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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.02.2003 UV.2002.00011

11. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,121 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Abklärungsbedarf betr. Schlaganfall als Spätfolge. Verweigerung der Prozessentschädigung, da Spätfolge im Verwaltungsverfahren nicht gemeldet

Volltext

UV.2002.00011

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Condamin

Urteil vom 12. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Die 1940 geborene A.___ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 28. November 1992 bei einem Autounfall eine Pillon-Tibialmehrfragmentenfraktur links mit Fraktur des Metatarsale II erlitt (Urk. 9/1-15). Es entstand eine m?ssige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Mittelfussbereich (Urk. 9/18-33), weshalb die SUVA der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. April 1997 (Urk. 9/43) eine auf einer 25%igen Integrit?tseinbusse beruhende Integrit?tsentsch?digung zusprach, die unter Ber?cksichtigung der am 17. Februar 1993 verf?gten 10%igen Leistungsk?rzung wegen Grobfahrl?ssigkeit (Urk. 9/10) auf Fr. 21'870.-- festgesetzt wurde. ???????? Nachdem A.___ an einem Herzleiden erkrankt war, deshalb ihre Arbeit bei der B.___ AG Ende Juli 1996 hatte aufgeben m?ssen (Urk. 9/59) und danach noch einige Monate als ?bersetzerin und Schreibkraft t?tig gewesen war, verf?gte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, am 9. April 1999 mit Wirkung ab 1. Juli 1997 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 9/55-58, 9/86). Die SUVA ihrerseits sprach der Versicherten in Ab?nderung ihrer Verf?gung vom 9. Mai 2000 (Urk. 9/90) und unter Ber?cksichtigung der 10%igen Leistungsk?rzung mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/96) f?r die Restfolgen des Unfalls mit Beginn ab 1. August 1996 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 35 % beruhende Invalidenrente zu. ???????? Am 13. Oktober 2000 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Versicherten um Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung (Urk. 9/100), was von der SUVA mit Schreiben vom 17. November 2000 (Urk. 9/101) abschl?gig beantwortet wurde. Mit formeller Verf?gung vom 3. September 2001 (Urk. 9/113) lehnte die SUVA aufgrund des Gesuchs vom 2. M?rz 2001 (Urk. 9/103) eine Erh?hung der Invalidenrente ab. Die dagegen gerichtete Einsprache mit den Antr?gen um Erh?hung von Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung wurde am 18. Januar 2002 abgewiesen (Urk. 2). 2.?????? Am 23. Januar 2002 erhob Rechtsanwalt Dr. Ilg namens der Versicherten Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben. 2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Frau A.___infolge des unfallversursachten Stauungssyndroms im Sommer 2001 einen Schlaganfall erlitten hat, seither ?berhaupt nicht mehr gehen kann und seither im Rollstuhl sitzen muss. 3. Es sei das Verfahren zu erg?nzender Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. 4. Es sei eine gutachterliche Neubeurteilung in einem Referenzzentrum mit orthop?discher und internistischer Abteilung einzuholen. 5. Es sei der Beschwerdef?hrerin neu eine Invalidenrente f?r eine 50 - 100prozentige Erwerbsunf?higkeit zuzusprechen. 6. Es sei eine Integrit?tsentsch?digung von 30 - 50 % zuzusprechen. 7. Es sei der Beschwerdef?hrer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen. 8. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der SUVA." ???????? Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 10. April 2002 (Urk. 9) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde am 15. April 2002 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Nach Eingang der Replik vom 17. Mai 2002, mit der am Rechtsbegehren festgehalten wurde, wies das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2002 (Urk. 15) die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessf?hrung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Nach Eingang der Duplik vom 7. August 2002 mit dem nochmaligen Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel am 14. August 2002 geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und der ihm zugrunde liegenden Verf?gung vom 3. September 2001 (Urk. 9/113) bildet ausschliesslich die Frage der Revision der der Beschwerdef?hrerin nach Auftreten des Stauungssyndroms mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 zugesprochenen Invalidenrente. Soweit mit der Beschwerde eine Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 2.3 R?ckf?lle und Sp?tfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbest?nde dar (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 72, S. 152 mit Hinweisen). ???????? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, UVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgem?ss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grunds?tzen, die sinngem?ss auch bez?glich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).??? Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI-Praxis 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR-Rechtsprechung 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.4???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererw?gung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf?gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k?nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 3. 3.1???? Bei der Rentenzusprechung war die SUVA gem?ss Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/96) davon ausgegangen, dass die 100%ige Arbeitsunf?higkeit in erster Linie durch das Herzleiden bewirkt werde, dieses aber ebensowenig wie die R?ckenbeschwerden mangels Unfallkausalit?t bei der Invalidit?tsbemessung ber?cksichtigt werden k?nne. Dabei st?tzte sie sich auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 4. Januar 2000 (Urk. 9/64), der unter Ber?cksichtigung der Arthrosen im oberen und unteren linken Sprunggelenk sowie aufgrund der chronischen ven?sen Insuffizienz bei wahrscheinlicher abgelaufener tiefer Unterschenkel-Phlebothrombose nur noch eine sitzende T?tigkeit f?r zumutbar erachtete, sowie auf die Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 12. Juli 2000 (Urk. 9/95), der wegen der durch das Stauungssyndrom bedingten Notwendigkeit, zwischendurch das linke Bein hochzulagern und durchzubewegen, eine zus?tzlich Rendementseinbusse von 10 bis 15 % zugestand. 3.2???? Eine eigentliche, nach dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/96) eingetretene gesundheitliche Verschlechterung wurde von der Beschwerdef?hrerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides nicht geltend gemacht. Die aus der Zeit nach der Rentenzusprechung stammenden Arztberichte enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte f?r eine erhebliche Zunahme der am linken Unterschenkel und Fuss bestehenden Gesundheitsst?rungen. Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Gef?sskrankheiten, f?hrte im Bericht vom 8. Februar 2001 (Urk. 9/5) jedenfalls keine andern Diagnosen an als im fr?heren Bericht vom 1. M?rz 2000 (Urk. 9/104). Soweit Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, der auf Prof. E.___s Anregung hin beigezogen worden war, im Bericht vom 26. April 2001 (Urk. 9/106) mit der der Rentenbemessung zugrunde gelegten Invalidit?t von 35 % nur die orthop?dischen Aspekte als abgegolten betrachtet und der Beschwerdef?hrerin - offenbar aus rein medizinisch-theoretischen ?berlegungen - f?r das schwere arthrogene Stauungssyndrom eine separate theoretische Invalidit?t zuerkennen will, so kommt dieser Meinungs?usserung h?chstens der Stellenwert einer unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten irrelevanten neuen Beurteilung des im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes zu, wurde dem Stauungssyndrom doch, wie Dr. D.___s Bericht (Urk. 9/95) belegt, bereits bei der Rentenzusprechung Rechnung getragen. 3.3???? Als einziger Revisionsgrund f?llt die im Beschwerdeverfahren erstmals angef?hrte Tatsache in Betracht, dass die Versicherte im Sommer 2001 einen Schlaganfall erlitt und seit August 2001 gel?hmt ist (Urk. 1 S. 5). Dies vor allem dann, wenn sich die Behauptung, dieser Gesundheitsschaden sei auf das unfallbedingte Stauungssyndrom zur?ckzuf?hren und stelle somit eine Sp?tfolge des Unfalles dar, als medizinisch zutreffend erweisen w?rde. Die SUVA, die einen derartigen Zusammenhang nicht von vornherein ausschliesst (Urk. 9 S. 5 f., Urk. 18 S. 3), konnte dazu keine Abkl?rungen vornehmen, da sie seitens der Beschwerdef?hrerin weder vor Verf?gungserlass noch im Einspracheverfahren ?ber die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes informiert worden war. Folglich besteht bez?glich der Frage einer allf?lligen Rentenrevision ein zus?tzlicher Abkl?rungsbedarf. Die Sache ist daher an die SUVA zur?ckzuweisen, damit sie die Frage der Unfallkausalit?t des Schlaganfalles vom Sommer 2001 n?her untersuche. ???????? Entgegen der Auffassung der SUVA (Urk. 8 S. 5) entbindet die unterbliebene Meldung sie nicht von weiteren Abkl?rungen und ist sie deswegen auch nicht zur v?lligen Verweigerung zus?tzlicher Geldleistungen berechtigt. Die Folgen einer allenfalls unentschuldbar vers?umten Meldung richten sich vielmehr nach Art. 46 Abs. 1 UVG, der bei dadurch verursachten zus?tzlichen Umtrieben nur einen zeitlich begrenzten und nur einen teilweisen Leistungsentzug vorsieht. 4.?????? Dieser Verfahrensausgang kommt zwar einem formellen Obsiegen der Beschwerdef?hrerin gleich (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), bei dem die unterliegende Beschwerdegegnerin an sich gem?ss ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entsch?digungspflichtig w?rde. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass ausschliesslich bez?glich des Schlaganfalls, den die Beschwerdef?hrerin im Sommer 2001 erlitt, noch ein Abkl?rungsbedarf besteht, die Beschwerdegegnerin jedoch gar keine Gelegenheit hatte, dieser gesundheitlichen Verschlechterung im Verwaltungsverfahren Rechnung zu tragen, wurde sie davon doch weder vor der Verf?gung vom 3. September 2001 noch in der Einsprache vom 26. September 2001 (Urk. 9/114) oder in der Stellungnahme vom 20. November 2001 (Urk. 9/119) in Kenntnis gesetzt. Insofern erweisen sich die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Vertretungskosten als unn?tig. Gem?ss ? 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen hat die Beschwerdef?hrerin daher keinen Anspruch auf eine Prozessentsch?digung.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber eine Revision der laufenden Invalidenrente neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Es wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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