UV.2002.00024
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen Rue de la Fontaine 1, 1211 Gen?ve 3 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 1999 best?tigten die Generali Versicherungen (nachfolgend: Generali) die von ihrer Rechtsvorg?ngerin, der Schweizer Union, am 13. Februar 1998 gegen?ber T.___ verf?gte Einstellung der Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem im Herbst 1993 erlittenen Auffahrunfall vom 14. Oktober 1993 (Urk. 10/7). Mit Urteil vom 29. Februar 2000 (Urk. 3/9) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Generali Versicherung zur?ck, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen nach dem 13. Februar 1998 neu verf?ge. ???????? Die Generali beauftragte die Medizinische Abkl?rungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) mit der Begutachtung des Versicherten. Nach Vorliegen des Gutachtens vom 9. Januar 2001 und der Erg?nzung vom 10. August 2001 (Urk. 3/10-11) erliess sie am 26. September 2001 eine Verf?gung (Urk. 10/20), mit der sie es erneut ablehnte, f?r die Folgen des Unfalles vom 14. Oktober 1993 Leistungen zu erbringen. Ein gleichlautender Einspracheentscheid erging am 25. Januar 2002 (Urk. 2). 1.2???? Der Versicherte liess durch seinen Rechtsanwalt am 22. Februar 2002 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlich und vertraglich zugesicherten Leistungen auszurichten, unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2002 schloss die Generali auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Der gleichzeitig gestellte Sistierungsantrag wurde am 15. April 2002 abgelehnt und der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 11). Zu den von der Generali am 28. Mai 2002 und 6. November 2002 unaufgefordert eingereichten Unterlagen, der Stellungnahme von Prof. Dr. A.___ vom 20. Mai 2002 und dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Sachen T.___ gegen B.___-Versicherungen vom 15. Oktober 2002 (Urk. 13, 19), nahm der Beschwerdef?hrer mit Eingaben vom 8. Juli und 13. Dezember 2002 Stellung (Urk. 17, 23). ???????? Auf die Verf?gung vom 27. Januar 2003 hin (Urk. 25) erg?nzte die Generali die von ihr eingereichten Akten und reichte am 13. Februar 2003 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 26, 27/1-41). Dem Beschwerdef?hrer wurde davon mit Verf?gung vom 27. Februar 2003 (Urk. 28) Kenntnis gegeben.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Bez?glich des Sachverhalts im Einzelnen und der Rechtsprechung zum nat?rlichen Kausalzusammenhang nach einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS) sowie bei einem krankhaften Vorzustand kann auf das R?ckweisungsurteil vom 29. Februar 2000 (Urk. 3/9) verwiesen werden. Zu erg?nzen ist, dass nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts die Begr?ndung eines R?ckweisungsentscheides einer kantonalen Rekursinstanz, soweit im Dispositiv ausdr?cklich auf die Erw?gungen verwiesen wird, f?r die Beh?rde, an die die Sache zur?ckgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich ist (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? MEDAS-Chefarzt Dr. med. C.___ und der leitende Arzt Dr. med. D.___ f?hrten im Gutachten vom 9. Januar 2001 (Urk. 3/10) als Diagnose mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit einen chronifizierten zerviko-zephalen Symptomenkomplex auf - bei Status nach Distorsionsunfall der HWS (klassischer Heckaufprall) am 14. Oktober 1993, mit degenerativen Ver?nderungen der HWS (Osteochondrosen C3/4, C5/6, C6/7), leichten neuropsychologischen Defiziten und narzisstischer Lebenskrise mit hintergr?ndiger depressiver Verstimmung. Ferner diagnostizierten sie eine Adipositas, der sie zwar Krankheitswert, aber keine wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zuerkannten. Lipomatosen der Bauchdecken sowie Stati nach doppelseitiger Pneumonie 1998, nach Appendektomie und nach Tonsillektomie bezeichneten die MEDAS-Gutachter als Nebenbefunde (Urk. 3/10/1 S. 21 f.). Die Gutachter hielten fest, dass sich die Beschwerden seit Jahren gleich geblieben seien. Der Versicherte klage - vor allem links - unter konstanten Nackenschmerzen und Bewegungseinschr?nkungen in alle Richtungen. Bei sehr starken Schmerzen trage er deswegen kurzfristig einen Schanzkragen. Ferner best?nde im linken Arm und in der linken Hand eine von der HWS ausgehende Schmerzhaftigkeit oder Schw?che, wobei das Gef?hl in den Fingern 3 bis 4 vermindert sei. Der Versicherte leide zudem st?ndig und immer unter Kopfweh, h?ufig auch unter ?belkeit, Augenschmerzen und Schwindel mit einem im Vordergrund stehenden chronischen Unsicherheitsgef?hl vor allem auf Treppen; ferner unter einem chronischen, intervallm?ssig auftretenden, im Hintergrund aber stets vorhandenen Ohrensausen links. Im Vordergrund stehe eine grosse Ersch?pfbarkeit und Abgeschlagenheit; der Schlaf sei nun schon seit vielen Jahren gest?rt. In psychischer Hinsicht seien Verunsicherung und Kr?nkung konstatiert worden. In neuropsychologischer Hinsicht habe der Beschwerdef?hrer von Desorientiertheit, reduziertem Ged?chtnis, verminderter Leistungsf?higkeit und Verlust der F?higkeit, sich gleichzeitig mit mehreren Dingen zu besch?ftigen, berichtet (Urk. 3/10/1 S. 15 ff.). ???????? Die MEDAS-Gutachter erkl?rten, beim Unfall habe es sich um einen klassischen Heckauffahr-Unfall gehandelt; der Versicherte habe dabei einen Schlag in den Nacken versp?rt, und es seien sofort vorher nie gekannte, seither aber persistierende Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten. Bez?glich des protrahierten Verlaufs stellten die bereits im Unfallzeitpunkt bestehenden degenerativen asymptomatischen Ver?nderungen und der Habitus - Kopfpropulsion und Schulterprotraktion - Risikofaktoren dar. Doch seien alle Beschwerden durch den Unfall ausgel?st worden (Urk. 3/10/1 S. 20 f.). ???????? Aus rheumatologischer Sicht wurde von Seiten des Bewegungsapparates eine 30%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit festgestellt. In neurologischer Hinsicht ergab sich bis auf die vordergr?ndigen Diagnosen einer chronischen Zervikalgie, Zephalgie und Leistungsintoleranz bei Status nach HWS-Distorsionstrauma keine Pathologie. Die neuropsychologische Abkl?rung durch Dr. phil. J.___ f?hrte kognitive Defizite zutage, welche die Arbeitsf?higkeit um 20 % einschr?nkten. Diese Befunde wurden als zwar "nicht isoliert-typisch", jedoch als mit einem Zustand nach HWS-Distorsiontrauma vereinbar bezeichnet; nebst einer hirnfunktionellen Genese k?nnten sie aber auch teilweise psychogener Art und teilweise durch die chronischen Schmerzen bedingt sein. Die entsprechende Zuordnung sei angesichts bisher unterlassener neuropsychologischer Testungen schwierig (Urk. 3/10/1 S. 21). Die Abkl?rung durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ergab, dass der Versicherte aus psychischen Gr?nden zu 50 % arbeitsunf?hig sei. Der Psychiater verneinte diesbez?glich eine relevante Unfallkausalit?t und machte daf?r die von ihm diagnostizierte narzisstische Lebenskrise mit hintergr?ndig depressiver Verstimmung (ICD 10, Z 73.0: Ersch?pfungssyndrom) verantwortlich (Urk. 3/10/4 S. 4). In der Gesamtbeurteilung wird zu Dr. E.____s Beurteilung und zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Abkl?rung folgendes ausgef?hrt (Urk. 3/10/1 S. 23): "Der Versicherte leidet an einer narzisstischen Pers?nlichkeitsst?rung, welche Grundlage der Fehlverarbeitung bildet. Es muss festgehalten werden - und der Psychiater l?sst dies klar erkennen - dass es sich bei einer narzisstischen Pers?nlichkeitsstruktur allenfalls um eine "Disposition" zur Fehlverarbeitung, jedoch nicht um eine Krankheit handelt. Eine Fehlverarbeitung muss theoretisch vor allem dann angenommen werden, wenn zwar gewisse Unfallsch?digungen vorliegen, diese aber von vielen Menschen verarbeitet werden k?nnen und folgenlos ausheilen. Der Versicherte nun leidet heute noch an leichten kognitiven Defiziten, welche der Neuropsychologe dem Unfall und seinen Folgen zuschreibt; Herr T.___ leidet auch an einem zerviko-zephalen Syndrom. Mit Sicherheit war und ist der Versicherte eine leistungsorientierte Pers?nlichkeit, mutmasslich mit gewissen narzisstischen Z?gen. Aus der Schleudertrauma-Literatur (S.u.a. Kay) ist bekannt und entspricht auch unserer eigenen Erfahrung, dass bei leistungsorientierten Pers?nlichkeiten und hier noch speziell bei solchen mit narzisstischen Z?gen auch "leichte" neuropsychologische Defizite zu relativ grossen "Einbr?chen" f?hren k?nnen. Die Theorie von Kay geht u.a. dahin, dass intellektuell orientierte Menschen vermittels Bew?ltigungsstrategien versuchen, ihre Defizite zu kompensieren. Je nach Stabilit?t der Psyche kann es zu Dekompensationen kommen, z.B. zu depressiven Reaktionen. Der Versicherte nun weist wahrscheinlich genau die geschilderten Z?ge auf. Im Verlaufe der posttraumatischen Phase wurde er zus?tzlich durch unsensible Abl?ufe sehr gekr?nkt (Art der Durchf?hrung der verkehrs-biomechanischen Untersuchung; Beurteilung durch einen fr?heren Gutachter, welcher nicht nur schlussendlich sein eigenes Gutachten in Frage stellte, sondern dem Versicherten sozusagen auch noch allf?lliges Verschweigen von pr?traumatischen Beschwerden unterstellte, was diesen bis heute sehr kr?nkt). Die Fehlverarbeitungsmechanismen haben den Versicherten beeintr?chtigt und wirken sich heute deutlich einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit aus." ???????? Zur nat?rlichen Unfallkausalit?t erkl?rten die MEDAS-Gutachter, der Unfall vom 14. Oktober 1993 bilde die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen St?rung. Unfallfremde Ursachen h?tten nicht zum heutigen Beschwerdebild beigetragen. Zwar h?tten sogenannte Dispositionen wie die vom Psychiater vermutete narzisstische Pers?nlichkeitsstruktur bestanden. Doch habe es sich dabei nicht um krankhafte Zust?nde gehandelt und h?tten diese ohne den Unfall mit gr?sster Wahrscheinlichkeit nicht zum heute vorliegenden Beschwerdebild gef?hrt. Insbesondere die im Zeitpunkt des Unfalles vorhandenen deutlichen degenerativen Ver?nderungen seien durch den Unfall richtunggebend verschlimmert worden, habe der Beschwerdef?hrer vorher doch nie unter Zervikalbeschwerden gelitten. Der status quo ante sei somit nicht erreicht und ein status quo sine lasse sich nicht definieren (Urk. 3/10/1 S. 24). ???????? In diesem Zusammenhang hielten die MEDAS-?rzte im Erg?nzungsgutachten vom 10. August 2001 auf entsprechende Frage ausdr?cklich fest, dass die klinische Untersuchung und die Konsilien keine Hinweise f?r vaskul?re, hirndegenerative, metabolische oder endokrine Krankheiten ergeben h?tten. Zudem k?nnten weder eine arterielle Hypertonie noch ein Schlafapnoe-Syndrom oder ein Diabetes mellitus diagnostiziert werden. Es best?nden weder Hinweise f?r ein Kreislaufrisiko noch bestehe ein Epilepsieverdacht. Auch lasse sich keine Polyneuropathie diagnostizieren. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe auch nichts mehr auf ein Lungenleiden hingedeutet (Urk. 3/11 S. 3, 9 ff). Zudem betonten die Gutachter, der Verlauf entspreche dem typischen Bild chronifizierter F?lle nach klassischem Heckauffahrunfall, und sie betrachteten die vorliegenden St?rungen und Beschwerden unabh?ngig davon als Unfallfolgen, ob diese eher organischer oder funktioneller Art seien (Urk. 3/11 S. 1 f., 11). ???????? Abschliessend erkl?rten die Gutachter, dem Versicherten sei die aktuell ausge?bte T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrer im Familienunternehmen zu 50 % zumutbar. Dabei wirke sich die Kombination der psychiatrischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Befunde limitierend aus. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsf?higkeit nicht mehr verbessern. Diese Beurteilung beziehe sich bis auf Oktober 1994 zur?ck, ab welchem Datum der Versicherte eine halbe Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung erhalte, und gelte ab dem 8. August 1996 weiterhin (Urk. 3/10/1 S. 22, 25).
3. 3.1???? Die MEDAS-Gutachter lassen in ihrer abschliessenden Beurteilung somit keinen Zweifel daran aufkommen, dass das vorhandene Beschwerdebild und die damit zusammenh?ngende Arbeitsunf?higkeit nach wie vor ausschliesslich auf den versicherten Auffahrunfall zur?ckzuf?hren ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dessen ungeachtet auf die sich gegen die nat?rliche Unfallkausalit?t des Beschwerdebildes aussprechende Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___ vom 25. September 1997 abstellt, die sich ihrerseits auf das von den B.____-Versicherungen zur Kl?rung der Haftungsfrage beigezogene verkehrstechnische und biomechanische Gutachten des Automobilingenieurs G.___ vom 17. April 1997 st?tzt (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 10/2, 10/8), wie sie dies schon im urspr?nglichen Einspracheentscheid getan hatte, so setzt sie sich nicht nur ?ber das Ergebnis des von ihr angeordneten MEDAS-Gutachtens, sondern auch ?ber den im Dispositiv auf die Erw?gungen verweisenden R?ckweisungsentscheid des hiesigen Gerichts hinweg. Darin war die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abkl?rungen zur nat?rlichen Unfallkausalit?t des Beschwerdebildes gerade mit der fehlenden Beweistauglichkeit der im urspr?nglichen Verwaltungsverfahren erhobenen Akten, namentlich der genannten Beurteilung Prof. F.___s, begr?ndet worden (Urk. 3/9 S. 8-9). Bei dieser Ausgangslage h?tte sich, soweit die Beschwerdegegnerin die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter f?r nicht nachvollziehbar und das Gutachten als solches f?r unbrauchbar hielt (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 4 ff.), die Anordnung eines Obergutachtens aufgedr?ngt. Dies um so mehr, als die Schweizer Union bereits Leistungen erbracht hatte, und die Beschwerdegegnerin daher bez?glich der verf?gten Leistungseinstellung die Beweisf?hrungslast daf?r tr?gt, dass der nat?rliche Kausalzusammenhang dahingefallen ist (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Wenn die Generali wie schon im urspr?nglichen Einspracheentscheid auch im nunmehr angefochtenen Entscheid die Leistungseinstellung damit rechtfertigt, dass es sich bei den nach dem Auffahrunfall vorhanden gewesenen Beschwerden von Anfang an nicht um Unfallfolgen gehandelt habe, so bedeutet dies ein R?ckkommen auf die faktischen Leistungsverf?gungen der Schweizer Union (vgl. dazu BGE 111 V 329, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2002 i.S. F., U 408/00 mit Hinweisen). Da gem?ss dem R?ckweisungsurteil nicht auf den Bericht von Prof. F.___ und das verkehrstechnische Gutachten abgestellt werden kann, fallen diese als neue Beweismittel von vornherein ausser Betracht. Auch liegen keine revisionsrechtlich bedeutsame Tatsachen vor, und angesichts des sich klar f?r die Unfallkausalit?t der Beschwerden aussprechenden MEDAS-Gutachtens k?nnen - unter dem Gesichtspunkt der Wiedererw?gung - die bis zum Zeitpunkt der Einstellung erbrachten Leistungen nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Demnach fehlt es an einem R?ckkommenstitel, so dass die Rechtm?ssigkeit der vorliegend strittigen Leistungseinstellung einzig davon abh?ngt, ob der Kausalzusammenhang sp?testens am 13. Februar 1998 dahingefallen war. 3.2???? Bez?glich der Frage der nat?rlichen Unfallkausalit?t der weiterhin vorhandenen Beschwerden kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem MEDAS-Gutachten jegliche Beweisqualit?t abspricht. Vielmehr ist festzuhalten, dass dieses Gutachten die gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen r?ntgenologischer, rheumatologischer, neurologischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Art beruht (Urk. 3/10/2), die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Versicherten auseinander setzt. Ferner wurde es in Kenntnis der Vorakten, namentlich des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15. April 1997 (Urk. 10/2) und den IV-Akten, abgegeben. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge ein, und die Schlussfolgerungen sind ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.). 3.3???? Das MEDAS-Gutachten h?lt auch den einzelnen Einw?nden der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 4, 5) und der von Prof. A.___ in der Stellungnahme vom 20. Mai 2002 (Urk. 13) ge?usserten Kritik ohne weiteres stand. So ist es entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 4) mit der einschl?gigen Rechtsprechung (BGE 117 V 360 Erw. 4b, 117 V 363 Erw. 5d/aa, 119 V 340 f. Erw. 2b/bb je mit Hinweisen) ohne weiteres vereinbar, wenn die MEDAS-Gutachter dem Fehlen eines wesentlichen organischen Substrats rheumatologischer und neurologischer Art kein Gewicht beimessen und das gut sieben Jahre nach dem Unfall vorhandene Beschwerdebild immer noch dem erlittenen HWS-Schleudertrauma zuordnen. Diesbez?glich kann denn auch auf Erw?gung 4 des R?ckweisungsurteils vom 29. Februar 2000 verwiesen werden, worin bereits darauf hingewiesen worden ist, dass bei einem Schleudertrauma der HWS oder schleudertrauma?hnlichen Verletzungen die Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht von einer organisch direkt nachweisbaren Sch?digung abh?ngt, und worin an sich verbindlich festgehalten wurde, dass vorliegendenfalls angesichts des typischen Beschwerdebildes von Anfang an ein Schleudertrauma diagnostiziert worden war. Es trifft denn auch nicht zu, dass initial keine starken Schmerzen vorhanden waren, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 9 S. 6). Gem?ss Zeugnis von Dr. med. H.___ vom 10. Dezember 1993 (Urk. 10/3) waren die typischen Symptome wie Schmerzen im Nacken und in der HWS, Schwindel, ?belkeit, Benommenheit, Kopfschmerzen und M?digkeit bereits am Unfalltag aufgetreten und offenbar so stark geworden, dass der Beschwerdef?hrer diesen Arzt noch am gleichen Abend ausserhalb der Sprechstunde hatte aufsuchen m?ssen. Dass Prof. A.___ ohne n?here Begr?ndung und ohne eigene Untersuchung des Versicherten einzelne der aktuellen Beschwerden als unspezifisch bezeichnet (Urk. 13 S. 4), vermag die eingehenden und ?berzeugenden Ausf?hrungen der Gutachter zur Vereinbarkeit des Beschwerdebildes mit dem erlittenen HWS-Schleudertrauma im ?brigen nicht in Frage zu stellen. Zudem haben die MEDAS-Gutachter in ihrer erg?nzenden Stellungnahme vom 10. August 2001 ?berzeugend dargelegt, dass keine Hinweise f?r anderweitige somatische Gesundheitsst?rungen vorhanden sind, die einzelne Aspekte des Beschwerdebildes zu erkl?ren verm?gen oder gegen das nach einem HWS-Schleudertrauma typische Beschwerdebild sprechen w?rden (Urk. 3/11 S. 1 f., 3, 8 ff., 21). Insofern erweist sich der von Prof. Dr. A.___ und der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf mangelnder differentialdiagnostischer Abkl?rungen (Urk. 9 S. 6) als unbegr?ndet. Zur Bedeutung des Vorzustandes, deren Kl?rung ebenfalls Grund f?r die R?ckweisung gebildet hatte (Urk. 3/9 S. 10), hat der Rheumatologe Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, in seinem Konsiliargutachten vom 15. Dezember 2000 die Schwierigkeiten offen gelegt, die sich bei der Beurteilung von Patienten mit Zustand nach Beschleunigungsmechanismus an der HWS ergeben (Urk. 3/10/5 S. 3f.). Wenn er trotzdem den Unfall als eine ?berwiegend wahrscheinliche Ursache der Gesundheitsst?rung betrachtete und erkl?rte, allein aufgrund der degenerativen Ver?nderungen w?rde der cervikocephale Beschwerdekomplex nicht das heutige Ausmass aufweisen, so steht dies im Einklang mit den vom Eidgen?ssische Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien zur Beurteilung der nat?rlichen Unfallkausalit?t nach einem HWS-Schleudertrauma, auf die Dr. I.___ sich ausdr?cklich beruft. Seine Kausalit?tsbeurteilung deckt sich aber auch mit den meisten der von ihm zitierten Studien, namentlich derjenigen von Radanov, nach der fortgeschrittenes Alter und Ausmass der degenerativen Ver?nderungen nur als ein gewisses Risikopotential f?r einen protrahierten Heilverlauf beziehungsweise eine Chronifizierung der Beschwerden bezeichnet wurden (Urk. 3/10/5 S. 3, 5). Bez?glich der von der Beschwerdegegnerin nach wie vor hervorgehobene Bedeutung des verkehrstechnischen Gutachtens und der darin ermittelten geringf?gigen Auffahrgeschwindigkeit (Urk. 2 S. 5) ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-F?llen entspricht, die Kausalit?t mit ?berlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Auto des Beschwerdef?hrers ?bertragenen Energie in Frage zu stellen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. M?rz 2001 i.S. P., U 137/00 Erw. 2b). Die von Prof. Dr. A.___ vertretene Auffassung, wonach der auf den verkehrstechnischen Abkl?rungsergebnissen gr?ndenden, das Vorhandensein von Unfallfolgen negierenden Stellungnahme Prof. Dr. F.___s gr?sseres Gewicht beizumessen sei als derjenigen der MEDAS-Gutacher oder der andern ?rzte, die einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma diagnostiziert hatten, und dass die Geringsch?tzung des verkehrstechnischen Gutachtens durch die MEDAS-Gutachter nicht mit dem neuesten Stand der Fachmeinung vereinbar sei (Urk. 13 S. 4, 8), muss daher f?r die Beurteilung der nat?rlichen Unfallkausalit?t ebenso bedeutungslos bleiben wie der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die von Prof. Murer postulierte Harmlosigkeitsgrenze (Urk. 9 S. 4). Was die von der Beschwerdegegnerin angef?hrten Widerspr?che zwischen der abschliessenden Gesamtbeurteilung und einzelnen Konsiliargutachten (Urk. 2 S. 4) und den Vorwurf von Prof. Dr. A.___ anbelangt, die Erkenntnisse des Psychiaters w?rden heruntergespielt (Urk. 13 S. 5), ist festzuhalten, dass es bei einem interdisziplin?ren Gutachten nicht darum gehen kann, die aus den einzelnen medizinischen Fachrichtungen gewonnen Erkenntnisse unbesehen zu ?bernehmen und allenfalls aneinander zu reihen. Der Sinn eines polydisziplin?ren Gutachtens liegt gerade darin, die aus den einzelnen Fachgebieten gewonnenen Erkenntnisse in einen Gesamtzusammenhang zu stellen. Hatte sich Dr. E.___ im Konsiliarbericht vom 21. November 2000 (Urk. 3/10/4) auftragsgem?ss darauf zu beschr?nken, anhand der im pers?nlichen Gespr?ch erhobenen Anamnese und Befunde die aktuellen psychischen Beschwerden einer bestimmten Diagnose zuzuordnen und den Stellenwert des Unfalles als solchen zu bestimmen, so ging es in der Gesamtbeurteilung darum, den Einfluss der in den einzelnen Fachgebieten erhobenen und weitgehend als Folge des HWS-Schleudertraumas bezeichneten organisch nicht fassbaren Beschwerden und Einschr?nkungen somatischer und neuropsychologischer Art auf die vom Psychiater beschriebene psychische Grundkonstellation n?her zu untersuchen. Dass die MEDAS-Gutachter bei einer die ?brigen Abkl?rungsergebnisse miteinbeziehenden Betrachtungsweise zu einer vom Psychiater abweichenden Kausalit?tsbeurteilung gelangten und die neuropsychologischen Abkl?rungsergebnisse eindeutiger dem Unfall zuordneten, als es lic. phil. J.___ tat, liegt in der Natur der Sache und vermag das Gutachten ebenso wenig in Frage zu stellen, wie der von Prof. Dr. A.___ ger?gte Umstand, dass die Gesamtbeurteilung durch Internisten und nicht durch Neurologen vorgenommen worden ist (Urk. 13 S. 5 f.. 9). 3.4???? Die gegen das MEDAS-Gutachten erhobenen Einw?nde erweisen sich somit in jeder Hinsicht als unbegr?ndet. Es kann daher mit den Gutachern davon ausgegangen werden, dass das vorhandene Beschwerdebild auf das erlittene HWS-Schleudertrauma zur?ckgeht und somit nicht nur die rheumatologischen, sondern auch die psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsst?rungen in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Konsequenterweise orientierten sich die Gutachter bei der abschliessenden Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunf?higkeit denn auch an den vom psychiatrischen Konsiliararzt bescheinigten H?chstwert von 50 % und nicht an den aus rheumatologischer und neuropsychologischer Sicht bestehenden Einschr?nkungen von 30 % und 20 %, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 3/10/1 S. 20, Urk. 2 S. 4, Urk. 9 S. 5). Dieses Ergebnis wird durch die Autounf?lle, die der Beschwerdef?hrer im Dezember 1993 in Genf erlitt (vgl. Urk. 18 S. 1, Urk. 19 S. 24, Urk. 24 S. 7), nicht in Frage gestellt. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdef?hrer immer noch im Rahmen des UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert. Zudem ereigneten sich die weiteren Verkehrsunf?lle w?hrend der ihm seit dem 14. Oktober 1993 attestierten 100%igen Arbeitsunf?higkeit (vgl. Urk. 10/3). Dies w?rde unter dem Gesichtspunkt von Art. 100 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung grunds?tzlich eine - unter dem Gesichtspunkt von Art. 46 UVG allenfalls der K?rzung zug?ngliche - Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begr?nden. Davon abgesehen haben die Ereignisse vom Dezember 1993, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Urk. 26 S. 2), in den medizinischen Akten keinen Eingang gefunden, was sich damit erkl?rt, dass der Beschwerdef?hrer dabei keine Verletzungen erlitt und keine ?rztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste (Urk. 23 S. 3, Urk. 24/12 S. 5, Urk. 24/13). Auch die degenerativen Ver?nderungen im Bereich der HWS oder die eine Fehlverarbeitung beg?nstigende Pers?nlichkeitsstruktur des Versicherten f?hren entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beziehungsweise von Prof. A.___ (Urk. 2 S. 5, Urk. 13 S. 5) nicht zu einer Haftungsbeschr?nkung. F?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt es n?mlich, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch hat der Unfallversicherer f?r die unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsst?rung einzustehen. Hingegen stellt sich angesichts der organisch nicht fassbaren typischen Beschwerden nach einem HWS-Schleudertrauma die nachfolgend zu behandelnde Frage der Ad?quanz beziehungsweise der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung (vgl. BGE 107 V 176, 117 V 366, 118 V 291).
4. 4.1???? F?r die Beantwortung der f?r die Ad?quanzbeurteilung entscheidenden Frage, ob dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - beim Sch?del-Hirntrauma ebenso wie bei psychogenen St?rungen oder beim HWS-Schleudertrauma unterschieden wird zwischen banalen beziehungsweise leichten Unf?llen, schweren Unf?lle und dem dazwischenliegenden mittleren Bereich. Bei leichten Unf?llen wie z. B. einem gew?hnlichen Anschlagen des Kopfes kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unf?llen dagegen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unf?lle geeignet, entsprechende Gesundheitssch?den zu bewirken. Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind im Zusammenhang mit dem Sch?del-Hirntrauma besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit zu nennen (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b). ???????? Praxisgem?ss ist - als Ausnahme von der Regel - die Ad?quanz auch dann zu pr?fen, wenn ein als leicht zu qualifizierender Unfall unmittelbar Folgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabh?ngig erweisen. Dabei sind die Kriterien, die f?r Unf?lle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.). Als derartige unmittelbare Folgen bezeichnete das Eidgen?ssische Versicherungsgericht Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verz?gerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunf?higkeit (RKUV 1998 Nr. U 297 Erw. 3b S. 244) oder eine besondere Verletzung als solche (Urteil vom 16. Januar 1998 i.S. S., Pl?doyer 1998/2/73-75). Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gem?ss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa wird f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Ergeben die Abkl?rungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem ?quivalente Verletzung oder ein Sch?del-Hirntrauma erlitten hat, ist zus?tzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung geh?renden Beeintr?chtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind f?r die Ad?quanzbeurteilung bei F?llen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa f?r Unf?lle mit psychischen Folgesch?den festgelegten Kriterien und nicht jene f?r F?lle mit Schleudertrauma der HWS, ?quivalenter Verletzung oder Sch?del-Hirntrauma gem?ss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). 4.2???? Um die Ad?quanzpr?fung vornehmen zu k?nnen, ist demnach zun?chst der Schweregrad des Unfalles zu kl?ren. Dabei kann laut Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2002 in Sachen B., U 339/01, auf unfallanalytische Gutachten abgestellt werden, soweit es sich um die technische und biomechanische Analyse des Unfalles als solchen handelt. Zudem wurde in diesem Urteil festgehalten, dass nach der Praxis Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelm?ssig als mittelschwere Unf?lle im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen qualifiziert w?rden, und wurde ein Unfall mit einer laut unfallanalytischem Gutachten zwischen 4 und 9 Stundenkilometern betragenden R?ckw?rtsbeschleunigung als mittelschwer qualifiziert. Demgegen?ber stufte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht andere, ?hnlich gelagerte Unf?lle als leicht ein - so einen Auffahrunfall mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderung von 6 bis 9 Stundenkilometern (Urteil vom 29. Oktober 2002 i.S. Winterthur-Versicherungen gegen S., U 22/01), so zwei Kollisionen mit Geschwindigkeits?nderungen von 3 bis 6 und 5 bis 9 Stundenkilometern (Urteil vom 8. April 2002 i.S. ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen S., U 357/01, Urteil vom 7. August 2001 i.S. SUVA, U 33/01) oder einen Auffahrunfall auf ein vor einem Rotlicht stehenden Auto (Urteil vom 16. Januar 1998 i.S. S., Pl?doyer 1998/2/73-75). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdef?hrer zum Unfallhergang n?her zu befragen (vgl. Urk. 27/8). W?hrend der im Gutachten der K.___-Klinik vom 6. September 1995 enthaltenen Unfallanamnese zu entnehmen ist, sein Fahrzeug habe vor einem Rotlicht gestanden, als es von hinten angefahren wurde (Urk. 27/10 S. 2), geht aus den unmittelbar nach dem Unfall vom 14. Oktober 1993 erfolgten Angaben, wie sie in den Zeugnissen von Dr. med. H.___ vom 14. November und 10. Dezember 1993 (Urk. 27/3, 27/4) wiedergegeben sind, hervor, dass ein Auto von hinten auf dasjenige des Versicherten aufgefahren sei, so dass der Kopf zuerst nach vorne und nachher nach hinten geschleudert worden sei. Auch aufgrund der im verkehrstechnischen Gutachten vom 15. April 1997 wiedergegebenen und vom Beschwerdef?hrer nicht in Zweifel gezogenen Schadensanzeige des den Auffahrunfall verursachenden Automobilisten kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug des Versicherten bei der Auffahrkollision bereits still stand. Jener soll n?mlich vor der Verkehrsampel zun?chst Gas gegeben und beim Wechsel auf Orange br?sk gestoppt haben, so dass dieser eine Auffahrkollision verursacht habe. Der Beschwerdef?hrer habe unmittelbar danach ?ber Kopf- und Nackenschmerzen geklagt (Urk. 10/2 S. 2). Aufgrund dieser Fakten ermittelte der verkehrstechnische Experte G.___ eine unter der biomechanischen Belastungsgrenze von 10 Stundenkilometern liegende Geschwindigkeits?nderung von 3 bis 6 Stundenkilometern (Urk. 10/2 S. 6). Diese geringf?gige Geschwindigkeits?nderung spricht an sich f?r einen leichten Unfall. Allerdings ist zu beachten, dass gem?ss dem erw?hnten Gutachten der K.___-Klinik sofort nach der Kollision ein vom Nacken ausgehender starker Kopfschmerz aufgetreten war (Urk. 27/10 S. 2) und es laut den anf?nglichen Berichten Dr. H.___s (Urk. 10/3=27/3, 10/4 = 27/4) zu Spontanschmerzen im Nacken und im Bereich der HWS, zu Schwindel, ?belkeit, leichter Benommenheit, Kopfschmerzen und M?digkeit im Kopf gekommen war, die - wie oben erw?hnt - schon am Unfalltag eine Arztkonsultation erforderten (Urk. 10/3, vgl. Erw. 3.3). Diese unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen typischen Beschwerden, der verz?gerte Heilungsverlauf und die langdauernde Arbeitsunf?higkeit erfordern rechtssprechungsgem?ss eine Ad?quanzbeurteilung nach den f?r die mittelschweren Unf?lle geltenden Regeln. 4.3???? Da nach der Beurteilung der MEDAS-Gutachter die psychische Problematik zu einem betr?chtlichen Teil f?r die heutige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit verantwortlich ist, stellt sich bei der Ad?quanzpr?fung die Frage, ob nach der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa f?r psychische Unfallfolgen entwickelten Praxis oder nach der f?r die Folgen nach einem HWS-Schleudertrauma geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a) vorzugehen ist. Dies h?ngt davon ab, ob die psychische St?rung im Vordergrund steht oder nicht. Die Rechtsprechung zur Ad?quanzbeurteilung bei Schleudertraumen der HWS, nach welcher nicht unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer Natur sind, geht davon aus, dass diese Beschwerden miteinander eng verwoben sind und eine "Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen F?llen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet" (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Voraussetzung f?r die Anwendung dieser Praxis ist, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zur?ckzuf?hren sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3b mit Hinweis). Der Rechtsprechung gem?ss BGE 123 V 99 Erw. 2a liegt im ?brigen der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit HWS-Schleudertrauma oder ?quivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart ?berwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen (buntes Beschwerdebild) v?llig in den Hintergrund treten. Da Opfer von Schleudertraumen der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer h?ufiger an einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik leiden, w?rde durch den Verzicht auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und deutlich ?berwiegender psychischer Problematik im Ergebnis die Rechtsprechung zum ad?quaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde unterlaufen, f?r deren Anwendung gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden. Soll die Rechtsprechung gem?ss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem sp?teren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die ?brigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten l?sst, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zul?ssig, l?ngere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild geh?renden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, w?hrend sie in einem fr?heren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgepr?gt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden w?re. Vielmehr ist diesfalls zu pr?fen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Ad?quanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts 7. Januar 2003 i. S. D., U 326/01, Erw. 2.2 mit Hinweisen). ???????? Vorliegendenfalls waren die physischen Beschwerden von Anfang an in ausgepr?gter Weise vorhanden und sind auch heute noch nicht abgeklungen. Es l?sst sich somit nicht sagen, dass sie gegen?ber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind. Bei der nachfolgenden Ad?quanzpr?fung ist daher nach der f?r die Folgen von HWS-Schleudertraumatas geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a) vorzugehen und folglich auf die Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten. 4.4???? Das Kriterium der besonderen Eindr?cklichkeit oder Dramatik des Unfalles ist vorliegend nicht erf?llt. Die unmittelbar nach der Kollision aufgetretenen typischen Beschwerden und der weitere Verlauf sprechen jedoch f?r die besondere Art der erlittenen Verletzung. Dies und die Tatsachen, dass die volle Arbeitsf?higkeit nicht mehr erreicht werden konnte, dass der Beschwerdef?hrer stets der ?rztlichen beziehungsweise physiotherapeutischer und medikament?ser Behandlung bedarf und unter Dauerschmerzen leidet (vgl. Urk. 27/3-4, 27/6, 3/6, 27/10 S. 2 f., 27/11/9, 27/11/19-20, 27/11/29, 27/13-17), lassen den nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem heutigen beziehungsweise im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhanden gewesenen Beschwerdebild als ad?quat erscheinen.
5.?????? Angesichts des eindeutig erwiesenen und als ad?quat zu beurteilenden Kausalzusammenhanges zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 14. Oktober 1993 hat die Beschwerdegegnerin ?ber den 13. Februar 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen f?r die Unfallfolgen zu erbringen. Die angefochtene Leistungseinstellung kann daher nicht gesch?tzt werden.
6.?????? Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 des Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentsch?digung. Diese ist auf Fr. 2'900.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Generali Allgemeine Versicherungen vom 25. Januar 2002 ersatzlos aufgehoben. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Buff zuhanden des Beschwerdef?hrers - Generali Allgemeine Versicherungen - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).