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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 UV.2001.00154

26. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,201 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Unfallkausalität von Beeinträchtigungen bei Vorzustand, rechtliches Gehör bei Einholung von Gutachten externer Spezialärzte

Volltext

UV.2001.00154

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld

Urteil vom 27. Februar 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

Helsana Unfall AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1958, litt, nachdem sie sich im Januar 1995 bei einem Sturz eine Schulterkontusion auf der rechten Seite zugezogen hatte, w?hrend circa vier bis sechs Monaten an Beschwerden, welche ?rztlich behandelt wurden (Urk. 8/2, 8/6 und 8/8 S. 2). F?r den damaligen Zeitpunkt bestand keine Versicherungsdeckung bei der Helsana Unfall AG (Urk. 8/6 R?ckseite). Am 21. Oktober 1999 fing S.___ bei der Aus?bung ihrer Arbeit als Pflegeassistentin im Alters- und Pflegeheim 'A.___' in B.___, im Rahmen welcher T?tigkeit sie bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert war, eine Patientin auf, die im Begriff war zu st?rzen. Dabei traten akute Schulterschmerzen auf (Urk. 8/1, 8/2, 8/3, 8/8 S. 2). Am 6. Dezember 1999 begab sie sich deswegen erstmals in ?rztliche Behandlung (vgl. Urk. 8/2). Von den behandelnden ?rzten wurde eine Periarthopathia humeroscapularis ankylosans rechts nach Schulterdistorsion diagnostiziert (Urk. 8/2, 8/3). Nachdem die durchgef?hrte, ambulante Therapie nicht zur gew?nschten Beruhigung der Symptomatik gef?hrt hatte, wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, an die Schulthess Klinik zur Evaluation eines operativen Vorgehens ?berwiesen (Urk. 8/3 und 14/5). Am 11. August 2000 erfolgte bez?glich des Ereignisses vom 21. Oktober 1999 die Unfallmeldung an die Helsana Unfall AG (Urk. 8/1, 3/12). Die ?rzte der Schulthess Klinik nahmen am 18. September 2000 eine Arthroskopie der rechten Schulter vor, und f?hrten ein subacromiales D?bridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durch (Urk. 8/4 und 8/5). Nach dem 23. August 2000 und dem operativen Eingriff vom 18. September 2000 nahm die Versicherte die T?tigkeit als Pflegeassistentin beim Alters- und Pflegeheim 'A.___' nicht mehr auf (Urk. 8/8 S. 3 und 3/15). Das Arbeitsverh?ltnis wurde von der Arbeitgeberin am 26. April 2001 per 31. Juli 2001 aufgel?st, da eine Arbeitsaufnahme als Pflegeassistentin nach ?rztlicher Bescheinigung und den Angaben der Versicherten nicht m?glich, und eine zumutbare Aufgabe im Betrieb nicht zu finden sei (Urk. 3/15). Die Helsana Unfall AG ersuchte ihren beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, am 27. Dezember 2000 insbesondere um Stellungnahme zur Kausalit?t der Beschwerden und des Eingriffs vom 18. September 2000 zum Ereignis vom 21. Oktober 1999 (Urk. 8/6 Vor- und R?ckseite). Sie beauftragte in der Folge zudem Dr. med. E.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 15. Mai 2001, Urk. 8/8 und 10). Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 k?ndigte der Unfallversicherer der Versicherten an, eine allf?llige weitere Arbeitsunf?higkeit und Behandlungsbed?rftigkeit ab dem 1. Mai 2001 werde von ihr nicht mehr mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 stehend betrachtet, und entsprechend w?rden keine weitergehenden Leistungen mehr gew?hrt (Urk. 3/16, 3/17). Mit der Verf?gung vom 2. Juli 2001 und dem nachfolgenden, entsprechenden Einspracheentscheid vom 31. August 2001 stellte sie die ?bernahme der Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2001 ein (Urk. 8/9 und Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2001 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 30. November 2001 (Urk. 1) mit dem Antrag: ???????? "Es sei die Verf?gung vom 2. Juli 2001 aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abkl?rung unter Aufrechterhaltung der Taggeldleistungen und Heilungskosten seit dem 31. Mai 2001 zur?ckzuweisen. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Sozialversicherungsgericht forderte den Unfallversicherer zur Vervollst?ndigung der von ihm eingereichten Unterlagen auf (Urk. 9 und 11). In der Replik vom 24. September 2002 (Urk. 17) und der Duplik vom 29. November 2002 (Urk. 21) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Mit der Verf?gung vom 3. Dezember 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. ???????? Sodann enth?lt das ATSG verschiedene verfahrensrechtliche Bestimmungen. Mangels anderslautender ?bergangsbestimmungen ist jedoch der allgemeine Grundsatz anzuwenden, wonach die Rechtm?ssigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (BGE 126 V 131 Erw. 2a, 122 V 89 Erw. 3). Die Verfahrensbestimmungen des ATSG gelangen daher auch bei der Beurteilung der formellen Erfordernisse, die an den Einspracheentscheid und das vorangehende Verwaltungsverfahren gestellt wurden, noch nicht zur Anwendung. 2. Gegenstand der Verf?gung vom 2. Juli 2001 und des Einspracheentscheides vom 31. August 2001 ist die per 31. Mai 2001 vorgenommene Einstellung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen f?r den Unfall vom 21. Oktober 1999 (Urk. 8/9 und Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung vom 2. Juli 2001 davon aus, gest?tzt auf die Beurteilung von Dr. E.___ st?nden die bei der Beschwerdef?hrerin noch vorliegenden Beschwerden nicht mehr mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Oktober 1999 und deshalb gehe eine allf?llige weitere Arbeitsunf?higkeit und Behandlungsbed?rftigkeit ab dem 31. Mai 2001 nicht mehr zu ihren Lasten. An der Terminierung des Leistungsanspruches per 31. Mai 2001 hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis fest. Zur Begr?ndung f?hrte sie neu an, selbst wenn man ber?cksichtige, dass die ?rztlichen Stellungnahmen in der Frage des Kausalzusammenhangs unterschiedlich ausgefallen seien, so sei doch gest?tzt auf die Beurteilung von Dr. E.___ und der ?rzte der Schulthess Klinik ab 1. Juni 2001 von der vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin auszugehen, und die Terminierung des Leistungsanspruches sei zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat mit diesem Vorgehen ihren Entscheid in zul?ssiger Weise zus?tzlich mit einer anderen rechtlichen Begr?ndung gesch?tzt (vgl. BGE 125 V 368; vgl. RKUV 1998 Nr. U 308 S. 451). Im vorliegenden Verfahren verwies die Beschwerdegegnerin f?r die Begr?ndung der Rechtm?ssigkeit der Leistungseinstellung per 31. Mai 2001 wiederum auf die Beurteilung von Dr. E.___ und machte sinngem?ss geltend, es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang der Ende Mai 2001 noch vorgelegenen Beschwerden zum Unfallereignis, und andererseits habe ab diesem Zeitpunkt wiederum eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin vorgelegen und der Endzustand sei erreicht gewesen (Urk. 7 S. 5 f.). 3. 3.1????? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3). 3.2????? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung der Unfallfolgen, n?mlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ?rztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenst?nde (lit. e). ?????????? Diesen gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung ?ber, wenn der Unfall eine Invalidit?t im Sinne von Art. 18 UVG hinterl?sst (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). 3.3????? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). ?????????? Als arbeitsunf?hig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur noch beschr?nkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus?ben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere T?tigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunf?higkeit wird unter Ber?cksichtigung der bisherigen T?tigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vern?nftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsf?higkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsf?higkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren pers?nlichen Verh?ltnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage w?ren, sind nach der T?tigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen aus?ben k?nnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine f?r die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunf?higkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschw?che auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zur?ckzuf?hren ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausn?tzung der Arbeitsf?higkeit auf anderen Gr?nden beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis). 3.4 3.4.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt aber zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).#Ende Wird durch den Unfall ein (krankhafter) Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 3.4.2?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 4.?????? Die Beschwerdegegnerin anerkannte und anerkennt, dass die Beschwerdef?hrerin am 21. Oktober 1999 einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) erlitten hat, f?r welchen grunds?tzlich eine Leistungspflicht besteht. Dementsprechend erbrachte sie auch Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen. Auf den 31. Mai 2001 stellte sie ihre Leistungen gest?tzt auf die von ihr eingeholte Beurteilung des externen Spezialarztes Dr. E.___ ein. Die Beschwerdef?hrerin liess in der Beschwerde vom 30. November 2001 insbesondere auf erhebliche Widerspr?che zwischen den Beurteilungen der Dres. D.___ und E.___ hinweisen, welche bis anhin nicht ausger?umt worden seien. Der rechtserhebliche Sachverhalt bez?glich der Hauptfragen der Unfallkausalit?t und der zumutbaren Arbeitsleistung sei ungekl?rt (Urk. 1 S. 9 ff.). Nach wie vor k?nne sie zudem aufgrund starker Schmerzen nur eingeschr?nkt arbeiten, derzeit als Versuch im Umfang von 70 %. Die vorhandenen Gesundheitsst?rungen seien weiter abzukl?ren (Urk. 1 S. 13). In der Replik liess sie geltend machen, das Gutachten von Dr. E.___ sei weder widerspruchsfrei noch nachvollziehbar. Vielmehr w?rden darin Sachverhalte aufgenommen und Behauptungen aufgestellt, ohne dass diese hinreichend abgekl?rt oder begr?ndet worden w?ren (Urk. 18 S. 3 ff.). Bei der Einholung des Gutachtens von Dr. E.___ seien zudem ihre Geh?rsrechte verletzt geworden (Urk. 18 S. 6). Die Beschwerdegegnerin machte demgegen?ber in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 geltend, das Gutachten von Dr. E.___ sei verst?ndlich und nachvollziehbar und es beruhe - im Gegensatz zum Bericht von Dr. D.___ - auf einer Untersuchung der Beschwerdef?hrerin und dem Beizug von neuen R?ntgenbildern sowie einem MRI. Darauf sei abzustellen. Die volle Arbeitsf?higkeit werde zudem auch durch die ?rzte der Schulthess Klinik best?tigt (Urk. 7 S. 5 f.). 5. 5.1???? Dem von der Beschwerdef?hrerin erstmals mit der Replik vom 24. Oktober 2002 erhobenen Vorwurf der Geh?rsverletzung im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens von Dr. E.___, zu dem sich die Beschwerdegegnerin in der Duplik nicht ge?ussert hat (Urk. 21), ist als erstes nachzugehen. 5.2???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 5.3???? Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezial?rzten, welche zu schl?ssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweisw?rdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen. Zu beachten ist, dass die SUVA und sinngem?ss auch die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes ?ber den Bundeszivilprozess (BZP) genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben (BGE 120 V 361 Erw. 1c; RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572 Erw. 3b/bb). Danach ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverst?ndigen zu ?ussern und Ab?nderungs- und Erg?nzungsantr?ge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des Weitern ist ihnen Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverst?ndigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverst?ndigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihnen das Recht zu gew?hren, nachtr?glich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erl?uterung oder Erg?nzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 2 BZP; BGE 120 V 361 Erw. 1b). Das Recht, nachtr?glich zur Person und zum Gutachten eines Sachverst?ndigen Stellung zu nehmen, bildet in jedem Fall Bestandteil der unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 der alten und Art. 29 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung folgenden, verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gew?hrleistung des rechtlichen Geh?rs (BGE 120 V 362 oben, 117 V 283 Erw. 4a in fine, 101 IA 310 Erw. 1, 99 IA 46 Erw. 3b). ???????? Die Unfallversicherer m?ssen die in Art. 57 ff. BZP f?r den Fall des Beizugs von Sachverst?ndigen garantierten Parteirechte bereits im Verf?gungs- und nicht erst im Einspracheverfahren gew?hren, sofern sie in diesem Verfahren eine Expertise in Auftrag geben. Diese Mitwirkungsrechte k?nnen die ihnen zugedachte Funktion (Sachaufkl?rung; Mitwirkung des Betroffenen) nur erf?llen, wenn sie im Zeitpunkt, da das Gutachten eingeholt wird, beachtet werden; die blosse M?glichkeit der versicherten Person, im Einspracheverfahren zu der im Verf?gungsverfahren eingeholten Expertise Stellung nehmen und allenfalls Erg?nzungsfragen formulieren zu k?nnen, vermag die Missachtung der in den genannten Bestimmungen garantierten, umfassenden Mitwirkungsrechte nicht auszugleichen (SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 294 Erw. 3c). 5.4???? Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines allf?lligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Eine Heilungsm?glichkeit entf?llt bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Geh?rs- und Mitwirkungsrechte (BGE 120 V 363 Erw. 2b; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76 Erw. 1b; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d). 5.5 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Einholung des Gutachtens des externen Spezialarztes Dr. E.___ die Geh?rs- und Mitwirkungsrechte der Beschwerdef?hrerin missachtet hat. Namentlich wurde ihr vor Einholung des Gutachtens nicht Gelegenheit gegeben, sich zu den Fragen an den Sachverst?ndigen zu ?ussern, und Erg?nzungs- und Ab?nderungsantr?ge zu stellen, noch konnte sie zur Person des Gutachters Stellung nehmen (vgl. Urk. 18 S. 6). Dazu kommt, dass zumindest aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der damals noch unvertretenen Beschwerdef?hrerin - etwa mit dem Schreiben "Rechtliches Geh?r" oder auf entsprechende Anfrage hin - eine Abschrift des Gutachtens von Dr. E.___ zugestellt worden w?re (vgl. Urk. 3/16, 3/17; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). Da diesem Gutachten - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - streitentscheidende Bedeutung zukommt, kann diese sehr erhebliche Geh?rsverletzung im vorliegenden Verfahren trotz freier ?berpr?fung des Sachverhalts und der Rechtslage nicht als geheilt gelten, und der angefochtene Einspracheentscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 S. 76 Erw. 3b/bb). Das entscheidende Gutachten von Dr. E.___ vermag zudem - wie in Erw. 6 und 7 noch erg?nzend darzulegen ist - auch inhaltlich nicht zu ?berzeugen, weshalb auch aus diesem Grund der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache f?r weitere Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist.

6. 6.1 Nachfolgend ist zu pr?fen, ob die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die vorhandenen ?rztlichen Unterlagen zu Recht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Ende Mai 2001 noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 verneint, und ob sie zu Recht davon ausgegangen ist, ab 1. Juni 2001 habe wiederum eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf vorgelegen und die Heilbehandlung sei abgeschlossen gewesen. 6.2???? Der die Beschwerdef?hrerin ab dem 6. Dezember 1999 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, f?hrte im Bericht vom 14. August 2000 aus, bekannt sei eine Schulterkontusion auf der rechten Seite vom 23. Januar 1995. 1999 seien beginnend nach Belastung durch Patientenarbeit Beschwerden im rechten Schulterbereich aufgetreten. Als Befund hielt er eine schmerzhaft bedingte Schonhaltung und Bewegungseinschr?nkung des rechten Schultergelenkes mit vor allem Rotations- und Elevationseinbussen fest. Ferner bestehe eine Druckdolenz im Deltoideusbereich. Die radiologische Untersuchung ergab an Ver?nderungen ein kleines, flaues, subacromiales Kalkfragment. Daneben best?nden keine traumatischen und degenerativen Ver?nderungen. Er diagnostizierte eine Periarthropathia humeroscapularis (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/3). 6.3???? Auf Veranlassung von Dr. med. G.___ von der Schulthess Klinik f?hrte Dr. med. H.___ am 10. August 2000 ein Arthro-MRI der rechten Schulter durch. Diese Untersuchung ergab als Befund neben einer Labruml?sion cranial und einer leichten Bursitis subacromialis auch einen Verdacht auf eine partielle Unterfl?chenl?sion der Rotatorenmanschette und Supraspinatussehne ventral im Invervallbereich. Eine vollst?ndige Ruptur der Rotatorenmanschette konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 14/4). Die ebenfalls vor dem operativen Eingriff vom 18. September 2000 veranlassten R?ntgenaufnahmen hatten eine beginnende AC-Gelenksarthrose mit einem Acromion Bigliani Typ II mit regelrecht zentriertem Humeruskopf ohne Hinweis f?r eine frische oss?re L?sion gezeigt (Urk. 8/4 S. 1). Der Verdacht auf Vorliegen einer partiellen L?sion der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne wurde bei der am 18. September 2000 durchgef?hrten arthroskopischen, intraartikul?ren Bestandesaufnahme nicht best?tigt (Urk. 8/4 S. 2). Diagnostiziert wurde ein subacromiales Impingement mit Acromion Bigliani Typ II und beginnender AC-Gelenksarthrose der Schulter rechts und eine diskrete degenerative Ver?nderung der Subscapularissehne am Ansatz im tendin?sen Bereich bei regelrechter Spannung. Im Rahmen der Bestandesaufnahme wurde ein subacromiales D?bridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgef?hrt (Urk. 8/4). 6.4???? Am 9. November 2000 hielt Dr. med. I.___ von der Schulthess Klinik eine nach wie vor bestehende, vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit als Pflegerin im Altersheim fest. Bei der n?chsten Konsultation in drei bis vier Wochen werde die Arbeitsf?higkeit neu gepr?ft. Geplant sei ein zumindest teilweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess (Urk. 3/6). Im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2000 (Urk. 3/7) f?hrte Dr. I.___ aus, gem?ss der Auskunft der Physiotherapie habe zwischenzeitlich vor allem betreffend Kraft kein Fortschritt verzeichnet werden k?nnen. Seitens der Defil?e-Erweiterung mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion sei die Beschwerdef?hrerin beschwerdefrei. Sie sei eigentlich beschwerdefrei bez?glich der Schulter, klage jedoch ?ber Kribbelpar?sthesien im Bereich des lateralen Schultergelenkes, des Unterarmes sowie der Finger mit rezidivierenden Schwindelattacken und Schmerzausstrahlung von der rechten Schulter in den HWS-Bereich. St?rend wirke vor allem die fehlende muskul?re Kraft. Aufgrund der erhobenen Befunde erachtete Dr. I.___ keine Therapie mehr f?r sinnvoll. Residuell st?nden die Schwindelanf?lle sowie die Kribbelpar?sthesien ?ber die rechte Schulter bis in die rechte Hand mit Kraftabschw?chung im Raum. Dr. I.___ empfahl diesbez?glich weitere medizinische Abkl?rungen (Urk. 3/7). 6.5???? Am 27. Dezember 2000 fragte die Beschwerdegegnerin ihren beratenden Arzt Dr. D.___ unter anderem an, ob unfallfremde Faktoren vorliegen w?rden und ob die Beschwerden der rechten Schulter und die damit verbundene Operation vom 18. September 2000 m?glicherweise oder ?berwiegend wahrscheinlich im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 st?nden. Dr. D.___ f?hrte als Diagnose an, es finde sich ein Acromionform Typ II nach Bigliani, der zu einem Impingement pr?disponiere. Zus?tzlich bestehe als unfallfremder Faktor eine beginnende AC-Gelenksarthrose rechts. Bei der Frage nach der Kausalit?t f?hrte er an, es handle sich um eine schwierige Situation. Es sei ein Trauma vom 14. Januar 1995 bekannt, bei dem die Versicherte auf die rechte Schulter gest?rzt sei. Damals h?tten w?hrend vier bis sechs Monaten Beschwerden, danach aber bis zum Ereignis von 1999 nie mehr Probleme oder Schmerzen in der rechten Schulter bestanden (Urk. 8/6). Das Ereignis vom 21. Oktober 1999 sei durchaus tauglich, akute Beschwerden in der rechten Schulter auszul?sen. Unbestritten als Vorzustand seien die degenerativen Ver?nderungen im AC-Gelenk. Diese als Folge des 1995 erlittenen Unfalles zu deklarieren, sei schwierig beziehungsweise fast nicht m?glich. Acromionformen, die zu einem Impingement pr?disponierten, finde man bei Rotatorenmanschettenl?sionen sehr oft und reichten seines Erachtens nicht aus, um den Fall abzulehnen. F?r ihn sei der Kausalzusammenhang der Beschwerden der rechten Schulter und der daraus folgenden Operation zum Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 ?berwiegend wahrscheinlich gegeben. Die Behandlung stehe noch im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 8/6, Vor- und R?ckseite). 6.6.??? Die Beschwerdef?hrerin liess die aufgetretenen Kribbelpar?sthesien und die aufgetretene muskul?re Schw?che des rechten Armes weiter abkl?ren. Diesbez?glich liegt ein Verlaufsbericht vom 16. Februar 2001 der Schulthess Klinik vor, in dem ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Brachialgien rechts diagnostiziert wurde (Urk. 3/11). Es wurde festgehalten, ein MRI der Halswirbels?ule vom 1. Februar 2001 habe eine diskrete Diskopathie der Segmente C3 bis C5 und im ?brigen altersentsprechend normale Verh?ltnisse insbesondere auch keine neurale Beeintr?chtigung ergeben. Es wurden Behandlungsm?glichkeiten aufgezeigt. Zur Arbeitsf?higkeit wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrerin sei die T?tigkeit als Pflegeassistentin in einem Altersheim mit t?glichem Heben schwererer Lasten zur Zeit nicht m?glich. Bez?glich der Berufst?tigkeit als Pflegeassistentin schlugen die ?rzte eine T?tigkeit auf einer dermatologischen, ophtalmologischen Abteilung oder in einer HNO-Abteilung mit weniger k?rperlich belastenden T?tigkeiten vor (Urk. 3/11). 6.7 Dr. E.___ erstattete sein Gutachten vom 15. Mai 2001 nach einer Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom 1. Mai 2001 und nach Vornahme erg?nzender radiologischer Abkl?rungen (Urk. 8/8 S. 1). Das von ihm veranlasste, vom Institut f?r R?ntgendiagnostik im Stadtspital J.___ erstellte MRI der rechten Schulter vom 11. Mai 2001 ergab als Befund eine verdickte Bursa subacromalis und subdeltoidea mit leichter Binnenstruktur im Sinne einer chronischen Bursitis, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne am myotendin?sen ?bergang ohne Sehnenriss und eine leichte Subluxationsstellung im AC-Gelenk. Als Grund f?r die Durchf?hrung der MRI-Untersuchung wurde ein chronisches Schmerzbild an der rechten Schulter nach Acromioplastik angegeben (Urk. 8/7). Die Beschwerdef?hrerin gab gegen?ber Dr. E.___ an, sie habe immer Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Ellbogen, die sich beim Heben verst?rkten. Bei der Arbeit halte sie es nicht aus. Seit dem 23. August 2000 sei sie arbeitsunf?hig. Sie habe ein Jahr lang mit Schmerzen gearbeitet. Im Alltag best?nden insbesondere Schmerzen bei Belastung, wie dem Gl?tten und B?den aufnehmen. Zu Hause m?sse sie sich hinlegen. Sie mache Aquafit und Krafttraining und nehme keine Medikamente ein. Schlafen und W?sche aufh?ngen ginge. Der Sch?rzengriff sei schmerzhaft (Urk. 8/8 S. 3). Als Diagnose f?hrte Dr. E.___ einen Zustand nach arthroskopischer, intraartikul?rer Bestandesaufnahme und subacromialem D?bridement mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion an der Schulter rechts am 18. September 2000 wegen subacromialem Impingement mit Acromion Bigliani Typ II und beginnender AC-Gelenksarthrose an der Schulter rechts, diskreter degenerativer Ver?nderung der Subscapularissehne am Ansatz im tendin?sen Bereich bei regelrechter Spannung an (vgl. Urk. 3/5). Zum Verlauf hielt er fest, es erstaune ausserordentlich, dass das von der Beschwerdef?hrerin angegebene Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 bei vorheriger Beschwerdefreiheit bis zum heutigen Tag Auswirkungen haben sollte. Gem?ss dem Operationsbericht sei die Operation vom 18. September 2000 lege artis durchgef?hrt worden und sie d?rfte ebenfalls keine langzeitigen Beschwerden hinterlassen, die zu einer derart langen Arbeitsunf?higkeit als Pflegeassistentin f?hren d?rften. Subjektiv best?nden Schmerzen sowie eine aktive Bewegungseinschr?nkung an der Schulter rechts. Objektiv best?nden negative Impingement-Zeichen, passiv im Liegen bestehe klar eine freie Beweglichkeit der rechten Schulter und keine Atrophie der Muskulatur im rechten Arm, was darauf schliessen lasse, dass dieser auch ?blich eingesetzt werde. Im R?ntgenbild best?nden regelrechte oss?re Verh?ltnisse bei Zustand nach der am 18. September 2000 durchgef?hrten Operation. Es erstaune ausserordentlich, dass die Beschwerdef?hrerin ihren rechten Arm trotz im MRI fehlenden Risses im Bereich der Supraspinatussehne nicht vollst?ndig anzuheben verm?ge. Es best?nden zudem keine Hinweise f?r einen ung?nstigen postoperativen Verlauf (Urk. 8/8 S. 4 f.). ???????? Zur Frage des Vorliegens eines Vorzustandes f?hrte Dr. E.___ aus, das Ereignis vom 21. Oktober 1999 d?rfte klar nicht geeignet gewesen sein, die im Operationsbericht umschriebene Pathologie herbeigef?hrt zu haben. Dagegen stehe das Unfallereignis vom 23. Januar 1995 klar im Vordergrund, dieses d?rfte geeignet gewesen sein, die im Operationsbericht umschriebene Pathologie herbeigef?hrt zu haben. Es bestehe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ein pathologischer Vorzustand (Urk. 8/8 S. 5). Zur Kausalit?t hielt er fest, zwischen dem unfall?hnlichen Ereignis vom 21. Oktober 1999 und dem heutigen somatischen Zustand der Beschwerdef?hrerin bestehe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit kein nat?rlicher Kausalzusammenhang. Das unfall?hnliche Ereignis d?rfte in keiner Weise geeignet gewesen sein, die im Operationsbericht beschriebene Pathologie herbeigef?hrt zu haben (Urk. 8/8 S. 5). In Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen (vgl. Urk. 10) beurteilte er es als eher unwahrscheinlich, dass die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeintr?chtigungen auf den Unfall vom 21. Oktober 1999 zur?ckzuf?hren seien. Als unfallfremde Faktoren f?hrte er die im Operationsbericht beschriebene Pathologie an der Schulter an, welche mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall von 1995 zustande gekommen sein d?rfte. Die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen HWS- und Ellbogenbeschwerden d?rften mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall von 1999 zur?ckzuf?hren sein. Die Arbeitsf?higkeit als Pflegeassistentin beurteilte er unter Verweis auf die Literatur als vollst?ndig gegeben (Urk. 8/8 S. 5 und 6). Der Endzustand sei erreicht. Aufgrund des Unfalles vom 21. Oktober 1999 bestehe kein Integrit?tsschaden (Urk. 8/8 S. 6). 6.8???? Gem?ss einem Zeugnis der Schulthess Klinik vom 10. August 2001 ist die Beschwerdef?hrerin seit dem 1. Juni 2001 wieder voll arbeitsf?hig. Das Heben von schweren Lasten sollte m?glichst vermieden werden. Als Pflegeassistentin in einem Altersheim sei die Beschwerdef?hrerin aus diesem Grund nicht arbeitsf?hig. Eventuell w?re ein Einsatz als Pflegeassistentin in einem anderen Umfeld, z.B. in der Dermatologie, Ophtalmologie, etc. m?glich (Urk. 8/11). 7. 7.1???? Nach dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 traten bei der Beschwerdef?hrerin akute Schulterschmerzen auf (Urk. 8/1, 8/2, 8/3). Diese wurden ohne anhaltenden Erfolg vorerst ambulant behandelt. Im Rahmen der am 18. September 2000 durchgef?hrten Arthroskopie wurde einerseits der objektive Zustand des Schultergelenkes erhoben, und andererseits das Schultergelenk operativ behandelt (Urk. 8/4, 8/5). Nachdem von den ?rzten der Schulthess Klinik am 12. Dezember 2000 bez?glich der durchgef?hrten Defil?e-Erweiterung mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion und bez?glich der rechten Schulter Beschwerdefreiheit festgehalten worden war (vgl. Urk. 3/7), gab die Beschwerdef?hrerin bei der Untersuchung durch Dr. E.___ am 1. Mai 2001 das Vorliegen von Schulterschmerzen an (Urk. 8/8 S. 3). Bei der Beschwerdef?hrerin traten nach dem operativen Eingriff zudem Kribbelpar?sthesien im rechten Arm und Drehschwindel sowie eine muskul?rer Schw?che im rechten Arm auf, was zur Diagnose eines zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Zervikozephalgien und Brachialgien rechts f?hrte (Urk. 3/7, 3/11). Diesbez?glich liess die Beschwerdef?hrerin ebenfalls einen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Oktober 1999 geltend machen (Urk. 3/17, 1 S. 10). In der Stellungnahme vom 11. Juni 2001 f?hrte sie diesbez?glich aus, um sicherzugehen, dass keine andere Ursache f?r die Schmerzen bestehe, sei ein MRI der Halswirbels?ule durchgef?hrt worden, welches aber keinen Hinweis auf eine Gesundheitsst?rung in diesem Bereich ergeben habe. Vor dem Unfallereignis h?tten keinerlei Beschwerden oder Verlust an Kraft bestanden (Urk. 3/17). 7.2???? Zu pr?fen ist, ob und bejahendenfalls welche unfallbedingten Beeintr?chtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhanden waren, wie sie sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkten sowie, ob sie noch behandlungsbed?rftig waren. Im Zentrum steht daf?r die Beurteilung von Dr. E.___, der als einziger Arzt beauftragt worden war, nach vollst?ndiger Erhebung der Anamnese und aufgrund eigener Untersuchungen umfassend sowohl zur Kausalit?t der Beschwerden als auch zur Frage des Vorliegens weiterer Leistungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen. ???????? Dem Gutachten von Dr. E.___ l?sst sich indes nicht eindeutig genug entnehmen, von welchen objektivierbaren, gesundheitlichen Beeintr?chtigungen er im Untersuchungszeitpunkt ausging. Unklar ist aufgrund seiner Ausf?hrungen insbesondere, ob und inwieweit die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen Schulterschmerzen und die durch die Schulter bedingten Einschr?nkungen mit den festgestellten objektiven Befunden erkl?rbar, und inwieweit sie als rein "subjektive" Beeintr?chtigungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung von vorneherein ausser Acht zu lassen sind (vgl. Urk. 8/8 S. 4 f.; Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b). Dr. E.___ stellte zwar die Schmerzangaben der Beschwerdef?hrerin und die erhobenen aktiven Bewegungseinschr?nkungen mit seinen Ausf?hrungen und der Bezeichnung "subjektiv" in Frage, ohne jedoch zum Schluss abschliessend eine W?rdigung der Situation vorzunehmen (Urk. 8/8 S. 4 f.). Dazu ist auch festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die im MRI objektiv festgestellte chronische Bursitis grunds?tzlich geeignet ist, Schmerzen im Schultergelenk zu verursachen (Debrunner, Orthop?die, Orthop?dische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 725; Urk. 8/7). Zu beachten ist auch, dass der Frage, welcher objektivierbare Schmerzzustand im Untersuchungszeitpunkt vorlag, umso gr?sser Bedeutung zukommt, wenn unter Umst?nden als Folge des Unfalles vom 21. Oktober 1999 einzig ein Schmerzhaftwerden eines Vorzustandes zu gelten h?tte. Im Weiteren f?llt auch auf, dass Dr. E.___ die Unfallkausalit?t der von der Beschwerdef?hrerin angegebenen Halswirbels?ulen- und Ellbogenbeschwerden beurteilte, ohne dass die Schmerzangaben oder allf?llige diesbez?glich erhobene Befunde Eingang in die Diagnose gefunden haben, noch dass die Schlussfolgerungen n?her begr?ndet worden sind (Urk. 8/8 S. 4). Nicht ganz auszuschliessen ist deshalb diesbez?glich, dass die offenbar erstmals nach dem operativen Eingriff aufgetretenen Beeintr?chtigungen ihre Ursache in diesem operativen Eingriff haben k?nnten, auch wenn Dr. E.___ keine Hinweise f?r einen ung?nstigen postoperativen Verlauf hatte finden k?nnen (vgl. Urk. 8/8 S. 5). Dr. D.___ ging in seiner Beurteilung von Januar 2001 bez?glich eines Teils des im Rahmen der Arthroskopie festgestellten Krankheitsbefundes, der beginnenden AC-Gelenksarthrose, von einem unfallfremden Faktor, einem Vorzustand, aus (Urk. 8/6). Dr. E.___ erachtete die gesamte im Operationsbericht beschriebene Pathologie als nicht auf das Ereignis vom 21. Oktober 1999 zur?ckf?hrbar und damit als Vorzustand. Anders als Dr. E.___ f?hrte Dr. D.___ ausdr?cklich aus, das Ereignis vom 21. Oktober 1999 sei als geeignet zu betrachten, akute Beschwerden in der rechten Schulter auszul?sen, und er erachtete zum damaligen Zeitpunkt die Beschwerden als noch im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Oktober 1999 stehend. Die Frage, inwieweit die aufgetretenen und teilweise anhaltenden Schmerzen und Beschwerden als unfallbedingt zu gelten zu haben, beantwortete Dr. E.___ nicht ausdr?cklich (vgl. Urk. 8/8 S. 4 unten), obwohl durch einen Unfall auch ein (krankhafter) Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest werden kann, sodass f?r die sp?tere Verneinung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs vorausgesetzt werden muss, dass der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dr. E.___ nahm in seiner Kausalit?tsbeurteilung vielmehr einfach auf die im Rahmen des operativen Eingriffs festgestellten, objektiven Befunde, nicht jedoch auf den aufgetretenen Schmerzzustand Bezug (Urk. 8/8 S. 5). Dem Gutachten fehlt es somit an der notwendigen, ausf?hrlichen Analyse der nach dem Unfall aufgetretenen (vor?bergehenden) Folgen. Die Schlussfolgerung von Dr. E.___, das Ereignis von Januar 1995 sei geeignet gewesen, die entsprechende Pathologie gem?ss dem Operationsbericht hervorzurufen, h?tte zudem diesbez?gliche umfassendere Abkl?rungen mit erg?nzenden Unterlagen zur damaligen Befunderhebung, Diagnose und Behandlung bedingt. Dazu ist aber festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren letztlich einzig von Interesse ist, ob die gesundheitlichen Beeintr?chtigungen in nat?rlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Oktober 1999 stehen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 31. August 2001, U 285/00, Erw. 5a). Insgesamt kann nicht auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden, weil diese nicht vollst?ndig ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge nicht hinreichend einleuchtet und die gezogenen Schlussfolgerungen nicht hinreichend begr?ndet wurden. Die Frage, welche unfallbedingten Beeintr?chtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Mai 2001 vorlagen, bedarf damit erg?nzender Abkl?rung. 7.3???? Die Beschwerdegegnerin liess bez?glich des Taggeldanspruches zudem noch geltend machen, ungeachtet der Kausalit?t der geltend gemachten Beschwerden zum Unfall sei jedenfalls sowohl aufgrund der Beurteilung von Dr. E.___ als auch aufgrund der Beurteilung der Schulthess Klinik davon auszugehen, dass ab 1. Juni 2001 wieder eine volle Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf als Pflegeassistentin bestanden habe (Urk. 2 S. 5). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Anders als Dr. E.___ gingen die ?rzte der Schulthess Klinik offenbar davon aus, dass im bisherigen Aufgabenbereich als Pflegeassistentin in einem Altersheim wegen des dabei notwendigen Hebens von schweren Lasten keine Arbeitsf?higkeit mehr besteht, und dass als Pflegeassistentin in einem anderen Aufgabengebiet "eventuell" ein (voller) Einsatz m?glich w?re (Urk. 8/11). Dass aber beim Heben von Lasten ?ber die Horizontale und beim Reissen oder Ziehen, welche Funktionen offenbar bei der bisher von der Beschwerdef?hrerin ausge?bten T?tigkeit anfielen, Einschr?nkungen bestehen k?nnen, wird auch von Dr. E.___ anerkannt (vgl. Urk. 8/8 S. 5). Insgesamt kann damit aufgrund der vorhandenen Berichte nicht davon ausgegangen werden, es habe ab 1. Juni 2001 im bisherigen Aufgabengebiet eine volle Arbeitsf?higkeit bestanden, noch steht hinreichend fest, f?r welche anderen T?tigkeiten in welchem Umfange die Versicherte arbeitsf?hig gewesen war. Was ferner den Abschluss der Heilbehandlung betrifft, fehlen schl?ssige ?rztliche Angaben zu den auf den Unfall zur?ckf?hrbaren Beeintr?chtigungen (vgl. Erw. 7.2 hievor) und deren m?gliche, weitere, sich in namhafter Weise auf den Gesundheitszustand auswirkende Therapierbarkeit.? 7.4???? Da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend klar feststeht, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese zur Frage der Unfallkausalit?t des Gesundheitsschadens und ihrer Leistungspflicht ab 1. Juni 2001 ein fach?rztliches Gutachten einhole. Dabei wird die Beschwerdegegnerin dem Gutachter alle Unterlagen - auch die Beurteilung von Dr. D.___ von Januar 2001 - zur Verf?gung zu stellen haben, und sie wird die Mitwirkungsrechte der Beschwerdef?hrerin zu beachten haben. Sollte sich aufgrund dieser Fachexpertise schl?ssig ergeben, dass zu einem sp?teren Zeitpunkt als dem 31. Mai 2001 vom Erreichen des Status quo ante auszugehen war, so sind f?r die Zwischenzeit, bei gegebenen weiteren Voraussetzungen, Leistungen zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 13). 8. Ausgangsgem?ss steht der Beschwerdegegnerin eine Prozessentsch?digung zu. Diese ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2001 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zur?ckgewiesen, damit diese nach Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erw?gungen ?ber die Anspr?che der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. ??????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Tandler - Helsana Unfall AG - Bundesamt f?r Sozialversicherung - X.___ Krankenkasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2001.00154 — Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 UV.2001.00154 — Swissrulings