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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.07.2003 UV.2002.00019

28. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,292 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Bemessung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens mit Nebenerwerb; Koordination mit der IV

Volltext

UV.2002.00019

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 29. Juli 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler Freyastrasse 21, 8004 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? P.___, geboren 1951, war als Metallbauschlosser bei der A.___ AG, ___, besch?ftigt und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 13. April 1996 als Personenwagenlenker an einer frontalen Kollision zweier Personenwagen beteiligt war und sich eine Fraktur am rechten Fuss zuzog. W?hrend des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon kam es sodann zu einer Fraktur der Grundphalanx der rechten vierten Zehe. Mit Verf?gung vom 3. Dezember 1998 und Einspracheentscheid vom 8. September 1999 sprach die SUVA dem Versicherten unter anderem bei einem Invalidit?tsgrad von 25 % mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente zu. Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler, Z?rich, gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Mai 2001 ab (Urk. 1 S. 1 f. lit. A-B).

2.?????? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2002 gut und wies die Sache zur erneuten Abkl?rung an das hiesige Gericht zur?ck (Urk. 1 S. 10 Ziff. 1). Das EVG f?hrte aus, dass die dem Entscheid zugrunde gelegten medizinischen Berichte f?r eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichten (Urk. 1 S. 6 ff. Erw. 2c) und hielt fest, im Hinblick auf die erforderliche Koordination der Verfahren von Unfall- und Invalidenversicherung rechtfertige es sich, die Sache an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, damit diese ein Gerichtsgutachten einhole und ?ber den Leistungsanspruch neu entscheide. Das Gutachten werde sich auch dar?ber zu ?ussern haben, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalit?t des vom Beschwerdef?hrer als R?ckfall zum Unfall vom 13. April 1996 gemeldeten chronischen Lumbovertebralsyndroms verhalte (Urk. 1 S. 8 f. Erw. 3). Nach entsprechender Konsultation der Parteien (Urk. 11-12) wurde am 15. Mai 2002 Dr. med. B.___, MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, Zentrum f?r Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene, Z?rich, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Urk. 13-14). Das Gutachten wurde am 5. Mai 2003 erstattet (Urk. 24). Die Parteien nahmen dazu am 7. und 15. Juli 2003 Stellung (Urk. 32-33).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind in den vorangegangenen Entscheiden (Urk. 2/31, Urk. 1) dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1 ??? Das Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 23) basiert auf den vorhandenen Akten, fr?heren und aktuellen R?ntgenbildern, den Angaben des Beschwerdef?hrers und den Befunden aus der klinischen Untersuchung vom 12./13. Juli 2002, einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit und einer mit Dr. med. C.___, FMH Orthop?dische Chirurgie, gemeinsam durchgef?hrten Untersuchung vom 26. August 2002 (Urk. 23 S. 1). 2.2???? Anamnestisch wurde im Gutachten entsprechend den Angaben des Beschwerdef?hrers festgehalten, dieser - als gelernter Schlosser 1986 in die Schweiz eingereist - habe 1993 einen ersten Unfall erlitten (Bizepssehnenruptur links mit anschliessendem Sulcus ulnaris Syndrom). Am 13. April 1996 habe er sich bei einer Frontalkollision den rechten Fuss verletzt. Trotz einer ersten und einer zweiter Operation nach einem Jahr h?tten die Beschwerden angehalten. Seither bestehe eine Fussschwellung und eine richtige Belastung sei nie m?glich gewesen. W?hrend des Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon habe er sich noch zus?tzlich eine Zehe gebrochen. Eine Behandlung sei in der Folge praktisch nicht mehr m?glich gewesen. Nach Schuhversorgung und Metallentfernung habe es in Bezug auf die Beschwerden in der Folge praktisch keine Ver?nderungen mehr gegeben. R?ckenbeschwerden habe der Beschwerdef?hrer seit der zweiten Fussoperation im Anschluss an die Epiduralinfiltration. Seither seien die Schmerzen dauernd, in der Intensit?t wechselnd, unter Therapie noch schlimmer geworden (Urk. 23 S. 4 Ziff. 1.2). Aktuell gebe der Beschwerdef?hrer Fussbeschwerden, dauernde R?ckenschmerzen mit wechselnder Intensit?t und Beschwerden am linken Arm an (Urk. 23 S. 5 Ziff. 2). 2.3???? Die erhobenen klinischen Befunde f?hrten zur Beurteilung, dass keine Hinweise auf eine affektive oder kognitive psychische St?rung best?nden. Die Belastbarkeitstests seien nicht selbst-limitiert gewesen. Der Beschwerdef?hrer beurteile seine Schmerzen bei m?ssig ausgepr?gten objektiven Befunden jedoch relativ diffus lokalisiert und im obersten Teil der Schmerzskala, und sch?tze seine eigene k?rperliche Leistungsf?higkeit deutlich unterhalb des effektiv gezeigten Niveaus ein (Urk. 23 S. 9 Mitte). Das Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses m?sse zum heutigen Zeitpunkt als multifaktoriell bezeichnet werden; die subjektiven Angaben seien wohl glaubhaft und f?hrten zu einer funktionellen Einschr?nkung im Alltag, seien aber zu wenig spezifisch, als daraus weitere Folgen f?r die Behandlung abgeleitet werden k?nnten. Es best?nden zum heutigen Zeitpunkt keine M?glichkeiten, das heutige Beschwerdebild oder die daraus hervorgehende Behinderung durch medizinische Massnahmen zu beeinflussen. Dies gelte ebenfalls f?r die R?ckenbeschwerden, die trotz subjektiv vorhandenem Eindruck eines direkten Zusammenhangs mit der fr?her durchgef?hrten epiduralen An?sthesie aufgrund fehlender neurologischer Befunde als h?chstens m?glicherweise im Zusammenhang mit der epiduralen An?sthesie (und damit als indirekte Folge einer unfallbedingten Behandlung) betrachtet werden k?nne. Mindestens ein Teil des heutigen Beschwerdebildes k?nne auf bestehende degenerative Ver?nderungen zur?ckgef?hrt werden (Urk. 23 S. 9). 2.4???? Die gestellten Diagnosen lauteten (Urk. 23 S. 9 f.): -??? Vorwiegend unspezifische Fussbeschwerden rechts, betont im Bereich des Fussr?ckens sowie lateraler Fussrand -??? Lisfranc-Pseudoarthrose 4 und 5 -??? Arthrose des unteren Sprunggelenks rechts -??? Arthrogene Beschwerden im Bereich des Grosszehengrundgelenks rechts -??? Status nach Lisfranc?scher Luxationsfraktur rechts bei Frontalkollision am 13. April 1996 -??? Status nach Metallentfernung am 6. Juni 1996 -??? Lisfranc-Arthrodese am 7. Oktober 1997 -??? Konsolidierung 1. bis 3. Strahl -??? Status nach Fraktur der Grundphalanx der 4. Zehe rechts am 11. M?rz 1998 (radiologisch abgeheilt) -??? Chronisches lumbovertebrales bis intermittierend-spondylogenes Syndrom rechtsbetont -??? Wirbels?ulenfehlform (lumbaler Flachr?cken, thorakale Hyperkyphose) -??? Osteochondrose L5/S1, Spondylosen und Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbels?ule, Status nach wahrscheinlichem Morbus Scheuermann thorakolumbal -??? Status nach epiduraler An?sthesie am 7. Oktober 1997 -??? Dekonditionierung -??? Arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 34) -??? Status nach Bizepssehnenruptur distal links nach Oberarmkontusion links und diskretem Nervus ulnaris-Syndrom links vom 3. Dezember 1993. 2.5???? Die Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit ergab eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Fusses. Aufgrund der eingeschr?nkten Beweglichkeit und Entlastung des rechten Fusses komme es zudem zu Ausweichbewegungen mit m?glicher ?berlastung der Lendenwirbels?ule. Zudem bestehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms. Leistungsbereitschaft und Konsistenz wurden als gut beurteilt (Urk. 23 S. 10 Ziff. 4.1.1). Das Aus?ben der angestammten T?tigkeit als Metallbauschlosser wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt (Urk. 23 S. 10 unten Ziff. 4.1.2). Dem Beschwerdef?hrer sei theoretisch eine leichte, behinderungsangepasste Arbeit zumutbar (Urk. 23 S. 11 Ziff. 4.1.3), dies unter Beachtung folgender Einschr?nkungen: Leichte Einschr?nkung f?r l?ngeres Sitzen, Rotationen im Stehen und Sitzen, vorgeneigtes Sitzen; mittlere Einschr?nkung f?r Arbeit ?ber Kopf, vorgeneigtes Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, l?ngeres Stehen, Treppensteigen. Nicht m?glich sei die Hockestellung. Ferner best?nden die folgenden Gewichtslimiten: max. 12,5 kg Heben Boden zu Taillenh?he, max. 10 kg Heben Taille zu Kopfh?he, max. 15 kg Heben horizontal, max. 15 kg Tragen vorne, max. 12,5 kg Tragen einh?ndig links/rechts (Urk. 23 S. 19 Mitte). 2.6???? Die einzelnen Fragen wurden im Gutachten wie folgt beantwortet: 2.6.1?? Die Fussbeschwerden seien h?chstens als Teilursache bei der Ausl?sung der R?ckenbeschwerden mit dem Wahrscheinlichkeitsgrad des M?glichen geeignet, die R?ckenbeschwerden auszul?sen. Eine Unfallkausalit?t mit dem geforderten Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit bestehe somit nicht (Urk. 23 S. 12 Ziff. 3). 2.6.2?? In der bisherigen angestammten T?tigkeit als Metallbauschlosser bestehe unter Gesamtbeurteilung der Fuss- und R?ckenbeschwerden rechts und auch unter alleiniger Ber?cksichtigung der Fussbeschwerden keine Arbeitsf?higkeit (Urk. 23 S. 12 f. Ziff. 4). 2.6.3?? Unter Ber?cksichtigung lediglich der Fussbeschwerden seien als noch zumutbare T?tigkeiten solche empfohlen, die den Bet?tigungen mit nur? leichter Einschr?nkung (l?ngeres Sitzen, Rotationen im Stehen und Sitzen, vorgeneigtes Sitzen) entspr?chen und solche, die Handlungen mittlerer Einschr?nkung (Arbeit ?ber Kopf, vorgeneigtes Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, l?ngeres Stehen, Treppensteigen) nur geringgradig erforderten. Dies gelte auch bei einer Gesamtbeurteilung der Fuss- und R?ckenbeschwerden, einzig dass l?ngeres Sitzen ohne Ben?tzung eines Fusspedals mit dem rechten Fuss durch das Lendenwirbels?ulenproblem st?rker beeinflusst werde (Urk. 23 S. 13 Ziff. 5a). 2.6.4?? Zur Frage des Umfangs einer zumutbaren leidensangepassten T?tigkeit wurde ausgef?hrt, eine Unterscheidung zwischen der Ber?cksichtigung lediglich der Fussbeschwerden und der Gesamtbeurteilung der Fuss- und R?ckenbeschwerden entfalle. Unter Ber?cksichtigung der nachvollziehbaren Beschwerden mit vorhandenen strukturellen L?sionen, der Konsistenz der an drei verschiedenen Untersuchungstagen festgestellten Befunde und subjektiven Angaben und der generell tiefen Belastbarkeit bestehe f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit im beschriebenen Sinn eine medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit von 70 %, bedingt durch eine Reduktion der Gesamtarbeitszeit auf sechs Stunden mit vermehrten Pausen, verteilt w?hrend dieser Arbeitszeit, von maximal einer Stunde (Urk. 23 S. 14 Ziff. 5c). 2.7???? Das Gutachten von Dr. B.___ erf?llt die massgebenden praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumf?nglich, so dass es zur Entscheidfindung tauglich ist. Auszugehen ist somit? - ohne Unterscheidung von Fuss- und R?ckenleiden - von einer verbleibenden Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von 70 % bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs Stunden (mit vermehrten Pausen von zusammen maximal einer Stunde innerhalb dieser Arbeitszeit) f?r T?tigkeiten, die l?ngeres Sitzen, Rotationen im Stehen und Sitzen oder vorgeneigtes Sitzen mit sich bringen k?nnen, jedoch nicht oder nur selten Arbeit ?ber Kopf, vorgeneigtes Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, l?ngeres Stehen oder Treppensteigen erfordern (vgl. vorstehend Erw. 2.6.3-4).

3. 3.1???? In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2003 (Urk. 32) f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte angesichts der nur noch zu 70 % attestierten Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit am Antrag auf vollumf?ngliche Abweisung der Beschwerde nicht mehr fest (Urk. 32 S. 1 Ziff. 1). Sie gehe davon aus, dass die aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) beigezogenen T?tigkeiten leidensangepasst seien. Das gest?tzt darauf ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 55'000.-- reduziere sich somit auf Fr. 38'500.-- (Fr. 55'000.-- x 0,7), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- einen Invalidit?tsgrad von 47 % ergebe (Urk. 32 S. 1 Ziff. 2). 3.2???? In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2003 (Urk. 33) f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, die leidensangepassten T?tigkeiten mit dem zumutbaren Pensum und den erforderlichen Pausen k?nnte er nur in gesch?tztem Rahmen, in einem Lager oder als Mitarbeiter eines Putzdienstes aus?ben, womit maximal ein Lohn von Fr. 30'000.-- bei 100 % und Fr. 21'000.-- bei 70 % zu erzielen w?re. Im Verh?ltnis zum ?unbestrittenen? Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- resultiere ein Invalidit?tsgrad von 63 % (Urk. 33 S. 2 Ziff. 4). ? 3.3???? Strittig sind somit die H?he des Invaliden- wie des Valideneinkommens, nicht aber - in ?bereinstimmung mit der Beurteilung im Gerichtsgutachten - der Umfang der Arbeitsf?higkeit von 70 % in leidensangepasster T?tigkeit.

4. 4.1???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 4.2???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 4.3???? Das Fuss- und das R?ckenleiden beeintr?chtigen die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers einerseits hinsichtlich gewisser Bet?tigungen, die zu vermeiden sind, andererseits hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit und dem erh?hten Pausenbedarf (vgl. vorstehend Erw. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auf das Einkommen abzustellen, das gem?ss LSE 1998 M?nner in einfachen und repetitiven T?tigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielen konnten, da dem Beschwerdef?hrer diesbez?glich noch immer ein recht weites Spektrum an T?tigkeiten offen steht. Jedoch ist es angezeigt, den Umstand zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine k?rperlich anstrengende handwerkliche T?tigkeit ausge?bt hat und nunmehr auf Hilfsarbeitert?tigkeiten verwiesen wird, bei deren Aus?bung etliche k?rperliche Einschr?nkungen zu ber?cksichtigen sind und insbesondere ein spezieller Pausenbedarf besteht, der zur Folge hat, dass der Beschwerdef?hrer im Vergleich zu gesundheitlich nicht eingeschr?nkten Arbeitnehmern infolge Teilzeitarbeit schlechtere Verdienstaussichten hat. Diesen Einschr?nkungen ist mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (vgl. vorstehend Erw. 4.2) Rechnung zu tragen. 4.4???? Das mittlere von M?nnern in einfachen und repetitiven T?tigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige 1998 erzielte Einkommen betrug Fr. 4'268.-- (LSE 1998 S. 25 Tab. A1 Niveau 4), entsprechend Fr. 51'216.-- im Jahr (Fr. 4'268.-- x 12) und angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41,9 Stunden Fr. 53'649.-- (Fr. 51'216.-- : 40,0 x 41,9). ???????? Von diesem einer vollen Leistungsf?higkeit entsprechenden Einkommen von Fr. 53'649.-- ist der genannte Abzug von 15 % vorzunehmen und es ist der attestierten Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers von 70 % anzupassen, so dass ein Invalideneinkommen im Jahr 1998 von Fr. 31'921.-- (Fr. 53'649.-- x 0,85 x 0,7) resultiert.

5. 5.1???? Zum Valideneinkommen hatte der Beschwerdef?hrer in seiner Einsprache gegen die Verf?gung vom 3. Dezember 1998 ausgef?hrt, er habe im Jahr 1992 Fr. 5'000.--, im Jahr 1994 Fr. 5'450.-- und Jahr 1995 ?ber Fr. 5'559.-- pro Monat verdient. Mitte 1995 sei sein Lohn auf Fr. 5'100.-- reduziert und sodann per Oktober 1995 wieder um Fr. 100.-- und per 1. Januar 1996 auf Fr. 5'304.-- (gem?ss Gesamtarbeitsvertrag) erh?ht worden. Ausgehend von ?ber Fr. 5'500.-- im Jahr 1995 und den Lohnerh?hungen gem?ss Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 104.-- h?tte er im Jahr 1998 zirka Fr. 5'900.-- verdient (Urk. 2/12/109 S. 2 f. Ziff. I.2). Zum versicherten Verdienst hatte er ausgef?hrt, gem?ss Gesamtarbeitsvertrag w?re 1996 eine Erh?hung um Fr. 104.-- geschuldet gewesen, so dass der Lohn im Jahr 1996 Fr. 5'663.-- im Monat, entsprechend Fr. 77'376.-- im Jahr betrage (Urk. 2/12/109 S. 3 Ziff. II). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung vom 8. M?rz 1999 von einem Einkommen aus Haupterwerb von Fr. 73'955.50 und von einem auf ein Jahr umgerechneten Einkommen aus Nebenerwerb (Hauswartung) von Fr. 4'248.15 aus und ermittelte so einen Jahresverdienst von Fr. 78'204.-- (Urk. 2/12/111; vgl. Urk. 2/12/90, Urk. 2/12/93). Im Einspracheentscheid vom 8. September 1999 stellte sich die Beschwerdegegnerin (gest?tzt auf eigene Abkl?rungen, vgl. Urk. 2/12/114) auf den Standpunkt, Fr. 5'500.-- im Monat stellten f?r einen gelernten Metallbauschlosser die oberste Einkommensgrenze dar, was ein Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.-- x 13) ergebe (Urk. 2/2 S. 4 unten Erw. 1c). Hingegen sei der versicherte Verdienst gem?ss der Berechnung vom 8. M?rz 1999 auf Fr. 78'204.-- zu erh?hen (Urk. 2/2 S. 5 Erw. 2). Dem hielt der Beschwerdef?hrer beschwerdeweise entgegen, sein Einkommen 1998 w?rde gem?ss Gesamtarbeitsvertrag Fr. 5'900.-- im Monat, entsprechend Fr. 76'700.-- im Jahr betragen (Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 1). 5.2???? Beim Hinweis des Beschwerdef?hrers auf Regelungen des Gesamtarbeitsvertrags ist zu ber?cksichtigen, dass sich dieser ausschliesslich auf bestimmte j?hrliche Lohnerh?hungen bezieht und deshalb f?r die behauptete absolute H?he des resultierenden Einkommens, die von der vorherigen Einstufung abh?ngt, nicht massgebend ist. Auf den f?r den versicherten Verdienst ermittelten Betrag von Fr. 73'955.50 im Haupterwerb kann f?r die Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden, da darin auch Kinderzulagen und in geringem Umfang ?berstundenentsch?digungen enthalten sind. Hingegen kann auf den dieser Berechnung zugrunde gelegten im Jahr 1995 erzielten Monatslohn von Fr. 5'559.-- abgestellt werden, was Fr. 72'267.-- (Fr. 5'559.-- x 13) entspricht. Diesen Lohn - auch wenn er branchenbezogen an der obersten Grenze liegen mag (vgl. Urk. 2/12/114) - hat der Beschwerdef?hrer effektiv erzielt und es sind keine Anhaltspunkte daf?r ersichtlich, dass er ohne Gesundheitsschaden in Zukunft weniger verdient h?tte. Nicht zu ber?cksichtigen ist hingegen das Einkommen aus Nebenerwerb (Hauswartung) von auf ein Jahr umgerechnet Fr. 4'248.15, denn bei dieser erst seit September 1994 ausge?bten T?tigkeit (vgl. Urk. 2/12/109/3 S. 2) erscheint eine dauerhafte Fortsetzung im Sinne der Rechtsprechung (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 ff.) nicht als ?berwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. 5.3???? Das f?r das Jahr 1995 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 72'267.-- ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 5/2003 S.83 Tab. B10.2 lit. D) von 1,2 % (1996), 0,2 % (1997) und 0,8 % (1998) anzupassen, womit als Valideneinkommen im Jahr 1998 Fr. 73'867.-- (Fr. 72'267.-- x 1,012 x 1,002 x 1,008) resultiert.

6.?????? Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 1998 von Fr. 73'867.-- (vorstehend Erw. 5.3) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 1998 von Fr. 31'921.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'946.--, was einem Invalidit?tsgrad von 57 % entspricht. ???????? In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit dahin abzu?ndern, dass dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 % zusteht.

7.?????? Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung auszurichten, die beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. September 1999 dahin abge?ndert, dass dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 % zusteht. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andi Hoppler unter Beilage des Doppels von Urk. 32 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 33 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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