Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
NZ.2024.00002
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 21. Oktober 2024 in Sachen Kanton Zürich
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich
gegen
X.___ Gesuchsgegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Mit Urteil vom 7. März 2017 im Prozess IV.2016.00113 in Sachen X.___ (Gesuchsgegnerin) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auferlegte das Sozialversicherungsgericht X.___ (Gesuchsgegnerin) die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 600., welche indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, und entschädigte die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Fr. 1’786.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse. X.___ wurde auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urk. 2/1 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). 1.2 Am 12. Juni 2024 ersuchte der Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte, (Gesuchsteller), um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten von Fr. 600. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'786.55 abzüglich der geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 650., mithin total von Fr. 1'736.55 (Urk. 1). Trotz Aufforderung durch das Gericht vom 18. Juni 2024 (Urk. 3) nahm die Gesuchsgegnerin weder zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung noch gab sie über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft, reichte aber dem Gesuchsgegner am 5. Juli 2024 ein Gesuch um Ratenzahlung ab 27. August 2024 (Urk. 6) ein. Am 20. September 2024 holte das Gericht beim Kanton Y.___ die Steuerakten betreffend die Gesuchsgegnerin der Steuerjahre 2022 und 2023 (Urk. 10/1-2) ein (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2 Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 1.3 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).
2. 2.1 Zur Begründung seines Gesuchs führte der Gesuchsteller an (Urk. 1), er habe die Gesuchsgegnerin unter Vorbehalt, dass sich ihre finanzielle Situation in der Zwischenzeit verbessert habe, ersucht, die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung zurückzuerstatten. Diese habe daraufhin um Ratenzahlung gebeten, worauf ihr mit Teilzahlungsvereinbarung die Minimalrate von monatlich Fr. 50. bewilligt worden sei. Die Zahlungen seien unregelmässig eingegangen und seien ab Januar 2024 gänzlich ausgeblieben. Die Aufforderung, mit den Teilzahlungen fortzufahren oder eine allfällig geänderte finanzielle Situation zu deklarieren, sei unbeantwortet geblieben. Insgesamt habe die Gesuchsgegnerin Fr. 650. bezahlt, so dass eine Rückforderung im Betrag von Fr. 1'736.55 verbleibe (S. 1 unten f.). 2.2 Die Gesuchsgegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, reichte indessen dem Gesuchsgegner ein sinngemässes Gesuch um Ratenzahlung (monatlich Fr. 100.) ein (Urk. 6).
3. 3.1 Laut Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Y.___ (Urk. 10/2 S. 6) erzielte die Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'900.. Hiervon ist bei der Prüfung, ob die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung zu verpflichten ist, auszugehen. 3.2 Beim steuerbaren Einkommen wurden bereits Kosten, die für die Ermittlung, ob eine Bedürftigkeit besteht, vom Nettoeinkommen, welches gemäss den Lohnausweisen Fr. 55'635. betrug (Urk. 10/2 S. 13-16), abgezogen: So Berufsauslagen von Fr. 6'400. und ein Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 3'750., wobei die Gesamtprämien Fr. 5'244. betrugen (Urk. 10/2 S. 19). Nicht vom rohen Einkommen abgezogen wurden ferner Franchise und Selbstbehalte im Betrag von Fr. 709.55 (Urk. 10/2 S. 19; vgl. Urk. 10/2 S. 5). Ausgehend vom steuerbaren Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 44'900.-- gestaltet sich die Berechnung des Existenzminimums folgendermassen: -Grundbetrag Fr.1’200. -nicht berücksichtigter Anteil Krankenversicherungsprämien ([Fr. 5'244. - Fr. 3'750. : 12])Fr.125. -Selbstbehalte und Franchise Krankenversicherung (Fr. 709.55 : 12)Fr.59. -Staatssteuer (Fr. 4'235. : 12; vgl. (Urk. 10/2 S. 1) Fr.353. -Direkte Bundessteuer (Fr. 347.20 : 12; vgl. Urk. 10/2 S. 3Fr.29. -total anrechenbare AusgabenFr.1’766. Den anrechenbaren Ausgaben steht ein monatlicher Lohn von Fr. 3'740. (Fr. 44'900. : 12) gegenüber, so dass der Gesuchsgegnerin Fr. 1'974. monatlich verbleiben (Fr. 3'740. - Fr. 1'766.). Selbst unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 400. ist sie damit in der Lage, die (unbekannten) Wohnungskosten zu tragen und die Rückforderung zu tilgen, weshalb die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, den noch geschuldeten Rückforderungsbetrag von Fr. 1'736.55 zurückzubezahlen. Der Gesuchsteller stimmte einer Ratenzahlung von monatlich Fr. 100. zu (Urk. 5). 3.3 Nach dem Dargelegten ist dem Gesuch des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die noch nicht zurückerstatteten Gerichtskosten und Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren Nr. IV.2016.00113 von Fr. 1'736.55 (Fr. 600. + Fr. 1'786.55 - Fr. 650.) zurückzubezahlen, wobei sie berechtigt ist, den Betrag in 16 Raten von Fr. 100. sowie einer Schlussrate von 136.55 zu bezahlen.
4. In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 1'736.55 an den Gesuchsteller verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, den Betrag in 16 Raten von Fr. 100. sowie einer Schlussrate von Fr. 136.55 zu begleichen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2024. Gerät die Gesuchsgegnerin mit einer Rate in Verzug, fällt die Bewilligung der Ratenzahlung dahin und wird der gesamte dannzumal noch geschuldete Betrag sofort zu Bezahlung fällig. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächTiefenbacher