UV.2002.00022
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Condamin
Urteil vom 18. Februar 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch A.___ ?
gegen
Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die 1966 geborene H.___ arbeitete seit 1998 als Laborantin im Labor I.___ und war bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) im Rahmen des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) versichert. ???????? W?hrend einer Arbeitspause kippte am 21. Juni 2000 eine Leiter gegen H.___s R?cken beziehungsweise die linke Flanke, und es entstand dort eine Druckdolenz. Sie begab sich deswegen am gleichen Tag in ?rztliche Behandlung von Dr. med. B.___ (Urk. 13/1). Sie k?ndigte das Arbeitsverh?ltnis am 29. Juni 2000 per Ende Oktober 2000 und trat f?r die Zeit vom 1. Juli bis 30. August 2000 einen unbezahlten Urlaub an, f?r den sie am 28. Juni 2000 bei der National eine Abredeversicherung geschlossen hatte (Urk. 13/2, 13/5). Dr. C.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, bescheinigte ihr vom 29. Juni bis am 17. Juli 2002 eine 100%ige und danach bis Ende Juli 2000 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 13/6-8). Ende August 2000 absolvierte H.___ die Eidgen?ssische Abschlusspr?fung als technische Kauffrau. ???????? Da im linken Flankenbereich immer noch leichte lokale Schmerzen vorhanden waren, erfolgte am 22. September 2000 eine nephrologische Abkl?rung im Stadtspital F.___, die unter anderem eine persistierende asymptomatische Mikroh?maturie ergab (Urk. 13/25). ???????? Nachdem die National den behandelnden ?rzten mitgeteilt hatte, mangels Unfallkausalit?t der fortbestehenden Beschwerden ?bernehme sie die Heilungskosten nur bis zum 29. Juni 2000 (Urk. 13/35-37), erliess sie am 7. Mai 2001 eine entsprechende Verf?gung (Urk. 13/39). Dieser Entscheid wurde im Einspracheverfahren am 21. November 2001 best?tigt (Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2001 erhob H.___s Vater in ihrem Namen am 20. Februar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die National habe ihr Taggelder f?r die gesamte von den ?rzten Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte Arbeitsunf?higkeit und allenfalls noch nicht bezahlte Behandlungskosten zu erbringen. ???????? Die National beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2002 (Urk. 11) die vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entsch?digungsfolge. In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 2. und der Duplik vom 24. Mai 2002 (Urk. 16, 20), hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest, worauf der Schriftenwechsel am 27. Mai 2002 geschlossen wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Strittig ist, ob nach der per 30. Juni 2000 verf?gten Leistungseinstellung noch Unfallfolgen vorhanden waren. ???????? Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, dass es sich bei der nephrologisch festgestellten Mikroh?maturie um eine Krankheit und nicht um eine Unfallfolge handelte. Da sie nach dem Unfall noch acht Tage weitergearbeitet habe, stehe die ab dem Zeitpunkt der Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses bescheinigte 100%ige Arbeitsunf?higkeit nicht mehr mit dem Unfall in Zusammenhang, zumal sie keine schwere k?rperliche Arbeit zu verrichten gehabt habe, die f?r eine nachtr?gliche Verschlimmerung der Unfallfolgen sprechen w?rde (Urk. 2, 11, 20). ???????? Demgegen?ber macht die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, erst nach dem Unfall Blut im Urin gehabt zu haben. Bei Behandlungsabschluss am 4. Dezember 2000 sei diese Gesundheitsst?rung wieder behoben gewesen (Urk. 1, 16). 2.?????? 2.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2.3???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). ???????? In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 3. 3.1???? Als vom Unfall betroffene K?rperteile wurden in der Bagatellunfallmeldungen vom 22. Juni 2000 (Urk. 13/1, 13/1b) das Kreuz und die Niere links bezeichnet. Als Art der Sch?digung wurde eine Nierenquetschung angegeben. Hinweise f?r eine eigentliche Verletzung der Lendenwirbels?ule oder eine Rippenkontusion, wie sie in der Einsprache vom 15. Mai 2001 (Urk. 13/40) erw?hnt wurde, sind in den medizinischen Akten nicht vorhanden. 3.2???? Bez?glich des weiteren Verlaufs ist dem Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 19./21. August 2000 (Urk. 13/14) zu entnehmen, dass Dr. B.___, den die Beschwerdef?hrerin am Unfalltag aufgesucht hatte, kein H?matom, aber eine Dolenz der linken Lende feststellte. Anl?sslich der Kontrolle vom 29. Juni 2000 seien st?rkere Beschwerden angegeben worden; die linke Lende sei palpationsdolent gewesen und im Urin seien Erythrocyten gefunden worden, weshalb Dr. B.___ die Versicherte arbeitsunf?hig geschrieben habe. Eine am 4. Juli 2000 durchgef?hrte Ultraschalluntersuchung sei negativ gewesen. Zu der auf Ende Juli vereinbarten Kontrolluntersuchung bei Dr. B.___ sei die Beschwerdef?hrerin nicht mehr erschienen. Diese habe sich am 12. Juli 2000 zu Dr. C.___ begeben, bei dem sie wegen unklarer Beschwerden internistischer Art schon seit dem 5. Mai 2000 in Behandlung gewesen sei. W?hrend vor dem Unfall die von Dr. C.___ durchgef?hrten Urinuntersuchungen unauff?llig gewesen seien, sei am 12. Juli 2000 eine Mikroh?maturie festgestellt worden. Die Ultraschalluntersuchung vom 24. Juli 2000 sei erneut unauff?llig gewesen, und die lokalen Beschwerden h?tten sich auf ein morgendliches Spannen vermindert. Dr. C.___ habe die Versicherte noch bis zum 16. Juli 2000 als voll und danach bis zum 1. August 2000 zu 50 % arbeitsunf?hig betrachtetet und eine weitere Kontrolle der Mikroh?maturie f?r n?tig befunden. ???????? Vertrauensarzt Dr. D.___ schloss aufgrund der unauff?lligen Ultraschallbefunde vom 4. und 24. Juli 2000 das Vorhandensein einer schweren Nierenparenchymverletzung aus. Bez?glich der Mikroh?maturie sei eine weitere Urinkontrolle berechtigt. Diese Gesundheitsst?rung k?nne durch das Trauma bedingt gewesen sein, sei doch eine zeitliche ?bereinstimmung gegeben und der Urin vor dem Trauma unauff?llig gewesen (Urk. 13/14). ???????? Anl?sslich der R?ckfrage vom 30. August 2000 (Urk. 13/15) pr?zisierte Dr. D.___, dass Dr. B.___ bereits am 21. Juni 2000 eine Urinuntersuchung durchgef?hrt habe, diese aber unauff?llig gewesen sei und erst bei der zweiten Untersuchung am 29. Juni 2000 leichte Blutspuren gefunden worden seien. Dies k?nne auf eine Nierenquetschung hindeuten. 3.3???? Dr. C.___ best?tigte im Arztzeugnis UVG vom 13. September 2000 (Urk. 13/18) die gegen?ber Dr. D.___ gemachten Angaben. Er diagnostizierte eine Kontusion der Lendenwirbels?ule im Bereich der dorso-lateralen Flanke sowie eine Nierenkontusion links. Ab 1. August 2000 betrachtete er die Beschwerdef?hrerin wieder zu 100 % arbeitsf?hig. Wegen der persistierenden Mikroh?maturie ?berwies er sie an den Nephrologen Dr. E.___, leitender Arzt des Stadtspitals F.___. 3.4???? Dr. E.___ und Oberarzt Dr. G.___ stellten im Bericht vom 28. November 2000 (Urk. 13/25) die Diagnose Asymptomatische Mikroh?maturie bei DD Doppelniere, Glomerulopathie und Grenzwerthypertonie und kamen zu folgender Beurteilung: "Frau H.___ wurde zur Abkl?rung einer Mikroh?maturie zugewiesen. Seit einem Trauma im Juni 2000 bestehen im Bereiche der linken dorso-lateralen Flanke Schmerzen. Die ambulanten Abkl?rungen zeigten eine Mikroh?maturie sowie bis auf eine Doppelniere sonographisch unauff?llige Befunde. Die jetzt durchgef?hrte nephrologische Kontrolle ergab die Persistenz einer Mikroh?maturie, die wir nicht im Zusammenhang mit dem Trauma sehen, sondern diese eher der Doppelniere bzw. einer Glomerulopathie zuordnen. Bei normaler Nierenfunktion und fehlender Proteinurie dr?ngt sich aus unserer Sicht derzeitig keine Nierenbiopsie auf. DD muss bei einer nicht urologisch bedingten Mikroh?maturie an das Vorliegen eine Alport-Syndromes, IgA-Nephropathie und Nephropathie mit Verschm?lerung der glomerul?ren Basalmemebran gedacht werden. Das Alport-Syndrom ist eine famili?r auftretende progredient verlaufende diffuse Nephropathie, die h?ufig mit einer Innenohrschwerh?rigkeit und anderen extrarenalen Symptomen einhergeht. Da die Erkrankung vorwiegend x-chromosomal vererbt wird, k?nnte die Patientin theoretisch Konduktorin sein. Aus diesem Grunde empfehlen wir Urin-Status und Nierenfunktion beim Vater zu kontrollieren und allenfalls bei der Patientin eine erneute Audiometrie zu veranlassen. Periodische Kontrollen des Urin-Status, des 24 h-Urins, des Blutdrucks sowie der Nierenfunktion sind indiziert. Diese sollten zun?chst halbj?hrlich erfolgen." 3.5???? Dr. C.___ wies im Bericht vom 20. Dezember 2000 (Urk. 13/27) darauf hin, dass leichte lokale Schmerzen im linken Flankenbereich bis zur letzten Kontrolle vom 4. Dezember 2000 persistiert h?tten, die Beschwerdef?hrerin jedoch wieder zu 100 % arbeite, aber abends deutliche Beschwerden versp?re. Gem?ss Schlussbeurteilung der Nephrologen sei die zusammen mit dem Unfall aufgetretene und persistierende Mikroh?maturie wohl nicht auf den Unfall zur?ckzuf?hren. ???????? Im Arztzeugnis vom 25. April 2002 (Urk. 17/4) best?tigte Dr. C.___ auf Wunsch der Beschwerdef?hrerin, dass diese wegen des Traumas vom 21. Juni 2000 bei ihm ab dem 12. Juli 2000 in Behandlung gewesen sei. Die initiale Behandlung habe bei Dr. B.___ stattgefunden. Die Arbeitsunf?higkeit habe vom 21. Juni bis am 16. Juli 2000 100 % und vom 17. Juli bis am 1. August 2000 50 % betragen. 3.6???? Dr. B.___ erkl?rte im Bericht vom 18. Januar 2001 (Urk. 13/30), der Unfall sei am 13. September 2000 abgeschlossen worden, er habe die Patientin letztmals am 18. September 2000 gesehen. Sie sei dann beruflich zweimal nach Kuba gereist. Wegen Restlendenschmerzen links habe sie dort zehn Physiotherapie-Sitzungen absolviert. Nachdem sie nun am 22. Dezember 2000 zur?ckgekehrt sei, wolle sie die von Dr. C.___ im Zusammenhang mit einer schonhaltungsbedingten Verk?rzung der Rumpfmuskulatur links angeordnete Physiotherapie noch nachholen. Es sei zu 90 % eine Besserung eingetreten, im Urin sei nur noch eine Spur Blut vorhanden. Aus seiner Sicht sei der Fall heute abgeschlossen. 4. 4.1???? Der letztgenannte Bericht Dr. B.___s wirft die Frage nach dem Vorhandensein von l?ngerdauernden Unfallfolgen im Bereich der Wirbels?ule auf. Wie eingangs erw?hnt, ergeben sich jedoch aus den ?brigen Akten keine Anhaltpunkte f?r eine ernsthafte Verletzung der Lendenwirbels?ule oder der Rippen oder f?r das Vorhandensein von Beschwerden lumbaler Art unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Juni 2000. Soweit sich die schonhaltungsbedingte Verk?rzung der Rumpfmuskulatur mit den seit dem Unfall vorhandenen Nierenschmerzen erkl?rt, h?ngt die diesbez?gliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob und inwieweit die linke Niere vom Unfall betroffen war. 4.2???? Vertrauensarzt Dr. D.___ hatte zun?chst offenbar aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Tatsache, dass nach der unfallm?ssigen Einwirkung auf die linke Nierengegend eine Druckschmerzhaftigkeit und Blutspuren im Urin aufgetreten waren, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Mikroh?maturie in Betracht gezogen, aufgrund der unauff?lligen Ultraschallbefunde jedoch eine schwere Nierenparenchymverletzung ausgeschlossen. Von ihm als Chirurgen konnte jedoch keine abschliessende, verbindliche Kausalit?tsbeurteilung erwartet werden. Entscheidende Bedeutung kommt vielmehr dem Bericht der Fach?rzte, den Nephrologen Dr. E.___ und Dr. G.___, zu, die einen Zusammenhang zwischen der Mikroh?maturie und dem Trauma klar verneinen und die Mikroh?maturie den vorhandenen krankhaften Befunden Doppelniere, Glomerulopathie und Grenzwerthypertonie zuordnen (Urk. 13/25). ???????? Die behandelnden ?rzte stellten die Beurteilung der Fach?rzte nicht in Frage. Dr. C.___ ?bernahm sie im Bericht vom 20. Dezember 2000 (Urk. 13/27) sogar unwidersprochen. Soweit er und Dr. B.___ in den nachtr?glichen Zeugnissen vom 18. Januar 2000 und 25. April 2002 (Urk. 13/30, 17/4) die seit dem Trauma vom 21. Juni 2000 bis am 13. September 2000 beziehungsweise im Dezember 2000 dauernde ?rztliche Behandlung und die bescheinigte Arbeitsunf?higkeit ?berhaupt mit dem Vorfall vom 21. Juni 2000 in Zusammenhang bringen, so erfolgten die entsprechenden ?usserungen so zur?ckhaltend, dass sie nicht in erster Linie als Ausdruck einer eigenst?ndigen fachlichen Beurteilung erscheinen, sondern sich eher mit dem zur Beschwerdef?hrerin bestehenden Auftragsverh?ltnis erkl?ren. ???????? Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Bericht der Dres. E.___ und G.___ eigene fachspezifische nephrologische Abkl?rungen zugrunde liegen. Die Beurteilung dieser Fach?rzte erfolgte zudem in Kenntnis der Anamnese, namentlich des Traumas vom 21. Juni 2000 und der seitherigen Abkl?rungsresultate, und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge ein. Es kann daher auf die Schlussfolgerung, die Persistenz der Mikroh?maturie stehe nicht im Zusammenhang mit dem Trauma, abgestellt beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Kausalzusammenhanges als unwahrscheinlich betrachtet werden. 4.3???? An diesem Ergebnis verm?gen die Vorbringen der Beschwerdef?hrerin nichts zu ?ndern. Auch wenn die wirkliche Ursache der Mikroh?maturie und der Lendenschmerzen nicht restlos gekl?rt werden konnte (Urk. 1 S. 3), so sprechen sich die Fach?rzte immerhin entschieden gegen eine traumatische Genese aus, was im Einklang mit der Tatsache steht, dass es sich bei der Mikroh?maturie um die ?ber das physiologische Mass hinausgehende mikroskopisch beziehungsweise durch Teststreifen nachweisbare Ausscheidung roter Blutk?rperchen handelt, die in dieser geringgradigen Auspr?gung keine typische Verletzungsfolge darstellt (vgl. Roche Lexikon Medizin, 4. Auflage, M?nchen 1999, Mikroh?maturie, H?maturie). Dies muss als Nachweis der fehlenden Unfallkausalit?t gen?gen, zumal den Nephrologen die zeitliche Abfolge, n?mlich das Auftreten der Lendenbeschwerden und der Blutspuren im Urin im Anschluss an den Vorfall vom 21. Juni 2000, durchaus bewusst war. ???????? Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 3) ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den auff?lligen Laborbefunden nicht besonders evident. Namentlich dass bei Behandlungsabschluss und sogar w?hrend der nachfolgenden Schwangerschaft die Urinbefunde wieder v?llig unauff?llig waren (Urk. 1 S. 3, Urk. 16 S. 5), spricht nicht zwangsl?ufig f?r die traumatische Genese der Blutspuren, da sich die R?ckbildung ebenso gut mit der erfolgreichen ?rztlichen Behandlung der krankhaften St?rung beziehungsweise Symptomatik erkl?ren kann. Der zeitliche Zusammenhang wird im ?brigen durch die von Dr. D.___ in Erfahrung gebrachte Tatsache relativiert, dass unmittelbar nach der Kontusion die Urinuntersuchung noch unauff?llig gewesen war und erst am 29. Juni 2000, nachdem sich die Beschwerden verst?rkt hatten, leichte Blutspuren gefunden worden waren (Urk. 13/15). Wenn die Beschwerdef?hrerin diese Verz?gerung mit der fehlenden Schonung unmittelbar nach dem Unfall erkl?rt (vgl. Befragung vom 28. September 2001, Urk. 13/53; Urk. 16 S. 4), so mag es zwar zutreffen, dass die Folgen einer schweren Verletzung durch k?rperliche Anstrengungen zuweilen verschlimmert werden k?nnen. Vorliegend hatten aber weder die am Unfalltag noch die am 4. Juli 2000 vorgenommenen Ultraschalluntersuchungen Anzeichen einer Nierenverletzung ergeben (Urk. 13/14). Auch bezeichnete die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Befragung vom 28. September 2001 (Urk. 13/53) ihre Arbeit als Laborantin als wechselbelastend und gab an, sie habe keine schweren Lasten heben m?ssen. 4.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Juni 2000 und der am 29. Juni 2000 festgestellten Mikroh?maturie beziehungsweise den danach weiterbestehenden Lendenbeschwerden nicht ?berwiegend wahrscheinlich ist. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen daher per 29. Juni 2000 eingestellt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Krankenkasse KTP 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).