OH.2003.00001
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 16. Mai 2003 in Sachen A.___
? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Z?rich
gegen
Kanton Z?rich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Z?rich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Z?rich
Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1949, war in den fr?hren Morgenstunden des 8. August 2000 zusammen mit diversen weiteren Personen in eine t?tliche Auseinandersetzung verwickelt, wodurch er sich einen Bruch am linken Fussgelenk zuzog, was einen Spitalaufenthalt bis zum 23. August 2000 erforderlich machte (Urk. 8/2/4 = Urk. 15/9, Urk. 15/4). Nachdem gegen A.___ und die weiteren an der Auseinandersetzung Beteiligten eine Strafuntersuchung betreffend Raufhandel aufgenommen war, wurde diese mit Verf?gung der Bezirksanwaltschaft B.___ vom 4. Mai 2001 eingestellt (Urk. 15/9). Am 6. Oktober 2002 reichte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Z?rich, im Zusammenhang mit der am 8. August 2000 erlittenen Verletzung bei der Kantonalen Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung von Opferhilfeleistungen ein (Urk. 8/1). Gleichentags erstattete er bei der Bezirksanwaltschaft C.___ gegen zwei der an der t?tlichen Auseinandersetzung vom 8. August 2000 Beteiligten Strafanzeige wegen schwerer K?rperverletzung (Urk. 8/2/1). Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 8/6) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Opferhilfegesuch betreffend Entsch?digung und Genugtuung ab (Dispositiv Ziff. I), betreffend weitere Kosten sistierte sie das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen schwerer K?rperverletzung (Dispositiv Ziff. II). Am 20. Dezember 2002 ersuchte A.___ bei der Opferhilfestelle um Begr?ndung von Dispositiv Ziffer I der Verf?gung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 8/8). Die begr?ndete Verf?gung (Urk. 2 = Urk. 8/9) wurde A.___ am 15. Januar 2003 zugestellt (Urk. 8/10).
2.?????? Am 6. Februar 2003 erhob A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, gegen die Verf?gung vom 6. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verf?gung sei bez?glich Ziffer I des Dispositivs aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. M?rz 2003 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. M?rz 2003 wurden die Akten der Strafuntersuchung der Bezirksanwaltschaft B.___ betreffend Raufhandel beigezogen (Urk. 9, Urk. 15/1-15). Am 1. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass lediglich Ziff. I des Dispositivs der Verf?gung vom 6. Dezember 2002 Gegenstand der Anfechtung ist (Urk. 1 S. 2, Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Der nicht angefochtene Teil der Verf?gung ist somit in Teilrechtskraft erwachsen, und es ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 6 zu ? 13).
2. 2.1???? Gem?ss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) kann das Opfer einer in der Schweiz ver?bten Straftat im Kanton, in dem die Tat ver?bt wurde, eine Entsch?digung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gilt hierbei sinngem?ss. Opfer im Sinne des OHG, das Anspruch auf Hilfeleistungen hat, ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer k?rperlichen, sexuellen oder psychischen Integrit?t beeintr?chtigt worden ist, und zwar unabh?ngig davon, ob der T?ter ermittelt worden ist oder ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). 2.2???? Das Opfer muss nach Massgabe von Art. 16 Abs. 3 OHG sein Gesuch um Entsch?digung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Beh?rde einreichen; andernfalls verwirken seine Anspr?che. Da es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, kann diese nicht unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch in jedem Fall innert zwei Jahren nach der Straftat verwirkt ist. Da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt und der Sachverhalt von der Opferhilfebeh?rde von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG), braucht das Gesuch um Entsch?digung und Genugtuung keine hohen Anforderungen zu erf?llen. Insbesondere braucht das Opfer seinen Anspruch nicht zu beziffern (Urk. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz 21 und 24 zu Art. 16). 2.3???? Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt die Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers das notwendige Korrelat zur kurzen und damit strengen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Dies bedeutet, dass dem Opfer der Ablauf der Verwirkungsfrist nur entgegen gehalten werden kann, falls dieses ?berhaupt in der Lage war, seine Rechte wahrzunehmen. Das Opfer ist somit von den kantonalen Beh?rden namentlich ?ber sein Recht zu informieren, im Kanton, in dem die Straftat ver?bt wurde, eine Entsch?digung und Genugtuung gem?ss Art. 11 ff. OHG zu beantragen. Unterl?sst es die kantonale Beh?rde, das Opfer zu informieren, so kann ihm die Verwirkungsfrist nicht entgegen gehalten werden (BGE 123 II 241 ff. = Pra. 1997 S. 795 ff. mit Hinweisen; unver?ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 16. Januar 1998, OH 974, mit Hinweisen).
3.?????? 3.1???? Es ist unbestritten, womit der Beschwerdegegner die Abweisung des Opferhilfegesuchs vom 6. Oktober 2002, soweit es Entsch?digung und Genugtuung betrifft, begr?ndete (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.2), dass das Gesuch nach Ablauf von zwei Jahren seit dem sch?digenden Ereignis vom 8. August 2000 und somit erst nach Ablauf der gem?ss Art. 16 Abs. 3 OHG zu beachtenden Verwirkungsfrist erfolgte. Strittig und zu pr?fen ist hingegen, ob dem Beschwerdef?hrer der Ablauf der Verwirkungsfrist entgegen gehalten werden kann. 3.2???? Der Beschwerdef?hrer macht hierzu geltend, er sei vor der Mandatierung seines Vertreters am 27. August 2002 ?ber seine Rechte als Opfer nicht informiert gewesen. Im Polizeirapport vom 8. August 2000 (vgl. Urk. 3/3 S. 8 = Urk. 15/1 S. 8) sei zwar erw?hnt worden, "A.___ wurde ?ber das OHG informiert, nimmt jedoch keinen Gebrauch davon". Dies treffe indessen nicht zu. Aus den Untersuchungsakten sei nicht ersichtlich, wann eine solche Information stattgefunden haben soll. Gem?ss dem Polizeirapport habe er sich nach dem Vorfall vom 8. August 2000 f?r l?ngere Zeit im Spital befunden und habe nicht befragt werden k?nnen. Somit habe er auch nicht informiert werden k?nnen. Im Protokoll der ersten und einzigen mit ihm durchgef?hrten Befragung vom 16. Oktober 2000 finde sich hingegen kein Hinweis, dass er anl?sslich dieser Einvernahme ?ber das OHG informiert worden w?re. Es finde sich lediglich der explizite Hinweis, dass gegen ihn wegen Raufhandels zu Handen der Bezirksanwaltschaft rapportiert werde. Ein Formular mit Informationen ?ber die Opferhilfe, welches ?blicherweise von der Polizei Opfern von Gewaltdelikten abgegeben und das von den Opfern jeweils unterschrieben werde, falls die Weitergabe seiner Daten an die Opferhilfestelle nicht erw?nscht sei, befinde sich ebenfalls nicht bei den Akten. Zu beachten sei des Weiteren, dass das Datum des Polizeirapports offensichtlich unrichtig sei. Beispielsweise werde darin erw?hnt, dass sich die Ermittlungen in die L?nge gezogen h?tten, unter anderem deshalb, weil er sich im Spital befunden habe, weshalb eine Befragung in dieser Zeit nicht m?glich gewesen sei, und weil auch der rapportierende Polizeibeamte ebenfalls unfallbedingt abwesend gewesen sei. Dies aber habe sich offensichtlich alles nach dem Datum des Rapports ereignet. Es sei somit zu vermuten, dass der Satz, es sei eine Information ?ber das OHG erfolgt, als Standardsatz in den Rapport geraten sei, ohne dass tats?chlich eine Information stattgefunden h?tte. Der Ablauf der Frist gem?ss Art. 16 Abs. 3 OHG k?nne ihm somit nicht entgegen gehalten werden, denn der Staat sei seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Namentlich habe ihm die Polizei keine Information ?ber das Bestehen seines Rechts, ein Gesuch um Entsch?digung einzureichen, erteilt. Auch von seinem vormaligen Vertreter sei er nicht ?ber die Rechte in Kenntnis gesetzt worden, jedoch sei dieser Vertreter lediglich mit der Wahrnehmung seiner Anspr?che bei der Unfallversicherung betraut gewesen (Urk. 1 S. 3 ff. ?Ziff. 2a-d). 3.3???? Der Beschwerdegegner verzichtete in der Vernehmlassung auf Ausf?hrungen zur Sache (Urk. 7 S. 2).
4. 4.1???? Aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei D.___ vom 8. August 2000, der sich im Original bei den beigezogenen Strafakten befindet, ergibt sich, wie der Beschwerdef?hrer bereits erw?hnte, dass er ?ber das OHG informiert worden sei, davon aber "keinen Gebrauch" habe machen wollen (Urk. 15/1 S. 8). Die Behauptung, diese Information sei entgegen dem Vermerk im Rapport gar nie erfolgt, begr?ndet der Beschwerdef?hrer mit dem Umstand, dass er nach dem Vorfall vom 8. August 2000 hospitalisiert gewesen sei und erst einige Zeit nach dem 8. August 2000 habe befragt werden k?nnen, was sich auch aus dem Rapport selber ergebe. Bei dem entsprechenden Vermerk m?sse es sich somit um einen Standardsatz handeln, der in den Rapport geraten sei. 4.2???? Es trifft zu, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Vorfall vom 8. August 2000 bis zum 23. August 2000 hospitalisiert war (vgl. Urk. 15/7/4). Auch im Polizeirapport findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdef?hrer infolge seiner Hospitalisation sowie auch aufgrund einer unfallbedingten Abwesenheit des rapportierenden Polizeibeamten erst nach einiger Zeit hat befragt werden k?nnen (Urk. 15/1 S. 8). 4.3???? Dass bereits am 8. August 2000 eine Information ?ber die Rechte als Opfer stattfand, ist nach dem Gesagten auszuschliessen. Jedoch gilt es zu beachten, dass der fragliche Polizeirapport wohl am 8. August 2000 begonnen, jedoch nicht auch schon dann definitiv erstellt und ausgefertigt wurde. Zwar tr?gt er auf dessen Seite 1 das Datum des 8. August 2000, jedoch ergibt sich aus einem auf jeder Seite angebrachten Vermerk in der Fusszeile, dass er erst am 15. November 2000 definitiv erstellt und an diesem Tag ausgedruckt wurde. Mithin wurde erst zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren bei der Polizei abgeschlossen. Am 17. November 2000 ging der Rapport zusammen mit den durchgef?hrten Befragungen sowie weiteren Unterlagen (vgl. Urk. 15/1 S. 8) an die Bezirksanwaltschaft (vgl. die dem Polizeirapport beigeheftete Verf?gung vom 17. November 2000). Die Schlussfolgerung, beim Vermerk im Rapport, der Beschwerdef?hrer sei auf das OHG aufmerksam gemacht worden, k?nne es sich lediglich um einen Standardsatz handeln, der irrt?mlich in den Rapport gelangt sei, denn am 8. August habe der Beschwerdef?hrer wegen seines Spitalaufenthaltes gar nicht informiert werden k?nnen, kann bei dieser Sachlage nicht gezogen werden. Der Rapport wurde vielmehr bis zu seinem Abschluss und zur Weiterleitung an die Bezirksanwaltschaft Z?rich laufend erg?nzt. Auch aus dem Umstand, dass im Protokoll der polizeilichen Befragung des Beschwerdef?hrers vom 16. Oktober 2000 kein Vermerk betreffend Hinweis auf das OHG enthalten ist, was zutrifft (vgl. 15/4), l?sst nicht den Schluss zu, dass der Vermerk im Rapport nicht zutrifft und tats?chlich gar nie eine Information stattgefunden hat. Dass es sich lediglich um einen im Rapport irrt?mlicherweise nicht gel?schten Standardsatz handelt, ist im ?brigen offensichtlich nicht der Fall, denn es wurde unter Nennung des Namens des Beschwerdef?hrers vermerkt, er sei auf das OHG hingewiesen worden ("A.___ wurde ?ber das OHG informiert, nimmt jedoch keinen Gebrauch davon."). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer im Polizeiermittlungsverfahren auf das Opferhilfegesetz hingewiesen wurde. 4.4???? Aufgrund des Vermerks im Rapport kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdef?hrer von der Polizei im einzelnen und umfassend auf die Rechte und Anspr?che gem?ss OHG, namentlich auf die M?glichkeit zur Geltendmachung von Entsch?digungs- und Genugtuungsanspr?chen, hingewiesen wurde. Fest steht aufgrund des Vermerks im Polizeirapport aber, dass er in allgemeiner Weise auf das OHG aufmerksam gemacht wurde. Eine detaillierte Informationspflicht im Sinne der in vorstehender Erw?gung 2.3 zitierten Rechtsprechung trifft nur die kantonalen Beratungsstellen, nicht aber die mit den ersten Ermittlungen im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat betrauten Polizeistellen. Wie der Beschwerdef?hrer selber auch erw?hnt, informiert die Polizei das Opfer ?ber die Beratungsstellen und ?bermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, es sei denn das Opfer lehne die ?bermittlung ab (Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG). Dass ein allgemeiner Hinweis auf die Rechte als Opfer gem?ss OHG erfolgte, gen?gt somit. 4.5???? Ob eine Weiterleitung der Daten des Beschwerdef?hrers an eine Beratungsstelle vorgenommen wurde, braucht nicht gepr?ft zu werden, nachdem entsprechend dem Vermerk im Polizeirapport davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef?hrer von den ihm zustehenden Opferrechten keinen Gebrauch machen wollte, er mithin eine Desinteresseerkl?rung abgab. In diesem Fall durfte die Polizei von einer Weiterleitung der Daten absehen. Dass in den Akten das sonst ?bliche Formular, welches die Polizeistellen Opfern von Gewalttaten abgeben und auf dem das Opfer sein Desinteresse an einer Weiterleitung seiner Daten unterschriftlich best?tigen kann, nicht vorhanden ist, ?ndert an der Sachlage nichts. Dass die in Art. 6 Abs. 1 statuierte Informationspflicht eingehalten wurde und ob das Opfer gegebenenfalls auf eine Weiterleitung seiner Daten an eine Beratungsstelle verzichtet hat, kann ohne weiteres, wie in vorliegendem Fall, auch auf andere Weise aktenkundig gemacht werden. 4.6???? Offen bleibt lediglich, ob vorliegend die erforderliche Information exakt im Zeitpunkt der ersten Befragung durch die Polizei am 16. Oktober 2000 stattfand oder allenfalls sp?ter im polizeilichen Ermittlungsverfahren. F?r die Frage der Beachtung der Verwirkungsfrist gem?ss Art. 16 Abs. 3 OHG kann dies vorliegend nicht entscheidend sein. Es steht fest, dass der Beschwerdef?hrer im Laufe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, das am 17. November 2000 und somit lange vor Ablauf der Verwirkungsfrist seinen Abschluss fand, auf das OHG hingewiesen wurde. 4.7???? Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass dem Beschwerdef?hrer der Ablauf der Verwirkungsfrist gem?ss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegen zu halten ist, da er sp?testens beim Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 17. November 2000 ?ber das OHG informiert wurde. Der Beschwerdef?hrer hatte somit gen?gend Zeit, sich bei einer Beratungsstelle im einzelnen nach den ihm zustehenden Rechten gem?ss OHG n?her zu informieren und rechtzeitig vor Ablauf der Verwirkungsfrist ein Entsch?digungs- und Genugtuungsgesuch zu stellen. Des Weiteren war der Beschwerdef?hrer gem?ss seinen Angaben bereits vor der Mandatierung seines Vertreters in vorliegender Sache am 27. August 2002 anderweitig anwaltlich vertreten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.c) Er h?tte sich somit auch bei seinem damaligen Rechtsvertreter ?ber die einem Opfer aufgrund des OHG zustehenden Rechte und Anspr?che n?her informieren k?nnen. Die mit Verf?gung vom 6. Dezember 2002 erfolgte Abweisung des Leistungsgesuchs betreffend Entsch?digung und Genugtuung erweist sich demgem?ss als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Tschurr - Direktion der Justiz des Kantons Z?rich - Eidgen?ssisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt f?r Justiz 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal F?d?ral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).