OH.2003.00006
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 8. September 2003 in Sachen S.___ c/o RAin Brand Schartenrainstrasse 26, 5400 Baden Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Banu Brand Schartenrainstrasse 26, 5400 Baden
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt: 1. Am 7. März 1999 um zirka 05.00 Uhr wurde S.___, geboren 1968, wohnhaft in der Türkei und als Tourist vorübergehend in der Schweiz, in Zürich beim Verlassen einer Diskothek, von mehreren Personen tätlich angegriffen. S.___ erlitt eine Hirnerschütterung, Rissquetschwunden am Kopf parietal rechts und am Kinn links (Schnittverletzung), ein Monokelhämatom, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Orbitabodenfraktur. Die Verletzungen machten eine zweitägige stationäre Hospitalisierung im Stadtspital Triemli in Zürich erforderlich (Urk. 7/3/3-6, Urk. 12/4/1, Urk. 12/4/2 = Urk. 12/21/10, Urk. 12/4/4, Urk. 12/4/7 = Urk. 12/21/15, Urk. 12/19/1/11-12). Am 15. Juli 1999 stellte S.___, vertreten durch die Opferhilfe, Beratungsstelle der Dargebotenen Hand, Zürich (Urk. 12/1, Urk. 12/3/1), bei der Kantonalen Opferhilfestelle im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen ein Gesuch um Entschädigung, dass heisst Übernahme der Kosten für bisherige ärztliche Behandlung im Betrag von Fr. 3'037.40 sowie Kostengutsprache für weitere ärztliche Behandlungen. Des Weiteren ersuchte er um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 5. August 1999 richtete die Kantonale Opferhilfestelle S.___ für die bereits entstandenen Behandlungskosten einen Vorschuss von Fr. 3'073.40 aus (Urk. 12/9 = Urk. 19/1/18). Am 12. August 1999 ersuchte S.___ in Ergänzung zum Entschädigungsgesuch um Übernahme der Kosten für eine erforderliche Augenoperation (Urk. 12/11, Urk. 11/1-3). Mit Verfügung vom 8. September 1999 erteilte die Kantonale Opferhilfestelle S.___ für die Durchführung der Augenoperation in der Türkei Kostengutsprache im Umfang von Fr. 4'805.-- sowie für Medikamente und Fahrspesen im Zusammenhang mit dieser Operation Kostengutsprache im Umfang von Fr. 1'550.--. Das Gesuch betreffend Genugtuung sistierte sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf Adnan Sahiner (Urk. 12/12 = Urk. 19/1/19). Die Bezirksanwaltschaft Zürich, welche im Zusammenhang mit dem Angriff auf S.___ gegen zwei Angeschuldigte eine Strafuntersuchung führte, stellte diese mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 mangels Nachweisbarkeit einer Beteiligung der Angeschuldigten am Angriff auf S.___ ein (Urk. 12/21/2 = Urk. 19/1/20-25). Ein dagegen von S.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid, Zürich (vgl. Urk. 12/19), erhobener Rekurs wies das Einzelrichteramt in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 3. Juli 2000 ab (Urk. 12/19 = Urk. 12/21/4). Mit Eingabe vom 16. Februar 2001 (vgl. Urk. 12/19) stellte S.___ eine zusätzliche Entschädigungsforderung von Fr. 551'169.-- für Erwerbsausfall und von Fr. 15'000.-- für eine plastische Gesichtsoperation. Des Weiteren bezifferte er die zuzusprechende Genugtuung auf Fr. 100'000.-- (Urk. 12/19/1/1-3). Am 21. März 2003 erliess die Kantonale Opferhilfestelle die Verfügung, mit welcher sie das Gesuch um Entschädigung für Lohnausfall und um Kostengutsprache für eine ästhetische Operation abwies und das Genugtuungsbegehren im Umfang von Fr. 2'000.-- guthiess (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob S.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Banu Brand, Baden (vgl. Urk. 4), am 26. Mai 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 100'000.-- zuzusprechen. Des Weiteren stellte er den Antrag, seine Vertreterin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2003 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 wurde Rechtsanwältin Brand als unentgeltliche Rechtsvertreterin von S.___ bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Unter dem Begriff der Straftat ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten zu verstehen, welches grundsätzlich unter Strafe steht, wobei ausdrücklich nicht verlangt wird, dass der Täter bekannt ist und sich schuldhaft verhalten hat. Der objektive Tatbestand eines Deliktes muss jedoch vollumfänglich erfüllt sein, damit das Opferhilfegesetz zur Anwendung kommt (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 47, N 18 zu Art. 2). Dabei ist bei der Qualifikation einer Tat von objektiven Kriterien auszugehen, und nicht nur auf die subjektive Betrachtungsweise der geschädigten Person abzustellen (BGE 120 Ia 164; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., S. 51, N 25 zu Art. 2). 1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss. Auf eine Entschädigung für den durch die Straftat entstandenen Schaden hat das Opfer Anspruch, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigt. Massgebend ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat. Eine Genugtuung kann dem Opfer - unabhängig von seinem Einkommen - ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Für die Genugtuung nach OHG gelten die Bemessungsgrundsätze wie für die zivilrechtliche Genugtuung gemäss Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; vgl. Gomm/Stein/Zentner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1998, N 28 zu Art. 12, Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1996, Stand: März 2003, S. I/114).
2. 2.1 Zu prüfen ist vorliegend zum einen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung für Erwerbsausfall, wobei beschwerdeweise nicht mehr ein Betrag von mehreren Hunderttausend, sondern noch eine Entschädigungsforderung von Fr. 100'000.-- strittig ist. Des Weiteren ist die Höhe der Genugtuung zu prüfen. 2.2 Nicht mehr strittig ist die Kostengutsprache für eine plastische Gesichtsoperation im Betrag von Fr. 15'000.--. Diesen Antrag erneuerte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht einzugehen ist des Weiteren auch auf die Entschädigungen für die in der Schweiz erfolgte ärztliche Behandlung unmittelbar nach dem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer sowie für die in der Türkei durchgeführte Augenoperation. Diesbezüglich anerkannte der Beschwerdegegner den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers ohne weiteres mit den Verfügungen vom 5. August 1999 (Urk. 12/9) und vom 8. September 1999 (Urk. 12/12, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.
3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Entschädigungsgesuches betreffend Erwerbsausfall in der angefochtenen Verfügung damit, das Vorliegen eines Erwerbsschadens setze voraus, dass das Opfer einer Straftat zumindest vorübergehend nicht mehr in der Lage sei, seiner Arbeit nachzugehen, wobei bei der Frage ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht in erster Linie der medizinisch-theoretische Invaliditätsgrad, sondern die konkreten Verhältnisse, das heisst die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsunfähigkeit massgebend seien. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn im Widerspruch zum Bericht von Prof. Dr. K.___, gemäss dem objektiv keine bleibende Beeinträchtigung gegeben sei (vgl. Urk. 7/2/7 = Urk. 12/15/7 = Urk. 12/19/1/9, Urk. 12/19/1/10), von einer medizinisch-abstrakten Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werde, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Beeinträchtigung den Beschwerdeführer in der Führung seiner Wäscherei behindert habe. Nach dem Gesagten könne somit nicht von einer konkreten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 2). 3.1.2 Zur geltend gemachten Entschädigung für Erwerbsausfall bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vor, 1993 habe er den eigenen Wäschereibetrieb "C.___" gegründet und habe dort Wäsche der Hotels, Aparthotels und Schiffe von Marmaris gewaschen. Marmaris sei ein Touristenort in der Türkei. Es habe sich um einen mittelgrossen Betrieb gehandelt, in welchem er durchschnittlich 6 bis 8 Teilzeitangestellte beschäftigt habe, welche die Wäsche abgeholt, gewaschen und den Kunden wieder zurückgebracht hätten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe er das Vertrauen zahlreicher Kunden erworben und der Betrieb habe floriert. Nach dem Vorfall im 7. März 1999 in Zürich habe er sich aber nicht mehr um sein Unternehmen kümmern können. Gleichzeitig habe der Saisonbeginn vor der Türe gestanden. Die Hilfskräfte, es habe sich um ungelernte Kräfte gehandelt, seien nicht in der Lage gewesen, den Betrieb zu führen, das heisst Verträge abzuschliessen, administrative Arbeiten zu erledigen und dergleichen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Es sei aktenkundig, dass er sich nach dem Vorfall an nichts mehr habe erinnern können. Er sei nach dem Vorfall lange psychisch angeschlagen und deswegen auch in Behandlung gewesen. Er habe unter Angstzuständen gelitten und sei nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten. Er sei stark mit dem Vorfall und der Behandlung der Folgen (Operation) beschäftigt gewesen und er habe auch Schmerzen gehabt. Dass Verletzungen im Gesichtsbereich und insbesondere im Bereich der Augen, sehr beeinträchtigend sein könnten, sei allgemein bekannt. Seit dem Vorfall nehme er Antidepressiva und Psychopharmaka ein. Ein diesbezüglicher Arztbericht werde nachgereicht (Urk. 1 S. 5). Auch im Jahr 2000 habe er den Betrieb nicht führen können, denn im Februar 2000 habe er sich einer Augenoperation unterzogen, deren Kosten der Beschwerdegegner übernommen habe. Die Konkurrenz habe selbstverständlich nicht geschlafen. Ein Wiedereinstieg im Jahr 2001 sei nicht mehr denkbar gewesen und hätte einer zu grossen Anlaufzeit bedurft. Deshalb habe er intensiv Arbeit gesucht. Es habe sich ihm dann die Möglichkeit geboten, in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Schiffsmonteur im August 2002 bei der U.___-Seefahrtsgesellschaft eine Stelle anzutreten. Bei der Tätigkeit sei es aber stets zu einer raschen Ermüdung der Augen gekommen. Deswegen habe er gegen Ende 2002 diese Arbeit wieder aufgegeben. Sein Verdienst bei dieser Tätigkeit habe sich auf etwa Fr. 700.-- pro Monat belaufen. Nach der Aufgabe dieser Stelle sei er von Marmaris nach Adapazari, ein Ort in der Nähe von Istanbul, zu seiner Mutter gezogen. Dort müsse er keine Miete bezahlen, und er werde von seiner Mutter unterstützt. Die Mutter verfüge über eine kleine Rente, welche sie mit dem Verkauf von Schmuck sowie dem Verkauf von Land aufbessere (Urk. 1 S. 5 f.). 3.1.3 In der Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, es sei auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 7. März 1999 infolge der erlittenen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, den gemäss seinen Angaben seit Jahren gut eingespielten und florierenden Betrieb weiterhin zu führen, zumal für das Abholen, das Waschen und das Zurückbringen der Wäsche nicht er selber, sondern Angestellte zuständig gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts des über Jahre aufgebauten und gut funktionierenden Betriebs nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, gewisse Führungsaufgaben, zu deren Wahrnehmung sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gefühlt habe, vorübergehend an andere Personen zu delegieren. Dazu wäre er aufgrund der Schadenminderungspflicht auch gehalten gewesen. Das getrübte Erinnerungsvermögen, welches der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, habe sich im Übrigen lediglich auf die Straftat, nicht aber auf die Führung des Wäschereibetriebs bezogen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1).
3.2 3.2.1 Fest steht aufgrund der beigezogenen Akten der Stadtpolizei Zürich, dass der Beschwerdeführer am 7. März 1999 Opfer eines tätlichen Angriffs durch verschiedene unbekannte Personen wurde. Als Folge davon erlitt er diverse Verletzungen, welche dokumentiert sind. Zunächst ist auf die gesundheitlichen Folgen des tätlichen Angriffs näher einzugehen. 3.2.2 Gemäss den Attesten des Stadtspitals T.___ vom 8., 15. und 16. März 1999 erlitt der Beschwerdeführer zum einen eine Hirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur sowie Rissquetschwunden am Kopf (parietal rechts und am Kinn) sowie ein Monokelhämatom am linken Auge (Urk. 12/4/7, Urk. 12/19/1/11-12). Diese Verletzungen zeitigten offensichtlich keine weiteren Folgen. Des Weiteren erlitt der Beschwerdeführer gemäss Attesten des Stadtspitals T.___ vom 15. und 16. März 1999 und gemäss dem Bericht vom 17. Juli 1999 des behandelnden Arztes in der Türkei, Prof. K.___, betreffend Operationsindikation sowie gemäss dessen nicht datiertem Operationsbericht am rechten Auge zudem eine Blow-out-Fraktur respektive Orbitabodenfraktur (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A., Berlin, New York 2002, S. 218; Urk. 7/2/7, Urk. 12/11/3, Urk. 12/19/1/11-12). Die Kosten dieser Operation übernahm der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. September 1999 einschliesslich der Kosten für den dafür nötigen Krankenhausaufenthalt und die erforderlichen Medikamente (Urk. 12/12). Gemäss Prof. K.___ leidet der Beschwerdeführer als Folge der Verletzung, offensichtlich bleibend, an gewissen Sehstörungen, insbesondere bei bestimmten Haltungen des Kopfes. Prof. K.___ erwähnte zum einen, beim Beugen des Kopfes nach hinten sehe der Beschwerdeführer auf dem verletzten rechten Auge die Dinge unscharf und deformiert. Beim Aufrichten und Absenken des Kopfes, und wenn der Beschwerdeführer seine Augen nach links wende, komme es auf dem rechten Auge zu Doppelsichtigkeit (Diplopie). Zudem müsse er beim Treppensteigen auf die Stufen hinabsehen, um sich zu vergewissern, wohin er trete (Urk. 7/2/7). 3.2.3 Des Weiteren befindet sich betreffend die psychischen Beschwerden in den Akten eine Kurzübersetzung des Schreibens des türkischen Arztes Dr. H.___ vom 30. Mai 2003 (vgl. Urk. 7/3/2), woraus sich ergibt, dem Beschwerdeführer sei vor seiner Augenoperation das Antidepressivum Prozac verschrieben worden. Einen Monat vor und einen Monat nach der Operation sei es abgesetzt worden. Hernach habe er das Medikament wieder während 6 Monaten eingenommen. Da die Wirkung zu wünschen übrige gelassen habe, sei ihm dann das Antidepressivum Favarin verschrieben worden. Zusätzlich sei auch eine Kur mit Nörofren begonnen worden. Im Juni 2002 seien beide Mittel abgesetzt worden. Zur Zeit werde, um einen Rückfall zu verhindern, wieder 1 mg Nörofren verabreicht (Urk. 7/3/1). Andere Unterlagen, welche auf das Vorliegen von psychischen Beschwerden hinweisen, befinden sich keine in den Akten. Insbesondere enthalten auch die bereits erwähnten Zeugnisse des Stadtspitals Triemli und die Berichte von Prof. K.___ keine Hinweise auf psychische Beschwerden. Der Beschwerdeführer unterliess es auch, diesbezüglich den von ihm angekündigten weiteren Arztbericht nachzureichen (vgl. Urk. 1 S. 5). 3.3 Aufgrund der aktenkundigen, aus dem Vorfall vom 7. März 1999 resultierenden gesundheitlichen Beschwerden ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei nicht mehr möglich gewesen sein soll, in den Jahren 1999 und 2000 sein Wäschereiunternehmen weiterzuführen. Der Beschwerdeführer macht nur sehr pauschal geltend, er habe sich nach dem Vorfall 1999 und im Zusammenhang mit der Augenoperation um den Betrieb nicht mehr kümmern können, ohne im näheren anzugeben, wie sich das diagnostizierte Augenleiden und die Augenoperation sowie die nicht näher bekannten psychischen Beschwerden konkret auf seine Tätigkeit ausgewirkt haben sollen. Mithin legte er nicht dar, auf welche Tätigkeiten in seinem Wäschereibetrieb sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Behandlung derart behindernd auswirkten, dass er seiner Tätigkeit während zweier Jahre überhaupt nicht mehr nachgehen konnte. Denn zum einen ist der Beschwerdeführer in seinen visuellen Fähigkeiten nicht generell beeinträchtigt, zum anderen handelte es sich gemäss seinen Angaben bei seinem Betrieb nicht um einen Einmannbetrieb, wo er alle anfallenden Arbeiten selber erledigen musste, sondern um eine Wäscherei mit diversen Angestellten, welche für das Holen der Wäsche, für deren Reinigung sowie für die Auslieferung der gereinigten Ware zuständig waren. Demnach oblag dem Beschwerdeführer selber die Leitung des Betriebes. Dies ist eine Tätigkeit, welche an die funktionelle Leistungsfähigkeit, insbesondere an das exakte Sehen in allen Körperhaltungen, keine grösseren Anforderungen stellt. Was die psychische Leistungsfähigkeit betrifft, ist weder hinreichend dargetan, dass die ärztlich attestierten psychischen Beschwerden überhaupt einen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit hatten, noch, dass diese im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. März 1999 beziehungsweise im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Vorfalls auftraten. Auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall an Gedächtnis- beziehungsweise Erinnerungsausfällen litt. Solche erwähnte er zwar unmittelbar nach dem Vorfall (vgl. Urk. 12/4/2 S. 4 f.), jedoch bezogen sich diese offensichtlich ausschliesslich auf den Vorfall selber. Auch die im Attest von Dr. H.___ erwähnten verabreichten Antidepressiva deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer, ausser bezogen auf den Vorfall vom 7. März 1999 selber, unter allgemeinen Gedächtnisstörungen gelitten hätte. Vielmehr litt er zeitweise an depressiven Störungen. Es ist zusammenfassend weder dargetan, dass diese Störungen im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer verübten Straftat auftraten, noch, dass diese bewirkten, dass sich der Beschwerdeführer während rund zweier Jahre nicht mehr seinem Wäschereiunternehmen hätte widmen können. 3.4 Für die dargelegte Sachlage nicht von massgebender Bedeutung ist der Umstand, das dem Beschwerdeführer, wie er mittels eingereichter Bescheinigungen geltend macht, in der Türkei im Zusammenhang mit dem Augenleiden offenbar eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Es ist hierzu auf das in deutscher Übersetzuzung vorliegende Attest des Gesundheitsausschusses der A.___-Universität, Krankenhaus der Medizinischen Fakultät, zu verweisen (vgl. Urk. 7/2/1-2). Darin findet sich nebst der Erwähnung der Blow-out-Fraktur der Hinweis, aufgrund der deswegen bestehenden Diplopie liege eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor. Jedoch wurde auch vermerkt, dass der Beschwerdeführer an sich arbeitsfähig sei. Zusätzlich weist der Beschwerdeführer durch eingereichte Unterlagen auf die Inkraftsetzung eines Gesetzes in seinem Heimatland im Jahre 1998 hin, gemäss welchem eine dauerhafte Augenmuskelparalyse, welche ein Doppelsehen bewirkt, effektiv zur Annahme einer Einschränkung von 40 % führt (Urk. 7/2/3-6). Nach dem Gesagten gilt es aber zu berücksichtigen, dass es sich beim im soeben erwähnten Attest des Gesundheitsausschusses attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad offensichtlich um eine rein abstrakte Einschätzung handelt, welche sich allein auf eine bestimmte gestellte Diagnose stützt und nicht auf eine konkrete Beurteilung, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt ist. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ist für die Bestimmung des Erwerbsschadens aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Opferhilfeverfahren nicht eine medizinisch-theoretische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit massgebend, sondern die tatsächlich erlittene wirtschaftliche Einbusse als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu auch Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 35 zu Art. 14). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der geltend gemachte Erwerbsausfall nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Folge der am 7. März 1999 gegen den Beschwerdeführer verübten Straftat eingestuft werden kann. Auch im opferhilferechtlichen Verfahren gilt, wie im Übrigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, die Beweismaxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 13 zu Art. 16). Die blosse Möglichkeit des Zusammenhangs reicht nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch zu bejahen. Zwar werden im opferhilferechtlichen Verfahren an die Substantiierung des Schadens keine grossen Anforderungen gestellt (a.a.O., N 24 zu Art. 16), jedoch muss der Umstand, dass durch die Straftat und deren Folgen überhaupt ein Schaden eingetreten ist, vom Ansprecher hinreichend dargelegt werden. Unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht. Den Anspruch auf Entschädigung für den geltend gemachten Erwerbsausfall verneinte der Beschwerdegegner somit zu Recht. Bei dieser Sachlage braucht auf die Ausführungen sowie die eingereichten zahlreichen Belege zum Quantitativ des Erwerbsausfalls nicht eingegangen zu werden.
4. 4.1 4.1.1 Den Entscheid betreffend Genugtuung begründete der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei am 7. März 1999 zusammen geschlagen worden, wobei er einen Nasenbeinbruch und eine Augenverletzung (Orbitabodenfraktur) erlitten habe, welche in der Türkei habe operativ behandelt werden müssen. Die genannten Verletzungen seien verheilt. Zurückgeblieben sei eine unauffällige kleine Narbe unter dem rechten Auge. Des Weiteren sei die Sehfähigkeit des Beschwerdeführers zeitweise beeinträchtigt. In Würdigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Praxis der Kantonalen Opferhilfestelle in vergleichbaren Fällen sowie in Anbetracht der in der Türkei vergleichsweise geringeren Lebenshaltungskosten erweise sich eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend Genugtuung geltend, durch die Schlägerei habe er unter anderem eine schwere Augenverletzung erlitten. Auf die anderen Verletzungen, die inzwischen verheilt seien, wolle er nicht weiter eingehen. Als sein Gesicht noch sehr geschwollen gewesen sei, habe er sich eine kosmetische Operation gewünscht. Nun sei das Gesicht wieder abgeschwollen und er wolle eine solche Operation nicht mehr, selbst wenn er über die Mittel hierzu verfügte. Folge der Schlägerei sei unter anderem auch ein Riss am rechten Auge gewesen. Dieser habe mit Silikoneinlagen unterlegt werden müssen. Durch diese Verletzung habe er auch einen bleibenden Schaden erlitten, denn auf dem rechten Auge sehe er doppelt, und der Sichtwinkel sei eingeschränkt. Nach den türkischen Tabellen entspreche sein Zustand einer Invalidität von 40 %. Ob dies auch in der Schweiz so beurteilt würde, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei, dass er mit 35 Jahren einen bleibenden Schaden habe. Angesichts vergleichbarer Beispiele in der Judikatur sowie der Tendenz in der Rechtsprechung, im Vergleich zu früher höhere Genugtuungen zuzusprechen (vgl. BGE 123 II 201 Erw. 3b), erweise sich die zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'000.-- als zu gering. Zu beachten sei auch, dass sein Kollege G.___, der mit ihm zusammen am 7. März 1999 ebenfalls verletzt worden sei, aber in geringerem Umfang - G.___ habe lediglich Hirnerschütterung und eine Kinnverletzung davon getragen, jedoch keine bleibenden Verletzungen erlitten - vom Beschwerdegegner ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zugesprochen erhalten habe (Urk. 1 S. 6 f.). 4.2 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer am 7. März 1999 ohne erkennbaren äusseren Anlass von mehreren unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde (vgl. Urk. 12/4/2, Urk. 12/4/4-5). Dadurch wurden ihm verschiedene Verletzungen zugefügt. Es kann diesbezüglich auf vorstehende Erwägung 3.2 verwiesen werden. Zusammenfassend steht ausser Frage, dass der erwähnte unvorhergesehne tätliche, strafrechtlich als Körperverletzung zu qualifizierende Angriff auf den Beschwerdeführer und die daraus resultierenden Verletzungen die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Strittig ist denn auch nur die Höhe derselben. 4.3 Besonders schwere Verletzungen erlitt der Beschwerdeführer nicht. Die Hirnerschütterung, die Nasenbeinfraktur sowie die Rissquetschwunden heilten komplikationslos wieder ab. Zudem machte die Erstbehandlung auch nur einen Spitalaufenthalt von 2 Tagen erforderlich (vgl. Urk. 12/4/7). Bezüglich der erwähnten Verletzungen fielen somit vor allem unangenehme Schmerzen bis zur Auskurierung ins Gewicht sowie eine gewisse ästhetische Verunstaltung im Gesicht, verursacht durch Schwellungen und die Narbe der genähten Rissquetschwunde unter dem rechten Auge (vgl. Urk. 12/15/3-5 = Urk. 19/1/15-17). Die Orbitabodenfraktur erforderte eine operative Nachbehandlung in der Türkei, und es blieb diesbezüglich eine gewisse bleibende Beeinträchtigung der Sehleistung zurück, dass heisst ein Doppelsehen (Diplopie) bei gewissen Kopfhaltungen beziehungsweise Kopfbewegungen. 4.4 Der Blick in die Kasuistik zeigt, dass in den Jahren 1990 bis 1994 von Gerichten für eine bei einem tätlichen Angriff zugefügte Oberkieferfraktur mit Prellungen an den Ober- und Unterliedern und mit Beschädigung eines plastischen Einsatzes im Gesicht aus einer früheren Operation eine Genugtuung von Fr. 2'000.--, und in den Jahren 1995-1997 für eine anlässlich einer Schlägerei zugefügte Hirnerschütterung mit multiplen Rissquetschwunden am Kopf und einem stumpfen Bauchtrauma mit komplikationsloser Heilung eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- und für einen bei einer Schlägerei zugefügten Faustschlag ins Gesicht mit Blutergüssen und einer Hirnerschütterung eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zugesprochen wurde (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/3 1990-1994 Ziff. 8 und Tabelle VIII/7 1995-1997 Ziff. 6i und Tabelle 1995-1997 VIII/10 Ziff. 8c). Höhere Genugtuungen wurden in diesen Jahren überwiegend für deutlich schwerere Körperverletzungen zugesprochen oder bei deutlich schweren Tatumständen, beispielsweise bei Lebensbedrohung mit einem Messer. Betreffend die Jahre 1998 bis 2000 finden sich in der Judikatur ebenfalls vergleichbare Genugtuungen für ähnliche Verletzungen bei ähnlichen Tatumständen, beispielsweise Fr. 1'000.-- für die dem überraschten Opfer mit einem Aschenbecher und einem Blumentopf zugefügten Rissquetschwunden im Gesicht rechts mit Hämatomen und einer Hirnerschütterung (a.a.O., Tabelle VIII/9 1998-2000 Ziff. 4b), Fr. 1'000.-- für die durch einen Faustschlag ins Gesicht und durch Fusstritte und Schläge gegen den Oberkörper zugefügte Rissquetschwunde unter der Augenbraue rechts verbunden mit einer Nasenbeinfraktur und Atembehinderung (a.a.O., Tabelle VIII/12 1998-2000 Ziff. 4m), Fr. 1'500.-- für eine dem Opfer durch einen Schlag mit einem Bierglas zugefügte Schnittwunde im Gesicht mit bleibender Narbe (Urk. a.a.O., Tabelle VIII/15 1998-2000 Ziff. 5b), Fr. 2'000.-- für eine dem Opfer durch einen unvermittelten Faustschlag ins Gesicht zugefügte Augenverletzung und einen Jochbeinbruch (a.a.O., Tabelle VIII/18 1998-2000 Ziff. 8a). In denselben Jahren wurden beispielsweise auch Genugtuungen in der Höhe von Fr. 2'000.-- bezahlt für Messerstiche in den Rücken des Opfers mit der Folge der bleibenden Angst des Opfers vor der Rache des Täters (a.a.O., Tabellen VIII/9 1998-2000 Ziff. 8f), für Kopf und Rückenverletzungen oder bei Fraktur des linken Ellenbogens mit langdauernden Schmerzen des Opfers bei Entreissdiebstählen (a.a.O., Tabelle VIII/20 1998-2000 Ziff. 8g und 8h). 4.5 In Anbetracht dessen, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen und ihre Primärauswirkungen vergleichsweise nicht als gravierend eingestuft werden können, und dass im Zusammenhang damit stehende längerfristige psychische Folgen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten, erweist sich die zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'000.-- durchaus, auch mit Blick auf die neuere Kasuistik, als angemessen, zumal, wie der Beschwerdegegner zu Recht anführt, die Lebenshaltungskosten in der Türkei tiefer sind als in der Schweiz.
5. 5.1 Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannte Rechtsanwältin Anne-Banu Brand hat mit Eingabe vom 22. August 2003 (Urk. 17) einen Stundenaufwand vom 19 Stunden und 30 Minuten geltend gemacht, wobei für die Erstellung der Beschwerde insgesamt 10 Stunden und 40 Minuten erfasst worden sind. Dieser Beschwerdeaufwand vorwiegend bezüglich der beantragten Entschädigungshöhe ist unverhältnismässig angesichts des Umstands, dass die zugrundeliegende Kausalität (Geschäftsaufgabe/Straftat) nicht substantiiert dargetan wurde. Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung wird ein Aufwand von fünf Stunden als angemessen qualifiziert, sodass das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf Fr. 2'858.-- (inkl. Bausauslagen von Fr. 98.-- und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird mit Fr. 2’858.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anne-Banu Brand - Direktion der Justiz des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: die Gerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).