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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 UV.2002.00017

18. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,775 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Unfallkausalität

Volltext

UV.2002.00017

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 19. M?rz 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K?bler Kirchplatz 5, Postfach 318, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz/Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? P.___, geboren 1943, war seit 1987 bei der A.___ AG als Kranf?hrer besch?ftigt und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 4. November 1997 beim Sturz von einer Leiter eine Thorax-Nieren-H?ftkontusion links zuzog (Urk. 10/1-2). Die ?rztliche Behandlung wurde am 21. August 1998 abgeschlossen (Urk. 10/9). ???????? Am 20. August 2000 kollidierte der vom Versicherten gelenkte PW frontal mit einem entgegenkommenden Motorrad (Urk. 11/1-2). Die SUVA ?bernahm in der Folge die Behandlungskosten und richtete Taggelder aus. Diese Leistungen stellte sie mit Verf?gung vom 20. Juni 2001 auf Ende Juni 2001 ein (Urk. 11/33 = Urk. 3/3). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K?bler, Winterthur, am 26. Juli 2001 Einsprache (Urk. 11/38). Dem Krankenversicherer wurde die Verf?gung am 10. August 2001 zugestellt (Urk. 11/43), welcher auf eine Einsprache verzichtete (Urk. 11/45). Am 19. November 2001 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 11/47 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2001 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt K?bler, am 5. Februar 2002 Beschwerde und beantragte, dieser sei aus formellen Gr?nden aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abkl?rung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1-2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). ???????? Mit Verf?gung vom 5. Mai 2002 lehnte das Gericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2 oben), ab (Urk. 12). ???????? Mit Replik vom 4. Juli 2002 (Urk. 15) und Duplik vom 30. Juli 2002 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 31. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Vorab zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdef?hrers, der angefochtene Entscheid sei aus formellen Gr?nden aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). ???????? Zur Begr?ndung f?hrt der Beschwerdef?hrer an, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt, indem sie ihrer Begr?ndungspflicht nicht nachgekommen sei und sich in ihrem Entscheid mit den Vorbringen in der Einsprache nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 4.1). ???????? Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend ausgef?hrt, welchen Umfang die ihr obliegende Begr?ndungspflicht hat und inwiefern sie dieser nachgekommen ist (Urk. 9 S. 5 f. Ziff. 2). Darauf wird vollumf?nglich verwiesen. ???????? Der Antrag, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gr?nden aufzuheben, erweist sich somit als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

3. 3.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 3.2???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Einen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario, BGE 116 V 44 Erw. 2c). Der Anspruch auf Taggeld erlischt unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG). 3.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4. 4.1???? Strittig ist, ob die Verneinung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2001 zu Recht und insbesondere gest?tzt auf eine ausreichende Abkl?rung des Sachverhalts erfolgt ist, was der Beschwerdef?hrer bestreitet (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4.2.1-5). ???????? Zur Pr?fung dieser Frage ist n?her auf die vorhandenen - insbesondere medizinischen - Akten einzugehen. 4.2???? Anl?sslich des Unfalls vom 4. November 1997 (Leitersturz) zog sich der Beschwerdef?hrer eine Thorax-Nieren-H?ftkontusion links zu (Urk. 10/2). Die diesbez?gliche ?rztliche Behandlung wurde am 21. August 1998 abgeschlossen (Urk. 10/9). 4.3???? Am 20. M?rz 2000 wandte sich B.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, Winterthur, an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/11) und f?hrte aus, das Ereignis vom 4. November 1997 habe zu einem eigentlichen Knick bez?glich Gesundheit und Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers gef?hrt. Obwohl objektiv keine wesentlichen K?rpersch?digungen vorgelegen h?tten, sei die Arbeitsaufnahme verz?gert erfolgt. Anschliessend seien wiederholte k?rzere Arbeitsunf?higkeiten aufgetreten und der Beschwerdef?hrer habe nur noch die angestammte T?tigkeit als Kranf?hrer aus?ben und nicht mehr wie fr?her auch als allgemeiner Bauarbeiter eingesetzt werden k?nnen. ???????? Wenngleich sicherlich verschiedene somatische und psychosoziale Gr?nde eine Rolle spielten, so sei der Beschwerdef?hrer ?berzeugt, dass der Unfall vom November 1997 f?r den allgemein schlechten Zustand verantwortlich sei. Der Beschwerdef?hrer w?nsche deshalb eine Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin, was Dr. B.___ unterst?tze (Urk. 10/11 unten). 4.4???? Kreisarzt C.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, untersuchte den Beschwerdef?hrer am 6. April 2000 und f?hrte aus, die heute geklagten persistierenden Schmerzen im R?cken, im Leisten- und Ges?ssbereich k?nnten nicht auf das Unfallereignis zur?ckgef?hrt werden (Urk. 10/12 S. 2 f.). 4.5???? Am Sonntag 20. August 2000 kollidierte der vom Versicherten gelenkte PW frontal mit einem entgegenkommenden Motorrad (Urk. 11/1-2). Am Montag nahm der Beschwerdef?hrer gem?ss eigenen Angaben die Arbeit wieder auf und f?hlte sich bis am Donnerstag beschwerdefrei; dann traten Nacken-, R?cken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel auf (Urk. 11/6 S. 1 Mitte), und der Beschwerdef?hrer suchte am 26. August 2000 Dr. B.___ auf (Urk. 11/4 Ziff. 1). In seinem Bericht vom 22. September 2000 nannte Dr. B.___ als Befund ?nach schmerzfreiem Intervall Schmerzen distale HWS-Trapeziusmuskulatur bds., Beweglichkeit HWS voll, Endphasen-Schmerz / verspannt, R?ntgenbefund HWS: Fehlhaltung, keine oss?re L?sion? und diagnostizierte ein etwas unklares Halswirbels?ulen (HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 11/4 Ziff. 4-5). Eine Arbeitsunf?higkeit bestehe nicht, jedoch sei der Beschwerdef?hrer seit 1. September 2000 arbeitslos (Urk. 11/4 Ziff. 8). Im Unfallschein attestierte Dr. B.___ allerdings eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit 31. August 2000 (Urk. 11/5). 4.6???? Am 7. November 2000 untersuchte Kreisarzt D.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, den Beschwerdef?hrer (Urk. 11/10) und f?hrte aus, gut 11 Wochen nach dem Unfall finde sich klinisch noch eine leichte vertebrale Symptomatik am cervikothorakalen ?bergang und ?ber dem mittleren Sakrum. Nachweisbar seien sodann leichte Hinweise f?r eine gewisse muskul?re Problematik im linken Nacken- und Schulterbereich. Die Arbeitsf?higkeit betrage - angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit medizinisch-theoretisch festgelegt - 100 % f?r eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit ab 8. November 2000 (Urk. 11/10 S. 2 unten). Obwohl die Schwindelbeschwerden nach Angaben des Beschwerdef?hrers stark r?ckl?ufig seien, w?re es wohl von Vorteil, wenn dieser in n?chster Zeit keine Arbeit mit Sturzgef?hrdung aufn?hme (Urk. 11/10 S. 3 oben). 4.7???? Am 15. November 2000 wurde der Beschwerdef?hrer in der Rheumaklinik E.___ untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 16. November 2000 wurde ein Cervicolumbovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion im August 2000 und Status nach Arbeitsunfall mit R?cken- und Ges?sskontusion im November 1997 diagnostiziert (Urk. 11/14 S. 1 Mitte). Um einer Chronifizierung entgegen zu treten, werde eine aktive physiotherapeutische Behandlung empfohlen (Urk. 11/14 S. 2 unten). Bez?glich Arbeitsf?higkeit scheine eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit zu 100 % realisierbar (Urk. 11/14 S. 3 oben). 4.8???? Dr. B.___ berichtete am 22. Dezember 2000, der Beschwerdef?hrer habe als Kranf?hrer gearbeitet, wof?r er sich sehr gut eigne. Arbeiten auf dem Bauplatz hingegen k?nne er aus diversen k?rperlichen Gr?nden nicht mehr ?ber l?ngere Zeit ausf?hren. Er schildere glaubw?rdig, dass in der Krankabine mit dauernd inklinierter HWS starker Schwindel auftrete bis hin zum Erbrechen. Somit sei an eine Arbeitsf?higkeit nicht zu denken. Die vorgeschlagene leichte bis? mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit sei seines Erachtens unrealistisch (Urk. 11/16). ???????? Nach einer Verlaufskontrolle am 15. Januar 2001 in der Rheumaklinik E.___ wurde eine Medizinische Trainingstherapie bis l?ngstens Mai 2001 empfohlen (Urk. 11/17 S. 1 f. Ziff. 3d). Bei g?nstigem Therapieverlauf sei eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit realisierbar; bei ung?nstigem Therapieverlauf sei m?glicherweise von einer bleibenden Arbeitsunf?higkeit von 50 % auszugehen (Urk. 11/17 S. 2 Ziff. 4a). ???????? Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___ kam nach seiner Untersuchung vom 20. Februar 2001 zum Schluss, der gegenw?rtige Therapieansatz scheine ihm wenig erfolgversprechend, und veranlasste eine station?re Rehabilitation (Urk. 11/20 S. 3 Mitte). 4.9 4.9.1?? Vom 28. M?rz bis 2. Mai 2001 weilte der Beschwerdef?hrer in der Rehaklinik Bellikon, wor?ber F.___, Assistenz?rztin, und G.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, Leitender Arzt, am 30. Mai 2001 berichteten (Urk. 11/29). Sie stellten die folgenden funktionellen Diagnosen (Urk. 11/29 S. 1 f.): ???????? 1. ? Lumbovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont ????????????? mit ? bewegungs- und belastungsabh?ngigen Beschwerden lumbosacral ? Ausstrahlung der Symptomatik gluteal linksbetont ? keiner wesentlichen Lendenwirbels?ulen-Beweglichkeitseinschr?n-kung ? lokalisierter Klopfdolenz am lumbosacralen ?bergang ????????????? ohne ? Anhaltspunkte f?r eine radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik ???????? 2. ? Zervikocephales Schmerzsyndrom linksbetont ????????????? mit ? belastungs- und witterungsabh?ngigen Beschwerden linksseitig im Nacken- und im Hinterkopfbereich ? m?ssiggradiger schmerzhafter HWS-Beweglichkeitseinschr?nkung ? Missempfindungen (Einschlafgef?hl) am Hinterkopf, zeitweilig Brechreiz ? subjektiv allgemein eingeschr?nkte k?rperliche Leistungsf?higkeit ????????????? ohne ? Hinweise f?r eine radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik ????????????? bei ? Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20. August 2000. 4.9.2?? Dr. F.___ und Dr. G.___ f?hrten weiter aus, gem?ss Konsilium von H.___, FMH Neurologie, Leitender Arzt Neurorehabilitation, vom 9. April 2001 habe beim Leitersturz im November 1997 sicher keine milde traumatische Hirnverletzung stattgefunden; die heftigen persistierenden Schmerzen seien durch lokale Kontusionen im Beckenbereich und Kreuz bedingt. Beim neuen Unfall im August 2000 sei es m?glicherweise zu einer milden traumatischen Hirnverletzung gekommen, belegt durch die ausgepr?gte Schwierigkeit im fr?her v?llig intakten Gleichgewichtssystem. Die neurologische Untersuchung ergebe jedoch praktisch normale aktuelle Verh?ltnisse in detaillierten Gleichgewichtstests. Im ?brigen Status seien keine verwertbaren Anomalien feststellbar, die gefundenen Sensibilit?tsver?nderungen seien mit Wahrscheinlichkeit durch die Schmerzsymptomatik zu erkl?ren (Urk. 11/29 S. 2 Mitte). 4.9.3?? In ihrer Beurteilung f?hrten Dr. F.___ und Dr. G.___ aus, es bestehe ein unter station?rer physikalischer Therapie nicht wesentlich regredientes lumbovertebrales mehr als zervikocephales Schmerzsyndrom linksbetont, ohne wesentliche Lendenwirbels?ulen-Beweglichkeitseinschr?nkung, nur m?ssiggradiger HWS-Beweglichkeitseinschr?nkung, ohne Anhaltspunkte f?r eine radikul?re Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Eine psychosomatische Evaluation sei nicht eingeholt worden; eine Schmerzverarbeitungsst?rung sei nicht ausgeschlossen (Urk. 11/29 S. 4 Mitte). ???????? Das Heben und Tragen auch von leichten Lasten, speziell repetitiv und ?ber Schulterh?he, sei beschwerlich und limitiert. Das Einhalten von Zwangsposi-tionen mit nach vorn?ber geneigtem Oberk?rper sei schmerzhaft und eingeschr?nkt. Subjektiv best?nden Schwierigkeiten im Gleichgewichtssystem mit vegetativen Begleitsymptomen (?belkeit, Brechreiz). Aufgrund dieser Beschwerden sollte das Besteigen von Ger?sten oder Leitern vermieden werden (Urk. 11/29 S. 4 unten). ???????? Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Beschwerdef?hrer aktuell leichte bis mittelschwere T?tigkeiten ohne zeitliche Limitierung, wegen der subjektiven Schwindelproblematik ohne das Besteigen von Ger?sten oder Leitern, zumutbar (Urk. 11/29 S. 5 oben). 4.10?? Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer ab 4. Mai 2001 wiederum eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, dies laut Unfallschein jedenfalls bis 18. Dezember 2001 (Urk. 11/49). 4.11?? Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___ nahm am 15. Februar 2002 Stellung zur beantragten Kosten?bernahme (vgl. Urk. 11/50 = Urk. 10/14) f?r im Oktober/November 1998 (Urk. 11/52 = Urk. 10/15 = Urk. 3/4) und im Oktober 1999 (Urk. 11/51 = Urk. 10/16 = Urk. 3/5) absolvierte Badekuren und f?hrte aus, es h?tten keine unfallkausalen somatischen Verletzungen festgestellt werden k?nnen, die eine Badekur als zwingend indiziert gerechtfertigt h?tten (Urk. 11/54 = Urk. 10/18).

5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrer steht auf dem Standpunkt, es k?nne nicht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon abgestellt werden (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 4.2.2): Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Gleichgewichtsproblematik im Alltag auswirke, es habe nur eine einzige neurologische Untersuchung stattgefunden, und die Schlussfolgerungen des Neurologen zur Arbeitsf?higkeit seien nicht bekannt (Urk. 1 S. 11 Mitte). Sodann leide er seit dem Unfall von 1997 an Lendenschmerzen. Zwischen der Beurteilung damaliger und aktueller? R?ntgenbilder best?nden Unterschiede, auf die im Austrittsbericht der Rehaklink Bellikon nicht eingegangen werde (Urk. 1 S. 11 unten). M?glicherweise seien die Beschwerden im Sakrum-/Lendenbereich auf den Sturz von 1997 zur?ckzuf?hren (Urk. 1 S. 12). Vor dem Unfall vom 20. August 2000 habe kein zervikocephales Schmerzsyndrom bestanden (Urk. 1 S. 12 unten Ziff. 4.2.3). Seit dem Unfall vom 20. August 2000 l?gen die f?r ein Schleudertrauma oder einen ?quivalenten Verletzungsmechanismus typischen Beschwerden vor, auch wenn diese erst zirka 96 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien (Urk. 1 S. 13). 5.2???? Bez?glich der neurologischen Abkl?rungen ist darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der sogenannten Gleichgewichtsproblematik sehr wohl in die Beurteilung einbezogen wurde, wurde doch bei der Zumutbarkeit leidensangepasster T?tigkeiten ausdr?cklich das Besteigen von Leitern oder Ger?sten ausgeschlossen (Urk. 11/29 S. 5 oben). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass eine neurologische Untersuchung nicht wiederholt durchgef?hrt wurde, als Mangel zu erachten w?re. Zur Frage der Arbeitsf?higkeit schliesslich hatte der konsiliarisch beigezogene Neurologe keine Veranlassung, Stellung zu nehmen, weil er keine verwertbaren Anomalien festgestellt hatte (Urk. 11/29 S. 2 Mitte). 5.3???? Die These des Beschwerdef?hrers, die Beschwerden im Sakrum-/Lendenbereich seien m?glicherweise auf den Leitersturz vom November 1997 zur?ckzuf?hren, st?tzt sich ausschliesslich auf seine eigene Interpretation verschiedener R?ntgenbefunde. ???????? Inwiefern solche vom Beschwerdef?hrer selber angestellte ?berlegungen geeignet erscheinen k?nnten, die behauptete Mangelhaftigkeit der medizinischen Beurteilung zu belegen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erscheinen sie geeignet, die fachmedizinischen Darlegungen inhaltlich in Frage zu stellen und von deren Schlussfolgerungen abzuweichen. 5.4???? Die weiteren Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers betreffen nicht die behauptete Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Abkl?rungen, sondern die materielle Frage der Unfallkausalit?t einzelner Beschwerden. Auf sie ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. ????????

Nach dem Gesagten erweist sich die Behauptung des Beschwerdef?hrers, die Beschwerdegegnerin habe sich auf mangelhafte medizinische Abkl?rungen gest?tzt, als unbegr?ndet (vorstehend Erw. 5.2-3). Es ist vielmehr festzuhalten, dass die herangezogenen fach?rztlichen Stellungnahmen den praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 3.3) vollumf?nglich gen?gen. ???????? Der Antrag, die Sache zur Vornahme weiterer Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, ist somit abzuweisen.

6. 6.1???? Es bleibt zu pr?fen, ob die per 30. Juni 2001 vorgenommene Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen materiell richtig ist. 6.2???? Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. Mai 2001 wurde ausgef?hrt, es bestehe ein lumbovertebrales mehr als zervikocephales Schmerzsyndrom linksbetont, das unter station?rer physikalischer Therapie nicht wesentlich regredient geworden sei (Urk. 11/29 S. 4 Mitte). 6.3???? Nach dem Unfall vom November 1997 wurde dem Beschwerdef?hrer ab 1. April 1998 eine volle Arbeitsf?higkeit attestiert (Urk. 10/6 S. 2 unten) und die medizinische Behandlung wurde am 21. August 1998 abgeschlossen (Urk. 10/9). ???????? Nach dem Unfall vom August 2000 wurde dem Beschwerdef?hrer seit November 2000 wiederholt und ?bereinstimmend eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeiten attestiert (Urk. 11/10 S. 2 unten, Urk. 11/14 S. 3 oben, Urk. 11/29 S. 5 oben). Einzig die (zweite) Einsch?tzung durch die Rheumaklinik E.___ vom Januar 2001 war mit dem Vorbehalt eines erfolgreichen Therapieverlaufes verbunden (Urk. 11/17 S. 2 Ziff. 4a), und der Hausarzt Dr. B.___ attestierte durchwegs eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (vgl. Urk. 11/49). ???????? Auf die Einsch?tzung durch die Rheumaklinik E.___ vom Januar 2001 ist deshalb nicht abzustellen, weil Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___ im Februar 2001 anstelle des damals verfolgten Therapieansatzes eine station?re Therapie veranlasste (Urk. 11/20 S. 3 Mitte). Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 30. Mai 2001 erfolgte nach Durchf?hrung dieser station?ren Therapie und ist deshalb aktueller und aussagekr?ftiger als jene vom Januar 2001, so dass auf sie abzustellen ist. ???????? Hausarzt Dr. B.___ schliesslich wies im M?rz 2000 die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer nicht mehr wie fr?her auch als Bauarbeiter, sondern nur noch ausschliesslich als Kranf?hrer t?tig sein k?nne, wobei sicherlich verschiedene somatische und psychosoziale Gr?nde eine Rolle spielten (Urk. 10/11). Im August 2000 ereignete sich sodann der Verkehrsunfall, und im Dezember 2000 f?hrte Dr. B.___ aus, der Beschwerdef?hrer k?nne auch als Kranf?hrer nicht mehr arbeiten; an eine Arbeitsf?higkeit sei nicht zu denken. Die vorgeschlagene leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit sei seines Erachtens ?unrealistisch? (Urk. 11/16). Hinsichtlich der angestammten T?tigkeit als Kranf?hrer stimmt die Einsch?tzung durch Dr. B.___ mit allen andern insofern ?berein, als diesbez?glich keine Arbeitsf?higkeit mehr angenommen wurde. Die in allen ?brigen Beurteilungen attestierte volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeiten hingegen bezeichnete Dr. B.___ lediglich als ?unrealistisch?, was mangels einer n?heren medizinischen Begr?ndung nur dahingehend verstanden werden kann, dass damit biographische und konjunkturelle Einschr?nkungen angesprochen wurden. Die Beurteilung ist als haus?rztliche durchaus nachvollziehbar; nicht nachvollziehbar - und auch nicht n?her begr?ndet - ist sie jedoch insoweit, als sie auch leidensangepasste T?tigkeiten ausschliessen und dies erst noch auf einen der Unf?lle zur?ckf?hren sollte. Vor diesem Hintergrund ist zwar verst?ndlich, dass Dr. B.___ dem Beschwerdef?hrer eine volle Arbeitsunf?higkeit attestierte; begr?nden l?sst sich eine solche aber nur bezogen auf die angestammte T?tigkeit. 6.4???? Im Austrittsbericht betreffend den Aufenthalt vom 28. M?rz bis 2. Mai 2001 in der Rehaklinik Bellikon wurde festgehalten, dass die vorhandenen Beschwerden weitgehend therapieresistent seien (vorstehend Erw. 6.2). Damit ist das Kriterium, dass von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Bes-serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vorstehend Erw. 3.2), erf?llt und die Befristung der Kosten?bernahme f?r die Heilbehandlung per 30. Juni 2001 erweist sich als rechtens. 6.5???? Eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeiten ohne Besteigen von Ger?sten oder Leitern wurde dem Beschwerdef?hrer seit November 2000 attestiert (vorstehend Erw. 6.3). ???????? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, es h?tte ihm eine gewisse Anpassungszeit einger?umt werden m?ssen, da sich die attestierte Arbeitsf?higkeit nicht auf die angestammte T?tigkeit als Kranf?hrer, sondern (lediglich) auf leidensangepasste andere T?tigkeiten bezog (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 4.2.5). ???????? Kreisarzt-Stellvertreter Dr. D.___ attestierte am 7. November 2000 eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit ab 8. November 2000, unter Vermeidung von Arbeiten mit Sturzgef?hrdung (Urk. 11/10 S. 2 f.), ebenso die ?rzte der Rheumaklinik E.___ am 16. November 2000 (Urk. 11/14 S. 3 oben). Am 22. Dezember 2000 f?hrte Dr. B.___ aus, die T?tigkeit als Kranf?hrer komme nicht mehr in Frage (Urk. 11/16). ???????? Der Beschwerdef?hrer, seit September 2000 arbeitslos, war somit seit November 2000 dar?ber im Bilde, dass eine T?tigkeit als Kranf?hrer f?r ihn nicht mehr in Frage k?me. Dies wird auch durch den Umstand best?tigt, dass er im November 2000 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt, bei welcher per 8. November 2000 eine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug er?ffnet worden war (Urk. 16/1), er sich mithin im Rahmen der Arbeitslosenversicherung im Monat November 2000 dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verf?gung gestellt hat. Diese hat ihre Leistungen sodann wieder eingestellt, und zwar, wenn man der Darstellung des Beschwerdef?hrers folgt (Urk. 1 S. 6 Mitte, Urk. 15 S. 2), gest?tzt auf die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. B.___. Dessen Einsch?tzung vermag jedoch an der Feststellung einer vollen Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeiten ohne Besteigen von Ger?sten oder Leitern ab November 2000, wie bereits dargelegt (vorstehend Erw. 6.3), nichts zu ?ndern. ???????? Somit ist von einer beruflichen Neuorientierung des Beschwerdef?hrers ab November 2000 auszugehen. Dieser Zeitpunkt liegt rund acht Monate vor jenem der Leistungseinstellung. Es erscheint als zumutbar, vom Beschwerdef?hrer im Verlauf dieser Zeitspanne die Umstellung auf eine Arbeit aus dem Spektrum der leidensangepassten T?tigkeiten zu verlangen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage Z?rich, 2003, S. 114 ff., sowie RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92). ???????? Vor diesem Hintergrund bestand f?r die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung oder Verpflichtung, statt der am 20. Juni 2001 per 30. Juni 2001 verf?gten Einstellung der Taggeldleistungen noch eine weitere Anpassungszeit einzur?umen. ???????? Dies f?hrt zur Feststellung, dass die Leistungseinstellung per 30. Juni 2001 nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt. ???????? Mit dem Beschwerdef?hrer ist schliesslich festzuhalten, dass allf?llige andere Leistungen vorliegend nicht zu beurteilen sind (Urk. 1 S. 15 Ziff. 4.2.6). Damit er?brigt sich ein Eingehen auf Ausf?hrungen, welche sich nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen f?r Heilkosten?bernahme und Taggelder beziehen (vgl. vorstehend Erw. 5.1 und 5.4).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan K?bler - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Krankenkasse KGW, (Vers. Nr. Z.), Schaffhauserstr. 61, Postfach, 8410 Winterthur 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00017 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 UV.2002.00017 — Swissrulings