UV.2002.00004
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Dall'O
Urteil vom 18. Juni 2003 in Sachen V.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rolf Hofmann c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsb?ro Beethovenstrasse 24, 8002 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt: 1. 1.1???? V.___, geboren 1960, arbeitete von 1989 bis 31. Dezember 1998 als Hilfschauffeur bei der A.___ AG, "___", und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 12/1, Urk. 12/68). Gem?ss Unfallmeldung vom 31. Dezember 1997 erlitt der Versicherte in den Ferien am 17. Dezember 1996 einen Autounfall in Ungarn, bei dem er sich eine Rippenfraktur und eine Distorsion der Halswirbels?ule zuzog (Urk. 12/1-2). Der Versicherte hatte bereits im November 1995 einen Auffahrunfall erlitten (Unfallmeldung nicht in den Akten, vgl. aber Urk. 12/101 S. 2, Urk. 12/34). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden ?rzten (Urk. 12/3-4, Urk. 12/6, Urk. 12/8-9a, Urk. 12/14, Urk. 12/25, Urk. 12/30-31, Urk. 12/33, Urk. 12/40, Urk. 12/42, Urk. 12/45, Urk. 12/47, Urk. 12/50, Urk. 12/54, Urk. 12/58, Urk. 12/62-63, Urk. 12/65, Urk. 12/109), Berichte der kreis?rztlichen Untersuchungen (Urk. 12/18, Urk. 12/34, Urk. 12/66) und eine ?rztliche Beurteilung ihrer internen Abteilung Unfallmedizin (Urk. 12/78) ein. 2.2???? Am 27. Januar 1999 erging die Verf?gung, mit der die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Januar 1999 definitiv einstellte, da aufgrund der vorliegenden ?rztlichen Beurteilungen keine erheblichen, rein organisch behandlungsbed?ftige Unfallfolgen mehr vorl?gen und die psychischen Beschwerden auf unfallfremde Ursachen zur?ckzuf?hren seien (Urk. 12/79). Nach der am 28. Januar 1999 erhobenen Einsprache (Urk. 12/80) zog die SUVA das medizinische Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie (Urk. 12/101), das im Auftrag der Z?rich Versicherungen erstellt worden war, bei sowie liess ein neurologisches Gutachten beim Universit?tsspital Z?rich (USZ), Neurologische Poliklinik (Urk. 12/105), ein medizinisches Gutachten bei der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist (Urk. 12/106) sowie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/117), erstellen. Mit Verf?gung vom 28. August 2001 stellte die SUVA einen Invalidit?tsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine dem entsprechende Invalidenrente und eine einer festgestellten Integrit?tseinbusse von 10 % entsprechende Integrit?tsentsch?digung f?r den Unfall von 12. November 1995 von Fr. 9'720.-- sowie eine einer festgestellten Integrit?tseinbusse von 20 % entsprechende Integrit?tsentsch?digung f?r den Unfall vom 17. Dezember 1996 von Fr. 19'440.-- zu (Urk. 12/128). Die durch den Versicherten, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsb?ro, Z?rich, am 31. August 2001 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/132) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2001 abgewiesen (Urk. 12/137 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rolf Hofmann, mit Eingabe vom 10. Januar 2002 Beschwerde mit den folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I):
"1. Die Verf?gungen der SUVA vom 28. August 2001 sowie der Einsprache-Entscheid der SUVA i.S. V.___ vom 05. Dezember 2001 seien aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer sei eine Integrit?tsentsch?digung nach Massgabe der in den SUVA-Akten vorhandenen Gutachten zuzusprechen und unter Ber?cksichtigung der noch fehlenden Abkl?rung bez?glich dem Schwindel nach SUVA-Tabelle 14. Es seien die unbezahlten notwendigen Heilmassnahmen zu tragen. Des Weitern sei der Rentenbeginn auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung der zur Beurteilung massgeblichen Gutachten respektive der noch n?tigen Behandlungen und Abkl?rungen festzulegen. 2. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
???????? Mit Verf?gung vom 18. Januar wurde der betroffene Krankenversicherer vom Verfahren in Kenntnis gesetzt, dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 6-8). Mit Beschwerdeantwort vom 6. M?rz 2002 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem die Parteien in ihrer Replik vom 21. M?rz 2002 (Urk. 14) und Duplik vom 17. April 2002 (Urk. 19) an ihren Antr?gen festgehalten hatten, wurde mit Verf?gung vom 22. April 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 4. November 2002 reichte der Versicherte einen audio-neurootologischen Bericht zu den Akten (Urk. 21-22/1). Dazu nahm die SUVA am 2. Dezember 2002 Stellung (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3???? Soweit der Beschwerdef?hrer die ?bernahme von Heilungskosten f?r den Rehabilitationsaufenthalt in Montenegro im Jahr 2001 beantragt (Urk. 1 S. 6), kann mangels Anfechtungsgegenstand darauf nicht eingetreten werden, da die Beschwerdegegnerin sich weder in der Verf?gung vom 28. August 2001 (Urk. 12/128) noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ?ber die konkrete Behandlung ge?ussert hat. Demnach wird die Beschwerdegegnerin vorerst ?ber die Kosten?bernahme verf?gen. 1.4???? Was sodann den Einwand der Beschwerdegegnerin anbelangt, der Beschwerdef?hrer sei durch die Tatsache, dass ihm einerseits eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunf?higkeit von 100 % zugesprochen und weitere Heilbehandlungen, soweit notwendig, zugesichert worden seien, nicht mehr beschwert, weshalb ihm ein diesbez?gliches Rechtsschutzinteresse f?r die Anfechtung des Einspracheentscheides fehle (Urk. 11 S. 4 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass die Kosten?bernahme von Heilbehandlungen vor Festsetzung der Invalidenrente (Art. 10 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG) und nach Festsetzung der Invalidenrente (Art. 21 UVG) unterschiedlich geregelt sind. Sodann fallen mit Rentenbeginn auch die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich beansprucht der Beschwerdef?hrer eine h?here Integrit?tsentsch?digung. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer ein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde hat.
2. 2.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 g?ltig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2???? Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung ?ber, wenn der Unfall eine Invalidit?t im Sinne von Art. 18 UVG hinterl?sst (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). 2.3???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3). ???????? Die Entsch?digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ?rztlichen Behandlung gew?hrt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist vorerst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, von weiteren ?rztlichen Behandlungen k?nne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers mehr erwartet werden und deshalb den Rentenbeginn auf den 1. Februar 1999 festgelegt hat. 3.2???? Der Beschwerdef?hrer erlitt anl?sslich eines Autounfalls am 12. November 1995 ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule (Urk. 12/25 S. 4, Urk. 12/66 S. 1) sowie bei einem Autounfall in Ungarn am 17. Dezember 1996 eine Gehirnersch?tterung, ein schweres Distorsionstrauma der Halswirbels?ule mit Fraktur von Halswirbelk?rper 2 sowie eine Thoraxkontusion links mit Rippenserienfrakturen und sekund?rem H?mato-Pneumothorax (Urk. 12/1-2, Urk. 12/8 S. 1). Zuerst wurde der Beschwerdef?hrer in Ungarn behandelt (Urk. 12/4). Die weitere Behandlung in der Schweiz erfolgte durch den Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, wobei der Beschwerdef?hrer vom 13. bis 17. Januar 1997 im Spital Uster hospitalisiert war (Urk. 12/6). Auf Empfehlung von Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Neurologie FMH, folgte vom 29. Mai bis 19. Juni 1997 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach (Urk. 12/8, Urk. 12/12, Urk. 12/25). Seit dem Unfall wurde eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 12/2 Ziff. 8, Urk. 12/34 S. 3, Urk. 12/47 Ziff. 4a, Urk. 12/58 Ziff. 4a, Urk. 12/65). 3.3???? SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ untersuchte den Beschwerdef?hrer am 28. September 1998 abschliessend und stellte in seinem Bericht gleichen Datums fest, dass die Rehabilitation nach dem ersten Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule unauff?llig gewesen sei. Vom zweiten Unfall mit schwererem Schleudertrauma der Halswirbels?ule habe sich der Beschwerdef?hrer nicht mehr erholt; der Verlauf sei ?usserst schleppend und die Beschwerden nach unz?hligen Therapiebem?hungen und Konsultationen bei verschiedensten Spezialisten unver?ndert. Seit dem zweiten Unfall werde dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert. Von weiteren Behandlungsmassnahmen k?nne zur Zeit keine Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Physiotherapie sowie gelegentlich ein Kuraufenthalt k?nnten n?tig sein, um den Gesundheitszustand zu erhalten. Was die Zumutbarkeit einer Arbeitst?tigkeit anbelange, sch?tze er die Einschr?nkung beim Heben und Tragen auf f?nf bis zehn Kilo, wobei die Haltung weder im Sitzen noch im Stehen vorn?ber geneigt sein sollte und auch l?ngerdauernde sitzende oder stehende Haltungen zu vermeiden seien. In einer den Unfallfolgen angepassten T?tigkeit erachte er den Beschwerdef?hrer f?r halbtags arbeitsf?hig (Urk. 12/66 S. 2). 3.4???? Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom SUVA ?rzteteam Unfallmedizin, hielt in seinem Bericht vom 21. Januar 1999 fest, die Unfallverletzungen vom 17. Dezember 1996 seien nicht schwer gewesen, da keine vitale Gef?hrdung bestanden habe. Die Behandlungen in Ungarn seien optimal und korrekt erfolgt und es seien auch keine Komplikationen aufgetreten. Es gebe keine Anhaltspunkte f?r einen dauernden organischen Hirnschaden, und neurologische Ausf?lle habe auch Dr. E.___ nicht feststellen k?nnen. W?hrend des Rehabilitationsaufenthalts in Zurzach sei eine starke psychische Reaktion sowie eine subjektiv ausgepr?gte Schmerzproblematik mit Generalisierungstendenz ohne entsprechendes somatisches Korrelat aufgefallen. Die sekund?ren lumbalen Beschwerden bei Fehlhaltung seien unfallfremd und die Lendenwirbels?ule sei anl?sslich des Unfalls nicht verletzt worden. Die kreis?rztliche Beurteilung vom 28. September 1998 sei ganzheitlich erfolgt und habe lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers beruht. Eine eindeutige Pathologie habe auch der Kreisarzt klinisch nicht feststellen k?nnen. Die Druckdolenzen und Einschr?nkungen bez?glich Inklination und Reklination der Halswirbels?ule seien aufgrund ihrer Abh?ngigkeit von der Kooperation nur pseudo-objektiv. Einen anatomischen Grund f?r eine verminderte Halswirbels?ulenbeweglichkeit gebe es nicht. Auf k?rperlicher Ebene hinterlasse auch der Unfall vom 17. Dezember 1996 keine relevanten Folgen. Unter Abstraktion von den psychosomatischen Beschwerden sei der Beschwerdef?hrer weiterhin voll arbeitsf?hig (Urk. 12/78). 3.5???? In seinem am 29. Februar 2000 erstellten Gutachten stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 12/101 S 21 und S. 23 Ziff. 4):
"a) Unfallbedingte Hauptdiagnosen: 1. Chronifizierte Belastungsintoleranz der Halswirbels?ule mit cranio-cerviko-brachialem Schmerzsyndrom bei Zustand nach indirektem Distorsionstrauma der Halswirbels?ule mit geringer apikaler Stauchungsfraktur HWK 5 am 12.11.1995 2. Funktionsrelevante tridimensionale Bewegungseinschr?nkung der Halswirbels?ule mit cranio-cerviko-brachialer Belastungsintoleranz nach direktem Distorsionstrauma der Halswirbels?ule mit C2-Basisfraktur links und schwerer Commotio cerebri am 17.12.1996 3. Neuropsychologische Leistungsdefizite nach schwerer Commotio cerebri am 17.12.1996 4. Geringe Pleurodynie links bei Status nach Rippenserienfraktur V-IX links mit Lungenkontusion und konsekutivem H?matopneumothorax links am 17.12.1996 b) Unfallfremde Nebendiagnosen 1. Degenerative Discopathie L3-S1 mit Osteochondrose L3/4 und kleiner, neurokompressiv kaum relevanter Discushernie L4/5 links, Spondylarthrose L5/S1 2. Status nach offenem Mehrfacheingriff Knie links bei Meniscopathie"
Dr. B.___ berichtete, aus gutachterlicher Sicht ergebe sich das Bild eines bei negativem Vorzustand durch zwei Unfallereignisse kumulativ bedingten Beschwerdekomplexes mit resultierend erheblich invalidisierender Funktionsst?rung der Halswirbels?ule. Bei Eintreten des zweiten Unfallereignisses seien die Folgen des ersten Unfalles noch nicht ausgeheilt gewesen. Da beim zweiten Unfall neben der separat zu beurteilenden Thoraxverletzung auch die Halswirbels?ule erneut gesch?digt worden sei, sei zur Bemessung des zus?tzlich entstandenen Schadens der Vorzustand zum Zeitpunkt des zweiten Unfallereignisses massgebend. Der zweite Unfall habe eine noch nicht ausgeheilte Halswirbels?ule betroffen, deren vorbestehende Restsch?digung erst das Ausmass der beim zweiten Unfall am selben Organ eingetretenen Sch?digung und Funktionsst?rung im resultierenden Ausmass erm?glicht habe und miterkl?re. Der zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls vorgegebene Funktionszustand wirke auf Dauer als Basishypothek mit den Auswirkungen des zweiten Unfalls nach und k?nne aus dem resultierenden Zustandsbild medizinisch bis zu dessen allf?llig vollst?ndigem Ausheilen anteilm?ssig nicht weggedacht werden. Die durch das zweite Unfallereignis im Bereich der Halswirbels?ule nach C2-Fraktur und l?ngerdauernder Kragenfixation eingetretene, tridimensionale Funktionseinschr?nkung sei durch alle klinisch beurteilenden ?rzte, inklusive Unfall?rzte, Hausarzt, Neurologe und Gutachter in analoger Weise festgestellt und beschrieben worden und k?nne aus medizinischer Erfahrung nicht mit einer - psychiatrischerseits in Bellikon bereits verneinten - Depression plausibel erkl?rt werden. Aufgrund des Dokumentationsverlaufs und der klinischen Plausibilit?t stehe die Beurteilung durch den Arzt der Unfallabteilung der SUVA in diametralem Widerspruch zur medizinischen Alltagserfahrung. Nach dem zweiten Unfallereignis sei der Beschwerdef?hrer in Zurzach einer neuropsychologischen Leistungspr?fung unterzogen worden, die mittelschwere kognitive Minderleistungen und verbale Ged?chtnisst?rungen best?tigt habe. Diese Dimension sei aus gutachterlicher Sicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit einer beim zweiten Unfall erlittenen schweren Gehirnersch?tterung mit retro- und anterograder Amnesie zuzuordnen, im Sinne einer leichten hirnorganischen Sch?digung. Dass die neurologischen Untersuchungsparameter mit Gef?ssdoppler und sp?ter auch die Kernspintomographie keine direkte messbare strukturelle Sch?digung ergeben h?tten, sei f?r die funktionell hirnorganische Sch?digung keineswegs atypisch (Urk. 12/101 S. 21 f). Dr. B.___ erkl?rte, aus gutachterlicher Sicht sei der Endzustand im heutigen Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall als noch nicht erreicht zu betrachten. Eine Beurteilbarkeit der endg?ltig resultierenden, unfallbedingten Leistungsdefizite sei vor f?nf Jahren nach dem Unfall aus wirbels?ulen-orthop?discher Erfahrung nicht gegeben. Als Anhaltspunkt sei im Sinne einer einstweiligen Standortbestimmung aufgrund der heutigen Sachlage von einer summativ resultierenden Invalidit?t von 70 % auszugehen. Davon seien anteilig 30 % (realiter resultierende 21 %) auf den Vorzustand vom Unfall vom 12. November 1995 und anteilig 70 % (realiter resultierende 49 %) auf den Unfall vom 17. Dezember 1996 zur?ckzuf?hren. An dieser Aufteilung d?rfte sich bei Fehlen anderweitiger neuer Gesichtspunkte in den n?chsten zwei Jahren keine ?nderung ergeben. M?glich w?re hingegen eine ?nderung der summativ resultierenden Invalidit?t in Abh?ngigkeit vom Ergebnis weiterer, namentlich psychotherapeutisch-verarbeitungsf?rdernder Therapiemassnahmen (Urk. 12/101 S. 23 f. Ziff. 5). Die bisher auf somatischer Ebene gef?hrten Behandlungen h?tten sich als zunehmend wirkungslos erwiesen und k?nnten mit medizinisch hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner namhaften Verbesserung des Zustandsbildes mehr f?hren. Zur Erhaltung des aktuellen Zustandsbildes sei jedoch eine grobmaschige, physikalische Therapief?hrung mit muskul?r isometrischer Stabilisation des Achsenskeletts und selbst?ndiges Schwimmtraining in den n?chsten zwei Jahren weiter zu empfehlen. Ein bisher noch nicht ausgesch?pftes Therapiepotential d?rfte eine kontinuierlich motivierende und die soziale Integration bestm?glich durchbrechende psychologische Betreuung beinhalten, um Verarbeitungsmechanismen zu verbessern und dem durchaus nicht nur sportlich leistungswilligen Beschwerdef?hrer Wege aufzuzeigen, sich wieder in produktiver Weise zumindest teilweise in der aktiven Gesellschaft reintegrieren zu k?nnen (Urk. 12/101 S. 24 Ziff. 7). 3.6???? Die begutachtenden ?rzte des USZ, Neurologische Poliklinik, diagnostizierten in ihrem am 23. Februar 2000 erstellten Gutachten folgendes (Urk. 12/105 S. 22 Ziff. 4):
"1. Zervikozephales und zervikovertebrales Syndrom mit anhaltendem postkommotionellem Syndrom bei:
Heckauffahrkollision am 11/95 mit zervikozephalem Syndrom und posttraumatischen Kopfschmerzen (ohne Bewusstseinsst?rung)
Heckauffahrkollision am 12/96 mit Polytrauma (leichtes Sch?del-Hirntrauma mit Bewusstseinsst?rung, stabile bilaterale Ringfraktur des Axis Typ 1 nach Effendi, stumpfes Thoraxtrauma) mit zervikozephalem Syndrom, zervikobrachialem sensiblem Reizsyndrom links (ohne eindeutige segmentale Begrenzung) sowie neuropsychologischen und neurovegetativen Funktionsst?rungen 2. Rezidivierendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Ver?nderungen (bildgebend dokumentiert) 3. Psychosoziale Belastungssituation"
???????? Die Gutachter hielten fest, insgesamt liege eine kumulative Verletzung der Halswirbels?ule nach zwei Autounf?llen 1995 und 1996 vor und ein leichtes geschlossenes Sch?delhirntrauma 1996, wobei die Schwere retrospektiv nicht eruiert werden k?nne; zumindest seien im MRI-Befund des Zerebrum keine intrazerebrale Kontusionen oder andere posttraumatische Ver?nderungen nachweisbar. Die erhobenen neuropsychologischen Funktionsst?rungen k?nnten ein indirekter Hinweis f?r eine durchgemachte Hirnverletzung sein (Urk. 12/105 S. 24). In Bezug auf den Unfall vom 12. November 1995 deuteten Anamnese, Verlauf und klinische Befunde nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine dauernde hirnorganische Verletzung hin. Was den Unfall vom 17. Dezember 1996 anbelange, best?nden keine sicheren Hinweise f?r eine hirnorganische L?sion, wobei eine solche aber mit den m?glichen Untersuchungen auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden k?nne. Da beim Zweitunfall ein Koma vorgelegen habe und eine posttraumatische Amnesie angegeben werde, seien axonale L?sionen jedoch m?glich und k?nnten nicht ausgeschlossen werden. Die Korrelation mit neurologischen Ausf?llen sei nicht eindeutig, allerdings k?nnten die neuropsychologischen Funktionsst?rungen ein indirekter Hinweis daf?r sein (Urk. 12/105 S. 25 f. Ziff. 2). Die Arbeitsf?higkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschr?nkt, aber in der Realit?t bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit wegen eines persistierenden posttraumatischen Syndroms. Es sei davon auszugehen, dass der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 12/105 S. 26 f. Ziff. 5). Es k?nnten objektiv noch neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades erhoben werden. Die Befunde seien unspezifisch, k?nnten jedoch typischerweise nach indirektem Halswirbels?ulentrauma oder einer Gehirnersch?tterung nachgewiesen werden. Nicht ausgeschlossen werden k?nne eine negative Beeinflussung der neuropsychologischen Befunde durch die Schmerzen und die psychische Belastungssituation. Diesbez?glich sei eine Optimierung der Schmerzbehandlung und eine psychosoziale Betreuung angezeigt (Urk. 12/10 S. 27 Ziff. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsunf?higkeit von etwa 20 bis 30 % in der angestammten T?tigkeit zu veranschlagen. In einer k?rperlich weniger belastenden T?tigkeit oder nach Verbesserung der somatischen Beschwerden k?nne von einer h?heren, langsam gegen 100 % steigernden Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden (Urk. 12/105 S. 29 Ziff. 7). Aufgrund der kumulativen Verletzung und der nicht voll ausgesch?pften Behandlung sei der Endzustand wahrscheinlich noch nicht erreicht. Es werde eine symptomatische Therapie und eine psychiatrische Untersuchung mit Beurteilung der therapeutischen M?glichkeiten empfohlen (Urk. 12/105 S. 29 f. Ziff. 8). Die H?he des Integrit?tsschadens k?nne noch nicht schl?ssig beurteilt werden (Urk. 12/105 S ?30 Ziff. 9). 3.7???? Im Gutachten der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 8. Dezember 2000 stellten die begutachtenden ?rzte folgende Diagnosen (Urk. 12/106 S. 18 f.):
"1. Chronische, unspezifische Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie beidseits bei - Status nach leichtem Sch?del-Hirntrauma mit minim dislozierter, basisnaher bilateraler Ringfraktur des Axis (Typ I nach Effendi) vom 17.12.1996, konservativ therapiert - Status nach HWS-Distorsion vom 12.11.1995 2. Neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades bei Status nach commotio cerebri sowie HWS-Trauma am 17.12.1996 3. Diskrete Thoraxschmerzen linksseitig bei Status nach Rippenserienfraktur dorsolateral links V - IX mit Lungenkontusion am 17.12.1996 und konsekutivem H?matopneumothorax links am 17.01.1997"
???????? Als unfallfremde Diagnose wurde eine chronische, unspezifische Lumboischialgie beidseits, linksbetont bei beginnender Osteochondrose und zirkul?rer Diskusprotrusion L3/4, linksbetonter Spondylarthrose L5/S1 sowie kleiner intraforaminaler Diskushernie L4/5 links ohne neurogene Kompression genannt (Urk. 12/106 S. 19). Insgesamt sei die Heilung der orthop?dischen Unfallfolgen bei korrekter Behandlungsweise komplikationslos verlaufen. Aus orthop?discher Sicht k?nne die Behandlung als formell abgeschlossen betrachtet werden (Urk. 12/106 S. 19 Ziff. 2). Die Unf?lle h?tten aus orthop?discher Sicht keine bleibenden, objektivierbaren Sch?den hinterlassen. Eine Computertomographieaufnahme der Halswirbels?ule vom 18. Dezember 1995 zeige eine Deckplattenver?nderung C5, was mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine degenerative Ver?nderung zur?ckzuf?hren sei. Eine posttraumatische Ver?nderung im Sinne einer Kompressionsfraktur sei jedoch nicht vollst?ndig ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich. Es h?tten keine objektivierbaren orthop?dischen Unfallfolgen festgestellt werden k?nnen. Rein unfallbedingt sei dem Beschwerdef?hrer eine leichte T?tigkeit in abwechslungsweise stehender und sitzender Position zu 100 % zumutbar, wobei schweres Heben und Tragen von Lasten sowie repetitive T?tigkeiten vermieden werden sollten. F?r mittelschwere bis schwere k?rperliche Arbeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 12/106 S. 19 f. Ziff. 3). Nach Durchf?hrung verschiedenster Rehabilitationsmassnahmen sei nach dem Trauma der Endzustand erreicht. Weiterf?hrende physiotherapeutische und physikalische Massnahmen f?hrten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Beschwerdeminderung (Urk. 12/106 S. 23 Ziff. 8). Aus orthop?discher Sicht m?sse der Integrit?tsschaden auf 0 % gesch?tzt werden (Urk. 12/106 S. 23 Ziff. 9). 3.8???? In seiner auf Anfrage des Beschwerdef?hrers verfassten Stellungnahme zu den Gutachten des USZ, Neurologische Poliklinik, und der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist f?hrte Dr. E.___ am 6. Februar 2001 aus, in Bezug auf das USZ-Gutachten l?gen einige Kontroversen vor. Einerseits werde dem zerviko-zephalen Schmerzsyndrom die Unfallkausalit?t aberkannt, obwohl unbestritten sei, dass der Beschwerdef?hrer ein schweres Halswirbels?ulentrauma erlitten habe und andererseits h?tte bez?glich der neuropsychologischen Defizite eine klarere Aussage erwartet werden k?nnen, da allgemein bekannt sei, dass eine Gehirnersch?tterung zu neuropsychologischen Defiziten f?hren k?nne (Urk. 12/109 S. 3). Bez?glich des Gutachtens der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist hielt Dr. E.___ fest, dieses k?nne nur bedingt verwendet werden, da das USZ-Gutachten weitgehend als Grundlage daf?r gedient habe. Wiederum fehle ein klarer Bezug zum Unfall. Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit scheine mehr als fraglich. Es bestehe h?chstens eine minime Teilarbeitsf?higkeit f?r leichtere Arbeiten in einem Ausmass von maximal 10 bis 20 %. Jede h?here Belastung w?rde zu einer Zunahme der Beschwerden mit vollst?ndiger Invalidisierung f?hren. Bereits die neuropsychologischen Defizite leichten bis mittelschweren Grades erg?ben einen Integrit?tsschaden von 30 %. Das zerviko-zephale Schmerzsyndrom ergebe einen Integrit?tsschaden von 25 %, weshalb der Integrit?tsschaden 55 % betrage (Urk. 12/109 S. 5 f.). 3.9???? Am 11. Mai 2001 erstellte Dr. med. C.___, FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/117). Er diagnostizierte eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F 62.8) und berichtete, beim Beschwerdef?hrer seien keine psychopathologischen Auff?lligkeiten wie Denkst?rungen formaler oder inhaltlicher Art festzustellen, die auf eine Psychose schliessen lassen w?rden. Im Zentrum der psychopathologischen Auff?lligkeit stehe das Klagen ?ber die Nacken- und Kopfschmerzen. In den fr?heren neuropsychologischen Abkl?rungen seien neuropsychologische Defizite zur Darstellung gekommen. In der aktuellen Pers?nlichkeitsdiagnostik werde eine eher bescheidene, gen?gsame, anpassungswillige, sich ?ber die Erf?llung von externen Anspr?chen definierende Pers?nlichkeit erkennbar. Es k?nne mit Sicherheit gesagt werden, dass das Beschwerdebild k?rper-organisch sei, mithin eine Folge der Verletzungen durch den Unfall darstelle. Eine psychogene Ursache im Sinne einer vorbestehenden psychischen Auff?lligkeit oder St?rung sei jedenfalls nicht anzunehmen (Urk. 12/117 S. 17). Eine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der dadurch bedingten Pers?nlichkeitsver?nderung sei zwar nicht zu erwarten, es sei jedoch nicht ganz auszuschliessen, dass eine psychologische Betreuung eine gewisse Entkrampfung bewirken k?nne und der Beschwerdef?hrer dadurch besser mit den bestehenden St?rungen umgehen k?nne. Eine ambulante Gespr?chstherapie sei daher auf seinen Wunsch sinnvoll. Auch w?rde eine erfolgreiche Linderung der Schmerzen seinen psychischen Zustand wesentlich verbessern. Wegen der psychischen St?rung sei der Beschwerdef?hrer seit dem zweiten Unfall zu 100 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Aufgrund der Konstanz der Schmerzsymptomatik bestehe keine Aussicht auf Heilung der Pers?nlichkeitsver?nderung. Der Integrit?tsschaden betrage 50 % (Urk. 12/117 S. 18). 3.10?? In seinem audio-neurootologischen Bericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 22/1) erkl?rte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie, die chronisch verlaufenden und heute noch immer anhaltenden Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden mit visueller Gleichgewichtssymptomatik seien in ihrer jetzigen Form durch den zweiten Unfall im Dezember 1996 ausgel?st worden. Anhand der erhobenen neuro-otometrischen Befunde handle es sich um eine multimodale Funktionsst?rung innerhalb des Gleichgewichtssystems im Rahmen eines postkommotionellen beziehungsweise eines zerviko-enzephalen Syndroms (Urk. 22/1 S. 8). Empfohlen wurde eine therapeutische Strategie, da mindestens was die Funktionsst?rung innerhalb des Gleichgewichtssystems betreffe, der Endzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 22/1 S. 9 ff.). 3.11 Auffallend an den? Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit in den Gutachten ist die Tatsache, dass von somatischer Seite - Orthop?die, Neurologie und Neuropsychologie - durchwegs eine minimale (Dr. E.___: 10 - 20 %, Urk. 12/109 S. 6) oder gar eine erhebliche Restarbeitsf?higkeit attestiert wurde (Balgrist: 100 % bei angepasster Arbeit, Urk. 12/106 S. 23; Neurologische Poliklinik USZ: etwas unklar, aber doch Arbeitsf?higkeit bei angepasster Arbeit von rund 70 % bis 100 %, Urk. 12/105 S. 29). Der psychiatrische Gutachter fand keine psychopathologischen Auff?lligkeiten und auch keine psychogene St?rung. Er bemerkte, im Vordergr?nd st?nden das Klagen ?ber Nacken- und Kopfschmerzen, um dann zu schlussfolgern, es liege eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung bei chronischem Schmerzsyndrom vor. Es bestehe keine Aussicht auf Heilung der Pers?nlichkeits?nderung. Anderseits erw?hnte er, eine Linderung der Schmerzen w?rde den psychischen Zustand wesentlich verbessern (Urk. 12/117 S. 17 f.). Es fragt sich angesichts dieser ?rztlichen ?usserungen, ob bei erfolgreicher Schmerzbehandlung weiterhin eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ausgewiesen sein wird. Diese Frage wird indessen bei Abschluss der weiteren Behandlungen zu beantworten sein.
4. 4.1???? In Bezug auf die Beurteilung, ob beim Beschwerdef?hrer durch weitere ?rztliche Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden k?nne, f?hrte Dr. B.___ aus, der Endzustand sei drei Jahre nach dem Unfall als noch nicht erreicht zu betrachten. Eine Beurteilbarkeit der endg?ltig resultierenden unfallbedingten Leistungsdefizite sei vor f?nf Jahren nach den Unfall aus wirbels?ulen-orthop?discher Erfahrung nicht gegeben. Dr. B.___ erachtete auch eine ?nderung der einstweilen festgesetzten Invalidit?t, nach Durchf?hrung psychotherapeutisch-verarbeitungsf?rdernder Therapiemassnahmen als m?glich (Urk. 12/101 S. 23 f. Ziff. 5) und wies auf ein noch nicht ausgesch?pftes Therapiepotential hin (Urk. 12/101 S. 24 Ziff. 7). Auch die begutachtenden ?rzte des USZ gingen davon aus, dass der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 12/105 S. 26 f. Ziff. 5) und dass aufgrund der kumulativen Verletzung und der nicht vollausgesch?pften Behandlung der Endzustand wahrscheinlich noch nicht erreicht sei. Empfohlen wurde eine symptomatische Therapie und eine psychiatrische Untersuchung mit Beurteilung der therapeutischen M?glichkeiten (Urk. 12/105 S. 29 f. Ziff. 8). Dr. C.___ hielt diesbez?glich etwas widerspr?chlich fest, eine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der dadurch bedingten Pers?nlichkeitsver?nderung sei zwar nicht zu erwarten, jedoch sei nicht ganz auszuschliessen, dass eine psychologische Betreuung eine gewisse Entkrampfung bewirken k?nne und der Beschwerdef?hrer dadurch besser mit den bestehenden St?rungen umgehen k?nne. Auch w?rde eine erfolgreiche Linderung der Schmerzen seinen psychischen Zustand wesentlich verbessern (Urk. 12/117 S. 18). Schliesslich empfahl Dr. H.___ eine therapeutische Strategie, da mindestens die Funktionsst?rung innerhalb des Gleichgewichtssystems therapeutisch noch beeinflusst werden k?nne (Urk. 22/1 S. 9). Insgesamt sind die erw?hnten Gutachten f?r die Beurteilung der Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht ist und von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers erwartet werden kann, umfassend. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander. Sodann wurden sie in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begr?ndet. Sie erf?llen daher die praxisgem?ssen Kriterien zur Beurteilung dieser Frage (vgl. vorstehend Erw. 2.4) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Damit ist aufgrund der ?rztlichen Beurteilungen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdef?hrer der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Berentung (1. Februar 1999) noch nicht erreicht war. ???????? Nichts daran zu ?ndern vermag die Beurteilung der Gutachter der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, die nach Durchf?hrung verschiedenster Rehabilitationsmassnahmen den Endzustand als erreicht betrachteten und von weiterf?hrenden physiotherapeutischen und physikalischen Massnahmen keine Beschwerdenminderung erwarteten, da sie bei ihrer Einsch?tzung - zu Recht - nur die orthop?dischen Unfallfolgen beurteilten (Urk. 12/106 S. 23 Ziff. 8). ???????? Was sodann den Einwand der Beschwerdegegnerin anbelangt, dass von der Invalidenversicherung eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % zugesprochen worden sei (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass daraus f?r den Ufallversicherer nicht abgeleitet werden kann, dass der medizinische Endzustand erreicht ist, denn das Erreichen des medizinischen Endzustandes bildet keine Voraussetzung f?r die Zusprechung einer Invalidenrente; der Invalidenversicherung vielmehr entsteht dort der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn u.a. der Versicherte w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig war (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversiche rung). 4.2???? Bei dieser Sachlage kann zusammenfassend festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Rentenfestsetzung beim Beschwerdef?hrer der medizinische Endzustand noch nicht erreicht war und von weiteren ?rztlichen Behandlungen eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Mithin ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin ?ber die Invalidenrente als verfr?ht zu qualifizieren. Nachdem die Integrit?tsentsch?digung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der B eendigung der ?rztlichen Behandlung gew?hrt wird (vgl. vorstehend Erw. 2.3), erfolgte auch die Festlegung der Integrit?tsentsch?digung verfr?ht. Diese wird zu einem sp?teren Zeitpunkt mit einer allf?lligen Invalidenrente festzusetzen sein. ???????? Dies f?hrt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 aufzuheben ist und die Sache mit der Feststellung, dass mangels Erreichen eines medizinischen Endzustandes am 1. Februar 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integrit?tsentsch?digung bestanden hat, an diese zur?ckzuweisen ist, damit sie den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Taggelder und Heilungskosten ab 1. Februar 1999 in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze.
5.?????? Nach Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, g?ltig gewesen bis Ende 2002, und nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grunds?tzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die erg?nzenden kantonalen Vorschriften (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht sowie ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Der Beschwerdef?hrer obsiegt nur teilweise, n?mlich betreffend die Feststellung, dass mangels Erreichen eines medizinischen Endzustandes am 1. Februar 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden hat. Die entsprechend um die H?lfte reduzierte Prozessentsch?digung ist auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2001 aufgehoben wird und die Sache mit der Feststellung, dass mangels Erreichen eines medizinischen Endzustandes am 1. Februar 1999 kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integrit?tsentsch?digung bestanden hat, an diese zur?ckgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Taggelder und Heilungskosten ab 1. Februar 1999 in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine um die H?lfte reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rolf Hofmann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Krankenkasse Concordia, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).