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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.09.2003 SR.1997.00015

1. September 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,362 Wörter·~57 min·1

Zusammenfassung

Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen; Pauschalbeanstandung; analytische Einzelfallüberprüfung

Volltext

SR.1997.00015

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Z?rich Sozialversicherungsrichter Engler als leitendes Mitglied Schiedsrichter Gisler, Graf, Herold und Baumberger

Gerichtssekret?r Ernst

Urteil vom 2. September 2003 in Sachen 1. CSS-Versicherung Zentralsitz R?sslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern

2. SUPRA Kranken- und Unfallkasse f?r die Schweiz Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3 Cour

3. Concordia Schweizerische Kranken und Unfallversicherung Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern

4. Krankenkasse Zurzach Promenadenstrasse 6, Postfach 132, 5330 Zurzach

5. Krankenkasse KPT Direktion Tellstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 22

6. EGK-Gesundheitskasse Direktion Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen

7. Wincare Versicherungen Konradstrasse 14, 8401 Winterthur 8. Oeffentliche Krankenkasse OEKK Lagerhausstrasse 5, 8400 Winterthur

9. SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst R?merstrasse 38, 8401 Winterthur

10. SANITAS Krankenversicherung Lagerstrasse 107, 8021 Z?rich

11. Krankenkasse KBV Direktion Badgasse 3, 8402 Winterthur

12. Intras Krankenkasse Rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE

13. Visana Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 15

14. Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich

Kl?gerinnen

alle vertreten durch sant?suisse Z?rich-Schaffhausen vormals: Verband Z?rcher Krankenversicherer L?wenstrasse 29, Postfach 1268, 8021 Z?rich,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Z?rich

gegen

Dr. med. X.___ ? Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14,

Sachverhalt:

1.?????? Dr. med. X.___ f?hrt seit 19__ eine Praxis als Facharzt FMH f?r ___Psychiatrie und Psychotherapie in Z?rich. 2. 2.1???? Am 10. September 1997 reichte der Verband Z?rcher Krankenversicherer (VZKV) namens einer Kl?gerschaft mit der Bezeichnung ?Alle Krankenkassen des Verbands Z?rcher Krankenversicherer (gem?ss Beilage 1)? und unter Beilage einer Liste aller ihm zu jenem Zeitpunkt angeschlossenen 55 Krankenkassen (Urk. 2/1) Klage gegen Dr. X.___ ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kl?gerinnen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1995 den Betrag von Fr. 245'943.65 zur?ckzuerstatten (Urk. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 2 und 4). Daraufhin wurde von der Kanzlei des Schiedsgerichts unter der Prozessnummer SR.1997.00015 ein Gesch?ft unter der Parteienbezeichnung ?Alle Krankenkassen des Verbands Z?rcher Krankenversicherer? gegen den Beklagten angelegt. Mit Verf?gung vom 11. September 1997 wurde dem Beklagten Kenntnis vom Klageeingang gegeben (Urk. 3). Im Anschluss an die S?hneverhandlung vom 5. Februar 1998 (Prot. S. 3) wurde der Prozess bis zum Vorliegen des Urteils K 172/97 des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (betreffend den Entscheid SR.95.00011 des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Z?rich vom 8. Oktober 1997) sistiert (Urk. 15). 2.2???? Nach Vorliegen des h?chstrichterlichen Urteils in genannter Sache vom 23. April 1999 (Urk. 19) beantragten die 14 im Rubrum aufgef?hrten Kl?gerinnen am 8. Juni 1999 die Fortsetzung des Verfahrens, wobei sie verlangten, es sei der Beklagte zur Edition u.a. s?mtlicher Bewilligungen von Vertrauens?rzten der Krankenversicherer gem?ss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1911 (Verordnung 8 des EDI), ?die sich auf Behandlungen des Jahres 1995 beziehen?, zu verpflichten (Urk. 17). Mit Verf?gung vom 19. August 1999, in deren Rubrum die 14 Kl?gerinnen gem?ss dem Rubrum dieses Entscheids aufgef?hrt waren, hob das leitende Mitglied des Schiedsgerichts die am 5. Februar 1998 angeordnete Sistierung des Verfahrens auf und setzte den Kl?gerinnen Frist an, um entweder Rechnungskopien oder eine Liste der von der Konkordatsstatistik 1995 erfassten Behandlungen des Beklagten einzureichen (Urk. 20). Gleichzeitig wurde beiden Parteien Gelegenheit gegeben, dem leitenden Mitglied Vorschl?ge f?r die Besetzung des Schiedsgerichts einzureichen. Mit Eingabe vom 21. September 1999 schlugen die Kl?gerinnen Dr. Josef Hoppler, Mels, und Hans Gisler, Z?rich, als Schiedsrichter aus der Gruppe ?Krankenkassen? vor (Urk. 23) und reichten eine Liste mit 75 Patientinnen und Patienten ein, welche der Beklagte im Jahr 1995 behandelt hatte (Urk. 24). Der Beklagte hatte bereits mit Eingabe vom 7. September 1999 beantragt, es sei das Verfahren unter der bisherigen Parteibezeichnung weiterzuf?hren, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass bez?glich der am 8. Juni 1999 eingereichten Klage die Verj?hrungseinrede erhoben werde, und es sei in der Verf?gung vom 19. August 1999 die Parteibezeichnung dahingehend zu ?ndern, dass nach wie vor als klagende Partei die Bezeichnung ?Alle Krankenkassen des Verbands Z?rcher Krankenversicherer? verwendet werde (Urk. 22). Am 27. September 1999 beantragte der Beklagte, es sei ihm die Frist zur Aus?bung des Schiedsrichter-Vorschlagsrechts um 30 Tage zu erstrecken (Urk. 25). Mit Verf?gung vom 30. September 1999 setzte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts dem Beklagten Frist zur Klageantwort an (Urk. 26). Dabei wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er, falls er an dem im S?hneverfahren vorgebrachten Einwand, der weit ?berwiegende Teil der Behandlungen sei gest?tzt auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI im Einzelfall vom Vertrauensarzt der Kasse gepr?ft und genehmigt worden, aufrechterhalten wolle, er diesen Einwand im Rahmen der Klageantwort bez?glich der von den Kl?gerinnen aufgelisteten Patientinnen und Patienten durch genaue Angaben zu den diese Patientinnen und Patienten betreffenden vertrauens?rztlichen Bewilligungen und Honorarrechnungen zu substanzieren und diesbez?gliche Beweismittel zu benennen habe. Ferner wurde dem Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verf?gung angesetzt, um entweder von seinem Schiedsrichter-Vorschlagrecht Gebrauch zu machen oder dem Schiedsgericht mitzuteilen, welche Abkl?rungen er f?r erforderlich halte, wann er diese Abkl?rungen in die Wege geleitet habe, was ihn allenfalls daran gehindert habe, diese Abkl?rungen fr?her in die Wege zu leiten, und welche Hindernisse dem Abschluss dieser Abkl?rungen entgegenst?nden. Daraufhin schlug der Beklagte am 7. Oktober 1999 Dr. med. Rudolf Graf, Herrliberg, und Dr. med. Hermann Herold, Z?rich, als Schiedsrichter aus der Gruppe ??rzte? vor (Urk. 28). Mit Verf?gung vom 12. Oktober 1999 bestellte das leitende Mitglied die von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter Dr. Josef Hoppler, Mels, und Hans Gisler, Z?rich, aus der Gruppe ?Krankenkassen? sowie Dr. med. Rudolf Graf, Herrliberg, und Dr. med. Hermann Herold, Z?rich, aus der Gruppe ??rzte? als am vorliegenden Verfahren mitwirkende Schiedsrichter (Urk. 29). 2.3???? Am 11. Oktober 1999 hatte der Beklagte beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verf?gung des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts vom 30. September 1999 eingereicht mit dem Rechtsbegehren, es sei als klagende Partei die Bezeichnung ?Alle Krankenkassen des Verbands Z?rcher Krankenversicherer? beizubehalten, eventualiter sei, soweit ein Parteiwechsel zugelassen werde, bezogen auf diejenigen Krankenkassen, welche in Urk. 2/1 genannt, jedoch in der Verf?gung vom 30. September 1999 nicht mehr aufgef?hrt seien, die Sache an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, damit diesbez?glich eine Klageabweisung ergehe (Urk. 32/3). Auf diese Beschwerde trat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2000 nicht ein, wobei es in den Erw?gungen ausf?hrte, ob die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Klage vom 10. September 1997 erf?llt seien, ob die Eingabe vom 8. Juni 1999 allenfalls als neue Klage zu behandeln sei und ob gegebenenfalls Verj?hrung bzw. Verwirkung anzunehmen sei, seien Fragen, welche nicht vom leitenden Mitglied allein, sondern vom Schiedsgericht zu beantworten sei. Auch auf die Frage der ge?nderten Parteibezeichnung werde erforderlichenfalls im Hauptverfahren zur?ckzukommen sein (Urk. 33). 2.4???? Nach dem Eingang dieses Urteils beim Schiedsgericht wurde dem Beklagten mit Verf?gung vom 28. Februar 2000 erneut Frist zur Klageantwort angesetzt (Urk. 34). Diese wurde am 7. April 2000 erstattet, wobei der Beklagte in materieller Hinsicht die Abweisung der Klage und in formeller Hinsicht die Bestellung eines mit den Anforderungen des kantonalen Rechts, des Bundesrechts und Art. 6 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention in ?bereinstimmung stehenden Schiedsgerichts verlangte (Urk. 36). Ferner ersuchte der Beklagte um Durchf?hrung eines formellen Beweisverfahrens und eines doppelten Schriftenwechsels. Mit Verf?gung vom 12. April 2000 wurde f?r Replik und Duplik das schriftliche Verfahren angeordnet und den Kl?gerinnen Frist zur Replik angesetzt (Urk. 38). Am 9. Mai 2000 erstatteten die Kl?gerinnen ihre Replik, in der sie ihren urspr?nglichen Klageantrag dahingehend ab?nderten, dass der Beklagte zu verpflichten sei, ?den Kl?gerinnen aus den von ihm mit Patienten, deren Therapien nicht der vertrauens?rztlichen Bewilligung gem?ss VO 8 KUVG bedurften, verursachten durchschnittlichen direkten Arzt- und verschriebenen Medikamentenkosten pro Erkrankten gem?ss KSK-Statistik des Jahres 1995 einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zur?ckzuerstatten? (Urk. 41). Am 22. Juni 2000 reichte der Beklagte die Duplik ein (Urk. 46). 3. 3.1 3.1.1?? Mit Beschluss vom 2. November 2000 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Dispositiv-Ziffer 1) und das Beweisverfahren er?ffnet, indem die Parteien dar?ber in Kenntnis gesetzt wurden, dass nach Auffassung des Schiedsgerichts in tats?chlicher Hinsicht dar?ber Beweis zu erheben sei - ob die 75 namentlich genannten Erkrankten vom Beklagten im Zeitraum von Anfang 1993 bis Ende 1995 zu Lasten der Konkordatsrechnung 1995 behandelt wurden und welche Leistungen der Beklagte wann f?r diese Erkrankten erbracht habe, - inwieweit diese Behandlungen von Vertrauens?rzten der Kl?gerinnen gest?tzt auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI gepr?ft und genehmigt worden seien, sowie - soweit keine vertrauens?rztliche Genehmigung der Behandlungen vorl?gen, wann aufgrund welcher Befunde welche Erkrankung diagnostiziert und wie das therapeutische Vorgehen evaluiert worden sei, sowie ?ber den Krankheitsverlauf und allf?llige dadurch bedingte Therapie?nderungen. Dementsprechend wurde der Beklagte verpflichtet (Dispositiv-Ziffern 2-4) - dem Schiedsgericht entweder zu best?tigen, dass er die von den Kl?gerinnen namentlich genannten 75 Erkrankten, welche den Kl?gerinnen von der Konkordatsrechnung 1995 erfasste Honorarrechnungen des Beklagten eingereicht haben, im Zeitraum zwischen Anfang 1993 und Ende 1995 behandelt hat, und dass es sich bei diesen um eine repr?sentative Auswahl handelt oder seinerseits dem Schiedsgericht eine vollst?ndige Liste der von ihm in diesem Zeitraum zu Lasten der sozialen Krankenversicherung behandelten Erkrankten (Name und Adresse) einzureichen, - entweder f?r die von den Kl?gerinnen 75 namentlich bezeichneten oder f?r s?mtliche nach seinen Angaben zwischen Anfang 1993 und Ende 1995 zu Lasten der sozialen Krankenversicherung behandelten Patientinnen und Patienten eine detaillierte Auflistung der im fraglichen Zeitraum erbrachten ?rztlichen Leistungen einzureichen, aus der hervorgeht, welche Leistung (Tarifposition) wann (Tag und Stunde) f?r welche erkrankte Person erbracht wurde und wann der Beklagte daf?r Rechnung gestellt hat (Rechnungsdatum), - entweder nachzuweisen, dass die Leistungen gem?ss Dispositiv-Ziffer 3 von Vertrauens?rzten der Kl?gerinnen gest?tzt auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI gepr?ft und genehmigt worden sind, oder in einer f?r einen gerichtlichen Experten nachvollziehbaren Weise darzulegen, aufgrund welcher Befunde er in den einzelnen F?llen welche Erkrankung diagnostiziert und wie er das therapeutische Vorgehen evaluiert sowie gegebenenfalls im Verlaufe der Behandlung entsprechend dem Krankheitsverlauf angepasst hat. Ferner wurde den Parteien Frist angesetzt, um weitere Beweismittel einzureichen oder zu bezeichnen (Dispositiv-Ziffer 5), sowie dem Beklagten, um gegebenenfalls dem Gericht zur Wahrung schutzw?rdiger Interessen seiner selbst oder Dritter n?tige Anordnungen zu beantragen (Dispositiv-Ziffer 6). Die Beweisanordnungen gem?ss den Dispositiv-Ziffern 2-4 ergingen unter der Androhung, dass S?umnis nach ? 148 ZPO gew?rdigt werde (Dispositiv-Ziffer 7). Die Erhebung und Abnahme weiterer Beweise wurde dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts ?bertragen (Dispositiv-Ziffer 8). 3.1.2?? Mit Eingabe vom 28. November 2000 (Urk. 52) beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses vom 2. November 2000, - es sei darauf zu verzichten, den Beklagten dazu zu verpflichten, eine detaillierte Auflistung der zwischen Anfang 1993 und Ende 1995 erbrachten ?rztlichen Leistungen einzureichen, - es sei darauf zu verzichten, den Beklagten zu verpflichten, die Auflagen gem?ss Dispositiv Ziff. 4 zu erf?llen, - es seien bez?glich der in Beschluss Ziff. 3 und 4 genannten Bereiche die Kl?gerinnen zu verpflichten, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, - es seien insoweit die vom Schiedsgericht als massgebend betrachteten Unterlagen allesamt von den Kl?gerinnen beizuziehen, eventualiter sei - dem Beklagten zu gestatten, die in Ziff. 4 des Beschlusses genannten Ausk?nfte ausschliesslich dem gerichtlichen Experten zu erteilen, - soweit der Beklagte verpflichtet sei, Unterlagen einzureichen, sei es ihm zu gestatten, diese g?nzlich anonymisiert einzureichen, subeventualiter sei dem Beklagten zu gestatten, Namen und Adressen der behandelten Erkrankten ausschliesslich dem gerichtlichen Experten mitzuteilen. 3.1.3?? Diesen Antr?gen wurde mit Verf?gung des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2000 insofern teilweise entsprochen, als der erste Satzteil von Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 2. November 2000 dahingehend pr?zisiert wurde, dass der Beklagte bez?glich der von ihm behaupteten vertrauens?rztlichen Genehmigungen von Behandlungen lediglich anzugeben habe, welche Behandlungen, von wem, wann in welchem Umfang genehmigt wurden, und dem Beklagten die Frist zu einer f?r einen gerichtlichen Experten nachvollziehbaren Darlegung der Befunde, aufgrund derer er in den einzelnen F?llen welche Erkrankung diagnostiziert, das therapeutische Vorgehen evaluiert sowie gegebenenfalls im Verlaufe der Behandlung entsprechend dem Krankheitsverlauf angepasst hat, gem?ss Dispositiv Ziffer 4 zweiter Satzteil des Beschlusses vom 2. November 2000 vorl?ufig abgenommen wurde. Im ?brigen wurden die mit der beklagtischen Eingabe vom 28. November 2000 gestellten Antr?ge abgewiesen (Urk. 55). 3.1.4?? Am 26. Februar 2001 reichte der Beklagte eine ?bersicht ?ber die Behandlungen der von den Kl?gerinnen in Urk. 24 aufgelisteten Patientinnen und Patienten (Urk. 62/1) sowie diese (Urk. 62/2, 209 nicht einzeln akturierte Rechnungen) und 42 weitere (Urk. 62/3, 73 nicht einzeln akturierte Rechnungen) Patientinnen und Patienten betreffende Honorarrechnungen ein. Mit Verf?gung vom 14. M?rz 2001 (Urk. 63) wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass in der eingereichten ?bersicht der Zeitpunkt der ?rztlichen Leistungen f?r die darin aufgef?hrten Patientinnen und Patienten nicht nach Datum und Uhrzeit bestimmt werde und daher die tats?chliche Erbringung der von den Kl?gerinnen gem?ss den vom Beklagten eingereichten Honorarrechnungen (Urk. 62/2 und Urk. 62/3) verg?teten Leistungen nicht ?berpr?fbar sei. Demzufolge wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um ein Leistungskalendarium einzureichen, aus welchem ersichtlich ist, wann genau welche gem?ss den vom Beklagten eingereichten Honorarrechnungen verg?teten Leistungen erbracht worden waren. Damit der Beklagte dieser Aufforderung nachkommen konnte, wurden seinem Rechtsvertreter die am 26. Februar 2001 als Urk. 61/2 und Urk. 61/3 zu den Akten genommenen Originale der Honorarrechnungen zur Einsicht bis Fristablauf zugestellt. 3.1.5?? Der Anordnung gem?ss Verf?gung vom 14. M?rz 2001 kam der Beklagte am 9. April 2001 bez?glich der Honorarrechnungen Urk. 62/2 mit der Einreichung von Urk. 66/6 und am 26. April 2001 bez?glich der Honorarrechnungen Urk. 62/3 mit der Einreichung von Urk. 68/4 nach. Des Weiteren reichte der Beklagte am 26. April 2001 (Urk. 67) ein Rundschreiben an seine Patientinnen und Patienten samt Fragebogen betreffend Qualit?t der Behandlung und Korrektheit des Leistungskalendariums (Urk. 68/5) zu den Akten. Gem?ss der ebenfalls eingereichten Kopie eines Schreibens vom 19. April 2001 an seinen Rechtsvertreter sah der Beklagte sich aufgrund eines Telefongespr?chs mit dem Gerichtssekret?r vom 22. M?rz 2001 zum Versand eines solchen Rundschreibens veranlasst (Urk. 68/6). Mit Schreiben vom 30. April 2001 an den Rechtsvertreter des Beklagten stellten das leitende Mitglied und der Sekret?r des Schiedsgerichts klar, dass weder das leitende Mitglied etwas Derartiges angeordnet noch der Gerichtssekret?r eine entsprechende Anregung gegeben h?tten und beide nicht daran d?chten, die Patientinnen und Patienten des Beklagten in das Verfahren hineinzuziehen (Urk. 69). 3.1.6?? Am 3. Mai 2001 teilte der Gerichtssekret?r dem Rechtsvertreter des Beklagten mit, nach der R?cksendung der ihm mit der Verf?gung vom 14. M?rz 2001 ?berlassenen Originalakten sei festgestellt worden, dass einzelne Rechnungsoriginale aus Urk. 62/3 entfernt worden seien; er m?ge daf?r besorgt sein, dass die aus Urk. 62/3 entnommenen Rechnungen dem Gericht umgehend wieder eingereicht w?rden (Urk. 70). Daraufhin reichte dieser dem Gericht zwei aus Urk. 62/3 entnommene Rechnungen ein (vgl. Urk. 71). Vier weitere Rechnungen, welche aus Urk. 62/3 entnommen worden waren, wurden auf die gerichtliche Aufforderung hin nicht wieder eingereicht. 3.1.7?? Am 9. Mai 2001 gelangte das Schiedsgericht mit einem Amtshilfegesuch an den Kantons?rztlichen Dienst der Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich (Urk. 72). Es ersuchte diesen, gest?tzt auf seine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen vom Beklagten Krankengeschichten, Korrespondenzen und sonstige Aufzeichnungen ?ber zwischen Oktober 1994 und Ende 1995 behandelte Patientinnen und Patienten einzuverlangen bzw. diese Unterlagen gegebenenfalls sicherzustellen. Dies werde vom Schiedsgericht als erforderlich angesehen, weil der Beklagte im laufenden Verfahren bereits versucht habe, Beweismittel zu seinen Gunsten zu ver?ndern, und die Gefahr bestehe, dass er dies w?hrend einer erwartungsgem?ss langwierigen Auseinandersetzung um die Edition von Praxisaufzeichnungen im Schiedsgerichtsverfahren auch bei diesen Beweismitteln tun werde. Um die Privatsph?re der betroffenen Patientinnen und Patienten sowie die prozessualen Mitwirkungsrechte der Parteien weitestgehend wahren zu k?nnen, werde das Schiedsgericht alsdann die beim Kantons?rztlichen Dienst zu deponierenden Akten mittels einer vom Beklagten beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht anfechtbaren Verf?gung beiziehen. Gegebenenfalls k?nne es f?r die Beweiszwecke des Schiedsgerichts sogar gen?gen, wenn der Kantonsarzt oder eine andere dem Arztgeheimnis unterstehende Medizinalperson Einsicht in die Praxisaufzeichnungen nehmen und dem Schiedsgericht bestimmte Fragen per Amtsbericht beantworten w?rde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 lehnte es der Kantons?rztliche Dienst ab, dem Schiedsgericht die nachgesuchte Amtshilfe zu gew?hren (Urk. 73). 3.1.8 Daraufhin wurde dem Beklagten mit anfechtbarer Zwischenverf?gung vom 13. Juni 2001 (Urk. 74) eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Schiedsgericht Krankengeschichten, Korrespondenzen und sonstige Aufzeichnungen ?ber die Patientinnen und Patienten, f?r die Honorarrechnungen vorliegen, vollst?ndig im Original einzureichen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte berechtigt sei, von den zu edierenden Originalakten f?r seinen Gebrauch Kopien zu erstellen und die zu edierenden Akten in versiegelten Couverts oder Paketen einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Mit Dispositiv-Ziffer 2 der n?mlichen Verf?gung wurde der Beklagte verpflichtet, die vier noch fehlenden aus Urk. 62/3 entnommenen Rechnungen einzureichen. F?r den Fall einer Weigerung des Beklagten, der Editionspflicht gem?ss Dispositiv-Ziffer 1 oder der Aktenr?ckgabepflicht gem?ss Dispositiv-Ziffer 2 fristgem?ss nachzukommen, wurde ihm angedroht, sein Verhalten w?rde nach ? 148 ZPO gew?rdigt (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde festgestellt, dass der Beklagte durch die Aufforderung, die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Akten dem Schiedsgericht einzureichen, insoweit gegen?ber dem Schiedsgericht von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden sei, und wurde in Aussicht gestellt, dass die vom Beklagten versiegelt eingereichte Couverts oder Pakete durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts entsiegelt und deren Inhalt zu den Akten des Prozesses genommen werde, sobald Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verf?gung in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 4). 3.1.9?? Mit Eingabe vom 25. Juni 2001 kam der Beklagte der Aufforderung gem?ss Dispositiv-Ziffer 2 der Verf?gung vom 13. Juni 2001 nach (vgl. Urk. 76). Gleichentags erhob er beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 1 der Verf?gung vom 13. Juni 2001 ersatzlos aufzuheben (Urk. 77/3). Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. November 2001 ab (Urk. 78, Proz.-Nr. K 90/01). Nach dem Eingang des Urteils wurde dem Beklagten mit Verf?gung vom 10. Dezember 2001 mitgeteilt, dass die mit Verf?gung des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts vom 13. Juni 2001 in Dispositiv Ziff. 1 angesetzte einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen mit Zustellung der vorliegenden Verf?gung zu laufen beginne (Urk. 79). Am 7. Januar 2002 (Urk. 78) liess der Beklagte dem Schiedsgericht mitteilen, dass er das zur Frage der Edition seiner Praxisunterlagen ergangene Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zur Kenntnis genommen habe (Urk. 82 S. 1), aber nach einer erneuten, sorgf?ltigen und umfassenden Abw?gung der auf dem Spiel stehenden Interessen beschlossen habe, der Aufforderung zur Edition seiner Praxisunterlagen nicht nachzukommen (Urk. 81 S. 1). Gleichzeitig beantragte er, er sei ihm umfassende Akteneinsicht zu gew?hren (Urk. 81 S. 2). 3.1.10 Mit Eingabe vom 24. Januar 2002 (Urk. 83) beantragte der Beklagte, es sei durch entsprechende Auftragserteilung eine Begutachtung in die Wege zu leiten, ob - sofern eine einzelfallweise ?berpr?fung vorgenommen werden soll - in den einzelnen F?llen die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden. Zudem seien die Kl?gerinnen zu verpflichten, die Rohdaten des statistischen Fallkostenvergleichs vorzulegen. 3.1.11 Ein vom Beklagten am 21. Januar 2002 (Urk. 84/3) eingereichtes Gesuch um Revision des Urteils vom 27. November 2001 wies das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2002 ab (Urk. 86). 3.2 3.2.1?? Mit Verf?gung vom 20. Juni 2002 (Urk. 87) wurde das Beweisverfahren abgeschlossen (Dispositiv-Ziffer 1) und den Parteien Frist angesetzt, um zum Ausgang des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde den Parteien an Stelle des in der Amtsperiode 2001 - 2007 nicht mehr amtierenden Schiedsrichters Dr. Josef Hoppler, Mels, als neuer Schiedsrichter aus der Gruppe ?Krankenkassen? Dr. J?rg Baumberger, Sirnach, vorgeschlagen und wurde verf?gt, dass dieser als ernannt gelte, sofern er nicht von einer der Parteien innert einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Gr?nde abgelehnt werde (Dispositiv-Ziffer 3). 3.2.2?? Mit Eingaben vom 13. (Urk. 93) und 19. August 2002 (Urk. 95) verlangte der Beklagte die Herausgabe der vom Schiedsgericht erstellten Aktenauswertung, welche dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht im Verfahren K 90/01 zugestellt worden war, in die die Parteien ab bisher keine Einsicht erhalten hatten. Dies wurde vom Sekret?r (Urk. 94) wie auch vom leitenden Mitglied (Urk. 96) des Schiedsgerichts abgelehnt. 3.2.3?? Am 2. September 2002 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Ausgang des Beweisverfahrens ein (Urk. 97, Kl?gerinnen; Urk. 98, Beklagter). Gleichzeitig erhob der Beklagte beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ?Einsicht in den bei der Vorinstanz liegenden Ordner mit den vorl?ufigen Auswertungen? zu geben (Urk. 102/3 S. 2). Auf diese Beschwerde trat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2003 nicht ein (Urk. 104).

Das Schiedsgericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Gem?ss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Neben der sachlichen regelt das Bundesrecht auch die ?rtliche Zust?ndigkeit (Art. 89 Abs. 2 KVG) sowie die Zust?ndigkeit im System des Tiers garant (Art. 89 Abs. 3 KVG) und die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 89 Abs. 4 S?tze 2 und 3 KVG). Im ?brigen legt es bez?glich des Verfahrens lediglich fest, dass dieses einfach und rasch zu sein habe, sowie, dass das Schiedsgericht die f?r den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen habe, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweisw?rdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Ferner verlangt das Bundesrecht, dass die Entscheide mit einer Begr?ndung, einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts versehen schriftlich er?ffnet werden (Art. 89 Abs. 6 KVG). Der Kanton bezeichnet das Schiedsgericht (Art. 89 Abs. 4 Satz 1 KVG) und regelt das Verfahren (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG), was bedeutet, dass den Kantonen eine weitgehende Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrens zusteht (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt 1996, S. 175). Ihre Schranken findet diese Gesetzgebungskompetenz - genauso wie bei der kantonalen Kompetenz zur Regelung der Zivilgerichtsbarkeit - dort, wo kantonale Verfahrensregeln den bundesrechtlichen Verfahrensgrunds?tzen widersprechen oder allgemein die Verwirklichung des materiellen Bundesrechts vereiteln (Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur z?rcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 20 zur Einf?hrung). 1.2???? Im Kanton Z?rich wird das Verfahren in den ?? 35 ff. des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und in der Verordnung ?ber das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVO, Fassung gem?ss Verordnung vom 18. Januar 1995) geregelt. Soweit die SGVO nichts Abweichendes anordnet, sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) ?ber das ordentliche Prozessverfahren erg?nzend anwendbar (? 4 SGVO). 1.3???? Im Lichte dieser Vorschriften sind zun?chst die prozessualen Fragen zu pr?fen. 2. 2.1 2.1.1?? Bis zur Wiederaufnahme des nach der S?hneverhandlung vom 5. Februar 1998 sistierten Verfahrens mit der Verf?gung vom 19. August 1999 (Urk. 20) wurde die Kl?gerschaft in den verfahrensleitenden Verf?gungen des Schiedsgerichts unter der Sammelbezeichnung ?Alle Krankenkassen des Verbandes Z?rcher Krankenversicherer? aufgef?hrt (vgl. Urk. 3, Urk. 11, Urk. 15). Die Bezeichnung der Kl?gerschaft entsprach derjenigen in der Klageschrift vom 10. September 1997 (Urk. 1 S. 1), wobei - worauf bereits das leitende Mitglied des Schiedsgerichts in seiner Verf?gung vom 30. September 1999 (Urk. 26) hingewiesen hatte - die Klage nicht einfach unter dieser Sammelbezeichnung erhoben wurde, sondern aufgrund des in Klammern gesetzten Hinweises ?gem?ss Beilage 1?, welche zusammen mit der Klageschrift eingereicht wurde (vgl. Urk. 2/1). Damit stand mit hinreichender Klarheit fest, dass nicht der Verband Z?rcher Krankenversicherer in eigenem Namen Klage erhob, sondern er namens der 55 ihm in jenem Zeitpunkt angeschlossenen Krankenkassen eine sogenannte Pauschalbeanstandungsklage einleitete, mit welcher die klagenden Kassen als Streitgenossenschaft die R?ckzahlung von Verg?tungen verlangten, welche einzelne von ihnen aufgrund von im Jahr 1995 von ihren Versicherten zur R?ckerstattung eingereichten Honorarrechnungen des Beklagten abgerechnet hatten. Dass hieran nicht nur f?r das Gericht, sondern auch f?r den Beklagten keinerlei Zweifel bestand, ergibt sich aus seiner freiwilligen Stellungnahme vom 8. Dezember 1997, in welcher er geltend machte, der weit ?berwiegende Teil der Behandlungen, welche von ihm vorgenommen worden seien, seien im Einzelfall vom Vertrauensarzt gepr?ft und von der jeweiligen Krankenkasse als wirtschaftliche Leistung genehmigt worden (Urk. 10 S. 2). Die 55 Kl?gerinnen waren in der Klagebeilage Urk. 2/1, auf welche die Sammelbezeichnung verwies, durch Namen und Adressen eindeutig und unverwechselbar identifiziert. Ebenso klar und eindeutig war, dass die 14 als Kl?gerinnen rubrizierten Krankenkassen aus dem Kreis der 55 in Urk. 2/1 aufgelisteten mit der Eingabe vom 8. Juni 1999 (Urk. 17) keine neue Klage erhoben, sondern um Fortsetzung des im Anschluss an die S?hneverhandlung vom 5. Februar 1998 sistierten Pauschalbeanstandungsverfahrens ersuchten. Nicht zutreffend ist die mit der Klageantwort vorgebrachte Behauptung, aus den Beilagen (Urk. 18/1-2) zur Eingabe der Kl?gerinnen vom 8. Juni 1999 werde ersichtlich, dass nur elf Kassen R?ckforderungen stellten, weshalb unklar bleibe, warum im Rubrum 14 Kassen genannt w?rden (Urk. 36 Ziff. 16.2). Ebensowenig trifft die Behauptung zu, in der Klage vom 10. September 1997 werde eine R?ckforderung auf 1995 verg?teten Rechnungen verlangt, in der Eingabe vom 8. Juni 1999 jedoch darauf abgestellt, welche Patienten im Jahr 1995 behandelt worden seien, ohne dass auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung R?cksicht genommen werde (Urk. 36 Ziff. 16.1 und 16.2) bzw. es werde einmal auf die Tatsache abgestellt, dass im Jahr 1995 eine Rechnungsstellung erfolgte, und einmal darauf, dass in diesem Jahr eine Behandlung erfolgte (Urk. 36 Ziff. 16.5). Richtig ist, dass gem?ss Urk. 18/1 R?ckerstattungen f?r Behandlungskosten im Streit liegen, welche im Jahr 1995 von insgesamt 17 Krankenkassen verg?tet worden waren. Dass nur 14 Kl?gerinnen auftreten, erkl?rt sich dadurch, dass die Kl?gerinnen 9, 13 und 14 bei den Behandlungskosten nur R?ckerstattungen von Verg?tungen geltend machen, welche von ihren (jeweils zwei) Rechtsvorg?ngerinnen erbracht worden sind. Verg?tungen f?r veranlasste Kosten (vor allem Medikamente von Apotheke) hatten im Jahr 1995 nur 12 der insgesamt 20 Kassen erbracht, welche im Rubrum der Eingabe vom 8. Juni 1999 als Kl?gerinnen oder deren Rechtsvorg?ngerinnen genannt werden, wobei in einem Fall Angaben ?ber das Durchschnittsalter der Patienten fehlen (Urk. 18/2). Im ?brigen geht es sowohl bei den Behandlungskosten als auch bei den veranlassten Kosten in der Klage vom 10. September 1997 (vgl. Urk. 1 S. 2, wo auf die Konkordatsstatistik 1995 Bezug genommen wird) und in der Eingabe vom 8. Juni 1999 (vgl. S. 3 Ziff. 1) um Kosten, welche im Jahr 1995 abgerechnet worden waren und deren Betr?ge gem?ss den Beilagen zu der jeweiligen Eingabe ?bereinstimmen (vgl. Urk. 2/2 und Urk. 18/1 bzw. Urk. 18/2). An der Identit?t des Anspruchsfundaments, auf welches sich sowohl die Klage vom 10. September 1997 als auch das Verfahrensfortsetzungsbegehren vom 8. Juni 1999 abst?tzen, ist somit nicht zu zweifeln. Nur nebenbei sei erw?hnt, dass die Kl?gerinnen ja auch eine Pauschalbeanstandungsklage auf nichts anders abst?tzen k?nnen, als auf die Rechnungen, welche von ihnen im massgeblichen Jahr abgerechnet worden sind. Denn nur dar?ber k?nnen sie verl?ssliche Angaben haben, jedoch weder dar?ber, welche Behandlungen ein Leistungserbringer in einem bestimmten Jahr durchgef?hrt hat, noch dar?ber, welche Rechnungen er den Patientinnen und Patienten ausgestellt hat. 2.1.2 Zutreffend ist das Vorbringen des Beklagten, dass es gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts nicht gen?ge, wenn mit der Klageschrift ein im Zeitpunkt der Klageerhebung g?ltiges Verzeichnis der Mitglieder eingereicht und darauf verwiesen werde (Urk. 36 Ziff. 16/3). Allerdings ?bersieht der Beklagte dabei, dass eben gerade diese Rechtsprechung, welche mit dem Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 8. September 1998 in Sachen S. (K 87/98) begr?ndet wurde, die Kl?gerinnen veranlasste, in ihrer Eingabe vom 8. Juni 1999 die Bezeichnung der Kl?gerschaft zu ?ndern und dabei von den 55 urspr?nglichen Kl?gerinnen nur noch diejenigen namentlich zu nennen, welche entweder selbst im Jahr 1995 Verg?tungen f?r vom Beklagten durchgef?hrte Behandlungen oder veranlasste Kosten geleistet haben oder als Rechtsnachfolgerinnen von Krankenkassen, welche solche Verg?tungen geleistet haben, R?ckerstattungsanspr?che geltend machen k?nnen. Was die Kl?gerinnen mit der ver?nderten Bezeichnung der Kl?gerschaft in ihrer Eingabe vom 8. Juni 1999 unaufgefordert vollzogen haben, h?tte ansonsten das leitende Mitglied des Schiedsgerichts vor der Er?ffnung des Hauptverfahrens gest?tzt auf ? 23 SGVO anordnen m?ssen, um die Klage in eine Form bringen, welche den formalen Anforderungen der h?chstrichterlichen Rechsprechung gen?gt. Soweit es dabei um den Ersatz der Sammelbezeichnung ?Alle Krankenkassen des Verbandes Z?rcher Krankenversicherer? mit Hinweis auf die Liste der Kl?gerinnen (Urk. 2/1) durch die namentliche Nennung aller Kl?gerinnen im Rubrum geht, ist darin - wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen S. (K 129/99) feststellte - kein unzul?ssiger Parteiwechsel zu sehen, sondern eine blosse, Erw?gung 6 des Urteils des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 9. September 1998 in Sachen S. (K 87/98) Rechnung tragende Berichtigung der Parteibezeichnung. Wie bereits dargelegt wurde, war die Identit?t der Kl?gerinnen sowohl f?r das Schiedsgericht als auch f?r den Beklagten ungeachtet der unzul?ssigen Form der Bezeichnung von Anfang an unzweifelhaft. Dass die Beteiligung von Krankenkassen, welche im streitbetroffenen Abrechnungsjahr effektiv gar keine Kostenverg?tungen erbracht haben, an einem Pauschalbeanstandungsverfahren weder unter dem Gesichtspunkt der Sachlegitimation noch unter demjenigen des Rechtsschutzinteresses prozess- oder materiellrechtliche Probleme aufwirft, hat das Schiedsgericht in seinem Urteil vom 29. November 2001 in Sachen S. (SR.1997.00013) mit ausf?hrlicher Begr?ndung dargelegt. Damit die prozeduralen Erw?gungen des vorliegenden Entscheids nicht mit der Wiederholung der dortigen - den Kl?gerinnen bekannten - Ausf?hrungen ?ber Geb?hr verl?ngert werden m?ssen, nimmt das Schiedsgericht im vorliegenden Verfahren eine anonymisierte Fassung des besagten Urteils als Urk. 109 zu den Akten und stellt diese dem Beklagten mit dem Entscheid zu. Um die im vorliegenden Fall vor der Er?ffnung des Hauptverfahrens erfolgte Konzentration der Kl?gerschaft auf diejenigen Krankenkassen, welche im Abrechnungsjahr 1995 effektiv Kostenverg?tungen f?r Leistungen des Beklagten erbracht haben, ad?quat w?rdigen zu k?nnen, ist zun?chst festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorschriften ?ber die Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 23 KUVG und Art. 56 KVG) nicht nur die Leistungserbringer zu wirtschaftlichem Handeln, sondern auch die Versicherungstr?ger zur Wirtschaftlichkeitskontrolle und zur Sanktionierung unwirtschaftlicher Leistungserbringer verpflichten (so bereits BGE 103 V 145 ff. E.3 mit Bezug auf Art. 23 KUVG). Dies bedeutet unter anderem, dass die Krankenversicherer die ihnen zur Kostenr?ckerstattung eingereichten Rechnungen statistisch auszuwerten (vgl. Art. 23 KVG in Verbindung mit Art. 28 und Art. 76 KVV) und bei signifikanten ?berschreitungen der durchschnittlichen Fallkosten, welche von den betroffenen Leistungserbringern vorprozessual nicht schl?ssig erkl?rt werden k?nnen, gest?tzt auf das Ergebnis des statistischen Vergleichs ein Pauschalbeanstandungsverfahren einzuleiten haben. Dies hat innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Statistik, aus welcher die ?berschreitung der durchschnittlichen Fallkosten ersichtlich ist (vgl. Urk. 2/2, Behandlungsfallstatistik ?Einzelne Aerzte?), zu erfolgen (BGE 103 V 154 Erw. 4 am Ende; RSKV 1982 Nr. 505 S. 204 Erw. 4b; unver?ffentlichte Urteile T. vom 27. Oktober 1988, K 99/87, D. vom 14. Januar 1992, K 74/90 und H. vom 2. Juni 1992, K 76/91), unabh?ngig davon, ob per Ablauf der Verwirkungsfrist bereits statistische Unterlagen ?ber die von den einzelnen Krankenkassen verg?teten Rechnungen vorliegen (Urk. 18/1 und Urk. 18/2, Behandlungsfallstatistik ?Daten pro Kasse?). Das ist den Krankenkassen auch ohne weiteres zumutbar, denn im Pauschalbeanstandungsverfahren bilden sie eine Streitgenossenschaft, welche eine an die Streitgenossenschaft zu leistende Zahlung verlangt, deren H?he als Quotenanteil der von allen Krankenkassen in einem bestimmten Abrechnungsjahr verg?teten Rechnungen des eingeklagten Leistungserbringers bestimmt wird, wobei der Gesamtbetrag aller von den Mitgliedern der Streitgenossenschaft verg?teten Rechnungen eines Leistungserbringers die Anspruchsgrundlage f?r den R?ckerstattungsanspruch bildet. Wenn einerseits eine allein auf statistische Unterlagen abgest?tzte Klage zugelassen, andererseits aber von den Krankenkassen verlangt wird, dass sie ihren Anspruch gegebenenfalls auch geltend machen, bevor Statistiken ?ber die von den einzelnen Krankenkassen verg?teten Rechnungen vorliegen, ist hinzunehmen, dass sich unter Umst?nden auch Krankenkassen, welche im betreffenden Jahr keine Rechnungen eines Leistungserbringers verg?tet haben, an der Streitgenossenschaft gegen ihn beteiligen. Denn wenn aus den statistischen Unterlagen, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen, nicht hervorgeht, welche Kassen effektiv in welchem Umfang Verg?tungen geleistet haben, besteht nur dann Gew?hr f?r die vollumf?ngliche Aussch?pfung des R?ckerstattungsanspruchs, wenn sich vorsorglich alle Krankenkassen an der Streitgenossenschaft beteiligen. Dass sich darunter auch solche befinden, welche im streitbetroffenen Jahr gar keine Rechnungen des eingeklagten Leistungserbringers verg?tet haben, ?ndert weder etwas an der Anspruchsgrundlage (und damit an der Identit?t der Klage), noch schr?nkt es die prozessualen Abwehrm?glichkeiten des eingeklagten Leistungserbringers ein. F?r ihn ist v?llig belanglos, welche Kasse welche Verg?tungen geleistet hat und demzufolge welchen R?ckforderungsanspruch erh?lt. Denn er muss sich nicht gegen den Anspruch der einzelnen Kasse zu Wehr setzen, sondern gegen den auf die Beurteilung seiner gesamten kassen?rztlichen T?tigkeit abgest?tzten Vorwurf der ?berarztung. Zeigt sich in einem sp?teren Prozessstadium, welche Kassen effektiv in welchem Umfang Verg?tungen geleistet haben, und treten dann diejenigen, f?r die das nicht zutrifft, aus der Streitgenossenschaft aus, hat dies nur insofern Auswirkungen auf die prozessuale Stellung des Beklagten, als sich dann das Haftungssubstrat f?r seine Prozessentsch?digung im Falle des Obsiegens verkleinert. Dieser Umstand w?rde es allenfalls verbieten, Mitglieder der Streitgenossenschaft eines Pauschalbeanstandungsverfahrens, bei denen sich erst nach der Einleitung des Hauptverfahrens zeigt, dass sie im streitbetroffenen Jahr keine Verg?tungen von Rechnungen des beklagten Leistungserbringers erbracht haben, formlos aus dem Rubrum zu streichen. Bis zur Einleitung des Hauptverfahrens bildet diese ?berlegung jedoch kein Hindernis f?r eine auf ? 23 SGVO abgest?tzte formlose Streichung der betreffenden Kl?gerinnen aus dem Rubrum durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts, denn so lange kann - unabh?ngig vom Verfahrensausgang - kein Anspruch auf Prozessentsch?digung entstehen (? 16 Abs. 1 SGVO). Wie prozessual zu verfahren w?re, wenn einzelne Kl?gerinnen eines Pauschalbeanstandungsverfahrens erst nach Einleitung des Hauptverfahrens aus dem Prozess ausscheiden wollten, weil sie im streitbetroffenen Jahr keine Verg?tungen von Rechnungen des beklagten Leistungserbringers erbracht haben, braucht hier nicht weiter er?rtert zu werden. 2.2???? Des Weiteren r?gt der Beklagte, die parit?tische Besetzung des Schiedsgericht mit Schiedsrichtern, welche berufs- bzw. branchenspezifischen Gruppen angeh?rten, f?hre faktisch dazu, dass regelm?ssig eine Pattsituation entstehe, in welcher das leitende Mitglied als Einzelrichter entscheide. Dadurch werde die Institution des vom Gesetzgeber eingesetzten Kollegialgremiums ?ausgehebelt? und die Garantie eines unabh?ngigen, unvoreingenommenen, auf Gesetz beruhenden Gerichts gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt (Urk. 36 Ziff. 8). ???????? An dieser R?ge ist nach den Erfahrungen des leitenden Mitglieds und des Gerichtssekret?rs nicht nur die tats?chliche Annahme falsch, dass sich Berufs- oder Branchengruppen angeh?rende Schiedsrichter stets zu Gunsten der Partei entscheiden, deren Gruppe sie repr?sentieren. Auch die Folgerungen des Beklagten aus seiner nicht zutreffenden Behauptung verm?gen nicht zu ?berzeugen. Denn selbst wenn es tats?chlich so w?re, wie der Beklagte behauptet, w?rde damit durchaus nicht die Institution des vom Gesetzgeber eingesetzten Kollegialgremiums ?ausgehebelt?. Der Gesetzgeber hat ja nicht nur ein Kollegialgremium, sondern auch dessen parit?tische Besetzung mit Berufsgruppen- und Branchenvertretern vorgesehen, und damit das Risiko einer Pattsituation, bei welcher die Stimme des leitenden Mitglieds den Ausschlag gibt, bewusst in Kauf genommen. Ebensowenig ist - immer unter der nicht zutreffenden Voraussetzung, dass die diesbez?gliche tats?chliche Behauptung des Beklagten richtig w?re - nachvollziehbar weshalb Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sein sollte, wenn das leitende Mitglied faktisch als Einzelrichter amtet, weil stets eine Pattsituation zwischen den Fachrichtern vorliegt. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert nicht die Beurteilung durch ein Kollegialgericht, sondern - unabh?ngig von deren Zahl - durch unabh?ngige, unvoreingenommene, auf Gesetz beruhende Richter. Dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts als Einzelrichter diesen Anforderungen nicht entsprechen w?rde, behauptet der Beklagte nicht. 2.3???? Es liegt ausserhalb der Kognition des angerufenen Gerichts, ?ber die Rechts- und Verfassungsm?ssigkeit der Wahl seiner Mitglieder zu befinden. Die Pr?fung der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob der Schiedsrichter Dr. Josef Hoppler am Beschluss vom 2. November 2000 (Urk. 48) mitwirken durfte, obwohl er keinen Wohnsitz im Kanton Z?rich hatte (vgl. Urk. 36 Ziff. 6), muss daher der Rechtsmittelinstanz vorbehalten bleiben. Lediglich bemerkungsweise sei festgehalten, dass der Schiedsrichter Dr. Josef Hoppler auch zum Zeitpunkt seiner Wahl durch den Regierungsrat des Kantons Z?rich keinen Wohnsitz im Kanton hatte, welcher Umstand aus dem im Amtsblatt des Kantons Z?rich publizierten Wahlbeschluss vom 18. Oktober 1995 (RRB 3061; zur Publikation: vgl. Dispositiv-Ziffer II) ersichtlich war. Dieser Wahlbeschluss erwuchs in Rechtskraft. F?r das leitende Mitglied des Schiedsgerichts bestand kein Anlass, den rechtskr?ftig gew?hlten Schiedsrichter Dr. Josef Hoppler nicht einzusetzen. 3. 3.1???? Da f?r die materielle Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich sind, die bei Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 122 V 34 f. Erw. 1 mit Hinweis), und da sich der kl?gerische Anspruch aus einem Tatbestand ableitet, der sich im Jahre 1995 realisiert hat, ist die rechtliche Beurteilung aufgrund des bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KUVG) vorzunehmen. 3.2???? Nach Art. 23 KUVG haben sich die ?rzte, Apotheker, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien und Heilanstalten in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchf?hrung von wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und Analysen auf das durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschr?nken. Diese Bestimmung verpflichtet die als Leistungserbringer in der Krankenversicherung t?tigen Personen und Institutionen zur wirtschaftlichen Behandlungsweise und stellt damit eine Schutzvorschrift f?r die Versicherten und die Kassen dar, die gem?ss Art. 3 Abs. 3 KUVG die Krankenversicherung nach den Grunds?tzen der Gegenseitigkeit zu betreiben haben. Die Kassen m?ssen ferner Sicherheit daf?r bieten, dass sie die ?bernommenen Verpflichtungen erf?llen k?nnen (Art. 3 Abs. 4 KUVG). Zur Verwirklichung des Prinzips der Gegenseitigkeit und zur Garantie ihrer Leistungsf?higkeit haben sie daf?r zu sorgen, dass die Leistungserbringer der Vorschrift wirtschaftlicher Behandlungsweise nachkommen. Dieser Aufgabe k?nnten die Kassen nicht hinreichend gerecht werden, wenn es ihnen bloss gestattet w?re, eine unwirtschaftliche Behandlung im voraus abzulehnen, was ohnehin praktisch selten genug zutreffen d?rfte. Vielmehr muss ihnen die M?glichkeit offen stehen, Zahlungen f?r pflicht- und rechtswidrige Behandlung zu verweigern. Folgerichtig d?rfen bereits erbrachte Leistungen zur?ckgefordert werden, wenn sich nachtr?glich ergibt, dass sie zu Unrecht bezogen worden sind. Andernfalls w?re Art. 23 KUVG - auch abgesehen von Art. 24 ?ber den Ausschluss von Leistungserbringern - weitgehend illusorisch. Die Kassen sind, mit andern Worten, gegen?ber der Gesamtheit ihrer Versicherten gehalten, unrechtm?ssig erfolgte Leistungen wieder einzutreiben, damit der von Art. 23 KUVG zwingend geforderte gesetzliche Zustand verwirklicht und gegebenenfalls wiederhergestellt wird. - Indirekt geht ?brigens auch Art. 25 Abs. 3 KUVG davon aus, dass der Kasse ein R?ckforderungsanspruch zusteht, bestimmt er doch, dass das Schiedsgericht auch zust?ndig ist, wenn das Honorar vom Versicherten geschuldet wird, und dass die Kasse zur selbst?ndigen Prozessf?hrung erm?chtigt ist, ohne R?cksicht darauf, ob die Rechnung vom Versicherten als Honorarschuldner bereits bezahlt worden ist (BGE 103 V 145 ff. E.3). Soweit der Beklagte in Urk. 36 Ziff. 15 die Aktivlegitimation der Kl?gerinnen zur R?ckforderung der Verg?tungen f?r unwirtschaftliche Behandlungen in Frage stellen will, finden seine Ausf?hrungen in der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts somit keine St?tze. 3.3 3.3.1?? Zu den beweisrechtlichen Ausf?hrungen des Beklagten (vgl. Urk. 36 Ziff. 10) ist zun?chst die Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts bez?glich der sogenannten statistischen Vergleichsmethode in Erinnerung zu rufen. Danach muss ein kantonales Schiedsgericht nicht alle Positionen s?mtlicher Rechnungen eines Arztes ?berpr?fen, um beurteilen zu k?nnen, ob und in welchem Umfang ein Arzt die Vorschrift der Wirtschaftlichkeit der Behandlung verletzt hat, sondern es kann sich ohne Willk?r darauf beschr?nken, die Statistik der durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden Arztes mit derjenigen der Behandlung durch andere, unter ?hnlichen Bedingungen praktizierende ?rzte zu vergleichen, sofern dieser Vergleich sich auf einen gen?gend langen Zeitraum erstreckt und die statistischen Angaben in gleichartiger Weise ermittelt werden. Auch wenn das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in jenem Fall den Entscheid des kantonalen Gerichts sch?tzte, zur Bestimmung des Umfanges des R?ckerstattungsanspruchs wegen ?berarztung auf die analytische Methode abzustellen, wies es doch deutlich darauf hin, dass die analytische Methode sehr kostspielig und zeitaufwendig sei und daher - wenn man sie extensiv anwenden w?rde - die Wirksamkeit des Art. 23 KUVG beeintr?chtigen k?nnte, weshalb grunds?tzlich der vergleichenden Methode der Vorzug zu geben sei. Wenn man einem verallgemeinernden ?berschreiten der ?blichen Normen und nicht einigen bestimmten F?llen von ?berschreitung gegen?berstehe, sei die vergleichende Methode sogar praktisch allein anwendbar (RSKV 1973 Nr. 184). Nach dieser Rechtsprechung liegt immer eine ??berarztung? vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes an eine Krankenkasse im Vergleich zu den Rechnungen anderer ?rzte im geographisch gleichen T?tigkeitsbereich und mit etwa dem gleichen Krankengut im Durchschnitt erheblich h?her ist, ohne dass besondere Umst?nde den Kostenunterschied rechtfertigen (BGE 98 V 162 E.3). Seither hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Praxis bez?glich der Anwendbarkeit der statistischen Methode zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung wiederholt best?tigt. In RKUV 1986 S. 3 Nr. K 654 hat es festgehalten, dass der statistische Vergleich gen?ge, eines zus?tzlichen Nachweises anhand konkreter Einzelf?lle bed?rfe es nicht. Ferner hat es die Auffassung vertreten, dass vertragliche Vereinbarungen der Tarifvertragspartner ?ber die Methode der Wirtschaftlichkeitspr?fung die kantonalen Gerichte nicht zu binden verm?gen (RKUV 1988 S. 92 Nr. K 761). Schliesslich hat es in BGE 119 V 448 ff. (= Pra (84) 1995 Nr. 52) erkl?rt, dass es trotz der dagegen erhobenen Kritik nicht gedenke, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, weshalb es in erstinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich sei, die statistische Methode in Frage zu stellen und diesbez?glich einen Gutachter zu beauftragen. 3.3.2?? Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, welche Sachverhalte unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu ?berpr?fen sind, ist festzuhalten, dass die statistische Vergleichsmethode keine Angaben ?ber die Ursachen der Durchschnittskosten?berschreitung liefert. Sie erfasst Durchschnittskosten?berschreitungen, welche durch unn?tige ?rztliche Verrichtungen im Einzelfall (medizinisch nicht indizierte Leistungen) verursacht werden, und solche, die durch Fehler und Missbr?uche in der Tarifanwendung entstehen, gleichermassen. Dies bedeutet, dass auch im Rahmen einer analytischen Wirtschaftlichkeitspr?fung beide Aspekte in die Untersuchung einbezogen werden k?nnen - und sollen, wenn Anhaltspunkte daf?r vorliegen, dass nicht oder nicht in erster Linie eine fehlende medizinische Indikation der Leistungen zu ?berh?hten Durchschnittskosten gef?hrt hat. Denn die analytische Wirtschaftlichkeitspr?fung soll die statistische erg?nzen und verifizieren, nicht bestimmte Tatbest?nde der Unwirtschaftlichkeit ausblenden. 3.3.3?? In seinem - den Parteien bekannten - Urteil vom 8. Oktober 1997 in Sachen H. (SR.1995.00011) hatte sich das Schiedsgericht ausf?hrlich mit der beweisrechtlichen Situation bei von den Vertrauens?rzten der Krankenkassen im Einzelfall genehmigten, langdauernden Psychotherapien auseinandergesetzt (S. 14 ff., Erw. 6c-e). Dabei kam es zum Schluss, der Umstand, dass die Krankenkassen Psychotherapien von Gesetzes wegen nach einer Behandlung, die 60 einst?ndigen Sitzungen innert zweier Jahre entspreche (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 8 des EDI) oder auf Gesuch des Leistungserbringers oder des Patienten hin bereits fr?her auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu ?berpr?fen h?tten, bedeute nicht, dass diese Behandlungen nicht mehr zum Gegenstand eines Pauschalbeanstandungsverfahrens gemacht werden d?rften. Vielmehr obliege es im Rahmen des Pauschalbeanstandungsverfahrens grunds?tzlich dem eingeklagten Leistungserbringer, den Nachweis daf?r zu erbringen, dass sein Fallkostendurchschnitt deshalb ?ber demjenigen seiner Facharztkollegen liege, weil er bei seinen Patienten ?berwiegend oder ausschliesslich eine ?berdurchschnittlich aufwendige Behandlung anwenden musste, weil keine kosteng?nstigere Alternative bestand. Zur F?hrung dieses Nachweises k?nne er sich jedoch auf die von den Vertrauens?rzten der Kassen gem?ss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI vorgenommenen Einzelfall?berpr?fungen berufen. Die Krankenkassen m?ssten sich die vorbehaltlose Zustimmung ihrer Vertrauens?rzte zur Weiterf?hrung der Therapie als durch die ?berpr?fung geschaffenen Vertrauenstatbestand entgegenhalten lassen, auch wenn die Vertrauens?rzte eine Wirtschaftlichkeitspr?fung tats?chlich gar nicht oder zumindest nur ungen?gend vorgenommen h?tten. Der Leistungserbringer und seine Patienten d?rften sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass die Psychotherapien, deren Weiterf?hrung von den Vertrauens?rzten vorbehaltlos bewilligt worden seien, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspr?chen. Im Pauschalbeanstandungsverfahren f?hre die vorbehaltlose Zustimmungen der Vertrauens?rzte zur Weiterf?hrung der Therapien deshalb zu einer Umkehrung der Beweislast. Bei den von Vertrauens?rzten der Kassen nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI einzelfallweise ?berpr?ften Psychotherapien liege es an den Krankenkassen, den Nachweis daf?r zu erbringen, dass Psychotherapien, deren Fortsetzung von ihren Vertrauens?rzten erlaubt worden sind, aus von diesen Vertrauens?rzten nicht erkennbaren Gr?nden unwirtschaftlich waren (Erw. 6e/bb). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in seinem auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der klagenden Krankenkassen hin ergangenen Urteil vom 23. April 1999 (Urk. 19) best?tigt, dass die dem Vertrauensarzt im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI obliegende ?berpr?fung der Behandlung auch eine Kontrolle der Zweckm?ssigkeit und Wirtschaftlichkeit der psychiatrischen Behandlung einschliesse (Erw. 5c). Seine Zustimmung zur Fortf?hrung der Behandlung sei eine f?r die Krankenkassen bindende Best?tigung der Wirtschaftlichkeit. Liege sie vor, bleibe f?r eine nachtr?glich R?ckforderung kein Raum. Mit der analytischen Methode k?nne eine solche a priori nicht begr?ndet werden; es sei nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen und zudem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die gleichen Behandlungen, welche im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI von den Krankenversicherern als wirtschaftlich anerkannt worden seien, nachtr?glich als unwirtschaftlich zu qualifizieren. Aber auch eine auf die statistische Methode gest?tzte R?ckforderung sei ausgeschlossen; wenn jede einzelne Behandlung f?r sich wirtschaftlich sei, k?nne auch die Gesamtheit dieser Behandlungen nicht unwirtschaftlich sein (Erw. 5e). Zu erg?nzen sind diese beweisrechtlichen Erw?gungen des Schiedsgerichts und des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts durch ein im Entscheid des Schiedsgerichts nebenbei erw?hntes, f?r die Tragweite der Ausf?hrungen aber entscheidendes Detail, welchem aufgrund der Aktenlage im beurteilten Fall keine Bedeutung zukam. Zu beachten ist n?mlich, dass es sich bei der Wirtschaftlichkeitspr?fung durch die Vertrauens?rzte der Krankenkassen gem?ss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 8 des EDI um eine prognostische ?berpr?fung der medizinischen Indikation von noch nicht abgerechneten Leistungen aufgrund von Angaben des Leistungserbringers handelt (vgl. Erw. 6a/aa des Schiedsgerichtsurteils vom 8. Oktober 1997). Sie umfasst mit anderen Worten nicht s?mtliche im Rahmen der Wirtschaftlichkeitspr?fung zu ber?cksichtigenden Aspekte (vgl. vorstehende Erw. 3.2.2) und vermag die Krankenkassen nur hinsichtlich der vom Vertrauensarzt bejahten medizinischen Indikation f?r die ?berpr?fte Behandlung zu binden. Und auch dies nur, sofern die vom Leistungserbringer abgerechneten Leistungen mit denjenigen identisch sind, welche dem Vertrauensarzt beantragt wurden, sofern die Angaben zum Fall, welche der Vertrauensarzt f?r ?berpr?fung der Behandlung erhalten hat, authentisch waren sowie - was, wie noch n?her darzulegen sein wird, keineswegs selbstverst?ndlich ist - sofern die abgerechneten Leistungen auch tats?chlich erbracht und tarifkonform abgerechnet worden sind. Ob diese Voraussetzungen f?r die Anerkennung der von Vertrauens?rzten genehmigten Langzeitbehandlungen als Rechtfertigung f?r hohe Fallkosten erf?llt sind, ist gegebenenfalls von Amtes wegen zu pr?fen. 3.3.4 Schliesslich ist, da der Beklagte in beweisrechtlicher Hinsicht die Auffassung vertritt, es m?sse die Unwirtschaftlichkeit seiner Behandlungen nachgewiesen werden (Urk. 46 Ziff. 16), in grunds?tzlicher Hinsicht festzuhalten, dass in der sozialen Krankenversicherung unabh?ngig davon, ob der Verg?tungsanspruch gem?ss Art. 22bis Abs. 7 KUVG der versicherten Person oder dem Leistungserbringer zusteht, beide jedenfalls nur dann bzw. erst dann Anspruch auf Kostenverg?tungen der Krankenkassen haben, wenn s?mtliche gesetzlichen und tarifvertraglichen Voraussetzungen der Kostenverg?tung sowohl seitens der versicherten Person (medizinische Indikation der Leistung im konkreten Fall) als auch seitens des Leistungserbringers (Bedingungen f?r die Abrechnung einer Leistung nach einer bestimmten Tarifposition) erf?llt sind. Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen f?r den Verg?tungsanspruch gegen?ber der Krankenkasse erf?llt sind, wird nicht mit der Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer bzw. mit der Einreichung der Rechnung zur Kostenr?ckerstattung bei der Krankenkasse durch die versicherte Person erbracht. Denn die Rechnung des Leistungserbringers und ihre Einreichung zur Kostenr?ckverg?tung sind beweisrechtlich nicht mehr als Parteibehauptungen, gem?ss denen die Voraussetzungen f?r die Kostenverg?tung erf?llt sein sollen; sie begr?nden keine gesetzliche oder nat?rliche Vermutung f?r den Anspruch auf die Verg?tung. Dass die Krankenversicherer die Verg?tungen in der Regel ohne eingehende ?berpr?fung des Sachverhalts auszahlen, ?ndert hieran nichts und kann ihnen insbesondere nicht als Anerkennung des Verg?tungsanspruchs entgegengehalten werden. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Frage der medizinischen Indikation von Leistungen, welche von den Vertrauens?rzten ?berpr?ft worden ist (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3). Ebensowenig kann von den Krankenversicherern verlangt werden, dass sie wegen der bereits erfolgten Zahlung ihre R?ckforderung nach bereicherungs- oder deliktsrechtlichen Grunds?tzen zu beweisen haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem auf Art. 23 KUVG abgest?tzten R?ckforderungsanspruch um einen R?ckforderungsanspruch sui generis handelt, mit welchem - gegebenenfalls von einer anderen Person als dem Empf?nger - Zahlungen zur?ckgefordert werden, welche unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer nachtr?glichen ?berpr?fung des Anspruchs auf die Verg?tung erfolgten. Im R?ckforderungsprozess nach Art. 23 KUVG ist daher grunds?tzlich - genauso wie bei Zahlungsverweigerung des Krankenversicherers - der Anspruch auf die Kostenverg?tung und nicht dessen Fehlen zu beweisen. 3.3.5?? Den klagenden Krankenkassen obliegt im Rahmen eines Pauschalbeanstandungsverfahrens daher nur der Nachweis der - Anspruchsgrundlage f?r die R?ckforderung bildenden - Verg?tungen und die Geltendmachung von begr?ndeten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit der damit entsch?digten Leistungen, wobei f?r Letzteres der Hinweis auf eine statistisch signifikante ?berschreitung der durchschnittlichen Fallkosten der Vergleichsgruppe ausreichend ist (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1). Liegen ernstzunehmende Anhaltspunkte f?r eine m?gliche ?berarztung vor, ist von Amtes wegen abzukl?ren, ob und in welchem Umfang diese Vermutung gerechtfertigt ist. Dabei ist das Schiedsgericht weder an die Antr?ge der Parteien - insbesondere nicht an eine allf?llige Bezifferung der R?ckforderung (vgl. unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 1996, K 39/95, Erw. 5b) -, noch an die von kl?gerischer Seite vorgebrachten Anhaltspunkte f?r eine m?gliche ?berarztung gebunden, sondern hat zwar nicht nach m?glichen Ursachen f?r eine allf?llige ?berarztung zu forschen, aber im Rahmen eines Beweisverfahrens s?mtliche aus den Akten und den Parteivorbringen ersichtlichen Umst?nde zu pr?fen, welche geeignet sind, den Vorwurf der ?berarztung zu belegen oder zu entkr?ften. Ob und wieweit das Beweisverfahren auf von den Parteien nicht vorgebrachte Umst?nde auszudehnen ist, h?ngt von der Aktenlage und den Parteivorbringen im konkreten Fall ab (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 in Sachen H., K 172/97, Erw. 5d). N?tigenfalls kann - und muss, wenn die vorliegenden Anhaltspunkte f?r eine m?gliche ?berarztung es rechtfertigen - das Beweisverfahren so weit gehen, dass die gesetzlichen und tarifvertraglichen Voraussetzungen s?mtlicher Kostenverg?tungen, welche die Anspruchsgrundlage f?r die eingeklagte R?ckforderung bilden, d.h. sowohl die medizinische Indikation der Behandlungen als auch die Rechnungsstellung f?r diese Behandlungen, einzeln ?berpr?ft werden. 4. 4.1???? Im vorliegenden Verfahren pr?sentierte sich die Ausgangslage des mit dem Beschluss vom 2. November 2000 er?ffneten Beweisverfahrens wie folgt: 4.1.1?? Mit ihrer Klage vom 10. September 1997 reichten die Kl?gerinnen die den Beklagten betreffende KSK-Behandlungsfallstatistik ?Einzelne Aerzte? ein, welche auswies, dass die durchschnittlichen Behandlungskosten des Beklagten im Jahr 1995 134 % ?ber dem Fallkostendurchschnitt der Facharztgruppe 11 lag (Urk. 2/2). Zu Beginn des Hauptverfahrens forderte das Schiedsgericht sodann die Kl?gerinnen auf, entweder Rechnungskopien oder eine Liste der von der Konkordatsstatistik 1995 erfassten Behandlungen des Beklagten einzureichen, da der Beklagte bereits im S?hneverfahren vorgebracht hatte, dass der weit ?berwiegende Teil seiner Behandlungen von den Vertrauens?rzten der Kl?gerinnen ?berpr?ft worden sei (Urk. 10 Ziff. 5.3), und er zur Substanziierung dieses Vorbringens erfahren musste, bez?glich welcher Patientinnen und Patienten er diesbez?gliche Angaben zu liefern hatte (vgl. Urk. 20 S. 2). Mit der Einladung zur Klageantwort ausdr?cklich dazu aufgefordert, bez?glich der von den Kl?gerinnen mit Urk. 24 namentlich genannten Patientinnen und Patienten sein Vorbringen zu substanziieren (vgl. Urk. 26), verweigerte der Beklagte in der Klageantwort unter Hinweis auf sein Berufsgeheimnis die Auskunft dar?ber, welche Behandlungen von welchen Vertrauens?rzten ?berpr?ft worden waren (Urk. 36 Ziff. 17.3). Stattdessen stellte er detaillierte, aber un?berpr?fbare neue Behauptungen bez?glich angeblich vertrauens?rztlich ?berpr?fter Behandlungen auf (Urk. 36 Ziff. 24 und 25). Sodann lehnte der Beklagte einen Durchschnittskostenvergleich ab (Erw. 36 Ziff. 18) und bot - neben einer pers?nlichen Befragung seiner selbst und der Edition seiner Ausbildungsunterlagen - ?s?mtliche Abrechnungen des Beklagten? als Beweismittel an, wenn seitens des entscheidenden Gerichts klargestellt werde, dass damit die Geheimhaltungspflicht nicht verletzt werde (Urk. 36 Ziff. 17.6). Seiner Duplik (Urk. 46) waren keine den Sachverhalt erhellenden Angaben zu entnehmen. Jedoch verlangte der Beklagte, dass die f?r die Beurteilung der Klage massgebenden Punkte vom Gericht genau zu bezeichnen und den Parteien Gelegenheit zu geben sei, Beweismittel zu nennen und einzureichen (Urk. 46 Ziff. 17). 4.1.2?? Der den Beklagten betreffenden KSK-Behandlungsfallstatistik ?Einzelne Aerzte? (Urk. 2/2) war sodann zu entnehmen, dass der Beklagte im Jahr 1995 Arztkosten von insgesamt Fr. 426'875.-- abrechnete. In den beiden vorausgegangenen Jahren beliefen sich die Ums?tze auf Fr. 452'935.-- und Fr. 455'735.--, woraus zu schliessen ist, dass im Jahr 1995 weder bez?glich der Rechnungsstellung des Beklagten, noch bez?glich der Abrechnungen der Kl?gerinnen besondere Verh?ltnisse vorlagen. Fr. 426'875.-- entsprechen bei einem Stundenansatz von Fr. 162.40 - f?r die in der Psychotherapie ?blichen einst?ndigen Therapiesitzungen wird in der Regel einmal Tarifposition 1 ? 23 Taxpunkten, einmal Tarifposition 760 ? 90 Taxpunkten sowie zweimal Tarifposition 763 ? 45 Taxpunkten abgerechnet. 203 Taxpunkte x Fr. 0.80 ergeben Fr. 162.40. - ?ber 2'600 Honorarstunden. Der Beklagte selbst sch?tzt sein Arbeitspensum auf ca. 60 bis 70 Stunden pro Woche (Urk. 2/4 S. 3). Im ?brigen dauern seine Therapiesitzungen gem?ss eigenen Angaben h?ufig 80 bis 110 Minuten (Urk. 2/4 S. 2), behandle er doch ausschliesslich schwere F?lle (Urk. 10 Ziff. 5.5, Urk. 36 Ziff. 17.2), und weist er darauf hin, dass unter anderem der ?Sachverhalt der angefangenen Viertelstunde? bei Besuchen, Konsultationen und Telefonaten, telefonische fach?rztliche Konsultationen sowie die Verrechnung der Tarifposition 766 n?herer Abkl?rung bed?rften (Urk. 2/4 S. 4). 4.1.3?? Im Verfahren KV.1995.00054 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich hatte der Beklagte eine Patientin vertreten, deren Behandlung auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im genannten Prozess des Sozialversicherungsgerichts war seitens des Vertrauensarztes der Krankenkasse die Vermutung ge?ussert worden, dass durch die lange intensive Behandlung eine Chronifizierung des Leidens bzw. eine Abh?ngigkeit vom Therapeuten eingetreten sei. Zur Abkl?rung des Sachverhalts wurde vom Gericht ein fach?rztliches Gutachten eingeholt. In diesem wurden eine Chronifizierung des Leidens oder eine Abh?ngigkeit vom Therapeuten verneint und die intensive Behandlung als medizinisch indiziert bezeichnet. Als f?r das vorliegende Verfahren bedeutungsvoll ist sodann hervorzuheben, dass der Gutachter die Patientin mit der Aussage zitierte, unter Ber?cksichtigung der Ferienausf?lle seien pro Jahr ca. 30 dreiviertelst?ndige bis st?ndige Therapiesitzungen abgehalten worden (Gutachten S. 26). Diese offenbar nicht mit den abgerechneten Leistungen ?bereinstimmende Angabe wurde auf Intervention des Beklagten hin dem Gutachter noch einmal zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser erkl?rte die Diskrepanz mit einem Protokollierungsfehler seinerseits. Bei dieser Sachlage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die beschwerdegegnerische Krankenkasse gest?tzt auf das eingeholte Gutachten mit Urteil vom 13. Mai 1998 zur ?bernahme von zwei Psychotherapiesitzungen pro Woche. Eine von der beschwerdegegnerischen Krankenkasse dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht am 24. September 1999 abgewiesen. Dieses Urteil (sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Mai 1998) hob das Eidgen?ssische jedoch am 5. Oktober 2000 in Gutheissung eines Revisionsgesuches der Krankenkasse auf. Dies gest?tzt auf neuere - von der Patientin best?tigte - ?rztliche Berichte, gem?ss denen es in den Jahren der Therapie beim Beklagten zu Grenz?berschreitungen gekommen sei, dieser die Abh?ngigkeit der Patientin zu seinen Gunsten missbraucht sowie bewusst gef?rdert habe und das Leiden deshalb iatrogen chronifiziert worden sei (Erw. 3b und c). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wies die Streitsache an die Krankenkasse zur?ck, damit diese den Verg?tungsanspruch f?r Behandlungen des Beklagten umfassend abkl?re (Dispositiv-Ziffer II in Verbindung mit Erw?gung 4). 4.2???? Bei dieser Sachlage beschloss das Schiedsgericht am 2. November 2000 (Urk. 48), die Anspruchsberechtigung f?r s?mtliche Streitgegenstand bildenden Verg?tungen umfassend analytisch abzukl?ren und die zu diesem Zweck ben?tigten Angaben genau zu umschreiben. Damit wurde den beklagtischen Antr?gen auf eine analytische ?berpr?fung und einen detaillierten Beweisbeschluss entsprochen. Ferner stellte das Schiedsgericht in den Erw?gungen fest, dass mit seinen beweisrechtlichen Anordnungen hinreichend klargestellt sei, in welchem Umfang der Beklagte gem?ss ? 40 GSVGer zur Wahrnehmung seiner Parteirechte vom Berufsgeheimnisse entbunden sei. ???????? Soweit der Beklagte in der Folge praktisch den vollst?ndigen Verzicht auf die Beweiserhebung gem?ss dem Beschluss vom 2. November 2000 verlangte (Urk. 52), wurde dieses Begehren vom leitenden Mitglied mit der Verf?gung vom 7. Dezember 2000 gr?sstenteils zur?ckgewiesen (Urk. 55). Ebenso hat das leitende Mitglied in seiner Verf?gung vom 14. M?rz 2001 festgehalten, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen gem?ss dem - durch die Verf?gung vom 7. Dezember 2000 modifizierten - Beweisbeschluss ungen?gend nachgekommen war, und ihm daher erneut Frist angesetzt (Urk. 63). In Nachachtung dieser Verf?gung hat der Beklagte Leistungskalendarien (Urk. 66/6 und Urk. 68/4) eingereicht. Der mit Verf?gung des leitenden Mitglieds vom 13. Juni 2001 ergangenen Aufforderung, dem Schiedsgericht Krankengeschichten, Korrespondenzen und sonstige Aufzeichnungen ?ber die Patientinnen und Patienten, f?r die Honorarrechnungen vorliegen, vollst?ndig im Original einzureichen, ist der Beklagte bis heute nicht nachgekommen, obwohl das von ihm zur ?berpr?fung der Recht- und Verh?ltnism?ssigkeit dieser Verf?gung angerufene Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. November 2001 abwies (Urk. 78) und dabei ausdr?cklich festhielt, die verf?gte Aktenedition verstosse grunds?tzlich nicht gegen das Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip, sowie das Schiedsgericht k?nne sich die f?r die Entscheidfindung ben?tigten Informationen vern?nftigerweise nicht auf eine Weise verschaffen, welche mit einem geringeren Eingriff in die Patientenrechte verbunden sei (Erw. 3c). Auf eine nach Vorliegen des h?chstrichterlichen Entscheids ergangene nochmalige Fristansetzung (Urk. 79) hin teilte der Beklagte dem Schiedsgericht am 7. Januar 2002 mit, dass er der Editionsaufforderung auch nach deren Best?tigung durch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht nicht nachkommen k?nne, da die Interessen der von ihm behandelten Patientinnen und Patienten das Interesse an der Abkl?rung des strittigen Sachverhalts bei weitem ?berwiege (Urk. 81 Ziff. 2). 4.3???? Gem?ss ? 148 ZPO w?rdigt das Gericht die Beweise nach freier ?berzeugung. Es ber?cksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. ???????? Soweit der Beklagte seine Weigerung, die angeforderten Praxisakten zu edieren mit einem angeblich ?berwiegenden Interesse seiner Patientinnen und Patienten zu rechtfertigen versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht das Interesse Patientinnen und Patienten an der Geheimhaltung der Praxisakten des Beklagten und das Interesse - auch der Patientinnen und Patienten des Beklagten - an der Abkl?rung des strittigen Sachverhalts gegeneinander abgewogen und befunden hat, Letzteres ?berwiege. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht die Patientinnen und Patienten des Beklagten ein ?berwiegendes Interesse an der Geheimhaltung haben, sondern der Beklagte, welcher eine Verifizierung seiner Kalendarien (Urk. 66/6 und Urk. 68/4) verhindern will. Dass er in Verfolgung seiner Interessen auch bereit ist, seine Patientinnen und Patienten zu verunsichern, demonstrierte der Beklagte in diesem Verfahren bereits damit, dass er statt seine Praxisakten zu edieren, von sich aus mit einem Rundschreiben samt Fragebogen an seine Patientinnen und Patienten gelangen wollte (Urk. 68/5). Gem?ss seinem Schreiben vom 19. April 2001 an seinen Rechtsvertreter hat er dieses Ansinnen auch teilweise in die Tat umgesetzt (Urk. 68/6). Angesichts des sich in diesem Vorgang zeigenden suggestiven Einwirkens des Beklagten auf seine Patientinnen und Patienten, ist die sich bereits aus Erw?gung 4.1.3 ergebende Frage, ob der Beklagte die f?r einen Psychotherapeuten gebotene Zur?ckhaltung beachtet, nicht nur bez?glich des in Erw?gung 4.1.3 erw?hnten Sachverhalts zu stellen. Auch diesbez?glich gilt, was das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2001 bereits hinsichtlich des beklagtischen Versuchs, Beweismittel zu seinen Gunsten zu ver?ndern (vgl. Urk. 74), festgehalten hat, n?mlich dass der Beklagte durch sein prozessuales Verhalten selbst Anlass zur Vornahme zus?tzlicher Abkl?rungen gibt (Urk. 78 Erw. 3c) bzw. dass die jetzt zu w?rdigende Weigerung des Beklagten, die zur Durchf?hrung dieser Abkl?rungen n?tigen Akten zu edieren, als Versuch zu werten ist, die Feststellung eines f?r ihn unvorteilhaften Sachverhalts zu vereiteln. 4.4 4.4.1?? Dabei k?nnte es sich um den Umstand handeln, dass der Beklagte systematisch Leistungen in Rechnung stellte, die er gar nicht erbracht hat. Die Annahme, ein ?rztlicher Leistungserbringer k?nne bewusst und systematisch Leistungen in Rechnung stellen, welche er tats?chlich gar nicht erbracht hat, mag schockierend sein, abwegig ist sie keineswegs. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, solches w?rde grunds?tzlich verunm?glicht, weil die Rechnungsstellung ja an die Patienten erfolge, welchen die tats?chlich erbrachten Leistungen bekannt seien und die sich an den Kosten zu beteiligen h?tten. Denn einerseits ist nicht anzunehmen, dass sich die Patienten bei einer Sammelrechnung f?r eine Abrechnungsperiode noch genau an die einzelnen konsumierten Leistungen erinnern k?nnen, was es einem Leistungserbringer durchaus erm?glicht, neben effektiv erbrachten unerkannt auch nicht erbrachte Leistungen zu verrechnen. Andererseits ist zu beachten, dass es - dies trifft insbesondere f?r Psychotherapiepatienten zu - f?r die Patienten nicht einfach ist, eine als unkorrekt erkannte Honorarrechnung ihres Therapeuten zur?ckzuweisen. Daran kann sie die - in der Regel unberechtigte - Bef?rchtung hindern, dies w?rde das Vertrauensverh?ltnis zum Therapeuten und damit den Therapieerfolg beeintr?chtigen. Wenn die Patienten in ein Abh?ngigkeitsverh?ltnis zu ihrem Therapeuten geraten sind, kann dieser eine solche Bef?rchtung bewusst f?rdern und dazu benutzen, systematisch nicht erbrachte Leistungen zu verrechnen. Denkbar ist aber auch, dass Patienten bereit sind, unkorrekte Leistungsabrechnungen zu akzeptieren und an die Krankenkasse weiterzuleiten, wenn der Therapeut ihnen klar macht, dass er mit dem sich aus dem Tarif ergebenden Stundenansatz f?r seine wertvolle Arbeit nicht gen?gend entsch?digt werde, und die Behandlung deshalb nur dann durchf?hren k?nne, wenn er beispielsweise f?r zwei abgehaltene Therapiesitzungen deren drei verrechnen k?nne. Solche Abmachungen unter dem Schutz des Therapiegeheimnisses sind naturgem?ss kaum nachweisbar, da Scham und Angst vor Strafverfolgung die Patienten, welche sich darauf eingelassen haben, schweigen lassen. Mit diesen ?berlegungen sollen keineswegs s?mtliche Leistungserbringer und deren Patienten unter Verdacht gestellt werden; das Schiedsgericht geht ganz im Gegenteil davon aus, dass die weitaus ?berwiegende Zahl der Leistungserbringer auch dort korrekt abrechnet, wo nicht alle Details ?berpr?fbar sind. Es w?re aber realit?tsfremd zu glauben, derart einfach zu bewerkstelligende ?Honoraraufbesserungspraktiken? w?rden von einigen wenigen Leistungserbringern nicht tats?chlich angewandt. Im Fall des Beklagten sind entgegen seiner Behauptung (vgl. Urk. 98 Ziff. 6.6) durchaus Anhaltspunkte daf?r vorhanden, dass er systematisch Leistungen verrechnet haben k?nnte, welche er gar nicht erbracht hat. 4.4.2 Hinzuweisen ist zun?chst auf einen aussergew?hnlich hohen Umsatz (Arztkosten), bei denen keine hinreichende Auskunft ?ber den Zeitpunkt der Leistungserbringung erteilt wird. Diesbez?glich hat der Beklagte zwar, nachdem das Gericht darauf insistiert hatte (vgl. Urk. 63), Kalendarien (Urk. 66/6 und Urk. 68/4) eingereicht, von einem ?bis in die letzten Details gehenden? Kalendarium, wie der Beklagte behauptet (Urk. 83), kann jedoch keine Rede sein. In den nachgereichten Kalendarien werden die in Rechnung gestellten Einzelleistungen lediglich datiert. Eine genauere Fixierung ist angeblich nicht m?glich, weil der Beklagte die Jahresagenda nach zwei Jahren entsorgt haben will (vgl. Urk. 66/1); dies obwohl er aufgrund der Einleitung des vorliegenden Prozesses am 10. September 1997 damit rechnen musste, dass die Agenda 1995 als Beweismittel ben?tigt wird. Zudem sind die vom Beklagten eingereichten Kalendarien l?ckenhaft und teilweise nicht mit den verrechneten Leistungen ?bereinstimmend. F?r die 73 auf der Liste der Krankenkassen aufgef?hrte Patientinnen und Patienten zeigt der Vergleich der Taxpunktbetr?ge des Kalendariums mit denjenigen der 208 Rechnungen Abweichungen bei 36 Rechnungsperioden/Patient. Bei 5 Rechnungen beruht die Abweichung auf Berechnungsfehlern in den Rechnungen; in den ?brigen F?llen werden mit den Rechnungen und mit dem Kalendarium unterschiedliche bzw. unterschiedliche viele Leistungen behauptet. In einem Fall fehlt die Rechnung f?r Leistungen, die gem?ss Kalendarium erbracht wurden (Pat. 46/Rechnung vom 2. September 1995). F?r die 42 weiteren vom Beklagten namhaft gemachten Patientinnen und Patienten zeigt der Vergleich der Taxpunktbetr?ge des Kalendariums mit denjenigen der 73 Rechnungen Abweichungen bei 14 Rechnungsperioden/Patient. Berechnungsfehler in den Rechnungen sind hier nicht festzustellen. In allen F?llen handelt es sich um fehlende Nachweise angeblich erbrachter Leistungen im Kalendarium. Bei den vier Rechnungen, die der Beklagte im Rahmen der Akteneinsicht aus den Akten zu entfernen versuchte, fehlen terminliche Angaben ?ber die Behandlungen gem?ss diesen Rechnungen. In den Kalendarien wird sodann 152 mal die Tarifposition 766 ohne Datumsangabe aufgef?hrt; offenbar kann der Beklagte nicht mehr feststellen, an welchen Tagen er diese Leistungen erbracht hat. Dies leuchtet nicht ohne weiteres ein, denn der Beklagte wertet die w?hrend seiner Sitzungen gewonnenen Daten regelm?ssig genau aus. Die Tarifpositionen 766, 767 und 768 werden ?ber 2'000 Mal im Verlauf eines Jahres verrechnet, kombiniert entweder mit der Position 9 oder 10 (telefonische Beratung, ?berweisung oder Entgegennahme einer Rezeptbestellung) oder mit einer Therapiesitzung. Wenn die Sitzungen tats?chlich so intensiv ausgewertet werden, m?ssen die Krankengeschichten entsprechend detaillierte und umfangreiche Tageseintr?ge (Sitzungs- oder Telefonprotokolle) aufweisen. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb diese Leistung nicht terminlich fixiert werden k?nnen sollten. Ebenso auff?llig - und Fragen nach dem Therapiesetting des Beklagten aufwerfend - sind die vielen telefonischen Beratungen (rund 700 Mal pro Jahr, d.h. mehr als zwei Mal pro Arbeitstag). Weiter l?sst sich feststellen, dass der Beklagte an sieben Arbeitstagen (27. M?rz, 3. April, 5. Mai, 12. Juni, 30. Juni, 16. August und 24. Oktober 1995) mehr als 15 Honorarstunden verrechnete. Dies ist umso erstaunlicher, als er nur an einem dieser Tage drei Mal die Tarifposition 768 in Rechnung stellte. Alle anderen Leistungen wurden demnach innert der 13 Tagesarbeitsstunden zwischen 07.00 und 20.00 Uhr erbracht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte relativ h?ufig ganze Familien behandelt, diese Behandlungen aber nicht als Gruppentherapie abrechnet, obwohl nach seinen Angaben an mehreren Tagen mehr als ein Mitglied derselben Familie therapiert wurde. 4.4.3?? Einen weiteren Anhaltspunkt daf?r, dass der Beklagte systematisch Leistungen verrechnet haben k?nnte, welche er gar nicht erbracht hat, bilden die Aussagen seiner Patientin zur Frage der Sitzungsh?ufigkeit im Rahmen der im Verfahren KV.1995.00054 durchgef?hrten Begutachtung. Im Lichte des nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Mai 1998 bekannt Gewordenen vermag die vom Gutachter rekonstruierte Erkl?rung (vgl. Urk. 57 in KV.1995.00054) f?r den von ihm protokollierten Widerspruch zwischen den Aussagen der Patientin im Gutachten und der Zahl der abgerechneten Stunden jedenfalls nicht mehr zu ?berzeugen - womit selbstverst?ndlich nicht in Frage gestellt wird, dass der Gutachter in guten Treuen angenommen hat, es sei ihm ein Protokollierungsfehler unterlaufen. 4.5???? Sowohl hinsichtlich des Abrechnungsverhaltens des Beklagten als auch hinsichtlich der Professionalit?t seiner Berufsaus?bung ist sodann festzuhalten, dass die mangels Edition der Praxisakten nicht weiter abkl?rbaren Sachverhalte auch von den Vertrauens?rzten der Krankenkassen nicht ?berpr?ft werden konnten, bzw. zumindest ohne Einsicht in die Praxisakten (zu denen auch die Korrespondenz mit den Vertrauens?rzten geh?rt) nicht festgestellt werden kann, was f?r die Vertrauens?rzte bei der Genehmigung von langdauernden Behandlungen ?berpr?fbar war und was nicht. Die vom Kl?ger wiederholt erhobene - aber nie belegte - Behauptung, die ?berwiegende Zahl seiner Behandlungen sei vertrauens?rztlich bewilligt worden, hilft ihm daher nicht weiter. Selbst wenn dem so w?re, w?re damit der Verg?tungsanspruch f?r diese Behandlungen nicht ausgewiesen. Aus diesem Grund war nach der Weigerung des Beklagten, der Aufforderung zur Edition seiner Praxisakten nachzukommen, nicht weiter abzukl?ren, im welchem Umfang die Behandlungen des Beklagten vertrauens?rztlich ?berpr?ft worden waren. 4.6 Zusammenfassend zeigen die Sachverhaltsabkl?rungen, welche das Schiedsgericht im Rahmen einer analytischen ?berpr?fung der im Jahr 1995 abgerechneten Behandlungen durchgef?hrt hat, dass ?ber das Indiz ?berh?hter durchschnittlicher Fallkosten hinausgehend ernstzunehmende Anhaltspunkte f?r Sachverhalte vorliegen, welche den Verg?tungsanspruch f?r im Jahr 1995 abgerechnete Behandlungen generell in Frage stellen. Da nicht dem Beklagten unwirtschaftliche Behandlungsweise, sondern von diesem der durch Indizien f?r unwirtschaftliche Behandlungsweise in Frage gestellte Verg?tungsanspruch nachzuweisen war und er mit seiner Weigerung, seine Praxisakten zu edieren, eine n?here Abkl?rung dieser m?glichen Sachverhalte verunm?glichte, ist davon auszugehen, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen f?r den Verg?tungsanspruch bei s?mtlichen im Jahr 1995 abgerechneten Behandlungen nicht erf?llt sind. Es l?sst sich weder feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die abgerechneten Behandlungen ?berhaupt durchgef?hrt wurden, noch, ob bzw. inwieweit der Beklagte im Einzelfall den sich aus dem Behandlungsauftrag ergebenden Pflichten nachkam und daher Anspruch auf ein Honorar hatte.

5. 5.1???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in einem unver?ffentlichten Urteil vom 11. Juli 1996 (K 39/95) festgehalten, nach der Rechtsprechung d?rfe durch das kantonale Recht kein beziffertes Rechtsbegehren verlangt werden, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage f?r die Bezifferung der Forderung abgebe. Soweit in solchen F?llen kantonale Vorschriften eine Bezifferung verlangten, seien sie wegen Verstosses gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar; die Kantone m?ssten eine Prozessordnung schaffen, welche die Anwendung des materiellen Bundesrechts gew?hrleistet (BGE 116 II 218 Erw. 3). Das kantonale Verfahrensrecht m?sse so ausgestaltet und angewendet werden, dass es die Verwirklichung des Bundesrechts nicht vereitle, verunm?gliche oder erschwere (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 93 f.). Das auf Art. 23 KUVG beruhende R?ckforderungsverfahren sei unter anderem dadurch charakterisiert, dass erst das Beweisverfahren die Grundlagen f?r die Bezifferung der R?ckforderung abgebe. Nach der Rechtsprechung stellten ?berh?hte Indexziffern zun?chst lediglich ein Indiz f?r eine m?gliche ?berarztung dar. Im Rahmen des Beweisverfahrens sei abzukl?ren, ob die Vermutung der ?berarztung gerechtfertigt ist, oder ob etwa aufgrund von Praxisbesonderheiten die ?berh?hten Indizes ganz oder teilweise gerechtfertigt sind. 5.2???? Im Lichte dieser h?chstrichterlichen Ausf?hrungen ist die mit der Klageerhebung erfolgte Bezifferung eines Anspruchs in H?he von Fr. 245'943.65 nicht mehr als ein auf die Statistik abgest?tzter Hinweis auf den Umfang einer m?glichen ?berarztung. Das Bundesrecht verbietet es, die Kl?gerinnen bei dieser Bezifferung zu behaften. Vielmehr ist der Beklagte dem Ausgang des Beweisverfahrens entsprechend zu verpflichten, den Kl?gerinnen s?mtliche im Jahr 1995 abgerechneten Arztkosten in H?he Fr. 426'875.-- zur?ckzuerstatten. 5.3???? Der den Kl?gerinnen zugesprochene R?ckerstattungsbetrag ist an diese gemeinsam zu bezahlen und von diesen intern im Verh?ltnis zu den von den einzelnen im Rubrum aufgef?hrten Kl?gerinnen bzw. deren Rechtsvorg?ngerinnen im Jahr 1995 abgerechneten Verg?tungen f?r Arztkosten des Beklagten auf die noch bestehenden Kl?gerinnen bzw. deren allf?llige Rechtsnachfolgerinnen aufzuteilen. 5.4???? Ferner ist der Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten, wobei es sich aufgrund des grossen Aufwandes rechtfertigt, die Grundgeb?hr zu erh?hen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Gerichtsgeb?hren). 5.5 Schliesslich hat der Beklagte den Kl?gerinnen eine Prozessentsch?digung zu entrichten, wobei eine solche von Fr. 2'000.-- angesichts dessen, dass sich die Kl?gerinnen erst im Verlaufe des Prozesses anwaltlich vertreten liessen, als angemessen erscheint.

Das Schiedsgericht erkennt:

1.???????? In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, den Kl?gerinnen bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen gemeinsam per Zahlstelle ihres Vertreters Fr. 426'875.-- zu bezahlen. 2.???????? Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgeb?hr: Fr. 19?000.-- Schreibgeb?hren: Fr.??????? ? 2'205.-- Vorladungsgeb?hren Fr.??????? ????? 60.-- Zustellungsgeb?hren: Fr.??????? ? 1'064.-- Total:??? Fr. 22'329.-werden dem Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.???????? Der Beklagte wird verpflichtet, den Kl?gerinnen eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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