsweise vom 15. August 2001 erhobene Einsprache (Urk. 7/52) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Januar 2002 ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 9. April 2002 mit folgendem Antrag Beschwerde erheben (Urk. 1): ???????? "Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Zusprechung der Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme zus?tzlicher Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen." ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 17. Mai 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Am 24. Juni 2002 beziehungsweise am 10. September 2002 liess der Beschwerdef?hrer Berichte der Z?rcher H?henklinik Wald, wo er vom 8. Mai 2002 bis am 5. Juni 2002 hospitalisiert gewesen war, einreichen (Urk. 10 und 14) und beantragte eine "umfassende gutachterliche Festlegung" (Urk. 13). Die SUVA hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2002 vollumf?nglich an ihrem bisherigen Standpunkt fest (Urk. 17). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). 2.2???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.3???? Gem?ss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen T?tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch sch?digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gest?tzt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der sch?digenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch sch?digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des urs?chlichen Anteils der sch?digenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). Gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark ?berwiegend durch berufliche T?tigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allf?llige L?cken zu schliessen, die dadurch entstehen k?nnten, dass die bundesr?tliche Liste gem?ss Anhang I zur UVV entweder einen sch?digenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht auff?hrt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark ?berwiegenden" Zusammenhangs gem?ss Art. 9 Abs. 2 UVG erf?llt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche T?tigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? 3.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass einerseits gest?tzt auf das Gutachten von Dr. E.___ sowie auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ kein wahrscheinlicher urs?chlicher Zusammenhang zwischen der Lungenerkrankung des Beschwerdef?hrers und seiner beruflichen T?tigkeit bestehe und somit keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 2), anderseits weder ernsthaft von einem Unfallereignis gesprochen werden k?nne noch irgendwelche Unfallfolgen vorl?gen (Urk. 6). 3.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend machen, im Vordergrund st?nde das Vorliegen einer Berufskrankheit. Er sei bei seinen T?tigkeiten f?r die Firmen A.___ und B.___ Stoffen ausgesetzt gewesen, die geeignet seien, eine Berufskrankheit zu verursachen. Hier st?nde wiederum die T?tigkeit bei der Firma A.___ im Vordergrund, wo sich bei der Bearbeitung von Uranst?ben Sp?ne des Uranmantels entz?ndet h?tten, wodurch ein dichter und zweifellos giftiger Rauch entstanden sei, dessen Einatmen unvermeidlich gewesen sei, insbesondere da ohne Schutzmasken gearbeitet worden sei. Da in Bezug auf den geschilderten Ablauf die Kriterien der Pl?tzlichkeit, der Unfreiwilligkeit, des ?usseren Faktors und der Ungew?hnlichkeit gegeben seien, stelle sich zudem die Frage, ob die im heutigen Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Einschr?nkung auf einen Unfall zur?ckzuf?hren sei (Urk. 1).

4. 4.1???? Anl?sslich einer Zuweisung des Beschwerdef?hrers zur Begutachtung seines linken Kniegelenkes diagnostizierten die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r physikalische Therapie, am 17. Februar 1988 unter anderem ein Lungenemphysem nach langj?hrigem Nikotin-Abusus (Urk. 7/8). ???????? Im Rahmen einer Hospitalisation im Kantonsspital Winterthur, Medizinische Klinik, vom 27. Dezember 1989 bis am 5. Januar 1990 wurde eine infektbedingte Exacerbation einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung diagnostiziert (Urk. 7/3). ???????? Mit Bericht vom 27. Oktober 2000 f?hrte Dr. C.___ aus, der Patient habe im Verlauf stark wechselnde FEV1-Werte im Sinne eines Asthma bronchiale sowie rezidivierende Infektexazerbationen, zum Teil mit pneumonischen Infiltraten gezeigt. Fr?her h?tten das Asthma mit wechselnder Einschr?nkung des FEV1 und die rezidivierenden Infekte im Vordergrund gestanden. Nachdem initial die Anstrengungsdyspnoe mit den FEV1-Werten gut korreliert habe, habe sich bei der letzten Konsultation im M?rz 2000 eine Diskrepanz gezeigt zwischen einem relativ guten FEV1-Wert und einer ausgepr?gten Dyspnoe bei Anstrengung sowie einer Hypox?mie in der BGA. Die Lungenzintigraphie habe keine Hinweise f?r Lungenembolien geliefert. Eine weitere Abkl?rung w?re indiziert gewesen; der Patient habe diese aber nicht mehr bei ihm durchf?hren lassen wollen, so dass er zur aktuellen Situation keine weitere Stellung nehmen k?nne. In welchem Ausmass die fr?here Metallstaubexposition zur Verschlechterung beigetragen habe, k?nne er nicht entscheiden (Urk. 7/32). ???????? Dr. D.___ berichtete am 22. Dezember 2000, am ehesten liege ein COPD vor, Chronische Bronchitis infolge Staublunge mit asthmatischen Beschwerden. In den vorliegenden Streitfall, ob wirklich eine Staublunge vorliege oder ob das Leiden Folge eines fr?heren Nikotinabusus sei, m?chte er sich nicht einmischen. Die fr?heren Thoraxaufnahmen, die ihm der Patient zur Einsichtnahme vorgelegt habe, spr?chen aber wohl eher f?r das Erstere (Urk. 7/36 R?ckseite). ???????? Am 6. Juni 2001 f?hrte Dr. med. G.___, Fach?rztin f?r Radiologie FMH, eine Computertomographie des Thoraxes durch, bei dem sie auch HR-Aufnahmen ?ber die ganze Lunge anfertigte. In ihrer Beurteilung hielt sie ein ausgedehntes diffuses Lungenemphysem mit gr?sseren Bullae, diskrete fibrotische Ver?nderungen basal beidseits sowie pleurale Narben apikal beidseits fest (Urk. 7/46). ???????? Dr. E.___ stellte am 18. Juni 2001 folgende Diagnosen: "Mittelschwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit ausgepr?gter small airways disease Schweres bull?ses Lungenemphysem Anamnestisch chronischer Nikotinkonsum bis ca. 1989 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach akuten Myokardinfarkt am 31.12.00" ???????? Im Weiteren f?hrte er aus, bei langj?hrigem Nikotinkonsum und den anamnestischen Hinweisen eines seit dem fr?hen Erwachsenenalter bestehenden unspezifischen Asthma bronchiale habe sich beim Beschwerdef?hrer eine klassische chronisch obstruktive Lungenkrankheit entwickelt mit mittlerweile schwerem bull?sem Lungenemphysem. Hinweise f?r eine Hartmetallstaublunge fehlten vollst?ndig. Auch wenn diese anamnestisch (h?chstens) m?glich sei, f?nden sich weder lungenfunktionell noch in der konventionellen Thorax?bersichtsaufnahme noch in der HR-CT Hinweise daf?r (Urk. 7/47 S. 3). ???????? In einer internen Stellungnahme vom 4. Juli 2001 hielt Dr. med. F.___, Arbeitsarzt der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, fest, die Untersuchung durch Dr. E.___ mit Frage nach dem Vorliegen einer Hartmetallstaublunge habe keine Anhaltspunkte daf?r gegeben. Insbesondere zeige die HR-CT-Untersuchung keine Hinweise auf eine solche Krankheit oder eine andere interstitielle Pneumopathie. Es finde sich in der Lungenfunktion keine Restriktion. Die eingeschr?nkte CO-Diffusion sei durch das bestehende Lungenemphysem zu erkl?ren. Dieses sei ebenso wie die chronische obstruktive Lungenkrankheit am ehesten im Rahmen des langj?hrigen Nikotinkonsums und anamnestischer Hinweise eines unspezifischen Asthma bronchiale zu sehen (Urk. 7/48). ???????? In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juli 2001 erkl?rte Dr. F.___, es sei nach wie vor nicht wahrscheinlich, dass eine Hartmetall-Staublunge vorliege. Da Dr. E.___ bei seiner Untersuchung insbesondere auch keine Lungenfibrose gefunden habe (dies auch nach Durchf?hren eines HR-CT, also einer diagnostischen Methode, welche seines Wissens beim Beschwerdef?hrer bisher noch nie angewandt worden sei), er?brige sich auch die weitere Literaturrecherche bez?glich Uran. Als pulmonale Beschwerden nach Uranexposition seien Lungenkrebs und Lungenfibrose beschrieben. Beides liege beim Beschwerdef?hrer nicht vor, wie eine nochmalige Durchsicht der R?ntgenbilder gezeigt habe (Urk. 7/51). ???????? Schliesslich stellten Dr. med. H.___, Chefarzt und Dr. med. I.___, Assistenz?rztin, von der Z?rcher H?henklinik Wald mit Bericht vom 5. Juni 2002 folgende Diagnosen: ???????? "1.????? Chronische restriktive und obstruktive Lungenkrankheit ??????????????????????? - Lungenemphysem

??????????????????????? - interstitielle Ver?nderungen nach radioaktiver Staubinhalation (Uran

?? exposition 1955 bis 1960)

??????????????????????? - St. n. beruflicher Metallstaubexposition von 1970 bis 1985

??????????? ?2.??????? St. n. Pneumonie rechter Ober- und Unterlappen

??????????????????????? - St. nach septischem Schock, Intubation von 08.03.-28.03.02

??????????????????????? - St. nach rezidiverenden Pneumonien 03 und 04/2002

??????????? ?3.??????? Koronare 3-Gef?sserkrankung

??????????????????????? - Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt 12/00 und 11/01

??????????????????????? - Status nach zweifachem ACBP am 8.3.2002

??????????? ?4.??????? St. n. Ulcus ventrikuli"

???????? Im ?brigen hielten die ?rzte der H?henklinik fest, der 73-j?hrige Werkzeugmacher zeige radiologische Ver?nderungen, welche gleichzeitig emphysematische Anteile wie auch interstitielle schrumpfende Ver?nderungen aufweise. Diese k?nnten nicht mit dem Nikotinabusus von maximal 30py allein erkl?rt werden. Es best?nden Verdachtsmomente daf?r, dass die 1955 bis 1960 erlittene Sch?digung durch Inhalation von radioaktivem Staub f?r die progredienten interstitiellen Ver?nderungen (Honeycombing) mitverantwortlich sein k?nnten. F?r eine Metallstaublunge seien die Ver?nderungen nicht typisch (Urk. 14). 4.2???? Vorerst ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer an den Folgen eines versicherten Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) leidet. Die Arbeit bei der Firma A.___ beschrieb der Beschwerdef?hrer wie folgt: Er sei in der Herstellung von Kokillen f?r die Urangiessung t?tig gewesen. Nach mehreren - nur zum Teil von ihm durchgef?hrten Arbeitsschritten - habe er auf der Drehbank den Uranguss weiter verarbeiten m?ssen. Da die Sp?ne leicht brennbar gewesen seien, habe er stets einen Eimer mit Sand bereit gestellt, um gegebenenfalls zu l?schen, was ?fter n?tig gewesen sei. Er habe jeweils sofort gel?scht und alle Fenster ge?ffnet, denn es habe sehr stark gerochen und ein bissiger Rauch habe sich ausgebreitet. Pro Bearbeitungszeitraum (circa 2 bis 4 Tage alle etwa 2 bis 3 Monate) sei es etwa drei- bis viermal vorgekommen, dass sich die Sp?ne entz?ndet h?tten (Urk. 7/22 S. 2 f., 7/29, 7/34 Beilage S. 2 f.). Aus der Beschreibung des Arbeitsablaufs erhellt, dass es bereits an der Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors mangelt. Dem Beschwerdef?hrer war n?mlich bei seiner T?tigkeit offenbar von Anfang an klar, dass sich die Sp?ne leicht entz?nden konnten, weshalb er jeweils bereits zum Voraus Vorkehrungen f?r diesen (vorhersehbaren) Fall traf und einen Eimer Sand zum L?schen bereit stellte. Nach seinen Aussagen kam es denn auch im Durchschnitt t?glich einmal zu einem Brand der Sp?ne, so dass kein ungew?hnlicher Faktor, der den Rahmen des Allt?glichen ?berschritt (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, zweite Auflage, Bern 1989, S. 166 f.; BGE 118 V 284 Erw. 2a), auf ihn einwirkte, weshalb das Vorliegen eines Unfallereignisses schon aus diesem Grund zu verneinen ist und von einer Pr?fung der ?brigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. 4.3???? Im Weiteren bleibt zu pr?fen, ob eine Berufskrankheit vorliegt, wobei vorab zu kl?ren ist, ob Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem Anhang I zur UVV als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Soweit ersichtlich war der Beschwerdef?hrer w?hrend seiner beruflichen T?tigkeit nicht in relevantem Ausmass einem der in Ziffer 1 des Anhangs I zur UVV aufgef?hrten sch?digenden Stoffe ausgesetzt gewesen und er macht denn auch nicht geltend, seine heutigen Beschwerden seien vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, durch einen dieser Stoffe verursacht worden. Zu pr?fen ist aber, unter welche Arten von arbeitsbedingten Erkrankungen gem?ss Ziffer 2 des Anhangs I zur UVV die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Leiden allenfalls subsumiert werden k?nnen. Unter dem Titel "Andere Erkrankungen" (lit. b) sind unter anderem "Staublungen" (Arbeiten in St?uben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kiesels?ure, [Quarz] Hartmetallen) erw?hnt. Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen jedoch ?bereinstimmend zum Schluss, dass keine Anzeichen f?r eine Hartmetallstaublunge best?nden (Urk. 7/47 S. 3, 7/48, 7/51) und die ?rzte der Z?rcher H?henklinik Wald - deren Berichte auch im Lichte der ge?nderten Rechtsprechung (BGE 127 V 353) nicht aus dem Recht zu weisen sind - stellten sich ebenfalls auf den Standpunkt, die vorgefundenen Ver?nderungen seien f?r eine Metallstaublunge nicht typisch (Urk. 14). Angesichts dieser begr?ndeten Befunde vermag die Vermutung von Dr. D.___, die Thoraxaufnahmen spr?chen wohl eher f?r eine Staublunge (Urk. 7/36 R?ckseite), kaum zu ?berzeugen. Unklar bleibt aber, ob allenfalls eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen in Betracht zu ziehen w?re. Zu dieser Frage ?usserten sich die begutachtenden Mediziner nicht, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und dieser M?glichkeit im Rahmen der - wie zu zeigen sein wird - noch zu t?tigenden weiteren Abkl?rungen nachzugehen sein wird. Hingegen kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass keine unfallm?ssige Sch?digung oder eine unfall?hnliche K?rpersch?digung (Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV) vorliegt. 4.4???? Zu untersuchen bleibt des Weiteren, ob allenfalls eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. ?bereinstimmend diagnostizierten die behandelnden und begutachtenden ?rzte eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung beziehungsweise ein Lungenemphysem (Urk. 7/3, 7/8, 7/46, 7/47, 7/48, 14), wobei Dr. E.___ und Dr. F.___ auch darin einig gingen, dass die Leiden des Beschwerdef?hrers auf dessen langj?hrigen Nikotinkonsum (w?hrend 40 Jahren - bis 1989 - circa 10 Zigaretten pro Tag) und das seit dem fr?hen Erwachsenenalter bestehende unspezifische Asthma bronchiale zur?ckzuf?hren sind (Urk. 7/47 S. 3, 7/48). Bereits 1988 brachten die begutachtenden ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich das Lungenemphysem mit dem langj?hrigen Nikotinabusus in Zusammenhang (Urk. 7/8). Auch die ?rzte der Z?rcher H?henklinik erblickten im Nikotinabusus zumindest eine Teilursache, vertraten aber gleichzeitig die Ansicht, dieser allein verm?ge die diagnostizierten Ver?nderungen nicht zu erkl?ren, und ?usserten zus?tzlich den Verdacht einer Sch?digung durch Inhalation von radioaktivem Staub in den Jahren 1955 bis 1960 (Urk. 14). Demgegen?ber stellte sich Dr. F.___ auf den Standpunkt, weitere Abkl?rungen bez?glich Uranexposition er?brigten sich, nachdem der Beschwerdef?hrer weder unter Lungenkrebs noch unter einer Lungenfibrose leide (Urk. 7/51). Zu Recht verweist aber der Beschwerdef?hrer diesbez?glich darauf, dass Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. E.___, Dr. F.___ und den ?rzten der Z?rcher H?henklinik Wald immerhin diskrete fibrotische Ver?nderungen feststellte (Urk. 7/46). Auch wenn man gest?tzt auf die Beurteilung der Z?rcher H?henklinik Wald davon ausgeht, dass nebst dem Lungenemphysem weitere (interstitielle) Ver?nderungen vorliegen und Verdachtsmomente bestehen, wonach die Inhalation von radioaktivem Staub w?hrend der beruflichen T?tigkeit bei der Firma A.___ f?r die progredienten interstitiellen Ver?nderungen (Honeycombing) mitverantwortlich sein k?nnten, gen?gen diese Verdachtsmomente alleine noch nicht, um einen ausschliesslichen oder stark ?berwiegenden Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leiden und der beruflichen T?tigkeit des Beschwerdef?hrers zu begr?nden. Nachdem aber Dr. F.___, der die Uranexposition als Ursache f?r die gesundheitlichen Beschwerden ausschloss, dies nur knapp begr?ndete und sich dabei auf eine doch eher d?rftig anmutende Literaturrecherche beschr?nkte (Urk. 7/51, 7/37), beziehungsweise Dr. E.___ sich zu dieser Frage ?berhaupt nicht ?usserte und die Uranexposition auch nicht in der Anamnese erw?hnte (Urk. 7/47), dr?ngen sich zus?tzliche Abkl?rungen auf, zumal aufgrund der heutigen Aktenlage eine berufliche Verursachung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Akten unter Wahrung der Geh?rs- und Mitwirkungsrechte (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) erg?nze und hernach ?ber ihre Leistungspflicht neu befinde.

5.?????? Die R?ckweisung der Sache kommt einem formellen Obsiegen des Beschwerdef?hrers gleich (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143), der somit Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. In Anwendung von ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach ?ber ihre Leistungspflicht neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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