Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
SR.2022.00007
Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, leitendes Mitglied Schiedsrichter Dietschi Schiedsrichter Müller Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 26. November 2024 in Sachen X.___ Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann Locher Kobler Stadelmann, Rechtsanwälte und öffentliche Notare Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen
gegen
Concordia Versicherungen AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beklagte
Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 18. August 2022 (Urk. 1 samt Beilagen [Urk. 2/2-15]) reichte die Klägerin beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein und beantragte, die beklagte Concordia Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 17'674.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'925.65 seit 2. April 2022, auf Fr. 4'238.45 seit 7. Mai 2022, auf Fr. 3'977.70 seit 11. Juni 2022, auf Fr. 2'544.70 seit 8. Juli 2022 und auf Fr. 2'988.35 seit 6. August 2022 sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Luzern im Umfang von Fr. 9'307.35 nebst Zins und Betreibungskosten aufzuheben (S. 2). Mit Verfügung vom 25. August 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung einer freiwilligen schriftlichen Stellungnahme (Urk. 4). Die Beklagte liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 6).
2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu ergänzen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 7). Am 21. November 2022 reichte die Klägerin die Klageergänzung (Urk. 9) sowie diverse Beilagen (Urk. 10/16-18) ein und beantragte unter anderem neu, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 23'450.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'925.65 seit 2. April 2022, auf Fr. 4'238.45 seit 7. Mai 2022, auf Fr. 3'977.70 seit 11. Juni 2022, auf Fr. 2'544.70 seit 8. Juli 2022, auf Fr. 2'988.35 seit 6. August 2022, auf Fr. 2'712.25 seit 13. September 2022 und auf Fr. 3'063.-- seit 8. Oktober 2022 zu bezahlen. Ferner ersuchte sie um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Die in der Klageschrift aufgrund eines redaktionellen Versehens irrtümlicherweise verwendete Parteibezeichnung «Concordia Versicherungen AG» sei durch die richtige Parteibezeichnung «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» zu ersetzen (S. 1). Mit Klageantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Ausserdem beantragte die Beklagte im Falle der Qualifizierung der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» als beklagte Partei, den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids (Urk. 15).
3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 setzte das hiesige Gericht der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur Klageantwort und insbesondere zur Frage der Passivlegitimation an. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter vorzuschlagen (Urk. 17). Innert angesetzter Frist reichte die Klägerin ihre Replik vom 8. September 2023 ein, in deren Rahmen sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. In formeller Hinsicht bemängelte sie den fehlenden Nachweis über die Bevollmächtigung der im Namen der «Concordia» unterzeichnenden Personen. Als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» schlug sie Prof. Dr. Y.___ vor (Urk. 20). Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 23. August 2023 Fürsprecherin O.___ als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «Krankenversicherung» vor (Urk. 19). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (Urk. 22) wurde die Klägerin darüber informiert, dass Prof. Dr. Y.___ zurückgetreten sei und als Schiedsrichterin nicht mehr zur Verfügung stehe. Ihr wurde erneut Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter aus der sie betreffenden Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» vorzuschlagen. In der Folge schlug die Klägerin Z.___ als Schiedsrichter vor (Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde Z.___ als Schiedsrichter in Aussicht genommen. Da die von der Beklagten vorgeschlagene O.___ aufgrund ihrer Position bei der santésuisse-Gruppe und in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet wurde, wurde vom hiesigen Gericht lic. iur. Reto Dietschi als Schiedsrichter aus der Untergruppe «Krankenversicherung» in Aussicht genommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Einwände zu erheben (Urk. 26). Die Parteien liessen die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 29) ernannte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts lic. iur. Reto Dietschi aus der Untergruppe «Krankenversicherung» und Z.___ aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess. Mit Eingabe vom 17. April 2024 (Urk. 32) reichte die Klägerin das am 22. März 2024 ergangene Urteil des Schiedsgerichts des Kantons Graubünden SVR 22 1 vom 22. März 2024 in Sachen der Klägerin betreffend eine Forderung aus erbrachten Pflegeleistungen (Urk. 33) zu den Akten. Schliesslich legte sie mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 34) das Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 betreffend die Einstellung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens in Sachen der Klägerin (Urk. 35) ins Recht. Hiervon wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 39). Gleichzeitig wurde der Klägerin die von der Beklagten nachgereichte Vollmacht (Urk. 38) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Dabei ist im Hinblick auf Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht unterbreitet werden können, von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen. Voraussetzung ist, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes eingegangen worden sind. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien sich einander in Wirklichkeit gegenüberstehen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist anhand der von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche und deren Grundlage zu bestimmen (BGE 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E. 4.1). Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG). Im Kanton Zürich werden Streitigkeiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, welches dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angegliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 89 Abs. 2 KVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da die Klägerin ein Verein mit Sitz in Zürich ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 2/2). Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, da es um die Beurteilung krankenversicherungspflichtiger Leistungen im Bereich der ambulanten Krankenpflege nach Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und damit um die Frage der Tarifvertragsanwendung geht. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.3 Juristische Personen handeln durch ihre statutarischen Organe wie namentlich Verwaltungsräte, Gesellschafter und Vorstandsmitglieder sowie Direktoren (vgl. Art. 54 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Die Vertretung ist allerdings nicht nur den Organen vorbehalten, sondern eine juristische Person kann auch durch ihre Prokuristen (Art. 458 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR) und Handlungsbevollmächtigten (Art. 462 OR) vertreten werden (vgl. BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 462 Abs. 2 OR). Aus der am 16. August 2024 zu den Akten gereichten Vollmacht der Beklagten (vgl. Urk. 38) geht hervor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsdienstes betreffend das vorliegende Verfahren ermächtigt sind, sämtliche Rechtshandlungen eines Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR vorzunehmen und insbesondere auch Prozesse zu führen. Damit wurde das Verfassen der Klageantwort vom 15. Juni 2023 (Urk. 15) von A.___ und B.___ nachträglich genehmigt. An deren rechtmässigen Vertretungsvollmacht ist somit nicht zu zweifeln.
2. 2.1 Die Klägerin beantragte in ihrer Klageergänzung vom 21. November 2022 (Urk. 9) um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Aufgrund eines redaktionellen Versehens sei das Schiedsbegehren vom 18. August 2022 irrtümlicherweise gegen die «Concordia Versicherungen AG» eingereicht worden. Diese Gesellschaft, welche Teil der «Concordia-Gruppe» sei, sei jedoch eine Versicherungsgesellschaft nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und biete offenbar Krankenzusatzversicherungen sowie Vorsorgelösungen an. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen nach KVG würden innerhalb der «Concordia-Gruppe» von der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» erbracht werden. 2.2 Im Rahmen der Klageantwort vom 15. Juni 2023 (Urk. 15) machte die beklagte Concordia Versicherungen AG geltend, zwischen ihr und der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» gelte das Trennungsprinzip. Sie hätten bei ihren Handlungen unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen zu berücksichtigen. So erfülle die eine Gesellschaft staatliche Aufgaben, die andere Gesellschaft dagegen nicht. Dass es sich vorliegend nicht um eine blosse «formelle Berichtigung» handle, zeige sich daran, dass die Klägerin ausdrücklich und eindeutig die Beklagte und eben nicht die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» betrieben und eingeklagt habe. Sie sei bereits betrieben worden und habe deshalb ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht geschuldet sei. Bei einem Wechsel der beklagten Partei beim aktuellen Verfahrensstand wäre die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» vorgängig anzuhören, da ihr andernfalls nicht sämtliche prozessualen Verfahrensrechte gewährt worden wären, was mit Blick auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV) unhaltbar wäre. 2.3 Dagegen brachte die Klägerin in ihrer Replik vom 8. September 2023 (Urk. 20) vor, mit dem Teilklagerückzug betreffend die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. «…» habe die betriebene «Concordia Versicherungen AG» im vorliegenden Prozess kein schützenswertes Interesse mehr. Sämtliche Beteiligte am vorliegenden Schiedsverfahren seien sich einig darüber, dass es sich bei der Parteibezeichnung im Schiedsbegehren vom 18. August 2022 um ein redaktionelles Versehen handle. Es sei unbestritten, dass die «Concordia Versicherungen AG» kein Versicherer im Sinne des KVG sei. Eine falsche Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, dürfe berichtigt werden. Die Offensichtlichkeit, mithin der Ausschluss jeder Verwechslungsgefahr, ergebe sich aufgrund des Gesagten und insbesondere aus den «unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen». Die von der Beklagten beantragte Abweisung der Klage aufgrund angeblicher Unzulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung sei ferner aus prozessökonomischen Gründen unsinnig. Sie würde die identische Klage mit neuer Parteibezeichnung gegen die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» wieder einreichen, insofern erweise sich das beklagtische Beharren auf diesem formalistischen Leerlauf als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.
3. 3.1 Von den Prozessvoraussetzungen zu unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage der Sachlegitimation der Parteien, welche von der Beklagten bestritten wird (vgl. Urk. 15). Liegt ein zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern aus einem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Sozialversicherungsgesetz abgeleiteter Anspruch im Streit, hat das Schiedsgericht auf die Klage einzutreten und sie gegebenenfalls abzuweisen, wenn sich die behauptete sozialversicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage als nicht existent erweist (Anja Stadler in: Robert Hurst/Brigitte Pfiffner/Christian Zünd [Hrsg.], GSVGer Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2024, N. 13 zu § 35 GSVGer; vgl. auch Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 236 Rz. 16 und BGE 142 III 782 E. 3.1.4 = Pra 107 (2018) Nr. 46, wonach eine Klage, welche gegen eine nicht passivlegitimierte Person erhoben wurde, abzuweisen ist). 3.2 Gemäss § 37 i.V.m. § 28 lit. a GSVGer sind die Bestimmungen der ZPO im Schiedsverfahren ergänzend sinngemäss anwendbar, sofern – wie für die vorliegend zu klärende Frage der Passivlegitimation – keine Bestimmungen im GSVGer enthalten sind. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Legitimation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings darf die unrichtige Parteibezeichnung nicht mit dem Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation verwechselt werden. Insbesondere dürfen Irrtümer über die Passivlegitimation nicht auf dem Wege der Berichtigung korrigiert werden (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.2 = Pra 107 (2018) Nr. 46; Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich/St. Gallen 2022, S. 190 ff. Rz. 374 ff. mit Hinweisen). Ist der Mangel in der Parteibezeichnung derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine nicht existierende Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten. Die blosse Berichtigung einer Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Bei der «Concordia Versicherungen AG» und der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» handelt es sich um zwei rechtlich selbständige juristische Personen (Urk. 2/3, Urk. 10/16). Die «Concordia Versicherungen AG» ist gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zweckbestimmung eine dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstehende Versicherungsgesellschaft, die insbesondere Zusatzversicherungen zur Kranken- und Unfallversicherung, Erwerbsausfall- und Invaliditätsversicherung sowie Lebensversicherungen anbietet (vgl. Urk. 2/3). Vorliegend in Frage steht die Vergütung von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen (vgl. Urk. 1). Es ist unbestritten, dass die eingeklagte «Concordia Versicherungen AG» nicht passivlegitimiert ist, da sie weder über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt (vgl. Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit, unter www.bag.admin.ch abrufbar; Urk. 16) noch Vertragspartnerin des Administrativ-Vertrages Spitex vom 1. Januar 2022 (vgl. Urk. 2/5) ist, gestützt auf welchen die Klägerin ihre Forderungen begründet (Urk. 1 S. 3). Eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung dient dazu, rein formelle, von einem blossen redaktionellen Versehen herrührende Ungenauigkeiten zu beseitigen, und kommt nur in Frage, sofern auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien kein Zweifel über die Identität der betroffenen Partei besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135; E. 3.2 hiervor). Angesichts dessen, dass die Klägerin von der «Concordia Versicherungen AG» offene Leistungsabrechnungen für die Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von total Fr. 9'307.35 sowie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- einforderte und gegen die Beklagte die Betreibung eingeleitet hat (vgl. Urk. 2/15), kann im Rahmen der Klageerhebung entgegen dem Dafürhalten der Klägerin (Urk. 20 S. 3 unten) nicht von einer blossen Unachtsamkeit bzw. einem Verschrieb im Sinne eines redaktionellen Versehens ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin die unterschiedlichen mit «Concordia» verbundenen Firmen der fraglichen Gesellschaften aufgrund ihrer Ausführungen (Urk. 20) offenbar nicht unbekannt war, was eine besonders sorgfältige Parteibezeichnung erforderte, da andernfalls eine zweifelsfreie Zuordnung auf eine bestimmte juristische Person nicht möglich ist bzw. eine erhebliche Verwechslungsgefahr besteht. Da gemäss den allgemeinen Grundsätzen selbst geringfügige Zweifel eine rein redaktionelle Berichtigung ausschliessen, kommt vorliegend eine formelle Berichtigung der Parteibezeichnung nicht in Frage. Für einen Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO fehlt die erforderliche Zustimmung der Beklagten (vgl. Urk. 15). Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, gegen die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» eine gleichlautende Klage zu erheben.
4. 4.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozesskosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und bei - hier nicht gegebener - anwaltlicher Vertretung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) anzuwenden. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren sind grundsätzlich streitwertabhängig (§ 4 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 AnwGebV); unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) beziehungsweise bis auf das Doppelte erhöht werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG). 4.2 In Berücksichtigung des Streitwertes von rund Fr. 23'450.-- (Art. 91 Abs. 1 ZPO), des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ist eine um einen Drittel ermässigte Gerichtsgebühr von Fr. 2'284.-- zu erheben und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. 4.3 Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung festzusetzen als Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) oder - wie von der Beklagten beantragt (Urk. 15 S. 2 oben) - in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c; vgl. dazu BGE 110 V 132 E. 4d). Da die Beklagte unter anderem vom eigenen Leiter Rechtsdienst bzw. einem angestellten Rechtsanwalt vertreten ist (Urk. 15 S. 3, Urk. 38), ist praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwandes keine Parteientschädigung zu sprechen (Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5), zumal die Beklagte nicht aufgezeigt hat, welche Umtriebe ihr durch den Einsatz des ohnehin angestellten Rechtsanwaltes entstanden sind.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’284.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stadelmann - Concordia Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin
FehrStadler